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{'item': 'LVwG-1/134/6-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 55Art 130Art 132§ 2§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlLVwG-1/134/6-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides der Auflagenblock "A) Auflagen und Bedingungen" durch folgenden Auflagenblock ersetzt wird:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als im Spruchabschnitt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Auflagenblock "A) Auflagen und , Bedingungen" durch folgenden Auflagenblock ersetzt wird:

  1. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem nordwestlichen Bereich der GrundparzelleGN XX, KG YY, darf nur an Wochenendtagen sowie an Feiertagen in den Monaten Juni, Juli und August erfolgen.Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem nordwestlichen Bereich der Grundparzelle, GN römisch zwanzig, KG YY, darf nur an Wochenendtagen sowie an Feiertagen in den Monaten Juni, Juli und August erfolgen.
  2. Das Abstellen von Fahrzeugen ist, unabhängig von obiger Einschränkung, im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr untersagt.
  3. Das Abstellen von Wohnmobilen, Wohnwägen und dergleichen ist nicht zulässig.
  4. Die Abstellfläche ist im Zeitraum Juni bis August umzäunt zu halten und darf dieUmzäunung erst dann entfernt bzw die Parkfläche freigegeben werden, wenn der auf dem Grundstück GN QQ, KG YY, gelegene öffentliche Parkplatz nicht mehr ausreichend Platz zum Abstellen der Fahrzeuge bietet.Die Abstellfläche ist im Zeitraum Juni bis August umzäunt zu halten und darf die, Umzäunung erst dann entfernt bzw die Parkfläche freigegeben werden, wenn der auf dem Grundstück GN QQ, KG YY, gelegene öffentliche Parkplatz nicht mehr ausreichend Platz zum Abstellen der Fahrzeuge bietet.
  5. Das Einweisen der Fahrzeuge hat durch den Parkplatzbetreiber zu erfolgen und darf eine Zufahrt nur über den asphaltierten Weg erfolgen.Das Einweisen der Fahrzeuge hat durch den Parkplatzbetreiber zu erfolgen und darf , eine Zufahrt nur über den asphaltierten Weg erfolgen.
  6. Allfällige Bodenverwundungen sind nach Abschluss der “Parksaison“ zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu kultivieren, nach Möglichkeit ist für eine geschlosseneVegetationsdecke zu sorgen.Allfällige Bodenverwundungen sind nach Abschluss der “Parksaison“ zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu kultivieren, nach Möglichkeit ist für eine geschlossene, Vegetationsdecke zu sorgen.
  7. Das Aufstellen von Anlagen oder allfällige Einbauten auf der Wiesenfläche sind zu unterlassen. Als Konsensfrist wird nunmehr der 31.12.2019 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und, soweit es die straßenrechtlichen Vorbringen betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an denVerwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den, Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 20.3.2013 beantragte Frau B. A., D., bei der BezirkshauptmannschaftSalzburg-Umgebung die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Abstellen von Autos auf einer Teilfläche des Grundstückes GN XX, KG YY, Gemeinde Z., beim Badeplatz P. im Landschaftsschutzgebiet L.-See. Mit Eingabe vom 20.3.2013 beantragte Frau B. A., D., bei der Bezirkshauptmannschaft, Salzburg-Umgebung die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Abstellen von Autos auf einer Teilfläche des Grundstückes GN römisch zwanzig, KG YY, Gemeinde Z., beim Badeplatz P. im Landschaftsschutzgebiet L.-See. Bei der am 25.4.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung waren, neben derBewilligungswerberin, auch ein Vertreter der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (LUA) sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige anwesend. Im Rahmen der Verhandlung gab der Amtssachverständige für Naturschutz hinsichtlich der Autoabstellung auf GN VV, KG YY, eine positive Stellungnahme ab. Gleichzeitig formulierte er Auflagen und Bedingungen, welche für eine positive Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht notwendig wären. Der Vertreter der Landesumwelt-anwaltschaft wies unter anderem auf die negative Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung sowie eine allfällig notwendige Ausgleichsregelung hin. Zudem wurde seitens der LUA jedenfalls eine Beeinträchtigung des Erholungswertes und des Charakters der Landschaft befürchtet und die Meinung vertreten, dass eine Bewilligung nur unter der Vornahme von starken Eingrenzungen sowie nach Schließung einer Vereinbarung mit der Landesstraßenbauverwaltung vorstellbar sei.Bei der am 25.4.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung waren, neben der, Bewilligungswerberin, auch ein Vertreter der Landesumweltanwaltschaft Salzburg (LUA) sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige anwesend. Im Rahmen der Verhandlung gab der Amtssachverständige für Naturschutz hinsichtlich der Autoabstellung auf GN VV, KG YY, eine positive Stellungnahme ab. Gleichzeitig formulierte er Auflagen und Bedingungen, welche für eine positive Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht notwendig wären. Der Vertreter der Landesumwelt-anwaltschaft wies unter anderem auf die negative Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung sowie eine allfällig notwendige Ausgleichsregelung hin. Zudem wurde seitens der LUA jedenfalls eine Beeinträchtigung des Erholungswertes und des Charakters der Landschaft befürchtet und die Meinung vertreten, dass eine Bewilligung nur unter der Vornahme von starken Eingrenzungen sowie nach Schließung einer Vereinbarung mit der Landesstraßenbauverwaltung vorstellbar sei. Letztlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.1.2014, Zl 30303-253/7705/7-2014, der Frau B. A. die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung (Abstellen von Autos auf einer Teilfläche des Grundstückes GN XX, KG YY) erteilt. Dieser Bewilligung liegt ein vidierter Lageplan zugrunde, auf welchem die Flächen, auf denen die Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, eingezeichnet sind und wurden gleichzeitig, im Bescheid näher ausgeführte, Auflagen erteilt. Die Konsensdauer wurde mit 31.12.2018 festgesetzt.Letztlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.1.2014, Zl 30303-253/7705/7-2014, der Frau B. A. die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung (Abstellen von Autos auf einer Teilfläche des Grundstückes GN römisch zwanzig, KG YY) erteilt. Dieser Bewilligung liegt ein vidierter Lageplan zugrunde, auf welchem die Flächen, auf denen die Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, eingezeichnet sind und wurden gleichzeitig, im Bescheid näher ausgeführte, Auflagen erteilt. Die Konsensdauer wurde mit 31.12.2018 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulässigkeit eines Parkplatzes durch ein Gutachten der Landesstraßenverwaltung zu prüfen sei, da laut Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung die bestehende Zufahrt nicht den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) hinsichtlich Breite, Radien und Steilheit der Ausfahrt entspreche, weshalb der geplante Parkplatz von der Landesstraßenverwaltung auch abgelehnt worden sei. Außerdem führe aus naturschutzfachlicher Beurteilung das Abstellen von Fahrzeugen imgegenständlichen Fall zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 18 NSchG. Eine Minderung sei nicht möglich. Es sei daher unzweifelhaft von einer negativen naturschutzfachlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auszugehen. Die Behörde habe zudem entgegen der naturschutzfachlich negativen Beurteilung des Eingriffs durch den Amtssachverständigen, als grundsätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets, die Bewilligung nicht unter Heranziehung der Ausgleichsregelung erteilt. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulässigkeit eines Parkplatzes durch ein Gutachten der Landesstraßenverwaltung zu prüfen sei, da laut Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung die bestehende Zufahrt nicht den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) hinsichtlich Breite, Radien und Steilheit der Ausfahrt entspreche, weshalb der geplante Parkplatz von der Landesstraßenverwaltung auch abgelehnt worden sei. Außerdem führe aus naturschutzfachlicher Beurteilung das Abstellen von Fahrzeugen im, gegenständlichen Fall zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des Paragraph 18, NSchG. Eine Minderung sei nicht möglich. Es sei daher unzweifelhaft von einer negativen naturschutzfachlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auszugehen. Die Behörde habe zudem entgegen der naturschutzfachlich negativen Beurteilung des Eingriffs durch den Amtssachverständigen, als grundsätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets, die Bewilligung nicht unter Heranziehung der Ausgleichsregelung erteilt. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.5.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht abgehalten, an der die Landesumweltanwaltschaft als Beschwerdeführerin sowie der Amtssachverständige für Naturschutz und die Bewilligungswerberin, vertreten durch C. A., teilnahmen. Der Vertreter der Bewilligungswerberin beschrieb die derzeitige (Parkplatz-)Situation undinformierte er darüber, dass die Zufahrt auf die Wiesenfläche und das Abstellen der Fahrzeuge, so wie geplant, keinerlei zusätzliche Maßnahmen oder Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet nach sich ziehen würde. Eine Zufahrt sei ohne Aufschüttungen oder Anböschungen möglich und auch eine Befestigung der Wiesenfläche sei nicht erforderlich, da ohnehin "Schotter-untergrund" vorhanden sei. Auch funktioniere das Abstellen der Fahrzeuge nur, wenn er die Lenker einweisen würde und eine Öffnung der Parkfläche (durch Wegnehmen der Umzäunung) erfolge von seiner Seite ohnehin erst dann, wenn der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche öffentliche Parkplatz gefüllt sei.Der Vertreter der Bewilligungswerberin beschrieb die derzeitige (Parkplatz-)Situation und, informierte er darüber, dass die Zufahrt auf die Wiesenfläche und das Abstellen der Fahrzeuge, so wie geplant, keinerlei zusätzliche Maßnahmen oder Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet nach sich ziehen würde. Eine Zufahrt sei ohne Aufschüttungen oder Anböschungen möglich und auch eine Befestigung der Wiesenfläche sei nicht erforderlich, da ohnehin "Schotter-untergrund" vorhanden sei. Auch funktioniere das Abstellen der Fahrzeuge nur, wenn er die Lenker einweisen würde und eine Öffnung der Parkfläche (durch Wegnehmen der Umzäunung) erfolge von seiner Seite ohnehin erst dann, wenn der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche öffentliche Parkplatz gefüllt sei. Die Beschwerdeführerin betonte nochmals, dass die geplante Abstellfläche aus ihrer Sicht eine Störung des Charakters der Landschaft darstelle. Das Abstellen auf der Wiese sei eingravierenderer Eingriff als das Abstellen der Fahrzeuge am Straßenrand. Auch ein nur kurzfristiges oder befristetes Abstellen der Fahrzeuge auf dieser Wiesenfläche störe undbeeinträchtige das Landschaftsbild. Es sei zu befürchten, dass selbst eine befristete Bewilligung auch zukünftig verlängert werde und somit Beeinträchtigungen im Landschaftsschutzgebiet über Jahre als rechtlich zulässig erachtet würden. Aufgrund der Beeinträchtigung bestehe außerdem die Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen.Die Beschwerdeführerin betonte nochmals, dass die geplante Abstellfläche aus ihrer Sicht eine Störung des Charakters der Landschaft darstelle. Das Abstellen auf der Wiese sei ein, gravierenderer Eingriff als das Abstellen der Fahrzeuge am Straßenrand. Auch ein nur kurzfristiges oder befristetes Abstellen der Fahrzeuge auf dieser Wiesenfläche störe und, beeinträchtige das Landschaftsbild. Es sei zu befürchten, dass selbst eine befristete Bewilligung auch zukünftig verlängert werde und somit Beeinträchtigungen im Landschaftsschutzgebiet über Jahre als rechtlich zulässig erachtet würden. Aufgrund der Beeinträchtigung bestehe außerdem die Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen. Der Amtssachverständige für Naturschutz verwies auf seine Aussagen im behördlichenVerfahren und präzisiert diese, insbesondere im Bezug darauf, was unter einer langfristigen und dauerhaften Nutzung zu verstehen ist. Er erläutert, warum durch die gegenständliche Maßnahme nicht von einer (wesentlichen) Beeinträchtigung des Schutzzweckes der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung auszugehen sei und warum auch nicht mit einer Beeinträchtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen geschützten Lebensraumes zu rechnen sei. Der Amtssachverständige für Naturschutz verwies auf seine Aussagen im behördlichen, Verfahren und präzisiert diese, insbesondere im Bezug darauf, was unter einer langfristigen und dauerhaften Nutzung zu verstehen ist. Er erläutert, warum durch die gegenständliche Maßnahme nicht von einer (wesentlichen) Beeinträchtigung des Schutzzweckes der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung auszugehen sei und warum auch nicht mit einer Beeinträchtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen geschützten Lebensraumes zu rechnen sei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Für den Badeplatz P., Gemeinde Z., wurde mit Bescheid vom 15.12.1995 der Gemeinde Z. die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Parkplatzes P. auf GP QQ, KG YY (Bundesforste-Holzlagerplatz und ehemalige Schottergrube), am Beginn der Forststraße erteilt. Im Laufe der letzten Jahre, insbesondere an stark frequentierten Sommerwochenenden, ist dieser Parkplatz in der Regel überfüllt bzw bietet dieser nicht mehr genug Platz für alle Gäste und deren Fahrzeuge. Dieser im Jahr 1995 genehmigte Parkplatz östlich der Landesstraße umfasst bei einer optimalen Auslastung der Parkplätze rund 106 PKW-Abstellplätze. An heißen Badetagen an den Sommerwochenenden sind im Bereich des Badeplatzes P. aber wesentlich mehr Fahrzeuge abgestellt. Es wird dann entlang der Landesstraße sowie auf der gegenständlichen Fläche, sofern aufgrund der Umzäunung möglich, geparkt.Für den Badeplatz P., Gemeinde Z., wurde mit Bescheid vom 15.12.1995 der Gemeinde Z. die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Parkplatzes P. auf Gesetzgebungsperiode QQ, KG YY (Bundesforste-Holzlagerplatz und ehemalige Schottergrube), am Beginn der Forststraße erteilt. Im Laufe der letzten Jahre, insbesondere an stark frequentierten Sommerwochenenden, ist dieser Parkplatz in der Regel überfüllt bzw bietet dieser nicht mehr genug Platz für alle Gäste und deren Fahrzeuge. Dieser im Jahr 1995 genehmigte Parkplatz östlich der Landesstraße umfasst bei einer optimalen Auslastung der Parkplätze rund 106 PKW-Abstellplätze. An heißen Badetagen an den Sommerwochenenden sind im Bereich des Badeplatzes P. aber wesentlich mehr Fahrzeuge abgestellt. Es wird dann entlang der Landesstraße sowie auf der gegenständlichen Fläche, sofern aufgrund der Umzäunung möglich, geparkt. Nunmehr soll diese Fläche, es handelt sich dabei um eine Teilfläche der GP XX, welchezumindest in den letzten beiden Jahren aufgrund einer Umzäunung nicht mehr als Parkfläche genutzt werden konnte, wieder als Parkplatz für die Badegäste zur Verfügung gestellt werden. Für die Nutzung dieser Fläche als Parkfläche sind keine Bodenaufschüttungen oder Ähnliches erforderlich. Auch die Zufahrt direkt auf die Wiese kann an mehreren Stellen ohne Aufschüttungen oder andere Maßnahmen erfolgen. Die gegenständliche Wiese stellt sich als typische Wiesen- bzw Rasenfläche dar und bietet für bis zu 50 Fahrzeuge Platz. Sie liegt in etwa 100 m Luftlinie entfernt östlich des L.-Sees. Die Parkraumbewirtschaftung soll so erfolgen, dass die Fläche in der Regel abgezäunt bleibt und eine Zufahrt erst dann möglich ist, wenn der im Jahr 1995 bewilligte Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgelastet ist. Eine Öffnung der Parkfläche erfolgt durch den Betreiber des Badeplatzes und erfolgt durch diesen auch die Einweisung der Fahrzeuge.Nunmehr soll diese Fläche, es handelt sich dabei um eine Teilfläche der Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, welche, zumindest in den letzten beiden Jahren aufgrund einer Umzäunung nicht mehr als Parkfläche genutzt werden konnte, wieder als Parkplatz für die Badegäste zur Verfügung gestellt werden. Für die Nutzung dieser Fläche als Parkfläche sind keine Bodenaufschüttungen oder Ähnliches erforderlich. Auch die Zufahrt direkt auf die Wiese kann an mehreren Stellen ohne Aufschüttungen oder andere Maßnahmen erfolgen. Die gegenständliche Wiese stellt sich als typische Wiesen- bzw Rasenfläche dar und bietet für bis zu 50 Fahrzeuge Platz. Sie liegt in etwa 100 m Luftlinie entfernt östlich des L.-Sees. Die Parkraumbewirtschaftung soll so erfolgen, dass die Fläche in der Regel abgezäunt bleibt und eine Zufahrt erst dann möglich ist, wenn der im Jahr 1995 bewilligte Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgelastet ist. Eine Öffnung der Parkfläche erfolgt durch den Betreiber des Badeplatzes und erfolgt durch diesen auch die Einweisung der Fahrzeuge. Die Umgebung im Bereich der gegenständlichen Wiesenfläche ist geprägt von der Landesstraße auf der östlichen Seite, den Gebäuden des Weilers P. zwischen der gegenständlichen Fläche und dem L.-See sowie einer 30 kV-Leitung, die die gegenständliche Fläche überquert. Es ist teilweise eine Sichtbeziehung zur Seefläche des L.-Sees gegeben und teilweise wird diese Sichtbeziehung durch die Gebäude des Weilers P. verdeckt. Das Abstellen von Fahrzeugen auf der gegenständlichen Park- bzw Wiesenfläche führt, im Hinblick auf die lediglich temporäre Nutzung der Parkfläche, zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet. Dies wird auch aus naturschutzfachlicher Sicht, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, so bestätigt. Zwischen der gegenständlichen Wiesen- bzw Parkfläche und einem naheliegenden geschützten Lebensraum (Biotop) besteht ein Höhenunterschied von ca 5 bis 6 m und ist die Abstellfläche zumindest 30 m Luftlinie von diesem Lebensraum entfernt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den verwaltungsbehördlichen Akten und den Ausführungen des Amtssach-verständigen für Naturschutz ergibt. Hinzu kommt, dass auch die ergänzenden Ausführungen des Vertreters der Bewilligungsverfahren im Einklang mit diesen Feststellungen stehen. Festzuhalten ist außerdem, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz in sich schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese daher als Basis für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden. Dies deshalb, da diese Ausführungen einen hohen Genauigkeitsgrad aufweisen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Nicht vergessen werden darf, dass diese Ausführungen auch unter dem Gesichtspunkt erfolgten, dass es sich bei geplantem Vorhaben nur um eine temporäre Maßnahme handelt. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat dasVerwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das, Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Landesverwaltungsgericht auch ob der ausdrücklichen Antragsformulierung der Beschwerdeführerin (… das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen) nicht verwehrt ist, in der Sache selbst zu entscheiden, da ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwal-tungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus§ 27 VwGVG nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis (vgl VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0087).Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Landesverwaltungsgericht auch ob der ausdrücklichen Antragsformulierung der Beschwerdeführerin (… das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen) nicht verwehrt ist, in der Sache selbst zu entscheiden, da ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwal-tungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Darüber hinaus ergibt sich aus, Paragraph 27, VwGVG nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis vergleiche VwGH vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0087). Zur Beschwerdelegitimation:

§ 55NSch

G kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Unstrittig ist, dass der Umweltanwaltschaft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 8 Abs 4 LUA-G ein Beschwerderecht zur Erhebung einer Beschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zusteht.

Paragraph 55, NSchG kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Unstrittig ist, dass der Umweltanwaltschaft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G ein Beschwerderecht zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht zusteht.

Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs ist auf Folgendes zu verweisen:

Art 132

Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wesentlich ist daher, dass es primär darauf ankommt, ob überhaupt irgendwelche bzw welche – materiellen oder formellen – subjektive Rechte vom Gesetzgeber eingeräumt werden. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs ist auf Folgendes zu verweisen:

, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nur Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wesentlich ist daher, dass es primär darauf ankommt, ob überhaupt irgendwelche bzw welche – materiellen oder formellen – subjektive Rechte vom Gesetzgeber eingeräumt werden. Der Materiengesetzgeber des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 hat der Umweltanwaltschaft die Stellung einer sogenannten Formalpartei eingeräumt. Im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen des Natur- und Umweltschutzes (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz) ist die Landesumweltanwaltschaft berechtigt „zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr gesetzlich aufgetragen sind“, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Der Materiengesetzgeber des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 hat der Umweltanwaltschaft die Stellung einer sogenannten Formalpartei eingeräumt. Im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen des Natur- und Umweltschutzes (Paragraph eins, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz) ist die Landesumweltanwaltschaft berechtigt „zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr gesetzlich aufgetragen sind“, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach ständiger Judikatur ist die Rolle einer Formalpartei im Verwaltungsverfahren nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (

  1. Ausgabe 2014) § 8 Rz 12, Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Formalpartei hat kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung (VwGH vom 01.07.2005, 2003/03/0082; vgl auch VwGH vom 31.03.2003, 2003/10/0040).Nach ständiger Judikatur ist die Rolle einer Formalpartei im Verwaltungsverfahren nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 8, Rz 12, Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Formalpartei hat kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung (VwGH vom 01.07.2005, 2003/03/0082; vergleiche auch VwGH vom 31.03.2003, 2003/10/0040). Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetz-lichen Aufgaben besteht (vgl VwGH vom 23.09.1991, 91/10/0193). Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass die Landesumweltanwaltschaft in jenen Verfahren, in denen sie ihre Parteistellung als "Formalpartei" wahrnimmt, nicht berechtigt ist, subjektive Rechte geltend zu machen, sondern sie die Interessen des Natur- und Umweltschutzes zu wahren hat. In Ausübung dieser ihr übertragenen Aufgabe hat die Umweltanwaltschaft daher nur berechtigt geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im Verfahren anzuwendenden naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften verstößt. Darüber hinaus sind ihr keine subjektiv-öffentlichen Rechte des materiellen Rechts eingeräumt, wobei die Unterscheidung darin besteht, dass (nur) Parteien, die kraft subjektiven materiellen Rechts im Verfahren beteiligt sind, durch den Spruch des Bescheides in ihren materiellen Rechten (zB auf Erteilung oder Versagung der beantragten Bewilligung) beeinträchtigt werden können (vgl VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetz-lichen Aufgaben besteht vergleiche VwGH vom 23.09.1991, 91/10/0193). Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass die Landesumweltanwaltschaft in jenen Verfahren, in denen sie ihre Parteistellung als "Formalpartei" wahrnimmt, nicht berechtigt ist, subjektive Rechte geltend zu machen, sondern sie die Interessen des Natur- und Umweltschutzes zu wahren hat. In Ausübung dieser ihr übertragenen Aufgabe hat die Umweltanwaltschaft daher nur berechtigt geltend zu machen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt (objektiv) gegen die im Verfahren anzuwendenden naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften verstößt. Darüber hinaus sind ihr keine subjektiv-öffentlichen Rechte des materiellen Rechts eingeräumt, wobei die Unterscheidung darin besteht, dass (nur) Parteien, die kraft subjektiven materiellen Rechts im Verfahren beteiligt sind, durch den Spruch des Bescheides in ihren materiellen Rechten (zB auf Erteilung oder Versagung der beantragten Bewilligung) beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Die gegenständliche Beschwerde der Umweltanwaltschaft ist unter anderem damit begründet, dass die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung gegen straßenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde und im Verfahren eine negative Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung nicht berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung obiger Judikatur bzw rechtlicher Grundsätze ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihr nur ein Beschwerderecht im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen des Umwelt- und Naturschutzes zukommt, welche im Sinne der in § 1 NSchG definierten Zielsetzungen dieses Gesetzes zu interpretieren sind. Im vorliegenden Fall kommt der Umweltanwaltschaft daher nicht das Recht zu, hier allfällige Interessen der Landesstraßenverwaltung wahrzunehmen oder die Einhaltung straßenrechtlicher Bestimmungen einzufordern. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde-vorbringen erweisen sich daher als unzulässig.Die gegenständliche Beschwerde der Umweltanwaltschaft ist unter anderem damit begründet, dass die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung gegen straßenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde und im Verfahren eine negative Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung nicht berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung obiger Judikatur bzw rechtlicher Grundsätze ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihr nur ein Beschwerderecht im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen des Umwelt- und Naturschutzes zukommt, welche im Sinne der in Paragraph eins, NSchG definierten Zielsetzungen dieses Gesetzes zu interpretieren sind. Im vorliegenden Fall kommt der Umweltanwaltschaft daher nicht das Recht zu, hier allfällige Interessen der Landesstraßenverwaltung wahrzunehmen oder die Einhaltung straßenrechtlicher Bestimmungen einzufordern. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde-vorbringen erweisen sich daher als unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Belange der Landesstraßen-verwaltung durch gegenständliches Vorhaben (zumindest unmittelbar) ohnehin nicht berührt werden. Zur Sache selbst:

§ 2Z 7 und Z 8 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 sind folgende

Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

Paragraph 2, Ziffer 7 und Ziffer 8, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 sind folgende, Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft: - Die Anlage, die Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für denVerkehr mit Räderfahrzeugen (Z7).Die Anlage, die Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den, Verkehr mit Räderfahrzeugen (Z7). - Das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen (Z8). Nach § 2 Z 3 Seenschutzverordnung 2003 (Schutzzweck) weist das Gebiet um den L.-See durch die idyllische Lage des Sees im Talschluss des V.-Tales mit natürlich anmutenden und von Bauten weitgehend freigehaltenen Uferbereichen eine besondere landschaftliche Schönheit auf. Überdies ist eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung als charakteristische Naturlandschaft und als naturnahe Kultur-landschaft gegeben, wobei der See auf Grund der durch den Kraftwerksbetrieb hervorgerufenen Seespiegelschwankungen allerdings nur bedingt als naturnah eingestuft werden kann.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, Seenschutzverordnung 2003 (Schutzzweck) weist das Gebiet um den L.-See durch die idyllische Lage des Sees im Talschluss des römisch fünf.-Tales mit natürlich anmutenden und von Bauten weitgehend freigehaltenen Uferbereichen eine besondere landschaftliche Schönheit auf. Überdies ist eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung als charakteristische Naturlandschaft und als naturnahe Kultur-landschaft gegeben, wobei der See auf Grund der durch den Kraftwerksbetrieb hervorgerufenen Seespiegelschwankungen allerdings nur bedingt als naturnah eingestuft werden kann.

§ 18Abs 2 NSch

G hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Es liegt eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft nur dann vor, wenn durch die gegenständliche Bewirtschaftung der naturbelassene Eindruck wesentlich gestört oder verändert wird.

Paragraph 18, Absatz 2, NSchG hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt werden. Es liegt eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft nur dann vor, wenn durch die gegenständliche Bewirtschaftung der naturbelassene Eindruck wesentlich gestört oder verändert wird. Dieses „wesentlich“ ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Abstellen auf der Wiesenfläche einegravierendere Störung des Charakters der Landschaft darstelle, ist die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz im Zuge der öffentlichen mündlichenVerhandlung entgegen zu halten, welcher eine Konzentration der abgestellten Fahrzeuge im Bereich der gegenständlichen Wiese als vorteilhafter ansieht, als das Abstellen der Fahrzeuge entlang der Straße, wodurch die Sichtverbindung zum See über eine größere Strecke beeinträchtigt ist. Im Gegenzug dazu ist im Bereich der gegenständlichen Wiese eine Sicht-verbindung zum See, was nun die Schönheit der Landschaft und dessen Erholungszweck angeht, ohnehin nicht gegeben, da sich genau in diesem Bereich Gebäude befinden und hier daher keine freie Sichtachse gegeben ist. Es ist daher durch die geplante temporäre (und konzentrierte) Autoabstellung weder mit einer Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft noch mit Auswirkungen auf den Erholungszweck derselben, vor allem auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes (wie die vorgelegten Fotos zeigen), zu rechnen. Eine Schutzzweckverletzung in Hinblick auf oben wiedergegebene Bestimmungen kann im gegenständlichen Bereich, auch unter Berücksichtigung, dass eine Fahrzeugabstellung (realistisch betrachtet) nur an ca 10 Tagen im Jahr stattfinden wird, nicht erkannt werden. Dies deshalb, da es sich dabei um Tage handelt, an denen im V.-Tal und im Bereich des L.-Seesohnehin mit starkem Verkehr zu rechnen und von entsprechend hoher Besucherzahl auszu-gehen ist. Gerade an diesen Tagen ist, eben durch diese hohe Besucherfrequenz, ohnehin mit Auswirkungen auf den Erholungszweck zu rechnen und wird die Schönheit der Landschaft auch durch die sogenannten "Wildparker" negativ beeinträchtigt. Die geplante Maßnahme stellt daher uU eine Verbesserung der derzeitigen Situation dar bzw ist keinesfalls mit einer Verschlechterung gegenüber der "Istsituation" zu rechnen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Abstellen auf der Wiesenfläche eine, gravierendere Störung des Charakters der Landschaft darstelle, ist die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz im Zuge der öffentlichen mündlichen, Verhandlung entgegen zu halten, welcher eine Konzentration der abgestellten Fahrzeuge im Bereich der gegenständlichen Wiese als vorteilhafter ansieht, als das Abstellen der Fahrzeuge entlang der Straße, wodurch die Sichtverbindung zum See über eine größere Strecke beeinträchtigt ist. Im Gegenzug dazu ist im Bereich der gegenständlichen Wiese eine Sicht-verbindung zum See, was nun die Schönheit der Landschaft und dessen Erholungszweck angeht, ohnehin nicht gegeben, da sich genau in diesem Bereich Gebäude befinden und hier daher keine freie Sichtachse gegeben ist. Es ist daher durch die geplante temporäre (und konzentrierte) Autoabstellung weder mit einer Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft noch mit Auswirkungen auf den Erholungszweck derselben, vor allem auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes (wie die vorgelegten Fotos zeigen), zu rechnen. Eine Schutzzweckverletzung in Hinblick auf oben wiedergegebene Bestimmungen kann im gegenständlichen Bereich, auch unter Berücksichtigung, dass eine Fahrzeugabstellung (realistisch betrachtet) nur an ca 10 Tagen im Jahr stattfinden wird, nicht erkannt werden. Dies deshalb, da es sich dabei um Tage handelt, an denen im römisch fünf.-Tal und im Bereich des L.-Sees, ohnehin mit starkem Verkehr zu rechnen und von entsprechend hoher Besucherzahl auszu-gehen ist. Gerade an diesen Tagen ist, eben durch diese hohe Besucherfrequenz, ohnehin mit Auswirkungen auf den Erholungszweck zu rechnen und wird die Schönheit der Landschaft auch durch die sogenannten "Wildparker" negativ beeinträchtigt. Die geplante Maßnahme stellt daher uU eine Verbesserung der derzeitigen Situation dar bzw ist keinesfalls mit einer Verschlechterung gegenüber der "Istsituation" zu rechnen. Dem Beschwerdevorbringen, dass eine naturschutzfachliche Beurteilung möglicher Aus-wirkungen des Parkplatzes auf den nahegelegenen geschützten Lebensraum (geschützter "Wiesentümpel", Biotopnummer WW) fehlen würde, ist die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegen zu halten. Der Sachverständige führt zu diesem Thema aus, dass auch in diesem Bereich mit keinerlei negativen Auswirkungen zu rechnen ist. Dies deshalb, da zwischen der geplanten Fahrzeugabstellfläche und dem in der Nähe befindlichen geschützten Lebensraum ein beträchtlicher Höhenunterschied bzw ein Böschungs-unterschied (von ca 5 bis 6 m) besteht und die Parkfläche zumindest 30 m Luftlinie vom geschützten Lebensraum entfernt ist. Demnach ist bereits aufgrund der räumlichen Entfernung und der Topografie des Geländes mit keinerlei Beeinträchtigungen dieses geschützten Lebensraumes zu rechnen und kommt es bei ordnungsgemäßer Benutzung des Parkplatzes zu keinerlei Beeinträchtigungen des geschützten Lebensraumes. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gegen die befristete Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung für das temporäre Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dieser Wiesenfläche aus naturschutzfachlicher Sicht, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Charakters oder der Schönheit der Landschaft zu rechnen ist. Dies gilt auch für den Erholungszweck dieser Landschaft. Im Gegenteil, die derzeit übliche Praxis des Parkens entlang der L.-See-Landesstraße scheint aus naturschutzfachlicher Sicht sehr problematisch zu sein und stellt das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen an wenigen Sommertagen im Jahr aus naturschutzfachlicher Sicht den geringsten Eingriff dar. § 51 Abs 1 NSchG sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen „an Stelle der Untersagung“ des Vorhabens vor. Die Gesetzes-materialien sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass ein Vorhaben, „das für sich alleine betrachtet aus naturschutzrechtlicher Sicht abzulehnen wäre“, in Zukunft „bei Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen durch den Antragssteller dennoch bewilligt werden“ könne. Tat-bestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist demnach, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat (vgl VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Da es nach der gutachterlichen Stellungnahme des Amts-sachverständigen für Naturschutz durch die temporäre Autoabstellung zu keiner „wesentlichen“ Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft, wie im § 18 NSchG gefordert, kommt, ist die Tatbestandsvoraussetzung des negativen Ergebnisses betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb Ausgleichs-maßnahmen nicht vorzuschreiben sind. Hinzu kommt, dass die bei Abstellplätzen übliche Herabminderung des Eingriffes durch entsprechende Bepflanzungsmaßnahmen erfolgt. Im gegenständlichen Fall würde dies zur Folge haben, dass die Bepflanzung an 350 Tagen im Jahr, an denen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Landschaft als solches gegeben ist, eine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes hervorrufen würde. Aus diesem Grund ist auch aus naturschutz-fachlicher Sicht eine solche Ausgleichsmaßnahme abzulehnen.Paragraph 51, Absatz eins, NSchG sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen „an Stelle der Untersagung“ des Vorhabens vor. Die Gesetzes-materialien sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass ein Vorhaben, „das für sich alleine betrachtet aus naturschutzrechtlicher Sicht abzulehnen wäre“, in Zukunft „bei Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen durch den Antragssteller dennoch bewilligt werden“ könne. Tat-bestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist demnach, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Da es nach der gutachterlichen Stellungnahme des Amts-sachverständigen für Naturschutz durch die temporäre Autoabstellung zu keiner „wesentlichen“ Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft, wie im Paragraph 18, NSchG gefordert, kommt, ist die Tatbestandsvoraussetzung des negativen Ergebnisses betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb Ausgleichs-maßnahmen nicht vorzuschreiben sind. Hinzu kommt, dass die bei Abstellplätzen übliche Herabminderung des Eingriffes durch entsprechende Bepflanzungsmaßnahmen erfolgt. Im gegenständlichen Fall würde dies zur Folge haben, dass die Bepflanzung an 350 Tagen im Jahr, an denen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Landschaft als solches gegeben ist, eine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes hervorrufen würde. Aus diesem Grund ist auch aus naturschutz-fachlicher Sicht eine solche Ausgleichsmaßnahme abzulehnen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war diese abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch handelt es sich bei der Interessenabwägung, wie in gegenständlichem Fall, um eine Wertentscheidung im Einzelfall.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch handelt es sich bei der Interessenabwägung, wie in gegenständlichem Fall, um eine Wertentscheidung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.134.6.2015

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