GVG) iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Berufung der Frau MM A. vom 18.2.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Berufung der Frau MM A. vom 18.2.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den Eingaben vom 26.11.2012 und vom 28.11.20012 hat die mitbeteiligte Partei um Bewilligung für den Teil-Abbruch des Objektes „Unter-C. 19 - D.-Haus“ auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., sowie für den Um- und Zubau des Wohn- und Geschäftshauses D. auf Grundstück-Nr yyyy, zzzz und xxxx, je KG Unter-C., beim Bürgermeister der Gemeinde C. angesucht. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ vvv, KG Ober-C., in der das Grundstück-Nr 203/1 vorgetragen ist. Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und den obgenannten Grundstücken der mitbeteiligten Partei fließt der C.. Zur Behandlung der Ansuchen vom
Abs 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg cit) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, leg cit) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie
Abs 2 leg cit dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie
Absatz 2, leg cit dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide vom 18.2.2013 über die Bewilligung des Teil-Abbruches und des Um- und Zubaus des sogenannten D.-Hauses der mitbeteiligten Partei am 20.2.2013 zugestellt. Das Schreiben betreffend die Berufung der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 ist (ein weiteres Mal durch Telefax der Stadtgemeinde H.) bei der Gemeinde C. am 21.2.2013 eingelangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist, bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat (vgl etwa VwGH 2000/07/0100).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist, bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat vergleiche , etwa VwGH 2000/07/0100). Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18.2.2013 einen Bescheid vom 15.2.2013 zitiert, ist durch die Anführung der zutreffenden Geschäftszahl jedenfalls erkennbar, dass damit Berufung gegen die Bewilligungsbescheide des Bürgermeisters jeweils vom 18.2.2013 erhoben werden soll. Da die Gemeindevertretung der Gemeinde C. gerechnet ab dem 21.2.2013 (Einlangen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 durch Übermittlung per Telefax durch die Stadtgemeinde H.) über die Berufung nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hat und auch nicht von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides
GVG Gebrauch gemacht hat, ist die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 9.12.2014
GVG zulässig.Da die Gemeindevertretung der Gemeinde C. gerechnet ab dem 21.2.2013 (Einlangen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 durch Übermittlung per Telefax durch die Stadtgemeinde H.) über die Berufung nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hat und auch nicht von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides
Paragraph 16, VwGVG Gebrauch gemacht hat, ist die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 9.12.2014
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zulässig. Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG zurückzuführen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die vorliegende Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin somit weder zurück- noch abzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht über die vorliegende Berufung der Beschwerdeführerin durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG zurückzuführen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die vorliegende Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin somit weder zurück- noch abzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht über die vorliegende Berufung der Beschwerdeführerin durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. 2. Inhaltlich ist zur Berufung der Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten: 2.1.
PolG) bedarf der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3, einer Bewilligung der Baubehörde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) bedarf der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3, einer Bewilligung der Baubehörde.
PolG ist in einem Verfahren
Abs 1 Z 6 leg cit und § 21 leg cit außer dem Grundeigentümer und allfälligen Baurechtsberechtigten der Eigentümer der baulichen Anlage sowie der Bewilligungswerber oder der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages, bei der Herstellung ordnungsgemäßer Abflussverhältnisse
Abs 3 leg cit auch der Antragsteller, Partei.
Paragraph 7, Absatz 7, BauPolG ist in einem Verfahren
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit und Paragraph 21, leg cit außer dem Grundeigentümer und allfälligen Baurechtsberechtigten der Eigentümer der baulichen Anlage sowie der Bewilligungswerber oder der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages, bei der Herstellung ordnungsgemäßer Abflussverhältnisse
Paragraph 21, Absatz 3, leg cit auch der Antragsteller, Partei. Nachbarn (im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 BauPolG) kommt in diesem Baubewilligungsverfahren (nach § 2 Abs 1 Z 6 leg cit) keine Nebenparteistellung zu (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 7 Rz 40).Nachbarn (im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG) kommt in diesem Baubewilligungsverfahren (nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit) keine Nebenparteistellung zu vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 7, Rz 40). Vor diesem Hintergrund ist eine Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verfahrens über das Ansuchen um Bewilligung für den Teil-Abbruch des Objektes „Unter-C. 19 - D.-Haus“ auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist weder Grundeigentümerin, Baurechtsberechtigte, Eigentümerin der abzubrechenden Anlage auf Grundstück-Nr xxxx, KG Unter-C., noch ist sie Bewilligungswerberin. 2.2.
PolG bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG bedarf die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten einer Bewilligung der Baubehörde. Nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG ist im Bewilligungsverfahren neben dem Bewilligungswerber Partei als Nachbar bei den im § 2 Abs 1 Z 1 leg cit angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwenden weniger als 2 Meter entfernt sind.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG ist im Bewilligungsverfahren neben dem Bewilligungswerber Partei als Nachbar bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwenden weniger als 2 Meter entfernt sind. Nach der gegenständlichen Einreichplanung vom Jänner 2013, die zum Bescheid des Bürgermeisters vom 18.2.2013 vidiert wurde (§ 9 Abs 6 BauPolG), beträgt der Abstand von der Front des Baues der mitbeteiligten Partei zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin 15,20 Meter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Abstand
PolG von der Front des zur Bewilligung anstehenden Baues (der mitbeteiligten Partei) zu berechnen ist, und nicht vom Abschluss des Daches oder von unterirdischen Teilen des Gebäudes. Hinsichtlich unterirdischer Bauten legt der dritte Satz des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG fest, dass Parteistellung den Nachbarn nur bei Unterschreitung eines Abstanden von 2 Metern, gerechnet von den Außenwänden, zukommt.Nach der gegenständlichen Einreichplanung vom Jänner 2013, die zum Bescheid des Bürgermeisters vom 18.2.2013 vidiert wurde (Paragraph 9, Absatz 6, BauPolG), beträgt der Abstand von der Front des Baues der mitbeteiligten Partei zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin 15,20 Meter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Abstand
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG von der Front des zur Bewilligung anstehenden Baues (der mitbeteiligten Partei) zu berechnen ist, und nicht vom Abschluss des Daches oder von unterirdischen Teilen des Gebäudes. Hinsichtlich unterirdischer Bauten legt der dritte Satz des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG fest, dass Parteistellung den Nachbarn nur bei Unterschreitung eines Abstanden von 2 Metern, gerechnet von den Außenwänden, zukommt. Der Bau laut Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 30.1.2013 überschreitet somit die in § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG festgelegte Entfernung, weshalb auch im Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung des Um- und Zubaus des Wohn- und Geschäftshauses die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat. Der Bau laut Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 30.1.2013 überschreitet somit die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG festgelegte Entfernung, weshalb auch im Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung des Um- und Zubaus des Wohn- und Geschäftshauses die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund des Umstandes, dass das Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Projektverfahren ist, auf die tatsächliche Ausführung des zwischenzeitig bereits errichteten Baues der mitbeteiligten Partei verfahrensgegenständlich nicht ankommt. Da der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich des Verfahrens zur Bewilligung des Teil-Abbruches des ursprünglichen Hauses noch hinsichtlich des Verfahrens zu baubehördlichen Bewilligung des Um- und Zubaus des Wohn- und Geschäftshauses nach dem BauPolG eine Parteistellung eingeräumt ist, war die vorliegende Nachbarberufung der Beschwerdeführerin vom 18.2.2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf das inhaltliche Vorbringen in der Berufung einzugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Berufung bereits mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war, war auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG iVm § 66 Abs 3 AVG zu verzichten.Vor dem Hintergrund, dass die Berufung bereits mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war, war auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 3, AVG zu verzichten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.168.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.