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{'item': 'LVwG-4/1661/3-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1661/3-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn Günter L., M., vertreten durch N. Rechtsanwälte, O., gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 13.02.2015, Zahl xxxxx, erfolgte Entziehung der ungarischen Lenkberechtigung Nr. CM xxx den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheidteil, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheidteil, mit dem die Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ungarische Lenkberechtigung Nr. CM xxx, ausgestellt vom CB KG am 14.09.2012 für die Klassen B, T, M u K, entzogen. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der ungarischen Lenkberechtigung den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen offensichtlich nicht in Ungarn gehabt. Er habe von Geburt an seinen Hauptwohnsitz in Österreich, sei hier aufgewachsen und arbeite in Österreich, weshalb zweifelsfrei feststehe, dass hier auch sein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei. Über den Aufenthalt in Ungarn habe er keine näheren Angaben gemacht. Eine Abfrage beim österreichischen Sozialversicherungsverband habe ergeben, dass er seit Jahren "bis laufend" bei der Firma P. Bau GmbH beschäftigt gewesen sei bzw während der Wintersaison (Baustopp) Arbeitslosengeld bezogen habe. Auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins (am 14.09.2012) sei er bei der P. Bau GmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Da er das für den Erwerb der Lenkberechtigung in Ungarn erforderliche Wohnsitzkriterium nicht erfüllt habe, sei ihm die Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz FSG zu entziehen gewesen. Da er das für den Erwerb der Lenkberechtigung in Ungarn erforderliche Wohnsitzkriterium nicht erfüllt habe, sei ihm die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG zu entziehen gewesen. 1.
  4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde Unionsrecht verletzt, zumal gemäß Art 2 Abs 1 RL 2006/126 Führerscheine der Mitgliedsstaaten der Union gegenseitig anerkannt seien. Es sei ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Ausstellermitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nur aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen hinterfragt werden dürfe (vgl zB EuGH 01.03.2012, C-467/10 Akyüz Rn 68 ff). Dieser Judikatur sei auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt. Im gegenständlichen Fall lägen diese Voraussetzungen offenkundig nicht vor. Es könne von einem Führerscheinbesitzer auch nicht verlangt werden, dass er in einem Aufnahmemitgliedsstaat nachweise, im Ausstellermitgliedsstaat das Ausstellungserfordernis erfüllt zu haben. 1.
  5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde Unionsrecht verletzt, zumal gemäß Artikel 2, Absatz eins, RL 2006/126 Führerscheine der Mitgliedsstaaten der Union gegenseitig anerkannt seien. Es sei ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Ausstellermitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nur aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen hinterfragt werden dürfe vergleiche zB EuGH 01.03.2012, C-467/10 Akyüz Rn 68 ff). Dieser Judikatur sei auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt. Im gegenständlichen Fall lägen diese Voraussetzungen offenkundig nicht vor. Es könne von einem Führerscheinbesitzer auch nicht verlangt werden, dass er in einem Aufnahmemitgliedsstaat nachweise, im Ausstellermitgliedsstaat das Ausstellungserfordernis erfüllt zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: 2.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde von einer ungarischen Behörde am 14.09.2012 eine näher bezeichnete ungarische Lenkberechtigung erteilt. Diese Lenkberechtigung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der von der belangten Behörde in Österreich durchgeführten Ermittlungen zum Erteilungszeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Ungarn begründet gehabt habe. Unter Heranziehung der Bestimmungen des § 30 Abs 2 FSG entzog die belangte Behörde daher die in Rede stehende ungarischen Lenkberechtigung. 2.
  7. Dem Beschwerdeführer wurde von einer ungarischen Behörde am 14.09.2012 eine näher bezeichnete ungarische Lenkberechtigung erteilt. Diese Lenkberechtigung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse der von der belangten Behörde in Österreich durchgeführten Ermittlungen zum Erteilungszeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Ungarn begründet gehabt habe. Unter Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, FSG entzog die belangte Behörde daher die in Rede stehende ungarischen Lenkberechtigung. Bei einer ungarischen Behörde holte die belangte Behörde keine Informationen über das Vorliegen der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat ein. 2.
  8. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 letzter Satz FSG ordnet vorbehaltslos die Entziehung einer Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates an, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl zB VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0084; EuGH 01.03.2012, Akyüz C-467/10) hat jedoch die Anwendung des § 30 Abs 2 letzter Satz FSG infolge des Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat nicht beachtet wurde. 2.
  9. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG ordnet vorbehaltslos die Entziehung einer Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates an, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs im Lichte der Rechtsprechung des EuGH vergleiche zB VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0084; EuGH 01.03.2012, Akyüz C-467/10) hat jedoch die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG infolge des Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat nicht beachtet wurde. 2.
  10. Im gegenständlichen Fall begründet die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung (lediglich) mit dem Ergebnis der bei österreichischen Behörden durchgeführten Ermittlungen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der ungarischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz in Österreich und nicht in Ungarn gehabt habe. Diese Ermittlungsergebnisse waren jedoch aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung nicht verwertbar. Vielmehr hätte die Behörde - aufgrund der aus den Ergebnissen des in Österreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorleuchtenden Zweifel, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Ungarn anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung beachtet wurde - bei ungarischen Behörden Informationen einholen und diese einer Beurteilung unterziehen müssen, um allenfalls dadurch beweisen zu können, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der ungarischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht in Ungarn hatte. 2.
  11. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Zurückweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen (vgl zB 26.06.2014, Ro 2014/03/00634). 2.
  12. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen vergleiche zB 26.06.2014, Ro 2014/03/00634). Im gegenständlichen Fall liegt eine derartige besonders gravierende Ermittlungslücke deshalb vor, weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage lediglich Ermittlungen in Österreich durchgeführt und trotz der beträchtlichen Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Ungarn keine weiteren Informationen bei ungarischen Behörden eingeholt bzw sich um die Einholung derartiger Informationen bemüht hat. Da die Nachholung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die oben angeführte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht weder rascher erfolgen kann als durch die Verwaltungsbehörde, noch kostengünstiger wäre, war von der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Da die Nachholung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die oben angeführte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht weder rascher erfolgen kann als durch die Verwaltungsbehörde, noch kostengünstiger wäre, war von der Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen. 2.
  13. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 30 Abs 2 FSG und zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.2.
  14. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG und zur Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1661.3.2015

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