GVG werden die Beschwerden, soweit sie in Zusammenhang mit der monierten Lärmbeeinträchtigung stehen, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden, soweit sie in Zusammenhang mit der monierten Lärmbeeinträchtigung stehen, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 30.9.2013 ersuchte die O. GmbH & Co KG, L., unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, um Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für den Um- und Zubau der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Holzzerkleinerungsanlage im Rahmen des Bauhofbetriebes sowie zur Änderung der Verkehrsaufschließung des gesamten Bauhofes. Grund für die Änderung der Verkehrsaufschließung war die Errichtung eines Kreisverkehrs an der Bundesstraße, damit verbunden eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebsstandort auf GN xxx/34 und yyy/35, je KG V., bei gleichzeitiger Schließung der bisherigen Betriebszufahrt über die E.-Straße. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 14.1.2014 wurde letztlich die beantragte gewerbebehördliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9.4.2014, Zl 30302-152/2167/124-2014,
O) erteilt. Einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bilden die im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich beschriebenen Einreichunterlagen und ist die Betriebsanlage
diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig wurden der O. GmbH & Co KG zum Schutz der
O 1994 wahrzunehmenden Interessen verschiedene, im Bescheid näher ausgeführte, Auflagen erteilt.Mit Eingabe vom 30.9.2013 ersuchte die O. GmbH & Co KG, L., unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, um Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für den Um- und Zubau der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Holzzerkleinerungsanlage im Rahmen des Bauhofbetriebes sowie zur Änderung der Verkehrsaufschließung des gesamten Bauhofes. Grund für die Änderung der Verkehrsaufschließung war die Errichtung eines Kreisverkehrs an der Bundesstraße, damit verbunden eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Betriebsstandort auf GN xxx/34 und yyy/35, je KG römisch fünf., bei gleichzeitiger Schließung der bisherigen Betriebszufahrt über die E.-Straße. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung am 14.1.2014 wurde letztlich die beantragte gewerbebehördliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9.4.2014, Zl 30302-152/2167/124-2014,
Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) erteilt. Einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung bilden die im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich beschriebenen Einreichunterlagen und ist die Betriebsanlage
diesen Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig wurden der O. GmbH & Co KG zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen verschiedene, im Bescheid näher ausgeführte, Auflagen erteilt. Gegen diesen Genehmigungsbescheid vom 9.4.2014 richten sich die gegenständlichen, fristgerecht erhobenen, Beschwerden vom 12.5.2014 (ergänzt mit Eingaben vom 16.5.2014) wobei sich die gegenständlichen Beschwerden vor allem gegen Errichtung und Betrieb der Holzzerkleinerungsanlage richtet. Inhaltlich wird im Wesentlichen moniert, dass dem angefochtenen Bescheid ein Lärmmessgutachten zugrunde liege, das die wesentlichen Umstände nicht berücksichtigt habe. Dies deshalb, da die Messungen ohne Beiziehung der betroffenen Anrainer und zu Zeiten durchgeführt worden seien, die weder eine repräsentative Aussage über die dauerhafte noch über die spitzenmäßige Lärmbelastung ergeben würde. So hätte durch eine Beiziehung der Anrainer vermieden werden können, dass die Messpunkte auf zufällige Zeitpunkte beschränkt würden. Zudem würden die Messungen bzw deren Beurteilung außer Acht lassen, dass unterschiedliche Arten von Lärm, beispielsweise Vogelgezwitscher oder Straßenverkehrslärm, völlig unterschiedliche Auswirkungen auf den Menschen hätten. Auch würden die Ausführungen im Bescheid zum Verkehrsaufkommen bestritten, da es hierzu an verlässlichen Messungen fehle. Die Häufigkeit von störenden bzw unangenehmen Geräuschen sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden und mache es schon einen Unterschied, ob Lärm gelegentlich, regelmäßig oder sehr häufig, wie im gegenständlichen Fall, zu hören sei. Einzelne Beobachtungen zu punktuellen Tageszeiten könnten wohl nicht dauerhaft den hohen Lärmpegel der Betriebsanlage rechtfertigen. Auch könne die Zunahme des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße nicht dafür als Berechtigung dienen, dass ein Betrieb ebenfalls seine Lärmemissionen erhöhen könne. Zudem habe es bei der Festsetzung der Betriebszeiten im Jahre 2001 keine Einbindung der betroffenen Anrainer gegeben und sei eine Ursache für den "Hauptlärm" in den frühen Morgenstunden die (rücksichtslose) Verladetätigkeit der Firmenmitarbeiter. Der Erholungswert für die Gäste unseres Beherbergungsbetriebes sei somit gleich null und seien letztlich auch gesundheitliche Folgen durch Schlaflosigkeit gegeben. Es werde daher beantragt, die Betriebszeiten auf 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu beschränken oder den Bescheid wegen Verfahrensmängel aufzuheben. In gegenständlicher Angelegenheit fand am 26.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Zur Verhandlung sind die Beschwerdeführer persönlich erschienen. Für die mitbeteiligte Partei, O. GmbH & Co KG, sind die Herren Bernhard und Günther O. erschienen sowie ein vom Landesverwaltungsgericht beigezogener gewerbetechnischer Amtssachverständiger. Nach Eröffnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Verhandlungsgegenstand bezeichnet und in der Folge der behördliche Akt verlesen. Anschließend wurde sämtlichen anwesenden Verfahrensparteien die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Die Vertreter der Bewilligungswerberin verwiesen dabei im Wesentlichen auf die bisherigen schriftlichen Stellungnahmen und teilten diese mit, dass die gegenständliche Holzzerkleinerungsanlage zwar einige Male in Betrieb genommen worden sei, diese allerdings seit dem 9.4.2014 still stehe. Dies deshalb, da im Zuge der mündlichen Verhandlung gefordert bzw vereinbart worden ist, die Holzzerkleinerungsanlage in die bestehende Halle zu verlagern. Ohnehin sei man derzeit auf der Suche nach einem Ersatzstandort für das Gelände und wisse man derzeit noch nicht, ob das gegenständliche Projekt tatsächlich auch in dieser Form umgesetzt werde, auch wenn man derzeit nicht auf die beantragte Bewilligung "verzichten wolle". Die Beschwerdeführer wiederum führten aus, dass die Beurteilung des Lärms ihrer Meinung nach noch Schwächen beinhalte, da bei der Lärmbeurteilung die Zufahrten des Radladers offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien und auch nicht davon auszugehen sei, dass es durch eine Abdeckung des Förderbandes mittels Gummischürzen zu einer Reduktion des Lärms nach außen komme. Über diesbezügliche Nachfrage bestätigt der gewerbetechnische Amtssachverständige, dass die Beurteilung des Lärms aufgrund der Herstellerangaben der Holzzerkleinerungsanlage erfolgte und verwies er nochmals auf Befund und Gutachten vom 14.1.2014. Bei einer Aufstellung des Holzzerkleinerers im Freien würde dies tatsächlich zu einer Anhebung des Basispegels führen und wurde aus diesem Grund vorgeschrieben, dass die Holzzerkleinerungsanlage in der Halle aufzustellen ist. Was den Aufstellungsort angeht sind zudem Wanddurchlässe und Beschädigungen in der Außenwand im Aufstellungsbereich zu reparieren oder mit entsprechenden schalltechnischen Abdichtungen zu versehen. Erfahrungsgemäß ist alleine durch die Verlagerung der Zerkleinerungsanlage in die Halle mit einer Reduktion des Lärmpegels von ca 10 dB zu rechnen. Mit den angesprochenen Abdeckungen und Gummischürzen ist mit einer Reduktion, bei Einhaltung der Auflagen, von insgesamt ca 15 dB zu rechnen, wobei festzuhalten ist, dass es bei einer Aufstellung der Anlage im Freien nur zu einer Lärmpegelanhebung von 8 dB kommen würde. Aus diesem Grund seien die vorgeschlagenen Maßnahmen in lärmtechnischer Hinsicht jedenfalls als ausreichend zu erachten und komme es keinesfalls zu einer Anhebung des Lärmpegels. Sachverhalt bzw Projektbeschreibung: Das Bauunternehmen O. GmbH & Co KG, L., betreibt derzeit am Standort E.-Staße, L., auf den Grundstücken GN xxx/34 und yyy/35, je KG V., einen Bauhof. Die angeführten Grundstücke sind als Bauland/Betriebsgebiet ausgewiesen und grenzt die gegenständliche Betriebsanlage direkt an die L 102 sowie an die H. bzw die J. Straße. Angrenzend an das Betriebsgebiet befindet sich auch ein Wohngebiet mit zahlreichen Wohnobjekten.Das Bauunternehmen O. GmbH & Co KG, L., betreibt derzeit am Standort E.-Staße, L., auf den Grundstücken GN xxx/34 und yyy/35, je KG römisch fünf., einen Bauhof. Die angeführten Grundstücke sind als Bauland/Betriebsgebiet ausgewiesen und grenzt die gegenständliche Betriebsanlage direkt an die L 102 sowie an die H. bzw die J. Straße. Angrenzend an das Betriebsgebiet befindet sich auch ein Wohngebiet mit zahlreichen Wohnobjekten. Im Zuge des gegenständlichen Projektes soll nun an diesem Betriebsstandort eine Holzzerkleinerungsanlage errichtet und betrieben werden sowie die verkehrsmäßige Betriebsaufschließung des Betriebsgeländes vor allem über die L 102 erfolgen (mit Schließung der bisherigen Betriebszufahrt über die E.-Straße), wobei sich die gegenständlichen Beschwerden hauptsächlich gegen Errichtung und Betrieb der Holzzerkleinerungsanlage richten. Mit gegenständlichem Holzzerkleinerer (Fabrikat XY, Type LR 700) soll Baurestholz, welches von den jeweiligen Baustellen mittels kleinerer Container angeliefert wird, zerkleinert werden. Anschließend wird das geschredderte Material mittels Förderbandes über einen Magneten geführt, dabei von Eisen befreit, und in einen Anhänger eingeworfen oder mithilfe eines Laders verbracht. Letztlich wird dieses Material zum Brennstofflager transportiert und für die betriebsinterne Heizung verwendet. Die Holzzerkleinerungsanlage soll in einer bestehenden Halle zur Aufstellung gelangen und soll auch das angelieferte Material, sofern Lagerkapazitäten vorhanden, in dieser Halle gelagert werden.
Bewilligungsantrag sollen mit dieser Zerkleinerungsanlage ca dreimal im Monat, zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr, Zerkleinerungsarbeiten durchgeführt werden. Derzeit wird dieses Material in Containern von den Baustellen angeliefert, am Betriebsgelände in größeren Containern zwischengelagert und, wenn diese gefüllt sind, von einer Entsorgungsfirma abgeholt.
den Herstellerangaben verursacht der Holzzerkleinerer einen Schalldruckpegel von 82 dB(A) in einer Entfernung von 1 m. Die nächstliegende Nachbargrundgrenze in östlicher Richtung ist ca 57 m entfernt und ist hier durch die Schalldruckpegelabnahme ein Pegel von ca 47 dB(A) zu erwarten. Bei dieser Beurteilung sind Reflexionen durch umliegende, schallharte Flächen nicht berücksichtigt und kann im ungünstigsten Fall der Immissionspegel dadurch ca 52 dB(A) betragen. Ausgehend von einem örtlichen Basispegel von ca 44 dB(A), dieser Basispegel wurde bei einer Messung am 22.7.2013 festgestellt, bedeutet dies, dass es bei einer Aufstellung des Gerätes im Freien zu einer Anhebung des vorherrschenden Pegels um 8 dB(A) kommt. Bei Aufstellung und Betrieb der Holzzerkleinerungsanlage in einer Halle und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (Reparatur von Schäden an der Hallenaußenwand, kleinstmögliche Öffnungen für das Förderband, Gummischürzen, usw) kommt es demgegenüber zu einer Reduktion des Lärmpegels von ca 15 dB und damit zu keiner Anhebung des Basislärmpegels. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wird das gegenständliche Holzrestematerial zum Bauhofgelände angeliefert, zwischengelagert und letztlich von einer Entsorgungsfirma abgeholt. Dabei kommt es, je nach Größe und Zusammensetzung dieser Holzabfälle, zu Manipulationen, Fahrbewegungen und zu einer Lärmentwicklung. Festzuhalten ist, dass die Projektbeurteilung, was den gewerberechtlichen Teil des Vorhabens und insbesondere den schalltechnischen Aspekt angeht, durch den beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen erfolgte. Die Lärmbeurteilung bzw –berechnung erfolgte dabei ausgehend von Angaben des Herstellers der Holzzerkleinerungsanlage. Unabhängig davon wurden am gegenständlichen Standort im Juni und Juli 2013 Messungen vor Ort durchgeführt. Zum Zeitpunkt dieser Messungen war die Holzzerkleinerungsanlage nicht in Betrieb, jedoch wurde im Zuge dieser Messungen der Basislärmpegel ermittelt. Im Übrigen darf (um Wiederholungen zu vermeiden), was den maßgeblichen Sachverhalt angeht, auch auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang und den angefochtenen Bescheid, sowie die damit verbundenen Auflagen und Feststellungen, verwiesen werden. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu auszuführen, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der "Lärmfrage" an Befund und Gutachten des beigezogenen Sachverständigen orientiert hat. Man hat sich zur Klärung dieser Fachfrage also eines Sachverständigen bedient, wobei dessen Ausführungen und Gutachten grundsätzlich mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes, Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (zB VwGH vom 8.7.1988, 06/18/0127, ua). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein "Gegengutachten" vorzulegen wurde nicht ergriffen. Im Übrigen ist hiezu festzuhalten, dass es, was den geplanten Betrieb und die Beschreibung der Arbeitsabläufe der Holzzerkleinerungsanlage angeht, im Großen und Ganzen ohnehin keine abweichenden Ausführungen gegeben hat, da sich weite Teile des Vorbringens der Beschwerdeführer auf Arbeitsabläufe bezogen hat, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit gegenständlicher Betriebsanlagenänderung stehen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Das Verwaltungsgericht hat,
GVG), über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
O bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte (Z 1 leg cit) oder geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z 2 leg cit).
Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte (Ziffer eins, leg cit) oder geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen , (Ziffer 2, leg cit). Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf also
O einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der in § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft (vgl zB VwGH 28.3.2007, 2006/04/0105). Demnach ist die (Änderung der) Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf also
Paragraph 81, Absatz eins, GewO einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in Paragraph 77, GewO die Errichtung einer Anlage knüpft vergleiche zB VwGH 28.3.2007, 2006/04/0105). Demnach ist die (Änderung der) Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Rechtlich folgt daraus: Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein konkretes Projekt ist und ist dabei aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob dieses bei ordnungsgemäßem Betrieb entsprechend dem Einreichprojekt (und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen) Lärmemissionen erwarten lässt, welche die Nachbarn (nicht) unzumutbar belästigen. Lärm ist unerwünschter, störender oder belästigender Schall. Die Beurteilung des Lärms erfordert daher die Messung seines Schalldruckpegels. Dieser Schalldruckpegel wird in Dezibel (dB) angegeben und zwar in nachbarrechtlichen Verfahren in der Regel als A-bewerteter Schalldruckpegel. Diese A-Bewertung ermöglicht die Berücksichtigung des subjektiv empfundenen Lärmausmaßes. Hiebei wird davon ausgegangen, dass hohe Frequenzen als störender empfunden werden als tiefe. Die durch Menschen wahrgenommene "Lästigkeit" im Hinblick auf Tonkomponenten oder Impulshaltigkeit ist damit bei diesem Beurteilungspegel enthalten. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe genormte Bewertungskurven in Abhängigkeit von der Frequenz. Beim unmittelbaren Vergleich von Schallimmissionen mit ähnlichem Geräuschcharakter aber mit unterschiedlichem Schalldruckpegel kann man näherungsweise annehmen, dass ein Unterschied von 1 dB kaum und ein Schalldruckpegel Unterschied von 3 dB deutlich wahrnehmbar ist, während eine Erhöhung um 10 dB ungefähr als doppelt so laut empfunden wird (vgl Stolzlechner/Wendel/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 84). Der Basispegel ist der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel und ist dieser kennzeichnend für „Ruhe“ (früher als Grundgeräuschpegel bezeichnet).Lärm ist unerwünschter, störender oder belästigender Schall. Die Beurteilung des Lärms erfordert daher die Messung seines Schalldruckpegels. Dieser Schalldruckpegel wird in Dezibel (dB) angegeben und zwar in nachbarrechtlichen Verfahren in der Regel als A-bewerteter Schalldruckpegel. Diese A-Bewertung ermöglicht die Berücksichtigung des subjektiv empfundenen Lärmausmaßes. Hiebei wird davon ausgegangen, dass hohe Frequenzen als störender empfunden werden als tiefe. Die durch Menschen wahrgenommene "Lästigkeit" im Hinblick auf Tonkomponenten oder Impulshaltigkeit ist damit bei diesem Beurteilungspegel enthalten. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe genormte Bewertungskurven in Abhängigkeit von der Frequenz. Beim unmittelbaren Vergleich von Schallimmissionen mit ähnlichem Geräuschcharakter aber mit unterschiedlichem Schalldruckpegel kann man näherungsweise annehmen, dass ein Unterschied von 1 dB kaum und ein Schalldruckpegel Unterschied von 3 dB deutlich wahrnehmbar ist, während eine Erhöhung um 10 dB ungefähr als doppelt so laut empfunden wird vergleiche Stolzlechner/Wendel/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 84). Der Basispegel ist der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel und ist dieser kennzeichnend für „Ruhe“ (früher als Grundgeräuschpegel bezeichnet). Der Beurteilung und den Berechnungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegen einerseits die Angaben des Anlagenherstellers (Schalldruckpegel des Holzzerkleinerers) und andererseits, was die Ermittlung der örtlichen Schallpegelverhältnisse sowie den Basispegel angeht, Messungen vom Juni bzw. Juli 2013 zu Grunde. Diesbezüglich darf auf die in Befund und Gutachten vom 14.1.2014 dargestellten Messergebnisse (Seiten 11-16 in der Verhandlungsschrift 14.1.2014) verwiesen werden. Die Messungen selbst wurden im Garten des Wohnhauses der Anrainerfamilie P. durchgeführt, dies deshalb, da es sich dabei um den am ungünstigsten gelegenen Punkt in der Nachbarschaft handelt. Der gemessene Basispegel betrug in diesem Bereich zwischen 42,9 und 44,8 dB(A). Zumindest bei der Messung am 20.6.2013 resultierte der gemessene Lärm vorwiegend aus dem Verkehr der vorbeiführenden J. Straße. Festzuhalten ist, dass die Wahl der Messpunkte fachlich in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen fallen (zB VwGH vom 24. Mai 2006, 2003/04/0159). Grundlage für die Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen war zudem auch die Betriebsbeschreibung der gegenständlichen Anlage sowie die damit in Zusammenhang stehenden Manipulationen, beispielsweise die Anlieferung und der Abtransport von Sammelbehältern. Was die zu erwartende Schallemission angeht kann diese (logischerweise) nur, anhand der technischen Betriebsbeschreibung, von exemplarischen Arbeitsabläufen und den (teils noch nicht) vorhandenen Schallemittenten ausgehen, da diese Arbeitsabläufe ja in der Wirklichkeit noch nicht existieren, da die Holzzerkleinerungsanlage ja in einer Halle aufgestellt werden muss. Gerade deshalb ist diese Frage der Schallemission durch einen Gutachter zu klären und die Beurteilung nach dem Stand der Technik, durchzuführen. Wie schon ausgeführt sind Ausgangspunkt für die Berechnungen selbstverständlich jene Betriebsabläufe und Fahrbewegungen die vom Bewilligungswerber beantragt (und letztlich von der Erstbehörde genehmigt) wurden. Diese Angabe ist damit für den Bewilligungswerber als auch für die Behörde, da es sich hier um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, bindend. Ausgehend von einem Schalldruckpegel (bei Betrieb der Anlage) von 82 dB(A) in einer Entfernung von 1 m ist, wenn die Anlage im Freien betrieben wird, bei der nächstliegenden Nachbargrundgrenze in östlicher Richtung, aufgrund der Schalldruckpegelabnahme ein Pegel von ca 47 dB(A) zu erwarten. Im ungünstigsten Fall, bei Berücksichtigung umliegender schallharter Flächen, ein Immissionspegel von ca 52 dB(A). Der örtliche Basispegel beträgt, wie schon festgestellt, ca 44 dB(A). Durch die Aufstellung der Anlage in einer weitgehend geschlossenen Halle kommt es, entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen, zu einer Reduktion des Lärmpegels um ca 15 dB(A), wobei es selbst bei einer Aufstellung im Freien nur zu einer Lärmpegelanhebung von 8 dB kommen würde. Diese (zusätzliche) Reduktion um 15 dB bedeutet wiederum, ausgehend vom ungünstigsten Immissionspegel von 52 dB(A), dass es zu keiner Anhebung des Basislärmpegels (von ca 44 dB(A)) kommt. Aufgrund dieser Pegeldifferenz von mehr als 15 dB ist eine (rechnerische bzw messbare) Anhebung des Umgebungslärmes nicht möglich und ist eine wesentliche Änderung der örtlichen Lärmverhältnisse in diesem Zusammenhang daher nicht zu erwarten. Angelehnt an das vollständige und schlüssige schalltechnische Gutachten kann ausgeschlossen werden, dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Anhebung des Basislärmpegels kommt und ist dadurch auch keine Belästigung der Nachbarn zu erwarten, die das örtlich zumutbare Maß übersteigt. Bereits aufgrund dieses Umstandes ist resultierend aus dem Betrieb der gegenständlichen Holzzerkleinerungsanlage auch keine Gesundheitsgefährdung der Anrainer zu erwarten. Festzuhalten ist auch, dass es, was die Fahrbewegungen und Manipulationen im Zusammenhang mit der Holzzerkleinerung angeht (Anlieferungen und Abtransport in Sammelbehältern), zu keiner Änderung gegenüber dem derzeitigen Zustand kommt, da Anlieferung, Zwischenlagerung und Abtransport schon derzeit im Rahmen der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung am gegenständlichen Betriebsgelände erfolgt. Auch wenn die Beschwerdeführer die derzeitige Lärmsituation in subjektiver Hinsicht schon als nicht mehr zumutbar und extrem belastend empfinden, so kann eine Beurteilung letztlich doch nur anhand der konkret gemessenen Belastung und der aufgrund der Projektangaben zu erwartenden Lärmsituation, verglichen mit den erlaubten Grenzwerten, erfolgen. Dazu führt der gewerbetechnische Sachverständige aus, dass es durch gegenständliches Vorhaben (bei Einhaltung der Auflagen) keinesfalls zu einer Anhebung der örtlichen Schallpegelverhältnisse kommen wird. Damit ist für das Landesverwaltungsgericht eine unzumutbare Belästigung oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit gegenständlichem Vorhaben durch Lärm nicht erkennbar. Zusammenfassung: Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass, was die zu erwartende Lärmbelastung betrifft, die vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführer hinreichend durch Befund und Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen widerlegt werden konnten und erweisen sich diese Vorbringen vor dem Hintergrund obiger Ausführungen damit als unbegründet. Letztlich wurde gutachterlich überprüft, ob es durch das geplante Projekt zu einer die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarschaft betreffenden Lärmbelastung kommen kann. Dabei wurden die zu erwartenden Belastungen ermittelt, beurteilt und auf Basis der einschlägigen technischen Richtlinien sowie der Standes der Technik bewertet. Das vorliegende Projekt lässt
diesen Ausführungen im Hinblick auf die Lärmsituation keine Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen oder eine Gefährdung der Gesundheit bewirken würden. Es sind damit auch keine weitergehenden (als von der belangten Behörde schon vorgeschriebenen) Auflagen zur Abwehr von Belästigungen zu erteilen. Was die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend der Betriebszeiten angeht so ist hiezu festzuhalten, dass die von den Anrainern monierten Betriebszeiten von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr bereits mit dem Bewilligungsbescheid für den Bauhof aus dem Jahre 2001 genehmigt wurden und diese damit nicht Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens sind. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen als unzulässig. Gleiches gilt für die behauptete Lärmbelästigung im Zusammenhang mit Verladetätigkeiten in den frühen Morgenstunden, wenn die Fahrzeuge durch die Firmenmitarbeiter für die Fahrt auf die jeweiligen Baustellen beladen werden. Auch diese Tätigkeiten stehen nicht im Zusammenhang mit der beantragten Betriebsanlagenänderung, sondern sind dies Arbeitsabläufe, die bereits von der bestehenden Bewilligung umfasst werden. Wenn die Nachbarn nun grundsätzlich befürchten, die Bewilligungswerberin würde sich in Zukunft vermutlich nicht an die im Einreichprojekt angegebenen Betriebszeiten betreffend der Holzzerkleinerungsanlage halten, so ist dem zu entgegnen, dass der Bewilligungswerberin nicht von vorneherein unterstellt werden kann und darf, sie werde sich ohnehin nicht an diese Vorgaben halten. Das Landesverwaltungsgericht ist, wie auch die Behörde, an den Inhalt des Bewilligungsansuchens der Bewilligungswerberin gebunden. Zu prüfen ist "lediglich", ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und damit zulässig ist. Wenn die Beschwerdeführer die Befürchtung aussprechen, dass der Betriebsinhaber den mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erteilten Auflagen nicht entsprechen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gewerbetreibende rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen einzuhalten und die Gewerbebehörde dies zu überwachen hat; stellt sie die Nichteinhaltung fest, entspricht der Betrieb der Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Behörde einzuschreiten und hiedurch den Schutz der Nachbarschaft herzustellen verpflichtet ist (vgl VwGH vom 28.6.1988, 88/04/0030).Wenn die Nachbarn nun grundsätzlich befürchten, die Bewilligungswerberin würde sich in Zukunft vermutlich nicht an die im Einreichprojekt angegebenen Betriebszeiten betreffend der Holzzerkleinerungsanlage halten, so ist dem zu entgegnen, dass der Bewilligungswerberin nicht von vorneherein unterstellt werden kann und darf, sie werde sich ohnehin nicht an diese Vorgaben halten. Das Landesverwaltungsgericht ist, wie auch die Behörde, an den Inhalt des Bewilligungsansuchens der Bewilligungswerberin gebunden. Zu prüfen ist "lediglich", ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und damit zulässig ist. Wenn die Beschwerdeführer die Befürchtung aussprechen, dass der Betriebsinhaber den mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erteilten Auflagen nicht entsprechen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gewerbetreibende rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen einzuhalten und die Gewerbebehörde dies zu überwachen hat; stellt sie die Nichteinhaltung fest, entspricht der Betrieb der Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Behörde einzuschreiten und hiedurch den Schutz der Nachbarschaft herzustellen verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 28.6.1988, 88/04/0030). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Verkehr auf der öffentlichen Straße nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist und daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen war (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage, Rz 185, 5.2 und die dort zitierte Judikatur).Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Verkehr auf der öffentlichen Straße nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist und daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen war vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage, Rz 185, 5.2 und die dort zitierte Judikatur). Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der generell grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei (auch) auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist, wie auch in der Entscheidungsbegründung aufgezeigt wurde, in gegenständlicher Sache die Rechtslage eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die über den gegenständlichen Einzelfall hinausgeht.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der generell grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei (auch) auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist, wie auch in der Entscheidungsbegründung aufgezeigt wurde, in gegenständlicher Sache die Rechtslage eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die über den gegenständlichen Einzelfall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.2.45.7.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.