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{'item': 'LVwG-1/290/2-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-1/290/2-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der A. B. Bau GmbH, F. und von Herrn D. E., F., beide vertreten durch die G. H. Rechtsanwälte-GmbH, F., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4.3.2015, Zahl 205-05RI/834/26-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4.3.2015, Zahl 205-05RI/834/26-2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30.4.2009, Zahl 21301-RI-834/17-2009, wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der Erlassung des rechts-kräftigen Bescheides durch die letztinstanzliche Behörde bereits mehr als drei Jahre vergangen sind und der Antrag auf Wiederaufnahme daher als verspätet anzusehen war. 1.
  3. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer am 2.4.2015 fristgerecht die Beschwerde ein. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Salzburger Landesregierung bezüglich des Wiederaufnahmeantrages nicht richtig sei, da der Verwaltungsgerichtshof in gegenständlicher Rechtssache mit Erkenntnis vom 27.12.2012, GZ 2009/10/0143-6 als letzte Instanz entschieden habe und daher jedenfalls nicht die Salzburger Landesregierung sondern der Verwaltungsgerichtshof als letzte Instanz im gegenständlichen Verfahren anzusehen sei. Überdies wurden noch Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages innerhalb der 14-Tagesfrist seit Kenntnis der neuen Fakten dargelegt. Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass der Wiederaufnahmeantrag vom 18.12.2014 jedenfalls rechtzeitig gewesen sei und des Weiteren möge der Akt der letztinstanzlichen Behörde zugestellt werden, um inhaltlich eine Entscheidung zu treffen. 1.
  4. Mit Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 17.4.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Weiters erging gemäß § 14 VwGVG der Hinweis, dass die Behörde in gegenständlichem Fall von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen wolle.Mit Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 17.4.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Weiters erging gemäß Paragraph 14, VwGVG der Hinweis, dass die Behörde in gegenständlichem Fall von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen wolle.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes festgestellt und , erwogen: 2.
  6. Unbestritten ist, dass mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30.4.2009, Zahl 21301-RI-834/17-2009, die Wiederherstellungsaufträge der BH Zell am See (Bescheid vom 4.11.2008, Zahl 30603/253-5144/3-2008 und 30603/253-5144/4-2008) bestätigt wurden. Der Bescheid der Landesregierung wurde der bevollmächtigten Rechtsvertreterin (G. H. Rechtsanwälte GmbH) nachweislich am 08.05.2009 zugestellt. Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei diese Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, GZ 2009/10/0143-6, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 18.12.2014 der bevollmächtigen Vertreterin der Beschwerdeführer wurde das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG bei der Behörde geltend gemacht. Als neue Tatsachen oder Beweise wurde vorgebracht, dass auf den verfahrensgegenständlichen Flächen Ablagerungen aus den Jahren 2002/2003 durchgeführt worden seien, die offensichtlich im Zuge der Katastrophenereignisse dort abgelagert worden seien. Die Wiederaufnahmewerberin habe erstmals am 04.12.2014 von diesen neuen Tatsachen erfahren.Mit Schreiben vom 18.12.2014 der bevollmächtigen Vertreterin der Beschwerdeführer wurde das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG bei der Behörde geltend gemacht. Als neue Tatsachen oder Beweise wurde vorgebracht, dass auf den verfahrensgegenständlichen Flächen Ablagerungen aus den Jahren 2002 aus 2003, durchgeführt worden seien, die offensichtlich im Zuge der Katastrophenereignisse dort abgelagert worden seien. Die Wiederaufnahmewerberin habe erstmals am 04.12.2014 von diesen neuen Tatsachen erfahren. 2.
  7. Rechtlich folgt: Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, lauten:Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, lauten: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idgF, lautet:Die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF, lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wieder-aufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. 2.2.1. Ad Spruchpunkt I: Rechtserheblich im gegenständlichen Verfahren ist die Beurteilung, welche Behörde im Verfahren auf das sich der Wiederaufnahme bezieht, letztinstanzlich entschieden hat und folglich ab welchem Zeitpunkt die 3-Jahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG zu berechnen ist.Rechtserheblich im gegenständlichen Verfahren ist die Beurteilung, welche Behörde im Verfahren auf das sich der Wiederaufnahme bezieht, letztinstanzlich entschieden hat und folglich ab welchem Zeitpunkt die 3-Jahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG zu berechnen ist. Die Wiederaufnahmewerberin vertritt die Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des dort zum Verfahren ergangenen Erkenntnisses vom 27.11.2012, GZ 2009/10/0143-6, als letzte Instanz anzusehen sei und aus diesem Grund auch die Frist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei und der Wiederaufnahmeantrag daher nicht wegen Verspätung zurückgewiesen hätte werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht führt dazu aus, dass es als grundsätzliche Voraussetzung zur Wiederaufnahme eines Verfahrens anzusehen ist, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, in formelle Rechtskraft (§ 68 Rz 5
  1. ff)erwachsen sein muss. (VwGH 21. 2. 1995, 94/20/0015; 28. 2. 2008, 2007/06/0276; vgl auch VfSlg 4998/1965; Hengstschläger 3 Rz 578; Walter/Mayer Rz 582).Das Landesverwaltungsgericht führt dazu aus, dass es als grundsätzliche Voraussetzung zur Wiederaufnahme eines Verfahrens anzusehen ist, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, in formelle Rechtskraft (Paragraph 68, Rz 5
  2. ff)erwachsen sein muss. (VwGH 21. 2. 1995, 94/20/0015; 28. 2. 2008, 2007/06/0276; vergleiche auch VfSlg 4998 aus 1965,; Hengstschläger 3 Rz 578; Walter/Mayer Rz 582). Das heißt, es darf – wie aus § 69 Abs 1 erster Satz AVG ersichtlich– „ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig“ sein (vgl VwGH 1.7.1992, 88/13/0068; 16. 2. 1994, 90/13/0011). Mit „Rechtsmittel“ sind in erster Linie (vgl Rz 6) die ordentlichen Rechtsmittel (vgl Hellbling 425; Hengstschläger 3 Rz 564; Thienel 4 310) gemeint. Das heißt, es darf – wie aus Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz AVG ersichtlich– „ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig“ sein vergleiche VwGH 1.7.1992, 88/13/0068; 16. 2. 1994, 90/13/0011). Mit „Rechtsmittel“ sind in erster Linie vergleiche Rz 6) die ordentlichen Rechtsmittel vergleiche Hellbling 425; Hengstschläger 3 Rz 564; Thienel 4 310) gemeint. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass es dementsprechend keine Rolle spielt, wann der VwGH eine Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid im wieder aufzunehmenden Verfahren abweist (VwGH 26. 2. 2004, 2004/07/0015). § 69 Abs 2 AVG ordnet an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheidesgestellt werden kann. Paragraph 69, Absatz 2, AVG ordnet an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheidesgestellt werden kann. Diese Frist ist für alle Wiederaufnahmetatbestände maßgeblich, weil die in § 69 Abs 3 AVG normierte Ausnahme bezüglich des Wiederaufnahmegrundes gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme, nicht aber für die Wiederaufnahme auf Antrag gilt (VwGH 15. 9. 2006, 2006/04/0153; VfSlg 17.126/2004).Diese Frist ist für alle Wiederaufnahmetatbestände maßgeblich, weil die in Paragraph 69, Absatz 3, AVG normierte Ausnahme bezüglich des Wiederaufnahmegrundes gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme, nicht aber für die Wiederaufnahme auf Antrag gilt (VwGH 15. 9. 2006, 2006/04/0153; VfSlg 17.126 aus 2004,). Damit besteht kein Zweifel daran, dass die objektive Frist von drei Jahren in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Bescheid zugestellt (vgl VwGH 15. 9. 2004, 2004/09/0131) bzw ausgefolgt (vgl § 62 Rz 17
  3. ff)wurde. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die objektive Frist von drei Jahren in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Bescheid zugestellt vergleiche VwGH 15. 9. 2004, 2004/09/0131) bzw ausgefolgt vergleiche Paragraph 62, Rz 17
  4. ff)wurde. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fällt gem § 69 Abs 4 AVG in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (vgl VwGH 24. 1. 2006, 2005/08/0161; VfSlg 17.987/206).Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fällt gem Paragraph 69, Absatz 4, AVG in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat vergleiche VwGH 24. 1. 2006, 2005/08/0161; VfSlg 17.987/206). Zusammenfassend wird daher ausgeführt, dass die Salzburger Landesregierung den Bescheid vom 30.4.2009, Zahl 21301-RI-834/17-2009, in letzter Instanz erlassen hat und auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme berufen war. Die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertreterin unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 30.4.2009, Zahl 21301-RI-834/17-2009, erst mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, GZ 2009/10/0143-6, als erlassen gelten könne (vgl. VwGH 26. 2. 2004, 2004/07/0015).Die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertreterin unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 30.4.2009, Zahl 21301-RI-834/17-2009, erst mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, GZ 2009/10/0143-6, als erlassen gelten könne vergleiche VwGH 26. 2. 2004, 2004/07/0015). Die objektive Frist von drei Jahren zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages begann für die Beschwerdeführer mit Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides der Salzburger Landesregierung am 08.05.2009 zu laufen, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18.12.2014 jedenfalls als verspätet anzusehen war. Schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen war auch nicht weiter auf die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Tatsachen oder Beweise einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 2.2.2. Ad Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb auch auf die oa. zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb auch auf die oa. zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.290.2.2015

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