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{'item': 'LVwG-1/250/2-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-1/250/2-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Dr. Julia Hopfgartner über die Beschwerde von Frau E. A., B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 05.12.2014, Zahl yyy/33-2014, zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I wie folgt lautet: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch eins wie folgt lautet: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See spricht nach Einlagen mehrere Wasserrechtsbeschwerden und eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung der Frau E. A., B., sowie nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 03.12.2014 folgendes aus: A.) Die Wasserrechtsbeschwerden vom 28.08.2012 sowie vom 30.10.2014 werden als unbegründet abgewiesen. B.) Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung vom 30.10.2014 das Verfahren Hochwasserentlastungskanal im Bereich der „BB“, Zahl yyy/12-2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Rechtsgrundlagen: §§ 39, 98, 41, 102, 130 WRG 1959 idgF“Paragraphen 39, 98, 41, 102, 130, WRG 1959 idgF“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdegründe: Mit Bescheid vom 05.12.2014, Zahl zzz, wurden die Wasserrechtsbeschwerden der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 10.11.2010 für die Errichtung eines Hochwasserentlastungskanals im Bereich der „BB“ in der Gemeinde B. von Frau A. mittels Schreiben vom 28.08.2012 bzw vom 30.10.2014 der Behörde Wasserrechtsbeschwerden vorgelegt wurden. Am 28.08.2014 führt die Beschwerdeführerin aus, dass in den letzten Jahren hinter und neben ihrem Haus massive Verbauung erfolgte. Bei dieser Verbauung wurden massive Veränderungen des Urgeländes mittels Auffüllung durchgeführt. Es wäre dabei keinerlei Rücksicht auf die noch im Jahre 2009 im Gefahrenzonenplan im Gelände ersichtliche Abflussrinne eines unbenannten Gaben östlich von Billa, auf dem C.grund, genommen worden. Durch diese Geländeveränderung sei anzunehmen, dass ihr Grundstück, das eines der bereits sehr lange verbauten Grundstücke ist, bei einem Hochwasser des angeführten Grabens überflutet würde, da keine oder zu wenig Abflussmöglichkeiten bestehen. Des Weiteren sei bei der Errichtung der Brücke über die WW im Jahre 2009, gegenüber von ihrem Grundstück, ebenfalls eine große Geländeveränderung durchgeführt worden. Es wäre im ehemaligen Hochwasserabflussbereich ein massiver Steinwall errichtet worden. Dadurch sei anzunehmen, dass, sollte die WW eines der großen Hochwässer bringen (HQ 30 oder 100), das überfließende Hochwasser zurückstaut und einerseits die WW ihr Grundstück von Süden her bedrohen würde und andererseits der einmündende neue Abfluss des oben angeführten Grabens ebenfalls zurückgestaut würde und durch die fehlende natürliche Geländemodellierung der natürliche Hochwasserabfluss unmöglich werde. Somit wäre ihr Haus von zwei Seiten vom Hochwasser bedroht. Sie ersuchte daher um objektive Überprüfung der Wasserrechtsbeschwerde. Am 30.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sehr verwundert war, da ihr trotz ihrer Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung niemals der Kollaudierungsbescheid zugestellt worden wäre. Sie verwies neuerlich darauf, dass die Aufschüttungen auf dem Grundstück von Dr. D. einen gravierenden Nachteil für sie hätten. Sie hätte bei der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kanal zu klein sei. Sie wäre im Jahr 1987 von zwei Hochwässern bedroht worden und nun wären sie das Retentionsbecken für die neuen Häuser. Auch wäre beim ZZ Haus die vorgeschriebene Rinne so ausgeformt, dass das Wasser auf ihr Grundstück abfließen könnte. Durch die Aufschüttung von Dr. D. könne das Wasser nicht mehr wie früher in Richtung Bauhof abfließen. Das Arztgebäude wäre zum Schutz vor Hochwässern höher situiert worden. Doch die Beschwerdeführerin sieht sich nunmehr ohne Schutz vor Hochwasser. Bei einer Überflutung würde sich das Wasser zuerst zurückstauen und irgendwann „durchreißen“. Bei der Bauverhandlung wären ursprünglich zwei Rinnen für das Arzthaus vorgeschrieben worden. Abschließend verwies sie auf § 39 WRG. Dieser würde den Schutz vor bebautem Gebiet regeln. Am 30.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sehr verwundert war, da ihr trotz ihrer Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung niemals der Kollaudierungsbescheid zugestellt worden wäre. Sie verwies neuerlich darauf, dass die Aufschüttungen auf dem Grundstück von Dr. D. einen gravierenden Nachteil für sie hätten. Sie hätte bei der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kanal zu klein sei. Sie wäre im Jahr 1987 von zwei Hochwässern bedroht worden und nun wären sie das Retentionsbecken für die neuen Häuser. Auch wäre beim ZZ Haus die vorgeschriebene Rinne so ausgeformt, dass das Wasser auf ihr Grundstück abfließen könnte. Durch die Aufschüttung von Dr. D. könne das Wasser nicht mehr wie früher in Richtung Bauhof abfließen. Das Arztgebäude wäre zum Schutz vor Hochwässern höher situiert worden. Doch die Beschwerdeführerin sieht sich nunmehr ohne Schutz vor Hochwasser. Bei einer Überflutung würde sich das Wasser zuerst zurückstauen und irgendwann „durchreißen“. Bei der Bauverhandlung wären ursprünglich zwei Rinnen für das Arzthaus vorgeschrieben worden. Abschließend verwies sie auf Paragraph 39, WRG. Dieser würde den Schutz vor bebautem Gebiet regeln. Die Beschwerdeführerin beantragte die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und erhob Wasserrechtsbeschwerde, da sie der Meinung sei, dass die Oberflächenentwässerung zu klein dimensioniert sei. Sie ersuchte die Behörde die gegenständliche Oberflächenentwässerung auf ihre Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Am 03.12.2014 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Eingaben der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der ASV stellte fest, dass die Anlage plan- und bescheidgemäß errichtet wurde und gegen eine Überprüfungsfeststellung keine Bedenken bestanden haben. Im Zuge des Lokalaugenscheins hätte festgestellt werden können, dass die Hochwasserentlastungsanlage einen konsensgemäßen Zustand aufweist. Da die gegenständliche Anlage einen Ersatz für die ehemalige Abflussgasse darstellt, sei davon auszugehen, dass durch diese Dritte nicht beeinträchtigt werden. Der ASV stellte auch fest, dass im Zuge einer Überprüfung am 16.11.2011 festgestellt werden konnte, dass auf Grund der Geländemodellierung ein ungehindertes Abfließen des Wassers bis zum Einlaufbauwerk nicht möglich war. Dieser Mangel wurde jedoch behoben und gegen die Überprüfungsfeststellung bestanden keinerlei Bedenken. Auch der Vertreter der WLV stellte fest, dass die Anlagenteile zur Kompensation der ehemaligen Flutgasse ausgeführt und konsensgemäß errichtet wurden. Die Mängel im Zulaufbereich zum Einlaufbecken seien behoben worden. Die Beschwerdeführerin nahm das Verhandlungsergebnis nicht zur Kenntnis. Sie fordert, dass das anfallende Hochwasser auf der Oberfläche ungehindert abfließen kann. Sie beantragte die Entfernung der Aufschüttung auf der Grundparzelle der G. Außerdem sei die Geländesenke zwischen dem geplanten Gebäude und der Lxx CC Landesstraße im Hinblick auf die Wasserretention wieder im Urzustand herzustellen. Die Flutgasse auf der Grundparzelle xx, KG B., muss nach Ansicht der Beschwerdeführerin wieder funktionstüchtig hergestellt werden. Außerdem beantragte sie, die Fortführung der Flutgasse über das Grundstück der G., zwischen altem Forsthaus der G. und dem neuen Arzthaus, sodass ein Abfluss auf die Wohnstraße wieder möglich wäre. Außerdem führte sie neuerlich an, dass ihrer Meinung nach der Hochwasserabflusskanal wesentlich zu klein dimensioniert sei. Aus einer Stellungnahme zur Hochwasserentlastung im Bereich Ärztehaus Dr. D. von bedload.at, Univ.Ass. DI. Dr F., adressiert an die Familie A. geht hervor, dass bei der Dimensionierung des Kanals nur die Oberflächenwässer, nicht aber ein Überborden des Grabens oder eine hochwasserführende WW berücksichtigt wurden. Weiters könne aus der eindimensionalen Berechnung der Fließanteil der Überflutungsfläche nicht hinreichend abgeschätzt werden. Eine bessere Analyse würde eine 2D-Berechnung bringen. Weiters könnte durch eine einfache Variantenstudie der Einfluss der Anschüttungen auf das Hochwassergeschehen nachgewiesen werden. Diese Stellungnahme wurde im Bescheid der belangten Behörde nicht erwähnt. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, das auf Grund der eindeutigen Ausführungen des wasserbautechnischen ASV die Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht berührt wird und daher ihre Wasserrechtsbeschwerden abzuweisen bzw der Antrag auf Parteistellung zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. In dieser Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme, welche sie im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, wiederholt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
  3. Verfahrensrechtlich relevante Bestimmungen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl 33/2013 idgF BGBl I Nr 122/2013 – VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, – VwGVG §
  4. VerhandlungParagraph 24, Verhandlung

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.Paragraph 28, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. Materiengesetzlich relevante Bestimmungen: Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idgF BGBl I Nr 54/2014 – WRG 1959Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014, – WRG 1959 § 12. Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder RechteParagraph 12, Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 39. Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.Paragraph 39, Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. § 102. Parteien und Beteiligte.Paragraph 102, Parteien und Beteiligte.
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. § 138. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.Paragraph 138, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz eins, Litera b, sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. III.römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: A) Zu den Wasserrechtsbeschwerden: Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie auf Grund der Aufschüttungen bzw der Errichtung der Hochwasserentlastungsanlage davon ausgeht, dass ihr Grundstück negativ beeinträchtigt wird. Ihrer Ansicht nach sei der Kanal wesentlich zu klein dimensioniert. Die Beschwerdeführerin verwies im Verfahren vor der belangten Behörde auf § 39 WRG
  1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie auf Grund der Aufschüttungen bzw der Errichtung der Hochwasserentlastungsanlage davon ausgeht, dass ihr Grundstück negativ beeinträchtigt wird. Ihrer Ansicht nach sei der Kanal wesentlich zu klein dimensioniert. Die Beschwerdeführerin verwies im Verfahren vor der belangten Behörde auf Paragraph 39, WRG
  2. Gemäß § 39 Abs 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG 1959 zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG (VwGH 15.07.1999, 97/07/0223). Für einen auf § 138 WRG iVm § 39 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065). Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG (VwGH 15.07.1999, 97/07/0223). Für einen auf Paragraph 138, WRG in Verbindung mit Paragraph 39, gestützten wasserpolizeilichen Auftrag müssen die Voraussetzungen beider Gesetzesbestimmungen gegeben sein (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0065). Als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Als eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Errichtung des Hochwasserentlastungskanals im Bereich der „BB“ mit Bescheid vom 10.11.2010, Zahl yyy/12-2010 bewilligt wurde. Es liegt daher keine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 vor. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass der ASV festgestellt hat, dass die Anlage plan- und projektsgemäß errichtet wurde. Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kanal sei zu klein dimensioniert und der Antrag die Flutgasse möge funktionstüchtig hergestellt werden, sowie die Fortführung der Flutgasse über das Grundstück der G., jedenfalls ins Leere. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Errichtung des Hochwasserentlastungskanals im Bereich der „BB“ mit Bescheid vom 10.11.2010, Zahl yyy/12-2010 bewilligt wurde. Es liegt daher keine eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 vor. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass der ASV festgestellt hat, dass die Anlage plan- und projektsgemäß errichtet wurde. Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kanal sei zu klein dimensioniert und der Antrag die Flutgasse möge funktionstüchtig hergestellt werden, sowie die Fortführung der Flutgasse über das Grundstück der G., jedenfalls ins Leere. Darüber hinaus gilt es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass seitens des ASV festgestellt wurde, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte zu erwarten sind. Als Betroffener im Sinn des § 138 WRG 1959 ist jedoch nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung würde daher nur dann bestehen, wenn tatsächlich in Rechte eingegriffen wird. Darüber hinaus gilt es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass seitens des ASV festgestellt wurde, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte zu erwarten sind. Als Betroffener im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 ist jedoch nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung würde daher nur dann bestehen, wenn tatsächlich in Rechte eingegriffen wird. Es muss daher festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall weder eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 iVm 39 WRG vorliegt, noch der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung als Betroffener zukommt. Es muss daher festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall weder eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 in Verbindung mit 39 WRG vorliegt, noch der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung als Betroffener zukommt. Der Spruch der belangten Behörde war jedoch dahingehend zu korrigieren war, dass die Wasserrechtsbeschwerden gemäß § 138 WRG 1959 iVm § 39 Beschwerdeführerin abzuweisen waren. Fehlt es nämlich dem Antragsteller an der Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welche diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen sind (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031). Der Spruch der belangten Behörde war jedoch dahingehend zu korrigieren war, dass die Wasserrechtsbeschwerden gemäß Paragraph 138, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 39, Beschwerdeführerin abzuweisen waren. Fehlt es nämlich dem Antragsteller an der Rechtsstellung als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welche diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen sind (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031). B) Zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung: Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung des Hochwasserentlastungskanals gilt es auszuführen, dass gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 Personen Parteistellung im Verfahren dann zu kommt, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung des Hochwasserentlastungskanals gilt es auszuführen, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 Personen Parteistellung im Verfahren dann zu kommt, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass von zur Bewilligung eingereichtem Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 ausgingen (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030).Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass von zur Bewilligung eingereichtem Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ausgingen (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030). Zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt werden, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (VwGH 02.10.1997, 96/07/0253).Zur Begründung der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt werden, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (VwGH 02.10.1997, 96/07/0253). Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums kann eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen wird. Die bloße Grundnachbarschaft als solche, verleiht keine Parteistellung (VwGH 16.03.1978, 1500/77). Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie durch die Anschüttungen auf dem Nachbargrundstück und die damit einhergehende Unterbrechung der Flutgasse befürchtet im Hochwasserfall einen Nachteil zu erleiden. Sie hat daher eine projektsbezogene Beeinträchtigung behauptet. Es war daher zu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin durch das Projekt beeinträchtigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass hier die Frage, ob eine Berührung von Rechten möglich ist, erforderlichenfalls Sachverständige beigezogen werden können. Thema dieser Sachfrage ist es, eine Berührung von Rechten zu prüfen. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist. Der wasserbautechnische ASV führte im Verfahren vor der belangten Behörde dazu aus, dass die neue Hochwasserentlastung die Flutgasse kompensiert und daher keine negativen Auswirkungen für Dritte zu erwarten sind. Weiters führte der ASV aus, dass die Anlage plan- und projektsgemäß errichtet wurde. Ein Mangel, welcher die Abflussmöglichkeit in Richtung Einlaufbauwerk verhinderte, wurde vor dem Erlass des Überprüfungsbescheides beseitigt. Aus den Aussagen des ASV kann daher geschlossen werden, dass die Hochwasserentlastungsanlage die Funktion der „alten“ Flutgasse kompensiert und somit keine Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gegeben sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellungnahme stellen bloße Behauptungen dar, die sich nicht auf daher fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen bewegen. Sie sind daher nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen. Auch die vorliegende Stellungnahme von bedload.at ist nicht geeignet die schlüssigen Aussagen des ASV zu entkräften, insbesondere deshalb, da diese sich auf eine Methodenkritik am eingereichten Projekt beschränkt. Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen hat daher für das Landesverwaltungsgericht eindeutig ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass auch für die Frage der Parteistellung der Grundsatz gilt, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138), gibt es keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt dafür, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ein Sachverhalt vorgelegen wäre, der eine Parteistellung des Beschwerdeführers begründet hätte. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden. Weder hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung beantragt, noch haben die Akten erkennen lassen, dass die eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache bringen würde. Der Spruch der belangten Behörde war dahingehend zu korrigieren, dass sie den Antrag als unzulässig abgewiesen anstatt zurückgewiesen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.250.2.2015

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