Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 17§ 80b§ 113Art 140§ 96Art 120aArtikel 120§ 73§ 2§ 104RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-6/32/11-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung der Wohlfahrtsbeiträge der Ärztekammer für Salzburg vom 08.01.2014, yyy, die ihm mit einem monatlichen Betrag für das Beitragsjahr 2014 in der Höhe von € 1.426,70 vorgeschrieben worden waren,
§ 17
der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Salzburg als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung der Wohlfahrtsbeiträge der Ärztekammer für Salzburg vom 08.01.2014, yyy, die ihm mit einem monatlichen Betrag für das Beitragsjahr 2014 in der Höhe von € 1.426,70 vorgeschrieben worden waren,
Paragraph 17, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Salzburg als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Der durch die in der Beschwerde genannten Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes und des Ärztegesetzes determinierte Entzug der Führung der eigenständigen Versorgungseinrichtung durch die Zahnärztekammer und die angeordnete Führung der Versorgungseinrichtung der Zahnärzte durch eine andere, als die eigene berufliche Selbstverwaltungskörperschaft (in concreto durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer) sei im Lichte der Bestimmungen des B-VG über die Errichtung der Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) sowie des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG) verfassungswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde diesbezüglich auf das dieser Beschwerde als Beilage beigeschlossene Gutachten von O.Univ.Prof.Dr. Walter Berka "Zur Verfassungsmäßigkeit der Organisation der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern im Hinblick auf die Versorgung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs" verwiesen, welches vollumfänglich zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben werde.Der durch die in der Beschwerde genannten Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes und des Ärztegesetzes determinierte Entzug der Führung der eigenständigen Versorgungseinrichtung durch die Zahnärztekammer und die angeordnete Führung der Versorgungseinrichtung der Zahnärzte durch eine andere, als die eigene berufliche Selbstverwaltungskörperschaft (in concreto durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer) sei im Lichte der Bestimmungen des B-VG über die Errichtung der Selbstverwaltung (Artikel 120 a bis 120 c B-VG) sowie des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG) verfassungswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde diesbezüglich auf das dieser Beschwerde als Beilage beigeschlossene Gutachten von O.Univ.Prof.Dr. Walter Berka "Zur Verfassungsmäßigkeit der Organisation der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern im Hinblick auf die Versorgung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs" verwiesen, welches vollumfänglich zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben werde. Damit einhergehend seien auch die daran knüpfenden Bestimmungen des Ärztegesetzes, durch welche den Landesärztekammern die Kompetenz zur Vorschreibung und Einhebung der Beiträge der Mitglieder der Zahnärztekammer zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eingeräumt wird und die Mitglieder der Zahnärztekammer verpflichtet werden, die nach Maßgabe der entsprechenden Satzung und Beitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten (§§ 108a ff Ärztegesetz), mit Verfassungswidrigkeit belastet.Damit einhergehend seien auch die daran knüpfenden Bestimmungen des Ärztegesetzes, durch welche den Landesärztekammern die Kompetenz zur Vorschreibung und Einhebung der Beiträge der Mitglieder der Zahnärztekammer zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eingeräumt wird und die Mitglieder der Zahnärztekammer verpflichtet werden, die nach Maßgabe der entsprechenden Satzung und Beitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten (Paragraphen 108 a, ff Ärztegesetz), mit Verfassungswidrigkeit belastet. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die (als Verordnung zu qualifizierende) Satzung sowie die BO unrichtig angewendet, indem diese ihm und seinen Angehörigen die Gewährung von Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg versagt habe, wenn die ihm vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge (die Gegenstand des bekämpften Bescheids und dieser Beschwerde seien) nicht bezahlt werden. Nach Maßgabe jener Aufgaben, die der Zahnärztekammer autonom übertragen wurden (vgl § 19 Zahnärztekammergesetz), sei unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass (auch) die Zahnärztekammer geeignet sei, eine Versorgungseinrichtung autonom zu betreiben, zumal dieser auch die Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds übertragen sei. Vielmehr zeige sich in Zusammenschau mit den übrigen autonom übertragenen Aufgaben, dass es so gut wie keinen Aspekt der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange des Zahnärztestandes gebe, die nicht als eigene (selbstständige und autonome) Aufgabe der ZÄK angesehen werde.Nach Maßgabe jener Aufgaben, die der Zahnärztekammer autonom übertragen wurden vergleiche Paragraph 19, Zahnärztekammergesetz), sei unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass (auch) die Zahnärztekammer geeignet sei, eine Versorgungseinrichtung autonom zu betreiben, zumal dieser auch die Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds übertragen sei. Vielmehr zeige sich in Zusammenschau mit den übrigen autonom übertragenen Aufgaben, dass es so gut wie keinen Aspekt der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange des Zahnärztestandes gebe, die nicht als eigene (selbstständige und autonome) Aufgabe der ZÄK angesehen werde. Obgleich der Gesetzgeber somit die Errichtung eines eigenen Selbstverwaltungskörpers für die Berufsgruppe der ZahnbehandlerInnen für notwendig erachtet habe, hätte er dennoch die Agenden der Altersversorgung und der sozialen Unterstützung dieser Berufsgruppe der Autonomie einer anderen Berufsgruppe (nämlich jener der Ärzte) unterstellt. Der Gesetzgeber habe somit eine ganz zentral die gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte betreffende Angelegenheit an die für die Wahrung dieser Interessen eingerichtete Kammer nicht übertragen und damit von der autonomen Besorgung ausgeschlossen. Damit setze sich der Gesetzgeber nicht nur in Widerspruch zu seiner eigenen, für die Begründung der Zahnärztekammer maßgeblichen Prämisse der Notwendigkeit einer autonomen Selbstverwaltung der Zahnärzte sowie der verfassungsmäßigen Verpflichtung im gegenständlichen Fall diese Selbstverwaltung in den autonomen Wirkungsbereich der Zahnärzte zu übertragen: Zusätzlich lasse der Gesetzgeber auch die eigenständigen und von den Mitgliedern der Ärztekammer gänzlich verschiedenen Strukturen der Berufsausübung offenkundig vollkommen unberücksichtigt: Während Ärzte zum überwiegenden Teil im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig seien, übten ca 90 % der Zahnärzte ihre Tätigkeit als niedergelassene Zahnärzte aus. Damit gehe denklogisch auch die Unvereinbarkeit der Interessen der Zahnärzte mit jenen der Ärzte einher, insbesondere wenn es um die Verwaltung und Ausrichtung des Wohlfahrtsfonds gehe. Umso mehr sei daher eine eigenständige und autonome Verwaltung eines eigenen Wohlfahrtsfonds der ZÄK verfassungsrechtlich geboten. Die Ausgestaltung der Organisation und Bildung der Organe des Wohlfahrtsfonds führe dazu, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Mitglieder in den Gremien des Wohlfahrtsfonds durch Ärzte bzw deren Vertreter gestellt würden:
§ 80b
Ärztegesetz beschließe die nach § 80a zusammengesetzte erweiterte Vollversammlung über die Satzung (mit 2/3 Mehrheit), weitere Rechtsakte des Wohlfahrtsfonds (insbesondere die Wohlfahrtsbeitragsordnung) sowie die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Ärztegesetz).
Paragraph 80 b, Ärztegesetz beschließe die nach Paragraph 80 a, zusammengesetzte erweiterte Vollversammlung über die Satzung (mit 2/3 Mehrheit), weitere Rechtsakte des Wohlfahrtsfonds (insbesondere die Wohlfahrtsbeitragsordnung) sowie die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Ärztegesetz). § 80a Ärztegesetz sehe eine Repräsentanz der Ärzte und Zahnärzte in der og Erweiterten Vollversammlung nach der verhältnismäßigen Zahl der jeweiligen Berufsangehörigen vor. Im Falle der Landesärztekammer Salzburg führe dies dazu, dass der Erweiterten Vollversammlung 31 Ärzte und 5 Zahnärzte angehörten. Diese Regelungstechnik führe dazu, dass Zahnärzte sogar in jenen Beschlussangelegenheiten der Erweiterten Vollversammlung, in denen eine 2/3-Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich sei, nicht einmal über eine Sperrminorität verfügten und somit in sämtlichen Agenden de facto der "Willkür" der Ärzte ausgesetzt seien.Paragraph 80 a, Ärztegesetz sehe eine Repräsentanz der Ärzte und Zahnärzte in der og Erweiterten Vollversammlung nach der verhältnismäßigen Zahl der jeweiligen Berufsangehörigen vor. Im Falle der Landesärztekammer Salzburg führe dies dazu, dass der Erweiterten Vollversammlung 31 Ärzte und 5 Zahnärzte angehörten. Diese Regelungstechnik führe dazu, dass Zahnärzte sogar in jenen Beschlussangelegenheiten der Erweiterten Vollversammlung, in denen eine 2/3-Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich sei, nicht einmal über eine Sperrminorität verfügten und somit in sämtlichen Agenden de facto der "Willkür" der Ärzte ausgesetzt seien.
§ 113Abs 1 Ärztegesetz werde der Wohlfahrtsfonds vom Verwaltungsausschuss verwaltet.
Dieser sei wiederum
§ 113
Abs 2 Ärztegesetz aus dem Präsidenten und Finanzreferenten der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung (die wiederum von der Erweiterten Vollversammlung bestellt werden), von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein müsse, bestellt. Im Falle der Landesärztekammer für Salzburg führe dies dazu, dass dem Verwaltungsausschuss elf Vertreter der Ärzte und drei Vertreter der Zahnärzte angehören. Da der Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit entscheide, hätten auch hier die Zahnärzte de facto keine Mitbestimmungsmöglichkeit.
Paragraph 113, Absatz eins, Ärztegesetz werde der Wohlfahrtsfonds vom Verwaltungsausschuss verwaltet. Dieser sei wiederum
Paragraph 113, Absatz 2, Ärztegesetz aus dem Präsidenten und Finanzreferenten der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung (die wiederum von der Erweiterten Vollversammlung bestellt werden), von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein müsse, bestellt. Im Falle der Landesärztekammer für Salzburg führe dies dazu, dass dem Verwaltungsausschuss elf Vertreter der Ärzte und drei Vertreter der Zahnärzte angehören. Da der Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit entscheide, hätten auch hier die Zahnärzte de facto keine Mitbestimmungsmöglichkeit. Die Regelungen über die Vertretung der Zahnärzte in den Organen des Wohlfahrtsfonds führten zu einer Situation, in der eine kleine Gruppe von Beitragspflichtigen einen überproportionalen Beitrag leistet und gleichzeitig bei allen Entscheidungen von einer Mehrheit dominiert werden könne, die in wesentlichen Fragen des Leistungs- und Beitragsrechts divergierende Interessen verfolge. Der Gesetzgeber habe – indem er eine auf die Zahl der jeweiligen Berufsangehörigen bezogene Repräsentanz angeordnet habe – die zahlenmäßig kleine Gruppe der Zahnärzte der Majorisierung durch eine zahlenmäßig sehr viel größere Gruppe ausgesetzt und somit einen angemessenen Interessenausgleich angesichts der vollkommen divergierenden Interessenlagen der beiden Gruppen verhindert. Es werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg vom 21.03.2014, GZ xxx, aufheben und seinem Antrag, die Wohlfahrtsfondsbeiträge mit € 0,00 festzusetzen, dh keine Wohlfahrtsfondsbeiträge vorzuschreiben, stattzugeben; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Er erlaube sich die Anregung, das Landesverwaltungsgericht möge
Art 140
B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 19 Abs 4 Z 2 ZÄKG sowie die von ihm dargelegten, im inhaltlichen Zusammenhang mit § 19 Abs 4 Z 2 ZÄKG stehenden gesetzlichen Bestimmungen aus den aufgezeigten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben.Er erlaube sich die Anregung, das Landesverwaltungsgericht möge
Artikel 140
, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ZÄKG sowie die von ihm dargelegten, im inhaltlichen Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, ZÄKG stehenden gesetzlichen Bestimmungen aus den aufgezeigten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Datum 22.05.2014 erstattete die belangte Behörde, vertreten durch S. Rechtsanwälte GmbH, T., eine Gegenschrift mit folgendem wesentlichen Inhalt: Grundsätzlich sei jede Verwaltungsbehörde an die formell bestehende Rechtslage gebunden und nicht berechtigt, die Verfassungskonformität des von ihr anzuwendenden Gesetzes in Frage zu stellen. Genauso hätten auch die Verwaltungsgerichte Gesetze nicht auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen. Dieses Recht stehe lediglich dem VfGH zu (Verweis auf Berka, Verfassungsrecht, Rz 987 ff). Das Verwaltungsgericht habe somit sämtliche generelle Normen, insbesondere Gesetze und Verordnungen anzuwenden, ohne dabei eine Prüfung auf Verfassungskonformität anzustellen. Die BO sei rechtlich als Verordnung zu qualifizieren. Daher hatte der Verwaltungsausschuss in seinem Bescheid insbesondere die Normen der §§ 108a ff Ärztegesetz sowie der BO in der gültigen Fassung anzuwenden, ohne deren Verfassungs- und Gesetzeskonformität prüfen zu können. Gleiches gelte für das nunmehr über die Beschwerde des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht.Daher hatte der Verwaltungsausschuss in seinem Bescheid insbesondere die Normen der Paragraphen 108 a, ff Ärztegesetz sowie der BO in der gültigen Fassung anzuwenden, ohne deren Verfassungs- und Gesetzeskonformität prüfen zu können. Gleiches gelte für das nunmehr über die Beschwerde des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten, ergebe sich aus §§ 108a ff Ärztegesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der BO, insbesondere deren §§ 2 und 5 ff. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass sich aus diesen Bestimmungen seine Beitragspflicht ergebe.Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten, ergebe sich aus Paragraphen 108 a, ff Ärztegesetz in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der BO, insbesondere deren Paragraphen 2 und 5 ff. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass sich aus diesen Bestimmungen seine Beitragspflicht ergebe. Der Beschwerdeführer ziele nicht auf eine Berichtigung einer unrichtig festgestellten Bemessungsgrundlage oder unrichtig berechneter Fondsbeitragshöhe, sondern auf eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht ab. Für eine solche Befreiung fehle aber jede Rechtsgrundlage, die vom Verwaltungsausschuss oder dem Verwaltungsgericht aufgegriffen werden könne. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei klar und auch nicht bestritten, es bedürfe somit keiner Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht, die Sache sei rechtlich entscheidungsreif. Es werde auch auf das der Gegenschrift angeschlossene Gutachten von Univ.Prof.DDr. Christoph Grabenwarter "Rechtsgutachten zu Fragen der Neugestaltung der gesetzlichen beruflichen Vertretung von Ärzten und Zahnärzten" vom 20.10.2004 verwiesen, welches nunmehr zur Untermauerung des weiteren Vorbringens sowie zur Entkräftung der Argumente des Beschwerdeführers vorgelegt werde; dessen Ausführungen und Ergebnisse würden in der vorliegenden Gegenschrift verwertet. Auch wenn dieses Gutachten noch vor Inkrafttreten der Art 120a bis 120c B-VG verfasst worden sei, wären dessen Argumente weiterhin gültig, zumal diese B-VG-Normen im Wesentlichen nur eine Kodifikation der bereits vorher seitens des VfGH entwickelten Verfassungsjudikatur zum Wesen und Ausmaß der Selbstverwaltung darstelle.Es werde auch auf das der Gegenschrift angeschlossene Gutachten von Univ.Prof.DDr. Christoph Grabenwarter "Rechtsgutachten zu Fragen der Neugestaltung der gesetzlichen beruflichen Vertretung von Ärzten und Zahnärzten" vom 20.10.2004 verwiesen, welches nunmehr zur Untermauerung des weiteren Vorbringens sowie zur Entkräftung der Argumente des Beschwerdeführers vorgelegt werde; dessen Ausführungen und Ergebnisse würden in der vorliegenden Gegenschrift verwertet. Auch wenn dieses Gutachten noch vor Inkrafttreten der Artikel 120 a bis 120 c B-VG verfasst worden sei, wären dessen Argumente weiterhin gültig, zumal diese B-VG-Normen im Wesentlichen nur eine Kodifikation der bereits vorher seitens des VfGH entwickelten Verfassungsjudikatur zum Wesen und Ausmaß der Selbstverwaltung darstelle. Weiters wird in diesem Schriftsatz ausgeführt: "3. Verfassungskonformität der Einrichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds der Mitglieder der ZÄK und der ÄK durch die ÄK 3.1 Konformität mit dem Gleichheitssatz sowie mit den Bestimmungen des B-VG über die Errichtung von Selbstverwaltungskörpern Richtig ist, dass dem Wohlfahrtsfonds nicht nur Mitglieder der jeweiligen Landesärztekammer (kurz "ÄK") angehören, sondern auch die der jeweiligen Landeszahnärztekammer (kurz "LZÄK") zugeordneten Mitglieder der Österreichischen ZÄK
§ 96Abs 2 Ärzt
G versichert sind. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass die Zahnärzte, die einst ebenfalls Mitglieder der ÄK waren, mit 1.1.2006 aus den ÄK ausgeschieden sind und in einer eigenen ZÄK nach dem ZÄKG zusammengefasst wurden. Da die Wohlfahrtsfonds aber länderweise betrieben wurden und es wegen der relativ geringen Anzahl der Angehörigen des Zahnarztberufes in den einzelnen Bundesländern nicht sinnvoll erschien, für diese jeweils eigene Versorgungseinrichtungen - allenfalls im Rahmen der neuen LZÄK - zu bilden, blieben die Zahnärzte weiterhin in den Wohlfahrtsfonds der ÄK eingebunden.Richtig ist, dass dem Wohlfahrtsfonds nicht nur Mitglieder der jeweiligen Landesärztekammer (kurz "ÄK") angehören, sondern auch die der jeweiligen Landeszahnärztekammer (kurz "LZÄK") zugeordneten Mitglieder der Österreichischen ZÄK
Paragraph 96, Absatz 2, ÄrztG versichert sind. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass die Zahnärzte, die einst ebenfalls Mitglieder der ÄK waren, mit 1.1.2006 aus den ÄK ausgeschieden sind und in einer eigenen ZÄK nach dem ZÄKG zusammengefasst wurden. Da die Wohlfahrtsfonds aber länderweise betrieben wurden und es wegen der relativ geringen Anzahl der Angehörigen des Zahnarztberufes in den einzelnen Bundesländern nicht sinnvoll erschien, für diese jeweils eigene Versorgungseinrichtungen - allenfalls im Rahmen der neuen LZÄK - zu bilden, blieben die Zahnärzte weiterhin in den Wohlfahrtsfonds der ÄK eingebunden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen: Für die Organisation von Selbstverwaltungskörpern, insbesondere auch die Gestaltung ihrer Mitglieder, bestehen besondere verfassungsrechtliche Vorgaben. Zu diesen gehört in erster Linie das Sachlichkeitsgebot, das aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG abgeleitet wird.Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen: Für die Organisation von Selbstverwaltungskörpern, insbesondere auch die Gestaltung ihrer Mitglieder, bestehen besondere verfassungsrechtliche Vorgaben. Zu diesen gehört in erster Linie das Sachlichkeitsgebot, das aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG abgeleitet wird. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Selbstverwaltungskörper zu schaffen, welche
Art 120a
Abs 1 B-VG insbesondere folgenden Voraussetzungen zu erfüllen haben:Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Selbstverwaltungskörper zu schaffen, welche
Artikel 120
a, Absatz eins, B-VG insbesondere folgenden Voraussetzungen zu erfüllen haben: (
- i)Es muss sich um die Wahrung öffentlicher Aufgaben handeln. (
- ii)Diese müssen im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse einer bestimmten Personengruppe liegen. (iii) Diese müssen geeignet sein, durch die in einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsam besorgt zu werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall per se erfüllt. Auch der Beschwerdeführer zweifelt - soweit erkennbar - nicht daran, dass die Führung einer Versorgungseinrichtung für die Mitglieder eines freien Berufsstandes grundsätzlich all diesen Voraussetzungen entspricht. Strittiges Thema ist lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen die gemeinsame Einrichtung einer solchen Versorgungseinrichtung durch zwei unterschiedliche Berufsgruppen verfassungsrechtlich zulässig ist. (
- a)Gleichgelagerte Interessen Die gemeinsame Führung des Wohlfahrtsfonds bei den ÄK (auch für die Zahnärzte) führt im Ergebnis zu einer Mitgliedschaft der Zahnärzte in zwei Kammern. Mit Doppelmitgliedschaften hatte sich der VfGH in der Vergangenheit bereits mehrfach zu beschäftigen. Nach dessen Judikatur ist eine solche Mitgliedschaft zu zwei Interessensvertretungen nicht von vornhinein verfassungsrechtlich unzulässig. Aus dieser Sicht sind solche Konstruktionen jedoch dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die beiden Interessenvertretungen gegenläufige Aufgabenstellungen haben oder es zu einer Kumulierung von Beitragsleistungen kommt. Diese Bedenken bestehen im vorliegenden Fall aber nicht. Die ZÄK führt selbst keinen Wohlfahrtsfonds; die "Doppel-Mitgliedschaft" der Zahnärzte erschöpft sich auf die Teilnahme am Wohlfahrtsfonds der jeweiligen ÄK. Es kann somit keinesfalls von gegenläufigen Interessen gesprochen werden; ganz im Gegenteil von komplementären Aufgaben, die von den beiden Kammern wahrgenommen werden. Die Interessen der Mitglieder der ÄK sowie der ZÄK sind in Bezug auf die gemeinsame Versorgungseinrichtung gleichgelagert. Insbesondere handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um soziale Gegenspieler im Sinne von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Aufgaben der beiden Kammern sind tatsächlich komplementär: Der gemeinsame Wohlfahrtsfonds erfüllt gerade den Zweck, die in der ZÄK nicht wahrgenommene Aufgabe der Absicherung der eigenen Mitglieder im Krankheits-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsfall durch eine Kompetenzzuteilung an die ÄK auch für die "Doppelmitglieder" (=Zahnärzte) zu kompensieren. Es mögen zwar - wie der Beschwerdeführer vermeint - Unterschiede in der Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Berufe sehr wohl bestehen; diese haben aber keine erkennbare Auswirkungen auf die gemeinsame Interessenlage einer Versorgungseinrichtung, die Versicherungsschutz im Krankheits-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsfall für die Kammermitglieder und deren Angehörigen mit einem effizienten Preis-Leistungs-Verhältnis bietet und darüber hinaus die solidarische Risikotragung durch eine möglichst große Versicherungsgemeinschaft zur Absicherung von Einzelinteressen ermöglicht. Beide Berufsgruppen haben somit ein beruflich ähnlich geprägtes, gleichartiges Bedürfnis nach sozialer Absicherung all dieser Risikofälle. Die hier in Rede stehenden Aufgaben des § 66a Abs 1 Z 7 ÄrzteG (früher § 66
(2)Z 6 ÄrzteG) anders als bei den meisten Belangen der übrigen Ziffern des § 66a Abs 1 ÄrzteG (früher § 66
(2)ÄrzteG) lassen keine verfassungsrechtlich bedeutsamen Interessensdivergenzen zwischen Zahnärzten und Ärzten erkennen. Daher erscheint eine Doppelmitgliedschaft in Form eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds aus dem Gesichtspunkt gleichgelagerter Interessen a priori nicht unsachlich.Beide Berufsgruppen haben somit ein beruflich ähnlich geprägtes, gleichartiges Bedürfnis nach sozialer Absicherung all dieser Risikofälle. Die hier in Rede stehenden Aufgaben des Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 7, ÄrzteG (früher Paragraph 66,
(2)Ziffer 6, ÄrzteG) anders als bei den meisten Belangen der übrigen Ziffern des Paragraph 66 a, Absatz eins, ÄrzteG (früher Paragraph 66,
(2)ÄrzteG) lassen keine verfassungsrechtlich bedeutsamen Interessensdivergenzen zwischen Zahnärzten und Ärzten erkennen. Daher erscheint eine Doppelmitgliedschaft in Form eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds aus dem Gesichtspunkt gleichgelagerter Interessen a priori nicht unsachlich. Dadurch ergibt sich für Zahnärzte auch keine finanzielle Mehrbelastung: Die Beiträge für den Wohlfahrtsfonds werden nur von der ÄK eingehoben, nicht aber durch die ZÄK. Ganz im Gegenteil wird die gemeinsame Verwaltung des Wohlfahrtsfonds für die Mitglieder der ZÄK sogar einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, da eine effizientere Verwaltungsführung gewährleistet ist. Naturgemäß ist die Verwaltung kleinerer Einheiten von Versorgungseinrichtungen mit einem höheren Verwaltungsaufwand - somit höheren Verwaltungskosten pro Versichertem - verbunden. Daher sprechen neben dem Vorteil der größeren Risikogemeinschaft auch finanzielle Argumente für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung dieser beiden Berufsgruppen. Auch zuletzt hat der VfGH - nach Inkrafttreten der Verfassungsnormen der Art. 120a ff. B-VG neuerlich ausgesprochen, dass esAuch zuletzt hat der VfGH - nach Inkrafttreten der Verfassungsnormen der Artikel 120 a, ff. B-VG neuerlich ausgesprochen, dass es weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch objektiv und sachlich gerechtfertigte Momente abgegrenzt sein. Da in Bezug auf den Wohlfahrtsfonds somit komplementäre Aufgabenstellungen der ÄK und ZÄK vorliegen, gleichzeitig die Interessen der Mitglieder gleichgelagert sind sowie die Zahnärzte Verwaltungskosten der ÄK nur in dem Ausmaß zu tragen haben, die unmittelbar mit dem Wohlfahrtsfonds zusammenhängen, ist die Zuordnung der Zahnärzte zum Wohlfahrtsfonds der ÄK nach der Judikatur des VfGH verfassungskonform. Dem Beschwerdeführer ist auch zu widersprechen, wonach sich aus dem Unionsrecht die Einrichtung eines eigenen Wohlfahrtsfonds für Zahnärzte ergeben soll. Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass auch das Gemeinschaftsrecht (insbesondere 78/686/EWG sowie 86/687/EWG) weder verlangt, dass es in den Mitgliedstaaten eine eigene gesetzliche berufliche Vertretung der Zahnärzte gibt, noch dem Zusammenschluss von Zahnärzten in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemeinsam mit anderen den zahnärztlichen Beruf ausübenden Ärzten (im Rahmen einer Kurie) bzw. mit anderen Ärzten im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vertretung für Angehörige des ärztlichen Berufes entgegensteht. (b) Sachliche Rechtfertigung Weiters vermisst der Beschwerdeführer sachliche Gründe, die die vorliegende Durchbrechung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzips der eigenständigen und autonomen Besorgung eigener Aufgaben (Art 120 Abs 1 B-VG) rechtfertigen könnte. Solche sachlichen Rechtfertigungsgründe bestehen sehr wohl: die Aufrechterhaltung von Versorgungssicherheit, der Vertrauensschutz und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot bilden vernünftige Gründe, um die Verfassungskonformität des vorliegenden Modells zu begründen.Weiters vermisst der Beschwerdeführer sachliche Gründe, die die vorliegende Durchbrechung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzips der eigenständigen und autonomen Besorgung eigener Aufgaben (Artikel 120, Absatz eins, B-VG) rechtfertigen könnte. Solche sachlichen Rechtfertigungsgründe bestehen sehr wohl: die Aufrechterhaltung von Versorgungssicherheit, der Vertrauensschutz und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot bilden vernünftige Gründe, um die Verfassungskonformität des vorliegenden Modells zu begründen. Der Wohlfahrtsfonds stellt eine Einrichtung dar, die ein unselbstständiges Sondervermögen innerhalb der jeweiligen ÄK bildet. Wäre der Gesetzgeber gehalten, die Wohlfahrtsfonds aus den ÄK herauszulösen, müssten diese Rechtspersönlichkeit und eigene Organe erhalten. Dieser Vorgang begegnet einerseits einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Effizienzgebot, dessen Relevanz für die Selbstverwaltung der VfGH bereits betont hat. Zum anderen begegnet eine gemeinsame Verwaltung durch Mitglieder verschiedener Kammern oder aber von Mitgliedern nur der ÄK (unter Ausschluss der Zahnärzte) Probleme im Hinblick auf die demokratische Legitimation der Organe der rechtlich selbstständigen Einrichtung "Wohlfahrtsfonds". Mit diesen Hinweisen wird nicht die Verfassungswidrigkeit einer solchen Alternativvariante behauptet. Ein Gesetzgeber, der die genannten Probleme zu vermeiden versucht, hat jedoch sachliche Gründe für sich. Diese Ansicht könnte mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hätte, die Vermögen der heutigen Wohlfahrtsfonds aufzuspalten und anteilig den Ärzten einerseits und den Zahnärzten andererseits zuzuweisen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Variante nicht als gangbare Alternative erachtet und zu vermeiden sucht, muss auch hier nach sachlichen Gründen gefragt werden. Solche liegen nicht vor. Zum einen könnten die Abwickelung einer historisch lange gewachsenen Vermögensmasse, und insbesondere die Bestimmung von Anteilen unübersteigbaren Berechnungsschwierigkeiten begegnen. Durch die Abspaltung könnten jedenfalls auf Seiten der kleineren Gruppe der Zahnärzte Vermögensmassen entstehen, die nicht ausreichen könnten, um die Versorgungsleistungen in jenem Ausmaß aufrechtzuerhalten, auf das sie nach geltender Rechtslage auf Grundlage ihrer bisherigen Beitragsleistung unter dem Schutz der Verfassung vertrauen durften. Dies trifft insbesondere für die kleineren Kammern kleinerer Bundesländer zu. Hinzu kommt, dass die Gruppe der Zahnärzte eine vergleichsweise kleine Gruppe innerhalb des Wohlfahrtsfonds der ÄK bildet, ihnen durch die weitere Teilhabe am Wohlfahrtsfonds die Kosten eines eigenen Wohlfahrtsfonds erspart bleiben und ihnen durch das insgesamt größer zur Verfügung stehende Kapital weitere finanzielle Vorteile in der Veranlagung erwachsen. Will der Gesetzgeber um der Versorgungssicherheit, des Vertrauensschutzes und nicht zuletzt der Effizienz der Aufgabenbesorgung willen daher die Gesamtvermögensmasse erhalten, so hat er sachliche Gründe für sich. Aus all diesen Gründen erscheint es sachlich gerechtfertigt, durch die Beibehaltung der Mitgliedschaft der Zahnärzte in den Wohlfahrtsfonds der ÄK / Weiterführung eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds im Rahmen der ÄK diese Leistungen zu erbringen. Es kann nach Auffassung der belangten Behörde weder von einer Systemwidrigkeit noch von einem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gesprochen werden. Dies hat auch der VwGH (wenn auch zur früheren Rechtslage des Kurien-Systems) so gesehen, wenn er ausgesprochen hat, dass die Zusammenfassung von Angehörigen des ärztlichen Berufes in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung als Ärztekammer (Art 11 Abs 1 Z 2 B-VG) und innerhalb einer derartigen gesetzlichen beruflichen Vertretung in einer Kurie mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus gehen, die sich nach der Judikatur des VfGH (vgl. zB Erkenntnis VfSlg. 8215/1977) für die Abgrenzung des in einem Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises ergeben.Dies hat auch der VwGH (wenn auch zur früheren Rechtslage des Kurien-Systems) so gesehen, wenn er ausgesprochen hat, dass die Zusammenfassung von Angehörigen des ärztlichen Berufes in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung als Ärztekammer (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und innerhalb einer derartigen gesetzlichen beruflichen Vertretung in einer Kurie mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht über die verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus gehen, die sich nach der Judikatur des VfGH vergleiche zB Erkenntnis VfSlg. 8215 aus 1977,) für die Abgrenzung des in einem Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personenkreises ergeben. Von einer Verfassungswidrigkeit des vorliegenden Systems kann somit keinesfalls die Rede sein. Die dargestellten Bedenken des Beschwerdeführers sind unberechtigt. 3.2 Verfassungsmäßige Ausgestaltung der Entscheidungsstruktur des Wohlfahrtsfonds Dem Beschwerdeführer ist recht zu geben: Die demokratische Bestellung der Organe entspricht einem der Kerngedanken der Selbstverwaltung (Art 120 c B-VG).Dem Beschwerdeführer ist recht zu geben: Die demokratische Bestellung der Organe entspricht einem der Kerngedanken der Selbstverwaltung (Artikel 120, c B-VG). In seinem Erkenntnis zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger hält der VfGH fest, dass die mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem "autonom", dh aus der Mitte seiner Angehörigen, zu bestellen sind und demokratisch legitimiert zu sein haben, woraus sich unter anderem die Notwendigkeit regelmäßiger Neuwahlen in diesen Organen ergibt. Überdies ist der Gesetzgeber durch das Effizienzgebot als besondere Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes gebunden, Selbstverwaltungskörper gemessen an den ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig, d.h. so zu gestalten, dass eine diesen Grundsätzen entsprechende Verwaltungsführung gewährleistet ist. Für die Frage, ob die Organisation eines Selbstverwaltungskörpers sachlich ist, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben dem Selbstverwaltungskörper übertragen sind und welche potentiellen Auswirkungen seine Tätigkeit auf die Rechtssphäre seiner Mitglieder hat. Die Repräsentation der Versicherten durch von ihnen gewählte Organe ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretungen bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Sozialversicherungsträger erachtete der VfGH angesichts deren besonderen Aufgaben noch in den Grenzen des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Spielraumes gelegen, sodass er in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte. Im vorliegenden Fall sind das Wahlrecht zur Vollversammlung und Mitgliedschaftsrechte in Zusammenhang mit dem Wohlfahrtsfonds - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eindeutig hinreichend, um den Anforderungen an die demokratische Legitimation von Selbstverwaltungskörpern und ihren Organen gerecht zu werden: Die Vollversammlung zählt
§ 73Abs 1 Z 1 Ärzte
G zu den Organen der ÄK und ist als Kollegialorgan konstituiert. Zusätzlich wird durch §80a ÄrztG die Erweiterte Vollversammlung gebildet, die einerseits aus den Mitgliedern der Vollversammlung (der Ärzte) sowie andererseits aus von der ZÄK entsandten Vertretern der Zahnärzte gebildet wird. Dieser Erweiterten Vollversammlung kommen die Kompetenzen im wesentlichen zur Beschlussfassung der Satzung sowie BO zum Wohlfahrtsfonds zu.Die Vollversammlung zählt
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG zu den Organen der ÄK und ist als Kollegialorgan konstituiert. Zusätzlich wird durch §80a ÄrztG die Erweiterte Vollversammlung gebildet, die einerseits aus den Mitgliedern der Vollversammlung (der Ärzte) sowie andererseits aus von der ZÄK entsandten Vertretern der Zahnärzte gebildet wird. Dieser Erweiterten Vollversammlung kommen die Kompetenzen im wesentlichen zur Beschlussfassung der Satzung sowie BO zum Wohlfahrtsfonds zu. Die Zahnärzte sind in dieser Struktur proportional zu ihrer Anzahl in den beiden Organen (Verwaltungsausschuss und Erweiterte Vollversammlung) vertreten, die Entscheidungen in Angelegenheiten des Wohlfahrtsfonds zu treffen. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis zur Reform des Hauptverbandes der Sozialversicherung betonte, darf kein geschäftsführendes Organ eines Selbstverwaltungskörpers unter völligem Ausschluss eines Teiles der in diesem vertretenen Mitglieder eingerichtet werden. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und die Grundsätze der Selbstverwaltung vor, da Zweck der Pflichtmitgliedschaft in gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen gerade die Erfassung der Interessen aller Kammerangehörigen ist. Diesen Grundsätzen wird im Hinblick darauf, dass in Verwaltungsausschüssen, die verhältnismäßig wenige Mitglieder haben, die Zahnärzte ihrer Proportion nach gar nicht vertreten sein würden, durch § 113 Abs 2 ÄrzteG entsprochen: Demnach haben Zahnärzte einen Beteiligungsanspruch am Wohlfahrtsfonds entsprechend ihrer Proportion, zumindest aber mit einem Mitglied. Damit sind die Vertreter der Zahnärzte in manchen Fällen sogar überrepräsentiert.Diesen Grundsätzen wird im Hinblick darauf, dass in Verwaltungsausschüssen, die verhältnismäßig wenige Mitglieder haben, die Zahnärzte ihrer Proportion nach gar nicht vertreten sein würden, durch Paragraph 113, Absatz 2, ÄrzteG entsprochen: Demnach haben Zahnärzte einen Beteiligungsanspruch am Wohlfahrtsfonds entsprechend ihrer Proportion, zumindest aber mit einem Mitglied. Damit sind die Vertreter der Zahnärzte in manchen Fällen sogar überrepräsentiert. Im übrigen hat der Verwaltungsausschuss rein vollziehenden Charakter und stellt kein Gremium mit Leitungsfunktion dar. Seine Entscheidungen unterliegen - wie man auch in diesem Fall sieht - der nachprüfenden Kontrolle durch verschiedene Gerichtsinstanzen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass bei manchen Beschlussangelegenheiten der erweiterten Vollversammlung eine 2/3-Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich ist und die Zahnärzte damit über keine Sperrminorität verfügen. Dabei übersieht er, dass angesichts der freien Mandate der Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung, die in ihrer Abstimmung keinen Weisungen unterliegen, dies ebenso auch für einzelne Ärzte zutrifft. Beim Abstimmungsverhalten wird es wohl nicht zunächst darauf ankommen, ob das betreffende Vollversammlungsmitglied der ÄK oder ZÄK angehört. Daher besteht (in diesem parlamentarischen System) für alle die gleiche Ausgangslage. Eine gewisse Abweichung zwischen dem Anteil an der Zahl der Repräsentanten und dem Anteil an der Zahl der Repräsentierenden wäre im übrigen nicht unsachlich. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die verwirklichte Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung sowie des Verwaltungsausschusses trägt den Anforderungen an die demokratische Binnenstruktur von Selbstverwaltungskörpern Rechnung. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist diese Zusammensetzung keinesfalls zu beanstanden." Des Weiteren wird auch dargetan, dass seitens des Beschwerdeführers eine rechtsrichtige Anwendung der Satzung und BO des Wohlfahrtsfonds angezweifelt wird. Die im Wege des Bundesministers für Gesundheit eingelangte Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 24.11.2014 lautet: "Wir beziehen uns auf Ihr im Betreff genanntes Schreiben und erlauben uns, dazu folgende Stellungnahme abzugeben: Ein Verfahren zur gegenständlichen Rechtsfrage ist nach derzeitigem Informationsstand ausschließlich im Wirkungsbereich der Ärztekammer für Salzburg anhängig. Die wesentlichen Unterlagen aus dem Verfahrensakt, einschließlich der Gegenschrift der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg, liegen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Einsichtnahme vor. Im Rahmen der hier erbetenen Stellungnahme darf daher zunächst auf das bisherige Vorbringen der Ärztekammer für Salzburg verwiesen werden, das aus diesen Unterlagen ersichtlich ist. Diesem Vorbringen, dem sich die Österreichische Ärztekammer hiermit inhaltlich anschließt, ist zu entnehmen, dass kein nachvollziehbarer Anlass besteht, die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Rechtslage in Zweifel zu ziehen. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass § 80 a Abs 1 Z 2 ÄrzteG eine demokratische Willensbildung in der Erweiterten Vollversammlung sicherstellt, indem neben den Mitgliedern der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer auch Mitglieder, die von der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsandt werden, mit Antrags- und Stimmrecht vertreten sind. Die Anzahl der Delegierten bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der jeweiligen Landesärztekammer gegenüber der Anzahl jener Kammerangehörigen der Österreichischen Zahnärztekammer, die der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnet sind. Die Berechnung der Anzahl der zahnärztlichen Delegierten ist in § 58 Abs 3 ÄKWO 2006 im Detail festgelegt. In der Erweiterten Vollversammlung ist die Gruppe der Ärzte somit ebenso wie jene der Zahnärzte nach der verhältnismäßigen Anzahl der jeweiligen Berufsangehörigen repräsentiert. Dasselbe gilt auch für die Zusammensetzung der Ausschüsse der Wohlfahrtsfonds, die sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Zahl der vertretenen Kammerangehörigen bestimmt. Die konkreten Angaben zur Beschickung der Organe der Wohlfahrtsfonds in den einzelnen Bundesländern im Verhältnis Ärzte/Zahnärzte sind dem vorliegenden Schreiben als Anlage beigefügt.Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass Paragraph 80, a Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG eine demokratische Willensbildung in der Erweiterten Vollversammlung sicherstellt, indem neben den Mitgliedern der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer auch Mitglieder, die von der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsandt werden, mit Antrags- und Stimmrecht vertreten sind. Die Anzahl der Delegierten bestimmt sich dabei nach dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der jeweiligen Landesärztekammer gegenüber der Anzahl jener Kammerangehörigen der Österreichischen Zahnärztekammer, die der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnet sind. Die Berechnung der Anzahl der zahnärztlichen Delegierten ist in Paragraph 58, Absatz 3, ÄKWO 2006 im Detail festgelegt. In der Erweiterten Vollversammlung ist die Gruppe der Ärzte somit ebenso wie jene der Zahnärzte nach der verhältnismäßigen Anzahl der jeweiligen Berufsangehörigen repräsentiert. Dasselbe gilt auch für die Zusammensetzung der Ausschüsse der Wohlfahrtsfonds, die sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Zahl der vertretenen Kammerangehörigen bestimmt. Die konkreten Angaben zur Beschickung der Organe der Wohlfahrtsfonds in den einzelnen Bundesländern im Verhältnis Ärzte/Zahnärzte sind dem vorliegenden Schreiben als Anlage beigefügt. Das im zitierten Rechtsgutachten als zu gering kritisierte Stimmgewicht der Zahnärzte, wäre damit allenfalls die Folge einer Organzusammensetzung, die nach dem Prinzip des gleichen Wahlrechts erfolgt. Soll dieses Ergebnis zu Gunsten der Zahnärzte verändert werden, so wäre es unerlässlich, die Stimmen der einzelnen Mitglieder je nach Kammerzugehörigkeit unterschiedlich zu gewichten. Eine vermeintliche sachliche Notwendigkeit für die Vornahme einer solchen Stimmgewichtung, ließe sich allenfalls aus der voneinander abweichenden Mitgliederstruktur der beiden Berufsgruppen ableiten. Auf diesen Umstand wird dementsprechend auch im zitierten Rechtsgutachten Bezug genommen. Konkret wird angeführt, dass der Anteil der im niedergelassenen Bereich Tätigen in der Gruppe der Zahnärzte einen höheren Anteil aufweise, als dies in der Gruppe der Ärzte der Falls sei. Diese Verteilung habe zur Folge, dass die auf dem Kapitaldeckungsverfahren basierenden Zusatzleistungen angestellter Ärzte von erhöhten, im Umlageverfahren eingehobenen Leistungen der niedergelassenen Ärzte gespeist werden, zu denen die Gruppe der Zahnärzte überproportional beitragen würde. Selbst unter der Voraussetzung, dass derartige Interessenunterschiede zwischen den Berufsgruppen tatsächlich bestünden, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der auf dem gleichen Wahlrecht basierenden Zusammensetzung der Organe zwingend um eine sachlich nicht gerechtfertigte Regelung handeln würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass es keineswegs nachvollziehbar ist, warum gerade eine überproportionale Mitwirkung der Berufsgruppe der Zahnärzte gegenüber der Berufsgruppe der Ärzte eine sachlichere Lösung darstellen sollte. Gerade eine solche Lösung würde den Grundvoraussetzungen einer demokratischen Meinungsbildung ganz vehement zuwider laufen und ist daher strikt abzulehnen. Es ist darüber hinaus eine unbestreitbare Tatsache, dass auch innerhalb der einzelnen Berufsgruppen selbst Unterschiede in der Berufsausübung bestehen. So finden sich auch unter den Mitgliedern der Ärztekammern eine (im Verhältnis kleinere) Gruppe selbständig tätiger Ärzte und eine (im Verhältnis größere) Gruppe angestellter Ärzte. Unter den Mitgliedern der Zahnärztekammer stellt sich dieser Umstand keineswegs anders dar, wenn auch mit umgekehrten Größenverhältnissen. Diese Tatsache führt – vor allem in Hinblick auf das Fehlen eines Abstimmungszwanges nach Kammerzugehörigkeit – unter Umständen sogar dazu, dass durch die Zusammenfassung der Ärzte und Zahnärzte eine in dieser Hinsicht ausgeglichenere Gruppe entsteht, als dies etwa bei einer Trennung der Wohlfahrtsfonds der Fall gewesen wäre. Zusammenfassend wird festgehalten, dass eine Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung nach Ansicht der Österreichischen Ärztekammer nicht gegeben ist." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Die für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge geltenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 idgF lauten: Beiträge zum Wohlfahrtsfonds § 108a.
(1)Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. Paragraph 108 a,
(1)Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
(2)Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
(2)Neben den Beiträgen nach Absatz eins, fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
(3)Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten. § 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. Paragraph 109,
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
- Leistungsansprüche,
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3)Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4)Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(4)Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5)Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung Bundesrecht konsolidiert der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.
(7)Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(7)Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(8)Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
(9)Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen
§ 104
an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
§ 104zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.
(9)Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen
Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge. Die belangte Behörde hatte über den mit "Berichtigungsantrag" umschriebenen Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, die Ärztekammer Salzburg möge mangels verfassungskonformer gesetzlicher Grundlage die Wohlfahrtsfondsbeiträge für ihn mit € 0,00 festsetzen, dh keine Wohlfahrtsfondsbeiträge vorschreiben. § 17 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg lautet:Paragraph 17, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg lautet: § 17Paragraph 17 Berichtigungsantrag
(1)Weicht die Vorschreibung von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage ab oder erweist sich die Feststellung der Beitragshöhe als nicht richtig, kann der beitragspflichtige Kammerangehörige einen Berichtigungsantrag an die Ärztekammer Salzburg stellen.
(2)Wird die Feststellung der Fondsbeiträge in Zweifel gezogen, ist der Berichtigungsantrag bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Vorschreibung bei der Ärztekammer Salzburg einzubringen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsausschuss.
(3)In jedem Fall sind dem Berichtigungsantrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(4)Dem Berichtigungsantrag kommt aufschiebende Wirkung zu. Gegebenenfalls ist eine berichtigte Vorschreibung zu erlassen, sofern nicht eine Abweisung des BerichtigungAbweisung des Berichtigungsantrages oder eine Zurückweisung desselben wegen Fristversäumnis erfolgt. Wie die belangte Behörde dazu in ihrer angefochtenen Entscheidung richtig ausführte, kommt einem Berichtigungsantrag
§ 17
BO nur dann Berechtigung zu, wenn die Vorschreibung von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage abweicht oder sich die Feststellung der Beitragshöhe als nicht richtig erweist.Wie die belangte Behörde dazu in ihrer angefochtenen Entscheidung richtig ausführte, kommt einem Berichtigungsantrag
Paragraph 17, BO nur dann Berechtigung zu, wenn die Vorschreibung von der tatsächlichen Bemessungsgrundlage abweicht oder sich die Feststellung der Beitragshöhe als nicht richtig erweist. Derartiges ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Fondsbeiträge entsprechend den im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen der BO vorgeschrieben wurden und auch ein Rechenfehler nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat ja auch grundsätzlich das Ausmaß der festgestellten Beitragshöhe nicht bekämpft. Der gegenständliche Antrag zielt nicht auf eine Berichtigung einer unrichtig festgestellten Bemessungsgrundlage oder einer unrichtig berechneten Fondsbeitragshöhe ab, sondern auf eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht. Für eine solche Befreiung fehlt aber jede Rechtsgrundlage im Ärztegesetz: In § 111 des Ärztegesetzes 1998 idgF wird die Ermäßigung der Fondsbeiträge geregelt, in § 112 die Befreiung von der Beitragspflicht:In Paragraph 111, des Ärztegesetzes 1998 idgF wird die Ermäßigung der Fondsbeiträge geregelt, in Paragraph 112, die Befreiung von der Beitragspflicht: Ermäßigung der Fondsbeiträge § 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen. Befreiung von der Beitragspflicht § 112.
(1)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Paragraph 112,
(1)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
(2)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
(3)Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des
- Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind, sofern dies die Satzung vorsieht, ab Vollendung des
- Lebensjahres zu einer Nachzahlung im Sinne des Abs. 4 verpflichtet. Diese Nachzahlungsverpflichtung entfällt für jene Zeiträume, in denen der Kammerangehörige in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem gesetzlich vorgesehenen System der sozialen Sicherheit in einem Zweig versichert war, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.
(3)Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des
- Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind, sofern dies die Satzung vorsieht, ab Vollendung des
- Lebensjahres zu einer Nachzahlung im Sinne des Absatz 4, verpflichtet. Diese Nachzahlungsverpflichtung entfällt für jene Zeiträume, in denen der Kammerangehörige in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem gesetzlich vorgesehenen System der sozialen Sicherheit in einem Zweig versichert war, der Leistungen für den Fall der Invalidität, des Alters oder an Hinterbliebene vorsieht.
(4)Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Leistungen
§ 104und die Unterstützungsleistungen.
(4)Für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der auf einen Kammerangehörigen entfallende Durchschnittsbeitrag der einzelnen Kalenderjahre heranzuziehen. Weiters hat die Satzung zu bestimmen, ob bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages auf das Beitragsniveau des laufenden Kalenderjahres aufzuwerten ist, oder ob mit dem Prozentsatz der durchschnittlichen Rendite des Fondsvermögens während des Nachzahlungszeitraumes nach den Grundsätzen einer Zinseszinsrechnung zu verzinsen ist. Außer Ansatz bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Leistungen
Paragraph 104 und die Unterstützungsleistungen.
(5)Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
(6)Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 115 nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Ärztekammer gelten die Überweisungsbestimmungen des § 115 sinngemäß.
(6)Die Beitragsordnung hat zu regeln, wie die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 115, nicht rückerstatteten Beiträge verwendet werden, wenn die Kammerangehörigkeit oder Beitragspflicht wieder entsteht. Bei Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung einer anderen Ärztekammer gelten die Überweisungsbestimmungen des Paragraph 115, sinngemäß. Der Beschwerdeführer hat aber weder berücksichtigungswürdigende Umstände dargelegt, die im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsieht, noch hat er Nachweise darüber erbracht, dass ein Grund im Sinne des § 112 Abs 1 leg cit für die Befreiung von der Beitragspflicht vorläge.Der Beschwerdeführer hat aber weder berücksichtigungswürdigende Umstände dargelegt, die im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsieht, noch hat er Nachweise darüber erbracht, dass ein Grund im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, leg cit für die Befreiung von der Beitragspflicht vorläge. Die vom Beschwerdeführer angezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Organisation der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern im Hinblick auf die Versorgung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs können nicht geteilt werden. § 80a Abs 1 Z 2 des Ärztegesetzes determiniert, dass die Erweiterte Vollversammlung aus den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt, besteht. Paragraph 80 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Ärztegesetzes determiniert, dass die Erweiterte Vollversammlung aus den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt, besteht. Die Anzahl der entsandten Mitglieder bestimmt sich also nach dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der jeweiligen Landesärztekammer gegenüber der Anzahl jener Kammerangehörigen der Österreichischen Zahnärztekammer, die der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnet sind. Die Berechnung der Anzahl der zahnärztlichen Delegierten ist in § 58 Abs 3 ÄKWO 2006 im Detail festgelegt. In der erweiterten Vollversammlung ist die Gruppe der Ärzte somit ebenso wie jene der Zahnärzte nach der verhältnismäßigen Anzahl der jeweiligen Berufsangehörigen repräsentiert. Dasselbe gilt auch für die Zusammensetzung der Ausschüsse der Wohlfahrtsfonds, die sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Zahl der vertretenen Kammerangehörigen bestimmt.Die Berechnung der Anzahl der zahnärztlichen Delegierten ist in Paragraph 58, Absatz 3, ÄKWO 2006 im Detail festgelegt. In der erweiterten Vollversammlung ist die Gruppe der Ärzte somit ebenso wie jene der Zahnärzte nach der verhältnismäßigen Anzahl der jeweiligen Berufsangehörigen repräsentiert. Dasselbe gilt auch für die Zusammensetzung der Ausschüsse der Wohlfahrtsfonds, die sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Zahl der vertretenen Kammerangehörigen bestimmt. Wie auch von der Österreichischen Ärztekammer hiezu ausgeführt, wäre das als zu gering kritisierte Stimmgewicht der Zahnärzte allenfalls die Folge einer Organzusammensetzung, die nach dem Prinzip des gleichen Wahlrechts erfolgt. Die Berechnung der Anzahl der zahnärztlichen Delegierten in in § 58 Abs 3 ÄKWO 2006 im Detail festgelegt. In der Erweiterten Vollversammlung ist die Gruppe der Ärzte somit ebenso wie jene der Zahnärzte nach der verhältnismäßigen Anzahl der jeweiligen Berufsangehörigen repräsentiert. Dasselbe gilt auch für die Zusammensetzung der Ausschüsse der Wohlfahrtsfonds, die sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Zahl der vertretenen Kammerangehörigen bestimmt. Wie auch von der Österreichischen Ärztekammer hiezu ausgeführt, wäre das als zu gering kritisierte Stimmgewicht der Zahnärzte allenfalls die Folge einer Organzusammensetzung, die nach dem Prinzip des gleichen Wahlrechts erfolgt. Die Berechnung der Anzahl der zahnärztlichen Delegierten in in Paragraph 58, Absatz 3, ÄKWO 2006 im Detail festgelegt. In der Erweiterten Vollversammlung ist die Gruppe der Ärzte somit ebenso wie jene der Zahnärzte nach der verhältnismäßigen Anzahl der jeweiligen Berufsangehörigen repräsentiert. Dasselbe gilt auch für die Zusammensetzung der Ausschüsse der Wohlfahrtsfonds, die sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Zahl der vertretenen Kammerangehörigen bestimmt. Aus § 113 Abs 2 des Ärztegesetzes ergibt sich die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds und die proportionale Beteiligung der Zahnärzte am Wohlfahrtsfonds.Aus Paragraph 113, Absatz 2, des Ärztegesetzes ergibt sich die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds und die proportionale Beteiligung der Zahnärzte am Wohlfahrtsfonds. Sollte das Stimmgewicht zu Gunsten der Zahnärzte verändert werden, wäre es unerlässlich, die Stimmen der einzelnen Mitglieder je nach Kammerzugehörigkeit unterschiedlich zu gewichten. Eine vermeintliche sachliche Notwendigkeit für die Vornahme einer solchen Stimmgewichtung ließe sich allenfalls aus der voneinander abweichenden Mitgliederstruktur der beiden Berufsgruppen ableiten. Selbst wenn derartige Interessensunterschiede zwischen diesen beiden Berufsgruppen tatsächlich bestünden, ist dies jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass es sich bei der auf dem gleichen Wahlrecht basierenden Zusammensetzung der Organe zwingend um eine sachlich nicht gerechtfertigte Regelung handelt. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die überproportionale Mitwirkung der Berufsgruppe der Zahnärzte gegenüber der Berufsgruppe der Ärzte eine sachlichere Lösung darstellen sollte. Wie bereits dargelegt, kann auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkannt werden, zumal die Vorschreibung selbst den diesbezüglichen, im Bescheid bei der jeweiligen Position des Bescheidspruches genannten Bestimmungen der Beitragsordnung entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich auch nicht die Richtigkeit des Ausmaßes der ihm vorgeschriebenen Beitragshöhe, sondern er bestreitet die Verfassungsgemäßheit der Einrichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds der Mitglieder der ZÄK und der ÄK durch die ÄK bzw dessen Zusammensetzung und leitet daraus die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung und Einhebung der Beiträge durch die Ärztekammer ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich auch nicht die Richtigkeit des Ausmaßes der ihm vorgeschriebenen Beitragshöhe, sondern er bestreitet die Verfassungsgemäßheit der Einrichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds der Mitglieder der ZÄK und der ÄK durch die ÄK bzw dessen Zusammensetzung und leitet daraus die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung und Einhebung der Beiträge durch die Ärztekammer ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.6.32.11.2015