← Österreich

{'item': 'LVwG-4/933/15-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 24§ 2§ 45§ 14§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.03.2015 GeschäftszahlLVwG-4/933/15-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See auf Antrag der I. AG, J., Herrn A. B., D., als Verfügungsberechtigtem der verfahrensgegenständlichen Forststraße B., nachdem dieser seine Zustimmung zur Duldung der Beseitigung der auf GN XX, KG YY, OG QQ, innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstrecke Salzburg Wörgl zwischen km x und y durch ein Naturereignis am 03.06.2013 eingetretenen Gefährdung der Eisenbahn in Form eines Erdrutsches durch Organe und Mitarbeiter bzw beauftragte Unternehmen des Eisenbahnunter-nehmens verweigerte, die Beseitigung im notwendigen Umfang wegen Gefahr im Verzug aufgetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See auf Antrag der römisch eins. AG, J., Herrn A. B., D., als Verfügungsberechtigtem der verfahrensgegenständlichen Forststraße B., nachdem dieser seine Zustimmung zur Duldung der Beseitigung der auf GN römisch zwanzig, KG YY, OG QQ, innerhalb des Gefährdungsbereiches der Bahnstrecke Salzburg Wörgl zwischen km x und y durch ein Naturereignis am 03.06.2013 eingetretenen Gefährdung der Eisenbahn in Form eines Erdrutsches durch Organe und Mitarbeiter bzw beauftragte Unternehmen des Eisenbahnunter-nehmens verweigerte, die Beseitigung im notwendigen Umfang wegen Gefahr im Verzug aufgetragen. Dieser notwendige Umfang wurde durch die Behörde wie folgt definiert: a) Abtrag der Rutschscholle

Vorgabe U. Consult vom 09.07.2013;

  1. b)Benützung des verfahrensgegenständlichen Forstweges zur Längsabfuhr des beim Abtrag gewonnenen Materiales;
  2. c)Benützung sonstiger Weganlagenteile im Eigentum oder Verfügungsrecht des zur Duldung Verpflichteten, soweit damit auf kürzestem Weg eine dem öffentlichen Verkehr dienende Weganlage erreicht werden kann. Dieser Auftrag im Sinne des § 45 des Eisenbahngesetzes 1957 idgF hatte seinen Hintergrund darin, dass im Zuge eines Katastrophenereignisses am 03.06.2013 eine Mure von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgegangen ist und die Bahnstrecke zwischen km x und y beschädigt hat. Der Zugverkehr in diesem Abschnitt wurde dadurch unterbrochen.Dieser Auftrag im Sinne des Paragraph 45, des Eisenbahngesetzes 1957 idgF hatte seinen Hintergrund darin, dass im Zuge eines Katastrophenereignisses am 03.06.2013 eine Mure von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgegangen ist und die Bahnstrecke zwischen km x und y beschädigt hat. Der Zugverkehr in diesem Abschnitt wurde dadurch unterbrochen. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, wesentliche Grundlage für ihre Entscheidung sei das geologische Gutachten des Amtssachverständigen Mag. K. L., welches im angefochtenen Bescheid auch nochmals wiedergegeben wird, gewesen. Im gegenständlichen Fall habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass, besonders bei ungünstiger Witterung, durch einen nochmaligen Erdrutsch Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen wahrscheinlich gewesen wären. Zudem hatte sich ergeben, dass der Forstweg, welcher in einem geotechnisch sehr anspruchsvollen Gelände errichtet worden war, augenscheinlich nicht fachgerecht ausgeführt wurde. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes vor: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Einschreiter durch seine ausgewiesene Vertreterin F.-M.-N. Rechtsanwälte-GmbH, in G. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.05.2014, Zahl: yy, zugestellt am 27.05.2014, innerhalb offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e wegen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und insbesondere wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See an das Landesverwaltungsgericht für das Land Salzburg. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.07.2013, Zahl xy, wurde am 09.08.2013 zu Spruchabschnitt I. Vorstellung und zu Spruchabschnitt II. Berufung erhoben.Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.07.2013, Zahl xy, wurde am 09.08.2013 zu Spruchabschnitt römisch eins. Vorstellung und zu Spruchabschnitt römisch zwei. Berufung erhoben. Infolge Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, als zuständige Behörde im Rahmen der eingebrachten Vorstellung, sowie der offensichtlichen Untätigkeit der zuständigen Berufungsbehörde wurde am 24.03.2014 Säumnisbeschwerde eingebracht. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird angefochten wegen: Unzuständigkeit und Aktenwidrigkeit: In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides weist die belangte Behörde auf die fristgerecht eingebrachte Vorstellung hin und übersah offensichtlich, dass betreffend den eisenbahnrechtlichen Spruchteil, nämlich Spruchteil II. des Bescheides Berufung erhoben wurde.In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides weist die belangte Behörde auf die fristgerecht eingebrachte Vorstellung hin und übersah offensichtlich, dass betreffend den eisenbahnrechtlichen Spruchteil, nämlich Spruchteil römisch zwei. des Bescheides Berufung erhoben wurde. Des Weiteren wurde in der Begründung auf Seite 5 auch behauptet, dass zu den einzelnen Punkten, welche vom Vorstellungsbegehren umfasst waren fristgerecht das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Auf welche Art und Weise das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde bleibt die Behörde in ihren Darlegungen schuldig. Aus diesem Grunde ist zu Recht davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft Zell am See in gröblicher Verkennung der Rechts- und Aktenlage das Berufungsvorbringen gegen die eisenbahnrechtliche Entscheidung im angefochtenen Spruchteil II. gar nicht wahrgenommen hat und die eingebrachte Berufung, überhaupt nicht, wie in den formellen Verwaltungsvorschriften angeordnet, der zuständigen Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt hat.Auf welche Art und Weise das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde bleibt die Behörde in ihren Darlegungen schuldig. Aus diesem Grunde ist zu Recht davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft Zell am See in gröblicher Verkennung der Rechts- und Aktenlage das Berufungsvorbringen gegen die eisenbahnrechtliche Entscheidung im angefochtenen Spruchteil römisch zwei. gar nicht wahrgenommen hat und die eingebrachte Berufung, überhaupt nicht, wie in den formellen Verwaltungsvorschriften angeordnet, der zuständigen Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt hat. Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erledigung der eingebrachten Berufung als Eisenbahnbehörde: Als einzige Amtshandlung des nur in einer Behauptung existenten, anscheinend sofort eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2013 gewesen zu sein, welche rund ein halbes Jahr nach Einbringung der angeführten Rechtsmittel (Vorstellung und Berufung) im Bewusstsein des Vorliegens von Gefahr in Verzug für die Westbahn bereits vor dem 26.07.2013, wie die belangte Behörde behauptet, erfolgt ist. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren jedoch, wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, die Anträge der I. vom 07.07. 2013, sowie vom 26.7.2013 und nicht der angefochtene, in die Kompetenz der Bezirkshauptmannschaft Zell am See fallende Mandatsbescheid im Spruchteil I. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft die Kompetenz der angerufenen II. Instanz zu Unrecht wahrgenommen und somit auch als unzuständige Behörde eine unrichtige Erledigung einer Verwaltungssache durchgeführt und ist dabei in Verkennung der Verfahrensvorschriften rechts irrig an die Stelle der Berufungsinstanz getreten.Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren jedoch, wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, die Anträge der römisch eins. vom 07.07. 2013, sowie vom 26.7.2013 und nicht der angefochtene, in die Kompetenz der Bezirkshauptmannschaft Zell am See fallende Mandatsbescheid im Spruchteil römisch eins. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft die Kompetenz der angerufenen römisch zwei. Instanz zu Unrecht wahrgenommen und somit auch als unzuständige Behörde eine unrichtige Erledigung einer Verwaltungssache durchgeführt und ist dabei in Verkennung der Verfahrensvorschriften rechts irrig an die Stelle der Berufungsinstanz getreten. Den angefochtenen Spruchteil I, welcher per schriftlicher Anordnung und Mitteilung der Bezirkshauptfrau vor Erlassung des Mandatsbescheides bereits als hinfällig erklärt wurde, welcher einzig und alleine die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betroffen hat, wurde im beschwerdegegenständlichen Verfahren weder erwähnt noch erledigt.Den angefochtenen Spruchteil römisch eins, welcher per schriftlicher Anordnung und Mitteilung der Bezirkshauptfrau vor Erlassung des Mandatsbescheides bereits als hinfällig erklärt wurde, welcher einzig und alleine die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See betroffen hat, wurde im beschwerdegegenständlichen Verfahren weder erwähnt noch erledigt. Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft infolge des Überganges der Entscheidungspflicht an das Landesverwaltungs-gericht durch die erhobene Säumnisbeschwerde: Im Bewusstsein des behaupteten Vorliegens von Gefahr im Verzug und der Erledigung einer (vermeintlichen) Vorstellung mittels weiterem bzw. neuerlichem Mandatsbescheid (siehe Rechtsgrundlagen im beschwerdegegenständlichen Bescheid) hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, unter Missachtung der kompetenzrechtlichen Verfahrensvorschriften, trotz eingebrachter Säumnisbeschwerde, welche den kompetenzrechtlichen Übergang der Entscheidungspflicht an das Landesverwaltungsgericht bewirkt, anstelle des Gerichtes, als nun doppelt (zweifach) unzuständige Behörde eine Entscheidung durch den bekämpften Bescheid herbeigeführt. Verkennen der Verfahrensvorschrift des § 57 AVG 1991 und rechtsirrige Anwendung des Begriffes Gefahr im Verzug durch die Bezirkshauptmannschaft.Verkennen der Verfahrensvorschrift des Paragraph 57, AVG 1991 und rechtsirrige Anwendung des Begriffes Gefahr im Verzug durch die Bezirkshauptmannschaft. Zur Krönung ihres rechtswidrigen Verwaltungshandelns hat die belangte Behörde im (rechtsirrigen) Glauben an das Vorliegen der behaupteten Gefahr im Verzug für die I., trotz der Säumigkeit die vom Rechtsunterworfenen geltend gemacht werden musste, nach fast einem Jahr der Untätigkeit, ihre, in zweifacher Unzuständigkeit vollbrachte Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides, über einen Mandatsbescheid entschieden.Zur Krönung ihres rechtswidrigen Verwaltungshandelns hat die belangte Behörde im (rechtsirrigen) Glauben an das Vorliegen der behaupteten Gefahr im Verzug für die römisch eins., trotz der Säumigkeit die vom Rechtsunterworfenen geltend gemacht werden musste, nach fast einem Jahr der Untätigkeit, ihre, in zweifacher Unzuständigkeit vollbrachte Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides, über einen Mandatsbescheid entschieden. Sämtliche, in den bereits vorgebrachten Rechtsmittel enthaltenen Anträge und Begründungen werden gleichzeitig zum Gegenstand dieser Beschwerde erhoben und aus diesem Grunde nicht wiederholt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Grundrecht des Eigentums sowie in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Gestellt werden die Anträge: das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge unter Zuspruch der Kosten wegen Säumnis: 1. über die Vorstellung vom 9.8.2013 zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides auf über die Vorstellung vom 9.8.2013 zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides auf Bestätigung des Außerkrafttretens des angefochtenen Mandatsbescheides entscheiden und dem Beschwerdeführer die Bestätigung über das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides zu erteilen, 2. über die Berufung vom 9.8.2013 zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides auf über die Berufung vom 9.8.2013 zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides entscheiden und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, sowie wegen Unzuständigkeit: 3. den beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ersatzlos beheben. 4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen."

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen." Am 26.01.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, der erweiterte Weg, der hier verfahrensgegenständlich sei, wäre auf einer Länge von ca 80 bis 90 Lfm derartig verschmälert worden, dass insgesamt ein Abtransport von Holz mit mehrspurigen bzw landwirtschaftlichen Fahrzeugen und auch eine Zufahrt zu der Alm bzw auch ein Viehzu- und -abtransport mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich wäre. Weiters führte er aus, dass es sich bei den mit Mandatsbescheid aufgetragenen Maßnahmen nicht um das jeweils gelindeste Mittel handle. Aus dem erstinstanzlichen Akt sei ersichtlich, dass der geologische Sachverständige an das R. am 26.07.2013 Befund und Gutachten sendete und auf Seite 4, zweiter Punkt, letzter Satz, ausführte, dass die Entfernung der abgesessenen Rutschmassen im Bereich des Zaunes und der zweiten Kehre derzeit als besonders dringlich hervorzuheben sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass dies aber nicht enthalte, dass der Weg rückgebaut würde. Der Weg selbst sei nicht abgerutscht gewesen. Die Rechtsvertreterin der I. AG führte dazu aus, dass eine Entfernung der abgesessenen Rutschmassen im Bereich des Zaunes und der zweiten Kehre als besonders dringlich hervorgehoben wurden, weiters aber auch, dass der Wegbau ab der Grabenquerung nach der ersten Kehre bis zur zweiten Kehre sowie die Grabenquerung nach der dritten Kehre einer intensiven geologisch-geotechnischen Betreuung während des Baues bedurft hätten und letztlich, dass eine Sanierung nur unter anderem auch eben durch den Rückbau des Wegkörpers möglich erschienen war, womit die diesbezüglichen Ausführungen der U. Consult unterstrichen wurden.Die Rechtsvertreterin der römisch eins. AG führte dazu aus, dass eine Entfernung der abgesessenen Rutschmassen im Bereich des Zaunes und der zweiten Kehre als besonders dringlich hervorgehoben wurden, weiters aber auch, dass der Wegbau ab der Grabenquerung nach der ersten Kehre bis zur zweiten Kehre sowie die Grabenquerung nach der dritten Kehre einer intensiven geologisch-geotechnischen Betreuung während des Baues bedurft hätten und letztlich, dass eine Sanierung nur unter anderem auch eben durch den Rückbau des Wegkörpers möglich erschienen war, womit die diesbezüglichen Ausführungen der U. Consult unterstrichen wurden. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärten nochmals, dass man sich nicht grundsätzlich gegen die Beseitigungsmaßnahmen als solche gewendet habe, sondern dagegen, dass ein Teil des Weges abgetragen worden war und damit die Benützbarkeit dieses mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Es sei nur die tal-seitige Böschung und nicht der Weg weggerutscht gewesen. Die Unbenutzbarkeit sei erst durch Abtrag des Weges eingetreten. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Rutschscholle talseitig zu befestigen und dadurch die weitere Benutzbarkeit der Forststraße zu gewährleisten. Die von der U. Consult vorgeschlagene Regelung, die zum Bescheidbestandteil wurde, sei durch das Gutachten des amtssachverständigen Geologen Mag. L. nicht gedeckt und technisch verfehlt. Es hätte eben genügt, den Weg bergseitig zu verbreitern, um die Befahrbarkeit aufrecht zu erhalten. Es werde daher auch der Antrag gestellt, ergänzend einen geologischen Amtssachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu beauftragen. Die Rechtsvertreterin der I. AG stellte abschließend fest, wie die von der I. AG beauftragte U. Consult ausgeführt habe, sei die technisch einzig mögliche und sinnvolle Variante, um die Gefährdung zu beseitigen, gewesen, den Weg auf der letztlich abgesenkten Länge zu entfernen. Der Landesgeologe Mag. K. L. sei bezüglich der Beseitigung der Gefährdung noch einen Schritt weitergegangen; er hätte sogar den Rückbau des Wegkörpers ab der Grabenquerung nach der ersten Kehre bis zur zweiten Kehre, sowie Grabenquerung nach der dritten Kehre als erforderlich erachtet, wobei der letztlich rückgebaute Wegeteil als von ihm besonders vordringlich und gefährlich eingestuft worden war. Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht erlassen worden.Die Rechtsvertreterin der römisch eins. AG stellte abschließend fest, wie die von der römisch eins. AG beauftragte U. Consult ausgeführt habe, sei die technisch einzig mögliche und sinnvolle Variante, um die Gefährdung zu beseitigen, gewesen, den Weg auf der letztlich abgesenkten Länge zu entfernen. Der Landesgeologe Mag. K. L. sei bezüglich der Beseitigung der Gefährdung noch einen Schritt weitergegangen; er hätte sogar den Rückbau des Wegkörpers ab der Grabenquerung nach der ersten Kehre bis zur zweiten Kehre, sowie Grabenquerung nach der dritten Kehre als erforderlich erachtet, wobei der letztlich rückgebaute Wegeteil als von ihm besonders vordringlich und gefährlich eingestuft worden war. Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht erlassen worden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:

§ 45

des Eisenbahngesetzes 1957 sind die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs 1) vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Paragraph 45, des Eisenbahngesetzes 1957 sind die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (Paragraph 43, Absatz eins,) vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen. In einer zur Vorgängerbestimmung zu § 41 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 (außer Kraft getreten am 26.07.2006) ergangenen Judikatur führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Bestimmung im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen ist, weshalb eine Nutzungsbeschränkung, wie auch die an sie geknüpfte Beseitigungsmöglichkeit streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden sind. Damit sei in jedem Einzelfall die Prüfung erforderlich, ob die Nutzungs-beschränkung überhaupt und wenn ja in vollem Umfang notwendig sei, um eine Gefährdung im Sinn des § 39 Abs 1 leg cit (nunmehr § 43 Abs 1) zu verhindern (vgl VwGH 14.11.2006, 2004/03/0024).In einer zur Vorgängerbestimmung zu Paragraph 41, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (außer Kraft getreten am 26.07.2006) ergangenen Judikatur führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Bestimmung im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen ist, weshalb eine Nutzungsbeschränkung, wie auch die an sie geknüpfte Beseitigungsmöglichkeit streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden sind. Damit sei in jedem Einzelfall die Prüfung erforderlich, ob die Nutzungs-beschränkung überhaupt und wenn ja in vollem Umfang notwendig sei, um eine Gefährdung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, leg cit (nunmehr Paragraph 43, Absatz eins,) zu verhindern vergleiche VwGH 14.11.2006, 2004/03/0024). Im vorliegenden Fall ist evident, dass es zu einer Hangrutschung (Abgang einer Mure) im verfahrensgegenständlichen Bereich gekommen ist, in dessen Folge auch ein Teil des bergseitigen Gleises der Bahn vermurt wurde. Auch ist ein Zug in diese Murenablagerung hineingefahren. In weiterer Folge hat der Landesgeologe, Herr Mag. K. L., am 26.07.2013, Zahl yz, eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Er führte in dieser Stellungnahme unter anderem aus, durch eingelagerte Holzteile und durchgeführte Überschüttungen, sowie mangels eines fachgerecht hergestellten Fußes sei über weite Strecken von einer nicht standsicheren Herstellung des Wegkörpers auszugehen. Zusammen mit der Wegentwässerung, welche dem Gefährdungspotential und der Rutschempfindlichkeit der Bodenschichtung nicht Rechnung trage, entstehe eine konkrete Gefährdung für die I.-Strecke. Auslösend für die Ereignisse sei der extreme Wasserandrang im Zuge des Hochwasserereignisses gewesen. Nachträglich sei es nicht möglich, eine Aussage dahingehend zu treffen, ob Plaikenbildungen ohne den Wegbau aufgetreten wären. Betrachte man jedoch die angrenzenden Hänge und den gegenständlichen Hang, falle eine außergewöhnliche Häufung im Bereich der Wegtrasse auf. Fest stehe jedenfalls, dass durch die getätigten Aufschüttungen die Intensität der Ereignisse maßgeblich erhöht worden sei. Der Geologe führt weiters unter anderem aus, dass eine Sanierung fachlich nur unter folgenden aufwendigen technischen Voraussetzungen möglich erscheine:Zusammen mit der Wegentwässerung, welche dem Gefährdungspotential und der Rutschempfindlichkeit der Bodenschichtung nicht Rechnung trage, entstehe eine konkrete Gefährdung für die römisch eins.-Strecke. Auslösend für die Ereignisse sei der extreme Wasserandrang im Zuge des Hochwasserereignisses gewesen. Nachträglich sei es nicht möglich, eine Aussage dahingehend zu treffen, ob Plaikenbildungen ohne den Wegbau aufgetreten wären. Betrachte man jedoch die angrenzenden Hänge und den gegenständlichen Hang, falle eine außergewöhnliche Häufung im Bereich der Wegtrasse auf. Fest stehe jedenfalls, dass durch die getätigten Aufschüttungen die Intensität der Ereignisse maßgeblich erhöht worden sei. Der Geologe führt weiters unter anderem aus, dass eine Sanierung fachlich nur unter folgenden aufwendigen technischen Voraussetzungen möglich erscheine: - Rückbau des Wegkörpers - Schaffung einer Fußsicherung unter geotechnischer Begleitung - Aufrichtung eines Wegkörpers nach Vorgabe eines Bodenmechanikers - Schaffung einer Wegentwässerung über die gesamte Weglänge, welche keine Verschlechterung für Unterlieger darstellt - Erneuerung des Steinsatzes oberhalb der Kehre 2 Dies wäre jedoch mit wiederum nur massiven Eingriffen in den steilen Hang verbunden und wären zusätzlich Schutzmaßnahmen am Hangfuß zugunsten der Bahnstrecke erforderlich. Gleichzeitig wäre die bisher gegebene Wegbreite nicht mehr zu erreichen. Das gelindeste Mittel einer Sanierung würde den Rückbau des Weges zumindest oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre bedeuten. Die Zufahrt zum Erschließungsgebiet müsste dann über einen bestehenden Traktorweg über das Gehöft Z. erfolgen. Somit liegt hier eine gutachtliche Stellungnahme des Landesgeologen vor, der das Gutachten auch hinsichtlich der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft und eben befunden hat, dass das gelindeste Mittel einer Sanierung zumindest den Rückbau des Weges oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre bedeute. Der Beschwerdeführer gibt an, sich grundsätzlich nicht gegen die Beseitigungsmaßnahmen zu wenden, sondern dagegen, dass ein Teil des Weges abgetragen worden und damit die Benützbarkeit des Weges mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist. Seine diesbezüglichen Stellungnahmen fußen aber nicht auf Darlegungen eines Sachverständigen, sondern sie stellen nur eine nicht bewiesene Behauptung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Nachdem ein Bahngleis verschüttet und ein Zug schon in die Mure gefahren war, lag hier sicherlich Gefahr im Verzug vor. Die belangte Behörde hat ohnehin nur den Abtrag der Rutschscholle

Vorgabe U. Consult vom 09.07.2013, die Benützung des verfahrensgegenständlichen Forstweges zur Längsabfuhr des beim Abtrag gewonnenen Materiales und die Benützung sonstiger Weganlagenteile im Eigentum oder Verfügungsrecht des zur Duldung Verpflichteten, soweit damit auf kürzestem Weg eine dem öffentlichen Verkehr dienende Weganlage erreicht werden kann, angeordnet. Der Rückbau des Weges ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand. Auch seitens der I. AG wurde ein Gutachten der DI V. W. ZT GmbH vom 29.07.2014 vorgelegt, in welchem unter anderem das Gefährdungspotential, auch foto-dokumentarisch, festgehalten wurde.Auch seitens der römisch eins. AG wurde ein Gutachten der DI römisch fünf. W. ZT GmbH vom 29.07.2014 vorgelegt, in welchem unter anderem das Gefährdungspotential, auch foto-dokumentarisch, festgehalten wurde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde im Sinne des § 45 Eisenbahngesetz 1957 rechtswidrig vorgegangen ist.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 45, Eisenbahngesetz 1957 rechtswidrig vorgegangen ist. Zweck dieser Bestimmung ist ja, dass Gefahren raschestmöglich beseitigt werden, die durch Naturereignisse ausgelöst wurden und die eine Gefahr unter anderem auch für Leib und Leben von Menschen betrifft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zitiert wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass

§ 14

TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

§ 11

Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.933.15.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.