GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.10.2014, Zahl yyy, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass dieser dem
F (WRG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.8.2010, Zahl zzz/9-2010, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des linken Ufers des sogenannten ZZkanales (unmittelbar oberhalb der Schulstraßenbrücke entlang der Ostgrenze des Grundstückes xx, KG N.) bis zumindest 10.3.2014, nicht nachgekommen ist. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Abs 3 Z 8 WRG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) gegen ihn verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.10.2014, Zahl yyy, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass dieser dem
Paragraph 138, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.8.2010, Zahl zzz/9-2010, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend Instandsetzung des linken Ufers des sogenannten ZZkanales (unmittelbar oberhalb der Schulstraßenbrücke entlang der Ostgrenze des Grundstückes xx, KG N.) bis zumindest 10.3.2014, nicht nachgekommen ist. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) gegen ihn verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wird das Straferkenntnis sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach angefochten. Begründend dazu führt er (zusammengefasst) aus, dass die im "angefochtenen Straferkenntnis erteilten Auflagen der Instandsetzung des rechtsufrigen und linksufrigen Uferbereiches des ZZkanales … jedenfalls zu Unrecht erfolgt" seien. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass nicht nur bauliche Veränderungen hinsichtlich des Gerinneverlaufes erfolgt seien, sondern auch sehr viele massive Einleitungen (ohne Zustimmung des Einschreiters) in den Kanal erfolgten. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Instandsetzung durch den Einschreiter nicht vor. Vielmehr sei im gegenständlichen Fall eine außerordentliche Sanierung des Gewässers erforderlich, welche allerdings nicht vom Einschreiter zu verantworten sei. Auch die Höhe der festgesetzten Strafe sei iSd § 19 Abs 2 VStG nicht als angemessen zu erachten. Dies deshalb, da der Einschreiter schon einmal eine Strafe in Höhe von € 2.400 bezahlt habe. Zudem sei die Strafe für einen Zeitraum verhängt worden, in welchem mehrere Behördenverfahren anhängig gewesen seien. Nun genau in diesem Zeitraum eine Strafe zu verhängen, erweise sich daher als unzulässig. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu möge das Verfahren neuerlich durchgeführt werden.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wird das Straferkenntnis sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach angefochten. Begründend dazu führt er (zusammengefasst) aus, dass die im "angefochtenen Straferkenntnis erteilten Auflagen der Instandsetzung des rechtsufrigen und linksufrigen Uferbereiches des ZZkanales … jedenfalls zu Unrecht erfolgt" seien. In der Folge verweist der Beschwerdeführer darauf, dass nicht nur bauliche Veränderungen hinsichtlich des Gerinneverlaufes erfolgt seien, sondern auch sehr viele massive Einleitungen (ohne Zustimmung des Einschreiters) in den Kanal erfolgten. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Instandsetzung durch den Einschreiter nicht vor. Vielmehr sei im gegenständlichen Fall eine außerordentliche Sanierung des Gewässers erforderlich, welche allerdings nicht vom Einschreiter zu verantworten sei. Auch die Höhe der festgesetzten Strafe sei iSd Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht als angemessen zu erachten. Dies deshalb, da der Einschreiter schon einmal eine Strafe in Höhe von € 2.400 bezahlt habe. Zudem sei die Strafe für einen Zeitraum verhängt worden, in welchem mehrere Behördenverfahren anhängig gewesen seien. Nun genau in diesem Zeitraum eine Strafe zu verhängen, erweise sich daher als unzulässig. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu möge das Verfahren neuerlich durchgeführt werden. In dieser Sache fand am 22.1.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zu dieser Verhandlung erschienen trotz ausgewiesener Ladung weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter. Im Zuge der Verhandlung wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: In Hinblick auf das durchgeführte Verfahren und insbesondere unter Berücksichtigung des behördlichen Aktes, kann folgender maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden: Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.8.2010, Zl zzz/9-2010, wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage der §§ 98, 50 und 138 Abs 1 lit a WRG aufgetragen, den linken Uferbereich des ZZkanales beim Objekt Y.-straße zzzz in BB, unmittelbar oberhalb der Y.-straßenbrücke entlang der Ostgrenze des Grundstückes GN xx, KG N., spätestens bei der jährlichen Bachabkehr im Herbst 2010 Instand zu setzen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da er diesem wasserrechtlichen Auftrag nicht nachgekommen ist verhängte die belangte Behörde, gestützt auf § 137 Abs 3 Z 8 WRG, mit Straferkenntnis vom 22.5.2012, Zl www/2-2012, eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000 gegen den Beschuldigten. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, wobei "der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht bestreitet" und sich die Berufung gegen die Strafhöhe richtete. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.10.2012, Zl UVS-9/10158/4-2012, wurde der Berufung insofern Folge gegeben als die Strafhöhe auf € 2.000 reduziert wurde. Dieses Straferkenntnis wurde am 12.12.2013 rechtskräftig.Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.8.2010, Zl zzz/9-2010, wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage der Paragraphen 98, 50 und 138 Absatz eins, Litera a, WRG aufgetragen, den linken Uferbereich des ZZkanales beim Objekt Y.-straße zzzz in BB, unmittelbar oberhalb der Y.-straßenbrücke entlang der Ostgrenze des Grundstückes GN xx, KG N., spätestens bei der jährlichen Bachabkehr im Herbst 2010 Instand zu setzen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da er diesem wasserrechtlichen Auftrag nicht nachgekommen ist verhängte die belangte Behörde, gestützt auf Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG, mit Straferkenntnis vom 22.5.2012, Zl www/2-2012, eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000 gegen den Beschuldigten. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, wobei "der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht bestreitet" und sich die Berufung gegen die Strafhöhe richtete. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.10.2012, Zl UVS-9/10158/4-2012, wurde der Berufung insofern Folge gegeben als die Strafhöhe auf € 2.000 reduziert wurde. Dieses Straferkenntnis wurde am 12.12.2013 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 10.3.2014 erstattete die Wasserrechtsbehörde in dieser Sache wiederum Anzeige beim Strafamt. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer dem (rechtskräftigen) wasserpolizeilichen Auftrag vom 17.8.2010 noch immer nicht nachgekommen ist bzw dieser bislang nicht erfüllt wurde. Auf den Vorhalt der (neuerlichen bzw immer noch bestehenden) Verwaltungsübertretung (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 9.4.2014) reagierte der Beschuldigte nicht, weshalb letztlich die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.10.2014 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er auch im Zeitraum vom 12.12.2012 bis zumindest 10.3.2014 dem behördlichen Auftrag zur Instandsetzung des beschriebenen Uferabschnittes des ZZ-kanales nicht nachgekommen ist.Mit Schriftsatz vom 10.3.2014 erstattete die Wasserrechtsbehörde in dieser Sache wiederum Anzeige beim Strafamt. Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer dem (rechtskräftigen) wasserpolizeilichen Auftrag vom 17.8.2010 noch immer nicht nachgekommen ist bzw dieser bislang nicht erfüllt wurde. Auf den Vorhalt der (neuerlichen bzw immer noch bestehenden) Verwaltungsübertretung vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 9.4.2014) reagierte der Beschuldigte nicht, weshalb letztlich die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.10.2014 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er auch im Zeitraum vom 12.12.2012 bis zumindest 10.3.2014 dem behördlichen Auftrag zur Instandsetzung des beschriebenen Uferabschnittes des ZZ-kanales nicht nachgekommen ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass an obigen Sachverhaltsfeststellungen kein Zweifel besteht und sich dieser so aus dem behördlichen Akt ergibt. Auch der Beschuldigte selbst ist diesem Sachverhalt, soweit er das Straferkenntnis betrifft, nicht entgegengetreten und begründet er die Beschwerde inhaltlich damit, dass die Voraussetzungen für den wasserpolizeilichen Auftrag nicht vorliegen würden. Das Bestehen des Auftrages und dass er diesem Auftrag im genannten Zeitraum nicht nachgekommen ist, bestreitet der Beschuldigte ohnehin nicht. Auch darf diesbezüglich auf den Berufungsschriftsatz aus dem Jahre 2012 verwiesen werden, worin der Beschuldigte selbst ausführt, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht zu bestreiten. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer also auch den wasserpolizeilichen Auftrag nicht in Zweifel gezogen. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.Nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Abs 3 Z 8 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 36.340, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem ihm
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 36.340, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Wie sich aus obiger Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beschuldigte mittels rechtskräftigem Auftrag
Abs 1 lit a WRG von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten, jene Instandhaltungspflichten, die ihn als Wasserberechtigten in Zusammenhang mit dem ZZkanal treffen, bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu erfüllen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer zumindest bis zum 10.3.2014 nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht schon verwirklicht.Wie sich aus obiger Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beschuldigte mittels rechtskräftigem Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten, jene Instandhaltungspflichten, die ihn als Wasserberechtigten in Zusammenhang mit dem ZZkanal treffen, bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu erfüllen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer zumindest bis zum 10.3.2014 nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht schon verwirklicht. Wenn der Beschwerdeführer nun in seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen moniert, die im Straferkenntnis (gemeint wohl der wasserpolizeiliche Auftrag vom 17.8.2010) erteilten Auflagen erfolgten zu Unrecht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Überprüfung (und allenfalls eine Änderung) eines rechtskräftig erteilten Auftrages der Wasserrechtsbehörde nicht Gegenstand eines Strafverfahrens ist. Zumal auch der Beschwerdeführer selbst im Berufungsschriftsatz aus dem Jahr 2012 die Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gar nicht bestreitet. Am Sachverhalt selbst hat sich zwischenzeitig nichts geändert. Tatsache ist, es wurde ein Auftrag erteilt und dieser Auftrag wurde zumindest bis zum 10.3.2014 nicht erfüllt. Beim Tatbestand des § 137 Abs 3 Z 8 WRG, also der Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages, handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Dh, es dauert an, bis die aufgetragenen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme (bzw Unterlassung) der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrechterhalten wurde, bestraft worden war. Eine Doppelbestrafung bzw ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegen somit nicht vor (vgl VwGH vom 14.5.2014, 2012/06/0226). Ist in zwei Straferkenntnissen Anfang und Ende des Dauerdelikts im jeweiligen Spruch angeführt und eine Überschneidung der Tatzeiträume nicht gegeben, somit der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, so schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus (zB VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Ebenso beginnt bei Unterlassungsdelikten die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist.Beim Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG, also der Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages, handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Dh, es dauert an, bis die aufgetragenen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme (bzw Unterlassung) der Handlung und endet erst mit deren Aufhören. Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrechterhalten wurde, bestraft worden war. Eine Doppelbestrafung bzw ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegen somit nicht vor vergleiche VwGH vom 14.5.2014, 2012/06/0226). Ist in zwei Straferkenntnissen Anfang und Ende des Dauerdelikts im jeweiligen Spruch angeführt und eine Überschneidung der Tatzeiträume nicht gegeben, somit der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, so schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus (zB VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Ebenso beginnt bei Unterlassungsdelikten die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
G, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist dem Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer Wasserbenutzungsberechtigter an einer am ZZkanal situierten Wasserkraftanlage ist und somit davon auszugehen ist, dass er mit den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes bestens vertraut ist. Hinzu kommt, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits im Jahr 2010 erlassen wurde und der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012, aufgrund der Nichtumsetzung dieses Auftrages, in dieser Sache (rechtskräftig) bestraft wurde. Der Beschuldigte wusste also, dass die ihm aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen sind und er in dieser Sache säumig ist. Dennoch blieb er in weiterer Folge untätig. Ein solches Verhalten kann nur als vorsätzlich bezeichnet werden. Auch wenn der Beschuldigte vorbringt, er bemühe sich in dieser Sache um ein "Gesamtkonzept", vermag darin, auch vor dem zeitlichen Hintergrund und der Notwendigkeit der Instandhaltungsarbeiten, weder eine Rechtfertigung noch ein Schuldausschließungsgrund erkannt werden.Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist dem Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer Wasserbenutzungsberechtigter an einer am ZZkanal situierten Wasserkraftanlage ist und somit davon auszugehen ist, dass er mit den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes bestens vertraut ist. Hinzu kommt, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits im Jahr 2010 erlassen wurde und der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012, aufgrund der Nichtumsetzung dieses Auftrages, in dieser Sache (rechtskräftig) bestraft wurde. Der Beschuldigte wusste also, dass die ihm aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen sind und er in dieser Sache säumig ist. Dennoch blieb er in weiterer Folge untätig. Ein solches Verhalten kann nur als vorsätzlich bezeichnet werden. Auch wenn der Beschuldigte vorbringt, er bemühe sich in dieser Sache um ein "Gesamtkonzept", vermag darin, auch vor dem zeitlichen Hintergrund und der Notwendigkeit der Instandhaltungsarbeiten, weder eine Rechtfertigung noch ein Schuldausschließungsgrund erkannt werden. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit).
Abs 3 Z 8 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem ihm
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit, mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Unterlassung dringend notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen zu den schwersten Verfehlungen im Bereich des Wasserrechtsgesetzes zählt. Eine Missachtung derartiger Aufträge ist regelmäßig mit der Verletzung öffentlicher Interessen als auch einer Gefahr für den Besitzstand anderer Betroffener (Grundstücksnachbarn, usw) verbunden. Daraus resultierend ist die Missachtung entsprechender wasserpolizeilicher Aufträge mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Dieser hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den Strafrahmen, bis zu € 36.340, zum Ausdruck. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden. Wie oben ausgeführt ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Das Verschulden ist daher als sehr hoch zu beurteilen. Über den Beschuldigten wurde eine Strafe in Höhe von € 4.000 verhängt, der Strafrahmen also nicht einmal zu 15 % ausgeschöpft. Gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung sind im Berufungsverfahren keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen macht der Beschuldigte zwar keine Angaben, jedoch besteht aus Sicht des Verwaltungssenates keine Veranlassung, und haben sich auch im Ermittlungsverfahren keine diesbezüglichen Anzeichen gezeigt, von ungünstigen oder unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unabhängig davon kommt den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG, ohnehin nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu.Über den Beschuldigten wurde eine Strafe in Höhe von € 4.000 verhängt, der Strafrahmen also nicht einmal zu 15 % ausgeschöpft. Gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung sind im Berufungsverfahren keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Zu den persönlichen Verhältnissen macht der Beschuldigte zwar keine Angaben, jedoch besteht aus Sicht des Verwaltungssenates keine Veranlassung, und haben sich auch im Ermittlungsverfahren keine diesbezüglichen Anzeichen gezeigt, von ungünstigen oder unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Unabhängig davon kommt den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG, ohnehin nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass die mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23.10.2012 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 2.000 nicht ausgereicht hat, dem Beschuldigten das Unrecht der Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen bzw diesen dazu zu verhalten, die aufgetragenen Arbeiten nachzuholen. In Bezug auf die Strafbemessung vermag somit im vorliegenden Fall keine Unangemessenheit erkannt werden. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.238.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.