Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 80§ 77§ 78§ 41§ 43RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlLVwG-14/17/7-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Weiteren: belangte Behörde) vom 14.11.2014 (Signaturdatum) wurde der Anteil von Herrn Dipl.-Ing. B. A. am Vermögen des aufgelösten Sterbekassenfonds
den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der
- VO vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr I/2014 mit 5.477,26 Euro festgesetzt. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass § 80 ZTKG regle, dass der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des
- Dezember 2013 aufgelöst sei. Das Kapital des Sterbekassenfonds sei auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag verminderten. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner
- Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
- VO vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung erlassen. Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiere auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten, bei dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Sterbekassenfonds ab 1.3.1971 und als Altersklasse, mit der am Sterbekassenfonds zuletzt teilgenommen worden sei, die Klasse
- Im Weiteren wurde im Bescheid die Berechnung des Anteils von Dipl.-Ing. A. in allen Schritten dargestellt.Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass Paragraph 80, ZTKG regle, dass der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des
- Dezember 2013 aufgelöst sei. Das Kapital des Sterbekassenfonds sei auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag verminderten. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner
- Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
- VO vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung erlassen. Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiere auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten, bei dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Sterbekassenfonds ab 1.3.1971 und als Altersklasse, mit der am Sterbekassenfonds zuletzt teilgenommen worden sei, die Klasse
- Im Weiteren wurde im Bescheid die Berechnung des Anteils von Dipl.-Ing. A. in allen Schritten dargestellt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er von seinem Einspruchsrecht Gebrauch mache und eine Revidierung seines Bescheides (Auszahlung des zumindest im Jahr 2012 zugesicherten Betrags von rund 14.500 €) fordere. Er habe in den Jahren seit seinem Eintritt 1971 in die Architektenkammer eine weit höhere Summe einbezahlt. Am 14.4.2015 wurde in dieser und weiteren ähnlich gelagerten Rechtssachen eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie für die belangte Behörde ein Vertreter teilnahmen. In dieser wurde die Berechnung des bescheidmäßig festgelegten Anteils und die Grundlagen dafür ausführlich erörtert.
- Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch ● Einsicht in die vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde ● Einsicht in die im Internet veröffentlichten Verordnungen und den Rechnungs-abschluss und ● das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.4.2015 durchgeführte Beweisverfahren. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird in Würdigung der vorliegenden Beweismittel festgestellt: Der Beschwerdeführer ist unstrittig Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und nahm nach dem jeweils in Kraft stehenden Statut der Wohlfahrtseinrichtungen durch Leistung von Umlagen am Sterbekassenfonds teil. Mit 31.12.2013 wurde der Sterbekassenfonds aufgelöst und das verteilungsfähige Vermögen nach dem Rechnungsabschluss unter Anwendung der Aufteilungsgrundsätze aus dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen aufgeteilt; das verteilungsfähige Vermögen des Sterbekassenfonds ergibt sich aus dem Jahresabschluss bzw. Rechnungsabschluss, der in den Amtlichen Nachrichten kundgemacht wurde. Dem im Internet veröffentlichten Jahressabschluss zum 31.12.2013 ist die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen; immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen wurden nach dem ebenfalls veröffentlichten Prüfergebnis der Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellt und vermitteln "ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Wohlfahrtseinrichtungen" zum 31.12.
- Ausgehend von diesem Jahresabschluss 2013 wurde (unter Berücksichtigung des in § 40 Abs 4 StWE festgelegten Pauschalkostenbetrags für die Bedeckung der Verwaltungskosten in Höhe von € 1.324.000,-- der in der Bilanz als Rückstellung aus-gewiesen ist) ein aufteilbares Vermögen in Höhe von € 19.480.231,20 festgestellt.Dem im Internet veröffentlichten Jahressabschluss zum 31.12.2013 ist die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen; immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen wurden nach dem ebenfalls veröffentlichten Prüfergebnis der Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellt und vermitteln "ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage der Wohlfahrtseinrichtungen" zum 31.12.
- , Ausgehend von diesem Jahresabschluss 2013 wurde (unter Berücksichtigung des in Paragraph 40, Absatz 4, StWE festgelegten Pauschalkostenbetrags für die Bedeckung der Verwaltungskosten in Höhe von € 1.324.000,-- der in der Bilanz als Rückstellung aus-gewiesen ist) ein aufteilbares Vermögen in Höhe von € 19.480.231,20 festgestellt. Der Anteil des Beschwerdeführers aus diesem Vermögen wurde im nunmehr bekämpften Bescheid mit 5.477,26 Euro festgesetzt. Rechtlich ist auszuführen: Der mit 31.12.2013 aufgelöste Sterbekassenfonds hatte seine Grundlage in den folgenden, mit Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 4/2013 außer Kraft getretenen Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 – ZTKG, StF BGBl Nr 157/1994:Der mit 31.12.2013 aufgelöste Sterbekassenfonds hatte seine Grundlage in den folgenden, mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, außer Kraft getretenen Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 – ZTKG, Stammfassung BGBl Nr 157/1994: "§ 29.
(1)Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinter-bliebene eingetragene Partner einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer."§ 29.
(1)Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinter-bliebene eingetragene Partner einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer., § 29a.
(1)Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.Paragraph 29 a,
(1)Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. § 31.
(1)Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Anpassung der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut und einem Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.Paragraph 31,
(1)Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Anpassung der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 29, 29 a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut und einem Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.
(2)Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Anwartschaften und Leistungen nach Maßgaben von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und deren Anpassung vorsehen. Übergangsregelungen für zum Stichtag
- Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte haben für die Berechnung der Leistungen und deren Anpassung auch eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen vorzusehen. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag
- Juni 2000 zu erfolgen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(2)Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Anwartschaften und Leistungen nach Maßgaben von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und deren Anpassung vorsehen. Übergangsregelungen für zum Stichtag
- Juni 2000 gegenüber dem Pensionsfonds Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte haben für die Berechnung der Leistungen und deren Anpassung auch eine jahresweise unterschiedliche Bewertung von im Umlageverfahren geleisteten Beiträgen und eine daran anknüpfende, übergangsweise reduzierte Erhöhung von Versorgungsleistungen vorzusehen. Diese Bewertung hat unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Beiträge zu den Leistungen zum Stichtag
- Juni 2000 zu erfolgen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3)Das Statut und der Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
§ 80Abs 1 ZTKG id
F BGBl I Nr 4/2013 (geltende Fassung) ist der Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
Paragraph 80, Absatz eins, ZTKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2013, (geltende Fassung) ist der Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. § 80 Abs 2 legt fest, dass die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds am 31.Dezember 2013 endet.Paragraph 80, Absatz 2, legt fest, dass die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds am 31.Dezember 2013 endet.
§ 80
Abs 3 ist das Kapital des Sterbekassenfonds bei Auflösung des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.
Paragraph 80, Absatz 3, ist das Kapital des Sterbekassenfonds bei Auflösung des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.
§ 77
Abs 4e ZTKG treten die §§ 29, 29a und 31 mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
§ 78, frühestens jedoch mit 31.
Dezember 2013, außer Kraft.
Paragraph 77, Absatz 4 e, ZTKG treten die Paragraphen 29, 29 a und 31 mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Paragraph 78,, frühestens jedoch mit
- Dezember 2013, außer Kraft. § 30 ZTKG normiert, dass die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen ist und einem Kuratorium obliegt.Paragraph 30, ZTKG normiert, dass die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen ist und einem Kuratorium obliegt. In Ausführung dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde die
- Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (StWE), Zl. 39/2014, beschlossen und im Internet unter der obzitierten Adresse kundgemacht.In Ausführung dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde die
- Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (StWE), Zl. 39 aus 2014,, beschlossen und im Internet unter der obzitierten Adresse kundgemacht. § 41 Abs 1 StWE legt fest, dass die Aufteilung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder nach den Bestimmungen dieses Statuts erfolgt, insbesondere der §§ 43ff, sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen.Paragraph 41, Absatz eins, StWE legt fest, dass die Aufteilung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder nach den Bestimmungen dieses Statuts erfolgt, insbesondere der Paragraphen 43 f, f,, sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen.
§ 41Abs 2 St
WE sind beitragszahlende Mitglieder jene Teilnehmer am Sterbe-kassenfonds, die zum Stichtag 31.12.2013 nach den Bestimmungen des Statuts verpflichtend oder freiwillig am Sterbekassenfonds teilgenommen haben und für die aus dieser Teilnahme für den fiktiven Ablebensfall zum 31.12.2013 ein Anspruch auf Sterbegeld ohne Berücksichtigung der Wartezeit bestanden hätte.
Paragraph 41, Absatz 2, StWE sind beitragszahlende Mitglieder jene Teilnehmer am Sterbe-kassenfonds, die zum Stichtag 31.12.2013 nach den Bestimmungen des Statuts verpflichtend oder freiwillig am Sterbekassenfonds teilgenommen haben und für die aus dieser Teilnahme für den fiktiven Ablebensfall zum 31.12.2013 ein Anspruch auf Sterbegeld ohne Berücksichtigung der Wartezeit bestanden hätte.
§ 41Abs 3 St
WE ist der
Absatz 1 ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds mittels Bescheid festzustellen; nach Absatz 4 dieser Bestimmung kann gegen den Bescheid des Kuratoriums binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 41, Absatz 3, StWE ist der
Absatz 1 ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds mittels Bescheid festzustellen; nach Absatz 4 dieser Bestimmung kann gegen den Bescheid des Kuratoriums binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 43Abs 1 St
WE sind als Berechnungsgrundlage zum Stichtag 31.12.2013 die kalkulatorischen Beiträge der beitragszahlenden Mitglieder für die Dauer ihrer verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds (§ 24) heranzuziehen. Die kalkulatorischen Beiträge pro Monat ergeben sich für die jeweils anzuwendende Altersklasse des Mitglieds aus der Tabelle in § 47.
Paragraph 43, Absatz eins, StWE sind als Berechnungsgrundlage zum Stichtag 31.12.2013 die kalkulatorischen Beiträge der beitragszahlenden Mitglieder für die Dauer ihrer verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds (Paragraph 24,) heranzuziehen. Die kalkulatorischen Beiträge pro Monat ergeben sich für die jeweils anzuwendende Altersklasse des Mitglieds aus der Tabelle in Paragraph 47,
§ 43Abs 2 St
WE ist für jedes beitragszahlende Mitglied die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen, kalkulatorischen Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle des § 46 zu multiplizieren.
Paragraph 43, Absatz 2, StWE ist für jedes beitragszahlende Mitglied die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen, kalkulatorischen Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle des Paragraph 46, zu multiplizieren.
§ 43Abs 3 St
WE ist die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (§ 45) für im Umlageweg geleistete Sterbegelder abzumindern.
Paragraph 43, Absatz 3, StWE ist die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (Paragraph 45,) für im Umlageweg geleistete Sterbegelder abzumindern.
§ 43Abs 4 St
WE ergibt sich der Anteil des einzelnen, beitragszahlenden Mitglieds am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds aus der Division der
Absätze 1 bis 3 gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten kalkulatorischen Beiträge aller beitragszahlenden Mitglieder.
Paragraph 43, Absatz 4, StWE ergibt sich der Anteil des einzelnen, beitragszahlenden Mitglieds am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds aus der Division der
Absätze 1 bis 3 gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten kalkulatorischen Beiträge aller beitragszahlenden Mitglieder.
§ 43Abs 5 St
WE ergibt sich der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des
Absatz 4 ermittelten Anteiles mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.
Paragraph 43, Absatz 5, StWE ergibt sich der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des
Absatz 4 ermittelten Anteiles mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.
§ 43Abs 6 St
WE ist der dem beitragszahlenden Mitglied auszuzahlende Betrag (Abs 5) mit der Höhe der bisherigen Leistung des Sterbekassenfonds von € 12.064,05 (§ 25 Abs 3) begrenzt.
Paragraph 43, Absatz 6, StWE ist der dem beitragszahlenden Mitglied auszuzahlende Betrag (Absatz 5,) mit der Höhe der bisherigen Leistung des Sterbekassenfonds von € 12.064,05 (Paragraph 25, Absatz 3,) begrenzt. Die Berechnungsformel für den an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag ist in § 44, die Risikoabschläge für im Umlageweg geleistete Sterbegelder sind tabellarisch nach einzelnen Altersklassen in § 45 StWE und die Aufwertungsfaktoren in § 46 StWE ziffernmäßig unter Angabe von Referenzrenditen nach einzelnen Jahren festgelegt. Schließlich wurden die Beitragszahlungen als "kalkulatorische Beiträge" je Altersklasse und Teilnahmeperiode in § 47 StWE zusammengefasst. Die Berechnungsformel für den an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag ist in Paragraph 44,, die Risikoabschläge für im Umlageweg geleistete Sterbegelder sind tabellarisch nach einzelnen Altersklassen in Paragraph 45, StWE und die Aufwertungsfaktoren in Paragraph 46, StWE ziffernmäßig unter Angabe von Referenzrenditen nach einzelnen Jahren festgelegt. Schließlich wurden die Beitragszahlungen als "kalkulatorische Beiträge" je Altersklasse und Teilnahmeperiode in Paragraph 47, StWE zusammengefasst. Im Fall des Beschwerdeführers nahm dieser ab 1.3.1971 am Sterbekassenfonds teil, weshalb er in die Altersklasse 31 eingereiht wurde. Für alle Beitragsjahre (in der bekämpften Entscheidung sind die Jahresbeiträge tabellarisch dargestellt) wurde ein Aufwertungsfaktor als Multiplikator unter Angabe eines Referenzzinses festgelegt, und ergibt sich hier eine aufgewertete Beitragssumme von € 16.599,
- Reduziert um den Risikoabschlag von 56 % für die Altersklasse 31, der der Beschwerdeführer angehört, ergibt sich damit der Betrag von € 7.303,
- Dieser Betrag als Beitrag des Beschwerdeführers zum Sterbekassenfonds dividiert durch die Summe der ebenso ermittelten Beiträge aller weiteren beitragszahlenden Mitglieder gerundet auf 6 Kommastellen ergibt den Anteil des Beschwerdeführers am aufteilbaren Vermögen in Höhe von 0,028117 %. Die Multiplikation dieses Anteils mit dem aufteilbaren Vermögen aus dem Sterbekassenfonds ergibt schließlich den spruchgemäßen Auszahlungsbetrag in Höhe von € 5.477,
- Diese Berechnung wurde in allen Schritten nachvollzogen, und können damit Rechenfehler ausgeschlossen werden. Da der Auszahlungsbetrag somit in richtiger Anwendung der rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Bescheid korrekt ermittelt wurde, kann der Beschwerde diesbezüglich keine Folge gegeben werden. Dass das noch für das Jahr 2013 vorgesehene Sterbegeld als eine Art Versicherungsleistung aus dem Sterbekassenfonds nicht dem - nach versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden - Auszahlungsbetrag an die Mitglieder nach Fondsauflösung entsprechen kann, begründet sich darin, dass das Sterbegeld als Versicherungsleistung für das Ablebensrisiko im Einzelfall nicht mit dem errechneten Anteil am tatsächlich verteilungsfähigen Vermögen nach Fondsauflösung verglichen werden kann. Vielmehr ist auf die beitragszahlenden Mitglieder nur jenes Vermögen verhältnismäßig aufzuteilen, das nach dem Rechnungsabschluss per 31.12.2013 tatsächlich vorhanden war. Dass nicht jene Leistung aus dem Sterbekassenfonds erbracht wird, wie sie vor der gesetzlich angeordneten Auflösung festgelegt war, ergibt sich aus dem Wegfall des im Umlageverfahren versicherten Ablebensrisikos (das Sterbegeld war als Versicherungsleistung im Ablebensfall eines Mitglieds konzipiert) durch die gesetzlich angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds per 31.12.
- Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung hegt das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken; bei Umsetzung des § 80 ZTKG durch das zitierte Regelungswerk wurden die angeordneten versicherungsmathematischen Methoden vorgesehen.Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung hegt das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken; bei Umsetzung des Paragraph 80, ZTKG durch das zitierte Regelungswerk wurden die angeordneten versicherungsmathematischen Methoden vorgesehen. Da eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung damit nicht erblickt werden konnte, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bezug habenden Bestimmungen des ZTKG bzw der darauf fußenden StWE sind eindeutig und bedürfen keiner Interpretation im Rechtsprechungsweg, weshalb auch bislang dazu fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bezug habenden Bestimmungen des ZTKG bzw der darauf fußenden StWE sind eindeutig und bedürfen keiner Interpretation im Rechtsprechungsweg, weshalb auch bislang dazu fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.14.17.7.2015