GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrenslauf und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.11.2011, Zahl yyyyy-2011, wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber des Gasthauses "XY-Wirt" in B.
O 1994 idgF iVm § 94 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Erfüllung zusätzlicher Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von beherbergten Personen, Mitarbeitern und weiteren Personen die im Familienverband des Betreibers in dieser Betriebsanlage tätig sind, vorgeschrieben. Die Umsetzung dieser Auflagen, welche vor allem eine brandschutztechnische Verbesserung der Betriebsanlage bewirken sollen, sollte der Behörde bis zum 31.7.2012 schriftlich mitgeteilt werden. Mit Auflagenpunkt 21 dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage diverser Atteste und Bestätigungen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.11.2011, Zahl yyyyy-2011, wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber des Gasthauses "XY-Wirt" in B.
Paragraph 79, Absatz eins und Paragraph 333, GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Erfüllung zusätzlicher Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von beherbergten Personen, Mitarbeitern und weiteren Personen die im Familienverband des Betreibers in dieser Betriebsanlage tätig sind, vorgeschrieben. Die Umsetzung dieser Auflagen, welche vor allem eine brandschutztechnische Verbesserung der Betriebsanlage bewirken sollen, sollte der Behörde bis zum 31.7.2012 schriftlich mitgeteilt werden. Mit Auflagenpunkt 21 dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage diverser Atteste und Bestätigungen vorgeschrieben. Mit Anzeige vom 18.9.2012 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die mit Auflage 21 vorgeschriebenen Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden sind und sodann die mit 19.9.2012 datierte Strafverfügung erlassen. In Vertretung des nunmehrigen Beschwerdeführers erhob seine Gattin vor der belangten Behörde Einspruch gegen die Strafverfügung. Sie gab an, dass man von den ausführenden Firmen lediglich Rechnungen aber keine Atteste erhalten habe und sicherte deren Nachreichung zu. Dieser Zusicherung wurde jedoch nicht nachgekommen, sodass schließlich am 6.10.2014 das nun angefochtene, nachstehend angeführte Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: seit 1.8.2012 Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Zell am See Sie haben es unterlassen für die Erfüllung des Auflagenpunkt 21 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 15.11.2011, Zl.: yyyyy-2011 bis zur festgesetzten Frist, 31.7.2012, Sorge zu tragen. Auflagenpunkt 21: Der Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde sind folgende Atteste beizulegen: ● Für die zum Einbau gelangenden Brandschulzelemenle (Verglasung, Türen, etc.) sind der Behörde zuordenbare Prüfatteste, ausgestellt von einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt, über die jeweiligen Brandschutzqualifikation vorzulegen. ● Elektroprüfbericht und Blitzschutzattest. ● Namentliche Bekanntgabe des Brandschutzbeauftragten samt Vertreter bzw. Nachweis der Ausbildung im Sinne der TRVB 0 117. ● Qualifikationsnachweise für die Bodenbeläge (B fl, 51) und Wandbeläge (B) (vergleichbar mit BI, Ql) von der Lieferfirma bzw. Einbaubestätigung von der ausführenden Firma.
O waren die zusätzlichen Auflagen für eine Betriebsanlage vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.
Paragraph 79, Absatz 1 GewO waren die zusätzlichen Auflagen für eine Betriebsanlage vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
: § 367 Gewerbeordnung Strafe
: Paragraph 367, Gewerbeordnung Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden Euro 350,00 Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64,
GVG) war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich, da bereits auf Grund der Aktenlage zu erkennen war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich, da bereits auf Grund der Aktenlage zu erkennen war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Der vorstehend angeführte Sachverhalt bzw Verfahrenslauf konnte dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Strafaktes entnommen werden. Rechtliche Grundlagen: § 367 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Paragraph 367, Gewerbeordnung 1994 (GewO) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer 25. Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;25. Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält; § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1.Ziffer eins die als erwiesen angenommene Tat; 2.Ziffer 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3.Ziffer 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4.Ziffer 4 den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5.Ziffer 5 im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Erwägungen und Ergebnis: Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, für die Erfüllung des Auflagenpunktes 21 des gewerbebehördlichen Bescheides vom 15.11.2011 fristgerecht Sorge getragen zu haben. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtswidrigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das der Nachprüfung von in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheiden gewidmet ist, nicht mehr zu überprüfen ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Relevant ist im Verwaltungsstrafverfahren aber, ob die Auflage ausreichend bestimmt ist, sie also so klar gefasst ist, dass dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennbar ist (Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO Gewerbeordnung3 Rz 52 zu § 367 GewO). Diesem Bestimmtheitserfordernis wird durch die beschwerdegegenständliche Auflage Genüge getan.Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtswidrigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das der Nachprüfung von in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheiden gewidmet ist, nicht mehr zu überprüfen ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Relevant ist im Verwaltungsstrafverfahren aber, ob die Auflage ausreichend bestimmt ist, sie also so klar gefasst ist, dass dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennbar ist (Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO Gewerbeordnung3 Rz 52 zu Paragraph 367, GewO). Diesem Bestimmtheitserfordernis wird durch die beschwerdegegenständliche Auflage Genüge getan. Zum Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Bezug auf das in § 44a VStG formulierte Konkretisierungsgebot Folgendes festzuhalten: Bei einer Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art erfordert die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020; 18.5.2005, 2005/04/0037; 29.3.1994, 93/04/0255). Dem hat die belangte Behörde entsprochen, indem sie den nicht erfüllten Auflagenpunkt 21 wörtlich in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen hat. Zum Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Bezug auf das in Paragraph 44 a, VStG formulierte Konkretisierungsgebot Folgendes festzuhalten: Bei einer Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art erfordert die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020; 18.5.2005, 2005/04/0037; 29.3.1994, 93/04/0255). Dem hat die belangte Behörde entsprochen, indem sie den nicht erfüllten Auflagenpunkt 21 wörtlich in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 44a VStG ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Von einer ausreichenden Spruchkonkretisierung kann gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. So lässt das im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebene Tatverhalten nicht erkennen, welches verwaltungsstrafrechtlich relevante Handeln oder Unterlassen dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt wird. Eine nach § 367 Z 25 GewO vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann sowohl durch ein Tun, beispielsweise durch Vorlage eines von einer nicht befugten Firma ausgestellten Attestes, als auch durch Unterlassen, wenn etwa keine Atteste vorgelegt werden, begangen werden. Im Spruch hätte das Tatverhalten des Beschwerdeführers konkret umschrieben werden müssen. Indem die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungen unterlassen hat, steht der Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses nicht im Einklang mit § 44a Z 1 VStG. Zu einer Modifizierung der Tatumschreibung wäre das erkennende Gericht zwar grundsätzlich berechtigt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (VwGH 27.2.1995, 90/10/0092). Eine Sanierung des Spruches war daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 44 a, VStG ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Von einer ausreichenden Spruchkonkretisierung kann gegenständlich jedoch nicht ausgegangen werden. So lässt das im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegebene Tatverhalten nicht erkennen, welches verwaltungsstrafrechtlich relevante Handeln oder Unterlassen dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegt wird. Eine nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann sowohl durch ein Tun, beispielsweise durch Vorlage eines von einer nicht befugten Firma ausgestellten Attestes, als auch durch Unterlassen, wenn etwa keine Atteste vorgelegt werden, begangen werden. Im Spruch hätte das Tatverhalten des Beschwerdeführers konkret umschrieben werden müssen. Indem die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungen unterlassen hat, steht der Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses nicht im Einklang mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Zu einer Modifizierung der Tatumschreibung wäre das erkennende Gericht zwar grundsätzlich berechtigt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (VwGH 27.2.1995, 90/10/0092). Eine Sanierung des Spruches war daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG auch zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, Rz 372). Im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen stellt § 367 Z 25 GewO auf den Inhaber und damit auf den Fall der unmittelbaren Innehabung, das ist im Wesentlichen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens, ab (VwGH 14.11.2011, 2005/04/0300). Es kommt somit darauf an, wer die Anlage betreibt und damit Inhaber der Betriebsanlage ist. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses lässt eine Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vermissen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung im Sinne des , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auch zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, Rz 372). Im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen stellt Paragraph 367, Ziffer 25, GewO auf den Inhaber und damit auf den Fall der unmittelbaren Innehabung, das ist im Wesentlichen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens, ab (VwGH 14.11.2011, 2005/04/0300). Es kommt somit darauf an, wer die Anlage betreibt und damit Inhaber der Betriebsanlage ist. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses lässt eine Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vermissen. Darüber hinaus wurden im Spruch des Straferkenntnisses weder die verletzte Verwaltungsbestimmung noch die angewendete Strafnorm vollständig wiedergegeben. Für die in § 367 GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen ist die jeweils zutreffende Strafsanktionsnorm der Einleitungssatz der genannten Stelle (VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046). Nach § 367 Z 25 GewO 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Im Sinne des § 44a Z 3 VStG wäre daher die Strafnorm um den Einleitungssatz des § 367 GewO und die übertretene Norm um die konkret bezeichnete Auflage des Bescheides zu ergänzen gewesen.Darüber hinaus wurden im Spruch des Straferkenntnisses weder die verletzte Verwaltungsbestimmung noch die angewendete Strafnorm vollständig wiedergegeben. Für die in Paragraph 367, GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen ist die jeweils zutreffende Strafsanktionsnorm der Einleitungssatz der genannten Stelle (VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046). Nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (VwGH 11.11.1998, 98/04/0034). Im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG wäre daher die Strafnorm um den Einleitungssatz des Paragraph 367, GewO und die übertretene Norm um die konkret bezeichnete Auflage des Bescheides zu ergänzen gewesen. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Unterlassungsdelikt zugrunde liegt und damit die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu § 367 GewO und § 44a VStG ergangenen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Paragraph 367, GewO und Paragraph 44 a, VStG ergangenen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.2.65.3.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.