GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Spruch aufgehoben und anstelle dessen festgestellt:
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Spruch aufgehoben und anstelle dessen festgestellt:
Vm § 44 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 idgF wird Herrn S. F., G., H., über Antrag der B. AG Z. vom 12.08.2013 aufgetragen, jenen Forststraßenabschnitt der Forststraße F., KG I., der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.12.2009, Zahl zz/4-2009 aus nur forstrechtlicher Sicht genehmigt und in Folge errichtet wurde, in der Weise zu beseitigen, dass ein Rückbau des Weges - entsprechend der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. JK. vom 26.07.2013, Zahl vv/135-2013 - oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre erfolgt.
Paragraphen 43, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 44, Ziffer eins, des Eisenbahngesetzes 1957 idgF wird Herrn S. F., G., H., über Antrag der B. AG Z. vom 12.08.2013 aufgetragen, jenen Forststraßenabschnitt der Forststraße F., KG römisch eins., der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.12.2009, Zahl zz/4-2009 aus nur forstrechtlicher Sicht genehmigt und in Folge errichtet wurde, in der Weise zu beseitigen, dass ein Rückbau des Weges - entsprechend der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. JK. vom 26.07.2013, Zahl vv/135-2013 - oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre erfolgt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Antrag der B. AG vom 12.08.2013 auf Erlassung eines Beseitigungsbescheides
Eisenbahngesetz betreffend die Forststraße "F.", G., H., als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Antrag der B. AG vom 12.08.2013 auf Erlassung eines Beseitigungsbescheides
Paragraph 44, Eisenbahngesetz betreffend die Forststraße "F.", G., H., als unbegründet abgewiesen. Die B. AG begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass Herrn S. F. im Jahr 2009 eine Bewilligung zur Erweiterung einer Forststraße in der Gemeinde H., KG I., aus forst- und naturschutzrechtlicher Sicht erteilt wurde. Die B. AG sei jedoch vom laufenden Bewilligungsverfahren nicht verständigt und weder als Partei, noch als Beteiligte dem Verfahren beigezogen worden. Eine neuerliche Erweiterung der Forststraße sei im Jahr 2011 forst- und naturschutzrechtlich, soweit bekannt, durch Kenntnisnahme bewilligt worden (GZ ww/2-2011). Auch diesem Verfahren sei die B. AG nicht zugezogen worden.Die B. AG begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass Herrn S. F. im Jahr 2009 eine Bewilligung zur Erweiterung einer Forststraße in der Gemeinde H., KG römisch eins., aus forst- und naturschutzrechtlicher Sicht erteilt wurde. Die B. AG sei jedoch vom laufenden Bewilligungsverfahren nicht verständigt und weder als Partei, noch als Beteiligte dem Verfahren beigezogen worden. Eine neuerliche Erweiterung der Forststraße sei im Jahr 2011 forst- und naturschutzrechtlich, soweit bekannt, durch Kenntnisnahme bewilligt worden (GZ ww/2-2011). Auch diesem Verfahren sei die B. AG nicht zugezogen worden. Es gebe auch keine zivilrechtliche Vereinbarung
Abs 4 des Eisenbahngesetzes (nunmehr § 43 Abs 4 leg cit).Es gebe auch keine zivilrechtliche Vereinbarung
Paragraph 38, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes (nunmehr Paragraph 43, Absatz 4, leg cit). Werde aber eine Anlage ohne die erforderliche eisenbahnbehördliche Bewilligung errichtet, könne die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vollständige Beseitigung der Anlage anordnen. Dazu bestehe letztlich ein Rechtsanspruch. Es sei lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend, dies wurde mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH 31.03.1982, 81/03/0213). Es werde daher auf Basis der dargestellten Sachverhalts- und Rechtsgrundlage der Antrag gestellt, den in der Übersichtsskizze Beilage ./E, welche einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Antrages bilde, blau markierten Forststraßenabschnitt, der wiederum einen Teil der zu GZ zz/4-2009 forstrechtlich bewilligten Forststraße darstelle, unter Beiziehung einer geologischen und einer geotechnischen Fachperson unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten der Einschreiterin, die von dieser auf Grundlage des Mandatsbescheides vom 26.07.2013 zu GZ ww-2013 aktuell durchgeführt würden, in einen für den Eisenbahnbetrieb gefahrlosen Ursprungszustand rückzubauen. Aus dem der Beurteilung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich folgender, für die Beurteilung des Beschwerdeverfahrens maßgeblicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl zz/4-2009, wurde Herrn S. F., G., H., die forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße F., KG I., OG H., mit einer Gesamtlänge von 1002 lfm, nach Maßgabe des eingereichten Projektes, sowie gegen Einhaltung weiterer Auflagen erteilt.Mit Bescheid vom 21.12.2009, Zahl zz/4-2009, wurde Herrn S. F., G., H., die forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße F., KG römisch eins., OG H., mit einer Gesamtlänge von 1002 lfm, nach Maßgabe des eingereichten Projektes, sowie gegen Einhaltung weiterer Auflagen erteilt. Diese Forststraße F. schließt an die bestehende, im Jahre 1998 bewilligte Forststraße G. (ÖBB-Begleitweg) an und führt über drei Kehren in Richtung Westen. Die Forststraße weist eine Gesamtlänge von 1002 lfm auf und endet an einem bestehenden Traktorweg auf dem Grundstück Nr aa. Im Juni 2013 kam es an mindestens sechs Stellen aufgrund heftiger Niederschläge zu Anbrüchen in der talseitigen Straßenböschung, woraus eine Vermurung auch der Bahnanlagen zwischen km 117 und 117,100 resultierte. In weiterer Folge ist sogar ein Zug in die Murenablagerung hineingefahren. Der bezeichnete Güterweg befindet sich an jenem Hang, an welchem es zu der vorbeschriebenen Rutschung kam und an dessen Ende sich auch die Bahngleise befinden. In der im nunmehrigen Spruch zitierten gutachtlichen Stellungnahme des Landesgeologen Mag. JK. vom 26.07.2013 stellt dieser fest, dass zusammen mit der Wegentwässerung, welche dem Gefährdungspotential und der Rutschempfindlichkeit der Bodenschichten nicht Rechnung trage, eine konkrete Gefährdung für die ÖBB-Strecke entstehe. Er stellt in dieser gutachtlichen Stellungnahme weiters fest, dass das gelindeste Mittel einer Sanierung der Rückbau des Weges zumindest oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre bedeuten würde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Die B. AG stützt ihren Antrag auf die §§ 43 und 44 des Eisenbahngesetzes 1957 idgF.Die B. AG stützt ihren Antrag auf die Paragraphen 43 und 44 des Eisenbahngesetzes 1957 idgF. Diese Gesetzesstellen lauten: Gefährdungsbereich § 43.
Abs. 3 entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
Absatz 3, entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen. Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes § 44. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines Paragraph 44, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines 1. durch verbotswidriges Verhalten oder 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung
3 oder § 43 Abs. 4 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung
Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, herbeigeführten Zustandes anzuordnen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2015 vor dem Verwaltungsgericht Salzburg brachte der Rechtsvertreter des Herrn S. F. vor, seines Erachtens liege hier kein verbotswidriges Verhalten vor. Die ÖBB habe mindestens seit 2010 Kenntnis von der forstrechtlichen Bringungsanlage. Den Teil I der Bringungsanlage habe die ÖBB selbst errichtet. Im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren sei die Frage der Beiziehung der ÖBB ausdrücklich erörtert und für nicht notwendig erachtet worden. Dies durch den damaligen Verhandlungsleiter Dr. L. und den Oberförster M.. Im Sommer 2012 habe eine Begehung der forstrechtlichen Bringungsanlage stattgefunden, an der DI N. der ÖBB und Oberförster M. sowie der nunmehrige Leiter der Forstbehörde, DI O., teilgenommen hatten, ohne dass dies Reaktionen oder Anträge seitens der ÖBB ausgelöst hätte.brachte der Rechtsvertreter des Herrn S. F. vor, seines Erachtens liege hier kein verbotswidriges Verhalten vor. Die ÖBB habe mindestens seit 2010 Kenntnis von der forstrechtlichen Bringungsanlage. Den Teil römisch eins der Bringungsanlage habe die ÖBB selbst errichtet. Im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren sei die Frage der Beiziehung der ÖBB ausdrücklich erörtert und für nicht notwendig erachtet worden. Dies durch den damaligen Verhandlungsleiter Dr. L. und den Oberförster M.. Im Sommer 2012 habe eine Begehung der forstrechtlichen Bringungsanlage stattgefunden, an der DI N. der ÖBB und Oberförster M. sowie der nunmehrige Leiter der Forstbehörde, DI O., teilgenommen hatten, ohne dass dies Reaktionen oder Anträge seitens der ÖBB ausgelöst hätte. In der schriftlichen Stellungnahme vom
3 Forstgesetz 1975 zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Zudem wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.03.2013, Zahl: zz/13-2013, festgestellt, dass die Vorschreibungen aus der Errichtungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.12.2009, Zahl: zz/4-2009, für die Forststraße F., KG I., OG H., eingehalten wurden.Im Fertigstellungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, zugleich Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Forststraße F. (zweiter Teil), wurde die B. AG beigezogen. Am 19.07.2012 fand eine mündliche Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See statt (Zahl: ww/7-2012 und zz/12-2012). Von Seiten der B. AG wurde mit Schriftsatz vom 18.07.2012 zu den genannten Geschäftszahlen die Vertretung durch die P. – D. Rechtsanwälte bekannt gegeben. An der Verhandlung vom 19.07.2012 haben für die B. AG Dr. Mag. Y. D., Mag. römisch zehn. Q. und Dipl.-Ing. T. N. teilgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.01.2013, Zahl: ww/12-2013) wurde der Antrag der B. AG auf Zuerkennung der Parteistellung
Paragraph 63, Absatz 3, Forstgesetz 1975 zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Zudem wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.03.2013, Zahl: zz/13-2013, festgestellt, dass die Vorschreibungen aus der Errichtungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.12.2009, Zahl: zz/4-2009, für die Forststraße F., KG römisch eins., OG H., eingehalten wurden. Der Bewilligungswerber S. F. hat im Genehmigungsverfahren des ersten Teils der Forststraße F. im Jahre 2009 den Kreis der Beteiligten und Parteien nicht festgelegt. Es wurde weder zum damaligen Zeitpunkt, noch im Zuge des Fertigstellungsverfahrens von der B. AG ein verbotswidriges Verhalten des Bewilligungswerbers behauptet, noch im gesamten Behördenverfahren vorgebracht. Von einem verbotswidrigen Verhalten im Sinne des § 44 Z. 1 iVm § 43 Abs. 1 und Abs. 3 des Eisenbahngesetzes ist nicht auszugehen, zumal das Naturereignis vom 01.06.2013 weder für den Bewilligungswerber, noch für die befassten Behörden, vorhersehbar bzw. beeinflussbar war.Von einem verbotswidrigen Verhalten im Sinne des Paragraph 44, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, des Eisenbahngesetzes ist nicht auszugehen, zumal das Naturereignis vom 01.06.2013 weder für den Bewilligungswerber, noch für die befassten Behörden, vorhersehbar bzw. beeinflussbar war. Verwiesen wird ferner darauf, dass beim Landesverwaltungsgericht Salzburg zu LVwG-1/188/5-2015 ein Verfahren über die Beschwerde der B. AG gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21.12.2009 behängt und in diesem Verfahren letztlich zu prüfen sein wird, ob die seinerzeitige Bewilligung aufrecht zu erhalten sein wird bzw. allenfalls von Seiten des Bewilligungswerbers ein Abänderungsantrag eingebracht wird. Die Klärung dieser Frage ist aus technischer Sicht noch nicht möglich, zumal noch keine abschließende Stellungnahme des seinerzeitigen Projektanten Dipl.-Ing. R. vorliegt. Es wird davon auszugehen sein, dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes, welches der Bewilligung vom 21.12.2009 zugrunde lag bzw. eines allenfalls einzubringenden Abänderungsantrags wird das beim Landesverwaltungsgericht Salzburg zu LVwG-1/188/5-2015 behängende Verfahren für das hier behängende Verfahren LVwG-4/1141/7-2015 präjudiziell sein, sodass b e a n t r a g t wird, das hier behängende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens LVwG-1/188/5-2015 auszusetzen." Zentrale rechtliche Frage im gegenständlichen Fall ist, was der Gesetzgeber in § 44 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 unter einem "verbotswidrigen Verhalten" verstanden hat. Nachdem unbestrittenermaßen für den hier relevanten Teil der Forststraße eine forstrechtliche Genehmigung eingeholt bzw erteilt worden war, könnte man zur Ansicht gelangen, damit läge kein verbotswidriges Verhalten bzw kein verbotswidriger Zustand im Sinn des Gesetzes vor.Zentrale rechtliche Frage im gegenständlichen Fall ist, was der Gesetzgeber in Paragraph 44, Ziffer eins, des Eisenbahngesetzes 1957 unter einem "verbotswidrigen Verhalten" verstanden hat. Nachdem unbestrittenermaßen für den hier relevanten Teil der Forststraße eine forstrechtliche Genehmigung eingeholt bzw erteilt worden war, könnte man zur Ansicht gelangen, damit läge kein verbotswidriges Verhalten bzw kein verbotswidriger Zustand im Sinn des Gesetzes vor. Eine bezüglich dieser Rechtsfrage an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellte Anfrage erbrachte verfahrenswesentlich Folgendes: Es besteht ein grundsätzliches Erfordernis der kumulativen Bewilligungspflicht nach sämtlichen anzuwendenden materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen. Dass durch die Errichtung oder den Bestand einer Forststraße im Steilgelände oberhalb einer Eisenbahnanlage eine Gefahr für die darunter befindliche Eisenbahn ausgehen kann, widerspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Verfahren zur Errichtung des unteren Teils der gegenständlichen Forststraße sei offensichtlich deshalb im forstrechtlichen Genehmigungsverfahren 1998 auch das Eisenbahnunternehmen als Partei zugezogen worden, was nach der damaligen Rechtslage (§ 39 Abs 4 Eisenbahngesetz aF) auch zum Entfall der gesonderten eisenbahnrechtlichen Bewilligungspflicht geführt hatte. Diese abgeleitete Bezugnahme auf eine Durchsetzung in einem anderen Verfahren sei im Abs 4 des § 43 idF der Änderung 2006 nicht mehr enthalten. Wohl aber gehe der Gesetzgeber auch im Abs 4 des § 43 idgF davon aus, dass das Eisenbahnunternehmen sein rechtliches Interesse an der Wahrung der Betriebssicherheit durchsetzen können müsse, ehe die Bewilligungspflicht entfalle, weil eben gegen den Willen des Eisenbahnunternehmens eine die Bewilligungspflicht beseitigende Einigung gar nicht zustande käme.Dass durch die Errichtung oder den Bestand einer Forststraße im Steilgelände oberhalb einer Eisenbahnanlage eine Gefahr für die darunter befindliche Eisenbahn ausgehen kann, widerspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Verfahren zur Errichtung des unteren Teils der gegenständlichen Forststraße sei offensichtlich deshalb im forstrechtlichen Genehmigungsverfahren 1998 auch das Eisenbahnunternehmen als Partei zugezogen worden, was nach der damaligen Rechtslage (Paragraph 39, Absatz 4, Eisenbahngesetz aF) auch zum Entfall der gesonderten eisenbahnrechtlichen Bewilligungspflicht geführt hatte. Diese abgeleitete Bezugnahme auf eine Durchsetzung in einem anderen Verfahren sei im Absatz 4, des Paragraph 43, in der Fassung der Änderung 2006 nicht mehr enthalten. Wohl aber gehe der Gesetzgeber auch im Absatz 4, des Paragraph 43, idgF davon aus, dass das Eisenbahnunternehmen sein rechtliches Interesse an der Wahrung der Betriebssicherheit durchsetzen können müsse, ehe die Bewilligungspflicht entfalle, weil eben gegen den Willen des Eisenbahnunternehmens eine die Bewilligungspflicht beseitigende Einigung gar nicht zustande käme. Vor Errichtung der gegenständlichen Forststraße, durch welche die Eisenbahn oder der Eisenbahnbetrieb oder -verkehr objektiv zweifellos gefährdet werden könne (und die Gefährdung mittlerweile auch eingetreten sei), wäre somit, da auch keine entsprechende zivilrechtliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen vorgelegen war, vom Antragsteller neben dem forstrechtlichen Verfahren jedenfalls auch um die Bewilligung
Abs 3 Eisenbahngesetz einzukommen gewesen.Vor Errichtung der gegenständlichen Forststraße, durch welche die Eisenbahn oder der Eisenbahnbetrieb oder -verkehr objektiv zweifellos gefährdet werden könne (und die Gefährdung mittlerweile auch eingetreten sei), wäre somit, da auch keine entsprechende zivilrechtliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen vorgelegen war, vom Antragsteller neben dem forstrechtlichen Verfahren jedenfalls auch um die Bewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, Eisenbahngesetz einzukommen gewesen. Somit liege aus Sicht der Eisenbahnbehörde nach objektiven Gesichtspunkten jedenfalls ein verbotswidriges Verhalten vor. Diesbezüglich wurde auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der bereits mit Erkenntnis vom 7. Juli 1972, Zahl 05117/72, ausgeführt hat, dass, wenn eine Anlage (wie etwa ein Wohnhaus) im Gefährdungsbereich einer Eisenbahn errichtet werden solle, dies dann unabhängig von sonst erforderlichen Bewilligungen (wie etwa einer Baubewilligung) jedenfalls einer eisenbahnbehördlichen Bewilligung nach § 39 Abs 3 Eisenbahngesetz bedürfe. Werde eine Anlage ohne diese Bewilligung errichtet, könne die Eisenbahnbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
Eisenbahngesetz (alte Fassung) die vollständige Beseitigung der Anlage auch dann anordnen, wenn eine baubehördliche Bewilligung vorliegen sollte. Voraussetzung hiefür sei allerdings, dass sich eine solche "Anlage" zweifelsfrei im Gefährdungsbereich der Eisenbahn befinde und feststehe, dass von dieser Anlage eine Gefahr für den Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung derselben ausgehe.Somit liege aus Sicht der Eisenbahnbehörde nach objektiven Gesichtspunkten jedenfalls ein verbotswidriges Verhalten vor. Diesbezüglich wurde auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der bereits mit Erkenntnis vom 7. Juli 1972, Zahl 05117/72, ausgeführt hat, dass, wenn eine Anlage (wie etwa ein Wohnhaus) im Gefährdungsbereich einer Eisenbahn errichtet werden solle, dies dann unabhängig von sonst erforderlichen Bewilligungen (wie etwa einer Baubewilligung) jedenfalls einer eisenbahnbehördlichen Bewilligung nach Paragraph 39, Absatz 3, Eisenbahngesetz bedürfe. Werde eine Anlage ohne diese Bewilligung errichtet, könne die Eisenbahnbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
Paragraph 71, Eisenbahngesetz (alte Fassung) die vollständige Beseitigung der Anlage auch dann anordnen, wenn eine baubehördliche Bewilligung vorliegen sollte. Voraussetzung hiefür sei allerdings, dass sich eine solche "Anlage" zweifelsfrei im Gefährdungsbereich der Eisenbahn befinde und feststehe, dass von dieser Anlage eine Gefahr für den Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung derselben ausgehe. Dem Eisenbahnunternehmen stehe (daher) ein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Behörde, falls die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag die Beseitigung eines durch ein verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anordnet (VwGH 29.11.1968, 05160/68). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg schließt sich dieser Rechtsansicht, die von der höchstgerichtlichen Judikatur gestützt wird, vollinhaltlich an. Es ist ohne Zweifel, dass hier dieser Forstweg im Gefährdungsbereich der Eisenbahn gelegen ist und auch, dass hier eine Gefahr für den Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör bzw die regelmäßige und sichere Betriebsführung ausgeht, wie dies ja auch der Abgang der Mure und die Verlegung der Eisenbahnstrecke gezeigt hat. Eine eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Errichtung dieses Weges bzw Abschnittes liegt ebenso wenig vor, wie eine zivilrechtliche Einigung im Sinne des § 44 Z 2 leg cit.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg schließt sich dieser Rechtsansicht, die von der höchstgerichtlichen Judikatur gestützt wird, vollinhaltlich an. Es ist ohne Zweifel, dass hier dieser Forstweg im Gefährdungsbereich der Eisenbahn gelegen ist und auch, dass hier eine Gefahr für den Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör bzw die regelmäßige und sichere Betriebsführung ausgeht, wie dies ja auch der Abgang der Mure und die Verlegung der Eisenbahnstrecke gezeigt hat. Eine eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Errichtung dieses Weges bzw Abschnittes liegt ebenso wenig vor, wie eine zivilrechtliche Einigung im Sinne des Paragraph 44, Ziffer 2, leg cit. Schlussendlich ist auch evident, dass der Rückbau im Ausmaß, wie er im Spruch nunmehr angeführt wurde, unbedingt erforderlich ist und auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Wie sich aus dem zitierten Gutachten des Landesgeologen Mag. JK. vom 26.07.2013 ergibt, ist aus Sachverständigensicht das gelindeste Mittel einer Sanierung der Rückbau des Weges zumindest oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre. Genau dies wird mit dem nunmehr im Beschwerdeverfahren modifizierten Spruch auch aufgetragen. Damit wird aber auch dem Erfordernis und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur entsprochen, dass der behördliche Eingriff bzw die aufgetragene Beseitigung im Sinne des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes dem Gebot der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl VwGH 14.11.2006, 2004/03/0024).Schlussendlich ist auch evident, dass der Rückbau im Ausmaß, wie er im Spruch nunmehr angeführt wurde, unbedingt erforderlich ist und auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Wie sich aus dem zitierten Gutachten des Landesgeologen Mag. JK. vom 26.07.2013 ergibt, ist aus Sachverständigensicht das gelindeste Mittel einer Sanierung der Rückbau des Weges zumindest oberhalb der Grabenquerung nach der ersten Kehre. Genau dies wird mit dem nunmehr im Beschwerdeverfahren modifizierten Spruch auch aufgetragen. Damit wird aber auch dem Erfordernis und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur entsprochen, dass der behördliche Eingriff bzw die aufgetragene Beseitigung im Sinne des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes dem Gebot der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht vergleiche VwGH 14.11.2006, 2004/03/0024). Die Sicht des Rechtsvertreters des S. F., dass die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes, welches der Bewilligung vom 21.12.2009 zugrunde gelegen war bzw eines allenfalls einzubringenden Abänderungsantrages präjudiziell sei, wird nicht geteilt. Wie ausführlich dargelegt, ist es unerheblich, ob eine (forstrechtliche) Genehmigungsfähigkeit bzw Genehmigung des Projektes vorlag oder nicht, da jedenfalls feststeht, dass eine eisenbahnrechtliche Genehmigung nicht eingeholt worden war und auch eine zivilrechtliche Einigung nicht vorliegt, sodass vom Vorliegen eines verbotswidrigen Verhaltens iS des § 44 Z 1 Eisenbahngesetz 1957 idgF auszugehen ist, woraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Weg gar nicht hätte errichtet werden dürfen.Wie ausführlich dargelegt, ist es unerheblich, ob eine (forstrechtliche) Genehmigungsfähigkeit bzw Genehmigung des Projektes vorlag oder nicht, da jedenfalls feststeht, dass eine eisenbahnrechtliche Genehmigung nicht eingeholt worden war und auch eine zivilrechtliche Einigung nicht vorliegt, sodass vom Vorliegen eines verbotswidrigen Verhaltens iS des Paragraph 44, Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957 idgF auszugehen ist, woraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Weg gar nicht hätte errichtet werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hingewiesen wird, dass
TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.
Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses.Hingewiesen wird, dass
Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1141.10.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.