GVG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen den Amtswalter "Mag. E. F., Amtsleiter der Stadtgemeinde B." als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen den Amtswalter "Mag. E. F., Amtsleiter der Stadtgemeinde B." als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 29.7.2014 brachte der Beschwerdeführer durch die D. Rechtsanwälte GmbH eine Maßnahmenbeschwerde gegen "Mag. E. F., Amtsleiter der Stadtgemeinde B." wegen zwangsweise Wegnahme von Eigentum ein wie folgt: "I. SACHVERHALT: Am Vormittag des 23.06.2014 führte der Beschwerdeführer Arbeiten im Garten seines Wohnhauses C., B., durch. Dazu hatte er unter anderem eine Scheibtruhe sowie einen Gartentisch vor seinem Haus abgestellt. Als der Beschwerdeführer die Scheibtruhe holen wollte, musste er feststellen, dass Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde B. sämtliche vor dem Haus und rund einen Meter von der öffentlichen Straße entfernten Gegenstände, unter Anleitung von Amtsleiter Mag. E. F. auf ein Gemeindefahrzeug aufgeladen hatten und sich soeben mit samt diesen Gegenständen (Scheibtruhe, Gartentisch, 2 Gerüstböcke) entfernten. Es wurde dabei von Amtsleiter F. nicht einmal der Versuch unternommen, mit dem sich im Haus befindlichen Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Derzeit ist strittig, wer Eigentümer des betreffenden Grundstücksteils, auf dem die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände abgestellt wurden, ist. Die Gemeinde B. ist der irrigen Rechtsansicht, dass dieser Grundstücksteil im Ausmaß von rund 42 m2 rechtmäßig enteignet wurde und nun in deren Eigentum stünde (diesbezüglich ist beim Landesgericht Salzburg ein Rechtsmittelverfahren anhängig). Dieses Verfahren ist jedoch für die gegenständliche Beschwerde nicht präjudiziell, da bei Eingriffen in Eigentum jedenfalls stets das gelindeste Mittel anzuwenden ist. Amtsleiter F. hat, ohne vorher den Versuch zu unternehmen den Beschwerdeführer dazu aufzufordern die Gegenstände beiseite zu räumen, unter seiner Anleitung diese Gegenstände entfernen lassen. Dies obwohl er wusste, dass die Gegenstände sich im Eigentum des DI A. befinden. Der Beschwerdeführer war während dieses Akts der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Haus anwesend und hätte jederzeit mit ihm Kontakt aufgenommen werden können. Weitere Recherchen seitens des Beschwerdeführers haben ergeben, dass sämtliche von Amtsleiter Mag. F. entfernten Gegenstände zum Bauhof der Stadtgemeinde B. verbracht wurden. Außerdem hat sich im Zuge dieser Recherche ergeben, dass sich die Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde B. zunächst weigerten, diese offenkundig rechtswidrige Amtshandlung durchzuführen. Daraufhin erteilte Amtsleiter F. die schriftliche Weisung dazu. DI A. fühlt sich durch die Vorgangsweise des Amtsleiters Mag. E. F. schikaniert. Beweis: - PV II. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE:römisch zwei. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE: Das eigenmächtige und unrechtmäßige Entfernen von fremdem Eigentum auf dem GST des Eigentümers stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Es wurde Eigentum des Beschwerdeführers unrechtmäßigerweise verbracht. Dieser ist als Adressat des Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschwerdelegitimiert. Die rechtswidrige Wegnahme von Eigentum des Beschwerdeführers erfolgte am 23.06.
ff Liegenschaftsteilungsgesetz der Liegenschaft EZ x, KG yyy, Grundstück x (Gemeindestraße) zugeschrieben. Ein Einspruch von Dipl.-Ing. AA A. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 29.4.2014, zurückgewiesen. Ein dagegen eingebrachter Rekurs von Dipl.-Ing. AA A. ist derzeit beim Landesgericht Salzburg anhängig.Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt: Diese 42 m² waren aufgrund der rechtskräftigen Bauplatzerklärung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 13.12.2005, Zl. xxxxx, an die Stadtgemeinde B. abzutreten. Da die Straße dort schon seit Jahrzehnten fertiggestellt worden war, wurde die Abtretungsfläche mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 21.1.2014
Paragraph 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz der Liegenschaft EZ x, KG yyy, Grundstück x (Gemeindestraße) zugeschrieben. Ein Einspruch von Dipl.-Ing. AA A. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 29.4.2014, zurückgewiesen. Ein dagegen eingebrachter Rekurs von Dipl.-Ing. AA A. ist derzeit beim Landesgericht Salzburg anhängig. Am 23.6.2014 hat sich (wieder einmal) ein Anrainer, nämlich Hr. HH H., C2., telefonisch am Stadtamt B. beschwert, dass sich seit in der Frühe oder seit dem Vortage auf dem beschriebenen Straßenteil (42 m² Abtretungsfläche) Gegenstände befänden. Er erwarte aber noch am Vormittag einen LKW-Transport und der LKW könne nicht bis zu seinem Haus durchfahren, solange sich die Gegenstände auf der Straße befinden. Zuletzt hatte der Stadtamtsleiter Mag. E. F. am 12.5.2014 auf Ersuchen der Anrainer den Bauhof angewiesen, Gegenstände auf der Straße vor dem Haus C. zu entfernen. Dabei wurden die Gegenstände von der asphaltierten Straße in seinem Beisein auf die Liegenschaft C. verbracht. Ca eine Woche später gelang es dem Bürgermeister, Dipl.-Ing. A. davon zu überzeugen, die Gegenstände selbst wieder auf seinen Grund zu verbringen. Mehr als 5 Wochen lang blieb die Straße wieder frei. Am 23.6.2014 ordnete der Amtsleiter nach dem angeführten Telefonat an, die Gegenstände nicht nur von der Straße zu entfernen, sondern zu einer Lagerfläche des Bauhofes am Bahnhof B. zu verbringen. Der Bauhof transportierte daraufhin diese Gegenstände im Beisein des Amtsleiters ab. Es handelte sich unter anderem um eine Scheibtruhe, einen Gartentisch und 2 Gerüstblöcke. 2 Mülltonnen wurden nicht abtransportiert, sondern auf der gepflasterten Fläche abgestellt. Der Bauhof war mit einem Klein-LKW (max. 3,5 t Gesamtgewicht) unterwegs. Schon mit diesem Klein-LKW war es nicht oder nur schwer möglich, die Straße zu passieren, ohne die gelagerten Gegenstände zu berühren oder umzufahren. Auf einem Baugerüst befand sich eine kleine Tafel mit dem Text "Privatgrundstück. Betreten des Grundstückes verboten. Eltern haften für ihre Kinder." Die Tafel bezog sich aber augenscheinlich nicht auf die 42 m² Abtretungsfläche, sondern entweder auf die gepflasterte Fläche oder auf den Bereich hinter der durch die auf der Straße befindlichen Gegenstände geschaffene künstliche "Einfriedung". Für einen unbeteiligten Betrachter machte die Szenerie den Eindruck, als seien die Gegenstände samt kleiner Tafel von der gepflasterten Fläche auf die Straße "gestellt" worden. Die Bauhofmitarbeiter II I. und HH J. erhielten vom Amtsleiter weiters den Auftrag, diese Gegenstände der Fam. A. auf Anforderung auszufolgen. Der Bürgermeister war zu diesem Zeitpunkt nicht in B. Der Amtsleiter ist ermächtigt, im Namen des Bürgermeisters straßenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen (zB Erlassung von Bescheiden, Verordnungen, Verfügungen udgl), aber auch zivilrechtlich innerhalb der Zuständigkeit des Bürgermeisters zu verfügen und den Bürgermeister davon zu informieren.Die Bauhofmitarbeiter römisch zwei römisch eins. und HH J. erhielten vom Amtsleiter weiters den Auftrag, diese Gegenstände der Fam. A. auf Anforderung auszufolgen. Der Bürgermeister war zu diesem Zeitpunkt nicht in B. Der Amtsleiter ist ermächtigt, im Namen des Bürgermeisters straßenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen (zB Erlassung von Bescheiden, Verordnungen, Verfügungen udgl), aber auch zivilrechtlich innerhalb der Zuständigkeit des Bürgermeisters zu verfügen und den Bürgermeister davon zu informieren. Dipl.-Ing. AA A. erreichte am Nachmittag desselben Tages Bürgermeister Dipl.-Ing.K. und dieser traf mit Dipl.-Ing. A. telefonisch folgende Vereinbarung: Die entfernten Gegenstände werden vom Bauhof zur Liegenschaft C. zurückgebracht und von der Fam. A. nicht mehr auf der Straße gelagert. Bürgermeister und Fam. A. versuchen in der Folge, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Bauhof hat die Gegenstände daraufhin zur Liegenschaft zurück transportiert. Die Stadtgemeinde B. hat in der Folge (bisher) von einem Kostenbescheid abgesehen. Beweismittel: Akt in Kopie (Fotos, Lagepläne, Pläne, Aktenvermerke) PV: Amtsleiter Mag. E. F., Bauhof-Vorarbeiter II I., B., Anrainer HH H., C2., B.PV: Amtsleiter Mag. E. F., Bauhof-Vorarbeiter römisch zwei römisch eins., B., , Anrainer HH H., C2., B. Rechtsgrundlagen: Die Stadtgemeinde B. hat der Entfernung von Gegenständen vor dem Wohnhaus C. am 23.6.2014 folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Aus der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 § 1. Geltungsbereich.Paragraph eins, Geltungsbereich.
Abs 1 Z 4 und der Straßen
;a) die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und der Straßen
; b) der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen. Rechtliche Beurteilung: Die Stadtgemeinde B. hat den geschilderten Sachverhalt rechtlich wie folgt beurteilt: Am 23.6.2014 waren diverse Gegenstände auf jenem Teil der Liegenschaft C. gelagert, welcher Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist. Auf das Grundeigentum des Herrn Dipl.-Ing. AA A. an diesem Teil der Straße kommt es nicht an (vgl zB VwGH 11.1.1973, 1921/71, 30.1.1974, 227/27). Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr kommt es lediglich auf das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs an (VwGH 23.3.1969, 713/68, ZVR 1969/331) und dieser ist auch auf jenem Teil der Straße seit Jahrzehnten gegeben.Am 23.6.2014 waren diverse Gegenstände auf jenem Teil der Liegenschaft C. gelagert, welcher Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist. Auf das Grundeigentum des Herrn Dipl.-Ing. AA A. an diesem Teil der Straße kommt es nicht an vergleiche zB VwGH 11.1.1973, 1921/71, 30.1.1974, 227/27). Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr kommt es lediglich auf das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs an (VwGH 23.3.1969, 713/68, ZVR 1969/331) und dieser ist auch auf jenem Teil der Straße seit Jahrzehnten gegeben. Allerdings handelt es sich dann um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn die Straße oder der Straßenteil abgeschrankt oder als privat gekennzeichnet oder sonst Tafeln aufgestellt sind, welche auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisen (vgl zB VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015). Die im gegenständlichen Falle an einem Baugerüst angebrachte Tafel "Privatgrundstück ... " ist jedoch keine eindeutige Kennzeichnung im Sinne dieser Ausführungen, die man auf den Straßenteil der Liegenschaft beziehen könnte. Auch bilden die Gegenstände in ihrer Gesamtheit keine Abschrankung im Sinne dieser Ausführungen.Allerdings handelt es sich dann um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn die Straße oder der Straßenteil abgeschrankt oder als privat gekennzeichnet oder sonst Tafeln aufgestellt sind, welche auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisen vergleiche zB VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015). Die im gegenständlichen Falle an einem Baugerüst angebrachte Tafel "Privatgrundstück ... " ist jedoch keine eindeutige Kennzeichnung im Sinne dieser Ausführungen, die man auf den Straßenteil der Liegenschaft beziehen könnte. Auch bilden die Gegenstände in ihrer Gesamtheit keine Abschrankung im Sinne dieser Ausführungen. Die Gegenstände waren am 23.6.2014 so auf der Fahrbahn gelagert, dass ein von Herrn HH H. am gleichen Tage geplanter LKW-Transport zu seinem Haus C2. nicht möglich war. Zur Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung genügt schon die begründete Besorgnis, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen (vgl. VwGH 3.01.1990, 89/02/0195, ZVR 1991/141). Wenn schon ein Klein-LKW fast nicht oder nicht vorbeikommt, dann ist anzunehmen, dass das bei einem LKW überhaupt nicht gehen wird.Die Gegenstände waren am 23.6.2014 so auf der Fahrbahn gelagert, dass ein von Herrn HH H. am gleichen Tage geplanter LKW-Transport zu seinem Haus C2. nicht möglich war. Zur Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung genügt schon die begründete Besorgnis, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen vergleiche VwGH 3.01.1990, 89/02/0195, ZVR 1991/141). Wenn schon ein Klein-LKW fast nicht oder nicht vorbeikommt, dann ist anzunehmen, dass das bei einem LKW überhaupt nicht gehen wird. Bei der gegenständlichen Straße handelt es sich um keine Autobahn, Autostraße, Bundes- oder Landesstraße oder diesen Straßen gleichzuhaltende Straße. Die Stadtgemeinde B. war somit
VO 1960 als Straßenpolizeibehörde zuständig und
VO 1960 verpflichtet, die Entfernung der angeführten Gegenstände, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.Bei der gegenständlichen Straße handelt es sich um keine Autobahn, Autostraße, Bundes- oder Landesstraße oder diesen Straßen gleichzuhaltende Straße. Die Stadtgemeinde B. war somit
Paragraph 94 d, Ziffer 15, StVO 1960 als Straßenpolizeibehörde zuständig und
Paragraph 89 a, Absatz eins, erster Satz StVO 1960 verpflichtet, die Entfernung der angeführten Gegenstände, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. "Ohne weiteres Verfahren" bedingt auch, dass die Entfernung ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des möglichen Besitzers der Gegenstände zu veranlassen \I\IIU (Hinweis VwGH 13.6.1988, 88/18/0079, "Fahrer in Griffweite"). Aber auch das Landesstraßengesetz ist einschlägig. Denn seit Jahrzehnten wird der gegenständliche Straßenteil (Abtretungsfläche) allgemein und ungehindert für LKW-Transporte genutzt und darf niemand, also auch nicht der Eigentümer, diesen Gemeingebrauch plötzlich durch Abstellen von verkehrsfremden Gegenständen eigenmächtig und unzulässig behindern. Möchte das der Eigentümer entgegen der bisherigen Praxis trotzdem und glaubt sich im Recht, kann er ua auch einen Antrag
Abs 2 Salzburger Landesstraßengesetz stellen, der Bürgermeister möge über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs am gegenständlichen Straßenstück entscheiden. Im Übrigen aber hat der Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde in solchen Fällen der plötzlichen Behinderung erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang anzuwenden und die Behebung von unzulässigen Behinderungen des Gemeingebrauchs durch Entfernung der Gegenstände zu verfügen.Aber auch das Landesstraßengesetz ist einschlägig. Denn seit Jahrzehnten wird der gegenständliche Straßenteil (Abtretungsfläche) allgemein und ungehindert für LKW-Transporte genutzt und darf niemand, also auch nicht der Eigentümer, diesen Gemeingebrauch plötzlich durch Abstellen von verkehrsfremden Gegenständen eigenmächtig und unzulässig behindern. Möchte das der Eigentümer entgegen der bisherigen Praxis trotzdem und glaubt sich im Recht, kann er ua auch einen Antrag
Paragraph 40, Absatz 2, Salzburger Landesstraßengesetz stellen, der Bürgermeister möge über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs am gegenständlichen Straßenstück entscheiden. Im Übrigen aber hat der Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde in solchen Fällen der plötzlichen Behinderung erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang anzuwenden und die Behebung von unzulässigen Behinderungen des Gemeingebrauchs durch Entfernung der Gegenstände zu verfügen. Somit hat die Stadtgemeinde bei der gegenständlichen Entfernung von Gegenständen nicht rechtswidrig gehandelt. Anträge: Die Stadtgemeinde B. beantragt daher, 1. die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. AA A. als unbegründet abzuweisen und 2. ihm aufzutragen, der Stadtgemeinde B. den Vorlage-, Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwand
GVG bzw
VwG-AufwErsV zu ersetzen.2. ihm aufzutragen, der Stadtgemeinde B. den Vorlage-, Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwand
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG bzw
VwG-AufwErsV zu ersetzen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen! Der Bürgermeister: Dipl.-Ing. K. iV L.
VO wird angeordnet, dass die Behörde die Entfernung eines auf der Straße befindlichen Gegenstands, der den Verkehr beeinträchtigt, zu veranlassen hat.
VO liegt die Entfernung von Verkehrshindernissen (§ 89a) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn der Akt der Vollziehung eine Gemeindestraße betrifft.•
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO wird angeordnet, dass die Behörde die Entfernung eines auf der Straße befindlichen Gegenstands, der den Verkehr beeinträchtigt, zu veranlassen hat.
Paragraph 94 d, StVO liegt die Entfernung von Verkehrshindernissen (Paragraph 89 a,) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn der Akt der Vollziehung eine Gemeindestraße betrifft.
O 1994 obliegt es dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die behördlichen Aufgaben in 1. Instanz zu besorgen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Paragraph 40, Absatz eins, Sbg GdO 1994 obliegt es dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die behördlichen Aufgaben in 1. Instanz zu besorgen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. • Auch nach § 3 Sbg LStG hat die Straßenrechtsbehörde die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauchs einer Straße zu verfügen.
G ist für Gemeindestraßen der Bürgermeister Straßenrechtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.• Auch nach Paragraph 3, Sbg LStG hat die Straßenrechtsbehörde die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauchs einer Straße zu verfügen.
Paragraph 4, LStG ist für Gemeindestraßen der Bürgermeister Straßenrechtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Sowohl zur Entfernung gem. § 89a StVO als auch nach § 3 Abs. 4 LStG ist die zuständige Behörde der Bürgermeister.Sowohl zur Entfernung gem. Paragraph 89 a, StVO als auch nach Paragraph 3, Absatz 4, LStG ist die zuständige Behörde der Bürgermeister. •
O 1994 ist der Amtsleiter einer Gemeinde der Leiter des inneren Dienstes. Er ist keine Behörde! Er ist zwar Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und diesen gegenüber weisungsberechtigt, jedoch ist er gesetzlich nicht befugt, den Bürgermeister in Akten gem. § 89a Abs. 2 StVO oder § 3 Abs. 4 LStG zu vertreten.•
Paragraph 46, Absatz 3, Sbg GdO 1994 ist der Amtsleiter einer Gemeinde der Leiter des inneren Dienstes. Er ist keine Behörde! Er ist zwar Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und diesen gegenüber weisungsberechtigt, jedoch ist er gesetzlich nicht befugt, den Bürgermeister in Akten gem. Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO oder Paragraph 3, Absatz 4, LStG zu vertreten. In Fällen der tatsächlichen Verhinderung des Bürgermeisters wäre allenfalls ein Gemeinderat gem. § 39 Abs. 2 GdO zu dessen Vertretung in der Besorgung der behördlichen Angelegenheiten berufen. Amtsleiter F. ist kein Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde B.In Fällen der tatsächlichen Verhinderung des Bürgermeisters wäre allenfalls ein Gemeinderat gem. Paragraph 39, Absatz 2, GdO zu dessen Vertretung in der Besorgung der behördlichen Angelegenheiten berufen. Amtsleiter F. ist kein Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde B. Überdies war der Bürgermeister im gegenständlichen Fall lediglich am Vormittag des 23.06.2014 ortsabwesend.
O liegt eine Verhinderung jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als 7 Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. Eine Ortsabwesenheit von einem halben Tag kann keinesfalls eine Verhinderung iSd des § 39 Abs. 2 legt cit begründen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bürgermeister für Halbtage oder ganze Tage auch außerhalb des Gemeindegebiets Termine haben. Würde man in Fällen einer solchen kurzen Ortsabwesenheit regelmäßig eine Vertretungsbefugnis von Gemeinderäten annehmen, so wären sie regel-Überdies war der Bürgermeister im gegenständlichen Fall lediglich am Vormittag des 23.06.2014 ortsabwesend.
Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz GdO liegt eine Verhinderung jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als 7 Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. Eine Ortsabwesenheit von einem halben Tag kann keinesfalls eine Verhinderung iSd des Paragraph 39, Absatz 2, legt cit begründen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bürgermeister für Halbtage oder ganze Tage auch außerhalb des Gemeindegebiets Termine haben. Würde man in Fällen einer solchen kurzen Ortsabwesenheit regelmäßig eine Vertretungsbefugnis von Gemeinderäten annehmen, so wären sie regel- mäßig zur Besorgung von Angelegenheiten befugt, die ihnen nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 GdO übertragen wurden. Dies kann jedoch ohnehin dahingestellt bleiben, da der belangte Amtsleiter von B. nicht Gemeinderat dieser Gemeinde ist und war.mäßig zur Besorgung von Angelegenheiten befugt, die ihnen nicht nach Paragraph 39, Absatz eins, Satz 2 GdO übertragen wurden. Dies kann jedoch ohnehin dahingestellt bleiben, da der belangte Amtsleiter von B. nicht Gemeinderat dieser Gemeinde ist und war. • Der Amtsleiter einer Gemeinde ist keinesfalls gesetzlich zur Vertretung des Bürgermeisters in der gegenständlichen hoheitlichen Angelegenheit befugt. Tatsächlich hätte der Amtsleiter jederzeit den Bürgermeister als zuständige Behörde telefonisch erreichen können, dies hat er jedoch unterlassen, da es dem Amtsleiter wohl gerade darauf ankam, die kurzzeitige Ortsabwesenheit des Bürgermeisters auszunutzen, um in rechtswidriger Weise dem Beschwerdeführer einen "Denkzettel' zu verpassen. Der Amtsleiter wusste wohl genau, dass der Bürgermeister in einem solchen Fall anders vorgehen würde. Hätte tatsächlich eine Beeinträchtigung für den Verkehr bestanden, was hier ausdrücklich bestritten wird, so hätte der Bürgermeister zunächst den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die Gegenstände selbst zu entfernen. Der Bürgermeister von B. ist stets bemüht, ein Einvernehmen mit den Bürgern seiner Gemeinde zu finden. Dass der Amtsleiter nicht im Sinne des Bürgermeisters gehandelt hat, zeigt sich auch dadurch, dass der Bürgermeister umgehend die durch Amtsleiter F. rechtswidrig verbrachten Gegenstände zurückbringen ließ, sobald er von der rechtswidrigen Vorgehensweise seines Amtsleiters erfuhr. Im gegenständlichen Fall machte der belangte Amtsleiter dennoch von seinem Weisungsrecht gegenüber anderen Gemeindebediensteten Gebrauch, indem er Bauhofmitarbeiter die Weisung erteilte, die verfahrensgegenständlichen Gegenstände zu entfernen. Da jedoch auch den Bauhofmitarbeitern die Weisung des Amtsleiters als rechtswidrig erschien, erteilte er die Weisung schließlich in schriftlicher Form. Tatsächlich war die Weisung klar rechtswidrig, da der Amtsleiter nicht zuständige Straßenrechtsbehörde ist, sondern der Bürgermeister. Der Amtsleiter war auch nicht zu dessen Vertretung in dieser hoheitlichen Angelegenheit befugt. Auch ist die Stadtgemeinde B. selbst keine Behörde wie in der Gegenschrift vom 12.08.2014 in der rechtlichen Beurteilung auf S. 4 verkannt wird. Zuständige Straßenrechtsbehörde ist der Bürgermeister. Bereits aus diesem Grund, dass nicht die zuständige Behörde die Entfernung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gegenstände von dessen eigenem Grundstück angeordnet hat, sondern der unzuständige und nicht ermächtigte Amtsleiter, war der verfahrensgegenständliche Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig." In der Sache wurde am 9.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten und war dieser auch in der Verhandlung selbst anwesend. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. ließ sich durch den Amtsleiter Mag. E. F. vertreten. In dieser Verhandlung wurde der Vertreter des Beschwerdeführers um Aufklärung ersucht, ob die Beschwerde nunmehr gegen den Amtsleiter der Stadtgemeinde B. oder den Bürgermeister der Stadtgemeinde B. als Straßenrechtsbehörde gerichtet sei, worauf ausdrücklich darauf bestanden wurde, dass diese Beschwerde sich gegen den Amtsleiter richte. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat darin ua vorgebracht: "Von unserer Seite ist ausdrücklich belangtes Organ der Amtsleiter Mag. E. F., da dieser sich eine Zuständigkeit angemaßt hat, die ihm nicht zukommt. Nicht belangt wird der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. als Straßenrechtsbehörde. Es ist für uns auch unklar, aus welchen Gründen die Stellungnahme auf einem Briefpapier der Stadtgemeinde B. erfolgt ist. Bezüglich der Stellungnahme der Stadtgemeinde B. fällt auf, dass diese nicht vom Bürgermeister, sondern vom Vizebürgermeister der Stadtgemeinde unterfertigt wurde. Zur Ermächtigung des Amtsleiters mit Schreiben des Bürgermeisters vom 17.2.2014 ist festzuhalten, dass darin nur eine Ermächtigung zur Unterfertigung von Geschäftsstücken enthalten ist, nicht aber zur Durchführung von faktischen Amtshandlungen im Namen des Bürgermeisters als Straßenrechtsbehörde. Weiters wurde diese Ermächtigung vom Altbürgermeister Dr. M. erteilt und erlischt diese Ermächtigung mit Neuwahl des Bürgermeisters Dipl.-Ing. K. am 17.3. dieses Jahres. Die Angelobung des Bürgermeisters war am 25.4. dieses Jahres. …Herr Mag. F. wird nicht als normaler Staatsbürger bzw Privatperson belangt, sondern als Amtsleiter der Stadtgemeinde B. und ist insofern durchaus passiv beschwerdelegitimiert." Zur Ermächtigung des Amtsleiters mit Schreiben des Bürgermeisters vom 17.2.2014 ist festzuhalten, dass darin nur eine Ermächtigung zur Unterfertigung von Geschäftsstücken enthalten ist, nicht aber zur Durchführung von faktischen Amtshandlungen im Namen des Bürgermeisters als Straßenrechtsbehörde. Weiters wurde diese Ermächtigung vom Altbürgermeister Dr. M. erteilt und erlischt diese Ermächtigung mit Neuwahl des Bürgermeisters Dipl.-Ing. K. am 17.3. dieses Jahres. Die Angelobung des Bürgermeisters war am 25.4. dieses Jahres. , …, Herr Mag. F. wird nicht als normaler Staatsbürger bzw Privatperson belangt, sondern als Amtsleiter der Stadtgemeinde B. und ist insofern durchaus passiv beschwerdelegitimiert." Der Amtsleiter der Stadtgemeinde B. und Vertreter des Bürgermeisters hat darin ua vorgebracht: "Ich verweise grundsätzlich auf unsere bisherige schriftliche Stellungnahme. Zur Behauptung, dass ich für die Entfernung nicht zuständig gewesen sei, lege ich eine Mitteilung des Bürgermeisters vom 17.2.2014 vor, wonach dieser
Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung diverse Personen bevollmächtigt, in seinem Namen Geschäftsstücke zu unterfertigen. Unter Punkt 17 bin ich als Amtsleiter bevollmächtigt, in Anwesenheit des Bürgermeisters behördliche Erledigungen des sich bereits wiederholenden Betriebes zu unterfertigen mit der Pflicht zur Information, ansonsten im ausdrücklichen Einvernehmen; bei Abwesenheit des Bürgermeisters habe ich die vollständige Unterschriftsberechtigung. Die Stadtgemeinde B. geht daher davon aus, dass ich berechtigt war, am 23.6.2014 für die Straßenrechtsbehörde einzuschreiten." Zur Behauptung, dass ich für die Entfernung nicht zuständig gewesen sei, lege ich eine Mitteilung des Bürgermeisters vom 17.2.2014 vor, wonach dieser
Paragraph 39, Absatz 3, Salzburger Gemeindeordnung diverse Personen bevollmächtigt, in seinem Namen Geschäftsstücke zu unterfertigen. Unter Punkt 17 bin ich als Amtsleiter bevollmächtigt, in Anwesenheit des Bürgermeisters behördliche Erledigungen des sich bereits wiederholenden Betriebes zu unterfertigen mit der Pflicht zur Information, ansonsten im ausdrücklichen Einvernehmen; bei Abwesenheit des Bürgermeisters habe ich die vollständige Unterschriftsberechtigung. Die Stadtgemeinde B. geht daher davon aus, dass ich berechtigt war, am 23.6.2014 für die Straßenrechtsbehörde einzuschreiten." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer des Grundstückes xx, KG yyy B., C., B. Dieses Grundstück wird über die Gemeindestraße auf Grundstück x, KG yyy B., aufgeschlossen. Diese Straße liegt allerdings nicht zur Gänze auf Gemeindegrund, sondern mit einem Streifen von ca einem Meter Breite auf dem xx Grundstück des Beschwerdeführers, ohne welchen die Straße nicht frei befahrbar ist. Mit der rechtskräftigen Bauplatzerklärung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 13.12.2005, Zahl xxxxx, wurden die Eigentümer verpflichtet, diesen Grundstreifen entlang des Grundstückes xx an das Straßengrundstück x der Stadtgemeinde abzutreten (diese Fläche von 42 m² ist in dem der Bauplatzerklärung angeschlossenen Vermessungsplan mit "F1" bezeichnet). Diese Abtretungsfläche liegt in der Natur unmittelbar außerhalb der gepflasterten Fläche vor dem Haus des Beschwerdeführers. Diese Abtretung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... am 21.1.2014 ins Grundbuch eingetragen, wobei der Beschwerdeführer dagegen Einspruch erhob. Diesen Einspruch hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Rekurs wurde mittlerweile vom Landesgericht Salzburg abgewiesen (Beschluss vom 16.10.2014, GZ …). Begründend wurde angeführt, dass das Eintragungsgericht an rechtskräftige Bescheide von Behörden, welche sie einzutragen habe, gebunden sei. Da der vorliegende Enteignungsbescheid dem damaligen Vertreter der Eigentümer zugestellt worden sei, ohne dass diesem entgegengetreten wurde, stünde der Eintragung kein Hindernis entgegen. Die Verfahrensparteien gehen davon aus, dass die Eigentumsübertragung an die Stadtgemeinde B. jedenfalls zum Zeitpunkt der Vornahme der bekämpften Entfernungshandlung nicht rechtswirksam erfolgt war. Zur Sache: Bereits in der im Frühjahr 2014 kam zu einem Vorfall, bei denen auf der Abtretungsfläche F1 entlang der Liegenschaft C. Gegenstände gelagert wurden, die dem Beschwerdeführer (bzw dessen Gattin) gehörten. Die Gegenstände wurden nach Anrainerintervention von Bauhofmitarbeitern der Stadt von der Straße auf das Grundstück des Einschreiters zurückgeschoben. Am Vormittag des 23.6.2014 hat ein Nachbar des Beschwerdeführers in der Stadtverwaltung angerufen und mitgeteilt, dass auf der Straße wieder Gegenstände gelagert seien. Er erwarte heute einen Transport mit einem größeren LKW, welcher nicht vorbeikomme. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. war zu diesem Zeitpunkt nicht im Amt. Der Amtsleiter der Stadtgemeinde hat darauf aus Eigenem angeordnet, dass Bauhofarbeiter die Gegenstände, welche am südlichen Rand der Straße – zum Teil auf der Abtretungsfläche, zum Teil unmittelbar angrenzend auf dem Grundstück xx - gelagert waren, entfernt und zum Bauhof der Stadtgemeinde verbracht werden. Diese seien auf Wunsch der Familie A. auszufolgen. Die Entfernung der Gegenstände (2 Gerüstböcke, ein Rollständer, eine Scheibtruhe und ein Kleincontainer) erfolgte am Vormittag dieses Tages ohne Kontakt mit den Grundstückseigentümern. Zwei ebenfalls dort stehende Mülltonnen wurden auf die gepflasterte Fläche südlich der Straße zurückgeschoben. Am Nachmittag dieses Tages gab es ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister, welcher in weiterer Folge die Anordnung traf, dass die Gegenstände von der Gemeinde wieder zurückgebracht werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese innerhalb der gepflasterten Fläche des Grundstücks xx verbleiben und nicht auf die Straße kommen. Dieser Sachverhalt war aufgrund des unstrittigen Parteienvorbringens bzw der insofern unstrittigen Aktenlage dem Verfahren zugrunde zu legen. Rechtlich ist auszuführen:
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art 130 Abs. 1.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins,
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Da es sich bei der vorliegend angefochtenen Amtshandlung um keine handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden oder von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes vollzogen wird oder die sonst dem Verwaltungsgericht des Bundes oder dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zugewiesen ist, war
Abs 1 B-VG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben.Da es sich bei der vorliegend angefochtenen Amtshandlung um keine handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden oder von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes vollzogen wird oder die sonst dem Verwaltungsgericht des Bundes oder dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zugewiesen ist, war
Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33, idF BGBl 2013/122 lauten:Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33, in der Fassung BGBl 2013/122 lauten: "Örtliche Zuständigkeit§ 3.Paragraph 3,
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt 3.Ziffer 3 in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, ... Inhalt der Beschwerde§ 9.Paragraph 9,
1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat."Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat."
VO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassenGemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
VO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs 2 insbesondere gegeben,
Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere gegeben,
d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist, d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
VO ist die Entfernung von Hindernissen
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, sofern dieser Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder als Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhaltende Straßen sind, bezieht.
Paragraph 89 d, Ziffer 15, StVO ist die Entfernung von Hindernissen
Paragraph 89 a, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, sofern dieser Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder als Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhaltende Straßen sind, bezieht.
O 1994, LGBl 107/1994, idF LGBl 107/2013 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 Z 5 den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen.
Paragraph 39, Absatz 3, Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994, Landesgesetzblatt 107 aus 1994,, in der Fassung Landesgesetzblatt 107 aus 2013, vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen.
Abs 1 Z 1 Gdo 1994 obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, sowie die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Gdo 1994 obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, sowie die ihm durch Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
O 1994 werden die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt besorgt. In Städten für das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt".
Paragraph 46, Absatz eins, GdO 1994 werden die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt besorgt. In Städten für das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt".
O 1994 ist Leiter des inneren Dienstes der Amtsleiter. Dieser wird von der Gemeindevertretung bestellt. … Als solcher ist er auch Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und weisungsberechtigt. Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters.
Paragraph 46, Absatz 3, GdO 1994 ist Leiter des inneren Dienstes der Amtsleiter. Dieser wird von der Gemeindevertretung bestellt. … Als solcher ist er auch Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten und weisungsberechtigt. Er untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters. Im vorliegenden Fall wurde die Entfernung von Gegenständen auf einer Gemeindestraße durch die Stadtgemeinde auf der Grundlage des § 89a Abs 2 StVO vorgenommen. Für diese Amtshandlung ist
O 1994 der Bürgermeister die sachlich zuständige Behörde als Straßenrechtsbehörde. Auch in der Gegenschrift des Bürgermeisters und vom Amtsleiter der Stadtgemeinde B. in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden vorgebracht, dass diese Anordnung im Namen des Bürgermeisters, der damals abwesend war, getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Entfernung von Gegenständen auf einer Gemeindestraße durch die Stadtgemeinde auf der Grundlage des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO vorgenommen. Für diese Amtshandlung ist
Paragraph 40, Absatz eins, GdO 1994 der Bürgermeister die sachlich zuständige Behörde als Straßenrechtsbehörde. Auch in der Gegenschrift des Bürgermeisters und vom Amtsleiter der Stadtgemeinde B. in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden vorgebracht, dass diese Anordnung im Namen des Bürgermeisters, der damals abwesend war, getroffen wurde. Das Landesverwaltungsgericht rechnet daher das verfahrensgegenständliche Verwaltungshandeln dem Bürgermeister der Stadtgemeinde B. zu. Es wurde dieser auch als belangte Behörde zur Verhandlung geladen und von seinem Amtsleiter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Amtsleiter für diese Maßnahme nicht zuständig gewesen sei und dieser sich somit eine Zuständigkeit des Bürgermeisters angemaßt habe, ist festzuhalten, dass der Amtsleiter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Approbationsbefugnis für den Bürgermeister nachgewiesen hat. Nach dem Schreiben des ehemaligen Bürgermeisters Dr. M. vom 17.2.2014 – das an der Amtstafel der Stadtgemeinde ausgehängt war – ist der Amtsleiter
O 1994 zur Unterfertigung von behördlichen Erledigungen "des sich bereits wiederholenden Betriebes" mit der Pflicht zur Information, ansonsten im ausdrücklichem Einvernehmen ermächtigt; bei Abwesenheit des Bürgermeisters besteht eine unbeschränkte Approbationsbefugnis für den laufenden "Amts- und Geschäftsbetrieb", mit der Pflicht zur Kontaktaufnahme und Information des Bürgermeister. Damit steht unzweifelhaft fest, dass der hier belangte Amtsleiter der Stadtgemeinde B. befugt war, nach außen hin für den Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde tätig zu werden. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Amtsleiter für diese Maßnahme nicht zuständig gewesen sei und dieser sich somit eine Zuständigkeit des Bürgermeisters angemaßt habe, ist festzuhalten, dass der Amtsleiter in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Approbationsbefugnis für den Bürgermeister nachgewiesen hat. Nach dem Schreiben des ehemaligen Bürgermeisters Dr. M. vom 17.2.2014 – das an der Amtstafel der Stadtgemeinde ausgehängt war – ist der Amtsleiter
Paragraph 39, Absatz 3, GdO 1994 zur Unterfertigung von behördlichen Erledigungen "des sich bereits wiederholenden Betriebes" mit der Pflicht zur Information, ansonsten im ausdrücklichem Einvernehmen ermächtigt; bei Abwesenheit des Bürgermeisters besteht eine unbeschränkte Approbationsbefugnis für den laufenden "Amts- und Geschäftsbetrieb", mit der Pflicht zur Kontaktaufnahme und Information des Bürgermeister. Damit steht unzweifelhaft fest, dass der hier belangte Amtsleiter der Stadtgemeinde B. befugt war, nach außen hin für den Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde tätig zu werden. Nichts zu gewinnen ist auch aus der Ansicht, dass diese Approbationsbefugnis im wörtlichen Sinne dahingehend auszulegen sei, dass sie lediglich eine Unterschriftsberechtigung des Amtsleiters für schriftliche Erledigungen umfasse nicht jedoch eine Berechtigung zur Vornahme von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 89a Abs 2 StVO. Die Ermächtigung war zweifelsfrei in dem Sinne zu verstehen, dass der Amtsleiter in Abwesenheit des Bürgermeisters auch unaufschiebbare sonstige behördliche Anordnungen treffen kann, zumal sie geradezu den Zweck hat, die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu gewährleisten (zB eine Anordnung nach § 20 Abs 8 BauPolG bei Gefahr im Verzug zu treffen). Im Übrigen wäre es auch zulässig gewesen, erst im Beweisverfahren zu ermitteln, ob die schriftliche Ermächtigung des Bürgermeisters nach § 39 Abs 3 GdO 1994 sich in der Stadtgemeinde B. auch auf faktisches behördliches Handeln erstreckte bzw ob der Bürgermeister mündlich seine Ermächtigung zu solchen Maßnahmen gab (VwGH 30.4.2014, 2013/12/0123). Nichts zu gewinnen ist auch aus der Ansicht, dass diese Approbationsbefugnis im wörtlichen Sinne dahingehend auszulegen sei, dass sie lediglich eine Unterschriftsberechtigung des Amtsleiters für schriftliche Erledigungen umfasse nicht jedoch eine Berechtigung zur Vornahme von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO. Die Ermächtigung war zweifelsfrei in dem Sinne zu verstehen, dass der Amtsleiter in Abwesenheit des Bürgermeisters auch unaufschiebbare sonstige behördliche Anordnungen treffen kann, zumal sie geradezu den Zweck hat, die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu gewährleisten (zB eine Anordnung nach Paragraph 20, Absatz 8, BauPolG bei Gefahr im Verzug zu treffen). Im Übrigen wäre es auch zulässig gewesen, erst im Beweisverfahren zu ermitteln, ob die schriftliche Ermächtigung des Bürgermeisters nach Paragraph 39, Absatz 3, GdO 1994 sich in der Stadtgemeinde B. auch auf faktisches behördliches Handeln erstreckte bzw ob der Bürgermeister mündlich seine Ermächtigung zu solchen Maßnahmen gab (VwGH 30.4.2014, 2013/12/0123). Selbst wenn man von der abwegigen Rechtsauffassung ausginge, dass der Amtsleiter mit der vorliegenden Anordnung an die Bauhofarbeiter seine Ermächtigung überschritten habe, ist darauf zu verweisen, dass die Maßnahme auch dann der Behörde (dem Bürgermeister) zuzurechnen ist, wenn die bestehende Approbationsbefugnis überschritten worden wäre. Voraussetzung ist lediglich, dass dieses Organ überhaupt eine entsprechende Befugnis besaß, was gegenständlich unbestritten war (VwGH 25.6.2013, 2013/08/0001). Insoweit der Vertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass die ins Treffen geführte Approbationsbefugnis zwischenzeitlich unwirksam geworden sei, da diese mit der Neuwahl des Bürgermeisters im März 2014 (bzw spätesten mit dessen Angelobung am 25.4.2014) ihre Gültigkeit verloren habe, ist deutlich zu machen, dass diese Ansicht einer rechtlichen Begründung entbehrt. Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass unbefristete Rechtsakte im Zweifel so lange im Rechtsbestand verbleiben, bis sie ausdrücklich oder konkludent aufgehoben werden (vgl Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht², S 199). Die Ermächtigung von Personen nach § 39 Abs 3 GdO 1994 zur Erledigung bestimmter Arten von Geschäften im Namen des Bürgermeisters hängt daher nicht an der Person des Bürgermeisters, sondern einerseits am Amt des Bürgermeisters und anderseits an der jeweiligen Verwaltungsfunktion, welche die ermächtigte Person ausfüllt (in der Ermächtigung vom 17.2.2014 wird diese Funktion jeweils angeführt). Eine einmal erteilte Ermächtigung wird daher nicht durch Abwahl, Tod oder sonstiges Ausscheiden des Bürgermeisters unwirksam, sondern erst durch ihre Zurücknahme oder Abänderung durch den jeweiligen Inhaber des Bürgermeisteramtes oder den Verlust der maßgeblichen Funktion der ermächtigten Person (zB Amtsleiter, Bauamtsleiter, Kassenleiter, Schuldirektor etc). Bei anderer Auslegung wäre jede Behörde nach dem Ausscheiden des Leiters bis zur neuerlichen Ermächtigung der faktisch in der Verwaltung tätigen Bediensteten vorübergehend handlungsunfähig. Insoweit der Vertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass die ins Treffen geführte Approbationsbefugnis zwischenzeitlich unwirksam geworden sei, da diese mit der Neuwahl des Bürgermeisters im März 2014 (bzw spätesten mit dessen Angelobung am 25.4.2014) ihre Gültigkeit verloren habe, ist deutlich zu machen, dass diese Ansicht einer rechtlichen Begründung entbehrt. Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass unbefristete Rechtsakte im Zweifel so lange im Rechtsbestand verbleiben, bis sie ausdrücklich oder konkludent aufgehoben werden vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht², S 199). Die Ermächtigung von Personen nach Paragraph 39, Absatz 3, GdO 1994 zur Erledigung bestimmter Arten von Geschäften im Namen des Bürgermeisters hängt daher nicht an der Person des Bürgermeisters, sondern einerseits am Amt des Bürgermeisters und anderseits an der jeweiligen Verwaltungsfunktion, welche die ermächtigte Person ausfüllt (in der Ermächtigung vom 17.2.2014 wird diese Funktion jeweils angeführt). Eine einmal erteilte Ermächtigung wird daher nicht durch Abwahl, Tod oder sonstiges Ausscheiden des Bürgermeisters unwirksam, sondern erst durch ihre Zurücknahme oder Abänderung durch den jeweiligen Inhaber des Bürgermeisteramtes oder den Verlust der maßgeblichen Funktion der ermächtigten Person (zB Amtsleiter, Bauamtsleiter, Kassenleiter, Schuldirektor etc). Bei anderer Auslegung wäre jede Behörde nach dem Ausscheiden des Leiters bis zur neuerlichen Ermächtigung der faktisch in der Verwaltung tätigen Bediensteten vorübergehend handlungsunfähig. Somit war die gegenständliche Maßnahme – unabhängig von ihrer Rechtsmäßigkeit - dem Bürgermeister der Stadtgemeinde B. als Straßenrechtsbehörde zuzurechnen. Fraglich im vorliegenden Zusammenhang erscheint, welche Folge die ausdrückliche Bezeichnung des "Amtsleiters der Stadtgemeinde B." als belangte Behörde im Beschwerdeantrag im Lichte des § 9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 VwGVG hat. Demnach hat der Beschwerdeführer zwar die belangte Behörde zu nennen, jedoch ist bei Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG als belangte Behörde jene Behörde anzusehen, welcher der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Zweck dieser Regelung ist, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen des Zumutbaren Angaben zum Organ und zur belangten Behörde zu machen hat, wobei es letztlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die belangte Behörde zu ermitteln (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 40 – 43). Fraglich im vorliegenden Zusammenhang erscheint, welche Folge die ausdrückliche Bezeichnung des "Amtsleiters der Stadtgemeinde B." als belangte Behörde im Beschwerdeantrag im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat. Demnach hat der Beschwerdeführer zwar die belangte Behörde zu nennen, jedoch ist bei Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als belangte Behörde jene Behörde anzusehen, welcher der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Zweck dieser Regelung ist, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen des Zumutbaren Angaben zum Organ und zur belangten Behörde zu machen hat, wobei es letztlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die belangte Behörde zu ermitteln vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S 40 – 43). Obzwar die Formulierung des § 9 VwGVG, was die Maßnahmenbeschwerden betrifft, von den Vorgängerbestimmungen in §§ 67a bis 67h AVG abweicht, ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eine neue Rechtslage schaffen wollte. Offenkundig sollten die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur systematisch richtig mit den allgemeinen Vorschriften über die Anforderungen an Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zusammengeführt werden. Damit entspricht die oben dargestellte Rechtslage noch immer jener vor dem 1.1.2014. Obzwar die Formulierung des Paragraph 9, VwGVG, was die Maßnahmenbeschwerden betrifft, von den Vorgängerbestimmungen in Paragraphen 67 a bis 67 h AVG abweicht, ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eine neue Rechtslage schaffen wollte. Offenkundig sollten die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur systematisch richtig mit den allgemeinen Vorschriften über die Anforderungen an Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zusammengeführt werden. Damit entspricht die oben dargestellte Rechtslage noch immer jener vor dem 1.1.2014. Eine fälschlicherweise als solche bezeichnete belangte Behörde geht demzufolge grundsätzlich nicht zulasten des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht ging daher trotz der Benennung des Amtsleiters in der Beschwerde als "belangtes Organ" davon aus, dass sich die Beschwerde gegen jene Behörde richten soll, der das angefochtene Verwaltungshandeln zuzurechnen ist. Aus diesem Grund wurde auch der Bürgermeister der Stadtgemeinde um Stellungnahme zur Beschwerde ersucht und als Partei zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen. In der Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers allerdings klar zu erkennen, dass er die Beschwerde nicht im genannten Sinn verstanden haben will. Nach Befragung durch den Richter, ob die Beschwerde gegen den Amtsleiter oder den Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde gerichtet sei, erklärte dieser ausdrücklich, dass sich die Beschwerde nur gegen Amtsleiter richte und man nicht gegen den Bürgermeister vorgehen wolle (siehe dazu das auf Seite 8 wörtlich widergegebene Verhandlungsprotoll). Evident war im gegenständlichen Zusammenhang auch, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 6.10.2014 dargelegt – die sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Amtshandlung bewusst war. Das Landesverwaltungsgericht durfte somit die Beschwerde kraft ausdrücklicher Parteienerklärung nicht im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG als Rechtsmittel gegen die für das Organhandeln zuständige Behörde werten, sondern musste diese als ein solches gegen das Organ selbst behandeln, zumal es dem Einschreiter nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Amtshandlung, sondern um eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Amtswalters ging. Auf der Grundlage des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG kann eine Beschwerde aber nur gegen eine Behörde (hier: den Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde) wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ihres hoheitlichen Handelns und nicht gegen den Amtswalter der Behörde selbst erhoben werden. Damit war die Beschwerde gegen das Organ als unzulässig zurückzuweisen.Das Landesverwaltungsgericht durfte somit die Beschwerde kraft ausdrücklicher Parteienerklärung nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG als Rechtsmittel gegen die für das Organhandeln zuständige Behörde werten, sondern musste diese als ein solches gegen das Organ selbst behandeln, zumal es dem Einschreiter nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bekämpften Amtshandlung, sondern um eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Amtswalters ging. Auf der Grundlage des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann eine Beschwerde aber nur gegen eine Behörde (hier: den Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde) wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ihres hoheitlichen Handelns und nicht gegen den Amtswalter der Behörde selbst erhoben werden. Damit war die Beschwerde gegen das Organ als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit die Beschwerde als Richtlinienbeschwerde (dh als Sonderform der Dienstaufsichtsbeschwerde vergleichbar § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz) bzw als Beschwerde gegen das Organ wegen Überschreitung der internen Vorgaben des Bürgermeisters gemeint sein könnte, ist festzuhalten, dass eine solches Rechtsmittel nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (insbesondere im Bereich der Sicherheitspolizei) erhoben werden kann nicht jedoch im angesprochenen Rechtsbereich. Die behaupteten Malversationen des Amtsleiters, dass dieser seine Entscheidungsbefugnis überschritten, rechtswidrige Weisungen an die Bauhofmitarbeiter erteilt und das Vorgehen insgesamt nicht der Intentionen des Bürgermeisters entsprochen habe, sondern die Maßnahme offenbar hinter dessen Rücken aufgrund persönlicher Animositäten vorgenommen worden seien, können allenfalls beim Bürgermeister der Stadtgemeinde als Dienstaufsichtsbehörde angezeigt werden. Ein Anspruch auf Abspruch über eine solche Beschwerde mit Bescheid besteht jedoch nicht, weshalb es keine Verpflichtung zur Weiterleitung an den Bürgermeister als zuständige Dienstaufsichtsbehörde
Im gegenständlichen Fall war im Übrigen aufgrund der eigenhändig vorgenommenen Bevollmächtigung des Amtsleiters zur Vertretung in der Verhandlung davon auszugehen, dass der Bürgermeister über die Beschwerde informiert ist.Insoweit die Beschwerde als Richtlinienbeschwerde (dh als Sonderform der Dienstaufsichtsbeschwerde vergleichbar Paragraph 89, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz) bzw als Beschwerde gegen das Organ wegen Überschreitung der internen Vorgaben des Bürgermeisters gemeint sein könnte, ist festzuhalten, dass eine solches Rechtsmittel nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (insbesondere im Bereich der Sicherheitspolizei) erhoben werden kann nicht jedoch im angesprochenen Rechtsbereich. Die behaupteten Malversationen des Amtsleiters, dass dieser seine Entscheidungsbefugnis überschritten, rechtswidrige Weisungen an die Bauhofmitarbeiter erteilt und das Vorgehen insgesamt nicht der Intentionen des Bürgermeisters entsprochen habe, sondern die Maßnahme offenbar hinter dessen Rücken aufgrund persönlicher Animositäten vorgenommen worden seien, können allenfalls beim Bürgermeister der Stadtgemeinde als Dienstaufsichtsbehörde angezeigt werden. Ein Anspruch auf Abspruch über eine solche Beschwerde mit Bescheid besteht jedoch nicht, weshalb es keine Verpflichtung zur Weiterleitung an den Bürgermeister als zuständige Dienstaufsichtsbehörde
Paragraph 6, Absatz eins, AVG gab. Im gegenständlichen Fall war im Übrigen aufgrund der eigenhändig vorgenommenen Bevollmächtigung des Amtsleiters zur Vertretung in der Verhandlung davon auszugehen, dass der Bürgermeister über die Beschwerde informiert ist. Ein Kostenzuspruch an die Gemeinde entfiel mangels eines entsprechenden Antrages nach § 35 VwGVG. Der Beschwerdeführer hatte als unterlegene Partei
GVG ebenso keinen Anspruch auf Kostenersatz, wobei der Antrag mangels Bezeichnung der Kosten, welche ersetzt werden sollen, auch keine Basis für einen Kostenzuspruch geboten hätte (VwGH 19.6.2008, 2007/21/0016).Ein Kostenzuspruch an die Gemeinde entfiel mangels eines entsprechenden Antrages nach Paragraph 35, VwGVG. Der Beschwerdeführer hatte als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ebenso keinen Anspruch auf Kostenersatz, wobei der Antrag mangels Bezeichnung der Kosten, welche ersetzt werden sollen, auch keine Basis für einen Kostenzuspruch geboten hätte (VwGH 19.6.2008, 2007/21/0016). Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 2 Z 2 VwGVG vorliegt. Auch ist die Wortwahl dieser Vorschrift nicht so nahe an die bisherige Vorgängerbestimmung des AVG angelehnt, dass zwanglos von einem diesbezüglichen Fortbestehen der Rechtslage auszugehen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG vorliegt. Auch ist die Wortwahl dieser Vorschrift nicht so nahe an die bisherige Vorgängerbestimmung des AVG angelehnt, dass zwanglos von einem diesbezüglichen Fortbestehen der Rechtslage auszugehen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.12.14.11.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.