GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Frist für die Beseitigung der Steganlage wird der 30.10.2015 festgesetzt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Frist für die Beseitigung der Steganlage wird der 30.10.2015 festgesetzt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorverfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 17.3.2011 beantragte der Beschwerdeführer die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Steganlage am See, GN XX, KG YY, mit einer Länge von ca 35 m und einer Breite von 1,20 m. In der Verhandlung vom 6.6.2011 vor Ort gibt der Amtssachverständige die Stellungnahme ab, dass der gegenständliche Landschaftsraum geprägt werde von einer zeilenförmigen Bebauung entlang des Seeufers mit überwiegend gut entwickeltem Schilfbestand im Seeufer bzw Wasserflachbereich. Das geplante Projekt, die Errichtung eines Holzsteges im Ausmaß von 35 m Länge und 1,2 m Breite, stelle eine Schutzzweckverletzung dar, sodass mit keiner positiven Stellungnahme von Seiten des Amtssachverständigen zu rechnen sei. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers sei vereinbart worden das Verfahren auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, das vorliegende Projekt umzuarbeiten.Mit Schreiben vom 17.3.2011 beantragte der Beschwerdeführer die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Steganlage am See, GN römisch zwanzig, KG YY, mit einer Länge von ca 35 m und einer Breite von 1,20 m. In der Verhandlung vom 6.6.2011 vor Ort gibt der Amtssachverständige die Stellungnahme ab, dass der gegenständliche Landschaftsraum geprägt werde von einer zeilenförmigen Bebauung entlang des Seeufers mit überwiegend gut entwickeltem Schilfbestand im Seeufer bzw Wasserflachbereich. Das geplante Projekt, die Errichtung eines Holzsteges im Ausmaß von 35 m Länge und 1,2 m Breite, stelle eine Schutzzweckverletzung dar, sodass mit keiner positiven Stellungnahme von Seiten des Amtssachverständigen zu rechnen sei. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers sei vereinbart worden das Verfahren auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, das vorliegende Projekt umzuarbeiten. Nach behördlicher Aufforderung vom 9.2.2012 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.3.2012 mit, dass das eingebrachte Projekt in Anbetracht aller möglichen Alternativen die ökologisch sinnvollste Variante sei. Daraufhin erstellte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Dr. N. O. auf Grund-lage eines Ortsaugenscheines vom 26.7.2012 Befund und Gutachten. Der Amtssach-verständige stellte dabei fest, dass zunächst eine Schilfgasse errichtet worden sei, in der dann, wie im Projekt dargestellt, die Steganlage, die überwiegend durch einen geschlossenen Schilfbestand mit vorgelagerter Schwimmblattzone führe, zur Ausführung gelangt sei. Der Gutachter weist darauf hin, dass bereits festgestellt worden sei, dass der Eingriff eine Schutzzweckverletzung des Landschaftsschutzgebietes darstelle. Der angesprochene Schutzzweck sehe den Erhalt der besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft vor, wobei insbesondere auf die abschnittsweise noch naturnahen Flachuferbereiche hingewiesen werde. Im verfahrensgegenständlichen Bereich handle es sich um einen typischen Flachuferbereich mit ausgedehnter Schilfzone und vorgelagerter Schwimmblattzone, wie er in Bezug zur gesamten Uferlinie des Sees nur mehr untergeordnet anzutreffen sei. Die Verlandungszone weise eine durchschnitt-liche Breite von ca 35 bis 40 m auf und zeige von Natur aus kaum nennenswerte Beeinträchtigungen. Aus naturschutzfachlicher Sicht werde empfohlen, ein Wiederher-stellungs- bzw Beseitigungsverfahren der illegal errichteten Steganlage durchzuführen. Weiters weist der Amtssachverständige darauf hin, dass keine Zustimmung des Grund-eigentümers (Land Salzburg) vorliege. Mit Aktenvermerk vom 17.9.2012 wird festgehalten, dass der Amtssachverständige nach einem Termin mit dem Beschwerdeführer die weitere Vorgangsweise bekanntgeben wird. Mit Schreiben vom 11.7.2013 wird von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vereinbart worden sei, dass dieser Planungen für den Rückbau dieses Steges erarbeite und der Behörde vorlege. Da der Beschwerdeführer weder in der gestellten noch innerhalb der beantragten verlängerten Frist neue Projektunterlagen vorlegt habe bzw auch keine Gespräche mit dem Amtssachverständigen oder dem Grundeigentümer geführt worden seien, erging mit 1.4.2014 der nunmehr angefochtene Bescheid. Spruchgemäß hat der Beschwerdeführer bis spätestens 20.6.2014 die ohne erforderliche wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommene eigenmächtige Neuerrichtung der gegenständlichen Steganlage zu beseitigen. Gegen den gegenständlichen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass weder ein Betroffener die Beseitigung der Steganlage verlangte, noch ergäben sich aus dem Verfahren und dem Bescheid, die
Abs 1 WRG gesetzlich geforderten öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung, vielmehr hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist eingeräumt werden müssen, innerhalb der er
Abs 2 WRG um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen hätte können. Weiters sei der Beschwerdeführer der falsche Bescheidadressat, da im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass er den gegenständlichen Steg selbst errichtet hätte oder errichten habe lassen. Es werde daher beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1.4.2014 ersatzlos aufzuheben. Gegen den gegenständlichen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass weder ein Betroffener die Beseitigung der Steganlage verlangte, noch ergäben sich aus dem Verfahren und dem Bescheid, die
Paragraph 138, Absatz eins, WRG gesetzlich geforderten öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung, vielmehr hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist eingeräumt werden müssen, innerhalb der er
Paragraph 138, Absatz 2, WRG um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen hätte können. Weiters sei der Beschwerdeführer der falsche Bescheidadressat, da im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass er den gegenständlichen Steg selbst errichtet hätte oder errichten habe lassen. Es werde daher beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1.4.2014 ersatzlos aufzuheben. Aus einem Schreiben der Landesliegenschaften vom 7.4.2014 geht unter anderem hervor, dass für eine vertragskonforme Nutzung des Mietgegenstandes die Einholung und Aufrechterhaltung eines entsprechenden behördlichen Konsenses erforderlich ist. Am 21.10.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung - sowohl für das gegenständliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren betreffend das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Angelegenheit - durchgeführt. Zur Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer mit seinem Rechts-vertreter sowie die Zeugin P. Q. von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung. Festgehalten wird durch den Rechtsvertreter, dass die Verursacherfrage im wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren geklärt sei, da der Beschwerdeführer das Anlegen des Steges eingestanden habe. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Bewilligung des errichteten Steges gibt der Rechtsvertreter bekannt, dass seitens des Beschwerdeführers ein positiver Sachverständigenrat eingeholt worden sei, der bis Jahresende in schriftlicher Form vorliegen werde. Der Rechtsvertreter führt weiters aus, dass es niemals zu einer formellen Aussetzung des Verfahrens gekommen sei und es auch kein Sachverständigengutachten gebe. Auch sei mit dem Amtssachverständigen im heurigen Jahr das letzte Mal in Kontakt getreten worden, mit der Behörde im Jahr
WRG ist für die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Paragraph 38, WRG ist für die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
Abs 1 lit f WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmals von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann.
Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmals von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann.
Abs 1 lit a WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Abs 2 WRG hat in allen anderen Fällen (außer Abs 1) einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Paragraph 138, Absatz 2, WRG hat in allen anderen Fällen (außer Absatz eins,) einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung LGBl Nr 109/1986 idF LGBl Nr 74/2011Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung Landesgesetzblatt Nr 109 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2011,
Gemäß Paragraph eins a, dient diese Verordnung der Erhaltung
Z 1 ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.
Paragraph 2, Ziffer eins, ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft. Nach § 2 Z 4 ist die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer, nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.Nach Paragraph 2, Ziffer 4, ist die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer, nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft. Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999, LGBl Nr 73/1999 idF LGBl Nr 106/2013Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,
G ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
Paragraph 3 a, Absatz eins, NSchG ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. § 3a Abs 2 NSchG normiert, dass Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen sind, wennParagraph 3 a, Absatz 2, NSchG normiert, dass Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen sind, wenn 1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und 2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
G gelten als Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzbereich bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.
Paragraph 5, Ziffer 8, NSchG gelten als Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzbereich bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen. Nach § 24 Abs 1 lit c NSchG sind mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 geschützt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, NSchG sind mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 geschützt.
G sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
Paragraph 24, Absatz 3, NSchG sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Eine Ausnahmebewilligung
Abs 3 ist,
G dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahr-zunehmen sind.Eine Ausnahmebewilligung
Absatz 3, ist,
Paragraph 24, Absatz 5, NSchG dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahr-zunehmen sind.
G kann die Behörde - wenn bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden - oder wenn in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung denjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird.
Paragraph 46, Absatz eins, NSchG kann die Behörde - wenn bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden - oder wenn in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung denjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Rechtlich folgt daraus: Eingangs ist festzuhalten, dass für die erfolgte Errichtung der gegenständlichen Steganlage sowohl eine wasserrechtliche Bewilligung
WRG wie auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung
Vm § 2 Z 2 und 4 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung notwendig gewesen wären, zumal keine Ausnahmen des § 3 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung vorliegen. Dieser Umstand wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.Eingangs ist festzuhalten, dass für die erfolgte Errichtung der gegenständlichen Steganlage sowohl eine wasserrechtliche Bewilligung
Paragraph 38, WRG wie auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung
Paragraph 24, Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung notwendig gewesen wären, zumal keine Ausnahmen des Paragraph 3, der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung vorliegen. Dieser Umstand wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Zum wasserrechtlichen Beseitigungsauftrag: Ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung fordert oder dass der Betroffene sie verlangt (so auch VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0012). Aus dem festgestellten Sachverhalt hat sich ergeben, dass der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich die Steganlage befindet, die Beseitigung wünscht, solange kein behördlicher Konsens für die Errichtung besteht. Daraus ist einerseits zu schließen, dass die Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde.Ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung fordert oder dass der Betroffene sie verlangt (so auch VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0012). Aus dem festgestellten Sachverhalt hat sich ergeben, dass der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich die Steganlage befindet, die Beseitigung wünscht, solange kein behördlicher Konsens für die Errichtung besteht. Daraus ist einerseits zu schließen, dass die Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde. Andererseits erfordert darüber hinaus auch das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, da entsprechend den Ausführungen im Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 26.7.2012, die großangelegte Steganlage (im Ausmaß von 35 m Länge und 1,2 m Breite) durch ein Gebiet mit typischem naturnahen Flachuferbereich mit ausgedehnter Schilfzone und vorgelagerter Schwimmblattzone, unter Anlegung einer Schilfgasse, führt und dadurch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dies eine wesentliche Beeinträchtigung der Naturschönheit dieses Gebietes darstellt.
Abs 1 lit f WRG scheint daher eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Steganlage in gegenständlichen Dimensionen nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorgenannte Bestimmung nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen von Bedeutung, sondern macht die Verletzung der dort genannten öffentlichen Interessen auch die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG zulässig (zB VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0012, VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0061). Auch beinhaltet § 105 Abs 1 WRG eine beispielhafte Aufzählung was unter öffentlichem Interesse zu verstehen ist (Arg: "insbesondere"), wodurch auch Schutzzweckverletzungen
der Landschaftsschutzverordnung iVm der Allgemeine Landschaftsschutzverordnung unter diese Bestimmung subsumierbar sind. Andererseits erfordert darüber hinaus auch das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, da entsprechend den Ausführungen im Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 26.7.2012, die großangelegte Steganlage (im Ausmaß von 35 m Länge und 1,2 m Breite) durch ein Gebiet mit typischem naturnahen Flachuferbereich mit ausgedehnter Schilfzone und vorgelagerter Schwimmblattzone, unter Anlegung einer Schilfgasse, führt und dadurch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dies eine wesentliche Beeinträchtigung der Naturschönheit dieses Gebietes darstellt.
Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG scheint daher eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Steganlage in gegenständlichen Dimensionen nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorgenannte Bestimmung nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen von Bedeutung, sondern macht die Verletzung der dort genannten öffentlichen Interessen auch die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zulässig (zB VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0012, VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0061). Auch beinhaltet Paragraph 105, Absatz eins, WRG eine beispielhafte Aufzählung was unter öffentlichem Interesse zu verstehen ist (Arg: "insbesondere"), wodurch auch Schutzzweckverletzungen
der Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit der Allgemeine Landschaftsschutzverordnung unter diese Bestimmung subsumierbar sind. Da sohin die Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lit a WRG erfüllt sind, ist die Anwendung des § 138 Abs 2 WRG ausgeschlossen. Dazu sei noch angemerkt, dass vom Beschwerdeführer bereits ein Antrag auf wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung der projektierten Steganlage gestellt wurde.Da sohin die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG erfüllt sind, ist die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG ausgeschlossen. Dazu sei noch angemerkt, dass vom Beschwerdeführer bereits ein Antrag auf wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung der projektierten Steganlage gestellt wurde. Zum naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag:
Z 1 Landschaftsschutzverordnung dient diese Verordnung unter anderem dem Erhalt der besonderen Eigenheit und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft im Gebiet der , wobei in dieser Bestimmung die abschnittsweise weitgehend naturnahen Flachuferbereiche ausdrücklich angeführt sind. Sowohl aus der Stellungnahme vom 6.6.2011 wie auch aus dem Gutachten vom 26.7.2012 des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen geht – wie oben bereits dargestellt unmissverständlich hervor, dass es sich im Errichtungsgebiet der Steganlage um einen typischen Flachuferbereich mit ausgedehnter Schilfzone und vorgelagerter Schwimmblattzone handelt, der heutzutage im Gegensatz zur gesamten Uferlinie des Sees nur mehr untergeordnet anzutreffen ist. Dabei weist die Verlandungszone in ihrer durchschnittlichen Breite von ca 35 bis 40 m von Natur aus keine nennenswerten Beeinträchtigungen auf. Die errichtete Steganlage stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit keinesfalls einen Eingriff dar, der nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die besonderen Eigenheit und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft bewirkt. Insbesondere kann wegen des Ausmaßes der Steganlage (35 m Länge und 1,2 m Breite - auch ersichtlich im Vergleich der beiden im Akt einliegenden SAGIS –Bilder), sowie wegen der auf Grund der Ausführung entstandenen Schilfgasse, bei weitem nicht davon gesprochen werden, dass dieser Eingriff überhaupt nicht erkennbar bzw feststellbar und auch nicht geringfügig (Erläuterungen Loos in Naturschutzrecht in Salzburg 2007 zu § 24 Naturschutzgesetz, S 93) ist, vielmehr führt die besonders deutlich sichtbare Steganlage mit der entstandenen Schilfgasse eindeutig zu einer Schutzzweckverletzung der Landschaftsschutzverordnung.
Paragraph eins a, Ziffer eins, Landschaftsschutzverordnung dient diese Verordnung unter anderem dem Erhalt der besonderen Eigenheit und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft im Gebiet der , wobei in dieser Bestimmung die abschnittsweise weitgehend naturnahen Flachuferbereiche ausdrücklich angeführt sind. Sowohl aus der Stellungnahme vom 6.6.2011 wie auch aus dem Gutachten vom 26.7.2012 des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen geht – wie oben bereits dargestellt unmissverständlich hervor, dass es sich im Errichtungsgebiet der Steganlage um einen typischen Flachuferbereich mit ausgedehnter Schilfzone und vorgelagerter Schwimmblattzone handelt, der heutzutage im Gegensatz zur gesamten Uferlinie des Sees nur mehr untergeordnet anzutreffen ist. Dabei weist die Verlandungszone in ihrer durchschnittlichen Breite von ca 35 bis 40 m von Natur aus keine nennenswerten Beeinträchtigungen auf. Die errichtete Steganlage stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit keinesfalls einen Eingriff dar, der nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die besonderen Eigenheit und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft bewirkt. Insbesondere kann wegen des Ausmaßes der Steganlage (35 m Länge und 1,2 m Breite - auch ersichtlich im Vergleich der beiden im Akt einliegenden SAGIS –Bilder), sowie wegen der auf Grund der Ausführung entstandenen Schilfgasse, bei weitem nicht davon gesprochen werden, dass dieser Eingriff überhaupt nicht erkennbar bzw feststellbar und auch nicht geringfügig (Erläuterungen Loos in Naturschutzrecht in Salzburg 2007 zu Paragraph 24, Naturschutzgesetz, S 93) ist, vielmehr führt die besonders deutlich sichtbare Steganlage mit der entstandenen Schilfgasse eindeutig zu einer Schutzzweckverletzung der Landschaftsschutzverordnung. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sehr wohl deutlich ausgeführt, dass die errichtete Steganlage nicht bewilligungsfähig war. Aus dem Gutachten geht zudem sehr klar hervor, dass durch die Errichtung der Steganlage die besondere Eigenheit und landschaftliche Schönheit der Seenlandschaft
Landschaftsschutzverordnung beeinträchtigt wird und dass dieser Umstand zu einer Schutzzweckverletzung führt. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sehr wohl deutlich ausgeführt, dass die errichtete Steganlage nicht bewilligungsfähig war. Aus dem Gutachten geht zudem sehr klar hervor, dass durch die Errichtung der Steganlage die besondere Eigenheit und landschaftliche Schönheit der Seenlandschaft
Paragraph eins, Landschaftsschutzverordnung beeinträchtigt wird und dass dieser Umstand zu einer Schutzzweckverletzung führt. Zusammenfassung: Der Umstand, dass das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung der Steganlage noch nicht abgeschlossen ist, verunmöglicht es der Behörde nicht, einen Beseitigungsauftrag
Abs 1 lit a WRG bzw vorzunehmen, da eine Entscheidung über ein Ansuchen des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung deren Beseitigung nunmehr verfügt wurde, keine Vorfrage für die Entscheidung
GH vom 28.2.2013, 2010/07/0012, VwGH vom 26.4.1995, 92/07/0197). In Analogie dazu kann dieselbe Aussage für einen Beseitigungsauftrag nach § 46 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher nicht erforderlich, dass vor Erteilung eines Beseitigungsauftrages über das gestellte Bewilligungsansuchen bereits entschieden worden sein muss. Aus diesem Grunde ändert auch eine Aussetzung oder allenfalls Nichtaussetzung des Bewilligungsverfahrens nichts an der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Beseitigungsaufträge.Der Umstand, dass das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung der Steganlage noch nicht abgeschlossen ist, verunmöglicht es der Behörde nicht, einen Beseitigungsauftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG bzw vorzunehmen, da eine Entscheidung über ein Ansuchen des Beschwerdeführers um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung deren Beseitigung nunmehr verfügt wurde, keine Vorfrage für die Entscheidung
Paragraph 138, Absatz eins, WRG bildet (VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0012, VwGH vom 26.4.1995, 92/07/0197). In Analogie dazu kann dieselbe Aussage für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher nicht erforderlich, dass vor Erteilung eines Beseitigungsauftrages über das gestellte Bewilligungsansuchen bereits entschieden worden sein muss. Aus diesem Grunde ändert auch eine Aussetzung oder allenfalls Nichtaussetzung des Bewilligungsverfahrens nichts an der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Beseitigungsaufträge. Insgesamt kann noch angemerkt werden, dass die Behörde dem Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren eine mehr als ausreichende Zeitspanne (ca 1 ¾ Jahre) für die Ausführung des Rückbaus der Steganlage – die dieser nicht einmal für das Vorlegen weiterer Vorschläge nutzte – einräumte. Die festgesetzte Leistungsfrist erscheint im Sinne des § 59 Abs 2 AVG daher angemessen.Insgesamt kann noch angemerkt werden, dass die Behörde dem Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren eine mehr als ausreichende Zeitspanne (ca 1 ¾ Jahre) für die Ausführung des Rückbaus der Steganlage – die dieser nicht einmal für das Vorlegen weiterer Vorschläge nutzte – einräumte. Die festgesetzte Leistungsfrist erscheint im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG daher angemessen. Für das erkennende Gericht stellen sich sowohl der wasserrechtliche, als auch der naturschutzrechtliche Beseitigungsauftrag der Behörde als rechtmäßig dar und war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab (siehe die oben zitierten VwGH Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen handelt es sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes um eine Einzelfallentscheidung, die auf Grund der klaren Gesetzeslage zu treffen war. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab (siehe die oben zitierten VwGH Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen handelt es sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes um eine Einzelfallentscheidung, die auf Grund der klaren Gesetzeslage zu treffen war. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.160.5.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.