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{'item': 'LVwG-4/1756/6-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 20§ 64§ 2§ 103§ 5§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1756/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60.- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60.- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 08.10.2013, 15:42 Uhr Ort der Begehung: Grödig, A 10, Str.-KM 4,925, Richtung Knoten Salzburg Fahrzeug: Personenkraftwagen, xxx (D) ● Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 20Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BSt

MG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A I, der ASFINAGÜbertretung

, Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung, Teil A römisch eins, der ASFINAG Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 20 Abs. 1 Bundesstraßen - Mautgesetz BGBl. 109/2002Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen - Mautgesetz Bundesgesetzblatt 109 aus 2002, Euro 300,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 30,00 Gesamtbetrag: Euro 330,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Stellungnahme vom 28.05.2014 brachte der Rechtsvertreter vor der Behörde vor, dass der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten habe und ihm die angelastete Verwaltungsstraftat nicht nachzuweisen sei. Die Kopien der Verwaltungsübertretung seien in unzureichender Qualität, man könne jedoch darauf erkennen, dass der Beschuldigte eine gelochte 10-Tages-Vignette erworben habe, weshalb die Maut bezahlt worden sei. Weiters gab er an, dass im Zuge des Abziehens der Deckfolie die Vignette in eine Flüssigkeit gefallen sei, sodass die normale Klebefolie nicht mehr benutzt werden konnte. Die Vignette sei dabei nicht beschädigt und mithilfe der Trägerfolie an der Windschutzscheibe angebracht worden. In der Stellungnahme vom 21.08.2014 gab die ASFINAG Maut Service GmbH im Wesentlichen an, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz ohne eine ordnungsgemäß geklebte Vignette benutzt habe. Die Vignette sei nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst und nicht unter Verwendung des kompletten originären Vignettenklebers an der Windschutzscheibe angebracht worden, weshalb das schwarze Kreuz (X) sowie der EAN-Strichcode ersichtlich sei. Dadurch konnten die Sicherheitsmerkmale nicht aktiviert werden, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen. In der Stellungnahme vom 21.08.2014 gab die ASFINAG Maut Service GmbH im Wesentlichen an, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz ohne eine ordnungsgemäß geklebte Vignette benutzt habe. Die Vignette sei nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst und nicht unter Verwendung des kompletten originären Vignettenklebers an der Windschutzscheibe angebracht worden, weshalb das schwarze Kreuz (römisch zehn) sowie der EAN-Strichcode ersichtlich sei. Dadurch konnten die Sicherheitsmerkmale nicht aktiviert werden, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen. Unabhängig davon, ob die Vignette aufgrund des Verschulden des Lenkers nun in eine Flüssigkeit oder auf den Boden gefallen war, hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, entsprechend der Mautordnung, eine gültige Vignette an der Windschutzscheibe anzubringen. Ist das nicht möglich, muss dieser sich mit dem Erwerb einer neuen 10-Tages-Vignette behelfen. Da keine Auskunft gegeben worden sei, um welche Flüssigkeit es sich gehandelt haben soll, ging die ASFINAG Maut Service GmbH von Wasser aus. Nachdem eine Mustervignette in einer Schale Wasser 1 Minute in Wasser gelegt wurde, klebte die Vignette von der ersten Sekunde an sicher und fest auf der Scheibe. Die Vignette musste danach mit einem Vignettenschaber von der Scheibe entfernt werden, da der Kleber keinerlei Schwächen gezeigt hatte. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine Ersatzmaut, trotz Aufforderung, ebenfalls nicht entrichtet worden sei. In der Stellungnahme vom 19.09.2014 wiederholte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Wesentlichen die Angaben der Einspruchsbegründung. Weiters gab er an, dass auf den neuerlich übermittelten Lichtbildern die Qualität minderwertig sei und nicht ausreichend überprüft werden könne, ob die Vignette verwendet worden sei. Er stellte den Antrag Lichtbilder in Farbe mit ausreichender Auflösung zu übermitteln. Weiters wurde der Antrag gestellt, über den Erwerb der Vignette Unterlagen zu beschaffen. Weiters stellt er den Antrag, einen Test mit einer Vignette auf deren Klebefähigkeit durchzuführen, in dem diese in verschiedene Treibstoffarten und/oder Reinigungs- und Frostschutzmittel eingelegt werde. Im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Verfahren der Behörde mangelhaft sei, da keine weiteren Tests zur Klebefähigkeit von Vignetten durchgeführt bzw. von der ASFINAG lediglich ein Test mit Wasser durchgeführt worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Lichtbilder aus der Überwachungsanlage von schlechter Qualität seien und es daher unzulässig sei, das im Bereich der Vignette abgebildete Kreuz „x“ als ein auf der Vignette befindliches Ungültigkeitsmerkmal zu identifizieren. Den Beschwerdeführer treffe an der Verwirklichung des vorgeworfenen Deliktes kein Verschulden, da er die Vignette erworben und ordnungsgemäß angebracht habe. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3.4.2015, eingelangt am 7.4.2015, den Verfahrensakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eine Teilnahme daran. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg beraumte für den 27.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser waren sowohl der Beschuldigte sowie sein Rechtsvertreter geladen. Mit Schreiben vom 21.4.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die lange und strapaziöse Anreise, sein fortgeschrittenes Alter sowie seinen schlechten Gesundheitszustand die Einvernahme vor der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde. Vom Gericht wurde mitgeteilt, dass die Interessen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von seinem rechtsfreundlichen Vertreter wahrgenommen werden können und es daher nicht zwingend nötig ist, dass der Beschwerdeführer persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheint. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat

§ 2Vw

GVG (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF) durch einen Einzelrichter erwogen und festgestellt:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat

Paragraph 2, VwGVG (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF) durch einen Einzelrichter erwogen und festgestellt: Am 08.10.2013 wurde um 15:42 Uhr auf der A 10 bei Strkm 004,925, Richtungsfahrbahn Knoten Salzburg, mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt, dass der Lenker des Fahrzeuges, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (D) dieses Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Zulassungsbesitzer wurde von der ASFINAG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dem wurde nicht nachgekommen. Nachdem mit 11.2.2014 eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zum Tatzeitpunkt ergangen war, teilte der Beschuldigte fristgerecht mit, dass dieses Fahrzeug von ihm selbst gelenkt worden sei. Der Beschuldigte hatte am 08.10.2013 an der Autobahnraststätte der A8, Samerberg Süd eine 10-Tages-Vignette käuflich erworben und diese dergestalt an der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges angebracht, dass nur ein kleiner Teil der Vignette von der Trägerfolie abgelöst wurde. Er war davon ausgegangen, dass diese Art der Anbringung einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut entsprechen würde. Damals war entgegen den Vorschriften über die ordnungsgemäße Mautentrichtung und den dazu auf der Rückseite der Vignette ersichtlichen Anbringungshinweisen eine nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöste Vignette an der Windschutzscheibe angebracht. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund des oben dargestellten Ermittlungs-verfahrens zu treffen. Der Beschwerdeführer hat die spruchgemäße Benützung der mautpflichtigen A 10 un-bestritten gelassen. Über Auskunftsverlangen

§ 103

Abs 2 Kraftfahrgesetz gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst als Lenker des spruchgemäßen Fahrzeugs zur angelasteten Tatzeit auf der A 10 in Grödig bei Strkm 4,925 in Fahrtrichtung Knoten Villach fungierte. Dass bei der spruchgemäßen Autobahnbenützung die Mautvignette möglicherweise unrichtig angebracht gewesen war, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in diesem Falle rechtsirrtümlich gehandelt zu haben, selbst eingeräumt. Auf den vom automatischen Überwachungssystem zur Tatzeit hergestellten, von der ASFINAG Maut Service GmbH (kurz: ASFINAG) mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Lichtbildern ist deutlich das schwarze Kreuz (X) der Trägerfolie der am spruchgemäßen Fahrzeug angebrachten Vignette ersichtlich und so erkennbar, dass diese Vignette nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst und auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht worden war.Der Beschwerdeführer hat die spruchgemäße Benützung der mautpflichtigen A 10 un-bestritten gelassen. Über Auskunftsverlangen

Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst als Lenker des spruchgemäßen Fahrzeugs zur angelasteten Tatzeit auf der A 10 in Grödig bei Strkm 4,925 in Fahrtrichtung Knoten Villach fungierte. Dass bei der spruchgemäßen Autobahnbenützung die Mautvignette möglicherweise unrichtig angebracht gewesen war, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in diesem Falle rechtsirrtümlich gehandelt zu haben, selbst eingeräumt. Auf den vom automatischen Überwachungssystem zur Tatzeit hergestellten, von der ASFINAG Maut Service GmbH (kurz: ASFINAG) mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Lichtbildern ist deutlich das schwarze Kreuz (römisch zehn) der Trägerfolie der am spruchgemäßen Fahrzeug angebrachten Vignette ersichtlich und so erkennbar, dass diese Vignette nicht vollständig von ihrer Trägerfolie abgelöst und auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht worden war. Dass er sich als Fahrzeuglenker mit den für die Mautentrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere mit der Mautordnung oder den Anbringungshinweisen auf der Rückseite der Vignette auseinander gesetzt hätte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet ebenso wenig wie, dass er der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut entsprochen hatte.Dass er sich als Fahrzeuglenker mit den für die Mautentrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere mit der Mautordnung oder den Anbringungshinweisen auf der Rückseite , der Vignette auseinander gesetzt hätte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet ebenso wenig wie, dass er der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut entsprochen hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, dass ihm die Vignette beim Abziehen der Trägerfolie in eine Flüssigkeit gefallen sei und daher die nötige Haftfähigkeit verloren habe, so wird ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben, der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen ist, für eine ordnungsgemäße Anbringung der Vignette am Fahrzeug Sorge zu tragen. Er hätte in diesem Fall die Vignette an der Vertriebsstelle sogleich umtauschen bzw. eine neue Vignette kaufen können bzw. wenn er dies erst später bemerkt hätte, noch vor der Einreise nach Österreich zB. am Grenzübergang Walserberg sich um die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette bzw. um einen Ersatz kümmern müssen. Die Gelegenheit dazu hat jedenfalls zwischen Kauf der Vignette an der Vertriebsstelle Samerberg-Süd und der Einreise nach Österreich über die Autobahn jedenfalls bestanden. Warum der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen hatte, blieb unbeantwortet; der Hinweis auf die irrige Annahme einer ordnungsgemäßen Anbringung reicht dafür jedenfalls aus Sicht des Gerichtes nicht aus. Überdies hatte die ASFINAG auch in einem Versuch festgestellt, dass die Haftfähigkeit einer Vignette durch ca. 1-minütiges Einlegen in eine Flüssigkeit (hier konkret Wasser) jedenfalls keinesfalls beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer bemängelte diesen Versuch lediglich mit dem Hinweis, dass es sich möglicherweise auch um eine andere Flüssigkeit handeln könnte, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Flüssigkeit gemeint sein könnte. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung der Verkaufsunterlagen der besagten Vertriebsstelle wurde als nicht zielführend erachtet, da weder von der Behörde noch vom Gericht bezweifelt wurden, dass der Beschwerdeführer seine Vignette dort gekauft hatte. Weitere Beweisaufnahmen erübrigten sich aus den nachfolgenden rechtlichen Er-wägungen. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002in der zur Tatzeit geltenden Fassung) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf , Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der zur Tatzeit geltenden Fassung) lauten: § 10.

(1)Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.Paragraph 10,
(1)Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr , als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut. § 11.
(1)Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. ...
(5)Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Maut-ordnung zu treffen.Paragraph 11,
(1)Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. ...
(5)Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen , und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Maut-ordnung zu treffen. § 19.
(1)In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. ...
(4)Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung ge-mäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs.

1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs.

2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Paragraph 19,

(1)In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung , der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. ...
(4)Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung ge-, mäß Paragraph 20, zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. § 20.

(1)Kraftfahrzeuglenker, die die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. ...
(5)Taten

Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 20,

(1)Kraftfahrzeuglenker, die die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, , geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine , Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. ...
(5)Taten

Absatz eins bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. In der von 1.7.2013 bis 5.11.2013, sohin zur Tatzeit gültig gewesenen Mautordnung, Version 35, Teil A I, Punkt 7 „VIGNETTENANBRINGUNG/7.1 Art und Ort der Anbringung" ist geregelt: In der von 1.7.2013 bis 5.11.2013, sohin zur Tatzeit gültig gewesenen Mautordnung, Version 35, Teil A römisch eins, Punkt 7 „VIGNETTENANBRINGUNG/7.1 Art und Ort der Anbringung" ist geregelt: An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Über-kleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalender-tages und –monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung , (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Über-, kleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt , den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalender-tages und –monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge , ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten , gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Auf der Vignettenrückseite befand sich zur Anbringung der Vignette auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges nachfolgender, durch Bilder und Zeichen zusätzlich verdeutlichter Hinweis: „Nicht im Tönungsstreifen anbringen/Ablösen Peel/ ... Vignette vom Trägerpapier ablösen und ohne zus. Hilfsmittel direkt auf die Innenseite der sauberen und trockenen Windschutzscheibe kleben. Abgelöste Vignetten werden ungültig. Die Vignette daher erst nach Ablauf der Gültigkeit entfernen. Rückstände mit feuchtem Lappen und Scheibenreiniger entfernen.“Auf der Vignettenrückseite befand sich zur Anbringung der Vignette auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges nachfolgender, durch Bilder und Zeichen zusätzlich verdeutlichter Hinweis: „Nicht im Tönungsstreifen anbringen/Ablösen Peel/ ... Vignette , vom Trägerpapier ablösen und ohne zus. Hilfsmittel direkt auf die Innenseite der , sauberen und trockenen Windschutzscheibe kleben. Abgelöste Vignetten werden ungültig. Die Vignette daher erst nach Ablauf der Gültigkeit entfernen. Rückstände mit feuchtem Lappen und Scheibenreiniger entfernen.“ Nach diesen Vorschriften muss die Vignette sohin vor der Benützung mautpflichtiger Straßen vollständig am Fahrzeug aufgeklebt werden, widrigenfalls die Vignette ungültig ist und mit einer Ersatzmaut oder – wenn man diese nicht bezahlt – mit einer Geld-strafe von mindestens 300 Euro zu rechnen ist. Der Kauf, bloße Besitz bzw. das nicht voll-ständige Ankleben einer Vignette erfüllt die gesetzliche Vorgabe einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung nicht. Diese erfolgt nur durch die Anbringung einer Vignette,die gänzlich von ihrer mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Trägerfolie abgelöst wurde, auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs. Nach diesen Vorschriften muss die Vignette sohin vor der Benützung mautpflichtiger Straßen vollständig am Fahrzeug aufgeklebt werden, widrigenfalls die Vignette ungültig ist und mit einer Ersatzmaut oder – wenn man diese nicht bezahlt – mit einer Geld-, strafe von mindestens 300 Euro zu rechnen ist. Der Kauf, bloße Besitz bzw. das nicht voll-ständige Ankleben einer Vignette erfüllt die gesetzliche Vorgabe einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung nicht. Diese erfolgt nur durch die Anbringung einer Vignette,, die gänzlich von ihrer mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Trägerfolie abgelöst wurde, auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs. Da der Beschuldigte als Kraftfahrzeuglenker die mautpflichtige Autobahn A 10 zur Tatzeit unbestritten benützt hat, ohne zuvor an der Windschutzscheibe des gelenkten Fahrzeugs die Vignette vorschriftsgemäß angebracht und dadurch die geschuldete zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, war das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin erfüllt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit

§ 5VSt

G fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (Abs 1) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. (Abs 2) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit

Paragraph 5, VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (Absatz eins,) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. (Absatz 2,) Da § 20 Abs 1 BStMG über das Verschulden nichts vorschreibt, genügt für den durch die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften verwirklichten Tatbestand der Maut-prellerei fahrlässiges Handeln.Da Paragraph 20, Absatz eins, BStMG über das Verschulden nichts vorschreibt, genügt für den durch , die Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften verwirklichten Tatbestand der Maut-prellerei fahrlässiges Handeln. Es ist Sache eines Kraftfahrzeuglenkers, sich über die für das Lenken eines Fahrzeugs bestehenden Rechtsvorschriften selbst zu informieren. Dies fällt in den Bereich der objektiven Sorgfaltspflicht, die von einem besonnenen und einsichtigen Menschen zur Einhaltung der in Frage stehenden Rechtsvorschriften zu wahren ist, will sich diese Person nicht dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aussetzen. So entschuldigt ein Irrtum über Vorschriften, die ein Kraftfahrer kennen muss, nicht.Es ist Sache eines Kraftfahrzeuglenkers, sich über die für das Lenken eines Fahrzeugs bestehenden Rechtsvorschriften selbst zu informieren. Dies fällt in den Bereich der , objektiven Sorgfaltspflicht, die von einem besonnenen und einsichtigen Menschen zur Einhaltung der in Frage stehenden Rechtsvorschriften zu wahren ist, will sich diese , Person nicht dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aussetzen. So entschuldigt ein Irrtum über Vorschriften, die ein Kraftfahrer kennen muss, nicht. Als gewissenhafter Kraftfahrzeuglenker und Mautschuldner hätte sich der Beschwerdeführer sohin mit den für die mautpflichtige A 10 maßgeblichen Bestimmungen auseinander zu setzen und vor der Autobahnbenützung im Tatortbereich zur Mautentrichtung die Mautvignette ordnungsgemäß vollständig von der Trägerfolie abzulösen und an der Windschutzscheibe des gelenkten Fahrzeugs anzukleben gehabt. Dass er sich vor der verfahrensgegenständlichen Benützung der mautpflichtigen A 10 mit den dort für die Mautentrichtung geltenden, oben angeführten Vorschriften bzw Anbringungshinweisen auf der Rückseite der Vignette auseinander gesetzt hatte, ist nicht hervor gekommen. Dass er über die eine ordnungsgemäße Mautentrichtung erfüllende Sachlage keine Kenntnis gehabt hatte, beruht auf dem Außerachtlassen zumutbarer Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere auf dem Ignorieren der deutlich sichtbaren Anbringungshinweise auf der Vignettenrückseite. Die mangelnde Kenntnis oder einen Irrtum über die Form der Mautentrichtung hat deshalb der Beschwerdeführer alleine zu vertreten. Dem Beschwerdeführer war insoweit ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenngleich die Umstände des Einzelfalls sogar indizieren, dass (jedenfalls bedingter) Vorsatz vorgelegen ist. Da die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung den typischen Fall des verpönten Verhaltens darstellt, konnte deshalb nicht zugrunde gelegt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückgeblieben und ein bloß geringfügiges Verschulden vorgelegen wäre. (vgl. VwGH vom 12.9.2001, GZ 2001/03/0175; vom 23.6.2010, GZ 2009/06/0129) Als gewissenhafter Kraftfahrzeuglenker und Mautschuldner hätte sich der Beschwerdeführer sohin mit den für die mautpflichtige A 10 maßgeblichen Bestimmungen auseinander zu setzen und vor der Autobahnbenützung im Tatortbereich zur Mautentrichtung , die Mautvignette ordnungsgemäß vollständig von der Trägerfolie abzulösen und an der Windschutzscheibe des gelenkten Fahrzeugs anzukleben gehabt. Dass er sich vor der verfahrensgegenständlichen Benützung der mautpflichtigen A 10 mit den dort für die Mautentrichtung geltenden, oben angeführten Vorschriften bzw Anbringungshinweisen auf der Rückseite der Vignette auseinander gesetzt hatte, ist nicht hervor gekommen. Dass er über die eine ordnungsgemäße Mautentrichtung erfüllende Sachlage keine Kenntnis gehabt hatte, beruht auf dem Außerachtlassen zumutbarer Vorsicht und , Aufmerksamkeit, insbesondere auf dem Ignorieren der deutlich sichtbaren Anbringungshinweise auf der Vignettenrückseite. Die mangelnde Kenntnis oder einen Irrtum über , die Form der Mautentrichtung hat deshalb der Beschwerdeführer alleine zu vertreten. Dem Beschwerdeführer war insoweit ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenngleich die Umstände des Einzelfalls sogar indizieren, dass (jedenfalls , bedingter) Vorsatz vorgelegen ist. Da die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung den typischen Fall des verpönten Verhaltens darstellt, konnte deshalb nicht zugrunde gelegt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückgeblieben und ein bloß geringfügiges Verschulden vorgelegen wäre. vergleiche VwGH vom 12.9.2001, GZ 2001/03/0175; vom 23.6.2010, GZ 2009/06/0129) Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (Abs 1) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(Abs 2) Zur Strafbemessung:

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe , die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner , Beeinträchtigung durch die Tat. (Absatz eins,) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu , nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die , Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und , Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der , Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen., (Absatz 2,) Bereits aus dem für den verfahrensgegenständlichen Gesetzesverstoß festgelegten Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ergeht die große Bedeutung, die der Gesetzgeber der vorschriftsgemäßen Mautentrichtung für die Benützung von mautpflichtigen Straßen beimisst. Bereits aus dem für den verfahrensgegenständlichen Gesetzesverstoß festgelegten , Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von € 300,00 ergeht die große Bedeutung, die , der Gesetzgeber der vorschriftsgemäßen Mautentrichtung für die Benützung von , mautpflichtigen Straßen beimisst. Durch die Nichtentrichtung der Mautgebühr in der vorgeschriebenen Form und den daraus resultierenden Verfahrensaufwand lag auch eine nachteilige Tatfolge vor.Durch die Nichtentrichtung der Mautgebühr in der vorgeschriebenen Form und den , daraus resultierenden Verfahrensaufwand lag auch eine nachteilige Tatfolge vor. Weil diese voraussetzen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechts-gutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und auch das Verschulden des Beschuldigten gering sind, ein bloß geringfügiger Unrechts- und Schuldgehalt der Tat jedoch nicht vorlag, kamen eine Einstellung des Strafverfahrens oder bloße Er-mahnung des Beschwerdeführers

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G nicht in Betracht. Weil diese voraussetzen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechts-, gutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und auch das Verschulden , des Beschuldigten gering sind, ein bloß geringfügiger Unrechts- und Schuldgehalt der , Tat jedoch nicht vorlag, kamen eine Einstellung des Strafverfahrens oder bloße Er-mahnung des Beschwerdeführers

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Die Strafbehörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten in Salzburg sowie ein Fehlen von Erschwerungsgründen bei der Strafbemessung berücksichtigt.Da der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund selbst bei Fehlen von Er-schwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe bedeutet (vgl. VwGH vom 20.9.2000, GZ 2000/03/0046; ua) und nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch ein Jugendlicher war, konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nicht

§ 20VSt

G (bis zur Hälfte) unterschritten werden. Die Strafbehörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten in Salzburg , sowie ein Fehlen von Erschwerungsgründen bei der Strafbemessung berücksichtigt., Da der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund selbst bei Fehlen von Er-schwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen der Milderungs- über die , Erschwerungsgründe bedeutet vergleiche VwGH vom 20.9.2000, GZ 2000/03/0046; ua) , und nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch ein , Jugendlicher war, konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nicht

Paragraph 20, VStG , (bis zur Hälfte) unterschritten werden. Aus § 16 VStG, dem zufolge für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist, ergibt sich, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht oder seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, die Geldstrafe zu bezahlen. Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafbemessungskriterien, insbesondere des anzulastenden Verschuldens, war deshalb ungeachtet einer (nicht weiter bescheinigten) geringen Rente des Beschwerde-führers eine Strafe zu verhängen. Aus Paragraph 16, VStG, dem zufolge für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine , Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist, ergibt sich, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht oder seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass , er nicht in der Lage sein wird, die Geldstrafe zu bezahlen. Vor dem Hintergrund der , dargelegten Strafbemessungskriterien, insbesondere des anzulastenden Verschuldens, war deshalb ungeachtet einer (nicht weiter bescheinigten) geringen Rente des Beschwerde-führers eine Strafe zu verhängen. Angesichts des bis € 3.000,00 bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden Strafrahmens erwiesen sich die spruchgemäße Geldstrafe in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auch als angemessen sowie geboten, um den spezial- und generalpräventiven Aufgaben der Strafbemessung zu entsprechen, nämlich dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, ihn sowie die Allgemeinheit in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und einer gänzlichen Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen zu wirken. Angesichts des bis € 3.000,00 bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden Strafrahmens erwiesen sich die spruchgemäße Geldstrafe in der Höhe der gesetzlichen , Mindeststrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auch als angemessen , sowie geboten, um den spezial- und generalpräventiven Aufgaben der Strafbemessung zu entsprechen, nämlich dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, ihn sowie die Allgemeinheit in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und einer gänzlichen Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen , zu wirken. Sohin war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt II. gründet in den zitierten Gesetzesbestimmungen. Diesen zufolge ist der vom Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen. Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. gründet in den zitierten Gesetzesbestimmungen. Diesen zufolge ist der vom Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1756.6.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.