GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200 zu leisten. III.römisch drei.
GVG iVm § 76 AVG hat der Beschuldigte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau E. F. für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.4.2015 in Höhe von € 62,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG hat der Beschuldigte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin Frau E. F. für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.4.2015 in Höhe von € 62,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG zur Last gelegt: „Herr B. A., geb. XY, hat als Arbeitgeber - Inhaber eines Gastgewerbebetriebes mit Standort in L. - zu verantworten, dass der pakistanische Staatsangehörige D. E., geb. QQ vom 12.11.2012 bis zum 15.11.2012 in L., beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 25/2011Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 1.000,00 Euro
1 Z. 1 lit. a, erster Strafrahmen Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag u. 10 Stunden.1.000,00 Euro
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, erster Strafrahmen Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag u. 10 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Keine Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 100,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 1.100,00 Euro.“ Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung Folgendes aus: „Hiermit lege ich eine Beschwerde ein und ersuche Sie für die Zahl 01/06/24539/2013/009 die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung § 3 AuslBG Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern sowie § 28 AuslBG Strafbestimmungen sofort zu liquidieren!„Hiermit lege ich eine Beschwerde ein und ersuche Sie für die Zahl 01/06/24539/2013/009 die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung Paragraph 3, AuslBG Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern sowie Paragraph 28, AuslBG Strafbestimmungen sofort zu liquidieren! Ich war nie Inhaber eines Gastgewerbebetriebs. Habe auch nie einen Mietpachtvertrag in L. gehabt. Wenn man einigermaßen mit Hausverstand arbeitet, müsste man wissen, dass ein Gastgewerbetrieb einen Mietpachtvertrag abschließt, bevor es seinen Betrieb aufnehmen kann. Da hier diese Punkte von Ihrer Seite gar nicht berücksichtigt wurden, und für mich nicht zutreffen, haben Sie mir zu Unrecht eine Straferkenntnis übermitteln lassen. Ich kann von meiner Seite her nur sagen das ein gewisser Herr F. G. auf seinen Vater namens H. I. (mittlerweile verstorben) dort einen Gastgewerbebetriebs angemeldet und einen Mietpachtvertrag mit einem Herrn J. vom K-Restaurant hatte. Herr F. G. ist bereits beim Strafamt für schwere Delikte amtsbekannt und hatte schon des Öfteren Gefängnisstrafen wegen nicht bezahlter Abgaben. Da ich dort paar Wochen als geringfügig beschäftigter Mitarbeiter gearbeitet habe, hat dieser Herr F. G., welcher über ein FA Gutachten verfügt, wo er als geisteskranker bestätigt wird, vertrauliche Unterlagen von ehemaligen Dienstnehmern für seine Zwecke missbraucht. Er hat auf ehemalige Mitarbeiternamen Online Gewerbeanmeldungen durchgeführt, ohne deren Zustimmung. Augenscheinlich ist dies hier auch passiert.Ich kann von meiner Seite her nur sagen das ein gewisser Herr F. G. auf seinen Vater namens H. römisch eins. (mittlerweile verstorben) dort einen Gastgewerbebetriebs angemeldet und einen Mietpachtvertrag mit einem Herrn J. vom K-Restaurant hatte. Herr F. G. ist bereits beim Strafamt für schwere Delikte amtsbekannt und hatte schon des Öfteren Gefängnisstrafen wegen nicht bezahlter Abgaben. Da ich dort paar Wochen als geringfügig beschäftigter Mitarbeiter gearbeitet habe, hat dieser Herr F. G., welcher über ein FA Gutachten verfügt, wo er als geisteskranker bestätigt wird, vertrauliche Unterlagen von ehemaligen Dienstnehmern für seine Zwecke missbraucht. Er hat auf ehemalige Mitarbeiternamen Online Gewerbeanmeldungen durchgeführt, ohne deren Zustimmung. Augenscheinlich ist dies hier auch passiert. Es ergeht die Bitte die Straferkenntnis aufzuheben, da ich nun dieses Missverständnisgeklärt habe."Es ergeht die Bitte die Straferkenntnis aufzuheben, da ich nun dieses Missverständnis, geklärt habe." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 9.3.2015, 8.4.2015 und am 20.4.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Gerichts verlesen wurden und ein Vertreter des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, gehört und Herr E. D. zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Beschuldigte ist trotz ausgewiesener Ladungen zu allen drei Verhandlungsterminen nicht erschienen. Der Vertreter des Finanzamtes führte in der Verhandlung aus, nach Auskunft der Sachbearbeiterin des Gewerbeamtes des Magistrats der Stadt Salzburg habe der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt einen Gewerbeschein beantragt, diesen in der Folge jedoch nicht erhalten; die Gewerbebehörde betrachte Herrn A. jedenfalls als Gewerbetreibenden in diesem Zeitraum. Konkret habe der Beschuldigte demnach am 8.10.2012 angesucht, am 24.10.2012 sei ein negativer Feststellungsbescheid ergangen. In der Folge habe der Beschuldigte laut Gewerbeamt das Gastgewerbe unbefugt betrieben und Herrn F. G. vorgeschoben, bei dem er dann beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge E. D. gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin zur Sache Folgendes an: "Ich habe einen Monat lang für B. A. gearbeitet, ich habe dafür aber kein Geld bekommen. Ich hatte damals eine weiße Asylkarte und einen Gewerbeschein. Der Gewerbeschein war für die Durchführung von Kleintransporten. Deshalb hat mich B. angemeldet. Er hat mir gesagt, dass ich nach einem Monat mein Gehalt erhalten würde, es waren € 1.400 vereinbart. Ich habe jedoch nur € 50 erhalten. Das genaue Datum, von wann bis wann ich gearbeitet habe, kann ich nicht mehr sagen. Es war ein Monat lang. Wenn mir der Monat November 2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass das stimmen wird. Als Tätigkeit war vereinbart, dass ich Pizzazustellungen durchführe. Es war aber so, dass ich alles machen musste, ich musste Geschirr abwaschen, den Gastraum sauber machen und für das Geschäft Einkäufe erledigen. Ich war bei B. A. angemeldet, ich habe alles mit B. besprochen und ich habe mich auch bei ihm beworben. Es haben noch mehrere Personen in diesem Restaurant mit Pizza gearbeitet, die Anweisungen hat B. gegeben. Er war der Chef. Wenn mir die Namen F. G. und H. I. vorgehalten werden, so sage ich, dass mir einer dieser Namen bekannt vorkommt, bei dieser Person handelt es sich um einen Arbeiter in diesem Restaurant. Das war glaube ich ein Inder.Wenn mir die Namen F. G. und H. römisch eins. vorgehalten werden, so sage ich, dass mir einer dieser Namen bekannt vorkommt, bei dieser Person handelt es sich um einen Arbeiter in diesem Restaurant. Das war glaube ich ein Inder. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschuldigte sich damit rechtfertigt, dass einer dieser beiden das Lokal geführt habe, so sage ich, dass ich das nicht beurteilen kann, für mich war B. A. der Chef, er hat mich angemeldet. Ich habe für meine Tätigkeiten keine Rechnung ausgestellt, es war vereinbart, dass ich einen Pauschalbetrag von € 1.400 im Monat verdiene, egal ob es mehr oder weniger Arbeit ist. Die Lieferungen wurden mir von F. G. gesagt. Wenn mir meine Aussage beim AMS vom 20.12.2012 vorgehalten wird, so sage ich, dass ich nicht nur eine Woche, sondern einen Monat gearbeitet habe. Ich habe einen Monat lang gearbeitet und habe dafür € 50 bekommen. Die Pizzeria ist dann auch zugesperrt worden. Das war nach meiner Erinnerung ein, zwei Wochen später. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich das Geld von F. G. bekommen habe. Ich habe einmal € 20 und einmal einen Betrag von € 30 erhalten. Das Geld habe ich zum Tanken bekommen. Hinsichtlich der Arbeitszeit gebe ich an, dass ich eine feste Arbeitszeit gehabt habe, ich arbeitete von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Ich bin zu diesen Zeiten immer gekommen." In seiner Schlussäußerung verwies der Vertreter des Finanzamtes auf das bisherige Vorbringen, beantragte wie dort und führte aus, die Einvernahme des Zeugen D habe deutlich gezeigt, dass Herr A. die Fäden im Unternehmen gezogen habe und der Beschäftiger gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betrieb im November 2012 einen Gastgewerbebetrieb in L.. Am 12.11.2012 wurde der pakistanische Staatsangehörige E. D., SV-Nr. ZZZ, mit Beginn der Beschäftigung ab 12.11.2012 als Arbeiter mit der Tätigkeit als Speisenzustelle und einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet; als Dienstgeber scheint B. A. auf. Am 15.11.2012 wurde die Anmeldung storniert. Diese Daten ergeben sich aus den Ausdrucken aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Salzburger Gebietskrankenkasse, welche im Akt der belangten Behörde enthalten sind. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte den pakistanischen Staatsangehörigen E. D. im Monat November 2012 in seinem Gastgewerbebetrieb als Dienstnehmer beschäftigt hat. Die Tätigkeit des ausländischen Staatsangehörigen bestand darin, Pizzazustellungen durchzuführen, Geschirr abzuwaschen, den Gastraum sauber zu machen und Einkäufe für den Betrieb zu erledigen. Der pakistanische Staatsangehörige hat sich beim Beschuldigten beworben, der Beschuldigte hat mit Herrn D. die Rahmenbedingungen der Beschäftigung vereinbart und die Anweisungen im Gastgewerbebetrieb gegeben. Als Entgelt für die Tätigkeit war ein Betrag von € 1.400 im Monat vereinbart. Es war eine fixe tägliche Arbeitszeit von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr vereinbart. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Tätigkeit des pakistanischen Staatsangehörigen im Betrieb des Beschuldigten lag nicht vor. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insofern unbedenklichen Unterlagen (insbesondere HV-Kataster-Ausdrucke und Ausdrucke aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger) sowie auf die glaubwürdigen Angaben des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen E. D.. Der Beschuldigte rechtfertigte sich im Verfahren damit, Herr F. G. habe den Gastgewerbebetrieb geführt und seine Daten missbräuchlich verwendet. Diese Behauptung war als unglaubwürdige Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten, zumal der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge E. D., der in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte, dezidiert aussagte, der Beschuldigte sei der "Chef" des Restaurants gewesen und habe die Anweisungen gegeben. Darüber hinaus gab der Zeuge an, er habe sich beim Beschuldigten beworben und sei bei diesem angemeldet gewesen. Er habe alles mit dem Beschuldigten besprochen und mit diesem auch sein Entgelt vereinbart. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:
BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 25/2011, gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Nach Abs 4 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Abs 1 leg cit darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
Vm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", bei welchem
der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf.An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil von einem Gewerbetreibenden zu verlangen ist, dass er sich vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses vergewissert, ob die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.Bei einer Übertretung
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", bei welchem
der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedarf., An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil von einem Gewerbetreibenden zu verlangen ist, dass er sich vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses vergewissert, ob die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Zu den gestellten Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die Zeugenladung an Herrn F. G. nicht zustellbar gewesen ist, zumal dieser an der im zentralen Melderegister ersichtlichen Adresse unbekannt ist. Zu den vom Beschuldigten einen Tag vor dem dritten Verhandlungstermin telefonisch genannten Zeugen R. S. und T. U. wurde vom Beschuldigten in keiner Weise dargelegt, zu welchem Beweisthema diese Zeugen beantragt werden. Den Anträgen war daher nicht nachzukommen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeige-bestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von€ 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von€ 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeige-bestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von, € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von, € 2.000 bis zu € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis zu € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis zu € 50.000. Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). , Darüber hinaus konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich. Als strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Dass der unberechtigt beschäftigte Ausländer für seine Tätigkeit lediglich einen Betrag von € 50 erhalten hat, war
BG bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Als strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Dass der unberechtigt beschäftigte Ausländer für seine Tätigkeit lediglich einen Betrag von € 50 erhalten hat, war
Paragraph 28, Absatz 5, AuslBG bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen., Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben. Da dieser laut Versicherungsdatenauszug seit 8.1.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, bezieht, ist von wesentlich unter dem Durchschnitt liegenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die festgesetzte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die festgesetzte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt., Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.251.31.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.