GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.6.2014, 16:57 Uhr, in Grödig, A10, Str-KM 4.925, Richtung Villach, ein Kraftfahrzeug (Kennzeichen: xxx (D)) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es wurde festgestellt, dass am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Er habe dadurch die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) begangen. Hiefür wurde eine Verwaltungsstrafe,
MG in Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) gegen ihn verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.6.2014, 16:57 Uhr, in Grödig, A10, Str-KM 4.925, Richtung Villach, ein Kraftfahrzeug (Kennzeichen: xxx (D)) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es wurde festgestellt, dass am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Er habe dadurch die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) begangen. Hiefür wurde eine Verwaltungsstrafe,
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG in Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) gegen ihn verhängt. Mit Schriftsatz vom 20.2.2015 hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, wonach er ordnungsgemäß die Maut, durch Kauf einer Vignette, entrichtet habe. Die Vignette sei, wie auch auf den bisherigen Fahrten durch Österreich, mittels "Tesa Film" an der Scheibe befestigt worden. Bei Kontrollen sei diese Art der Befestigung nie beanstandet worden und sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass mit dieser Art der Anbringung der Tatbestand der Mautprellerei erfüllt sei. Der Beweisaufnahme vom 7.1.2015, dass jede andere Art der Anbringung nicht rechtmäßig sei, könne nicht gefolgt werden. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt eine Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut erhalten. Ein Schreiben vom 11.7.2014 sei ihm nicht bekannt, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Bosnien befunden habe. Zudem rechtfertige ein Vignettenpreis von € 8,50 keinen Strafbetrag in Höhe von € 300 bis € 3.000, auch wenn in gegenständlichem Fall die Strafe auf € 150 reduziert worden sei. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 2.4.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Der behördliche Akt wurde im Zuge der Verhandlung verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am beschriebenen Ort (einem mautpflichtigen Straßennetz) gelenkt hat. Fest steht auch, dass an diesem Fahrzeug zur fraglichen Zeit keine gültige Mautvignette im Bereich der Windschutzscheibe angebracht war. Mit Schreiben der Mautgesellschaft wurde der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, die Ersatzmaut zu leisten. Dieser Aufforderung wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto zugebucht wird. Dies ist, aus welchen Gründen auch immer, nicht geschehen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben festgestellter Sachverhalt zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt. Die im Akt aufliegenden Fotografien (samt Vergrößerungen) lassen keinen Zweifel daran (vgl Beschreibung und Unterlagen der Mautgesellschaft, Schreiben der ASFINAG vom 7.2.2015), dass an der Frontscheibe des tatgegenständlichen Fahrzeuges zur fraglichen Zeit keine österreichische Mautvignette angebracht war. Weder direkt geklebt noch mittels "Tesa Film" angebracht. Was die Beweiskraft der Fotos angeht so ist an dieser nicht zu zweifeln, da diese von einem automatischen Überwachungssystem hergestellt werden. Auch kann hiezu festgehalten werden, dass, wie am Landesverwaltungsgericht bekannt, nicht ordnungsgemäß angebrachte Mautaufkleber in der Regel eindeutig auf diesen Fotos zu erkennen sind. Im Falle einer solchen Anbringungsart, wenn die Vignette nicht mit dem originären Klebstoff vollständig an die Scheibe geklebt ist, ist auf den Fotos sowohl ein "schwarzes Kreuz" als der "EAN-Strichcode" der Trägerfolie eindeutig zu sehen bzw zu erkennen. In gegenständlicher Angelegenheit ist dies aber nicht der Fall. Umgekehrt lassen sich auf der Fotografie sehr wohl andere Aufkleber (beispielsweise ADAC) erkennen. Wenn der Beschuldigte nun vorbringt, er habe eine Vignette gekauft und könne er dies nachweisen, mag dies durchaus stimmen, allerdings ist, wie eben auf den Fotos ersichtlich, am Fahrzeug zur fraglichen Zeit und im bezeichneten Mautabschnitt keine solche angebracht. Er selbst behauptet nun, die Vignette mittels "Tesa Film" angebracht zu haben und könne dies ein slowenischer Grenzbeamter bezeugen. Dem ist zu entgegnen, dass es diese Anbringungsart grundsätzlich nicht ausschließt, dass am österreichischen Grenzübergang eine solche Anbringung erfolgte, allerdings schließt es gerade diese Anbringungsart nicht aus, dass im fraglichen Mautabschnitt die Vignette schon wieder entfernt, heruntergefallen oä ist. Der Beschuldigte vermag daher mit seinem Vorbringen und den namhaft gemachten Zeugen die Beweiskraft der vorliegenden Fotografien nicht in Zweifel zu ziehen und ist von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. Letztlich wird vom Beschuldigten zumindest eine fehlerhafte Anbringung auch nicht bestritten.In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben festgestellter Sachverhalt zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt. Die im Akt aufliegenden Fotografien (samt Vergrößerungen) lassen keinen Zweifel daran vergleiche Beschreibung und Unterlagen der Mautgesellschaft, Schreiben der ASFINAG vom 7.2.2015), dass an der Frontscheibe des tatgegenständlichen Fahrzeuges zur fraglichen Zeit keine österreichische Mautvignette angebracht war. Weder direkt geklebt noch mittels "Tesa Film" angebracht. Was die Beweiskraft der Fotos angeht so ist an dieser nicht zu zweifeln, da diese von einem automatischen Überwachungssystem hergestellt werden. Auch kann hiezu festgehalten werden, dass, wie am Landesverwaltungsgericht bekannt, nicht ordnungsgemäß angebrachte Mautaufkleber in der Regel eindeutig auf diesen Fotos zu erkennen sind. Im Falle einer solchen Anbringungsart, wenn die Vignette nicht mit dem originären Klebstoff vollständig an die Scheibe geklebt ist, ist auf den Fotos sowohl ein "schwarzes Kreuz" als der "EAN-Strichcode" der Trägerfolie eindeutig zu sehen bzw zu erkennen. In gegenständlicher Angelegenheit ist dies aber nicht der Fall. Umgekehrt lassen sich auf der Fotografie sehr wohl andere Aufkleber (beispielsweise ADAC) erkennen. Wenn der Beschuldigte nun vorbringt, er habe eine Vignette gekauft und könne er dies nachweisen, mag dies durchaus stimmen, allerdings ist, wie eben auf den Fotos ersichtlich, am Fahrzeug zur fraglichen Zeit und im bezeichneten Mautabschnitt keine solche angebracht. Er selbst behauptet nun, die Vignette mittels "Tesa Film" angebracht zu haben und könne dies ein slowenischer Grenzbeamter bezeugen. Dem ist zu entgegnen, dass es diese Anbringungsart grundsätzlich nicht ausschließt, dass am österreichischen Grenzübergang eine solche Anbringung erfolgte, allerdings schließt es gerade diese Anbringungsart nicht aus, dass im fraglichen Mautabschnitt die Vignette schon wieder entfernt, heruntergefallen oä ist. Der Beschuldigte vermag daher mit seinem Vorbringen und den namhaft gemachten Zeugen die Beweiskraft der vorliegenden Fotografien nicht in Zweifel zu ziehen und ist von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. Letztlich wird vom Beschuldigten zumindest eine fehlerhafte Anbringung auch nicht bestritten. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten (§ 11 Abs 1 BStMG).
Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten (Paragraph 11, Absatz eins, BStMG).
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, hat der Beschuldigte ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, für welches eine zeitabhängige Maut zu entrichten ist, auf dem österreichischen mautpflichtigen Straßensystem gelenkt. Dies obwohl am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Bereits damit hat er das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, da die gesetzlich vorgesehene Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies wurde, aufgrund des fehlenden Aufklebers, auch vom automatischen Überwachungssystem so erkannt und registriert. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut unter anderem voraussetzt, dass die erworbene Vignette auch ordnungsgemäß aufgeklebt wird. Hiezu ist es erforderlich, dass die Folie von der Vignette gelöst wird und diese direkt ohne weitere Hilfsmittel auf die Innenseite der sauberen und trockenen Windschutzscheibe des Fahrzeuges geklebt wird. Erst dann werden die Sicherheitsmerkmale ausgelöst, die eine weitere Manipulation der Vignette verhindern sollen. Durch das ordnungswidrige Anbringen einer Vignette erlangt diese keine Gültigkeit und erfüllt sie damit auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung der Maut. Unabhängig vom Kauf einer Vignette wird also durch das vorschriftswidrige Anbringen eines Mautaufklebers die Maut für die Fahrt nicht entrichtet. Dh, für die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes ist es letztlich nicht von Bedeutung, ob sich am Fahrzeug kein oder kein ordnungsgemäß angebrachter Mautaufkleber befunden hat, da in beiden Fällen die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Rechtlich nicht relevant ist, aus welchen Gründen die Ersatzmaut nicht geleistet wurde. Schon aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung des Lenkers, zu überprüfen, ob die Vignette angebracht und korrekt geklebt ist; die entsprechenden Bestimmungen der Mautordnung verdeutlichen dies nur. Hinzu kommt, dass für das Ankleben der Vignette keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind und der Beschuldigte nur die Hinweise auf der Vignettenrückseite zu befolgen gehabt hätte. Auch der Hinweis, dass eine nicht (korrekt) aufgeklebte Vignette ungültig ist, findet sich auf der Vignettenrückseite. Im gegenständlichen Fall ist der Beschuldigte, als Lenker des bezeichneten Kraftfahrzeuges, diesen Hinweisen und Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen. Sein diesbezügliches Verhalten ist deshalb zumindest als fahrlässig iSd § 5 Abs 1 VStG zu bezeichnen, da es doch grundsätzlich einem Kraftfahrzeuglenker zuzumuten sein muss, dass er einen Mautaufkleber, auch bei erstmaliger Verwendung eines solchen, korrekt anbringen kann.Schon aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung des Lenkers, zu überprüfen, ob die Vignette angebracht und korrekt geklebt ist; die entsprechenden Bestimmungen der Mautordnung verdeutlichen dies nur. Hinzu kommt, dass für das Ankleben der Vignette keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind und der Beschuldigte nur die Hinweise auf der Vignettenrückseite zu befolgen gehabt hätte. Auch der Hinweis, dass eine nicht (korrekt) aufgeklebte Vignette ungültig ist, findet sich auf der Vignettenrückseite. Im gegenständlichen Fall ist der Beschuldigte, als Lenker des bezeichneten Kraftfahrzeuges, diesen Hinweisen und Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen. Sein diesbezügliches Verhalten ist deshalb zumindest als fahrlässig iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu bezeichnen, da es doch grundsätzlich einem Kraftfahrzeuglenker zuzumuten sein muss, dass er einen Mautaufkleber, auch bei erstmaliger Verwendung eines solchen, korrekt anbringen kann. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und auch zu verantworten hat. Zur Strafhöhe:Zur Strafhöhe:,
G) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit). Wie oben ausgeführt reicht der Strafrahmen für gegenständliche Verwaltungsübertretung von € 300 bis € 3.000, wobei sich in der Mindeststrafe der vom Gesetzgeber beigemessene Unrechtsgehalt der Tat widerspiegelt. Was den tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalt angeht hat bereits die Behörde festgestellt, dass dieser in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund der Umstände hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist und gleichzeitig hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG bejaht. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe unterschreitet die Mindeststrafe bereits um die Hälfte. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Herabsetzung der Strafe gesetzlich nicht möglich. Unabhängig davon erweist sich die erstbehördlich verhängte Strafe auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention als gleichermaßen angemessen wie geboten, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, ihn sowie die Allgemeinheit in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und einer Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen zu wirken.Wie oben ausgeführt reicht der Strafrahmen für gegenständliche Verwaltungsübertretung von € 300 bis € 3.000, wobei sich in der Mindeststrafe der vom Gesetzgeber beigemessene Unrechtsgehalt der Tat widerspiegelt. Was den tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalt angeht hat bereits die Behörde festgestellt, dass dieser in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund der Umstände hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist und gleichzeitig hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung iSd Paragraph 20, VStG bejaht. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe unterschreitet die Mindeststrafe bereits um die Hälfte. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Herabsetzung der Strafe gesetzlich nicht möglich. Unabhängig davon erweist sich die erstbehördlich verhängte Strafe auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention als gleichermaßen angemessen wie geboten, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, ihn sowie die Allgemeinheit in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und einer Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen zu wirken. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1667.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.