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LVwG-10/275/4-2015

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 4§ 44§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlLVwG-10/275/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von € 5.000 auf € 2.000, die Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden auf 50 Stunden, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von € 5.000 auf € 2.000, die Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden auf 50 Stunden, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) verringert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren sind

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verringert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren sind

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) zur Last gelegt. Der Spruch lautet: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 06.03.2012, 13:55 Uhr Ort der Begehung: X., …. Ort der Begehung: römisch zehn., …. Lokal 'F.' ● Sie haben es unterlassen als anwesender verantwortlicher der Firma Restaurant F. S. KG im Zug der Glücksspielkontrolle am 6.3.2012 gegen 13.55 Uhr den Beamten des Finanzamtes Perg/Steyr die geforderten Auskünfte zu erteilen, obwohl Veranstalter, Anbieter und Personen die Glücksspieleinrichtungen bereit halten der Behörde und dem Amtssachverständigen umfassend Auskünfte erteilen müssen und Sie für die Betreuung der Glücksspielgeräte zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlich waren und auch die Kassa zum Auszahlen der Spielgewinne inne hatten. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 52Abs.1 Z. 5 i

Vm. § 50 Abs. 4 GlücksspielgesetzParagraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz Euro 5000,00Strafe

: Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz Euro 5000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden" Das Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7.10.2014 zugestellt. Mit am 29.10.2014 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er bestritt darin, die Auskunft verweigert zu haben. Er habe keine näheren Auskünfte geben können, da er über keine weiteren Informationen über die Geräte verfügt habe. Auch sei er nachweislich nicht der Verantwortliche der Firma Restaurant F. S. KG. Zudem habe ihn überhaupt keine Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG getroffen, weil er keine Person sei, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, eine angemessene Belehrung zur Auskunftsverpflichtung nicht durchgeführt worden sei, er aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, zu keiner Auskunftserteilung verpflichtet sei, er sich auch als "bloßer Angestellter" einer strafgerichtlichen oder einer verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung aussetzen könne und jedenfalls auch für Angehörige eines Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht bestehe. Weiters monierte er, dass der Tatvorwurf nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG genüge und die verhängte Strafe maßlos überhöht sei. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Mit am 29.10.2014 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er bestritt darin, die Auskunft verweigert zu haben. Er habe keine näheren Auskünfte geben können, da er über keine weiteren Informationen über die Geräte verfügt habe. Auch sei er nachweislich nicht der Verantwortliche der Firma Restaurant F. S. KG. Zudem habe ihn überhaupt keine Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG getroffen, weil er keine Person sei, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, eine angemessene Belehrung zur Auskunftsverpflichtung nicht durchgeführt worden sei, er aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, zu keiner Auskunftserteilung verpflichtet sei, er sich auch als "bloßer Angestellter" einer strafgerichtlichen oder einer verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung aussetzen könne und jedenfalls auch für Angehörige eines Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht bestehe. Weiters monierte er, dass der Tatvorwurf nicht den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genüge und die verhängte Strafe maßlos überhöht sei. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangten Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt erst mit Schriftsatz vom 5.2.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 6.2.2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht führte am heutigen Tag eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt, sowie Auszüge aus dem Firmenbuch und über die Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers wurden verlesen. Der Beamte (Teamleiter der Finanzpolizei), der bei der damaligen Glücksspielkontrolle vom 6.3.2012 den Beschwerdeführer niederschriftlich als Auskunftsperson befragte, wurde als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend vor, dass der Vater des Beschwerdeführers als Verantwortlicher der Lokalbetreiberin sich noch während der Amtshandlung zur Kontrolle begeben und daher auch die Auskunftserteilung durch ihn zu erfolgen hatte. Für den Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt keine Auskunftsverpflichtung mehr bestanden. Weiters stellte der Beschwerdeführervertreter ergänzende Beweisanträge auf Einvernahme eines weiteren Beamten der Finanzpolizei, zum Beweis dafür, dass es sich bei dem am aufliegenden Formular vermerkten "S." nicht um den Beschwerdeführer gehandelt habe, sowie auf Einvernahme des Zeugen H. N., zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht entsprechend belehrt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Finanzpolizei Kirchdorf Perg Steyr (im Folgenden: Finanzpolizei) führte am 6.3.2012 im von der Restaurant F. S. KG betriebenen Gastgewerbelokal in X., …, gemeinsam mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und Vertretern des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel eine Kontrolle nach den Glücksspielgesetz durch. Der Beschwerdeführer war Angestellter dieser KG, sein Vater A. S. war handelsrechtlicher Geschäftsführer. Im Lokal wurden von den Organen der Finanzpolizei mehrere betriebsbereite Glücksspielgeräte (unter anderem das Walzenspielgerät mit der internen Bezeichnung FA 3) vorgefunden. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle angetroffen, als er einem Spieler den an diesem Glücksspielgerät erzielten Spielgewinn ausbezahlte und diesem am Gerät auch abbuchte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin beginnend um 13:55 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte niederschriftlich

§ 50Abs 4 GSp

G als Auskunftsperson einvernommen. Er gab dabei nur allgemein an, Angestellter des Lokalbetreibers zu sein. Während seiner Einvernahme erschien um 14:10 Uhr der amtsbekannte Automatenunternehmer H. N. im Lokal. Zu diesem Zeitpunkt wurden vom Organ der Finanzpolizei die näheren Fragen zu den einzelnen Glücksspielgeräten aus dem Standardfragenkatalog, der bei derartigen niederschriftlichen Befragungen von Auskunftspersonen durchgegangen wird (insbesondere, wer der Aufsteller der Glücksspielgeräte sei, wann die Inbetriebnahme erfolgt sei, wie die Abrechnungen bzw Auszahlungen erfolgen etc), an den Beschwerdeführer noch nicht gestellt. Herr N. wies nach seinem Erscheinen bei der Amtshandlung den Beschwerdeführer an, der Finanzpolizei keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde vom Leiter der Amtshandlung daraufhin aufgefordert, mit der Niederschrift fortzufahren und weitere Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer erklärte um 14:28 Uhr keine weiteren Auskünfte zu den im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten zu erteilen, woraufhin vom Organ der Finanzpolizei keine weiteren Fragen mehr an ihn gestellt wurden. Der Beschwerdeführer weigerte sich in Folge auch das Protokoll der Niederschrift zu unterfertigen.Die Finanzpolizei Kirchdorf Perg Steyr (im Folgenden: Finanzpolizei) führte am 6.3.2012 im von der Restaurant F. S. KG betriebenen Gastgewerbelokal in römisch zehn., …, gemeinsam mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und Vertretern des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel eine Kontrolle nach den Glücksspielgesetz durch. Der Beschwerdeführer war Angestellter dieser KG, sein Vater A. S. war handelsrechtlicher Geschäftsführer. Im Lokal wurden von den Organen der Finanzpolizei mehrere betriebsbereite Glücksspielgeräte (unter anderem das Walzenspielgerät mit der internen Bezeichnung FA 3) vorgefunden. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle angetroffen, als er einem Spieler den an diesem Glücksspielgerät erzielten Spielgewinn ausbezahlte und diesem am Gerät auch abbuchte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin beginnend um 13:55 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte niederschriftlich

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als Auskunftsperson einvernommen. Er gab dabei nur allgemein an, Angestellter des Lokalbetreibers zu sein. Während seiner Einvernahme erschien um 14:10 Uhr der amtsbekannte Automatenunternehmer H. N. im Lokal. Zu diesem Zeitpunkt wurden vom Organ der Finanzpolizei die näheren Fragen zu den einzelnen Glücksspielgeräten aus dem Standardfragenkatalog, der bei derartigen niederschriftlichen Befragungen von Auskunftspersonen durchgegangen wird (insbesondere, wer der Aufsteller der Glücksspielgeräte sei, wann die Inbetriebnahme erfolgt sei, wie die Abrechnungen bzw Auszahlungen erfolgen etc), an den Beschwerdeführer noch nicht gestellt. Herr N. wies nach seinem Erscheinen bei der Amtshandlung den Beschwerdeführer an, der Finanzpolizei keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde vom Leiter der Amtshandlung daraufhin aufgefordert, mit der Niederschrift fortzufahren und weitere Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer erklärte um 14:28 Uhr keine weiteren Auskünfte zu den im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten zu erteilen, woraufhin vom Organ der Finanzpolizei keine weiteren Fragen mehr an ihn gestellt wurden. Der Beschwerdeführer weigerte sich in Folge auch das Protokoll der Niederschrift zu unterfertigen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen (insbesondere das Protokoll der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, die aufliegenden Beweisfotos und das GSp 26 Formular) und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die damalige Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung auch ausführlich zu seiner Auskunftspflicht und seinen Aussageverweigerungsrechten belehrt wurde. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Beweisfotos ergibt sich für das Verwaltungsgericht zudem auch bildlich, wie der Beschwerdeführer einen Spieler ausbezahlte und am Gerät offensichtlich eine Chipkarte verwendete. Unbeschadet davon, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist und daher ein Vergleich mit der auf den Beweisbildern ersichtlichen Person nicht durchgeführt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass es sich bei der augenscheinlich jüngeren Person um den Beschwerdeführer und nicht - wie vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung angedeutet - um dessen Vater A. S., der laut Firmenbuchauszug 1967 geboren wurde, handelte. Der Beschwerdeführervertreter hat zudem in der Verhandlung auch selbst vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers erst später zur Amtshandlung dazu gestoßen sei. Nach dem vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Protokoll der Niederschrift mit dem Vater, welches als Beginn der Amtshandlung 16:35 Uhr aufwies, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls erst nach Ende der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers (laut Vermerk auf der Niederschrift um 14:47 Uhr) bei der Glücksspielkontrolle erschienen ist. Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Die ergänzende Einvernahme des beantragten weiteren Beamten der Finanzpolizei war daher für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts entbehrlich. Weiters war auch die Einvernahme des zusätzlich beantragten Zeugen H. N. zum angeführten Beweisthema der fehlenden Belehrung des Beschwerdeführers entbehrlich, da der Zeuge N. zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, als auch durch den Leiter der Vernehmung die Belehrung erfolgte, unbestritten noch nicht anwesend war. Das Verwaltungsgericht nimmt daher auch als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach dem Erscheinen von Herrn N. bei der Amtshandlung jegliche Auskünfte zu den aufgestellten Glücksspielgeräten verweigerte. Rechtliche Würdigung: § 50 Abs 4 GSpG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 54/2010 und Nr. 73/2010 lautete:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, und Nr. 73 aus 2010, lautete: "

(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.""
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren." § 52 Abs 1 Z 5 GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 110/2010 lautete:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, lautete: "§ 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, … 5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;"5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;" Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtet gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle Glücksspielgeräte bereitgehalten habe. Er sei zur Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich gewesen und habe auch die Kassa zum Auszahlen der Spielgewinne innegehabt.Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtet gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle Glücksspielgeräte bereitgehalten habe. Er sei zur Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich gewesen und habe auch die Kassa zum Auszahlen der Spielgewinne innegehabt. Der Beschwerdeführer hält dem zunächst entgegen, dass er nachweislich nicht der Verantwortliche der Restaurant F. S. KG gewesen sei. Dass er zum Tatzeitpunkt Angestellter dieser Gesellschaft war, wird von ihm aber nicht in Abrede gestellt. Dass er im Übrigen an einem Spieler Spielgewinne ausbezahlt und am Gerät abgebucht hatte, wurde im Sachverhalt als erwiesen angenommen. Mit dem Einwand seiner fehlenden Verantwortlichkeit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (zuletzt VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR,

  1. GP, 8), keine Ausführungen zu § 50 Abs 4 GSpG. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 GSpG vom "Veranstalten" und "Anbieten" eines Glücksspielapparates unterschieden. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlichorganisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten.Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (zuletzt VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, mit welcher Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR,
  2. GP, 8), keine Ausführungen zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vom "Veranstalten" und "Anbieten" eines Glücksspielapparates unterschieden. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlichorganisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten. Ein Mitarbeiter, der sich als für das Lokal verantwortlich bezeichnet, gehört jedenfalls zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen, weil er damit auch im Rahmen seiner Befugnisse für die Umsetzung der betriebsintern bestehenden Anordnungen zuständig ist, ob und welche Apparate für Dritte im Lokal verfügbar sind. Es bestehen keine Bedenken, auch Personen, die keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend das Aufstellen des Apparats haben, in die Auskunftspflicht und damit in den Straftatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG einzubeziehen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114).Es bestehen keine Bedenken, auch Personen, die keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend das Aufstellen des Apparats haben, in die Auskunftspflicht und damit in den Straftatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG einzubeziehen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114). Für das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Sachverhalt außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer als Angestellten der Lokalinhaberin die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderliche faktische Macht zukam, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der im Gastgewerbelokal aufgestellten Glücksspielgeräte zu sorgen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem erwiesenen Umstand, dass der Beschwerdeführer die an den Glücksspielgeräten direkt erzielten Spielgewinne auszahlte und am Spielgerät abbuchte. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Glücksspielgeräte im Sinne des § 50 Abs 4 GSpG bereitgehalten habe und somit zur Auskunftserteilung verpflichtet war, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Für das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Sachverhalt außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer als Angestellten der Lokalinhaberin die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderliche faktische Macht zukam, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der im Gastgewerbelokal aufgestellten Glücksspielgeräte zu sorgen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem erwiesenen Umstand, dass der Beschwerdeführer die an den Glücksspielgeräten direkt erzielten Spielgewinne auszahlte und am Spielgerät abbuchte. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Glücksspielgeräte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bereitgehalten habe und somit zur Auskunftserteilung verpflichtet war, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestand für den Beschwerdeführer unabhängig von der eigenen Auskunftsverpflichtung seines Vaters als Verantwortlicher der Lokalbetreiberin (vgl. VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Sein ergänzendes Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass nach Erscheinen seines Vaters bei der Amtshandlung, seine Auskunftsverpflichtung nicht mehr bestanden hätte, geht - unbeschadet des Umstandes, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vater des Beschwerdeführers erst nach Verwirklichung der Tat durch den Beschwerdeführer bei der Glücksspielkontrollamtshandlung erschienen ist – daher ins Leere.Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestand für den Beschwerdeführer unabhängig von der eigenen Auskunftsverpflichtung seines Vaters als Verantwortlicher der Lokalbetreiberin vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834). Sein ergänzendes Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass nach Erscheinen seines Vaters bei der Amtshandlung, seine Auskunftsverpflichtung nicht mehr bestanden hätte, geht - unbeschadet des Umstandes, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vater des Beschwerdeführers erst nach Verwirklichung der Tat durch den Beschwerdeführer bei der Glücksspielkontrollamtshandlung erschienen ist – daher ins Leere. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, dass er sich nicht selbst oder nahe Angehörige belasten müsse, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen: Hiezu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Art 6 Abs 1 EMRK befasst und darauf hinweist, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Art 6 EMRK, mwN). Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.Hiezu wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.02.2014, 2013/17/0834, verwiesen, worin der VwGH sich ausführlich mit der Judikatur des EGMR zum Selbstbezichtigungsverbot nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK befasst und darauf hinweist, dass das Schweigerecht kein absolutes Recht ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (Hinweis auf Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 123 zu Artikel 6, EMRK, mwN). Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen vom Organ der Finanzpolizei über seine besonderen Aussageverweigerungsrechte ausführlich belehrt, wobei er einen gesetzlichen Aussageverweigerungsgrund nicht geltend machte, sondern dem Organ der Finanzpolizei nur erklärte, keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand der mangelnden Konkretisierung

§ 44a Z 1 VSt

G nicht durchdringen.Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand der mangelnden Konkretisierung

Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht durchdringen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer zu den einzelnen aufgestellten Glücksspielgeräten auf die Fragen des Leiters der Amtshandlung jegliche Auskunft verweigerte. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Formulierung der Tathandlung, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die geforderten Auskünfte zu erteilen, eine unzureichende Tatkonkretisierung nicht erkennen. Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei das Verwaltungsgericht der Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschuldigten an der Übertretung ein zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden trifft, im Hinblick auf die erwiesene Belehrung des Beschwerdeführers über seine Auskunftspflicht bei der Amtshandlung durch das Organ der Finanzpolizei nicht entgegentritt. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind

Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführern sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind

Absatz 2, leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführern sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 5.000 bei einem

§ 52Abs 1 GSp

G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 5.000 bei einem

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis die Glücksspielgeräte noch von den Organen der Finanzpolizei bespielt werden konnten, sodass nicht die gleiche Eingriffsintensität angenommen werden kann, wie bei einer durch die mangelnde Mitwirkung bedingten gänzlichen Vereitelung der Bespielung. Als strafmildernd ist die lange Verfahrensdauer im erstinstanzlichen Verfahren und dabei vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde nach Einbringung der Beschwerde ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate mit der Übermittlung des Verfahrensaktes an das Verwaltungsgericht zuwartete. Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als straferschwerend zu werten. Zu seinen Einkommensverhältnissen als Angestellter in einem Wettbüro hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Er hat nur durch seinen Rechtsvertreter vorgebracht, dass sein Einkommen laut Kollektivvertrag unterdurchschnittlich sei. In Zusammenschau dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe aufgrund des anzunehmenden Unrechtsgehalt und vor allem der langen Dauer des Verfahrens jedenfalls deutlich überhöht. In Anbetracht des angeführten Erschwerungsgrundes der vorsätzlichen Begehung und des im Zweifel anzunehmen unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erscheint eine Geldstrafe von € 2.000 als angemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber dennoch ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.275.4.2015

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