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{'item': 'LVwG-4/1678/4-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 82§ 37§ 2§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1678/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft X. fest, dass die weitere Verwendung des Fahrzeuges der Marke VW 4x4 mit dem Kennzeichen xxxx

§ 82

Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 im Bundesgebiet nicht mehr zulässig ist und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X. oder bei einer Polizeiinspektion im Bezirk abzuliefern.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. fest, dass die weitere Verwendung des Fahrzeuges der Marke VW 4x4 mit dem Kennzeichen xxxx

Paragraph 82, Absatz 8, Kraftfahrgesetz 1967 im Bundesgebiet nicht mehr zulässig ist und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. oder bei einer Polizeiinspektion im Bezirk abzuliefern. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Nebenwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

sei nur während eines Jahres ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründe keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Behörde sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer das oben angeführte Fahrzeug verwendet, obwohl er seit 5.5.2009 in Österreich mit Hauptwohnsitz bzw seit 17.12.2010 mit Nebenwohnsitz in M. gemeldet sei.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Nebenwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, sei nur während eines Jahres ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründe keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Behörde sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer das oben angeführte Fahrzeug verwendet, obwohl er seit 5.5.2009 in Österreich mit Hauptwohnsitz bzw seit 17.12.2010 mit Nebenwohnsitz in M. gemeldet sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung aus wie folgt: "Wie ich telefonisch schon Anfang Februar Herrn D. mitgeteilt habe, bin ich seit 5.5.2009 in Österreich als Facharzt in F. tätig. Ich komme aus Deutschland, aus L., und das ist mein Hauptwohnsitz. Ab 5.5.2009 habe ich bei Frau G. in F. gewohnt. Frau G. hat mich durch Versehen als Hauptwohnsitz in F., O.-Straße 7, angemeldet. Ich habe dies nach einiger Zeit bemerkt und habe mich sofort auf Nebenwohnsitz umgemeldet. Danach bin ich an die Adresse F., K.-Weg 7, umgezogen. Dort habe ich mich als Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Danach ab 17.12.2010 bin ich auch umgemeldet als Nebenwohnsitz in M.. Ich wollte schon mein Auto 2009 ummelden, war schon beim Versicherungsmakler Herrn S., der mich aufgeklärt hat, dass die Leute mit Nebenwohnsitz das Auto nicht ummelden können. Ich habe am Finanzamt Herrn H. wegen dieser Situation informiert. Damals wurde schon Herr S. mehrmals zum Finanzamt bestellt und er hat diese Sache bestätigt, dass ich hier als Nebenwohnsitz gemeldet bin und ich mein Auto nicht vom deutschen Kennzeichen auf ein österreichisches Kennzeichen ummelden könnte. Trotzdem habe ich für das Fahrzeug xxxx alle Steuern für das Auto (NOVA, Straßenverkehrssteuer) bis heute bezahlt. Das Auto brauche ich für meine tägliche Arbeit im Krankenhaus. Ich muss als Facharzt nicht nur tagsüber in das Krankenhaus kommen, sämtliche Nachtdienste muss ich abdecken, bei notfallmäßigen Kaiserschnitten, schwierigen Intubationen, Verkehrsunfällen während der Nacht muss ich auch das Auto nutzen, um ins Krankenhaus zu kommen. In L. besitze ich ein Haus und in diesem Haus wohnt jetzt meine Tochter, die in B. Medizin studiert. Jedes freie Wochenende fahre ich nach L., um meine Tochter zu besuchen und die Urlaubszeit verbringe ich in L.. Ich fahre auf den deutschen Straßen öfter mit diesem Auto als auf den österreichischen Straßen. Diese tägliche Nutzung mit diesem Fahrzeug zwischen M. und F. ist ungefähr 5-6 km, die Rückfahrt jeweils die gleiche Strecke. Eine Fahrt nach L. ist 850 km hin, zurück muss ich auch 850 km fahren. Aus meiner Sicht könnte ich dieses Fahrzeug der Marke VW, Kennzeichen xxxx nicht auf mich ummelden. Ein Fahrzeug brauche ich auf jeden Fall für meine tägliche Arbeit zu erledigen." Am 17.4.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Akt der belangten Behörde verlesen und der Beschwerdeführer gehört wurde. Dieser gab in der Verhandlung Folgendes an: "Ich habe im Mai 2009 die Facharztstelle in F. übernommen. Ich bin grundsätzlich fremd in dieser Region, deshalb habe ich bereits beim Hearing gesagt, dass ich in L. bleiben will. Es wurde mir damals zugesagt, dass kein Hauptwohnsitz im Bezirk notwendig wäre. Das habe ich mir auch durch ein Schreiben meines Dienstgebers bestätigen lassen, welches ich in Kopie vorlege (dieses Schreiben wird als Beilage ./A zu Protokoll genommen).Ich besitze in L. ein Haus, welches von meiner Tochter bewohnt wird. Dabei handelt es sich um Frau D. B., sie studiert in B.. Mein Sohn hält sich ebenfalls in Deutschland auf, er arbeitet als A. in D..Als ich vor 5 Jahren die Facharztstelle in F. übernommen habe, ist ca 3 Monate später das Finanzamt auf mich zugekommen und ich musste für mein damaliges Fahrzeug, welches ich kurz danach meinem Sohn geschenkt habe, NOVA bezahlen. Da das Fahrzeug für die lokalen Wetterverhältnisse nicht sonderlich geeignet war, habe ich mir ein anderes Fahrzeug zugelegt. Dabei handelt es sich eben um das gegenständliche Fahrzeug, einen VW-4x

  1. Ich besitze dieses seit ca 4 Jahren und wollte das Fahrzeug auch schon auf ein österreichisches Kennzeichen ummelden, mein Versicherungsmakler hat mir aber gesagt, dass ich das nicht darf. Mein Versicherungsmakler war 3 Mal beim Finanzamt. Der Grund, warum mein Versicherungsmakler gesagt hat, dass ich das Fahrzeug nicht ummelden kann, liegt darin, dass ich einen Nebenwohnsitz angemeldet habe."Ich habe im Mai 2009 die Facharztstelle in F. übernommen. Ich bin grundsätzlich fremd in dieser Region, deshalb habe ich bereits beim Hearing gesagt, dass ich in L. bleiben will. Es wurde mir damals zugesagt, dass kein Hauptwohnsitz im Bezirk notwendig wäre. Das habe ich mir auch durch ein Schreiben meines Dienstgebers bestätigen lassen, welches ich in Kopie vorlege (dieses Schreiben wird als Beilage ./A zu Protokoll genommen)., Ich besitze in L. ein Haus, welches von meiner Tochter bewohnt wird. Dabei handelt es sich um Frau D. B., sie studiert in B.. Mein Sohn hält sich ebenfalls in Deutschland auf, er arbeitet als A. in D.., Als ich vor 5 Jahren die Facharztstelle in F. übernommen habe, ist ca 3 Monate später das Finanzamt auf mich zugekommen und ich musste für mein damaliges Fahrzeug, welches ich kurz danach meinem Sohn geschenkt habe, NOVA bezahlen. Da das Fahrzeug für die lokalen Wetterverhältnisse nicht sonderlich geeignet war, habe ich mir ein anderes Fahrzeug zugelegt. Dabei handelt es sich eben um das gegenständliche Fahrzeug, einen VW-4x
  2. Ich besitze dieses seit ca 4 Jahren und wollte das Fahrzeug auch schon auf ein österreichisches Kennzeichen ummelden, mein Versicherungsmakler hat mir aber gesagt, dass ich das nicht darf. Mein Versicherungsmakler war 3 Mal beim Finanzamt. Der Grund, warum mein Versicherungsmakler gesagt hat, dass ich das Fahrzeug nicht ummelden kann, liegt darin, dass ich einen Nebenwohnsitz angemeldet habe. Zu meiner Arbeitsstelle ist zu sagen, dass ich in Salzburg von der Rente befreit bin und meine Rentenbeiträge in Deutschland einzahle. Damit meine ich meine Zusatzrente. Für meine Stelle habe ich ein Vertragsbedienstetenverhältnis, welches unbefristet ist. Die Zukunft des Krankenhauses in F. ist immer wieder in Diskussion, daher kann nicht gesagt werden, wie lange ich diese Stelle ausüben kann. Damit meine ich, dass nicht der Standort des Krankenhauses an sich in Frage gestellt ist, sondern welche Stationen in diesem Krankenhaus erhalten werden. Sollte ich als Facharzt dort keine Tätigkeit mehr durchführen können, würde ich meine Arbeit beenden müssen. Grundsätzlich habe ich aber schon vor, bis zu meiner Rente in F. zu arbeiten. Als Facharzt im Krankenhaus F. bin ich verantwortlich für die Intensivstation und den notärztlichen Dienstes im Krankenhaus. Ich brauche daher unbedingt ein Auto. Früher hat meine Tochter bei mir in F. gewohnt, nach dem Abitur in F. ging sie nach Deutschland, um Medizin zu studieren. Ich verbringe meine Freizeit weitgehend in L. bei meinen Kindern. Meines Erachtens ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft falsch, weil ich keinen Hauptwohnsitz in F. habe. Die Problematik rührt daher, dass mein erster Wohnsitz, dabei handelte es sich um eine angemietete Garconniere, durch Versehen der Vermieterin als Hauptwohnsitz angemeldet worden ist. Dabei handelt es sich um die Adresse O-Straße
  3. Ich hatte de facto aber immer einen Nebenwohnsitz im Bezirk. Gefragt zum derzeitigen Wohnsitz gebe ich an, dass es sich beim Wohnsitz in M. um ein Haus handelt, das ich gemeinsam mit meiner Gattin bewohne. Das Haus habe ich gekauft, weil das auf längere Sicht günstiger ist als ein Haus zu mieten. Meine Gattin hat an dieser Adresse den Hauptwohnsitz angemeldet, das hat vor allem versicherungstechnische Gründe, weil meine Frau kein Einkommen in Deutschland hat und daher in Österreich bei mir mitversichert ist. Ich selbst habe auch kein Einkommen in Deutschland. Ich übe außer der Facharztstelle in F. keine weiteren beruflichen Tätigkeiten aus. Das gegenständliche Fahrzeug verwende ich täglich für die Fahrt ins Krankenhaus, dabei handelt es sich um eine Entfernung von etwa 5 km. Darüber hinaus muss ich auch in der Nacht erreichbar sein und bei Notfällen sofort ins Krankenhaus fahren können. Das Fahrzeug wird hauptsächlich bzw ausschließlich von mir verwendet. Der Grund, warum ich in Österreich keinen Hauptwohnsitz anmelden kann, liegt auch darin, dass ich mein Haus in L. kreditfinanziert habe und der Kredit sofort fällig würde, wenn ich einen Hauptwohnsitz im Ausland hätte. Mein Finanzberater hat mir gesagt, dass ich zwar weltweit arbeiten kann, meinen Hauptwohnsitz aber in L. behalten muss, damit der Kredit für mein Haus weiterlaufen kann. Das ist der Hauptgrund, weshalb ich keinen Hauptwohnsitz in Österreich anmelden kann. Ich verwehre mich nicht dagegen, das Fahrzeug in Österreich anzumelden, das geht jedoch, wie dargestellt, laut meinem Versicherungsmakler nicht, der diesbezüglich bereits 3 Mal beim Finanzamt gewesen ist. Mir wurde auch von mehreren Seiten geraten, das Fahrzeug auf meine Tochter oder meine Gattin anzumelden, das will ich aber nicht, das Fahrzeug wird von mir genutzt und ich will nicht, dass jemand anders dafür haften müsste." In seiner Schlussäußerung beantragte der Beschwerdeführer, dass seiner Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist seit 4.5.2009 als Facharzt in einem Vertragsverhältnis zum Krankenhaus F. beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnte vor Aufnahme dieser Tätigkeit in L. in Deutschland, wo er nach wie vor ein Haus besitzt, welches von seiner Tochter bewohnt wird. Von 5.5.2009 bis 1.7.2009 wohnte er in F., O-Straße 7, wobei diese Unterkunft laut Angaben im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz geführt wurde. Von 1.7.2009 bis 17.12.2010 wohnte der Beschwerdeführer in F., K.-Weg 7, diese Unterkunft scheint als Nebenwohnsitz auf. Seit 17.12.2010 wohnt der Beschwerdeführer in M. gemeinsam mit seiner Gattin, die dort den Hauptwohnsitz begründet hat, in einem Haus, welches der Beschwerdeführer gekauft hat. Auch an dieser Adresse ist der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Außer der Tätigkeit als Facharzt im Krankenhaus F., bei der es sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung handelt, übt der Beschwerdeführer keine weitere berufliche Tätigkeit aus. Als Facharzt ist er auch in der Intensivstation und gleichzeitig beim notärztlichen Dienst tätig, er muss nicht nur tagsüber seinen Dienst im Krankenhaus verrichten, sondern auch Nachtdienste abdecken und bei Notfällen in der Nacht rasch ins Krankenhaus kommen. Das gegenständliche Kraftfahrzeug mit ausländischen Kennzeichen besitzt der Beschwerdeführer seit ca vier Jahren und beabsichtigte er dieses Fahrzeug auf ein österreichisches Kennzeichen umzumelden, was jedoch daran scheiterte, dass er in Österreich lediglich einen Nebenwohnsitz angemeldet hat. Das Fahrzeug verwendet er täglich für die Fahrt von seinem Wohnsitz in M. ins Krankenhaus F., das Fahrzeug wird im Wesentlichen ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst verwendet. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des im Akt enthaltenen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu treffen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er keinen Hauptwohnsitz im Bezirk habe, sondern dieser nach wie vor in L., Deutschland, liege. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 82Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBI Nr 267/1967 id

F BGBI I Nr 26/2014, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Paragraph 82, Absatz 8, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBI Nr 267 aus 1967, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 26 aus 2014,, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Einbringen oder Verwenden eines nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist demnach – abgesehen vom Fall des erbrachten Gegenbeweises, dass das Fahrzeug nicht mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist – die Verwendung dieses Fahrzeuges nach einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet, sofern nicht die Unmöglichkeit der vorherigen Zulassung glaubhaft gemacht wird,

§ 82Abs 8 KFG unzulässig.

Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die das Fahrzeug in das Bundesgebiet einbringende Person dieses auch anschließend verwendet oder dass die Verwendung durch ein und dieselbe Person erfolgt und ist die Frist des § 82 Abs 8 KFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (zB VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254; 21.11.2013, 2011/16/0221).Bei Einbringen oder Verwenden eines nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist demnach – abgesehen vom Fall des erbrachten Gegenbeweises, dass das Fahrzeug nicht mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist – die Verwendung dieses Fahrzeuges nach einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet, sofern nicht die Unmöglichkeit der vorherigen Zulassung glaubhaft gemacht wird,

Paragraph 82, Absatz 8, KFG unzulässig. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass die das Fahrzeug in das Bundesgebiet einbringende Person dieses auch anschließend verwendet oder dass die Verwendung durch ein und dieselbe Person erfolgt und ist die Frist des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (zB VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254; 21.11.2013, 2011/16/0221). Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl § 79 und § 82 Abs 8 KFG). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (§ 40 Abs 1 zweiter Satz leg cit) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (vgl zB VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378; 27.1.2010, 2009/16/0107).Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt vergleiche Paragraph 79 und Paragraph 82, Absatz 8, KFG). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz leg cit) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt Paragraph 79, KFG (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG zu beurteilen vergleiche zB VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378; 27.1.2010, 2009/16/0107). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des § 82 Abs 8 KFG entscheidend, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht (das heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos dieser Bestimmung, weil es andernfalls durch das bloße Überstellen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen (vgl zB VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378; 21.9.2006, 2006/15/0025).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG entscheidend, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht (das heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos dieser Bestimmung, weil es andernfalls durch das bloße Überstellen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen vergleiche zB VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378; 21.9.2006, 2006/15/0025). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen vor rund vier Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingebracht. Das erkennende Gericht geht ohne Zweifel davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen der Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in M. seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

§ 1Abs 6 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992 id

F BGBl I Nr 16/2013, ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2013,, ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist nach Abs 7 der zitierten Norm an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist nach Absatz 7, der zitierten Norm an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der Bestimmung des § 1 Abs 8 leg cit sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.Nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 8, leg cit sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist demnach an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 nicht von entscheidender Bedeutung, maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl zB VwGH vom 21.6.2007, 2004/10/0109; 15.12.2008, 2007/10/0272; 28.2.2013, 2010/10/0004).Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist demnach an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 nicht von entscheidender Bedeutung, maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person vergleiche zB VwGH vom 21.6.2007, 2004/10/0109; 15.12.2008, 2007/10/0272; 28.2.2013, 2010/10/0004). Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen seit Mai 2009 im Bezirk X. gelegen ist. Aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt im Krankenhauses F. hält sich der Beschwerdeführer den Großteil des Jahres im Bezirk X. auf. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Gattin das von ihm erworbene Wohnhaus in M. und liegt hier der Ausgangspunkt des (täglichen) Weges zum Arbeitsplatz. Das Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus F. ist unbefristet und handelt es sich um eine Vollzeitstelle. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, grundsätzlich die Absicht zu haben, bis zu seiner Rente in F. zu arbeiten.Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen seit Mai 2009 im Bezirk römisch zehn. gelegen ist. Aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt im Krankenhauses F. hält sich der Beschwerdeführer den Großteil des Jahres im Bezirk römisch zehn. auf. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Gattin das von ihm erworbene Wohnhaus in M. und liegt hier der Ausgangspunkt des (täglichen) Weges zum Arbeitsplatz. Das Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus F. ist unbefristet und handelt es sich um eine Vollzeitstelle. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, grundsätzlich die Absicht zu haben, bis zu seiner Rente in F. zu arbeiten. An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdebringens nichts zu ändern. Weder der Besitz des Hauses in L., welches von seiner in B. studierenden Tochter bewohnt wird (die im Übrigen bis zur Matura gemeinsam mit ihren Eltern im Bezirk X. wohnte), noch die Zahlung von Beiträgen für eine Zusatzrente in Deutschland, noch das Vorbringen, er fahre in seiner Freizeit oft nach L., um seine Tochter zu besuchen, und verbringe dort seine Urlaubszeit, sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem Wohnsitz in M. hat. Ebenso vermag die Meldung dieser Adresse als Nebenwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal polizeilichen An- und Abmeldungen nur Indizfunktion aber keine Bindungswirkung zukommt (zB VwGH vom 14.11.1975, 0488/75; 11.5.1982, 82/11/0038; 1.12.1982, 81/03/0089).An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdebringens nichts zu ändern. Weder der Besitz des Hauses in L., welches von seiner in B. studierenden Tochter bewohnt wird (die im Übrigen bis zur Matura gemeinsam mit ihren Eltern im Bezirk römisch zehn. wohnte), noch die Zahlung von Beiträgen für eine Zusatzrente in Deutschland, noch das Vorbringen, er fahre in seiner Freizeit oft nach L., um seine Tochter zu besuchen, und verbringe dort seine Urlaubszeit, sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem Wohnsitz in M. hat. Ebenso vermag die Meldung dieser Adresse als Nebenwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal polizeilichen An- und Abmeldungen nur Indizfunktion aber keine Bindungswirkung zukommt (zB VwGH vom 14.11.1975, 0488/75; 11.5.1982, 82/11/0038; 1.12.1982, 81/03/0089). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das vom Beschwerdeführer mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wird, im Sinne der Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist. Die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung

§ 37

leg cit war daher nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig und sind daher der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2.2.2015 kann somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, das vom Beschwerdeführer mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wird, im Sinne der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist. Die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung

Paragraph 37, leg cit war daher nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig und sind daher der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2.2.2015 kann somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Hingewiesen wird darauf, dass

§ 2

Abs 1 der mit 1.2.2015 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, BGBl II Nr 387/ 2014, die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden € 15 beträgt.

§ 1

Abs 2 der zitierten Verordnung entsteht die Gebührenschuld für die Eingabe im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.Hingewiesen wird darauf, dass

Paragraph 2, Absatz eins, der mit 1.2.2015 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, BGBl römisch zwei Nr 387/ 2014, die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden € 15 beträgt.

Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung entsteht die Gebührenschuld für die Eingabe im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ausführlich dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1678.4.2015

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