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{'item': 'LVwG-9/105/6-2015'}

Obsah (16)§ 28§ 37§ 25aArt 3Art 7§ 43Art 4Art 6Art 130Art. 15aArtikel 15§ 6§ 12a§ 10§ 17Art 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-9/105/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben. Das Land Salzburg als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. ehemals Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, dem Sozialhilfeverband D. die entstandenen Aufwendungen aus der Sozialhilfe und in weiterer Folge die Kosten aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Frau B. A., geb. XY, für den Zeitraum ab dem 1.12.2009

§ 37Salzburger Mindestsicherungsgesetz i

Vm § 53 Salzburger Sozialhilfegesetz zu ersetzen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben. Das Land Salzburg als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. ehemals Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, dem Sozialhilfeverband D. die entstandenen Aufwendungen aus der Sozialhilfe und in weiterer Folge die Kosten aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Frau B. A., geb. XY, für den Zeitraum ab dem 1.12.2009

Paragraph 37, Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 53, Salzburger Sozialhilfegesetz zu ersetzen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20.8.2014, Zahl 20301-L/41546/23-2014, wurde ausgesprochen, dass das Land Salzburg als Mindestsicherungsträger nicht verpflichtet sei, dem Sozialhilfeverband D. die entstandenen Aufwendungen für die Sozialhilfe bzw Mindestsicherung für Frau B. A., geb XY, für den Zeitraum ab dem 1.12.2009 zu ersetzen. In der Begründung heißt es dazu, dass Frau B. A. ab 1.9.2005 Sozialhilfeunterstützung vom Sozialhilfeverbandes F. bezogen habe. Diese angefallenen Sozialhilfekosten seien vom Land Salzburg

dem Kostenanerkenntnis vom 19.8.2005 entsprechend der Kostenersatzpflicht

Art 3der Ländervereinbarung getragen worden.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20.8.2014, Zahl 20301-L/41546/23-2014, wurde ausgesprochen, dass das Land Salzburg als Mindestsicherungsträger nicht verpflichtet sei, dem Sozialhilfeverband D. die entstandenen Aufwendungen für die Sozialhilfe bzw Mindestsicherung für Frau B. A., geb XY, für den Zeitraum ab dem 1.12.2009 zu ersetzen. In der Begründung heißt es dazu, dass Frau B. A. ab 1.9.2005 Sozialhilfeunterstützung vom Sozialhilfeverbandes F. bezogen habe. Diese angefallenen Sozialhilfekosten seien vom Land Salzburg

dem Kostenanerkenntnis vom 19.8.2005 entsprechend der Kostenersatzpflicht

Artikel 3, der Ländervereinbarung getragen worden.

Ab 30.10.2009 habe sich Frau B. A. zumindest im entscheidungsrelevanten Zeitraum bis zur Gewährung der Sozialhilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. in diesem Verwaltungsbezirk auch tatsächlich aufgehalten. Frau B. A. sei vom 30.10.2009 bis zum 7.1.2013 in G. gemeldet gewesen und sei seit 7.1.2013 in D. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 9.11.2009 sei Frau B. A. Sozialhilfe ab 1.12.2009 zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ergangen. Das Land Salzburg als Mindestsicherungsträger habe allerdings erst durch eine interne Überprüfung am 9.1.2013 Kenntnis von der Übersiedlung von Frau B. A. und somit vom Zuständigkeitswechsel des Mindestsicherungsträgers in Oberösterreich erlangt. Mit Schreiben vom 11.1.2013 sei vom Sozialhilfeverband D. mitgeteilt worden, dass Frau B. A. sich im Bezug einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung befinde und daher ersucht werde, zu Gunsten des Sozialhilfeverbandes D. ein Kostenanerkenntnis

der Ländervereinbarung abzugeben. Mit Schreiben vom 20.2.2013 sei diesbezüglich ergänzend ausgeführt worden, dass Frau B. A. seit 1.12.2009 im Bezug einer laufenden Leistung aus der Sozialhilfe bzw Mindestsicherung stehe. Nach Bekanntgabe der für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände sei seitens des Landes Salzburg als Mindestsicherungsträger mit Schreiben vom 21.5.2013 der Antrag des Sozialhilfeverbandes D. auf Kostenanerkenntnis

der Ländervereinbarung mit folgender Begründung abgelehnt worden: Entsprechend des Art 3 Abs 1 der Ländervereinbarung sei nur dann der Sozialhilfeverband F. als Träger zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich Frau B. A. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Verwaltungsbezirk des Sozialhilfeverbandes F. aufgehalten habe. Frau B. A. habe den politischen Bezirk F. spätestens mit 30.10.2009 bereits verlassen und sei mit 30.10.2009 in den politischen Bezirk D. übersiedelt. Dort sei sie erst ab 1.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft D. durch Sozialhilfe unterstützt worden. Der Aufenthalt in D. vor der Unterstützung habe daher zumindest einen Tag und ein Monat betragen. Entsprechend des Artikel 3, Absatz eins, der Ländervereinbarung sei nur dann der Sozialhilfeverband F. als Träger zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich Frau B. A. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Verwaltungsbezirk des Sozialhilfeverbandes F. aufgehalten habe. Frau B. A. habe den politischen Bezirk F. spätestens mit 30.10.2009 bereits verlassen und sei mit 30.10.2009 in den politischen Bezirk D. übersiedelt. Dort sei sie erst ab 1.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft D. durch Sozialhilfe unterstützt worden. Der Aufenthalt in D. vor der Unterstützung habe daher zumindest einen Tag und ein Monat betragen. Mit Schreiben vom 26.6.2013 habe der Sozialhilfeverband D. um neuerliche Prüfung der Kostenersatzpflicht sowie um Anerkennung des Kostenersatzes für Frau B. A. ersucht. Dazu wurde ausgeführt, dass bis zum 30.11.2009 Sozialhilfe seitens des Sozialhilfeverbandes F. gewährt worden sei. Diese monatlichen Geldleistungen seien allerdings erst mit 30.9.2009 mittels Bescheid eingestellt worden. Aus diesem Grunde sei Sozialhilfe von der Bezirkshauptmannschaft D. erst ab 1.12.2009 gewährt worden. Nach der Argumentation des Sozialhilfeverbandes D. sei das Land Salzburg allerdings bereits endgültiger Kostenträger, durch den Wohnsitzwechsel sei es zu keiner Unterbrechung der Sozialhilfeleistung gekommen. Daraufhin sei mit neuerlichem Schreiben vom 31.01.2014 die Anerkennung der Kostenersatzpflicht für Frau B. A. abgelehnt worden, weil sie sich vor Gewährung der Hilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. nicht während der letzten sechs Monate mindestens fünf Monate durchgehend im Bezirk F. aufgehalten habe und daher für das Land Salzburg keine Kostenersatzpflicht bestehe. Daraufhin habe am 6.2.2014 der Sozialhilfeverband D. den Antrag auf Entscheidung über die Kostenersatzpflicht

Art 7

der Ländervereinbarung gestellt und sei der entsprechende Bescheid vom 20.8.2014 erlassen worden. In der rechtlichen Würdigung heißt es unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im § 37 des Salzburger Mit Schreiben vom 26.6.2013 habe der Sozialhilfeverband D. um neuerliche Prüfung der Kostenersatzpflicht sowie um Anerkennung des Kostenersatzes für Frau B. A. ersucht. Dazu wurde ausgeführt, dass bis zum 30.11.2009 Sozialhilfe seitens des Sozialhilfeverbandes F. gewährt worden sei. Diese monatlichen Geldleistungen seien allerdings erst mit 30.9.2009 mittels Bescheid eingestellt worden. Aus diesem Grunde sei Sozialhilfe von der Bezirkshauptmannschaft D. erst ab 1.12.2009 gewährt worden. Nach der Argumentation des Sozialhilfeverbandes D. sei das Land Salzburg allerdings bereits endgültiger Kostenträger, durch den Wohnsitzwechsel sei es zu keiner Unterbrechung der Sozialhilfeleistung gekommen. Daraufhin sei mit neuerlichem Schreiben vom 31.01.2014 die Anerkennung der Kostenersatzpflicht für Frau B. A. abgelehnt worden, weil sie sich vor Gewährung der Hilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. nicht während der letzten sechs Monate mindestens fünf Monate durchgehend im Bezirk F. aufgehalten habe und daher für das Land Salzburg keine Kostenersatzpflicht bestehe. Daraufhin habe am 6.2.2014 der Sozialhilfeverband D. den Antrag auf Entscheidung über die Kostenersatzpflicht

Artikel 7

, der Ländervereinbarung gestellt und sei der entsprechende Bescheid vom 20.8.2014 erlassen worden. In der rechtlichen Würdigung heißt es unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Paragraph 37, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes bzw Art 3 und 4 der Ländervereinbarung, dass

§ 43Z 2 Oberösterreichisches BMSG der Sozialhilfeverbandes, F.

sowie der Sozialhilfeverband D. Träger der Bedarfsorientieren Mindestsicherung des Vertragslandes Oberösterreich seien. Art 3 der Ländervereinbarung konkretisiere die Zuständigkeit der Träger, welche zum Kostenersatz verpflichtet seien. Daher sei primär somit jener Träger zum Kosten-ersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten habe und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen habe. Es stehe unbestritten fest, dass sich Frau B. A. zumindest seit 30.10.2009 im Verwaltungsbezirk des Sozialhilfeverbandes D. aufgehalten habe und ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. Sozialhilfeleistungen ab dem 1.12.2009 zuerkannt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung jener Zeitraum beschrieben werde, der sechs Monate vor dem ersten liege, für den Hilfeleistung zuerkannt werde. Im vorliegenden Fall gehe es somit um den Zeitraum, der vor dem 1.12.2009 liege. Ab diesem Tag sei Frau A. Sozialhilfe von der Bezirkshauptmannschaft D. gewährt worden. Da Frau B. A. den Bezirk F. allerdings bereits spätestens mit 30.10.2009 verlassen habe, sei ein mindestens fünf Monate dauernder Aufenthalt in F. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der erst-maligen Hilfeleistung ab 1.12.2009 nicht gegeben. Frau B. A. habe sich vor bescheidmäßiger Zuerkennung der Sozialhilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. bereits zumindest einen Tag und einen Monat im Verwaltungsbezirk D. aufgehalten. Es sei festzuhalten, dass die Voraussetzung des zumindest fünfmonatigen Aufenthalts in den letzten sechs Monaten vor Gewährung der Hilfe im Sinne des Art 3 Abs 1 der Ländervereinbarung somit nicht erfüllt sei. Dem Vorbringen des Sozialhilfeverbandes D., dass

Art 4

der Ländervereinbarung mangels mindestens dreimonatiger Unterbrechung der Hilfeleistung die Kostentragung beim Land Salzburg verbleibe, werde entgegengehalten, dass Art 4 der Ländervereinbarung erst zur Anwendung gelange, wenn die Voraussetzungen der Zuständigkeit

Art 3der Ländervereinbarung erfüllt seien.

Im gegenständlichen Fall seien allerdings die Voraussetzungen

Art 3

der Ländervereinbarung jedoch nicht erfüllt worden, sodass das Land Salzburg keine Kostenersatzpflicht mehr treffe.Mindestsicherungsgesetzes bzw Artikel 3 und 4 der Ländervereinbarung, dass

Paragraph 43, Ziffer 2, Oberösterreichisches BMSG der Sozialhilfeverbandes, F. sowie der Sozialhilfeverband D. Träger der Bedarfsorientieren Mindestsicherung des Vertragslandes Oberösterreich seien. Artikel 3, der Ländervereinbarung konkretisiere die Zuständigkeit der Träger, welche zum Kostenersatz verpflichtet seien. Daher sei primär somit jener Träger zum Kosten-ersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten habe und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen habe. Es stehe unbestritten fest, dass sich Frau B. A. zumindest seit 30.10.2009 im Verwaltungsbezirk des Sozialhilfeverbandes D. aufgehalten habe und ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. Sozialhilfeleistungen ab dem 1.12.2009 zuerkannt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung jener Zeitraum beschrieben werde, der sechs Monate vor dem ersten liege, für den Hilfeleistung zuerkannt werde. Im vorliegenden Fall gehe es somit um den Zeitraum, der vor dem 1.12.2009 liege. Ab diesem Tag sei Frau A. Sozialhilfe von der Bezirkshauptmannschaft D. gewährt worden. Da Frau B. A. den Bezirk F. allerdings bereits spätestens mit 30.10.2009 verlassen habe, sei ein mindestens fünf Monate dauernder Aufenthalt in F. während der letzten sechs Monate vor Gewährung der erst-maligen Hilfeleistung ab 1.12.2009 nicht gegeben. Frau B. A. habe sich vor bescheidmäßiger Zuerkennung der Sozialhilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. bereits zumindest einen Tag und einen Monat im Verwaltungsbezirk D. aufgehalten. Es sei festzuhalten, dass die Voraussetzung des zumindest fünfmonatigen Aufenthalts in den letzten sechs Monaten vor Gewährung der Hilfe im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Ländervereinbarung somit nicht erfüllt sei. Dem Vorbringen des Sozialhilfeverbandes D., dass

Artikel 4

, der Ländervereinbarung mangels mindestens dreimonatiger Unterbrechung der Hilfeleistung die Kostentragung beim Land Salzburg verbleibe, werde entgegengehalten, dass Artikel 4, der Ländervereinbarung erst zur Anwendung gelange, wenn die Voraussetzungen der Zuständigkeit

Artikel 3, der Ländervereinbarung erfüllt seien.

Im gegenständlichen Fall seien allerdings die Voraussetzungen

Artikel 3

, der Ländervereinbarung jedoch nicht erfüllt worden, sodass das Land Salzburg keine Kostenersatzpflicht mehr treffe. Gegen diesen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde am 15.09.2014, eingelangt beim Amt der Salzburger Landesregierung am 17.09.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass Frau B. A. seitens des Sozialhilfeverbandes F. bis 30.11.2009 Sozialhilfe gewährt worden sei. Endgültiger Kostenträger sei

der Ländervereinbarung zu diesem Zeitpunkt bereits das Land Salzburg gewesen. Frau B. A. habe sich vom 16.8.2005 bis 30.10.2009, also mehr als vier Jahre durchgehend im Bezirk F. aufgehalten, bis sie am 30.10.2009 ihren Hauptwohnsitz von F. nach G. bzw. ab 07.01.2013 nach D. (beides Bezirk D.) verlegte. Da die Sozialhilfe für November 2009 seitens des Sozialhilfeverbandes F. bereits angewiesen worden sei, seien die monatlichen Geldleistungen bescheidmäßig erst mit 30.11.2009 eingestellt worden. Bereits ab 1.12.2009 sei die Sozialhilfe lückenlos durch den Sozialhilfeverband D. weitergewährt worden. Der Sozialhilfeverband D. sei seit 4.11.2009 laufend mit den zuständigen Bearbeitern des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger sowohl telefonisch als auch per E-Mail in Kontakt gestanden. Diesbezüglich sei der Sozialhilfeverband D. auch seiner Anzeigepflicht

Art 6der Ländervereinbarung ordnungsgemäß nachgekommen.

Aus diesem Grund habe das Land Salzburg auch seit dem Jahr 2009 laufend und unbeanstandet die dem Sozialhilfeverband D. entstandenen Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungskosten für Frau B. A. getragen.

Art 4

der Ländervereinbarung ("Dauer der Kostenersatzpflicht") dauere die Verpflichtung zum Kostenersatz an, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe habe oder Hilfe empfange, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ende dann, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht werde. Mangels mindestens dreimonatiger Unterbrechung der Hilfeleistung verbleibe daher die endgültige Kostentragung beim Land Salzburg, da der Wohnsitzwechsel die Kostentragungspflicht nicht berühre. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg feststellen. Gegen diesen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde am 15.09.2014, eingelangt beim Amt der Salzburger Landesregierung am 17.09.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass Frau B. A. seitens des Sozialhilfeverbandes F. bis 30.11.2009 Sozialhilfe gewährt worden sei. Endgültiger Kostenträger sei

der Ländervereinbarung zu diesem Zeitpunkt bereits das Land Salzburg gewesen. Frau B. A. habe sich vom 16.8.2005 bis 30.10.2009, also mehr als vier Jahre durchgehend im Bezirk F. aufgehalten, bis sie am 30.10.2009 ihren Hauptwohnsitz von F. nach G. bzw. ab 07.01.2013 nach D. (beides Bezirk D.) verlegte. Da die Sozialhilfe für November 2009 seitens des Sozialhilfeverbandes F. bereits angewiesen worden sei, seien die monatlichen Geldleistungen bescheidmäßig erst mit 30.11.2009 eingestellt worden. Bereits ab 1.12.2009 sei die Sozialhilfe lückenlos durch den Sozialhilfeverband D. weitergewährt worden. Der Sozialhilfeverband D. sei seit 4.11.2009 laufend mit den zuständigen Bearbeitern des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger sowohl telefonisch als auch per E-Mail in Kontakt gestanden. Diesbezüglich sei der Sozialhilfeverband D. auch seiner Anzeigepflicht

Artikel 6, der Ländervereinbarung ordnungsgemäß nachgekommen.

Aus diesem Grund habe das Land Salzburg auch seit dem Jahr 2009 laufend und unbeanstandet die dem Sozialhilfeverband D. entstandenen Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungskosten für Frau B. A. getragen.

Artikel 4

, der Ländervereinbarung ("Dauer der Kostenersatzpflicht") dauere die Verpflichtung zum Kostenersatz an, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe habe oder Hilfe empfange, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz ende dann, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht werde. Mangels mindestens dreimonatiger Unterbrechung der Hilfeleistung verbleibe daher die endgültige Kostentragung beim Land Salzburg, da der Wohnsitzwechsel die Kostentragungspflicht nicht berühre. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg feststellen.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1). Im gegenständlichen Fall handelte es sich beim Bescheid der Salzburger Landesregierung um einen wie in erwähnter Bestimmung angeführten Bescheid, woraus sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg für die Entscheidung in dieser Rechtssache ergibt. Die Beschwerde wurde am 30.09.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,). Im gegenständlichen Fall handelte es sich beim Bescheid der Salzburger Landesregierung um einen wie in erwähnter Bestimmung angeführten Bescheid, woraus sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg für die Entscheidung in dieser Rechtssache ergibt. Die Beschwerde wurde am 30.09.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Am 30.9.1985 erging an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft R., in dem mitgeteilt wurde, dass Frau B. A., geb am XY, vom 20.12.1984 bis 2.8.1985 in M. gemeldet gewesen ist. Eine Kopie des Meldezettels wurde gleichermaßen übermittelt. Mit Hinweis auf die Regelung der Kostentragungspflicht in Art 3 der Ländervereinbarung erging das Ersuchen, die endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg anzuerkennen und binnen vier Wochen mitzuteilen bzw allfällige Hindernisgründe bekanntzugeben. Die erwähnten Beilagen sind nicht beim Akt aufliegend, es wurde allerdings die Meldung der Frau B. A. vom Zeitraum von 20.12.1984 bis 2.8.1985 in M. im Akt nicht bestritten, noch ergaben sich im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 9.10.1985 mitgeteilt, dass die Kostenerstattungspflicht

Art 3

der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe anerkannt wird und die erwachsenen und noch auflaufenden Sozialhilfekosten insoweit auch ersetzt werden, als sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig sind und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden können. Diese Anerkennung ist unter der Voraussetzung erfolgt, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden. Umseitig wurde darauf hingewiesen, dass sich das Anerkenntnis auf Frau B. A. sowie deren Tochter O. erstreckt. Das Kind N. A. hat zu dem damaligen Zeitpunkt laut Bericht des regelmäßig Kontakt pflegenden Sozialarbeiters des Jugendamtes der hiesigen Behörde im Haushalt der Großmutter P. A. gewohnt. Am 30.9.1985 erging an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft R., in dem mitgeteilt wurde, dass Frau B. A., geb am XY, vom 20.12.1984 bis 2.8.1985 in M. gemeldet gewesen ist. Eine Kopie des Meldezettels wurde gleichermaßen übermittelt. Mit Hinweis auf die Regelung der Kostentragungspflicht in Artikel 3, der Ländervereinbarung erging das Ersuchen, die endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg anzuerkennen und binnen vier Wochen mitzuteilen bzw allfällige Hindernisgründe bekanntzugeben. Die erwähnten Beilagen sind nicht beim Akt aufliegend, es wurde allerdings die Meldung der Frau B. A. vom Zeitraum von 20.12.1984 bis 2.8.1985 in M. im Akt nicht bestritten, noch ergaben sich im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 9.10.1985 mitgeteilt, dass die Kostenerstattungspflicht

Artikel 3

, der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe anerkannt wird und die erwachsenen und noch auflaufenden Sozialhilfekosten insoweit auch ersetzt werden, als sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig sind und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden können. Diese Anerkennung ist unter der Voraussetzung erfolgt, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden. Umseitig wurde darauf hingewiesen, dass sich das Anerkenntnis auf Frau B. A. sowie deren Tochter O. erstreckt. Das Kind N. A. hat zu dem damaligen Zeitpunkt laut Bericht des regelmäßig Kontakt pflegenden Sozialarbeiters des Jugendamtes der hiesigen Behörde im Haushalt der Großmutter P. A. gewohnt. Daraufhin wurden seitens des Landes Salzburg als Träger der Sozialhilfe fortlaufend die Sozialhilfeleistungen der Frau B. A. an die Bezirkshauptmannschaft R. überwiesen. In weiterer Folge hat Frau B. A. mehrmals ihren Hauptwohnsitz gewechselt. Aus dem Zentralen Melderegister sind die Meldedaten erst ab 2000 abrufbar. Die Richtigkeit der vor diesem Zeitraum liegenden Meldedaten wurde im Verlauf des Verfahrens nie bestritten und stehen daher auch für das Landesverwaltungsgericht Salzburg außer Zweifel. Mit 29.3.2000 hat sich Frau B. A. in L., Bezirk U., angemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 2.8.

  1. Mit 2.8.2002 folgte die Ummeldung nach S., Bezirk R., bis zum 17.3.
  2. Am 19.3.2003 bis 16.8.2005 erfolgte die Ummeldung nach R., ebenfalls Bezirk R.. Mit 17.3.2003 erfolgte die Ummeldung nach S., bis zum 16.12.2003, ebenfalls Bezirk R.. Dies allerdings nur im Nebenwohnsitz. Mit 16.8.2005 erfolgte einerseits die Abmeldung im Bezirk R. sowie die Anmeldung in T., Bezirk F. (am gleichen Tag, 16.8.2005 erfolgte wiederum die Ummeldung nach F.). Dieser Hauptwohnsitz blieb bis 30.10.2009 bestehen. Mit 30.10.2009 meldete sich Frau B. A. wiederum um und zwar nach G., Bezirk D., dies bis zum 7.1.
  3. Mit diesem Datum hat sich Frau B. A. in D. hauptwohnsitzlich gemeldet und ist dort auch aktuell noch wohnhaft. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, hat Frau A. für den gesamten Zeitraum durchgehend Sozialhilfe bzw ab Änderung der gesetzlichen Grundlagen Mindestsicherung bezogen. Die für Frau B. A. zuständigen Sozialhilfeträger waren demnach ● für den Zeitraum bis 29.3.2000 Sozialhilfeverband R. , ● von 29.3.2000 bis 2.8.2002, Sozialhilfeverband U., ● von 2.8.2002 bis 16.8.2005, Sozialhilfeverband R., ● von 16.8.2005 bis 30.10.2009, Sozialhilfeverbandes, F., ● sowie von 30.10.2009 bis aktuell, die Sozialhilfeverband D.. In Entsprechung dieser Wohnsitzwechsel hat sich folgender Verfahrensgang ergeben: Mit April 2000 wurde auf Grundlage von Art 3 bzw 4 der Ländervereinbarung um An-erkennung der endgültigen Kostenersatzpflicht vom Sozialhilfeverband U. an das Land Salzburg ersucht. Nach Übermittlung der entsprechenden Verfahrensunterlagen erging am 15.6.2000, Zahl 3/01-L/41.546/4-2000, ein endgültiges Kostenanerkenntnis des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber der Bezirkshauptmannschaft U., Sozialhilfeverband. Die Kosten ab 1.4.2000 wurden seitens des Landes Salzburg anerkannt, soweit sie als nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig sind und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden können. Dieses Anerkenntnis ist unter der Voraus-setzung erfolgt, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden. In diesem Schreiben wurde abschließend angeführt, dass mit dem Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, unter der Bezugszahl 12/658-SCH476 A. B., abzurechnen ist. Mit April 2000 wurde auf Grundlage von Artikel 3, bzw 4 der Ländervereinbarung um An-erkennung der endgültigen Kostenersatzpflicht vom Sozialhilfeverband U. an das Land Salzburg ersucht. Nach Übermittlung der entsprechenden Verfahrensunterlagen erging am 15.6.2000, Zahl 3/01-L/41.546/4-2000, ein endgültiges Kostenanerkenntnis des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber der Bezirkshauptmannschaft U., Sozialhilfeverband. Die Kosten ab 1.4.2000 wurden seitens des Landes Salzburg anerkannt, soweit sie als nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig sind und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden können. Dieses Anerkenntnis ist unter der Voraus-setzung erfolgt, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden. In diesem Schreiben wurde abschließend angeführt, dass mit dem Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, unter der Bezugszahl 12/658-SCH476 A. B., abzurechnen ist. In weiterer Folge wurden die Sozialhilfeleistungen von Frau B. A. über die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf Rechtsgrundlage der Ländervereinbarung abge-rechnet. Am 22.08.2002 wurde vom Sozialhilfeverband R. dem Land Salzburg als Sozialhilfeträger mitgeteilt, dass Frau B. A. in den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft R. übersiedelt ist. Dieses Schreiben wurde im Hinblick auf die nach wie vor bestehende endgültige Kostentragungspflicht des Landes Salzburg zur Kenntnis gebracht und die entsprechenden Unterlagen hinsichtlich der Abrechnung der zukünftig anfallenden Sozialhilfekosten übermittelt. In weiterer Folge erging am 4.9.2002 zu Zahl 2/01-L/41.546/7-2002 ein Kostenanerkenntnis des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger an die Bezirkshauptmannschaft R., Sozialhilfeverband, mit dem Inhalt, dass die Kostenerstattungspflicht

Art 3der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) i

Vm § 53 SSHG ab 1.8.2002 für Frau B. A. anerkannt wird. Auch dieses Anerkenntnis erfolgte unter der Voraussetzung, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, direkt mit dem Sozialamt In weiterer Folge erging am 4.9.2002 zu Zahl 2/01-L/41.546/7-2002 ein Kostenanerkenntnis des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger an die Bezirkshauptmannschaft R., Sozialhilfeverband, mit dem Inhalt, dass die Kostenerstattungspflicht

Artikel 3

, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) in Verbindung mit Paragraph 53, SSHG ab 1.8.2002 für Frau B. A. anerkannt wird. Auch dieses Anerkenntnis erfolgte unter der Voraussetzung, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, direkt mit dem Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, unter der Bezugszahl 30304-658/SCH476 abzurechnen. Dies ist in weiterer Folge auch so durchgeführt worden bis mit

  1. September 2005 die Übersiedlung von Frau B. A. in den Bezirk F. unter Übermittlung der entsprechenden Sozialhilfeunterlagen angezeigt wurde. Mit 19.8.2005 erging wiederum ein endgültiges Kostenanerkenntnis seitens des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger gegenüber der Bezirkshauptmannschaft F., Sozialhilfe-verband, mit dem Inhalt, dass der Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) für Frau B. A. ab 1.9.2005 anerkannt wird. Auch dieses Schreiben enthält den Beisatz, dass die erwachsenden Sozialhilfekosten nur insoweit ersetzt werden, als sie nach den geltenden Bestimmungen ersatzfähig sind und nicht von Drittverpflichteten hereingebracht werden können. Das Anerkenntnis ist wiederum unter der Voraussetzung erfolgt, dass nicht andere rechtserhebliche Tatsachen bekannt werden, die eine (teilweise) Ablehnung der Erstattungspflicht begründen würden. Abschließend findet sich auch in diesem Kostenerkenntnis der Hinweis, mit dem Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, 5020 Salzburg, unter der gleichen Bezugszahl abzurechnen. Am 30.10.2009 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft F. die als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte monatliche Geldleistung mit 30.11.2009 eingestellt. In der Begründung heißt es dazu, dass Frau B. A. mit 30.10.2009 ihren Wohnsitz nach G., Bezirk D., verlegt hat. Da die Sozialhilfe für den Monat November bereits angewiesen wurde, wurde die Einstellung erst mit 30.11.2009 wirksam. Dieser Bescheid wurde zur Kenntnis auch an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit der Bezeichnung "als end-gültiger Kostenträger" unter Anführung der entsprechenden auch im bisherigen Behördenkontakt verwendeten Abrechnungszahl übermittelt. Am Bescheid in der Zustellverfügung ist darüber hinaus die Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vermerkt. Dieser Bescheid ist am 6.11.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingelangt. In weiterer Folge wurde der Bescheid vom 9.11.2009, mit dem Leistungen aus der Sozialhilfe von der Bezirkshauptmannschaft D. ab 1.12.2009 zuerkannt wurden an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übermittelt, ebenfalls mit dem Hinweis in der Zustellverfügung "als endgültiger Kostenträger" unter Anführung der entsprechenden Zahl. Daraufhin wurden die Sozialhilfeleistungen für Frau B. A. vom Land Salzburg als Sozialhilfeträger laufend übernommen und über die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit der Bezirkshauptmannschaft D. abgerechnet. Ein förmliches Kostenanerkenntnis des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger erging nicht, es gibt auch keine Hinweise im Akt, dass sich die zuständige Abteilung des Amtes der Salzburger Landes-regierung mit dem Zuständigkeitswechsel in Oberösterreich befasst hat. Am 29.12.2009 wurde eine Information hinsichtlich der Erhöhung der Richtsätze für 2010 ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wiederum unter der Bezeichnung als endgültiger Kostenträger übermittelt. Fortlaufend erfolgte nun die Abrechnung der Sozialhilfeleistungen für Frau B. A. wie auch die Jahre zuvor über die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, wobei sich der Sozialhilfeverband D. bei Vorlage der entsprechenden Abrechnungen auf das Kostenerkenntnis vom 4.9.2002, somit dem Kostenanerkenntnis gegenüber der Bezirkshauptmannschaft R., bezog. Es liegen im Akt die Leistungsabrechnungen zwischen dem Sozialhilfeverband D. und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom
  2. Juli 2011,
  3. Oktober 2011,
  4. Juli 2012 auf, die sich alle auf dieses bereits erwähnte Kosten-anerkenntnis gegenüber der Bezirkshauptmannschaft R. vom 4.9.2002 beziehen. Die Sozialhilfeleistungen des Sozialhilfeverbandes D. für Frau B. A. wurden, wie aus dem Kostenblatt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ersichtlich, in weiterer Folge unter der gleichen Pekto-Nr ZZ ohne Beanstandungen bis zum 27.09.2012 (entspricht der Sozialhilfeleistung bis inklusive Juni 2012) abgerechnet. Am 11.01.2013 erging schließlich ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D. an das Amt der Salzburger Landesregierung mit dem Ersuchen um ein Kostenanerkenntnis zugunsten des Sozialhilfeverbandes D.. Nach dem Ersuchen des Amtes der Salzburger Landesregierung, entsprechende Unterlagen vorzulegen, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft D. mit 20.2.2013 die aktuellen Unterlagen hinsichtlich des Mindestsicherungsbezuges bzw Sozialhilfebezuges von Frau B. A. im Bezirk D.. Frau B. A. bezieht nach wie vor laufend Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Am 21.5.2013 erging ein Schreiben des Landes Salzburg zu Zahl 20301-L/4141546/13-2013 an den Sozialhilfeverband D. mit dem Inhalt, dass die Kostenerstattungspflicht

§ 37

Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Angelegenheiten der Sozialhilfe – Ländervereinbarung für Frau B. A. abgelehnt wird. In der Begründung heißt es, dass der Aufenthalt in D. vor Unterstützung somit einen Monat und zwei Tage und nicht wie die Art 3 Abs 1 angeführten fünf Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten betragen hat. Im Akt ist das gleiche Schreiben in berichtigter Version aufliegend, wo die richtige Adresse von Frau B. A. in G., angeführt ist und nicht wie in dem ersten Konzept in D.. Die Kostenersatzpflicht wurde gleichfalls abgelehnt. Daraufhin erging am 26.06.2013 ein Schreiben des Sozialhilfeverbandes D. an das Land Salzburg, Soziale Leistungen, mit dem Inhalt, dass die Sozialhilfe durch den Sozialhilfeverband D. mit 1.12.2009 lückenlos weitergewährt worden sei. Es wurde um eine neuerliche Überprüfung der Angelegenheit bzw der Anerkennung der Kostentragung ersucht. Am 21.5.2013 erging ein Schreiben des Landes Salzburg zu Zahl 20301-L/4141546/13-2013 an den Sozialhilfeverband D. mit dem Inhalt, dass die Kostenerstattungspflicht

Paragraph 37, Salzburger Mindestsicherungsgesetz in Angelegenheiten der Sozialhilfe – Ländervereinbarung für Frau B. A. abgelehnt wird. In der Begründung heißt es, dass der Aufenthalt in D. vor Unterstützung somit einen Monat und zwei Tage und nicht wie die Artikel 3, Absatz eins, angeführten fünf Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten betragen hat. Im Akt ist das gleiche Schreiben in berichtigter Version aufliegend, wo die richtige Adresse von Frau B. A. in G., angeführt ist und nicht wie in dem ersten Konzept in D.. Die Kostenersatzpflicht wurde gleichfalls abgelehnt. Daraufhin erging am 26.06.2013 ein Schreiben des Sozialhilfeverbandes D. an das Land Salzburg, Soziale Leistungen, mit dem Inhalt, dass die Sozialhilfe durch den Sozialhilfeverband D. mit 1.12.2009 lückenlos weitergewährt worden sei. Es wurde um eine neuerliche Überprüfung der Angelegenheit bzw der Anerkennung der Kostentragung ersucht. Das Land Salzburg hat mit Schreiben vom 31.1.2014 die Weitergewährung der Kostenerstattungspflicht für Frau B. A. abgelehnt mit der Begründung, dass sich Frau A. vor Gewährung der Hilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. nicht während der letzten sechs Monate mindestens fünf Monate durchgehend im Bezirk F. aufgehalten hat. Dadurch sei die Kostenersatzkette unterbrochen worden. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2014 der Antrag durch den Sozialhilfeverband D. gestellt, auf Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz

Art 7der Ländervereinbarung durch die Salzburger Landesregierung im Verwaltungswege.

Daraufhin erging der Bescheid des Landes Salzburg vom 20.8.2014, in dem Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 1.12.2009 abgelehnt wurde. Das Land Salzburg hat mit Schreiben vom 31.1.2014 die Weitergewährung der Kostenerstattungspflicht für Frau B. A. abgelehnt mit der Begründung, dass sich Frau A. vor Gewährung der Hilfe durch die Bezirkshauptmannschaft D. nicht während der letzten sechs Monate mindestens fünf Monate durchgehend im Bezirk F. aufgehalten hat. Dadurch sei die Kostenersatzkette unterbrochen worden. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2014 der Antrag durch den Sozialhilfeverband D. gestellt, auf Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz

Artikel 7

, der Ländervereinbarung durch die Salzburger Landesregierung im Verwaltungswege. Daraufhin erging der Bescheid des Landes Salzburg vom 20.8.2014, in dem Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 1.12.2009 abgelehnt wurde. Festzuhalten ist, dass der dem Fall zugrundeliegende Sachverhalt sowie die Rechtmäßigkeit und der bis heute durchgehend laufende Bezug der Sozialleistungen für Frau B. A. weder im Bescheid der Salzburger Landesregierung noch durch das Vorbringen in der Beschwerde des Sozialhilfeverbandes D. bestritten wurde. Obstehender Sachverhalt hat sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben und konnte mangels Widersprüchen und Unklarheiten in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte auf Grund des eindeutigen Akteninhaltes und der reinen Behandlung einer Rechtsfrage im Hinblick auf § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Obstehender Sachverhalt hat sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben und konnte mangels Widersprüchen und Unklarheiten in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte auf Grund des eindeutigen Akteninhaltes und der reinen Behandlung einer Rechtsfrage im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in dieser Angelegenheit lauten wie folgt: § 53 Salzburger Sozialhilfegesetz LGBl Nr 19/1975 idgF - Kostenersatz an andere LänderParagraph 53, Salzburger Sozialhilfegesetz Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF - Kostenersatz an andere Länder

(1)Das Land Salzburg hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, soweit hierüber eine Vereinbarung

Art. 15aB-VG besteht und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(1)Das Land Salzburg hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, soweit hierüber eine Vereinbarung

Artikel 15a, B-VG besteht und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2)Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
  1. a)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
  2. b)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 345/1993 erwachsen.
  3. b)nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1993, erwachsen.
(3)Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn
  1. sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat und
  2. das Land nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(4)Für die Anwendung des Abs. 3 Z 1 gelten folgende Regelungen:
(4)Für die Anwendung des Absatz 3, Ziffer eins, gelten folgende Regelungen: 1. Bei der Berechnung der Fristen haben außer Betracht zu bleiben:
  1. a)ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;
  2. b)der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;
  3. c)die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;
  4. d)die Zeit, während der Sozialhilfe, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;
  5. e)bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung. 2. Wenn sich auf diese Weise für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln läßt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Salzburg, wenn der Hilfesuchende im Landesgebiet geboren ist. Ist der Hilfesuchende im Ausland geboren ist, der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. 3. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.
(5)Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(6)Das Land Salzburg als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(6)Das Land Salzburg als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Absatz 2, erwachsenden Kosten zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind:
  1. a)die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 lit. b handelt;
  2. a)die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Absatz 2, Litera b, handelt;
  3. b)die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte nicht übersteigen;
  4. c)die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;
  5. d)allgemeine Verwaltungskosten;
  6. e)die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Abs. 7 entstanden sind;
  7. e)die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Absatz 7, entstanden sind;
  8. f)die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 7 geltend gemacht werden;
  9. f)die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Absatz 7, geltend gemacht werden;
  10. g)die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Abs. 2 erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.
  11. g)die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Absatz 2, erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.
(7)Das Land Salzburg, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(7)Das Land Salzburg, dem im Sinne des Absatz 2, Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(8)Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden. § 60 Salzburger Sozialhilfegesetz LGBl Nr 19/1975 idgFParagraph 60, Salzburger Sozialhilfegesetz Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1975, idgF
(1)Die §§ 1 Abs. 2, (§) 5, 6 Abs. 1a, 14 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 und 50a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit
  1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18, der
  2. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft.
(1)Die Paragraphen eins, Absatz 2,, (§) 5, 6 Absatz eins a, 14, Absatz eins und 3, 31 Absatz eins und 50 a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, treten mit
  1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 6, Absatz 4, 9, 15, 16, 18,, der
  2. Abschnitt mit den Paragraphen 19 bis 21 und die Paragraphen 39 und 47 außer Kraft.
(2)Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(2)Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit der Einbringung eines Antrags auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, spätestens jedoch mit 1. September 2011 außer Kraft. Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche für solche Hilfen bleiben davon unberührt, auf sie sind die Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(3)Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde

§ 6Abs.

4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2007, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.

(3)Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Fremde

Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2007,, die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt Personen zuerkannt worden sind, können diesen bis zum 31. August 2011 weitergewährt werden.

(4)Hilfen

§ 12aAbs.

5, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden.

(4)Hilfen

Paragraph 12 a, Absatz 5,, die vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt Personen, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz haben, gewährt worden sind, können diesen weitergewährt werden. § 37 Salzburger Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr 63/2010 idgFParagraph 37, Salzburger Mindestsicherungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF

(1)Das Land Salzburg hat den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen, wenn
  1. die Kosten für eine Hilfe suchende Person entstanden sind, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Leistungen mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat;
  2. die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 345/1993 erwachsenden Kosten; und
  3. die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl Nr 152 aus 1945,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 345 aus 1993, erwachsenden Kosten; und
  4. Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(2)Bei der Berechnung der Fristen

Abs. 1 Z 1 haben außer Betracht zu bleiben:

(2)Bei der Berechnung der Fristen

Absatz eins, Ziffer eins, haben außer Betracht zu bleiben:

  1. ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;
  2. der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;
  3. die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;
  4. die Zeit, während der Bedarfsorientierte Mindestsicherung, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, wenn eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;
  5. bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung. Wenn sich auf diese Weise für eine aus dem Ausland kommende Hilfe suchende Person ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Salzburg, wenn die Hilfe suchende Person im Landesgebiet geboren ist. Ist die Hilfe suchende Person im Ausland geboren, ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe suchenden Personen, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(3)Vom Kostenersatz sind ausgenommen:
  1. die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, wenn es sich nicht um Kosten im Sinn des Abs. 1 Z 2 zweiter Satz handelt;
  2. die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, wenn es sich nicht um Kosten im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz handelt;
  3. die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards

§ 10Abs.

1 Z 1 nicht übersteigen; 2. die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, nicht übersteigen;

  1. die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;
  2. allgemeine Verwaltungskosten;
  3. die Kosten, die sechs Monate vor einer Anzeige nach Abs. 5 entstanden sind;
  4. die Kosten, die sechs Monate vor einer Anzeige nach Absatz 5, entstanden sind;
  5. die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;
  6. die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder nach Absatz 5, geltend gemacht werden;
  7. die Kosten, die der Träger, dem die Kosten erwachsen sind, von der Hilfe suchenden Person oder einem Dritten ersetzt erhält.

(4)Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach den Leistungen erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate lang keine Leistungen erbracht worden sind.
(5)Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Abs. 1 Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(5)Das Land Salzburg und die jeweiligen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder, dem bzw denen im Sinn des Absatz eins, Kosten erwachsen, haben dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Leistungen anzuzeigen und diesem dabei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(6)Über die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid zu entscheiden. § 29 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 LGBl.Nr. 82/1998 idgF - Träger sozialer HilfeParagraph 29, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 LGBl.Nr. 82 aus 1998, idgF - Träger sozialer Hilfe Träger der sozialen Hilfe sind: 1.das Land, 2.die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger). Sozialhilfe-Ländervereinbarung - Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe LGBl nr 34/1977, LGBl Nr 27/1979Sozialhilfe-Ländervereinbarung - Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe Landesgesetzblatt nr 34 aus 1977,, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1979, Artikel 1 – Allgemeines Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes –im folgenden als Träger bezeichne – sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen. Artikel 2 - Kosten der Sozialhilfe Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitsgesetz, StBGl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946 erwachsen.b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitsgesetz, StBGl. Nr. 152 aus 1945,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946, erwachsen. Artikel 3 – Zuständigkeit
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sich dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(2)Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 haben außer Betracht zu bleiben:
(2)Bei der Berechnung der Fristen nach Absatz eins, haben außer Betracht zu bleiben:
  1. a)ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren; b)der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient; c)die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;
  2. d)die Zeit, während welcher Sozialhilfe, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;
  3. e)bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.
(3)Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
(3)Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Absatz eins und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
(4)Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw zu ersetzen hätte. Artikel 4 - Dauer der Kostenersatzpflicht Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde. Artikel 5 - Umfang der Kostenersatzpflicht
(1)Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2)Nicht zu ersetzen sind:
(1)Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Artikel 2, erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2)Nicht zu ersetzen sind:
  1. a)die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Art. 2 lit. b handelt;
  2. a)die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Artikel 2, Litera b, handelt;
  3. b)die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte, der für den Ort der Hilfeleistung festgesetzt ist, nicht übersteigen;
  4. c)die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der At nicht vorgesehen sind;
  5. d)allgemeine Verwaltungskosten;
  6. e)die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Art. 6 entstanden sind;
  7. e)die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Artikel 6, entstanden sind;
  8. f)die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Art. 7 geltend gemacht wurden;
  9. f)die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Artikel 7, geltend gemacht wurden;
  10. g)die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Art. 2 erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.
  11. g)die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Artikel 2, erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält. Artikel 6 – Anzeigepflicht Der Träger, dem im Sinne des Art. 2 Kosten erwachsen hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.Der Träger, dem im Sinne des Artikel 2, Kosten erwachsen hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Artikel 7 - Streitfälle, Verfahren Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden. (…) III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der Salzburger Landesregierung die Fertigungsklausel "Für das Land Salzburg, als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung; Für den Landeshauptmann:" trägt. Da nach Art. 7 der Ländervereinbarung bzw. § 37 Abs 6 MSG die Landesregierung im Streitfall als Behörde ein Verfahren zwischen den beiden beteiligten Sozialhilfeträgern (Sozialhilfeverband D., Land Salzburg) abzuführen hat, erweist sich die Fertigungsklausel als nicht richtig. Der Vorspruch und die Begründung des bekämpften Bescheides nehmen jedoch eindeutig und zweifelsfrei Bezug auf die Salzburger Landesregierung als bescheiderlassende Behörde. Auch in der Beschwerde des Sozialhilfeverbandes D. wurde zur Fertigungsklausel kein Vorbringen erstattet. Eine mögliche Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht jedoch in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Fister/Fuchs/Sachs, § 27 VwGVG, Rz 4). Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid der Salzburger Landesregierung die Fertigungsklausel "Für das Land Salzburg, als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung; Für den Landeshauptmann:" trägt. Da nach Artikel 7, der Ländervereinbarung bzw. Paragraph 37, Absatz 6, MSG die Landesregierung im Streitfall als Behörde ein Verfahren zwischen den beiden beteiligten Sozialhilfeträgern (Sozialhilfeverband D., Land Salzburg) abzuführen hat, erweist sich die Fertigungsklausel als nicht richtig. Der Vorspruch und die Begründung des bekämpften Bescheides nehmen jedoch eindeutig und zweifelsfrei Bezug auf die Salzburger Landesregierung als bescheiderlassende Behörde. Auch in der Beschwerde des Sozialhilfeverbandes D. wurde zur Fertigungsklausel kein Vorbringen erstattet. Eine mögliche Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht jedoch in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 27, VwGVG, Rz 4). Hengstschläger/Leeb (AVG) führen in Rz 17 zu § 18 Abs 4 AVG, welcher auch vom Landesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG anzuwenden ist, aus, dass in der Erledigung klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss, welche Behörde gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall auch einem Versehen bei der Fertigungsklausel keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0187; VwGH vom 18.06.1991, 90/05/0198), entscheidend ist dann das äußere Erscheinungsbild nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. VwGH vom 14.06.1993, 92/10/0048; VwGH vom 03.10.1996, 96/06/0111). Der vorliegende Bescheid ist sicher unter diesem Aspekt als Grenzfall anzusehen, vor allem auch im Hinblick auf die ähnlich gelagerte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2003/10/0220, ("Landeshauptmann von Wien" anstatt "Landesregierung"), ist aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aufgrund der klaren Formulierung in Vorspruch und Begründung dennoch der Salzburger Landesregierung zuzurechnen. Hengstschläger/Leeb (AVG) führen in Rz 17 zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG, welcher auch vom Landesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG anzuwenden ist, aus, dass in der Erledigung klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss, welche Behörde gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall auch einem Versehen bei der Fertigungsklausel keine entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0187; VwGH vom 18.06.1991, 90/05/0198), entscheidend ist dann das äußere Erscheinungsbild nach objektiven Gesichtspunkten vergleiche VwGH vom 14.06.1993, 92/10/0048; VwGH vom 03.10.1996, 96/06/0111). Der vorliegende Bescheid ist sicher unter diesem Aspekt als Grenzfall anzusehen, vor allem auch im Hinblick auf die ähnlich gelagerte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2003/10/0220, ("Landeshauptmann von Wien" anstatt "Landesregierung"), ist aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts aufgrund der klaren Formulierung in Vorspruch und Begründung dennoch der Salzburger Landesregierung zuzurechnen. Da es sich beim bekämpften Bescheid um den Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z. 1 B-VG handelt, ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Landesverwaltungsgericht für die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit solcher Bescheide zuständig. (vgl. Beschluss VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/10/0073)Da es sich beim bekämpften Bescheid um den Bescheid einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt, ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Landesverwaltungsgericht für die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit solcher Bescheide zuständig. vergleiche Beschluss VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/10/0073) Bei der Vereinbarung zwischen den Ländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe handelte es sich um eine Ländervereinbarung im Sinne des Art 15a Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes. Der Beitritt des Landes Salzburg ist

Art 9Abs 2 der Vereinbarung am 6.9.1975 wirksam geworden.

Gegenüber der Urschrift der Vereinbarung enthält die nun wiedergegebene Fassung den Titel "Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe". Bei der Vereinbarung zwischen den Ländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe handelte es sich um eine Ländervereinbarung im Sinne des Artikel 15 a, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes. Der Beitritt des Landes Salzburg ist

Artikel 9, Absatz 2, der Vereinbarung am 6.9.1975 wirksam geworden.

Gegenüber der Urschrift der Vereinbarung enthält die nun wiedergegebene Fassung den Titel "Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe". Bei einer "15a-Vereinbarung" handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Gebietskörperschaften, in diesem Fall zwischen den Ländern. Gegenstand eines solchen Vertrages können Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung, aber auch solche der Privatwirtschaftsverwaltung sein. Das Vertragsabschlussverfahren ist den völkerrechtlichen Verträgen (Staatsverträgen) angeglichen. Anders als durch Staatsverträge kann jedoch durch solche Gliedstaatsverträge nicht unmittelbar anwendbares Bundes- und Landesrecht erzeugt werden. Gliedstaatsverträge sind in diesem Sinne nicht "self executing", sie berechtigen und verpflichten vielmehr nur die beteiligten Gebietskörperschaften. Daher braucht es, wie im vorliegenden Fall, zur Berechtigung und Verpflichtung der Rechtsunterworfenen einer speziellen Transformation in ein Landesgesetz oder, sofern eine entsprechende Grundlage im Sinne von Art 18 Abs 2 B-VG vorhanden ist, einer Verordnung (vgl Öllinger, Verfassungsrecht,

  1. Auflage, Rz 318 ff). Bei einer "15a-Vereinbarung" handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Gebietskörperschaften, in diesem Fall zwischen den Ländern. Gegenstand eines solchen Vertrages können Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung, aber auch solche der Privatwirtschaftsverwaltung sein. Das Vertragsabschlussverfahren ist den völkerrechtlichen Verträgen (Staatsverträgen) angeglichen. Anders als durch Staatsverträge kann jedoch durch solche Gliedstaatsverträge nicht unmittelbar anwendbares Bundes- und Landesrecht erzeugt werden. Gliedstaatsverträge sind in diesem Sinne nicht "self executing", sie berechtigen und verpflichten vielmehr nur die beteiligten Gebietskörperschaften. Daher braucht es, wie im vorliegenden Fall, zur Berechtigung und Verpflichtung der Rechtsunterworfenen einer speziellen Transformation in ein Landesgesetz oder, sofern eine entsprechende Grundlage im Sinne von Artikel 18, Absatz 2, B-VG vorhanden ist, einer Verordnung vergleiche Öllinger, Verfassungsrecht,
  2. Auflage, Rz 318 ff). Die Sozialhilfeländervereinbarungen nach § 15a Abs 2 B-VG begründet daher unmittelbar nur Rechte und Pflichten für die abschließenden Gebietskörperschaften. Um Rechte und Pflichten der Normunterworfenen (hier: die Sozialhilfeträger) zu erzeugen, bedarf es aber ihrer Umsetzung durch Rechtsetzungsakte der beteiligten Gebietskörperschaften (VwGH vom 9.12.2013, 2013/10/0081; VwGH vom 27.11.2012, 2011/10/0115; VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0040 mit weiteren Verweisen sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S. 586). Für den vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (§ 53 SSHG) bzw. seit 2010 das Salzburger Mindestsicherungsgesetz (§ 37 MSG) anzuwenden, nicht jedoch die Ländervereinbarung an sich. Die Sozialhilfeländervereinbarungen nach Paragraph 15 a, Absatz 2, B-VG begründet daher unmittelbar nur Rechte und Pflichten für die abschließenden Gebietskörperschaften. Um Rechte und Pflichten der Normunterworfenen (hier: die Sozialhilfeträger) zu erzeugen, bedarf es aber ihrer Umsetzung durch Rechtsetzungsakte der beteiligten Gebietskörperschaften (VwGH vom 9.12.2013, 2013/10/0081; VwGH vom 27.11.2012, 2011/10/0115; VwGH vom 21.05.2012, 2008/10/0040 mit weiteren Verweisen sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S. 586). Für den vorliegenden Fall sind daher die Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Paragraph 53, SSHG) bzw. seit 2010 das Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Paragraph 37, MSG) anzuwenden, nicht jedoch die Ländervereinbarung an sich. Die Zuständigkeit zur Tragung der Kosten aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw der Sozialhilfe entsprechend der Vorgaben der Ländervereinbarung ergibt sich aus § 37 Abs 1 Z 1 MSG bzw § 53 Abs 3 Z 1 SSHG. Demnach ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat. Auf Grund dieser Regelung ergab sich die Zuständigkeit des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger für Frau B. A., als sie 1985 von M. nach Oberösterreich übersiedelt ist. Zur Anzeigepflicht legt Art 6 der Ländervereinbarung fest, dass der Träger, dem im Sinne des Art 2 Kosten erwachsen, dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen hat und diesem alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen hat. Die Umsetzung im Salzburger Sozialhilfegesetz ist in § 53 Abs 7 SSHG geschehen, wobei hier im Gegensatz zur Textierung im § 37 MSG nur die Anzeigepflicht des Landes Salzburg normiert wurde, allerdings nicht die des jeweiligen anderen Trägers der Sozialhilfe. In § 37 Abs 7 SSHG heißt es nämlich, dass das Land Salzburg, dem im Sinne des Abs 2 Kosten erwachsen, dem voraussichtlich zum Kostenersatz Verpflichteten Träger der Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen hat und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen hat. Eine Verpflichtung der anderen Sozialhilfeträger, denen Kosten entstehen, ist in § 53 SSHG nicht umgesetzt. Dazu gibt es widersprüchliche Judikatur des VwGH, welcher in 96/08/2011 noch davon ausgeht, dass der Salzburger Landesgesetzgeber bewusst eine weniger strenge Voraussetzung für Ersatzleistungen der anderen Bundesländer normieren wollte, während er zu 2010/10/0252 davon ausgeht, dass diese Regelung ansonsten ins Leere ginge, wenn sie sich nur auf die verpflichtende Anzeige des Land Salzburgs und nicht auf die anderen Sozialhilfeträger beziehen sollte. Fest steht, dass zu Beginn der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeverband D. noch das Salzburger Sozialhilfegesetz in Geltung stand und dieses aufgrund von § 60 SSHG auch auf Ersatz- und Rückerstattungsansprüche jener Hilfen anzuwenden ist, die durch Bescheid vor dem 31.08.2011 zuerkannt worden sind (vgl. dazu das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH vom 29.11.2011, 2010/10/0252). Die Zuständigkeit zur Tragung der Kosten aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw der Sozialhilfe entsprechend der Vorgaben der Ländervereinbarung ergibt sich aus Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MSG bzw Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, SSHG. Demnach ist das Land Salzburg zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat. Auf Grund dieser Regelung ergab sich die Zuständigkeit des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger für Frau B. A., als sie 1985 von M. nach Oberösterreich übersiedelt ist. Zur Anzeigepflicht legt Artikel 6, der Ländervereinbarung fest, dass der Träger, dem im Sinne des Artikel 2, Kosten erwachsen, dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen hat und diesem alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen hat. Die Umsetzung im Salzburger Sozialhilfegesetz ist in Paragraph 53, Absatz 7, SSHG geschehen, wobei hier im Gegensatz zur Textierung im Paragraph 37, MSG nur die Anzeigepflicht des Landes Salzburg normiert wurde, allerdings nicht die des jeweiligen anderen Trägers der Sozialhilfe. In Paragraph 37, Absatz 7, SSHG heißt es nämlich, dass das Land Salzburg, dem im Sinne des Absatz 2, Kosten erwachsen, dem voraussichtlich zum Kostenersatz Verpflichteten Träger der Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen hat und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen hat. Eine Verpflichtung der anderen Sozialhilfeträger, denen Kosten entstehen, ist in Paragraph 53, SSHG nicht umgesetzt. Dazu gibt es widersprüchliche Judikatur des VwGH, welcher in 96/08/2011 noch davon ausgeht, dass der Salzburger Landesgesetzgeber bewusst eine weniger strenge Voraussetzung für Ersatzleistungen der anderen Bundesländer normieren wollte, während er zu 2010/10/0252 davon ausgeht, dass diese Regelung ansonsten ins Leere ginge, wenn sie sich nur auf die verpflichtende Anzeige des Land Salzburgs und nicht auf die anderen Sozialhilfeträger beziehen sollte. Fest steht, dass zu Beginn der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeverband D. noch das Salzburger Sozialhilfegesetz in Geltung stand und dieses aufgrund von Paragraph 60, SSHG auch auf Ersatz- und Rückerstattungsansprüche jener Hilfen anzuwenden ist, die durch Bescheid vor dem 31.08.2011 zuerkannt worden sind vergleiche dazu das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH vom 29.11.2011, 2010/10/0252). Eine solche Anzeige hat nach der Rechtsprechung die Qualität einer Tatsachenmitteilung, die darauf gerichtet ist, dem möglicherweise zum Ersatz verpflichteten Träger Kenntnis von der Tatsache der Hilfeleistung und über die Umstände, die für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblich sind zu verschaffen und ist auf sie im Hinblick auf ihren Charakter als Mitteilung nicht jener Maßstab anzulegen, der im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 53 Abs 8 SSHG, einer verfahrenseinleitenden Willenserklärung zum Tragen kommt (vgl VwGH vom 14.07.2011, 2007/10/0026 mit weiteren Verweisen).Eine solche Anzeige hat nach der Rechtsprechung die Qualität einer Tatsachenmitteilung, die darauf gerichtet ist, dem möglicherweise zum Ersatz verpflichteten Träger Kenntnis von der Tatsache der Hilfeleistung und über die Umstände, die für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgeblich sind zu verschaffen und ist auf sie im Hinblick auf ihren Charakter als Mitteilung nicht jener Maßstab anzulegen, der im Zusammenhang mit einem Antrag nach Paragraph 53, Absatz 8, SSHG, einer verfahrenseinleitenden Willenserklärung zum Tragen kommt vergleiche VwGH vom 14.07.2011, 2007/10/0026 mit weiteren Verweisen). Dieser Anzeigepflicht ist im Falle der ersten Übersiedelung von Frau B. A. die Bezirkshauptmannschaft R. wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich umfassend nachgekommen. Dementsprechend erging das erste Kostenanerkenntnis damals von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg – Umgebung (9.10.1985, AZ SH-300102). Seit diesem Zeitpunkt bezieht Frau B. A. durchgehend Sozialhilfe. Dies ergibt sich unbestritten aus dem Akt und den hier vorliegenden entsprechenden Unterlagen der jeweilig zuständigen Bezirkshauptmannschaften R., D., F. und U.. Bei entsprechender Übersiedelung in einen anderen Bezirk wurde dies zum Teil direkt an das Land Salzburg ansonsten über die Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung seitens des neu zuständigen Sozialhilfeträgers in Oberösterreich angezeigt. Von Seiten des Landes Salzburg ergingen dementsprechende Kostenanerkenntnisse am 15.06.2000, Zl. 3/01-L/41.546/4-2000 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft U., Sozialhilfeverband am 04.09.2002, Zl. 3/01-L/41.546/7-2002 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft R., Sozialhilfeverband sowie am 19.08.2005, Zl. 20301-L/41.546/9-2005 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft F., Sozialhilfeverband. Diese Kostenanerkenntnisse weisen die zuständigen Sozialhilfeträger in Oberösterreich allesamt darauf hin, direkt mit dem Sozialamt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung unter der immer gleichen Bezugszahl 30304-658/SCH476 abzurechnen. Wie auch schon von der Bezirkshauptmannschaft F./Sozialhilfeverband zuvor, wurde 2009 die Hilfeleistung für Frau A. von der Bezirkshauptmannschaft D./Sozialhilfeverband lediglich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung angezeigt. Diese hat jedoch nicht wie 2005 diese Anzeige an das Amt der Salzburger Landesregierung weitergeleitet, sondern hat, wie im übrigen auch die Jahre zuvor, die entsprechende Abrechnung der Sozialhilfeleistungen aufgrund des Wohnsitzwechsels von Frau B. A. nun auf die Bezirkshauptmannschaft D. umgestellt - allerdings ohne förmliches Kostenanerkenntnis seitens des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger. Wenn nun das Land Salzburg als Sozialhilfeträger vorbringt, erst 2013 von der Hilfeleistung gegenüber Frau B. A. erfahren zu haben, dann ist dem folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Anzeige, welche im damals anzuwendenden Sozialhilfegesetz nicht einmal vorgesehen war, um eine Tatsachenmitteilung an den voraussichtlich ersatzpflichtigen Sozialhilfeträger seitens des leistenden Sozialhilfeträgers. Die Übermittlung der Unterlagen seitens des Sozialhilfeverbandes D. an die seitens des Landes vorgegebene abrechnende Stelle Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung hat diesen Anforderungen, die man wie erwähnt aus dem gesetzlichen Wortlaut nicht einmal ablesen kann, durchaus entsprochen. Dass dies intern im Vollzugsprozess nicht weitergeleitet wurde, kann aufgrund der langen Historie des Falles seit 1985 in keinem Fall der Bezirkshauptmannschaft D. angelastet werden, welche sich wie im Übrigen auch schon die Bezirkshauptmannschaft F. zuvor, ebenfalls direkt an die für die Abrechnung zuständige Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung gewendet hat. Darüber hinaus hat das Land Salzburg als Sozialhilfeträger zwischen 1.12.2009 und 30.06.2012 die Sozialhilfeleistung dem oberösterreichischen Sozialhilfeträger anstandslos und ohne jede Einwendung oder inhaltliche Bedenken gegen die Anzeige ersetzt. 2013 das Nichtvorliegen eines förmlichen Kostenanerkenntnisses zu rügen, welches weder in der zugrunde liegenden Ländervereinbarung, noch im Sozialhilfegesetz, noch im Mindestsicherungsgesetz als förmliche Voraussetzung vorgesehen ist, erscheint nicht schlüssig. Daher ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass durch die Tatsache, dass die Kosten für Frau B. A. seitens des Land Salzburgs bis inklusive Juni 2012 ohne Einwendungen übernommen wurden, durchaus von einem konkludenten Kostenanerkenntnis auszugehen ist und die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung, welche zwar abrechnende Stelle, allerdings nicht zuständiger Sozialhilfeträger ist, saniert. Jede andere Schlussfolgerung wäre aufgrund der bereits ausführlich dargelegten langen Historie des Aktes, die über Jahrzehnte gehende Abrechnung mit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie den durchgeführten Zahlungen bis Juli 2012 lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Eine verspätete oder nicht erfolgte Anzeige, was im vorliegenden Fall wie soeben ausgeführt allerdings nicht zutrifft, hätte außerdem lediglich die Konsequenz, dass nur jene Kosten zu ersetzen sind, die 6 Monate vor der Anzeige entstanden sind und nicht noch die zuvor (also vor dem Zeitraum von 6 Monaten vgl dazu VwGH vom 26.03.2007, 2007/10/0008) entstandenen Kosten. Die Frage der Anzeige hat also nur Auswirkung auf den Umfang der Kostenersatzpflicht, jedoch nicht auf die grundsätzliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers zur Kostentragung bzw auf die Dauer der Kostenersatzpflicht. Eine verspätete oder nicht erfolgte Anzeige, was im vorliegenden Fall wie soeben ausgeführt allerdings nicht zutrifft, hätte außerdem lediglich die Konsequenz, dass nur jene Kosten zu ersetzen sind, die 6 Monate vor der Anzeige entstanden sind und nicht noch die zuvor (also vor dem Zeitraum von 6 Monaten vergleiche dazu VwGH vom 26.03.2007, 2007/10/0008) entstandenen Kosten. Die Frage der Anzeige hat also nur Auswirkung auf den Umfang der Kostenersatzpflicht, jedoch nicht auf die grundsätzliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers zur Kostentragung bzw auf die Dauer der Kostenersatzpflicht. Die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 53 Abs 3 SSHG und richtet sich nach dem Aufenthalt der hilfesuchenden Person über einen Zeitraum von 5 Monaten in den letzten 6 Monaten vor Gewährung der Hilfe (Gewährung ist dabei im Sinne von Zuerkennung zu verstehen, vgl VwGH vom 27.03.2002, 2010/10/0111) im Landesgebiet Salzburg. Diese Voraussetzung hat Frau B. A. bereits 1985 erfüllt, als sie nach einem Aufenthalt vom 20.12.1985 bis zum 02.08.1985 in M. nach Oberösterreich, Bezirk R. übersiedelt ist und dort am 16.08.1985 Sozialhilfe beantragt hat. Die Zuständigkeit des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger für den Kostenersatz hinsichtlich der Leistungen an Frau A. steht daher seit diesem Zeitpunkt fest.Die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 3, SSHG und richtet sich nach dem Aufenthalt der hilfesuchenden Person über einen Zeitraum von 5 Monaten in den letzten 6 Monaten vor Gewährung der Hilfe (Gewährung ist dabei im Sinne von Zuerkennung zu verstehen, vergleiche VwGH vom 27.03.2002, 2010/10/0111) im Landesgebiet Salzburg. Diese Voraussetzung hat Frau B. A. bereits 1985 erfüllt, als sie nach einem Aufenthalt vom 20.12.1985 bis zum 02.08.1985 in M. nach Oberösterreich, Bezirk R. übersiedelt ist und dort am 16.08.1985 Sozialhilfe beantragt hat. Die Zuständigkeit des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger für den Kostenersatz hinsichtlich der Leistungen an Frau A. steht daher seit diesem Zeitpunkt fest. Zur Dauer des Kostenersatzes ist in § 53 Abs 5 SSHG angeführt, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz andauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf eine nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wird. Die gleiche Formulierung enthält auch der aktuell geltende § 37 Abs 4 MSG in Umsetzung des Art 4 der Ländervereinbarung. Dadurch wird unmissverständlich klargestellt, dass eine Kostenersatzpflicht nur dann endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde. Eine andere Durchbrechung der Kostenersatzkette, welche zu einer neuen Beurteilung der Zuständigkeit führen würde, ist weder in der zugrundeliegenden Ländervereinbarung noch in § 37 MSG bzw § 53 SSHG vorgesehen. Das Vorbringen im Bescheid der Landesregierung, die Zuständigkeit sei neu zu beurteilen, weil sich Frau B. A. vor dem 1.12.2009 (Beginn Hilfeleistung Sozialhilfeverband D.) bereits einen Monat und einen Tag im Bereich der Bezirkshauptmannschaft D. aufgehalten habe, weshalb die Bezirkshauptmannschaft F. nicht länger zuständig sei und folglich auch das Land Salzburg von seiner Kostenersatzpflicht befreit ist, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind diesbezüglich eindeutig und sehen als einzige Möglichkeit der Durchbrechung der Kostenersatzkette vor, dass mindestens über drei Monate keine Hilfeleistung an die hilfesuchende Person erbracht worden ist bzw. kein Anspruch besteht. Ein solcher Sachverhalt wurde jedoch seitens der bescheiderlassenden Behörde nicht behauptet und entspricht auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus diesem Grunde besteht an der nach wie vor bestehenden Kostenersatzpflicht des Landes Salzburg gegenüber dem Sozialhilfeverband D. als aktuell zuständiger Sozialhilfeträger in Oberösterreich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kein Zweifel.Zur Dauer des Kostenersatzes ist in Paragraph 53, Absatz 5, SSHG angeführt, dass die Verpflichtung zum Kostenersatz andauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf eine nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wird. Die gleiche Formulierung enthält auch der aktuell geltende Paragraph 37, Absatz 4, MSG in Umsetzung des Artikel 4, der Ländervereinbarung. Dadurch wird unmissverständlich klargestellt, dass eine Kostenersatzpflicht nur dann endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde. Eine andere Durchbrechung der Kostenersatzkette, welche zu einer neuen Beurteilung der Zuständigkeit führen würde, ist weder in der zugrundeliegenden Ländervereinbarung noch in Paragraph 37, MSG bzw Paragraph 53, SSHG vorgesehen. Das Vorbringen im Bescheid der Landesregierung, die Zuständigkeit sei neu zu beurteilen, weil sich Frau B. A. vor dem 1.12.2009 (Beginn Hilfeleistung Sozialhilfeverband D.) bereits einen Monat und einen Tag im Bereich der Bezirkshauptmannschaft D. aufgehalten habe, weshalb die Bezirkshauptmannschaft F. nicht länger zuständig sei und folglich auch das Land Salzburg von seiner Kostenersatzpflicht befreit ist, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind diesbezüglich eindeutig und sehen als einzige Möglichkeit der Durchbrechung der Kostenersatzkette vor, dass mindestens über drei Monate keine Hilfeleistung an die hilfesuchende Person erbracht worden ist bzw. kein Anspruch besteht. Ein solcher Sachverhalt wurde jedoch seitens der bescheiderlassenden Behörde nicht behauptet und entspricht auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus diesem Grunde besteht an der nach wie vor bestehenden Kostenersatzpflicht des Landes Salzburg gegenüber dem Sozialhilfeverband D. als aktuell zuständiger Sozialhilfeträger in Oberösterreich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kein Zweifel. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass § 53 Abs 6 SSHG vorsieht, dass vom Umfang der Kostenersatzpflicht jene Kosten umfasst sind, die innerhalb von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs 7 (Anzeige) geltend gemacht wurde. Jetzt stellt sich die Frage, welchen Anwendungsfall der Landesgesetzgeber hier vor Augen hatte, wenn die Anzeige des Landes Salzburgs an den voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Sozialhilfeträger den Umfang der Kostenersatzpflicht in diesem Sinne festlegt. Wenn man davon ausgeht, dass in der Anzeige nach Abs 7 SSHG auch die Anzeige der anderen Sozialhilfeträger gemeint war, hätte dies für den aktuellen Fall zur Folge, dass auch bei Berücksichtigung der Anzeige der BH D. an das Amt der Salzburger Landesregierung vom 11.01.2013, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, die Kosten geltend gemacht wurden und daher von der Kostenersatzpflicht umfasst sind (drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 53, Absatz 6, SSHG vorsieht, dass vom Umfang der Kostenersatzpflicht jene Kosten umfasst sind, die innerhalb von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Absatz 7, (Anzeige) geltend gemacht wurde. Jetzt stellt sich die Frage, welchen Anwendungsfall der Landesgesetzgeber hier vor Augen hatte, wenn die Anzeige des Landes Salzburgs an den voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Sozialhilfeträger den Umfang der Kostenersatzpflicht in diesem Sinne festlegt. Wenn man davon ausgeht, dass in der Anzeige nach Absatz 7, SSHG auch die Anzeige der anderen Sozialhilfeträger gemeint war, hätte dies für den aktuellen Fall zur Folge, dass auch bei Berücksichtigung der Anzeige der BH D. an das Amt der Salzburger Landesregierung vom 11.01.2013, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, die Kosten geltend gemacht wurden und daher von der Kostenersatzpflicht umfasst sind (drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist). Richtigerweise ist eher davon auszugehen, dass sowohl § 53 Abs 6f SSHG sowie auch § 37 Abs 3 Z 6 MSG versehentlich nicht entsprechend dem zugrundeliegenden Art 5f der Ländervereinbarung umgesetzt wurden. In der Ländervereinbarung ist nämlich festgelegt, dass vom Kostenersatz all jene Kosten umfasst sind, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Art 7 geltend gemacht wurden. In Art 7 geht es um Streitfälle wie dem aktuell vorliegenden, die die Landesregierung zu entscheiden hat, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt. § 37 MSG und § 53 SSHG beziehen sich in ihren Unterbestimmungen (§ 37 Abs 3 Z 5 und 6 sowie § 53 Abs 5 lit e und f) allerdings wie erwähnt auf die Anzeigepflicht nach Abs 7 bzw Abs 5 des jeweiligen Gesetzes. Diese Umsetzung würde allerdings die Bestimmung ad absurdum führen, da beide Ziffern bzw. Buchstaben auf die Anzeige Bezug nehmen, jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen normieren. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dürfte es sich hier um ein legistisches Versehen handeln, welches nur durch verfassungskonforme Interpretation auf Grundlage der Ländervereinbarung in Art 5 lit f zu lösen ist, wo eben auf das Verfahren vor jener Landesregierung verwiesen wird, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt (vgl zu den Auslegungsmöglichkeiten auf Grundlage der Ländervereinbarung VwGH vom 29.10.2007, 2004/10/0165).Richtigerweise ist eher davon auszugehen, dass sowohl Paragraph 53, Absatz 6 f, SSHG sowie auch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MSG versehentlich nicht entsprechend dem zugrundeliegenden Artikel 5 f, der Ländervereinbarung umgesetzt wurden. In der Ländervereinbarung ist nämlich festgelegt, dass vom Kostenersatz all jene Kosten umfasst sind, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Artikel 7, geltend gemacht wurden. In Artikel 7, geht es um Streitfälle wie dem aktuell vorliegenden, die die Landesregierung zu entscheiden hat, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt. Paragraph 37, MSG und Paragraph 53, SSHG beziehen sich in ihren Unterbestimmungen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 53, Absatz 5, Litera e und f) allerdings wie erwähnt auf die Anzeigepflicht nach Absatz 7, bzw Absatz 5, des jeweiligen Gesetzes. Diese Umsetzung würde allerdings die Bestimmung ad absurdum führen, da beide Ziffern bzw. Buchstaben auf die Anzeige Bezug nehmen, jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen normieren. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dürfte es sich hier um ein legistisches Versehen handeln, welches nur durch verfassungskonforme Interpretation auf Grundlage der Ländervereinbarung in Artikel 5, Litera f, zu lösen ist, wo eben auf das Verfahren vor jener Landesregierung verwiesen wird, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt vergleiche zu den Auslegungsmöglichkeiten auf Grundlage der Ländervereinbarung VwGH vom 29.10.2007, 2004/10/0165). Auch wenn man daher davon ausgehen würde, dass die Bezirkshauptmannschaft D. als zuständiger Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungsträger ihrer Anzeigepflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist, dann sind diese Kosten somit dennoch nicht verjährt, da sie rechtzeitig durch die vorliegende Beschwerde geltend gemacht wurden. Daher ist abschließend festzuhalten, dass das Land Salzburg auf Grund des durchgehenden Bezugs von Sozial- bzw Mindestsicherungsleistungen der Frau B. A. nach wie vor verpflichtet ist, Kostenersatz entsprechend den Bestimmungen in § 53 SSHG sowie § 37 MSG zu leisten. Die Kostenersatzkette wurde durch die erfolgte Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und das Nichtvorliegen eines förmlichen Kostenanerkenntnisses nicht durchbrochen, da hinsichtlich der Anzeigepflicht in § 53 SSHG gar nichts gesetzlich normiert ist und auch im Mindestsicherungsgesetz nur die Anzeigepflicht an den voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Trägers normiert ist. Dass eine Anzeige an die mit der finanziellen Abwicklung betraute Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf Grund der langen Historie dieses besonderen Falles nicht den Ansprüchen der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen genügen soll, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Daher ist abschließend festzuhalten, dass das Land Salzburg auf Grund des durchgehenden Bezugs von Sozial- bzw Mindestsicherungsleistungen der Frau B. A. nach wie vor verpflichtet ist, Kostenersatz entsprechend den Bestimmungen in Paragraph 53, SSHG sowie Paragraph 37, MSG zu leisten. Die Kostenersatzkette wurde durch die erfolgte Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und das Nichtvorliegen eines förmlichen Kostenanerkenntnisses nicht durchbrochen, da hinsichtlich der Anzeigepflicht in Paragraph 53, SSHG gar nichts gesetzlich normiert ist und auch im Mindestsicherungsgesetz nur die Anzeigepflicht an den voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Trägers normiert ist. Dass eine Anzeige an die mit der finanziellen Abwicklung betraute Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf Grund der langen Historie dieses besonderen Falles nicht den Ansprüchen der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen genügen soll, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Da bis heute Frau B. A. im durchgehenden Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungsbezuges steht, ist das Land Salzburg unter den gegebenen Voraussetzungen auch nach wie vor kostenersatzpflichtig, weshalb der Beschwerde des Sozialhilfeverbandes D. stattzugeben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Ländervereinbarung und deren Umsetzung in den Landesgesetzen liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, welche im Erkenntnis auch umfassend zitiert wurde. Hinsichtlich der Dauer der Kostentragungspflicht sind die zugrundliegenden Bestimmungen im Salzburger Sozialhilfegesetz sowie im Salzburger Mindestsicherungsgesetz diesbezüglich eindeutig und zweifelsfrei in der Anwendung. Die erwähnten Unschärfen in der Umsetzung der Ländervereinbarung im Salzburger Sozialhilfegesetz bzw. dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz waren für die diesem Erkenntnis zugrundeliegende Rechtsfrage letztlich nicht ausschlaggebend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.9.105.6.2015

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