GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von € 5.000 auf € 2.000, die Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden auf 50 Stunden, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von € 5.000 auf € 2.000, die Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden auf 50 Stunden, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
G) verringert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren sind
GVG keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verringert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf € 200. Für das Beschwerdeverfahren sind
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) zur Last gelegt. Der Spruch lautet: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 06.03.2012, 13:55 Uhr Ort der Begehung: X., …. Ort der Begehung: römisch zehn., …. Lokal 'F.' ● Sie haben es unterlassen als anwesender verantwortlicher der Firma Restaurant F. S. KG im Zug der Glücksspielkontrolle am 6.3.2012 gegen 13.55 Uhr den Beamten des Finanzamtes Perg/Steyr die geforderten Auskünfte zu erteilen, obwohl Veranstalter, Anbieter und Personen die Glücksspieleinrichtungen bereit halten der Behörde und dem Amtssachverständigen umfassend Auskünfte erteilen müssen und Sie für die Betreuung der Glücksspielgeräte zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlich waren und auch die Kassa zum Auszahlen der Spielgewinne inne hatten. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Vm. § 50 Abs. 4 GlücksspielgesetzParagraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz Euro 5000,00Strafe
: Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz Euro 5000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden" Das Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7.10.2014 zugestellt. Mit am 29.10.2014 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er bestritt darin, die Auskunft verweigert zu haben. Er habe keine näheren Auskünfte geben können, da er über keine weiteren Informationen über die Geräte verfügt habe. Auch sei er nachweislich nicht der Verantwortliche der Firma Restaurant F. S. KG. Zudem habe ihn überhaupt keine Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG getroffen, weil er keine Person sei, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, eine angemessene Belehrung zur Auskunftsverpflichtung nicht durchgeführt worden sei, er aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, zu keiner Auskunftserteilung verpflichtet sei, er sich auch als "bloßer Angestellter" einer strafgerichtlichen oder einer verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung aussetzen könne und jedenfalls auch für Angehörige eines Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht bestehe. Weiters monierte er, dass der Tatvorwurf nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG genüge und die verhängte Strafe maßlos überhöht sei. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Mit am 29.10.2014 per Telefax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er bestritt darin, die Auskunft verweigert zu haben. Er habe keine näheren Auskünfte geben können, da er über keine weiteren Informationen über die Geräte verfügt habe. Auch sei er nachweislich nicht der Verantwortliche der Firma Restaurant F. S. KG. Zudem habe ihn überhaupt keine Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG getroffen, weil er keine Person sei, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, eine angemessene Belehrung zur Auskunftsverpflichtung nicht durchgeführt worden sei, er aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rechtes, sich nicht selbst belasten zu müssen, zu keiner Auskunftserteilung verpflichtet sei, er sich auch als "bloßer Angestellter" einer strafgerichtlichen oder einer verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung aussetzen könne und jedenfalls auch für Angehörige eines Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht bestehe. Weiters monierte er, dass der Tatvorwurf nicht den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genüge und die verhängte Strafe maßlos überhöht sei. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen einzuvernehmen, sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangten Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt erst mit Schriftsatz vom 5.2.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 6.2.2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht führte am heutigen Tag eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt, sowie Auszüge aus dem Firmenbuch und über die Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers wurden verlesen. Der Beamte (Teamleiter der Finanzpolizei), der bei der damaligen Glücksspielkontrolle vom 6.3.2012 den Beschwerdeführer niederschriftlich als Auskunftsperson befragte, wurde als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend vor, dass der Vater des Beschwerdeführers als Verantwortlicher der Lokalbetreiberin sich noch während der Amtshandlung zur Kontrolle begeben und daher auch die Auskunftserteilung durch ihn zu erfolgen hatte. Für den Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt keine Auskunftsverpflichtung mehr bestanden. Weiters stellte der Beschwerdeführervertreter ergänzende Beweisanträge auf Einvernahme eines weiteren Beamten der Finanzpolizei, zum Beweis dafür, dass es sich bei dem am aufliegenden Formular vermerkten "S." nicht um den Beschwerdeführer gehandelt habe, sowie auf Einvernahme des Zeugen H. N., zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht entsprechend belehrt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Finanzpolizei Kirchdorf Perg Steyr (im Folgenden: Finanzpolizei) führte am 6.3.2012 im von der Restaurant F. S. KG betriebenen Gastgewerbelokal in X., …, gemeinsam mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und Vertretern des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel eine Kontrolle nach den Glücksspielgesetz durch. Der Beschwerdeführer war Angestellter dieser KG, sein Vater A. S. war handelsrechtlicher Geschäftsführer. Im Lokal wurden von den Organen der Finanzpolizei mehrere betriebsbereite Glücksspielgeräte (unter anderem das Walzenspielgerät mit der internen Bezeichnung FA 3) vorgefunden. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle angetroffen, als er einem Spieler den an diesem Glücksspielgerät erzielten Spielgewinn ausbezahlte und diesem am Gerät auch abbuchte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin beginnend um 13:55 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte niederschriftlich
G als Auskunftsperson einvernommen. Er gab dabei nur allgemein an, Angestellter des Lokalbetreibers zu sein. Während seiner Einvernahme erschien um 14:10 Uhr der amtsbekannte Automatenunternehmer H. N. im Lokal. Zu diesem Zeitpunkt wurden vom Organ der Finanzpolizei die näheren Fragen zu den einzelnen Glücksspielgeräten aus dem Standardfragenkatalog, der bei derartigen niederschriftlichen Befragungen von Auskunftspersonen durchgegangen wird (insbesondere, wer der Aufsteller der Glücksspielgeräte sei, wann die Inbetriebnahme erfolgt sei, wie die Abrechnungen bzw Auszahlungen erfolgen etc), an den Beschwerdeführer noch nicht gestellt. Herr N. wies nach seinem Erscheinen bei der Amtshandlung den Beschwerdeführer an, der Finanzpolizei keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde vom Leiter der Amtshandlung daraufhin aufgefordert, mit der Niederschrift fortzufahren und weitere Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer erklärte um 14:28 Uhr keine weiteren Auskünfte zu den im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten zu erteilen, woraufhin vom Organ der Finanzpolizei keine weiteren Fragen mehr an ihn gestellt wurden. Der Beschwerdeführer weigerte sich in Folge auch das Protokoll der Niederschrift zu unterfertigen.Die Finanzpolizei Kirchdorf Perg Steyr (im Folgenden: Finanzpolizei) führte am 6.3.2012 im von der Restaurant F. S. KG betriebenen Gastgewerbelokal in römisch zehn., …, gemeinsam mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und Vertretern des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel eine Kontrolle nach den Glücksspielgesetz durch. Der Beschwerdeführer war Angestellter dieser KG, sein Vater A. S. war handelsrechtlicher Geschäftsführer. Im Lokal wurden von den Organen der Finanzpolizei mehrere betriebsbereite Glücksspielgeräte (unter anderem das Walzenspielgerät mit der internen Bezeichnung FA 3) vorgefunden. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle angetroffen, als er einem Spieler den an diesem Glücksspielgerät erzielten Spielgewinn ausbezahlte und diesem am Gerät auch abbuchte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin beginnend um 13:55 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte niederschriftlich
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG als Auskunftsperson einvernommen. Er gab dabei nur allgemein an, Angestellter des Lokalbetreibers zu sein. Während seiner Einvernahme erschien um 14:10 Uhr der amtsbekannte Automatenunternehmer H. N. im Lokal. Zu diesem Zeitpunkt wurden vom Organ der Finanzpolizei die näheren Fragen zu den einzelnen Glücksspielgeräten aus dem Standardfragenkatalog, der bei derartigen niederschriftlichen Befragungen von Auskunftspersonen durchgegangen wird (insbesondere, wer der Aufsteller der Glücksspielgeräte sei, wann die Inbetriebnahme erfolgt sei, wie die Abrechnungen bzw Auszahlungen erfolgen etc), an den Beschwerdeführer noch nicht gestellt. Herr N. wies nach seinem Erscheinen bei der Amtshandlung den Beschwerdeführer an, der Finanzpolizei keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer wurde vom Leiter der Amtshandlung daraufhin aufgefordert, mit der Niederschrift fortzufahren und weitere Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer erklärte um 14:28 Uhr keine weiteren Auskünfte zu den im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten zu erteilen, woraufhin vom Organ der Finanzpolizei keine weiteren Fragen mehr an ihn gestellt wurden. Der Beschwerdeführer weigerte sich in Folge auch das Protokoll der Niederschrift zu unterfertigen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen (insbesondere das Protokoll der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, die aufliegenden Beweisfotos und das GSp 26 Formular) und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die damalige Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung auch ausführlich zu seiner Auskunftspflicht und seinen Aussageverweigerungsrechten belehrt wurde. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Beweisfotos ergibt sich für das Verwaltungsgericht zudem auch bildlich, wie der Beschwerdeführer einen Spieler ausbezahlte und am Gerät offensichtlich eine Chipkarte verwendete. Unbeschadet davon, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist und daher ein Vergleich mit der auf den Beweisbildern ersichtlichen Person nicht durchgeführt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass es sich bei der augenscheinlich jüngeren Person um den Beschwerdeführer und nicht - wie vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung angedeutet - um dessen Vater A. S., der laut Firmenbuchauszug 1967 geboren wurde, handelte. Der Beschwerdeführervertreter hat zudem in der Verhandlung auch selbst vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers erst später zur Amtshandlung dazu gestoßen sei. Nach dem vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Protokoll der Niederschrift mit dem Vater, welches als Beginn der Amtshandlung 16:35 Uhr aufwies, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls erst nach Ende der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers (laut Vermerk auf der Niederschrift um 14:47 Uhr) bei der Glücksspielkontrolle erschienen ist. Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Die ergänzende Einvernahme des beantragten weiteren Beamten der Finanzpolizei war daher für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts entbehrlich. Weiters war auch die Einvernahme des zusätzlich beantragten Zeugen H. N. zum angeführten Beweisthema der fehlenden Belehrung des Beschwerdeführers entbehrlich, da der Zeuge N. zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, als auch durch den Leiter der Vernehmung die Belehrung erfolgte, unbestritten noch nicht anwesend war. Das Verwaltungsgericht nimmt daher auch als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach dem Erscheinen von Herrn N. bei der Amtshandlung jegliche Auskünfte zu den aufgestellten Glücksspielgeräten verweigerte. Rechtliche Würdigung: § 50 Abs 4 GSpG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 54/2010 und Nr. 73/2010 lautete:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, und Nr. 73 aus 2010, lautete: "
6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;"5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;" Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtet gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle Glücksspielgeräte bereitgehalten habe. Er sei zur Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich gewesen und habe auch die Kassa zum Auszahlen der Spielgewinne innegehabt.Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtet gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle Glücksspielgeräte bereitgehalten habe. Er sei zur Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich gewesen und habe auch die Kassa zum Auszahlen der Spielgewinne innegehabt. Der Beschwerdeführer hält dem zunächst entgegen, dass er nachweislich nicht der Verantwortliche der Restaurant F. S. KG gewesen sei. Dass er zum Tatzeitpunkt Angestellter dieser Gesellschaft war, wird von ihm aber nicht in Abrede gestellt. Dass er im Übrigen an einem Spieler Spielgewinne ausbezahlt und am Gerät abgebucht hatte, wurde im Sachverhalt als erwiesen angenommen. Mit dem Einwand seiner fehlenden Verantwortlichkeit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (zuletzt VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR,
G nicht durchdringen.Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand der mangelnden Konkretisierung
Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht durchdringen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer zu den einzelnen aufgestellten Glücksspielgeräten auf die Fragen des Leiters der Amtshandlung jegliche Auskunft verweigerte. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Formulierung der Tathandlung, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die geforderten Auskünfte zu erteilen, eine unzureichende Tatkonkretisierung nicht erkennen. Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei das Verwaltungsgericht der Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschuldigten an der Übertretung ein zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden trifft, im Hinblick auf die erwiesene Belehrung des Beschwerdeführers über seine Auskunftspflicht bei der Amtshandlung durch das Organ der Finanzpolizei nicht entgegentritt. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführern sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Absatz 2, leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführern sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 5.000 bei einem
G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 5.000 bei einem
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis die Glücksspielgeräte noch von den Organen der Finanzpolizei bespielt werden konnten, sodass nicht die gleiche Eingriffsintensität angenommen werden kann, wie bei einer durch die mangelnde Mitwirkung bedingten gänzlichen Vereitelung der Bespielung. Als strafmildernd ist die lange Verfahrensdauer im erstinstanzlichen Verfahren und dabei vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde nach Einbringung der Beschwerde ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate mit der Übermittlung des Verfahrensaktes an das Verwaltungsgericht zuwartete. Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - als straferschwerend zu werten. Zu seinen Einkommensverhältnissen als Angestellter in einem Wettbüro hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Er hat nur durch seinen Rechtsvertreter vorgebracht, dass sein Einkommen laut Kollektivvertrag unterdurchschnittlich sei. In Zusammenschau dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe aufgrund des anzunehmenden Unrechtsgehalt und vor allem der langen Dauer des Verfahrens jedenfalls deutlich überhöht. In Anbetracht des angeführten Erschwerungsgrundes der vorsätzlichen Begehung und des im Zweifel anzunehmen unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erscheint eine Geldstrafe von € 2.000 als angemessen. Diese Strafhöhe bewegt sich noch im untersten Bereich des Strafrahmens, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber dennoch ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.275.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.