GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 340 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 340 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.7.2014, gegen 15:30 Uhr in Zell am See, vom Grand Hotel, Seegasse, in Richtung Saalfeldener Straße, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen yyy (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0.92 mg/l) und dadurch eine Verwaltungsübertretung
VO) begangen. Hiefür wurde gegen ihn
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 351 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.7.2014, gegen 15:30 Uhr in Zell am See, vom Grand Hotel, Seegasse, in Richtung Saalfeldener Straße, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen yyy (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0.92 mg/l) und dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gegen ihn
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 351 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Beschwerde bringt er inhaltlich vor, dass er gegen 15:30 Uhr sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Vor dem Lenkvorgang habe er lediglich um 11:00 Uhr ein großes Bier, um 13:00 Uhr zwei Sommerspritzer und um ca. 14:00 Uhr zwei weitere Sommerspritzer getrunken. Er sei um 15:30 Uhr in seinem Dienstzimmer, Z., V., angekommen und habe er noch, während er nebenbei den Abwasch erledigt habe, 80-prozentigen Rum getrunken. Zum Beweis für die Wahrheit dieser Aussage, habe er die Einvernahme von Frau A. B., seine eigene Einvernahme als auch die Einvernahme des Anzeigenlegers Inspektor C. sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Medizin beantragt. Keinem dieser Beweisanträge sei Folge gegeben worden und habe bereits aus diesem Grund die belangte Behörde den Bescheid durch die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zudem sei unrichtig, dass es sich bei dem Antrag auf Vorlage der halbjährlichen Kalibrierungsbestätigung des verwendeten Alkoholtestmessgerätes um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Dies deshalb, da nur ein ordnungsgemäß geeichtes sowie halbjährlich kalibriertes Messgerät eine ordnungsgemäße Messung gewährleiste. Wenn nun die belangte Behörde ausführe, dass der Beschuldigte erst auf ausdrückliche und wiederholte Befragung durch die Polizei angegeben habe, dass er nach dem Lenken ein paar Schluck 80-prozentigen Rum getrunken habe, so ist diese Darstellung unrichtig. Der Beschuldigte habe den Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Beamten sofort angegeben und dabei auch die Mengen des konsumierten Alkohols konkret angegeben. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang auch das Vorgehen der einschreitenden Polizeibeamten im Hinblick auf den angegebenen Nachtrunk. Die einschreitenden Beamten hätten nämlich nach der Messung mit dem Vortester und der danach stattfindenden Alkoholmessung keine zweite bzw. dritte Messung vorgenommen. Korrekterweise hätte nämlich eine halbe Stunde nach Absolvierung der ersten (aus zwei Einzelmessungen bestehenden) Alkoholmessung eine weitere Messung durchgeführt werden müssen. Hätte diese zweite Messung einen niedrigeren Alkoholwert ergeben, so ließe sich daraus der Schluss ziehen, dass der letzte Alkoholkonsum bereits längere Zeit zurückliege. Sind die Messwerte der zweiten Messung jedoch etwa gleich hoch oder sogar höher, wie jene der ersten Messung, sei dies ein Indiz dafür, dass tatsächlich kurz vor der ersten Messung noch Alkohol konsumiert worden sei. Wenn nun wie im gegenständlichen Fall um 15:50 Uhr mit dem Vortestgerät ein Ergebnis von 0,82 mg/Liter gemessen, und ca. 20 Minuten nach diesem Vortest sich eine Alkoholkonzentration von 0,92 mg/Liter bzw. 0,93 mg/Liter ergeben habe, so belege dies eindeutig, dass kurz vor der ersten Messung Alkohol konsumiert worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer auch gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, jedoch hätten unverständlicherweise die Beamten diese Angaben nicht überprüft. Auch würden die Ausführungen des einschreitenden Polizeibeamten C., er habe die Wohnung des Beschwerdeführers nicht betreten, da dies rechtlich nicht erlaubt sei, im Widerspruch zum tatsächlich vorliegenden Sachverhalt stehen. Dies deshalb, da der Polizeibeamte die Wohnung des Beschwerdeführers betreten habe, um diesen daran zu hindern, an einer Kürbiskernöl Flasche zu nippen. Festzuhalten ist auch, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte die konsumierte Menge des Alkohols (0,15 bis 0,20
Bedienungsanleitung erfolgte und der Meldungsleger zur Durchführung derartiger Test ermächtigt ist und auch über einschlägige Erfahrung verfügt. Als relevanter Messwert wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,92 mg/l festgestellt. Das Messprotokoll liegt in Kopie im behördlichen Akt auf und weist es die Unterschrift des Meldungslegers als auch Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf. Das verwendete Messgerät wurde am 6.2.2014 geeicht und am 4.8.2014 vom Hersteller routinemäßig überprüft und für in Ordnung befunden.Um 15:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Meldungsleger zur Durchführung eines Alkomattestes an Ort und Stelle aufgefordert und aus diesem Grund ersucht, die Beamten zum Dienstkraftwagen zu begleiten. Obwohl sich der Beschuldigte vorerst einsichtig zeigte, ging er nochmals zurück in seine Wohnung, um einen Schluck aus einer Flasche Kürbiskernöl zu nehmen. Daran wurde er aber vom Meldungsleger gehindert. Nach Durchführung des Vortests um 15:50 Uhr (Ergebnis: 0,82 mg/l) wurde der eigentliche Alkomattest um 16:07 Uhr bzw. 16:09 Uhr durchgeführt. Die Messung wurde mit einem Atemalkoholmessgerät der Firma Dräger, „Type 7110 MK römisch drei A“ durchgeführt. Der Test konnte ohne Probleme (beispielsweise Fehlversuche, Fehleranzeige, etc.) durchgeführt werden, wobei die Durchführung
Bedienungsanleitung erfolgte und der Meldungsleger zur Durchführung derartiger Test ermächtigt ist und auch über einschlägige Erfahrung verfügt. Als relevanter Messwert wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,92 mg/l festgestellt. Das Messprotokoll liegt in Kopie im behördlichen Akt auf und weist es die Unterschrift des Meldungslegers als auch Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf. Das verwendete Messgerät wurde am 6.2.2014 geeicht und am 4.8.2014 vom Hersteller routinemäßig überprüft und für in Ordnung befunden. Ein Sturz- oder Nachtrunk durch den Beschwerdeführer hat nicht stattgefunden. Im Zuge der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer der Führerschein und der Fahrzeugschlüssel abgenommen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass an obigen Sachverhaltsfeststellungen kein Zweifel besteht, wobei die Angaben zur Tatörtlichkeit sowie die Lenkereigenschaft des Beschuldigten unbestritten geblieben sind. Fest steht, dass die Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes mittels tauglichem und geeichtem (oben bezeichneten) Messgerät, welches grundsätzlich für derartige Messungen zulässig ist (vgl § 1 Alkomatverordnung), erfolgte. Aus der in den Akten aufliegenden Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 6.2.2014 ergibt sich, dass das bei der Untersuchung verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht war und die gesetzliche Nacheichfrist erst am 31.12.2016 endet. Zudem wurde am 4.8.2014, nur drei Wochen nach der verfahrensrelevanten Messung, eine so genannte Genauigkeitsüberprüfung vom Hersteller durchgeführt und das Gerät für in Ordnung befunden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es würden Bescheinigungen betreffend der ordnungsgemäßen Überprüfung des Messgerätes fehlen bzw nicht vorgelegt werden, ist entgegenzuhalten, dass eben das verwendete Messgerät in etwa fünf Monate vor der Messung geeicht wurde und auch die Überprüfung unmittelbar nach der Messung (jene am 4.8.2014) gezeigt hat, dass das Messgerät in Ordnung war. Bereits aus diesem Grund ist von technischer Seite von einem ordnungsgemäßen und glaubwürdigen Messergebnis auszugehen, ohne dass hier die Vorlage weiterer Überprüfungsberichte, die noch dazu in einem längeren Zeitabstand zur relevanten Messung durchgeführt wurden, notwendig ist. Hinzu kommt, dass die Messung von einem ermächtigten und erfahrenen Straßenaufsichtsorgan
den Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde und haben sich bei der Durchführung der Messung keinerlei Auffälligkeiten (Fehlermeldungen, etc.) gezeigt. Festzuhalten ist auch, dass ein mit einem in der AlkomatV angeführten Messgerät – wie es gegenständlich der Fall ist – erzieltes Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vollen Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung liefert und ist der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen. Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl VwGH 26.02.2010, 2009/02/0315), sodass der Antrag auf Einholung eines messtechnischen Gutachtens abzuweisen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder begründete Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Messgerätes, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung noch am Ergebnis der Messung des Atemluftalkoholgehaltes selbst bestehen.Fest steht, dass die Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes mittels tauglichem und geeichtem (oben bezeichneten) Messgerät, welches grundsätzlich für derartige Messungen zulässig ist vergleiche Paragraph eins, Alkomatverordnung), erfolgte. Aus der in den Akten aufliegenden Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 6.2.2014 ergibt sich, dass das bei der Untersuchung verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht war und die gesetzliche Nacheichfrist erst am 31.12.2016 endet. Zudem wurde am 4.8.2014, nur drei Wochen nach der verfahrensrelevanten Messung, eine so genannte Genauigkeitsüberprüfung vom Hersteller durchgeführt und das Gerät für in Ordnung befunden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es würden Bescheinigungen betreffend der ordnungsgemäßen Überprüfung des Messgerätes fehlen bzw nicht vorgelegt werden, ist entgegenzuhalten, dass eben das verwendete Messgerät in etwa fünf Monate vor der Messung geeicht wurde und auch die Überprüfung unmittelbar nach der Messung (jene am 4.8.2014) gezeigt hat, dass das Messgerät in Ordnung war. Bereits aus diesem Grund ist von technischer Seite von einem ordnungsgemäßen und glaubwürdigen Messergebnis auszugehen, ohne dass hier die Vorlage weiterer Überprüfungsberichte, die noch dazu in einem längeren Zeitabstand zur relevanten Messung durchgeführt wurden, notwendig ist. Hinzu kommt, dass die Messung von einem ermächtigten und erfahrenen Straßenaufsichtsorgan
den Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde und haben sich bei der Durchführung der Messung keinerlei Auffälligkeiten (Fehlermeldungen, etc.) gezeigt. Festzuhalten ist auch, dass ein mit einem in der AlkomatV angeführten Messgerät – wie es gegenständlich der Fall ist – erzieltes Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vollen Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung liefert und ist der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen. Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben vergleiche VwGH 26.02.2010, 2009/02/0315), sodass der Antrag auf Einholung eines messtechnischen Gutachtens abzuweisen war. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder begründete Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Messgerätes, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung noch am Ergebnis der Messung des Atemluftalkoholgehaltes selbst bestehen. Was den behaupteten Nachtrunk angeht, so machte der Beschwerdeführer erstmalig, nach mehrmaliger Aufforderung durch den Meldungsleger, gegen Ende der Amtshandlung Angaben dazu (ein paar Schlucke 80-prozentigen Rum). Diese Angaben hat er jedoch in weiterer Folge mehrmals abgeändert und erscheinen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Nachtrunkbehauptung wenig glaubwürdig. So weigerte sich der Beschuldigte die Flasche (aus der er getrunken haben will) den Beamten zu zeigen bzw sie nochmals in die Wohnung zu lassen, um selbst Nachschau zu halten, wobei es auf das Motiv hiefür letztlich nicht ankommt. Hinzu kommen der Zeitpunkt und die Umstände der erstmaligen Nachtrunkbehauptung. So hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist insbesondere dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Zwar hat der Beschwerdeführer nach mehrmaligen Nachfragen bereits im Zuge der Amtshandlung auch Angaben bezüglich des Nachtrunkes (ein paar Schlucke 80-prozentigen Rum, laut Anzeige vom 14.07.2014) gemacht, jedoch änderte er diese Angaben in weiterer Folge ab (so spricht er in der Stellungnahme vom 1.8.2014 von einem großen Schluck purem Rum und behauptet er, den Rest der Flasche mittels Cola-Rum-Gemisch, insgesamt zwischen 0,15 - 0,2 Liter, zu sich genommen zu haben, in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 9.2.2015 gibt er an, es sei noch ca 1 Finger breit Rum in der Flasche gewesen). Mit diesen Ausführungen entkräftet der Beschwerdeführer selbst sein Vorbringen, er habe hinsichtlich der Nachtrunkmenge konkrete Angaben gemacht, weil die angegebene Alkoholmenge, von ein paar (großen) Schlucken bis hin zu 0,2 Liter, einen deutlichen Unterschied in der Verantwortung zur angeblichen getrunkenen Alkoholmenge darstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch völlig unglaubwürdig, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der abschließenden Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung von exakt 0,18 Liter 80-prozentigen Rums spricht. An diesen Erwägungen vermögen auch die Ausführungen der Zeugin B. nichts zu verändern. Auch wenn diese Zeugin angibt, dass sie gegen Mittag, als sie sich in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten hat, eine volle 0,2 Liter Rumflasche gesehen habe, und eine solche Flasche bei ihrem zweiten Aufenthalt in der Wohnung um ca 15:30 Uhr nur mehr einen Restinhalt von ca ein bis zwei Zentimeter aufgewiesen habe, so ist damit nicht erwiesen, zu welchen Zeitpunkt ein Teil des Inhaltes dieser Flasche tatsächlich konsumiert worden ist oder ob es sich gar um eine andere Flasche gehandelt hat. So hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitig ausreichend Zeit in seine Dienstwohnung zu fahren, um den Rum zu konsumieren oder aber auch um die Flasche mitzunehmen. Andererseits könnte der Rum auch in Gläser eingeschenkt gewesen sein und noch gar nicht konsumiert. Den möglichen Nachweis für diese Aussagen hat der Beschwerdeführer selbst vereitelt, als er gegen Ende der Amtshandlung den Beamten, trotz Aufforderung, die Flasche (oder Gläser) nicht gezeigt hat. Letztlich kann damit der Beschwerdeführer, auch wenn man davon ausgeht, dass die Aussagen der Zeugin stimmen, seine Nachtrunkbehauptungen nicht hinreichend untermauern. Es kann auch nicht auf Grund des höheren Messwertes des Alkomaten im Verhältnis zum Vortest auf einen Nachtrunk geschlossen werden. Das Vortest-Gerät muss nicht – wie im Gegensatz dazu der Alkomat – regelmäßig geeicht werden und ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass die beiden Testergebnisse voneinander abweichen, wobei hiebei Abweichungen in beide Richtungen möglich sind. Auf Grund einer Messung mit dem Vortestgerät kann nämlich lediglich auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden, während nur eine Messung mit dem Alkomaten zu einem im Verwaltungsstrafverfahren verwertbaren Ergebnis führen kann (vgl VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134). Der Vortest ist daher nicht verbindlich und kann daraus nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ein Nachtrunk abgeleitet oder gar die Nachtrunkbehauptung damit bewiesen werden.Es kann auch nicht auf Grund des höheren Messwertes des Alkomaten im Verhältnis zum Vortest auf einen Nachtrunk geschlossen werden. Das Vortest-Gerät muss nicht – wie im Gegensatz dazu der Alkomat – regelmäßig geeicht werden und ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass die beiden Testergebnisse voneinander abweichen, wobei hiebei Abweichungen in beide Richtungen möglich sind. Auf Grund einer Messung mit dem Vortestgerät kann nämlich lediglich auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden, während nur eine Messung mit dem Alkomaten zu einem im Verwaltungsstrafverfahren verwertbaren Ergebnis führen kann vergleiche VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134). Der Vortest ist daher nicht verbindlich und kann daraus nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ein Nachtrunk abgeleitet oder gar die Nachtrunkbehauptung damit bewiesen werden. Es erscheint dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht auch seine Kollegen, mit welchen er – laut seinen eigenen Angaben – noch kurz vor der gegenständlichen Autofahrt zwei Sommerspritzer getrunken hat, als Zeugen anbot, um von ihnen bestätigen zu lassen, dass er sich zum Zeitpunkt des Antrittes der Heimfahrt in einem noch nicht alkoholisierten Zustand befunden habe. Aus all diesen Gründen, insbesondere auf Grund seiner wechselnden, unbestimmten und teils widersprüchlichen und auch verspäteten Angaben, erachtet das Gericht die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und ist sie als bloße Schutzbehauptung zu werten. Wird die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig erachtet, so erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang – wie vom Beschwerdeführer gefordert – ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, zumal dieses ausschließlich auf der als unglaubwürdig beurteilten Behauptung einer nachträglichen Alkoholaufnahme basieren müsste. Da die Nachtrunkbehauptung vom Gericht als unglaubwürdig erachtet wurde, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens abzuweisen (vgl VwGH vom 23.2.2000, 99/03/0402).Aus all diesen Gründen, insbesondere auf Grund seiner wechselnden, unbestimmten und teils widersprüchlichen und auch verspäteten Angaben, erachtet das Gericht die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und ist sie als bloße Schutzbehauptung zu werten. Wird die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig erachtet, so erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang – wie vom Beschwerdeführer gefordert – ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, zumal dieses ausschließlich auf der als unglaubwürdig beurteilten Behauptung einer nachträglichen Alkoholaufnahme basieren müsste. Da die Nachtrunkbehauptung vom Gericht als unglaubwürdig erachtet wurde, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens abzuweisen vergleiche VwGH vom 23.2.2000, 99/03/0402). Was die Tatzeit angeht, so wurde dem Beschwerdeführer das Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "gegen 15:30 Uhr" vorgeworfen. Auch an dieser Angabe ist letztlich nicht zu Zweifeln. Den der Anzeige zu Grunde liegenden Protokollen ist zu entnehmen, dass der Meldungsleger um ca 15:30 Uhr per Funkspruch die entsprechenden Anordnungen erhalten hat und dieser um ca 15:40 Uhr beim Wohnobjekt des Beschuldigten in der Z. eingetroffen ist. Diese Angaben werden vom Meldungsleger im Zuge seiner Zeugenaussage auch bestätigt und erscheinen diese Angaben auch vor dem Hintergrund, dass der Meldungsleger auf Motorradstreife im Bereich von Schüttdorf unterwegs gewesen ist als er den Einsatzfunkspruch erhalten hat, durchaus nachvollziehbar. Der Anzeige ist zudem zu entnehmen, dass ein Vortest um 15:50 Uhr durchgeführt wurde und die eigentliche Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft um 16:07 Uhr und 16:09 Uhr erfolgte. Die Zeitangaben der ersten und zweiten Messung finden sich auch am Ausdruck des Messgerätes wieder und sind die Zeitangaben dieser Messungen vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch vor dem Hintergrund dieser unbestritten feststehenden Zeiten scheint, bei entsprechender Rückverfolgung des Verfahrensablaufes, die eigentliche Tatzeit "gegen 15:30 Uhr" absolut plausibel. Hinzukommt, dass der Meldungsleger im Zeugenstand bestätigt hat, dass er beim Verfassen der Anzeige die Uhrzeiten der jeweiligen Funksprüche mit den Aufzeichnungen aus der Zentrale (hier werden die Funksprüche zeitlich protokolliert) abgeglichen hat. Im Gegensatz dazu erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten betreffend der Tatzeit als wenig glaubwürdig. Dies deshalb, da er einerseits selbst ausführt nicht auf die Uhr gesehen zu haben und er andererseits auch keine genauen Angaben zur zeitlichen Abfolge des Nachmittages machen kann. Auch aus dem bloßen Umstand, dass der Beschuldigte um 15:30 Uhr tatsächlich gemeinsam mit Frau B. in seiner Wohnung gewesen sein sollte, lässt sich noch nicht schließen, dass er sich bereits länger in der Wohnung aufgehalten hat. An der zeitlichen Darstellung des Meldungsleger und der daraus resultierenden Tatzeit "gegen 15:30 Uhr" bestehen daher keine Zweifel. Insoweit der Beschwerdeführer (allgemein) behauptet die Angaben in der Anzeige seien unvollständig bzw nicht richtig, ist ihm grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen des Meldungslegers im Zeugenstand um dienstliche Wahrnehmungen, die noch dazu im Beisein zweier weiterer Kollegen gemacht wurden, handelt. Der Zeuge ist verpflichtet, zur Amtshandlung wahrheitsgemäße Angaben zu machen – andernfalls hätte er mit schweren dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Daher ist absolut glaubhaft, dass die Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer so abgelaufen ist, wie nunmehr zusammengefasst, denn der Beamte dürfte hier nichts wiedergeben, was sich nicht so zugetragen hat. Es wäre auch absolut nicht nachvollziehbar, warum dieser solche Meldungen erfinden sollte. Der Zeuge erläutert betreffend der behaupteten Angaben der konsumierten Menge an Alkohol nachvollziehbar, dass er (da er die Anzeige unmittelbar beim Fahrzeug niedergeschrieben habe) ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer dezidierte Angaben betreffend der Menge des konsumierten Alkoholes als auch zum Nachtrunk gemacht habe. Dementgegen hat der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, im Laufe des Verfahrens seine Angaben immer wieder geändert (so sprach er auch in der Anzeige von zwei Sommerspritzern und in seiner späteren Stellungnahme von vier Sommerspritzern). Insgesamt erweist sich daher die Aussage des Meldungslegers als absolut glaubwürdig und plausibel. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen war daher der festgestellte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
VO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Wie sich aus obiger Beweiswürdigung ergibt, ist es aus Sicht des erkennenden Richters erwiesen, dass der Beschuldigte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen yyy (A) zur angegebenen Tatzeit am beschriebenen Tatort gelenkt und sich dieser dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,92mg/l) befunden hat. Bereits mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht schon verwirklicht. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe das Fahrzeug zwischen 15:20 Uhr und 15:25 Uhr gelenkt und nicht um 15:30 Uhr, so könnte darin, auch wenn wie oben ausgeführt von einer Tatzeit von 15:30 Uhr auszugehen ist, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses erkannt werden. Richtig ist, dass
G) der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und bedarf es damit im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale und damit auch der Angabe der Tatzeit. Allerdings ist diese Voraussetzung bereits dann hinreichend erfüllt, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Taten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lange versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade dies ist in gegenständlicher Angelegenheit, unabhängig von einer Tatzeitangabe von „15:20 Uhr bzw 15:25 Uhr“ oder „15:30 Uhr“ erfüllt. Dies deshalb, da die Identität der Tat, wie vom Gesetz gefordert, in beiden Fällen, mangels Verwechslungsgefahr, gegeben ist. Wie der Verfahrensgang selbst zeigt, war der Beschuldigte jederzeit in der Lage den Tatvorwurf seinem Verhalten zuzuordnen und auch die seiner Verteidigung dienenden Beweise vorzubringen. Ebenfalls ist die Zeitangabe durchaus geeignet, wegen desselben Verhaltens nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch eine Tatzeitkorrektur wäre erforderlichenfalls, mangels Eintritt der Verfolgungsverjährung, noch möglich. Unabhängig von der Tatsache, dass von einem Tatzeitpunkt „15:30 Uhr“ auszugehen ist, vermag daher dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe das Fahrzeug zwischen 15:20 Uhr und 15:25 Uhr gelenkt und nicht um 15:30 Uhr, so könnte darin, auch wenn wie oben ausgeführt von einer Tatzeit von 15:30 Uhr auszugehen ist, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses erkannt werden. Richtig ist, dass
Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und bedarf es damit im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale und damit auch der Angabe der Tatzeit. Allerdings ist diese Voraussetzung bereits dann hinreichend erfüllt, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Taten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lange versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade dies ist in gegenständlicher Angelegenheit, unabhängig von einer Tatzeitangabe von „15:20 Uhr bzw 15:25 Uhr“ oder „15:30 Uhr“ erfüllt. Dies deshalb, da die Identität der Tat, wie vom Gesetz gefordert, in beiden Fällen, mangels Verwechslungsgefahr, gegeben ist. Wie der Verfahrensgang selbst zeigt, war der Beschuldigte jederzeit in der Lage den Tatvorwurf seinem Verhalten zuzuordnen und auch die seiner Verteidigung dienenden Beweise vorzubringen. Ebenfalls ist die Zeitangabe durchaus geeignet, wegen desselben Verhaltens nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch eine Tatzeitkorrektur wäre erforderlichenfalls, mangels Eintritt der Verfolgungsverjährung, noch möglich. Unabhängig von der Tatsache, dass von einem Tatzeitpunkt „15:30 Uhr“ auszugehen ist, vermag daher dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. In der Beschwerde wird ferner eingewendet, die Erhebungen hinsichtlich der Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft seien grundsätzlich noch zu ergänzen, da der Beschwerdeführer ausdrücklich deponiert habe, dass er einen Nachtrunk vorgenommen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht, wie in den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte einen Nachtrunk zu sich genommen hat. Auch hatten die Beamten keinen Grund, an den Messergebnissen zu zweifeln und hier einen weiteren Test in einem zeitlichen Abstand (nochmals) durchzuführen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft ist daher keinesfalls mangelhaft erfolgt. Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer, nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sollte er das Ergebnis des Tests tatsächlich angezweifelt haben, die Möglichkeit gehabt, im Anschluss an den Alkomattest
VO eine Blutabnahme durch einen bei der öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen. Dies hat er aber nicht getan. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft
VO hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl VwGH 28.06.2013, 2011/02/0038). In der Beschwerde wird ferner eingewendet, die Erhebungen hinsichtlich der Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft seien grundsätzlich noch zu ergänzen, da der Beschwerdeführer ausdrücklich deponiert habe, dass er einen Nachtrunk vorgenommen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht, wie in den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte einen Nachtrunk zu sich genommen hat. Auch hatten die Beamten keinen Grund, an den Messergebnissen zu zweifeln und hier einen weiteren Test in einem zeitlichen Abstand (nochmals) durchzuführen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft ist daher keinesfalls mangelhaft erfolgt. Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer, nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sollte er das Ergebnis des Tests tatsächlich angezweifelt haben, die Möglichkeit gehabt, im Anschluss an den Alkomattest
Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO eine Blutabnahme durch einen bei der öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen. Dies hat er aber nicht getan. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft
Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten vergleiche VwGH 28.06.2013, 2011/02/0038). Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
G, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was dieses angeht ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da davon auszugehen ist, dass ihm als geprüften Fahrzeuglenker die strengen Regeln der Straßenverkehrsordnung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr bekannt sind. Weder ist hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschuldigten im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Spätestens vor Inbetriebnahme und Lenken des Fahrzeuges hätte er daran denken müssen, dass er alkoholische Getränke konsumiert hat und resultierend daraus Überlegungen anzustellen gehabt, ob er tatsächlich noch fahrtauglich ist oder ob alternative Heimfahrmöglichkeiten bestehen würden. Dies hat er unterlassen und ist damit dem Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was dieses angeht ist dem Beschuldigten zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da davon auszugehen ist, dass ihm als geprüften Fahrzeuglenker die strengen Regeln der Straßenverkehrsordnung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr bekannt sind. Weder ist hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschuldigten im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Spätestens vor Inbetriebnahme und Lenken des Fahrzeuges hätte er daran denken müssen, dass er alkoholische Getränke konsumiert hat und resultierend daraus Überlegungen anzustellen gehabt, ob er tatsächlich noch fahrtauglich ist oder ob alternative Heimfahrmöglichkeiten bestehen würden. Dies hat er unterlassen und ist damit dem Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit). Grundsätzlich ist festzuhalten (und ist dies auch allgemein bekannt), dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr zählen und ist mit der Missachtung dieses Verbotes regelmäßig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit Dritter verbunden oder geeignet diese Gefahr bzw Gefährdung zu vergrößern. Daraus resultierend ist auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Dieser hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den Strafrahmen, von € 1.600 bis € 5.900 (§ 99 Abs 1a StVO), zum Ausdruck.Grundsätzlich ist festzuhalten (und ist dies auch allgemein bekannt), dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr zählen und ist mit der Missachtung dieses Verbotes regelmäßig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit Dritter verbunden oder geeignet diese Gefahr bzw Gefährdung zu vergrößern. Daraus resultierend ist auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Dieser hohe Unrechtsgehalt kommt auch durch den Strafrahmen, von € 1.600 bis € 5.900 (Paragraph 99, Absatz eins a, StVO), zum Ausdruck. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden. Wie oben ausgeführt ist dem Beschuldigten zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, zumal es auch problemlos möglich gewesen wäre, die Fahrt mit einem Taxi zurückzulegen, sich um eine alternative Heimfahrmöglichkeit zu kümmern oder im gegenständlichen Fall, aufgrund der geringen Entfernung zwischen Wohnung und Ort des Alkoholkonsums, den Heimweg zu Fuß anzutreten. Das Verschulden ist daher als sehr hoch zu beurteilen. Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag in Höhe von € 1.700 befindet sich nahe der Mindeststrafe des hiefür vorgesehenen Strafrahmens von € 1.600 bis € 5.900. Wenn der Beschwerdeführer nun auf seine ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweist und davon ausgehend meint, die Strafhöhe sei rechtswidrig bemessen, ist dem zu entgegnen, dass auch das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, bei Zugrundelegung der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers, die zugegeben als ungünstig und eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind, die behördliche Strafzumessung zu korrigieren. Dies deshalb, da den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG, nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zukommt. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, dass seine finanziellen Verhältnisse ungünstig sind, folgt daraus aber nicht schon, dass er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hat, da § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (VwGH vom 16.9.2009, 2009/09/0150).Wenn der Beschwerdeführer nun auf seine ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweist und davon ausgehend meint, die Strafhöhe sei rechtswidrig bemessen, ist dem zu entgegnen, dass auch das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, bei Zugrundelegung der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers, die zugegeben als ungünstig und eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind, die behördliche Strafzumessung zu korrigieren. Dies deshalb, da den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen im Vergleich zu den übrigen Kriterien, nach der Intention des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG, nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zukommt. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, dass seine finanziellen Verhältnisse ungünstig sind, folgt daraus aber nicht schon, dass er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hat, da Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt (VwGH vom 16.9.2009, 2009/09/0150). Weitere (zusätzliche) Strafmilderungsgründe macht der Beschuldigte zudem nicht geltend. Auch gegenüber der behördlichen Strafzumessung sind im Beschwerdeverfahren keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zutage getreten. Damit konnte der Beschuldigte keine Umstände und Erwägungen aufzeigen, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessensspielraum bei der Strafzumessung nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte bzw die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Strafe vorliegen würden. Im Gegenteil, in Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens des Täters, erscheint die verhängte Strafe nicht nur als angemessen, sondern als nahe an der Mindeststrafe. Zudem scheint die Strafhöhe jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und diesen künftig von gleichgelagerten Delikten abzuhalten. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Die Judikatur zur "Nachtrunkfrage" ist umfassend und einheitlich, es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in gegenständlicher Angelegenheit letztlich nicht die Lösung einer (komplexen und strittigen) Rechtsfrage im Vordergrund stand, sondern die "Glaubhaftmachung" des Nachtrunkes, also das Thema der Beweisführung und deren Würdigung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Die Judikatur zur "Nachtrunkfrage" ist umfassend und einheitlich, es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in gegenständlicher Angelegenheit letztlich nicht die Lösung einer (komplexen und strittigen) Rechtsfrage im Vordergrund stand, sondern die "Glaubhaftmachung" des Nachtrunkes, also das Thema der Beweisführung und deren Würdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1288.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.