RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-4/539/4-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der Gemeinde B., Gemeindekasse, B., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.1.2014, Zahl XX,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde der Gemeinde B., Gemeindekasse, B., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.1.2014, Zahl römisch zwanzig, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorverfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe der Gemeinde B., Gemeindekasse, B., vom 17.7.2013 wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Kurzparkzonenregelung in B. beantragt. Dies wurde damit begründet, dass bei Amtshandlungen der Erhebungs- und Einbringungsorgane der Gemeindekasse die genaue Dauer dieser nicht vorhersehbar sei und trotz entrichteter Parkgebühren es zu starken zeitlichen Überschreitungen und somit zu Parkstrafen kommen könne, zumal auch begonnene Amtshandlungen nicht unterbrochen werden könnten. Im Antrag wurden vier (private) Kraftfahrzeuge von Erhebungs- und Einbringungsorganen der Gemeindekasse, für die die Ausnahmegenehmigung gelten sollte, angeführt. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde beispielshaft eine Auflistung von Fahrtstrecken und Parkdauern für Amtshandlungen der Erhebungs- und Einbringungsorgane der Gemeindekasse im Zeitraum von September und Oktober 2013 vorgebracht. Mit Bescheid vom 28.1.2014 des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, Zahl 05/04/49928/2013/005, wurden die Anträge der Gemeinde B. auf Erteilung von straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligungen von der Parkzeitbeschränkung im Rahmen der Kurzparkzonenregelung in sämtlichen Kurzparkzonenbereichen der Landeshauptstadt Salzburg (auf Landes- und Bundesstraßen, sowie auf sonstigen Gemeindestraßen) für die Erhebungs- und Einbringungsorgane der Gemeindekasse abgewiesen. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass das gesetzlich geforderte "besondere Erschwernis" für die gegenständlichen Amtshandlungen nicht vorliege, da die Amtsorgane grundsätzlich die Möglichkeit hätten, jeden einzelnen Vollstreckungs- oder Erhebungsort anzufahren und dort in Kurzparkzonen abzustellen. Durch den ständigen Wechsel der jeweiligen Zielorte werde die Kurzparkzonenstellzeit von 180 Minuten mit Sicherheit nicht überschritten, was aus den übermittelten Vollstreckungs– und Erhebungsorten bzw der Bekanntgabe der Gesamtdauer der Amtshandlungen schlüssig festgestellt werden könne. Zudem sei die Behauptung einer Amtshandlungsdauer noch kein Nachweis; Amts-handlungsprotokolle oder Vollstreckungsberichte seien in diesem Sinne nicht vorgelegt worden, ein echter Nachweis für die einzelnen Amtshandlungen sei demnach mit dem Hinweis auf die gebotene Amtsverschwiegenheit nicht vorgelegt worden. Dagegen erhob die Gemeinde B., Gemeindekasse, B., fristgerecht Beschwerde bzw Berufung. Zum einen Berufung gegen den Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides, betreffend Kurzparkzonenbereiche, die nicht auf Landes- oder Bundesstraße gelegen sind und zum anderen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt I., betreffend Kurzparkzonenbereiche, die auf Landes- oder Bundesstraße gelegen sind.Dagegen erhob die Gemeinde B., Gemeindekasse, B., fristgerecht Beschwerde bzw Berufung. Zum einen Berufung gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides, betreffend Kurzparkzonenbereiche, die nicht auf Landes- oder Bundesstraße gelegen sind und zum anderen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt römisch eins., betreffend Kurzparkzonenbereiche, die auf Landes- oder Bundesstraße gelegen sind. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Einbringungsorgane der Gemeindekasse für die Eintreibung von Geldleistungen für die Stadtgemeinde und andere Gebietskörperschaften sowie für alle Rechtsträger, denen die Einbringung von Geldleistungen im Verwaltungswege gewährt ist, zuständig seien. Die Erhebungsorgane führten Erhebungen für interne und externe Stellen durch. Sohin seien die Einbringungs- wie auch die Erhebungsorgane hoheitlich tätig. Mit der maximalen Parkzonenstellzeit von 180 Minuten könne oftmals nicht das Auslangen gefunden werden und sei eine Zeitüberschreitung der zulässigen Parkzeit unumgänglich. Dies etwa bei Durchführung von Versteigerungen oder umfangreichen Pfändungen wie auch bei mehreren Pfändungsversuchen (Vollzüge) hintereinander gegen verschiedene verpflichtete Parteien in gleichen Straßenabschnitten bzw Wohngegenden. In der Beschwerde wird unter anderem auch ausgeführt, dass bei der beantragten Ausnahmebewilligung nicht Tatbestandsmerkmale des persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses zu prüfen seien, sondern nur das Tatbestandsmerkmal der "gesetzlich obliegenden Aufgabe". Auch seien die Ausführungen der Behörde zur Erheblichkeit und Erschwernis schon deshalb verfehlt, da sie sich konkret mit der gesetzlichen Obliegenheit gar nicht beschäftigt hätten. Die Beschwerde führt aus, dass die Bediensteten der Gemeinde B. nicht wegen eines erheblichen persönlichen Interesses (zB wegen dem einer schweren Körperbehinderung), sondern im Auftrag der Gemeinde B. auf Grund eines gesetzlichen Auftrages handeln würden. Die Außendienstmitarbeiter der Gemeindekasse (Einbringung und Erhebung) benützten Privatfahrzeuge dienstlich, da vom Dienstgeber keine Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt würden. Die Benutzung von eigenen Wagen sei im Sinne einer raschen, rationellen und effizienten Arbeitsweise unbedingt erforderlich, weshalb vom Arbeitgeber die dienstliche Nutzung der Privatfahrzeuge durch Zuerkennung des amtlichen Kilometergeldes abgegolten würde. Durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien auch weder wesentliche Beeinträchtigungen von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten, da sich die Anzahl der Fahrten auf Grund der Exekutionen im Bereich von ganzen Häuserblocks in einem überschaubaren Rahmen bewegen würde. Es werde beantragt, der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Kurzparkzonen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Salzburg stattzugeben. In der am 9.1.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der behördliche Akt verlesen und die Vertreter der Gemeindekasse, die Herren D. E. und Dr. F. G., sowie Herr Hofrat Dr. H. vom Straßenverkehrsamt für die belangte Behörde einver-nommen. Die Vertreter der Beschwerdeführerin führten aus, dass sie Kontakt mit der Bundes-legistik aufgenommen hätten und diese ihnen mitgeteilt hätte, dass die Bestimmung des § 45 Abs 2 StVO gerade für den verhandlungsgegenständlichen Fall, wenn Behörden in Vollziehung der Gesetze ihren Dienst versehen sollen, geschaffen worden sei. Weiters wird von Beschwerdeführerseite ausgeführt, dass die Außendienstorgane der Gemeindekasse mehrere Pfändungstermine oder Außentermine "zusammenlegen". Die bei solchen Amtshandlungen mitgeführten Akten weisen eine durchschnittliche Dicke von je 5 cm auf, ein Laptop oder sonstige Gegenstände werden nicht mitgenommen. Festgehalten werde auch, dass bei Exekutionen Schuldner bzw Betroffene in der Zwischenzeit sehr gut untereinander vernetzt seien und wenn in einem Wohnblock eine Pfändung durchgeführt werde, sich dies im Hause sehr schnell herumspreche und in der Folge die weiteren Amtshandlungen gefährdet oder gar verunmöglicht würden, da die Mitarbeiter durch Um-stellen der Autos Zeit verlören und zwischenzeitig die Betroffenen Wertgegenstände beiseiteschaffen könnten. Als Ergebnis der dargestellten Amtshandlungen sollte bestenfalls der ausständige Betrag bzw die Abgabenschuld in bar eingetrieben werden, es könne aber auch vorkommen, dass Pfändungen durch Aufkleben der entsprechenden Pfand-marken vorgenommen werden müssten. Unter Umständen könne es auch vorkommen, dass leicht transportierbare Vermögensgegenstände von den Mitarbeitern direkt abgenommen und mitgenommen werden. Dies stelle allerdings die Ausnahme dar. Öffentliche Verkehrsmittel könnten deshalb nicht verwendet werden, da die Außendienstmitarbeiter auf Grund der Zusammenlegung mehrerer Pfändungstermine auch mehrere Akten mit sich zu führen hätten. Versteigerungen würden nicht mehr selbst durchgeführt, sondern man bediene sich dabei des gerichtlichen Pfandrechtes. Eine einzelne Amtshandlung dauere im Optimalfall ca 20 Minuten. Auch seien früher derartige Ausnahmebewilligungen (bis März 2013) – wie die gegenständlichen beantragten - erteilt worden. Ob sich die "Erfolgsquoten" im Hinblick auf die Einbringungen im Zeitraum nach Auslaufen der Ausnahmebewilligungen verändert hätten, könne nicht gesagt und auch nicht mit Zahlen belegt werden. Die Vertreter der Gemeindekasse führen hiezu allerdings aus, dass es schon Rückmeldungen seiner Mitarbeiter geben würde, wonach ihre Tätigkeit vor Ort erschwert worden sei und nun mit größerem Aufwand verbunden wäre. Auf die Frage, wie oft in der Praxis überhaupt Landes- oder Bundesstraßen von Organen der Gemeindekasse für Parkzwecke benutzt würden, führt Dr. F. G. aus, dass es hiezu keine genauen Zahlen gäbe, allerdings würden Parkmöglichkeiten auch auf solchen Straßen in Anspruch genommen. Die Entfernung zwischen Mitarbeiter und Auto könne grundsätzlich schon einige 100 Meter betragen, auch wenn dies nicht genau einzuschätzen sei. Der Arbeitsumkreis im Ausmaß von cirka 500 m erscheine allerdings grundsätzlich nicht außergewöhnlich. Als Beispiel legt Herr D. E. einen Auszug aus dem Stadtplan Salzburg vor, der als Beilage zum Akt genommen wird.Die Vertreter der Beschwerdeführerin führten aus, dass sie Kontakt mit der Bundes-legistik aufgenommen hätten und diese ihnen mitgeteilt hätte, dass die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO gerade für den verhandlungsgegenständlichen Fall, wenn Behörden in Vollziehung der Gesetze ihren Dienst versehen sollen, geschaffen worden sei. Weiters wird von Beschwerdeführerseite ausgeführt, dass die Außendienstorgane der Gemeindekasse mehrere Pfändungstermine oder Außentermine "zusammenlegen". Die bei solchen Amtshandlungen mitgeführten Akten weisen eine durchschnittliche Dicke von je 5 cm auf, ein Laptop oder sonstige Gegenstände werden nicht mitgenommen. Festgehalten werde auch, dass bei Exekutionen Schuldner bzw Betroffene in der Zwischenzeit sehr gut untereinander vernetzt seien und wenn in einem Wohnblock eine Pfändung durchgeführt werde, sich dies im Hause sehr schnell herumspreche und in der Folge die weiteren Amtshandlungen gefährdet oder gar verunmöglicht würden, da die Mitarbeiter durch Um-stellen der Autos Zeit verlören und zwischenzeitig die Betroffenen Wertgegenstände beiseiteschaffen könnten. Als Ergebnis der dargestellten Amtshandlungen sollte bestenfalls der ausständige Betrag bzw die Abgabenschuld in bar eingetrieben werden, es könne aber auch vorkommen, dass Pfändungen durch Aufkleben der entsprechenden Pfand-marken vorgenommen werden müssten. Unter Umständen könne es auch vorkommen, dass leicht transportierbare Vermögensgegenstände von den Mitarbeitern direkt abgenommen und mitgenommen werden. Dies stelle allerdings die Ausnahme dar. Öffentliche Verkehrsmittel könnten deshalb nicht verwendet werden, da die Außendienstmitarbeiter auf Grund der Zusammenlegung mehrerer Pfändungstermine auch mehrere Akten mit sich zu führen hätten. Versteigerungen würden nicht mehr selbst durchgeführt, sondern man bediene sich dabei des gerichtlichen Pfandrechtes. Eine einzelne Amtshandlung dauere im Optimalfall ca 20 Minuten. Auch seien früher derartige Ausnahmebewilligungen (bis März 2013) – wie die gegenständlichen beantragten - erteilt worden. Ob sich die "Erfolgsquoten" im Hinblick auf die Einbringungen im Zeitraum nach Auslaufen der Ausnahmebewilligungen verändert hätten, könne nicht gesagt und auch nicht mit Zahlen belegt werden. Die Vertreter der Gemeindekasse führen hiezu allerdings aus, dass es schon Rückmeldungen seiner Mitarbeiter geben würde, wonach ihre Tätigkeit vor Ort erschwert worden sei und nun mit größerem Aufwand verbunden wäre. Auf die Frage, wie oft in der Praxis überhaupt Landes- oder Bundesstraßen von Organen der Gemeindekasse für Parkzwecke benutzt würden, führt Dr. F. G. aus, dass es hiezu keine genauen Zahlen gäbe, allerdings würden Parkmöglichkeiten auch auf solchen Straßen in Anspruch genommen. Die Entfernung zwischen Mitarbeiter und Auto könne grundsätzlich schon einige 100 Meter betragen, auch wenn dies nicht genau einzuschätzen sei. Der Arbeitsumkreis im Ausmaß von cirka 500 m erscheine allerdings grundsätzlich nicht außergewöhnlich. Als Beispiel legt Herr D. E. einen Auszug aus dem Stadtplan Salzburg vor, der als Beilage zum Akt genommen wird. Weiters teilt Hofrat Dr. H. mit, dass derzeit noch aufrechte Ausnahmebewilligungen für das Bezirksgericht Salzburg existieren würden, dass allerdings nach März 2013 – seinem Wissen nach - solche nicht mehr ausgestellt worden seien, da eben die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unbestritten erfüllen die Einbringungs- und Erhebungsorgane der Gemeindekasse B. in Durchführung ihrer Amtshandlungen hoheitliche Aufgaben. Als Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sie sich ihrer privaten Kraftfahrzeuge, mit denen sie vor Ort fahren. Die Dauer der jeweiligen Amtshandlungen kann nicht genau vorhergesagt werden, doch ist im Optimalfall von einer ca 20-minütigen Dauer auszugehen. Zur Erfüllung ihrer aufgetragenen Aufgaben haben die Mitarbeiter die entsprechenden Akten für die einzelnen Pfändungstermine bzw Erhebungshandlungen mitzuführen; nicht allerdings einen Laptop oder andere Gegenstände. Die mitgeführten Akten weisen eine durchschnittliche Dicke von ca 5 cm auf. Die für die Anfahrt verwendeten PKW werden im Umkreis der Pfändungsorte zeitweise mehrere 100 m vom Amtshandlungsort entfernt, auch im Bereich von Kurzparkzonen abgestellt. Um die maximale Kurzparkzonenstellzeit von 180 Minuten nicht zu überschreiten, werden die KFZ umgestellt, vereinzelt kommt es zu Parkzeitüberschreitungen. Aus der Auflistung im Schreiben der Gemeindekassa vom 11.11.2013 gehen beispielshaft die Abstellorte in der Leonhard-von-Keutschachstraße, Liliengasse, Siebenstädterstraße, Emil-Kofler-Gasse, Elisabethstraße, Haunspergstraße, Franz-Josef-Straße, Wolf-Dietrich-Straße, Schallmooser Hauptstraße und Faberstraße hervor. Bei den angeführten Straßen handelt es sich hauptsächlich um Gemeindestraßen. Bei den in diesen Schreiben dargestellten 16 Amtshandlungen kam es zu Überschreitungen der maximalen Kurzparkzonenstellzeit von 15 bis 75 Minuten. Ein Teil der angeführten Abstellorte (Emil-Kofler-Gasse, Elisabethstraße, Haunspergstraße, Franz-Josef-Straße, Wolf-Dietrich-Straße, Schallmooser Hauptstraße und Faberstraße) befindet sich in (unmittelbarer) Nähe des Sitzes der Gemeindekassa. Als Ergebnis der Amtshandlungen können im besten Fall Bargeldeintreibungen vor-genommen werden; allerdings kann es auch zu Pfändungen durch Anbringen von Pfandmarken auf verschiedenen Vermögensgegenständen kommen. Selten werden einzelne transportfähige Vermögensgegenstände sofort mitgenommen. Früher wurden Ausnahmebewilligungen erteilt. Nicht festgestellt werden konnte, dass nach Auslaufen der Bewilligungen sich die "Erfolgsquoten" im Hinblick auf die Einbringungen verändert hätten. Auch eine Verschlechterung der Einbringungsquote durch Schuldnerabsprachen während der Vollzugstermine auf Grund von Zeitverzögerung wegen Parkplatzwechsel konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte seitens der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden, wie häufig Parkplätze auf Bundes- und Landesstraßen Verwendung finden. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der oben festgestellte Sach-verhalt insbesondere aus den Aussagen in der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien als auch dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt. Der Sachverhalt selbst ist im Großen und Ganzen unbestritten, strittig ist nur die rechtliche Frage, ob der vorliegende Sachverhalt eine Ausnahme gemäß § 45 Abs 2 StVO rechtfertigt.In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der oben festgestellte Sach-verhalt insbesondere aus den Aussagen in der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien als auch dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt. Der Sachverhalt selbst ist im Großen und Ganzen unbestritten, strittig ist nur die rechtliche Frage, ob der vorliegende Sachverhalt eine Ausnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO rechtfertigt. Rechtlich folgt daraus: Vorweg kann angemerkt werden, dass für den Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides betreffend eine Ausnahmebewilligung in Kurzparkzonenbereichen, die nicht auf Landes- oder Bundesstraßen gelegen sind, ein administrativer Instanzenzug innerhalb der Stadt B. vorliegt, da es sich hierbei um Erledigungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes handelt. Hingegen ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides – übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde - das Landesverwaltungsgericht berufen.Vorweg kann angemerkt werden, dass für den Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides betreffend eine Ausnahmebewilligung in Kurzparkzonenbereichen, die nicht auf Landes- oder Bundesstraßen gelegen sind, ein administrativer Instanzenzug innerhalb der Stadt B. vorliegt, da es sich hierbei um Erledigungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes handelt. Hingegen ist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides – übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde - das Landesverwaltungsgericht berufen. Gemäß § 45 Abs 2 Straßenverkehrsordnung kann die Behörde in anderen als in Abs 1 leg cit bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Ein-wirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung kann die Behörde in anderen als in Absatz eins, leg cit bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Ein-wirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (VwGH vom 4.10.1996, 96/02/0176, VwGH vom 23.2.2001, 96/02/0061, VwGH vom 14.6.2005, 2004/02/0379). Dieser strenge Maßstab ist sowohl bei erheblichen, persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, wie auch bei dem Kriterium "der besonderen Erschwernisse" anzulegen. Ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis einer Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 23.5.2006, 2004/02/0389) die Bewilligung nicht zu erteilen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (VwGH vom 4.10.1996, 96/02/0176, VwGH vom 23.2.2001, 96/02/0061, VwGH vom 14.6.2005, 2004/02/0379). Dieser strenge Maßstab ist sowohl bei erheblichen, persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, wie auch bei dem Kriterium "der besonderen Erschwernisse" anzulegen. Ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis einer Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 23.5.2006, 2004/02/0389) die Bewilligung nicht zu erteilen. Eingangs kann in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei festgehalten werden, dass die Einbringungs- und Erhebungsorgane der Gemeindekasse B. eindeutig in ihrer Tätigkeit gesetzliche Aufgaben erfüllen und daher der zweite Fall des § 45 Abs 2 StVO zu überprüfen ist.Eingangs kann in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei festgehalten werden, dass die Einbringungs- und Erhebungsorgane der Gemeindekasse B. eindeutig in ihrer Tätigkeit gesetzliche Aufgaben erfüllen und daher der zweite Fall des Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu überprüfen ist. Als Kernfrage ist im Zusammenhang mit der beantragten Ausnahmebewilligung zu prüfen, ob die Voraussetzung, dass die Durchführung der Aufgaben nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllt werden könne, vorliegend ist. Aus dem von der beschwerdeführenden Partei dargestellten Ablauf eines bzw mehrerer aufeinander folgenden Pfändungsterminen im gleichen Straßenzug oder in einem Wohnviertel ist zu entnehmen, dass entweder einerseits die Einbringungs- und Erhebungs-organe zwischen den Terminen ohnehin wegen Aktentausches zum abgestellten Kraftfahrzeug zurückkehren müssen oder andererseits, dass mehrere Akten mitgeführt werden, um in einem Zug eine Reihe von Pfändungstermine durchführen zu können. Zum ersteren ist zu sagen, dass bei diesem Vorgang die Wegstrecke zum Kraftfahrzeug wegen des Aktentausches sowieso zurückgelegt werden muss und damit ein allfälliger Parkplatzwechsel zumeist keinen besonderen zusätzlichen Zeit- und Müheaufwand erfordert, zumal häufig durch diesen Vorgang auch ein näheres Heranfahren an den nächsten Ort einer Amtshandlung ermöglicht wird. Eine besondere Erschwernis kann darin nicht erkannt werden, ebenso wenig ist diese Vorgangsweise geeignet, die obliegende Aufgabe völlig zu verhindern oder zu vereiteln. Im zweiten Fall spricht nichts dagegen – wenn sowieso eine Mehrzahl von Akten mitgetragen wird – für die Anfahrt zum Pfändungsort ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Auch der Umstand, dass sich die Amtskassa im Zentrum der Gemeinde (Q.-Gasse) befindet, ermöglicht es den Amtsorganen einen Teil der Außendiensttermine zu Fuß durchzuführen und den Aktentausch direkt im Büro vorzunehmen. Gerade bei Abstellorten im Nahbereich des Standortes der Gemeindekassa erscheint der Aufwand für die zurückzulegenden Wegstrecken ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges sogar geringer (zB bei den angeführten Abstellorten Emil-Kofler-Gasse, Elisabethstraße, Haunspergstraße, Franz-Josef-Straße, Wolf-Dietrich-Straße, Schallmooser Hauptstraße und Faberstraße). Nicht gefolgt werden konnte auch der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der Mitführung mehrerer Akten nicht möglich sei, da davon ausgegangen werden kann, dass eher in seltenen Fällen das Ausmaß der Akten eine solche Dimension (an Dicke und Gewicht) erreicht, dass die Verwendung eines Kraftfahrzeuges unvermeidbar wäre; zudem werden nach Angaben der Beschwerdeführerin weder ein Laptop noch andere Gegenstände zur Amtshandlung mitgenommen. Was den Abtransport gepfändeter Gegenstände angeht ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht als "besonderes Erschwernis" anzusehen ist. Einerseits kommt dies sehr selten vor (konkrete Beispiele konnten überhaupt nicht genannt werden) und andererseits ist davon auszugehen, dass hier im Falle des Falles nur leicht transportierbare Gegenstände mitgenommen werden die einen entsprechenden Gegenwert besitzen (zB Schmuck, Münzen, …). Der Abtransport eines (größeren) Fernsehers beispielsweise kann ohnehin nicht von einem Mitarbeiter alleine bewerkstelligt werden. Hinzu kommt, dass auch dieser Transport uU einige hundert Meter erfolgen müsste. Erforderlichenfalls sind also für derartige Fälle ohnehin Vorkehrungen zu treffen (geplante Abholungen) bzw erscheint umgekehrt ein Verbringen von "leichteren und kleineren" Gegenständen zum abgestellten Kraftfahrzeug im Rahmen eines "Aktentausches" durchaus als zumutbar. Sollte es bei Verwendung eines PKW das eine oder andere Mal zu Parkzeitüber-schreitungen kommen und damit verbunden Strafgebühren anfallen, kann dies allein noch nicht als "besondere Erschwernis" im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes angesehen werden, die die antragstellende Gemeindekasse außergewöhnlich hart träfe. Gerade aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt hervor, dass im optimalen Fall eine Amtshandlung ca 20 Minuten dauere und häufig nach Beendigung eines Termins die Akten ausgewechselt werden, somit eine Rückkehr zum abgestellten PKW zu erfolgen hat und daher davon auszugehen ist, dass es in äußerst geringen Fällen zu einer Kurzparkzeitüberschreitung (drei Stunden) kommen wird. Auch konnte seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt werden, dass es auf Grund der nicht mehr vorhandenen Ausnahmebewilligungen zu einer Verschlechterung der Erfolgsquoten gekommen ist bzw konnte nicht belegt werden, dass gegebenenfalls Absprachen von Schuldnern während der Vollzugstermine wegen des zusätzlichen Zeitaufwands durch Parkplatzwechsel des Einbringungsorgans den Einbringungserfolg verschlechtern würde. Auch aus dem bloßen Vorbringen von Mitarbeitern der Gemeindekassa über mehr Mühen bei der Ausübung ihrer Aufgaben kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass es sich dabei um derart gravierende Erschwernisse handelt, die ein Ausmaß annehmen, welches die Mitarbeiter der Gemeindekasse außergewöhnlich hart treffen würde. Auch ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, Beispiele von solcher Intensität aufzuzeigen, aus denen geschlossen werden könnte, dass unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichtshof geforderten strengen Maßstabes, das Tatbestandselement der "besonderen Erschwernis" in der Durchführung der gesetzlich bestimmten Aufgaben vorliegend ist.Sollte es bei Verwendung eines PKW das eine oder andere Mal zu Parkzeitüber-schreitungen kommen und damit verbunden Strafgebühren anfallen, kann dies allein noch nicht als "besondere Erschwernis" im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes angesehen werden, die die antragstellende Gemeindekasse außergewöhnlich hart träfe. Gerade aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt hervor, dass im optimalen Fall eine Amtshandlung ca 20 Minuten dauere und häufig nach Beendigung eines Termins die Akten ausgewechselt werden, somit eine Rückkehr zum abgestellten PKW zu erfolgen hat und daher davon auszugehen ist, dass es in äußerst geringen Fällen zu einer Kurzparkzeitüberschreitung (drei Stunden) kommen wird. Auch konnte seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt werden, dass es auf Grund der nicht mehr vorhandenen Ausnahmebewilligungen zu einer Verschlechterung der Erfolgsquoten gekommen ist bzw konnte nicht belegt werden, dass gegebenenfalls Absprachen von Schuldnern während der Vollzugstermine wegen des zusätzlichen Zeitaufwands durch Parkplatzwechsel des Einbringungsorgans den Einbringungserfolg verschlechtern würde. Auch aus dem bloßen Vorbringen von Mitarbeitern der Gemeindekassa über mehr Mühen bei der Ausübung ihrer Aufgaben kann nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass es sich dabei um derart gravierende Erschwernisse handelt, die ein Ausmaß annehmen, welches die Mitarbeiter der Gemeindekasse außergewöhnlich hart treffen würde. Auch ist es der , beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, Beispiele von solcher Intensität aufzuzeigen, aus denen geschlossen werden könnte, dass unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichtshof geforderten strengen Maßstabes, das Tatbestandselement der "besonderen Erschwernis" in der Durchführung der gesetzlich bestimmten Aufgaben vorliegend ist. Letztendlich ist auch festzuhalten, dass, da das Landesverwaltungsgericht nur über einen eingeschränkten Zuständigkeitsbereich – Kurzparkzonenbereiche auf Landes- und Bundesstraßen – zu entscheiden hat, hievon auch nur wenige Sachverhalte betroffen sein werden. Ausgehend von einer eher geringeren Anzahl von Parkplatzmöglichkeiten auf Landes- und Bundesstraßen wird es auch seltener dazu kommen, dass die Einbringungs- und Erhebungsorgane ihre PKW auf Straßen dieses Typus abstellen werden. Dieser Umstand lässt sich auch anhand der mit Schreiben vom 11.11.2013 vorgelegten Auf-listung der Abstellorte belegen und entspricht zudem der Lebenserfahrung. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auf Grund der Parkplatzknappheit in der Stadt B. zeitweise einen Arbeits- und Müheaufwand darstellt, einen geeigneten Parkplatz zu finden, so werden dadurch weder die angesprochenen Amtshandlungen verhindert – was von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet wurde - noch stellt dieser Umstand eine derartig besondere Erschwernis dar (wie oben ausgeführt), die die Erteilung der antragsgemäßen Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde. Da bereits die Voraussetzung der "besonderen Erschwernis" nicht vorliegt, erübrigt sich ein Überprüfen der weiteren Voraussetzung - dass weder eine wesentliche Beein-trächtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind - und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierten Entscheidungen, insbesondere VwGH vom 23.5.2006, 2004/02/0389). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es, wie ausgeführt, was das Erfordernis der "besonderen Erschwernis" angeht, hinreichend einschlägige und einheitliche Judikatur gibt und es sich andererseits bei gegenständlicher Entscheidung um die Lösung eines Einzelfalles handelt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierten Entscheidungen, insbesondere VwGH vom 23.5.2006, 2004/02/0389). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es, wie ausgeführt, was das Erfordernis der "besonderen Erschwernis" angeht, hinreichend einschlägige und einheitliche Judikatur gibt und es sich andererseits bei gegenständlicher Entscheidung um die Lösung eines Einzelfalles handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.539.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.