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{'item': 'LVwG-10/268/14-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-10/268/14-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn O. N., P., RUMÄNIEN, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.8.2014, Zahl VStV/914300045445/2014, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. I.römisch eins. In conformitate cu prevederile din § 50 VwGVG (Legea cu privire la procedurile la instanta de contencios administrativ) se va admite contestatia, decizia atacata va fi anulata si procedura administrativa va fi casata in conformitate cu prevederile din § 45 alinetul 1 cifra 1 cazul unu din VStG (Legea penala administrativa).In conformitate cu prevederile din Paragraph 50, VwGVG (Legea cu privire la procedurile la instanta de contencios administrativ) se va admite contestatia, decizia atacata va fi anulata si procedura administrativa va fi casata in conformitate cu prevederile din Paragraph 45, alinetul 1 cifra 1 cazul unu din VStG (Legea penala administrativa). II.römisch zwei. Impotriva acestei decizii nu este admisibil in conformitate cu prevederile din § 25a VwGG (Legea instantelor de contecios administrativ) o revizie ordinara la Curtea de Contencios Administrativ.Impotriva acestei decizii nu este admisibil in conformitate cu prevederile din Paragraph 25 a, VwGG (Legea instantelor de contecios administrativ) o revizie ordinara la Curtea de Contencios Administrativ. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg, Zahl VStV/914300045445/2014, wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt: „1. Sie haben am 18.02.2014 um 08: 15 Uhr, in 5020 Salzburg, Ferdinand-Porsche-Straße 5 Betteln, in welcher Form auch immer, organisiert. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 29 Abs. 1 Z. 3 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgFParagraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 2 Tage(
  4. n)0 Stunde(
  5. n)§ 29 Abs. 1 iVm § 5€ 150,00 2 Tage(
  6. n)0 Stunde(
  7. n)Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 0 Minute(
  8. n)Salzburger Landes- Sicherheitsgesetz LGBL. 57/2009 idgF LGBL. 57 aus 2009, idgF Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich , € 100,00 angerechnet); € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass er ausdrücklich widerspreche, einen Verstoß gegen § 29 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz begangen zu haben. Vielmehr sei es so gewesen, dass er dort im Begriff gewesen sei, mit seinen Freunden zu frühstücken, um anschließend die Salzburger Obdachlosenzeitung "Apropros" zu verkaufen. Er sei nie einer Betteltätigkeit nachgegangen.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass er ausdrücklich widerspreche, einen Verstoß gegen Paragraph 29, Absatz eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz begangen zu haben. Vielmehr sei es so gewesen, dass er dort im Begriff gewesen sei, mit seinen Freunden zu frühstücken, um anschließend die Salzburger Obdachlosenzeitung "Apropros" zu verkaufen. Er sei nie einer Betteltätigkeit nachgegangen. Am 25.3.2015 und am 30.3.2015 wurden öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache als Partei befragt. Zeugenschaftlich befragt wurde der die Amtshandlung führende Polizeibeamte, Herr Inspektor R. S. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Zeuge Inspektor R. S. hat am 18.2.2014 um 8:15 Uhr im Zuge einer Bettlerkontrolle in der Ferdinand-Porsche-Straße 5, 5020 Salzburg vor der Billa augenscheinlich dem Bettlermilieu zugehörige Personen wahrgenommen. Im Zuge einer anschließend durchgeführten Fremdenkontrolle wurde unter anderem der Beschwerdeführer kontrolliert. Der Zeuge spricht rumänisch und gaben die angetroffenen Personen, so auch der Beschuldigte, ihm gegenüber übereinstimmend an, dass sie sich jeden Morgen vor der Billa treffen würden. Sie seien entweder befreundet oder miteinander verwandt und würden sich untereinander ausmachen, wo sie hingehen bzw welche Plätze sie im Stadtgebiet jeweils einnehmen. Konkrete Wahrnehmungen, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Bettelei organisiert hätte, indem er zum Beispiel andere Bettler auf bestimmte Standplätze eingeteilt hätte, wurden nicht gemacht. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt im Zusammenhalt mit den schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen S., denen insoweit auch der Beschwerdeführer nicht widersprach. Weitere Feststellungen waren entbehrlich, da der Untersuchungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes ungeachtet des Anzeigeninhaltes lediglich auf den von der Behörde im Bescheidspruch gemachten Tatvorwurf, also den Vorhalt des organisierten Bettelns am 18.2.2014 um 08:15 Uhr in 5020 Salzburg, Ferdinand-Porsche-Straße 5, beschränkt ist. In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer … Betteln organisiert. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer … Betteln organisiert. Gemäß Abs 5 Z 2 dieser Bestimmung ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 3 sowie ein diesbezüglicher Versuch mit Geldstrafe bis zu € 10.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.Gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dieser Bestimmung ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie ein diesbezüglicher Versuch mit Geldstrafe bis zu € 10.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden. Wie dargestellt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Organisieren von Betteln am 18.2.2014 um 08:15 Uhr in Salzburg, Ferdinand-Porsche-Straße 5, in der Form zum Vorwurf gemacht, dass er Betteln, in welcher Form auch immer, organisiert hätte. Der Umfang des Beschwerdevorbringens ist sohin durch den Behördenspruch determiniert; die Untersuchung weiterer Vorwürfe und mögen sie auch der Begründung des Behördenbescheides zu entnehmen sein, war weder geboten noch zulässig, da sich eine Ausdehnung des behördlich gemachten Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht als rechtsirrig erwies. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 5.11.2014, Zahl Ra 2014/09/0018) richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auch im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach § 27 VwGVG, wobei allerdings – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – das im § 42 VwGVG normierte Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen ist. Es wurde sohin eine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums, durch die Einführung der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf deren Kognitionsbefugnis nicht geschaffen. Der Umfang des Beschwerdevorbringens ist sohin durch den Behördenspruch determiniert; die Untersuchung weiterer Vorwürfe und mögen sie auch der Begründung des Behördenbescheides zu entnehmen sein, war weder geboten noch zulässig, da sich eine Ausdehnung des behördlich gemachten Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht als rechtsirrig erwies. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 5.11.2014, Zahl Ra 2014/09/0018) richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auch im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG, wobei allerdings – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – das im Paragraph 42, VwGVG normierte Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen ist. Es wurde sohin eine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraums, durch die Einführung der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf deren Kognitionsbefugnis nicht geschaffen. Der Begriff des „Organisierens“ des Bettelns ist nach den Materialien zu § 29 LSG (EB RV 2012 BlgLT, 14. GP, 5) weit zu verstehen und umfasst insbesondere Maßnahmen, die dem Aufbau und der Haltung einer dahinterstehenden „Logistik“ dienen, etwa die Bereitstellung von Fahrzeugen zur Anreise zu den Orten, an denen gebettelt werden soll, Abmachungen zwischen Bettlern betreffend die Plätze, an denen eine bestimmte Person oder bestimmte Personen betteln sollen, Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung des erbettelten Geldes.Der Begriff des „Organisierens“ des Bettelns ist nach den Materialien zu Paragraph 29, LSG (EB Regierungsvorlage 2012 BlgLT, 14. GP, 5) weit zu verstehen und umfasst insbesondere Maßnahmen, die dem Aufbau und der Haltung einer dahinterstehenden „Logistik“ dienen, etwa die Bereitstellung von Fahrzeugen zur Anreise zu den Orten, an denen gebettelt werden soll, Abmachungen zwischen Bettlern betreffend die Plätze, an denen eine bestimmte Person oder bestimmte Personen betteln sollen, Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung des erbettelten Geldes. Mit Blick auf den durch den Behördenspruch determinierten Prüfungsumfang hatte das erkennende Gericht sohin lediglich zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer bezogen auf den 18.2.2014 um 08:15 Uhr eine Tathandlung nachgewiesen werden kann, die geeignet ist, unter den Begriff „Organisieren“ subsumiert zu werden. Nach dem Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer am 18.2.2014 um 08:15 Uhr in der Ferdinand-Porsche-Straße 5 mit mehreren anderen Bettlern gesprochen. Um festzustellen, ob es sich beim Inhalt dieser Gespräche um eine Organisationshandlung, etwa um die Vereinbarung von Bettelplätzen, handelt, muss der Inhalt dieser Gespräche bekannt sein, was aber gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Die bloße Gesprächsführung zwischen Bettlern und mag sie auch von einem einzelnen ausgehen, unterfällt ohne zusätzliche Anhaltspunkte und solche sind bezogen auf den 18.2.2014 um 08:15 Uhr nicht hervorgekommen, geschweige denn nachweisbar, noch nicht dem § 29 Abs 1 Z 3 letzter Fall leg cit.. Die angetroffenen Personen haben laut Angaben des Zeugen S. vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass sie es sich "untereinander" ausmachen würden, wo der Einzelne jeweils stehe. Wahrnehmungen, wonach der Beschuldigte die anderen zum Betteln eingeteilt bzw ihnen Stellplätze zugewiesen hätte, konnte er gerade nicht machen.Mit Blick auf den durch den Behördenspruch determinierten Prüfungsumfang hatte das erkennende Gericht sohin lediglich zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer bezogen auf den 18.2.2014 um 08:15 Uhr eine Tathandlung nachgewiesen werden kann, die geeignet ist, unter den Begriff „Organisieren“ subsumiert zu werden. Nach dem Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer am 18.2.2014 um 08:15 Uhr in der Ferdinand-Porsche-Straße 5 mit mehreren anderen Bettlern gesprochen. Um festzustellen, ob es sich beim Inhalt dieser Gespräche um eine Organisationshandlung, etwa um die Vereinbarung von Bettelplätzen, handelt, muss der Inhalt dieser Gespräche bekannt sein, was aber gegenständlich gerade nicht der Fall ist. Die bloße Gesprächsführung zwischen Bettlern und mag sie auch von einem einzelnen ausgehen, unterfällt ohne zusätzliche Anhaltspunkte und solche sind bezogen auf den 18.2.2014 um 08:15 Uhr nicht hervorgekommen, geschweige denn nachweisbar, noch nicht dem Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall leg cit.. Die angetroffenen Personen haben laut Angaben des Zeugen S. vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass sie es sich "untereinander" ausmachen würden, wo der Einzelne jeweils stehe. Wahrnehmungen, wonach der Beschuldigte die anderen zum Betteln eingeteilt bzw ihnen Stellplätze zugewiesen hätte, konnte er gerade nicht machen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier maßgeblichen Auslegung des § 29 Abs 1 Z 3 letzter Fall LSG; die Verfahrenseinstellung konnte jedoch unbedenklich auf den Wortlaut der genannten Bestimmung im Zusammenhalt mit dem Beweisergebnis gestützt werden.Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier maßgeblichen Auslegung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall LSG; die Verfahrenseinstellung konnte jedoch unbedenklich auf den Wortlaut der genannten Bestimmung im Zusammenhalt mit dem Beweisergebnis gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.268.14.2015

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