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{'item': 'LVwG-3/104/8-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlLVwG-3/104/8-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau Dipl. Ing. T. R., Frau V. U., Herrn W. X., Herrn Y. Z., Frau A. B., Herrn C. D. und Herrn E. F. (alle vertreten durch Rechtsanwälte G.) gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde S. vom 08.05.2014, Zahl xxxxxxxxxxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau Dipl. Ing. T. R., Frau römisch fünf. U., Herrn W. römisch zehn., Herrn Y. Z., Frau A. B., Herrn C. D. und Herrn E. F. (alle vertreten durch Rechtsanwälte G.) gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde S. vom 08.05.2014, Zahl xxxxxxxxxxxxx, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Weise geändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Weise geändert, dass dessen Spruch zu lauten hat: "Die Berufung von Frau V. U., Herrn W. X., Herrn Y. Z., Frau A. B., Herrn C. D. und Herrn E. F. wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen."Die Berufung von Frau römisch fünf. U., Herrn W. römisch zehn., Herrn Y. Z., Frau A. B., Herrn C. D. und Herrn E. F. wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der Berufung von Frau Dipl. Ing. T. R. wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. vom 24.01.2012, Zahl yyyyyyyyyyy, ersatzlos behoben." Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. vom 24.01.2012, Zahl yyyyyyyyyyy, wurde "Frau Dipl.-Ing. T. R. und Mitbesitzer" als Eigentümer des Grundstückes Nr. xx, KG S., für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der Stadtgemeinde S. und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes S. und Umgebung eine "weitere Vorauszahlung" auf den Interessentenbeitrag in Höhe von netto € 7.087,52 vorgeschrieben. Der dagegen eingebrachten Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde (nach zweimaliger Aufhebung der Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsbehörde) mit Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung der Stadtgemeinde S. vom 08.05.2014, Zahl xxxxxxxxxxxxx, keine Folge gegeben und die Höhe der weiteren Vorauszahlung mit netto € 7.089,47 festgesetzt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bringen wir gegen Ihren Bescheid vom 08.05.2014 Beschwerde ein. Der Bescheid wird von uns wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Der Gemeinderatsbeschluss vom 08.07.2009 kann keine rückwirkende Wirkung entfalten und ist somit auf den Abgabentatbestand 2008 nicht anwendbar. Übrigens ist die Berechnung des Abgabentatbestands 2008 auf Seite 9 komplett falsch. Weiters kann gemäß Salzburger Interessentenbeiträgegesetz die Vorauszahlung nicht mit mehr als 80% erhoben werden. Die Vorgaben der Vorstellungsbehörde lt. Bescheid vom 18.12.2013 und lt. Bescheid vom 20.12.2012 wurden wieder nicht entsprechend umgesetzt. Wir beantragen hiermit, den Bescheid vom 08.05.2014 ersatzlos aufzuheben und die Einhebung des vorgeschriebenen Interessentenbeitrages bis zum Vorliegen der Berufungsentscheidung auszusetzen. Die gesamten bereits vorgeschriebenen Bewertungspunkte sind in Abzug zu bringen. Die neuen Bewertungspunkte dürfen nur mit max. 80% erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen T. R., V. U., W. X., Y. Z., A. B., C. D., E. F."T. R., römisch fünf. U., W. römisch zehn., Y. Z., A. B., C. D., E. F." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einem gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Erkenntnis Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einem gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Erkenntnis Folgendes fest: Am 28.10.2014 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Dabei wurden im Wesentlichen die bisherigen Argumente der Parteien ausgetauscht. Der Vertreter der Gemeindevorstehung hat eine Kopie des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15.05.1984 über das gegenständliche Abwasserprojekt vorgelegt. Demnach ist die Gemeinde damals (Stand Jänner 1984) von Gesamtkosten in der Höhe von 93,8 Millionen Schilling ausgegangen, wobei die von der Gemeinde zu tragenden Kosten mit 50.940.240,- Schilling (also ca. 3,5 Mio €) beziffert wurden. In der Folge wurden seitens der Rechtsvertretung der belangten Behörde noch Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Verfügung gestellt: ● vorläufige Abrechnung nach dem Sbg. IBG vom Juni 2009 ● Planbeilage ● Baudokumentation ● Ermittlung der Berechnungszahl Zum Sachverhalt ist demnach festzuhalten, dass mit (Berichtigungs-)Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 31.12.1984 den damaligen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft (Objekt H.) eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in Höhe von 27.799,20 Schilling vorgeschrieben wurde und als Grundlage der Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.05.1984 für den durchzuführenden Anschluss an die Ortskanalisation der Gemeinde S. und die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes S. und Umgebung genannt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde S. vom 14.07.2003, Zahl vvvvvvvvv, wurde dem Bauberechtigten für den Dachbodenausbau beim Objekt H. eine "Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag (Ergänzungsbeitrag)" in Höhe von € 1.568,16 vorgeschrieben. Das nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Salzburg anhängige Verfahren wurde laut Aktenlage am 19.12.2011 aufgrund von zwischenzeitlich (in den Jahren 2008, 2010 und 2011) erteilten Baubewilligungen eingeleitet. Somit steht fest, dass hinsichtlich des Abwasseranlagenprojekts des Jahres 1984 ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vorliegt, ebenso bezüglich der Vorauszahlungen gemäß Sbg. IBG, welche dann auch (siehe den oben erwähnten Bescheid betreffend das gegenständliche Objekt vom 31.12.1984) zur Vorschreibung gelangten. Ebenso steht fest, dass – so auch die belangte Behörde laut den von ihr im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen – bis dato keine Endabrechnung der Herstellungskosten der Anlage existiert (lediglich eine "Vorläufige Abrechnung" vom Juni 2009) und daher auch noch keine Beitragsvorschreibung gemäß den §§ 4 und 5 Sbg. IBG an die Interessenten (Grundstückseigentümer) erfolgt ist.Ebenso steht fest, dass – so auch die belangte Behörde laut den von ihr im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen – bis dato keine Endabrechnung der Herstellungskosten der Anlage existiert (lediglich eine "Vorläufige Abrechnung" vom Juni 2009) und daher auch noch keine Beitragsvorschreibung gemäß den Paragraphen 4 und 5 Sbg. IBG an die Interessenten (Grundstückseigentümer) erfolgt ist. Hingegen haben die (damaligen) Grundstückseigentümer bereits im Jahr 1984 einen Vorauszahlungsbescheid gemäß § 11 leg cit erhalten und im Jahr 2003 einen weiteren, der als "Ergänzungsbeitrag" gemäß § 10 leg cit zur (schon geleisteten) Vorauszahlung bezeichnet wurde.Hingegen haben die (damaligen) Grundstückseigentümer bereits im Jahr 1984 einen Vorauszahlungsbescheid gemäß Paragraph 11, leg cit erhalten und im Jahr 2003 einen weiteren, der als "Ergänzungsbeitrag" gemäß Paragraph 10, leg cit zur (schon geleisteten) Vorauszahlung bezeichnet wurde. Der nunmehr im Rechtsweg angefochtene Bescheid stützt sich zwar nicht auf § 10 leg cit, soll aber inhaltlich ebenfalls eine Ergänzung ("weitere Vorauszahlung") der schon geleisteten Vorauszahlung(en) darstellen. Der nunmehr im Rechtsweg angefochtene Bescheid stützt sich zwar nicht auf Paragraph 10, leg cit, soll aber inhaltlich ebenfalls eine Ergänzung ("weitere Vorauszahlung") der schon geleisteten Vorauszahlung(en) darstellen. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgesetzes, LGBl Nr 161/1962 idF LGBl Nr 118/2009, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 161 aus 1962, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,, lauten: Allgemeine Bestimmungen § 1Paragraph eins

(1)Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
(2)Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.
(2)Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ergeben.
(3)Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
(4)Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
(4)Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß Paragraph 10 und die gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
(5)Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.
(6)Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.
(7)Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(7)Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage § 2Paragraph 2
(1)Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2)Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3)Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4)In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen. Genehmigung der Herstellungskosten § 3Paragraph 3
(1)Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlußrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlußrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.
(2)Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlußrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat. Beitrag § 4Paragraph 4
(1)Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(1)Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (Paragraph 2,) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Absatz 4, bestimmt.
(2)Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlußrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
(2)Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlußrechnung (Paragraph 3,) nach Paragraph eins, Absatz 4, bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
(3)Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im § 1 Abs. 6 angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.
(3)Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im Paragraph eins, Absatz 6, angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.
(4)Gemäß Abs. 3 ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.
(4)Gemäß Absatz 3, ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.
(5)Für Interessenten, die nach Wiedererrichtung von nicht mehr funktionsfähigen größeren Teilen einer Anlage an diese anschließen, ist für die Bestimmung des Beitrages zu den Herstellungskosten der bisherigen Anlage eine eigene Berechnungszahl ohne die Kosten für die Herstellung der nicht mehr funktionsfähigen Teile der Anlage zu ermitteln. Dies kann, wenn die ursprünglichen Kosten für diese Teile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, unter Zugrundelegung von Durchschnittssätzen geschehen, die aus den seinerzeitigen Kosten für die Errichtung der Anlage zu berechnen sind. Beitragsvorschreibung § 5Paragraph 5
(1)Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.
(2)Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (Paragraph 11,) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat. Ergänzungsbeitrag § 10Paragraph 10 Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (Paragraph 4,, Paragraph 6,) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß. Nachträgliche Erweiterungen und Verbesserungen; Wiedererrichtungen § 10aParagraph 10 a
(1)Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfaßten Interessenten Beiträge zu leisten. Bei der Ermittlung der Berechnungszahl (§ 4 Abs. 2) ist die Summe aus dem seinerzeit nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teil der Herstellungskosten der bisherigen Anlage und dem für die Erweiterungsanlage bestimmten Teil der Herstellungskosten durch die Anzahl der Bewertungspunkte zu teilen, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der erweiterten Anlage entspricht; der Bestimmung des Beitrages (§ 4 Abs. 1) ist jedoch mindestens die bisherige Berechnungszahl zugrunde zu legen.
(1)Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfaßten Interessenten Beiträge zu leisten. Bei der Ermittlung der Berechnungszahl (Paragraph 4, Absatz 2,) ist die Summe aus dem seinerzeit nach Paragraph eins, Absatz 4, bestimmten Teil der Herstellungskosten der bisherigen Anlage und dem für die Erweiterungsanlage bestimmten Teil der Herstellungskosten durch die Anzahl der Bewertungspunkte zu teilen, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der erweiterten Anlage entspricht; der Bestimmung des Beitrages (Paragraph 4, Absatz eins,) ist jedoch mindestens die bisherige Berechnungszahl zugrunde zu legen.
(2)Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (§ 1 Abs. 6).
(2)Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (Paragraph eins, Absatz 6,). Vorauszahlung § 11Paragraph 11
(1)Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.
(1)Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach Paragraph 4, zu leistenden Beitrag zu erheben.
(2)Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne a) das Grundstück bebaut ist oder b) sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.
(3)Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
(3)Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß Paragraph 4, als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
(4)Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
(4)Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (Paragraph eins,) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
(5)Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
(5)Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die Paragraphen 5 bis 9 sinngemäß. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu diesen Bestimmungen des Sbg. IBG ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit einer neuerlichen (allenfalls ergänzenden) Vorschreibung einer Vorauszahlung nach einer rechtskräftigen ersten Vorschreibung nur dann, wenn sie nach dem Gesetz möglich ist und hat hiezu auf § 11 Abs 5 leg cit verwiesen, der die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des Gesetzes im Vorauszahlungsverfahren anordne, damit aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG in einem Vorauszahlungsverfahren nicht für anwendbar erkläre (VwGH 04.09.2008, 2006/17/0115).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu diesen Bestimmungen des Sbg. IBG ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit einer neuerlichen (allenfalls ergänzenden) Vorschreibung einer Vorauszahlung nach einer rechtskräftigen ersten Vorschreibung nur dann, wenn sie nach dem Gesetz möglich ist und hat hiezu auf Paragraph 11, Absatz 5, leg cit verwiesen, der die sinngemäße Geltung der Paragraphen 5 bis 9 des Gesetzes im Vorauszahlungsverfahren anordne, damit aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach Paragraph 10, IBG in einem Vorauszahlungsverfahren nicht für anwendbar erkläre (VwGH 04.09.2008, 2006/17/0115). Da im gegenständlichen Fall aber schon betreffend das an die Abwasseranlage angeschlossene Objekt H. eine Vorauszahlung vorgeschrieben und geleistet wurde, stellt sich der im Rechtsmittelweg bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters aus dem Jahr 2012 schon aus diesem Grund als rechtswidrig dar, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren war. Überdies haben die von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen – was in diesen auch eingestanden wird – ergeben, dass eine Berechnung nicht nach den Kriterien des Sbg. IBG vorgenommen wurde, sondern nach den Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Lande Salzburg. Eine solche Berechnung – mag sie für die Betroffenen auch günstiger sein – kann aber keine Grundlage für einen Vorauszahlungsbescheid gemäß § 11 leg cit sein. Überdies haben die von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen – was in diesen auch eingestanden wird – ergeben, dass eine Berechnung nicht nach den Kriterien des Sbg. IBG vorgenommen wurde, sondern nach den Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Lande Salzburg. Eine solche Berechnung – mag sie für die Betroffenen auch günstiger sein – kann aber keine Grundlage für einen Vorauszahlungsbescheid gemäß Paragraph 11, leg cit sein. Nur zur Vervollständigung sei darauf hingewiesen, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen diverse nicht erklärbare Ungereimtheiten ergeben, die auch eine nachträgliche gesetzmäßige Berechnung verhindern. So ist im ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid aus dem Jahr 1984 davon die Rede, dass der Bau der Ortskanalisation / Reinhalteverbandsanlage am 21.05.1984 begonnen wurde, während in der "Vorläufigen Abrechnung" aus dem Jahr 2009 von einem Baubeginn im Jahr 1981 gesprochen wird. Die Beschwerdeführer haben zudem selbst auf die nicht nachvollziehbare Berechnung etwa des "Abgabentatbestands 2008" hingewiesen, in der die Summe aus 2,13 Punkten plus 0,00 Punkten 20,83 Punkte ergibt. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde von Frau Dipl. Ing. R. Folge zu geben. Hingegen hätte die belangte Behörde die Berufung der übrigen Berufungswerber (und nunmehrigen Beschwerdeführer) nicht inhaltlich behandeln dürfen, sondern als unzulässig zurückweisen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid nennt als Parteien des Verfahrens "Frau Dipl. Ing. T. R. und Mitbesitzer". Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" lässt – wie der Verwaltungsgerichtshof für Verfahren nach verschiedenen Abgabenordnungen der Länder ausgesprochen hat – nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte (vgl. § 71 Abs. 2 OÖ LAO und die hg. Erkenntnisse vom
  1. Juli 1995, 92/17/0270 und vom
  2. November 2001, 98/17/0321). Auch im Verfahren nach dem AVG hat der Adressat des Bescheides (zumindest) erkennbar zu sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 411/1 und 443; E
  3. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlG 6675 F/1992, verstärkter Senat; E
  4. September 1998, 97/06/0217;, E
  5. Juni 2003, 2002/17/0241). Mit der Beifügung "und Mitbesitzer" gibt die Behörde jedoch nicht zu erkennen, an welche Personen sie den Bescheid (außer der namentlich genannten) erlassen wollte. Auch in der Zustellverfügung sind im Beschwerdefall keine weiteren konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt. Der Bescheid kann insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten. Die Verwendung von Beifügungen wie "und Mitbesitzer" lässt – wie der Verwaltungsgerichtshof für Verfahren nach verschiedenen Abgabenordnungen der Länder ausgesprochen hat – nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Behörde den Bescheid erlassen wollte vergleiche Paragraph 71, Absatz 2, OÖ LAO und die hg. Erkenntnisse vom
  6. Juli 1995, 92/17/0270 und vom
  7. November 2001, 98/17/0321). Auch im Verfahren nach dem AVG hat der Adressat des Bescheides (zumindest) erkennbar zu sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 411/1 und 443; E
  8. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlG 6675 F/1992, verstärkter Senat; E
  9. September 1998, 97/06/0217;, E
  10. Juni 2003, 2002/17/0241). Mit der Beifügung "und Mitbesitzer" gibt die Behörde jedoch nicht zu erkennen, an welche Personen sie den Bescheid (außer der namentlich genannten) erlassen wollte. Auch in der Zustellverfügung sind im Beschwerdefall keine weiteren konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt. Der Bescheid kann insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten. In dieser Weise war daher der angefochtene Bescheid bezüglich der weiteren Beschwerdeführer zu korrigieren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Begründung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Begründung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.104.8.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.