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{'item': 'LVwG-4/1852/4-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§§ 24§ 13§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1852/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist seit 18.2.2013 Inhaber einer von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) ausgestellten Lenkberechtigung für die Klasse B. Mit Bescheid vom 17.2.2015 schränkte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§§ 24

Abs 1, 8 Abs 3 Z 2, 13 Abs 5 Führerscheingesetz (FSG) und §§ 5 und 6 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) "AM und B" zeitlich bis zum 14.10.2019 ein. Gleichzeitig schrieb sie dem Beschwerdeführer aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 14.10.2014 die jährliche Vorlage (erstmalig mit 14.10.2015) eines neurologischen Befundes für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Gutachtenerstellung (bis einschließlich 14.10.2019) vor.Mit Bescheid vom 17.2.2015 schränkte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 24, Absatz eins, 8, Absatz 3, Ziffer 2, 13, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) und Paragraphen 5 und 6 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) "AM und B" zeitlich bis zum 14.10.2019 ein. Gleichzeitig schrieb sie dem Beschwerdeführer aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 14.10.2014 die jährliche Vorlage (erstmalig mit 14.10.2015) eines neurologischen Befundes für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Gutachtenerstellung (bis einschließlich 14.10.2019) vor. Sie ordnete an, dass die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen im oben angeführten Intervall mittels Code 104 im Führerschein einzutragen sei. Im dritten Spruchabsatz verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (= zwei Wochen nach Zustellung) dieses Bescheides unverzüglich der Behörde unter Mitnahme von einem EU-Passbild vorzulegen, weil die notwendigen Eintragungen in einem neuen Scheckkartenführerschein erfolgen müssen (Kosten Euro 49,50). Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 16.3.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin er unter Antragspunkt 2. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der angeordneten Auflagen und Befristungen beantragte. Begründend führte er dazu aus, dass der angefochtene Bescheid zu den laut VwGH Judikatur erforderlichen Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung und für Nachuntersuchungen (Hinweis auf VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096) keine Feststellungen enthalte. Er berufe sich auf das Gutachten des Amtsarztes, wonach die Lenkberechtigung nur zeitlich befristet und mit der gegebenen Auflage erteilt werden könne. Aus dem ärztlichen Gutachten lasse sich nicht ableiten, dass mit einer Verschlechterung nach fünf Jahren gerechnet werden muss. Es lasse sich auch nicht ableiten, dass bereits nach einem Jahr mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, aus welchem Grund jährlich neurologische Kontrollbefunde erforderlich wären. Da die gesundheitliche Entwicklung bei ihm nicht nicht vorhersehbar sei und, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur nicht ausgeschlossen werden könne, seit es nicht gerechtfertigt, seine Lenkberechtigung einzuschränken. Die Lenkberechtigung sei ohnehin zu Folge § 17 a Abs 1 FSG mit 15 Jahren befristet. Dass vor Ablauf dieser Frist bereits mit einer führerscheinrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bf gerechnet werden müsste, sei den ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Das Verlangen des Amtsarztes nach Befristungen und Auflagen sei daher unschlüssig.Begründend führte er dazu aus, dass der angefochtene Bescheid zu den laut VwGH Judikatur erforderlichen Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung und für Nachuntersuchungen (Hinweis auf VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096) keine Feststellungen enthalte. Er berufe sich auf das Gutachten des Amtsarztes, wonach die Lenkberechtigung nur zeitlich befristet und mit der gegebenen Auflage erteilt werden könne. Aus dem ärztlichen Gutachten lasse sich nicht ableiten, dass mit einer Verschlechterung nach fünf Jahren gerechnet werden muss. Es lasse sich auch nicht ableiten, dass bereits nach einem Jahr mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, aus welchem Grund jährlich neurologische Kontrollbefunde erforderlich wären. Da die gesundheitliche Entwicklung bei ihm nicht nicht vorhersehbar sei und, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur nicht ausgeschlossen werden könne, seit es nicht gerechtfertigt, seine Lenkberechtigung einzuschränken. Die Lenkberechtigung sei ohnehin zu Folge Paragraph 17, a Absatz eins, FSG mit 15 Jahren befristet. Dass vor Ablauf dieser Frist bereits mit einer führerscheinrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bf gerechnet werden müsste, sei den ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Das Verlangen des Amtsarztes nach Befristungen und Auflagen sei daher unschlüssig. Die belangte Behörde holte zur Beschwerde noch eine ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes vom 9.4.2015 ein, worin der Amtsarzt wie folgt ausführte: "Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 17.09.2014 wurde als Erkrankung eine Enzephalitis disseminata (Multiple Sklerose) festgestellt. Es liegt auch ein fachärztlicher Befundbericht (Fachärztin für Neurologie Dr. R.) vom 13.10.2014 vor. Laut angeführten fachärztlichen Befundbericht konnte die Diagnose der multiplen Sklerose durch bildgebende Verfahren (Magnetresonanz, Tomographie) eindeutig verifiziert werden. Multiple Sklerose ist eine unheilbare, chronische entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Typische Störungen sind z.B. Einschränkungen der Motorik, aber auch des Sehvermögens. Aus medizinischer Sicht ist somit eine Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aufgrund der Erkrankung zweifelsfrei möglich. Derzeit besteht ein neurologischer weitgehend unauffälliger Befund. Aufgrund des Charakters der angeführten Erkrankung der multiplen Sklerose ist eine Verschlechterung zu erwarten. Bislang bestehen keine medizinischen Heilverfahren, welche eine vollständige Heilung ermöglichen. Weiters ist aus medizinischer Sicht zu berücksichtigen, dass medikamentöse Maßnahmen auch zu einer Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (z. B. Reaktionsvermögen) führen können. Aus medizinischer Sicht ist das somit eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung und die Erteilung von Auflagen erforderlich. Dies korreliert auch mit dem medizinischen Wissensstand im Zuge von Fortbildungsveranstaltungen." Sodann legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 28.4.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 4.5.2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht übermittelte die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes vom 9.4.2015 im Wege des Parteiengehörs den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gaben dazu mit Schriftsatz vom 15.5.2015 folgende Äußerung ab: "Den Ausführungen des Amtsarztes auf tatsächlicher Ebene wird nicht entgegengetreten. Fakt ist, dass derzeit ein neurologisch weitgehend unauffälliger Befund besteht, und auch nicht ungefähr eingeschätzt werden kann, wann es zu einer relevanten Verschlechterung kommt. Es wird auch nicht behauptet, dass der Bf derzeit irgendwelche Medikamente verwendet, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einschränken. Der Beschwerdestandpunkt bleibt aufrecht." Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

§ 12

Abs 1 FSG-GV darf Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.

Paragraph 12, Absatz eins, FSG-GV darf Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.

§ 12

Abs 2 FSG-GV sind Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Paragraph 12, Absatz 2, FSG-GV sind Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (zuletzt das auch vom Beschwerdeführer zitierte Judikat VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096) Außer Streit steht, dass seit Erteilung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eine Änderung von für die Beurteilung seiner geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entscheidenden Umständen (Diagnose der Erkrankung des Beschwerdeführers an multipler Sklerose, einer schweren nicht heilbaren Erkrankung des zentralen Nervensystems) eingetreten ist. Der Amtsarzt hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9.4.2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der unstrittig festgestellten Erkrankung des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht "nur nicht ausgeschlossen werden kann", sondern aufgrund des Charakters der Erkrankung eine Verschlechterung zu erwarten ist. Er führte dazu aus, dass die bei dieser Erkrankung auftretenden typischen Störungen (z.B. Einschränkungen der Motorik und des Sehvermögens) zu einer Einschränkung der kraftfahrtspezifischen Leistungsfähigkeit führen können. Damit liegt die in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur festgehaltene Voraussetzung, dass mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, im vorliegenden Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer hat die Ausführungen des Amtsarztes vom 9.4.2015 zur zu erwartenden Verschlechterung seiner Krankheit nicht in Abrede gestellt und dagegen nur vorgebracht, dass derzeit bei ihm ein neurologisch weitgehend unauffälliger Befund bestehe und nicht eingeschätzt werden könne, wann es zu einer relevanten Verschlechterung komme. Nicht erwähnt hat er dabei die Ausführungen im zugrunde gelegenen neurologisch fachärztlichen Befund (Therapievorschlag) vom 13.10.2014, wonach regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen bei einer schubförmigen MS und einer Intervalltherapie immer notwendig sind. Dass Verwaltungsgericht kann daher in den im angefochtenen Bescheid angeordneten jährlichen neurologischen Nachuntersuchungen (Befundvorlage an die belangte Behörde) und in der fünfjährigen Befristung seiner Lenkberechtigung insb. auch im Hinblick auf § 12 Abs 2 letzter Satz FSG-GV eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Dass Verwaltungsgericht kann daher in den im angefochtenen Bescheid angeordneten jährlichen neurologischen Nachuntersuchungen (Befundvorlage an die belangte Behörde) und in der fünfjährigen Befristung seiner Lenkberechtigung insb. auch im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz FSG-GV eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1852.4.2015

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