GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: Binnen zwei Wochen ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZ (D) ● Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 04.03.2014, zugestellt am 10.03.2014, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 07.09.2013 um 08:05 Uhr das Kraftfahrzeug in Grödig, A10, Strkm 4,925, Richtung Knoten Villach gelenkt hat. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
Übertretung
, Paragraph 103 (, 2,) Kraftfahrgesetz Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 134
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 30,00 Gesamtbetrag: Euro 330,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht und in dieser im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Demnach kenne das deutsche Recht eine Lenker-auskunft nicht und sei auch unerheblich, wenn der Tatort in Österreich gelegen sei. Es widerspreche weiters dem EU-Recht, dass jedem Angehörigen eines EU-Staates sein Heimatrecht in Strafsachen zugesichert sei. Weiters spreche eine Bestrafung gegen den in der EU geltenden Gleichheitssatz. Gleiches gelte für Massendelikte im länderübergreifenden Straßenverkehr. In der Sache wurde am 3.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Anschluss das vorliegende Erkenntnis verkündet wurde. Der Beschwerdeführer ließ diese unbesucht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Zur Frage der Rechtzeitigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Straf-erkenntnis lt Aktenlage dem Beschuldigtenvertreter erst am 16.9.2014 zugekommen ist und daher die vierwöchige Beschwerdefrist
GVG erst am 14.10.2014 geendet hat. Die Beschwerde vom 10.10.2014 (Einbringung per Telefax) ist daher innerhalb offener Frist eingebracht worden.Zur Frage der Rechtzeitigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Straf-erkenntnis lt Aktenlage dem Beschuldigtenvertreter erst am 16.9.2014 zugekommen ist und daher die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erst am 14.10.2014 geendet hat. Die Beschwerde vom 10.10.2014 (Einbringung per Telefax) ist daher innerhalb offener Frist eingebracht worden.
GVG konnte die vorliegende Entscheidung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers getroffen werden. Der Antrag des Beschuldigtenvertreters auf Verlegung der Verhandlung wegen einer Erkrankung seines Mandanten blieb nicht weiter aufrecht, nachdem die abschließende Stellungnahme den Hinweis erhielt, dass die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen könne und der Rechtsvertreter die Verhandlung unbesucht lasse.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG konnte die vorliegende Entscheidung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers getroffen werden. Der Antrag des Beschuldigtenvertreters auf Verlegung der Verhandlung wegen einer Erkrankung seines Mandanten blieb nicht weiter aufrecht, nachdem die abschließende Stellungnahme den Hinweis erhielt, dass die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen könne und der Rechtsvertreter die Verhandlung unbesucht lasse. Zur Sache: § 103 Abs 2 KFG lautet:Paragraph 103, Absatz 2, KFG lautet:
G dar, bei welchem Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen ist, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Begehung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles vorzutragen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 14.12.1998, 97/17/0190). Eine Missachtung der Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, bei welchem Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen ist, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Begehung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles vorzutragen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 14.12.1998, 97/17/0190). Nachdem der Einschreiter im vorliegenden Zusammenhang keine entlastenden Umstände vorgebracht hat, war Fahrlässigkeit anzunehmen, welche zur Strafbarkeit genügt. Auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente zum Grunddelikt (Mautprellerei) war vorliegend nicht einzugehen, weil gegenständlich nicht zu prüfen war, ob und von wem dieses begangen wurde, zumal die Lenkerauskunft gerade dazu dient, ein solches Verfahren zu ermöglichen. Damit bedurfte es auch keiner Einvernahme der dazu angebotenen Zeugin. Zu prüfen war lediglich, ob ein ausreichender Verdacht in Richtung eines Tatbestandes vorlag, der noch verfolgt werden konnte, oder ob die Auskunft grundlos verlangt wurde. Das aktenkundige Überwachungsbild, welches eindeutig ein Sicherheitsmerkmal der Trägerfolie zeigt, belegt den Anfangsverdacht und die Notwendigkeit eines Auskunftsverlangens zweifelsfrei (vgl VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).Auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente zum Grunddelikt (Mautprellerei) war vorliegend nicht einzugehen, weil gegenständlich nicht zu prüfen war, ob und von wem dieses begangen wurde, zumal die Lenkerauskunft gerade dazu dient, ein solches Verfahren zu ermöglichen. Damit bedurfte es auch keiner Einvernahme der dazu angebotenen Zeugin. Zu prüfen war lediglich, ob ein ausreichender Verdacht in Richtung eines Tatbestandes vorlag, der noch verfolgt werden konnte, oder ob die Auskunft grundlos verlangt wurde. Das aktenkundige Überwachungsbild, welches eindeutig ein Sicherheitsmerkmal der Trägerfolie zeigt, belegt den Anfangsverdacht und die Notwendigkeit eines Auskunftsverlangens zweifelsfrei vergleiche VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:
Abs 1 KFG Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen, verhängt werden. Wegen der angelasteten Übertretung kann
Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen, verhängt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. vom 16.2.1999, 98/02/0405) liegt § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213). Auch gegenständlich wurde dieses Interesse klar beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk. vom 16.2.1999, 98/02/0405) liegt Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213). Auch gegenständlich wurde dieses Interesse klar beeinträchtigt. Über den Beschuldigten wurde erstinstanzlich eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt. Diese entspricht dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat, wurde doch eine Übertretung des § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetzes - BStMG (Mindeststrafe € 300) verschleiert. Über den Beschuldigten wurde erstinstanzlich eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt. Diese entspricht dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat, wurde doch eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetzes - BStMG (Mindeststrafe € 300) verschleiert. Strafmildernd wurde von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit ausgegangen. Besondere weitere mildernde oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden mangels diesbezüglicher Angaben durchschnittliche Umstände zugrunde gelegt, sodass aus dieser Sicht keine Unangemessenheit vorliegt. Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war
GVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war
Paragraph 52, VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1252.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.