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{'item': 'LVwG-3/140/29-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 62§ 24§ 42§ 25Art 151§ 3Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlLVwG-3/140/29-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die baubehördliche Bewilligung entsprechend Spruchpunkt I.) A des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 2.8.2011, Zahl XXXXXXXXXXX (1388/10), nach Maßgabe des diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektes (Pläne und technische Beschreibung) der Architekt A. ZT GmbH, B., vom 26.5.2011 geändert durch die Einreichplanunterlage vom 1.5.2015, Plan-Nr YYY, unter Beibehaltung aller übrigen Festlegungen und Auflagen im Bescheid vom 2.8.2011, Zahl XXXXXXXXXXX (1388/10), erteilt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die baubehördliche Bewilligung entsprechend Spruchpunkt römisch eins.) A des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 2.8.2011, Zahl XXXXXXXXXXX (1388/10), nach Maßgabe des diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden und als solchen gekennzeichneten Projektes (Pläne und technische Beschreibung) der Architekt A. ZT GmbH, B., vom 26.5.2011 geändert durch die Einreichplanunterlage vom 1.5.2015, Plan-Nr YYY, unter Beibehaltung aller übrigen Festlegungen und Auflagen im Bescheid vom 2.8.2011, Zahl XXXXXXXXXXX (1388/10), erteilt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zum Verfahrensgang: Die mitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 20.5.2010 um baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Zu- und Umbauarbeiten am Objekt B., K. 21, Grundstücke-Nr .81 und aaa/5, KG L., beim Bürgermeister der Stadtgemeinde B. angesucht. Die Beschwerdeführerinnen sind Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft EZ zz, KG L. (darin vorgetragen sind die Grundstücke .69 sowie aaa/3), die unmittelbar angrenzend im Westen der Liegenschaft EZ vvv, KG L. (darin vorgetragen sind die Grundstücke .81 sowie aaa/5), der mitbeteiligten Partei gelegen ist. Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen an Ort und Stelle am 23.3.2011 und am 16.6.2011, in denen die Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei erhoben haben, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. mit Bescheid vom 2.8.2011, Zahl XXXXXXXXXXX, der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Baumaßnahmen unter Zugrundelegung des Projektes der Architekt A. ZT GmbH vom 26.5.2011 erteilt. Die von den Beschwerdeführerinnen am 23.8.2011 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 2.8.2011 erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.9.2011, Zahl XXXXXXXXXXX, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Vorstellung vom 12.10.2011 hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1.3.2012, Zahl wwwwww-2012, Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. In der Folge hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.9.2012 die Berufung der Beschwerdeführerinnen erneut als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen am 18.10.2012 erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.12.2012, Zahl wawawawawawa-2012, als unbegründet abgewiesen. Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen am 15.1.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 12.8.2014, Zahl 2013/06/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3.12.2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 3.2.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die gesamten Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen und der Vertreter der Beschwerdeführerinnen, der Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Mit Eingabe vom 6.5.2015 hat die mitbeteiligte Partei noch eine geänderte Einreichplanung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 21.3.1983 wurden die Grundstücke-Nr aaa/3, .69 und .81, je KG L., über Ansuchen des Herrn HH C. und der Frau EE C., die Eigentümer dieser Grundstücke waren, zu einem Bauplatz erklärt. Im Spruch des Bescheides ist als Auflage unter

  1. festgehalten, dass die Höchsthöhe des Bauwerkes mit 6,50 Meter für das oberste Gesimse (Dachtraufe) festgelegt wird, wobei die Höhen auf das verglichene Niveau der Verkehrsfläche Grundstück-Nr bbb, KG L., zu beziehen sind und sich der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebt. Mit Schenkungsvertrag vom 5.4.1988 haben Herr HH C. und Frau EE C. ihrer Tochter Frau CCC D. einerseits das bestehende Grundstück-Nr .81 im Ausmaß von 48 m2 sowie andererseits einen Teil des Grundstückes aaa/3, KG L., im Ausmaß von 130 m2 geschenkt. Der vom Grundstück-Nr aaa/3 unter Zugrundelegung einer Vermessungsurkunde abgeschriebene Teil im Ausmaß von 130 m2 wurde in das Grundstück-Nr .81 einbezogen, sodass das (neue) Grundstück-Nr .81, KG L., ein (neues) Gesamtausmaß von 178 m2 hatte. Der Schenkungsvertrag vom 5.4.1988 wurde vom Bezirksgericht B. zur Tagebuchzahl 2681/88 im Jahr 1988 verbüchert. Über Ansuchen des Herrn HH C. und der Frau EE C. vom 20.3.1991 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. mit Bescheid vom 17.6.1991 die Grundstücke-Nr aaa/3 und .69, KG L., die sich noch im Eigentum des Herrn HH C. und der Frau EE C. befunden haben, zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid wurde ausschließlich Herrn HH C. und Frau EE C. als Antragsteller zugestellt. Mit Schenkungsvertrag vom 21.6./28.6./2.7.1991 haben Herr HH C. und Frau EE C. ihrer Tochter Frau CCC D. das unter Zugrundelegung einer Vermessungsurkunde von ihrem Grundstück-Nr aaa/3 abgetrennte und neugebildete Grundstück-Nr aaa/5, KG L., geschenkt. Das neugebildete Grundstück-Nr aaa/5, KG L., hatte ein Ausmaß von 93 m2 und wurde aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ zz, KG L., das im Eigentum des HH und der EE C. gestanden hat, abgeschrieben und dem Gutsbestand der im Eigentum der CCC D. befindlichen EZ vvv, KG L., zugeschrieben. Mit Kaufvertrag vom 31.5./3.6./6.6.1991 sowie mit Aufsandungsurkunde vom 21.6./4.7.1991 hat Frau CCC D. die Liegenschaft EZ vvv, KG L., bestehend aus dem (bereits im Jahr 1988 von ihren Eltern geschenkten) Grundstück .81 im Ausmaß von 178 m2 sowie bestehend aus dem (neuen) Grundstück-Nr aaa/5 im Ausmaß von 93 m2, an Herrn Dipl.-Ing. PP E. verkauft. Der Schenkungsvertrag zwischen HH und EE C. und CCC D. betreffend das neugebildete Grundstück-Nr aaa/5 wurde nicht verbüchert. Der Kaufvertrag samt Aufsandungsurkunde zwischen CCC D. und Dipl.-Ing. PP E. betreffend die Liegenschaft EZ vvv, KG L. (darin vorgetragen die Grundstücke-Nr .81 und aaa/5), wurde im Jahr 1991 vom Bezirksgericht B. zur Tagebuchzahl 2181/91 verbüchert. Die mitbeteiligte Partei hat die EZ vvv, KG L., im Jahr 2008 erworben. Die Beschwerdeführerinnen sind Rechtsnachfolger der Ehegatten C. und Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ zz, KG L., in der die Grundstücke-Nr .69 und aaa/3 vorgetragen sind. Das Grundstück-Nr aaa/3 grenzt westlich unmittelbar an das Grundstück-Nr aaa/5, je KG L., an. Über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 6.5.2011 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. mit Bescheid vom 14.6.2011 den Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 21.3.1983 insofern abgeändert, als der Bauplatz nunmehr aus dem Grundstück-Nr .81, KG L., bestand, dies unter Zugrundelegung des Lage- und Höhenplanes der F. & Partner Ziviltechniker GmbH vom 9.5.
  2. Dieser Bescheid vom 14.6.2011 wurde ausschließlich der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin zugestellt. Über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 11.5.2010 hat zunächst am 23.3.2011 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerinnen haben bei dieser mündlichen Verhandlung die nachstehenden, im weiteren Verfahren aufrechterhaltenen Einwendungen erhoben: "Der Bewilligungswerber geht bei seinem Bauansuchen davon aus, dass die von ihm zur Bebauung beabsichtigten Flächen und darüber hinaus das Grundstück aaa/3 samt der Bauparzelle .69 aufgrund der Bauplatzerklärung vom 21.03.1983 der BH B. als einheitlicher Bauplatz bestehen und daraus ein ihm zur Bebauung zu Verfügung stehender Bauplatz vorliegen würde. Dies ist jedoch unzutreffend. Richtigerweise steht dem Antragssteller als Bauplatz nur das Grundstück Bp .81 zur Verfügung und bilden die Grenzen dieses Grundstückes .81 zugleich die Grenzen des Bauplatzes des Antragsstellers. Dies ergibt sich aus folgenden Fakten bzw. aus folgender Akten- und Rechtslage: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B. vom 17.06.1991 wurden die Gst. aaa/3 und BFL .69 der KG L. zu den dort angeführten Bedingungen zum Bauplatz erklärt. Diese Bauplatzerklärung ist in Rechtskraft erwachsen. Im Umfang dieser Bauplatzerklärung wurde die Bauplatzerklärung vom 21.03.1983 derogiert. Eigentümer der damit (mit der Bauplatzerklärung vom 17.6.1991) neu zu den festgelegten Bedingungen und Bestimmungen zum Bauplatz erklärten Parzellen aaa/3 und BFL .69 waren die Rechtsvorgänger von M. N. und O. P., und waren diese damals auch noch Eigentümer des Grundstückes .81, welches nunmehr dem Antragsteller gehört. Das nunmehrige Grundstück aaa/5, welches ebenfalls nun im Eigentum des Antragstellers ist, war damals noch Teil des Grundstückes aaa/3, und ist infolge dessen Teil des Bauplatzes aufgrund des Bescheides vom 17.06.1991 von M. N. und O. P. als Rechtsnachfolger von HH und EE C.. Die zivilrechtliche Übereignung des aus dem Gst aaa/3 heraus geteilten und nun als aaa/5 ausgewiesenen Grundstückes bewirkt nicht einen Übergang des Bauplatzes oder ein Recht auf Nutzung dieser Fläche als Bauplatz durch den neuen Eigentümer, sondern sind der Bauplatz und die Rechte aus dem Baurecht daraus einheitlich bei den Eigentümern der Grundparzelle aaa/3 geblieben. Eine baurechtlich Verfügung bzw. eine Nutzung als Grundlage für eine Bebauung des Gst. aaa/3 oder sogar des über die nunmehrigen Grenzen des Grundstückes aaa/5 hinausgehenden Teiles des Bauplatzes als solchen als Basis für die bauliche Ausnutzung bzw. Bebauungsdichte und Vermeidung der Einhaltung der gesetzlich gebotenen Mindestabstände zum Nachbargrund steht dem Antragsteller nicht zu, sondern sind die Grenzen seines Bauplatzes jene des Grundstückes BFL
  3. Mit dem von ihm zur Bewilligung beantragten Bauvorhaben überschreitet der Antragsteller sogar die Grenzen seines Bauplatzes. Damit werden durch das eingereichte Projekt weder der Mindestabstand zu den Grenzen des Bauplatzes noch der Nachbarabstand zum Grundstück aaa/3 eingehalten. Es wird daher die Versagung der beantragten Baubewilligung beantragt. (…) Weiters wird vorsorglich vorgebracht, dass der Bauwerber für den Fall, dass sämtliche vorstehenden Ausführungen und Erwägungen der Bewilligung des Ansuchens m[n]icht entgegen stünden, diesen deshalb die Bewilligung zu versagen ist, weil damit der Bauwerber in völlig unverhältnismäßiger Weiß[s]e den Bauplatz in Bezug auf dessen Ausnützung in Anspruch nimmt, und also die Bebauung im krassen Missverhältnis zur Größe seiner Grundstücke im Verhältnis zum Bauplatz steht, welcher im Eigentum von M. N. und O. P. steht. Für eine derartige Ausnutzung eines Bauplatzes -dass also dem Bauwerber der Bauplatz umfassend das Grundstück Baufl. 81 (verbliebener Rechtsbestand bzw. Inhalt aus der Bauplatzerklärung vom 21.03.1983) und auch der weitere Bauplatz (aus der Bauplatzerklärung vom 17.06.1991 ohne Bauplatzgrenze an der Grenze zwischen dem Grundstück aaa/5 zum Grundstück aaa /3 hin zur Verfügung stünde, gibt es keinerlei zivilrechtliche und baurechtliche Grundlage, weil derartiges nie vorgesehen war. Eine derartige einseitige Ausnutzung eines Bauplatzes durch den Eigentümer eines kleinen Grundstückes zu Lasten oder zumindest möglicherweise zu Lasten des Nachbargrundes widerspricht jeglichen Grundsätzen des Salzburger Baurechtes. Selbst wenn daher eine Nutzung des Bauplatzes im Bereich des Grundstücks aaa /5 ohne Bauplatzgrenze mit der Grenze dieses Grundstückes überhaupt in Betracht käm[m]e, so würde es die sachliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes im Sinne der subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn verbieten, derart in die Rechte des nachbarschaftlichen Eigentums einzugreifen, zumal nie ein Wille dahingehend bestanden hat, dass dem Erwerber (bzw. dessen Rechtsnachfolger) dieses Grundstückes .81 und der zusätzlichen Veräußerung des Grundstückes aaa/5 an ihn eine derartige baurechtliche Position verschafft werden solle oder auch nur könnte." Am 16.6.2011 hat eine weitere mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Dabei haben die Beschwerdeführerinnen noch nachstehende Einwendungen erhoben: "Das bisherige Vorbringen und die bisherigen Einwendungen daraus werden aufrechterhalten, insoweit sich aus dem folgenden nichts Abweichendes ergibt:
  4. Es steht dem Antrag[s]steller als Bauplatz nur das Grundstück Bp .81 zur Verfügung und bilden die Grenzen dieses Grundstückes .81 zugleich die Grenzen des Bauplatzes des Antrag[s]stellers. Davon geht nun offenbar auch der Antragsteller aus, zumal er auch eine Bewilligung der Abstandsunterschreitung zum Grundstück aaa/5 beantragt. Es wird durch das eingereichte Projekt jedenfalls der Mindestabstand zu den Grenzen des Bauplatzes welche mit der Grenze zum Grundstück aaa/5 verläuft, nicht eingehalten. Der Unterschreitung des Mindestabstands wird nicht zugestimmt. Das Recht auf Nichtunterschreitung des Mindestabstands als Nachbarrecht wird daraus abgeleitet, dass das Grundstück aaa/5 ungeachtet der Eigentumsübertragung Bestandteil des Bauplatzes der Nachbarn N. / P. ist. Im übrigen liegen auch dessen ungeachtet die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Bewilligung der Abstandsunterschreitung nicht vor. (…) Es wird daher abschließend nochmals die Versagung der beantragten Bewilligung der Abstandsunterschreitung zum Grundstück aaa/5 hin, ebenso die Versagung einer gegebenenfalls noch beantragten Bewilligung der Abstandsunterschreitung zum Grundstück aaa/5 hin, und schließlich die Versagung der Baubewilligung beantragt." Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 2.8.2011, Zahl XXXXXXXXXXX, wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung von Zu-, Um- und Aufbauten auf den Grundstücken-Nr .81 und aaa/5, je KG L., sowie die ausnahmsweise Zulassung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zu den Grundstücken-Nr 79/3, aaa/2 und aaa/5, je KG L., erteilt. Der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 23.8.2011 erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.9.2011 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen vom 12.10.2011 hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1.3.2012 den Bescheid der belangten Behörde vom 22.9.2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde B. zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war die unrichtige rechtliche Beurteilung der Voraussetzung des § 25 Abs 4 und Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz, insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Abstandsnachsicht. Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen vom 12.10.2011 hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1.3.2012 den Bescheid der belangten Behörde vom 22.9.2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde B. zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war die unrichtige rechtliche Beurteilung der Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 4 und Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz, insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Abstandsnachsicht. Über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 13.7.2012 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde B. sodann mit Bescheid vom 30.7.2012 den Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 21.3.1983 samt Abänderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 14.6.2011 insofern abgeändert, als der Bauplatz nunmehr aus dem Grundstück-Nr .81 und einem Teilstück des Grundstückes-Nr aaa/5, je KG L., besteht, dies unter Zugrundelegung des Lage- und Höhenplanes der F. & Partner Ziviltechniker-GmbH vom 25.7.
  5. Auch dieser Bescheid vom 30.7.2012 wurde ausschließlich der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin zugestellt. Unter Zugrundelegung des Bauplatzerklärungsbescheides vom 30.7.2012, mit dem die Bauplatzerklärungen aus 1983 und aus 2011 abgeändert wurden, und der Ausführungen der hochbautechnischen Amtssachverständigen, wonach nunmehr aufgrund der geänderten Bauplatzerklärung die Abstände zur westlichen Bauplatzgrenze eingehalten seien, hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 2.8.2011 mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.9.2012, Zahl XXXXXXXXXXX, als unbegründet abgewiesen. Die von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 18.10.2012 erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.12.2012 als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Nachbar im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung habe und es auch im Verfahren betreffend die Änderung eines Bauplatzes darauf ankomme, wer Eigentümer der betreffenden Grundfläche sei. Im vorliegenden Fall sei dies lediglich die mitbeteiligte Partei, nicht aber die Beschwerdeführerinnen. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 15.1.2013 erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.8.2014, Zahl 2013/06/0011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung des Erkenntnisses führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: "(…)

§ 62Z 5 Bautechnikgesetz, LGBl.

Nr. 75/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 107/2001, stellen unter anderem die Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von der Bauplatzgrenze (§ 25 Abs. 3 BauPolG) sowie hinsichtlich einer allfälligen Unterschreitung derselben im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar.

Paragraph 62, Ziffer 5, Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2001,, stellen unter anderem die Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände von der Bauplatzgrenze (Paragraph 25, Absatz 3, BauPolG) sowie hinsichtlich einer allfälligen Unterschreitung derselben im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte dar. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Baubewilligung liege eine rechtswidrig geänderte Bauplatzerklärung zugrunde. Ohne diese würden die Abstandsbestimmungen verletzt. Das Grundstück Nr. aaa/5 sei bis zur Abänderung durch den Bescheid vom

  1. Juli 2012 Teil eines gemeinsamen Bauplatzes, der die Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 (jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerinnen) sowie das Grundstück Nr. aaa/5 (im Eigentum des Erstmitbeteiligten) umfasst habe, gewesen. Richtigerweise hätten die Beschwerdeführerinnen dem Verfahren zur Änderung der Bauplatzerklärung als Parteien beigezogen werden müssen. Da ihnen in diesem Verfahren zu Unrecht die Parteistellung vorenthalten worden sei, müssen sie die Rechtswidrigkeit der Bauplatzerklärung im Bauverfahren geltend machen. Damit sind die Beschwerdeführerinnen im Recht. Die Bauplatzerklärung 1983 umfasste die Grundstücke aaa/3, .69 und .
  2. Für die Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 wurde auf Antrag der damaligen Eigentümer aller betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom
  3. Juni 1991 eine neue Bauplatzerklärung erlassen, wobei das Grundstück Nr. .81 nicht mehr Teil dieses neuen Bauplatzes war. Durch die Erteilung einer neuen Bauplatzerklärung für die Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 wurde der älteren Bauplatzerklärung 1983 derogiert (vgl. dazu die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, Rz 17 zu § 12a mit Hinweis auf die Regierungsvorlage 1997, und Rz 4 zu § 22 BGG).Die Bauplatzerklärung 1983 umfasste die Grundstücke aaa/3, .69 und .
  4. Für die Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 wurde auf Antrag der damaligen Eigentümer aller betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom
  5. Juni 1991 eine neue Bauplatzerklärung erlassen, wobei das Grundstück Nr. .81 nicht mehr Teil dieses neuen Bauplatzes war. Durch die Erteilung einer neuen Bauplatzerklärung für die Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 wurde der älteren Bauplatzerklärung 1983 derogiert vergleiche dazu die Ausführungen bei Giese, Salzburger Baurecht, Rz 17 zu Paragraph 12 a, mit Hinweis auf die Regierungsvorlage 1997, und Rz 4 zu Paragraph 22, BGG). Im Juni 1991 war das Grundstück Nr. aaa/5 noch Teil des Grundstückes Nr. aaa/3 (die Teilung erfolgte erst mit Beschluss vom
  6. September 1991) und somit von der Bauplatzerklärung 1991 mitumfasst (diesbezüglich stimmt der den Verwaltungsakten beiliegende und mit einem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom
  7. Juni 1991 versehene Lageplan nicht mit dem Spruch der Bauplatzerklärung 1991 überein). Die Teilung des Grundstückes änderte nichts an der Geltung der Bauplatzerklärung vom
  8. Juni 1991, welche also trotz der späteren Grundstücksteilung auch das neu entstandene Grundstück Nr. aaa/5 mitumfasste.

§ 24Abs.

3 BGG sind in Verfahren zur Änderung eines Bauplatzes die Vorschriften für die Bauplatzerklärung sinngemäß anzuwenden. § 12a Abs. 2 BGG sieht für Bauplatzerklärungen als selbständiger Verwaltungsakt vor, dass nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche Parteistellung hat. Diese Vorgabe interpretiert die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Anträgen des Erstmitbeteiligten vom 6. Mai 2011 und vom 13. Juli 2012 dahingehend, dass nur jeweils der Eigentümer der von diesem Antrag auf Änderung der Bauplatzerklärung betroffenen Grundstücke dem Verfahren als Partei beizuziehen ist.

Paragraph 24, Absatz 3, BGG sind in Verfahren zur Änderung eines Bauplatzes die Vorschriften für die Bauplatzerklärung sinngemäß anzuwenden. Paragraph 12 a, Absatz 2, BGG sieht für Bauplatzerklärungen als selbständiger Verwaltungsakt vor, dass nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche Parteistellung hat. Diese Vorgabe interpretiert die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Anträgen des Erstmitbeteiligten vom

  1. Mai 2011 und vom
  2. Juli 2012 dahingehend, dass nur jeweils der Eigentümer der von diesem Antrag auf Änderung der Bauplatzerklärung betroffenen Grundstücke dem Verfahren als Partei beizuziehen ist. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wenn § 24 Abs. 3 BGG von der "sinngemäßen Anwendung" der Vorschriften für die Bauplatzerklärung auch für das Verfahren zur Änderung derselben spricht, kann dies nur so interpretiert werden, dass jene Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger im Eigentum, die im Bauplatzerklärungsverfahren Parteistellung hatten, auch im Verfahren betreffend die Änderung derselben Gelegenheit haben müssen, ihre Interessen zu wahren.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wenn Paragraph 24, Absatz 3, BGG von der "sinngemäßen Anwendung" der Vorschriften für die Bauplatzerklärung auch für das Verfahren zur Änderung derselben spricht, kann dies nur so interpretiert werden, dass jene Parteien bzw. deren Rechtsnachfolger im Eigentum, die im Bauplatzerklärungsverfahren Parteistellung hatten, auch im Verfahren betreffend die Änderung derselben Gelegenheit haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Anträge zur Änderung der Bauplatzerklärung müssen von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundflächen gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Antragsvoraussetzung (vgl. dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230). Da somit dem Antrag des Erstmitbeteiligten vom
  4. Juli 2012 die Unterschriften der übrigen Eigentümerinnen der von der zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke fehlte, wäre dieser Antrag wegen einer fehlenden Antragsvoraussetzung zurückzuweisen gewesen (vgl. nochmals die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2014, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230). Den Beschwerdeführerinnen kommt im Rahmen der Änderung der Bauplatzerklärung 1991, weil davon die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 betroffen sind, Parteistellung zu.Anträge zur Änderung der Bauplatzerklärung müssen von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundflächen gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Antragsvoraussetzung vergleiche dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2014, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230). Da somit dem Antrag des Erstmitbeteiligten vom
  7. Juli 2012 die Unterschriften der übrigen Eigentümerinnen der von der zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke fehlte, wäre dieser Antrag wegen einer fehlenden Antragsvoraussetzung zurückzuweisen gewesen vergleiche nochmals die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  8. Juni 2014, Zlen. 2012/06/0175 und 2013/06/0230). Den Beschwerdeführerinnen kommt im Rahmen der Änderung der Bauplatzerklärung 1991, weil davon die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. aaa/3 und .69 betroffen sind, Parteistellung zu. In ihrer Stellungnahme vom
  9. August 2012 stellten die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom
  10. Juli
  11. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass über diesen Antrag entschieden worden bzw. eine Zustellung erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerinnen können die Änderung der Bauplatzerklärung 1991 noch bekämpfen. Die Bauplatzerklärung vom
  12. Juli 2012 ist somit noch nicht rechtskräftig. Die Baubehörden hätten diese nicht dem Bauverfahren zugrunde legen dürfen. Die Bescheide enthalten keine Feststellungen darüber, ob die Abstände des Bauvorhabens zu den Grenzen des Bauplatzes

einer auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen rechtskräftigen Bauplatzerklärung eingehalten werden. Trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass die Abstandsbestimmungen verletzt werden, machten die Beschwerdeführerinnen als Nachbarinnen im Bauverfahren erfolgreich die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (§ 62 Z 5 BauTG) geltend.Die Bescheide enthalten keine Feststellungen darüber, ob die Abstände des Bauvorhabens zu den Grenzen des Bauplatzes

einer auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen rechtskräftigen Bauplatzerklärung eingehalten werden. Trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass die Abstandsbestimmungen verletzt werden, machten die Beschwerdeführerinnen als Nachbarinnen im Bauverfahren erfolgreich die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (Paragraph 62, Ziffer 5, BauTG) geltend. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (…)" Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zunächst die belangte Behörde über Anfrage des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass eine Zustellung des Bescheides vom 30.7.2012 (Abänderung der Bauplatzerklärung) "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht erfolge. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4.12.2014 hat diese im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits aufgrund der Schenkung des Grundstückes-Nr .81, KG L., im Jahr 1988 von den Ehegatten C. an Frau CCC D. im Bauplatzerklärungsverfahren im Jahr 1991 nicht sämtliche Eigentümer der Grundstücke des ursprünglichen Bauplatzerklärungsbescheides aus 1983 das Bauplatzansuchen mitunterfertigt hätten; andererseits sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauplatzerklärungsbescheides am 17.6.1991 das Grundstück aaa/5 durch Begehung in der Natur und aufgrund der durchgeführten Vermessung am 12.6.1991 bereits an Frau CCC D. übergeben worden, weshalb im Hinblick auf § 12a Bebauungsgrundlagengesetz nur mehr Frau CCC D. als zukünftige Eigentümerin betreffend das neu gebildete Grundstück-Nr aaa/5 Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren gehabt hätte. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu erwidert, dass die Parteistellung für den "nicht-bücherlichen" Eigentümer erst durch den Nachweis der zur Einverleibung des Eigentums berechtigten Rechtstitels erlangt werde, nicht schon durch den Bestand eines solchen Rechtstitels oder durch die bloße Möglichkeit eines solchen Nachweises. Dass die Bauplatzerklärung 1991 nicht an alle als grundbürgerliche Eigentümer Parteistellung genießende Personen zugestellt worden wäre, werde nicht einmal behauptet. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zunächst die belangte Behörde über Anfrage des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass eine Zustellung des Bescheides vom 30.7.2012 (Abänderung der Bauplatzerklärung) "zum jetzigen Zeitpunkt" nicht erfolge. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4.12.2014 hat diese im Wesentlichen vorgebracht, dass einerseits aufgrund der Schenkung des Grundstückes-Nr .81, KG L., im Jahr 1988 von den Ehegatten C. an Frau CCC D. im Bauplatzerklärungsverfahren im Jahr 1991 nicht sämtliche Eigentümer der Grundstücke des ursprünglichen Bauplatzerklärungsbescheides aus 1983 das Bauplatzansuchen mitunterfertigt hätten; andererseits sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauplatzerklärungsbescheides am 17.6.1991 das Grundstück aaa/5 durch Begehung in der Natur und aufgrund der durchgeführten Vermessung am 12.6.1991 bereits an Frau CCC D. übergeben worden, weshalb im Hinblick auf Paragraph 12 a, Bebauungsgrundlagengesetz nur mehr Frau CCC D. als zukünftige Eigentümerin betreffend das neu gebildete Grundstück-Nr aaa/5 Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren gehabt hätte. Die Beschwerdeführerinnen haben dazu erwidert, dass die Parteistellung für den "nicht-bücherlichen" Eigentümer erst durch den Nachweis der zur Einverleibung des Eigentums berechtigten Rechtstitels erlangt werde, nicht schon durch den Bestand eines solchen Rechtstitels oder durch die bloße Möglichkeit eines solchen Nachweises. Dass die Bauplatzerklärung 1991 nicht an alle als grundbürgerliche Eigentümer Parteistellung genießende Personen zugestellt worden wäre, werde nicht einmal behauptet. Am 3.2.2015 hat vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der unter anderem den Parteien die Vorlage diverser weiterer Urkunden und Unterlagen aufgetragen wurde. Mit Eingabe vom 24.2.2015 hat die mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass der gesetzliche Mindestabstand der Bauten innerhalb des Bauplatzes laut Bauplatzerklärung vom 21.3.1983 (

§ 25

Abs 4 Bebauungsgrundlagengesetz) nicht überschritten werde; vorgelegt wurden ein Lageplan sowie eine Abstandstabelle. Mit Eingabe vom 14.4.2015 haben die Beschwerdeführerinnen noch vorgebracht, dass zwar zutreffe, dass Frau CCC D. dem Bauplatzerklärungsverfahren 1991 nicht beigezogen war, sie sei jedoch darüber informiert und damit einverstanden gewesen. Vorgelegt wurde eine diesbezügliche Erklärung und Bestätigung von Frau CCC G., vormals D.. Die Beschwerdeführerinnen haben weiters vorgebracht, dass durch Zugrundelegung der Bauplatzerklärung 1991 für Entscheidungen in Bauverfahren diese Bauplatzerklärung aus 1991 als Rechtsbestand zu Grunde zu legen sei. Die angesprochenen Mängel des Verfahrens zu dessen Erteilung seien als saniert anzusehen. Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei habe spätestens im Rahmen eines Bauverfahrens aus 1995 geltend machen müssen, dass die Bauplatzerklärung aus 1991 nicht wirksam zu Stande gekommen sei. Dadurch, dass der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei Einwendungen im Baubewilligungsverfahren unterlassen habe, habe er die Auswirkungen der Bauplatzerklärung aus 1991 gelten lassen. Außerdem würden durch das Bauvorhaben die zulässigen Höchsthöhen überschritten werden.Mit Eingabe vom 24.2.2015 hat die mitbeteiligte Partei vorgebracht, dass der gesetzliche Mindestabstand der Bauten innerhalb des Bauplatzes laut Bauplatzerklärung vom 21.3.1983 (

Paragraph 25, Absatz 4, Bebauungsgrundlagengesetz) nicht überschritten werde; vorgelegt wurden ein Lageplan sowie eine Abstandstabelle. Mit Eingabe vom 14.4.2015 haben die Beschwerdeführerinnen noch vorgebracht, dass zwar zutreffe, dass Frau CCC D. dem Bauplatzerklärungsverfahren 1991 nicht beigezogen war, sie sei jedoch darüber informiert und damit einverstanden gewesen. Vorgelegt wurde eine diesbezügliche Erklärung und Bestätigung von Frau CCC G., vormals D.. Die Beschwerdeführerinnen haben weiters vorgebracht, dass durch Zugrundelegung der Bauplatzerklärung 1991 für Entscheidungen in Bauverfahren diese Bauplatzerklärung aus 1991 als Rechtsbestand zu Grunde zu legen sei. Die angesprochenen Mängel des Verfahrens zu dessen Erteilung seien als saniert anzusehen. Der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei habe spätestens im Rahmen eines Bauverfahrens aus 1995 geltend machen müssen, dass die Bauplatzerklärung aus 1991 nicht wirksam zu Stande gekommen sei. Dadurch, dass der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei Einwendungen im Baubewilligungsverfahren unterlassen habe, habe er die Auswirkungen der Bauplatzerklärung aus 1991 gelten lassen. Außerdem würden durch das Bauvorhaben die zulässigen Höchsthöhen überschritten werden. Mit Eingabe vom 6.5.2015 hat die mitbeteiligte Partei – über die eingeräumte Möglichkeit durch das Verwaltungsgericht – eine geänderte Einreichplanung der Architekt A. ZT GmbH vorgelegt, worin die Traufenhöhe im nördlichen Eck des Wohnhauses (Gebäudeecke A) um 7 cm reduziert wurde. Darauf haben die Beschwerdeführerinnen noch eine Stellungnahme mit nachstehendem Inhalt abgegeben: "Frau M. N. und Frau O. P. erstatten in der eingeräumten verlängerten Frist zum Bauansuchen laut der am 6.5.2015 abgeänderten Einreichplanung folgende STELLUNGNAHME: In der Bauplatzerklärung 21.03.1983 der BH B. wurde die Höchsthöhe des Bauwerks für das obersten Gesimse (Dachtraufe) mit 6,5 Meter festgelegt. Weiters ist in der Bauplatzerklärung angeführt "Die Höhen sind auf das verglichene Niveau der Verkehrsfläche (damals bezeichnet als Gp. bbb) zu beziehen, und verschiebt sich der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung." Die Abdeckung des Objektes hat durch ein alpines Satteldach mit ca. 18 ˚ Dachneigung zu erfolgen, die Firstrichtung ist den umgebenden Objekten anzupassen. Bei richtiger Auslegung und Anwendung der vorangeführten Auflagen ist als "Urgelände" auf die Verkehrsfläche an der Unterseite des Gebäudes, auf welcher sich auch die Garageneinfahrt befindet, Bezug zu nehmen, und sodann auf den weiteren Verlauf dieser Verkehrsfläche. Die Vorschreibungen für die Höchsthöhe des Bauwerks dienen aus Ortsbildgründen dem Erscheinungsbild des Objektes. Dafür ist das Niveau der Straße entscheidend und also heranzuziehen, welche an der (bezogen auf die Hanglage) Unterseite des Gebäudes verläuft. Die Straße verläuft etwa auf dem Niveau der Garageneinfahrt, welche auf der Nordansicht und auf dem Schnitt C - C sowie dem Schnitt A - A zu sehen ist. Daraus zeigt sich selbst auf dem (zumindest ohne Vergrößerung) nicht leserlichen Kopie der geänderten Einreichplanung, dass das oberste Gesimse (die Dachtraufe) an der Unterseite des Gebäudes weit höher geplant ist als 6,5 Meter über dem richtigerweise heranzuziehenden Urgelände, und zwar um mehr als zwei Meter. Die als "Urgelände" vorgegebenen Bezugshöhen sind unrichtig, und zwar jedenfalls und offensichtlich in Bezug auf die Höhen der Nordostansicht, und damit (aufgrund der weiteren Festlegungen der Bauplatzerklärung) auch an der Südostseite und an der Nordwestseite (zumindest in Teilbereichen davon). Durch das beantragte Bauvorhaben wird die zulässige Höchsthöhe beträchtlich überschritten, dies insbesondere im "unteren Bereich", also an der Nordost-Seite und der Südost-Seite. Dies ist auch deutlich aus den Höhenkoten der Schnitte zur Südostansicht zu ersehen, wie etwa der Höhenkote (absolute Höhe) von 809,35 in Bereich der Garageneinfahrt, und der Höhenkote der Dachtraufe darüber von 818,08, ansteigend bis zu einer Firsthöhe von 818,76. Dies ergibt eine Traufenhöhe von 8,73 Meter, welche durch die geänderte Einreichplanung laut Eingabe vom 6.5.2015 nur geringfügig geändert wurde, und nach den dazu gemachten Angaben immer noch 8,65 Meter (anstatt der zulässigen 6,5 Meter) beträgt. Dies wird weiterhin als Grund für eine Unzulässigkeit der Erteilung der beantragten Bewilligung eingewendet. Es wird dazu geltend gemacht, dass auch damit subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte verletzt werden, weil durch die Überschreitung festgelegter Höhenbegrenzungen typischerweise Beeinträchtigungen von Nachbarinteressen verbunden sind. Die Einreichung entspricht nicht den Auflagen der dieser zugrunde gelegten Bauplatzerklärung. Es wird die Durchführung eines Ortsauge[n]scheines unter Beiziehung eines Amts[s]achverständigen beantragt, und wird dabei festzustellen sein, dass bei Zugrundelegung des richtigen Niveaus bzw. "Urgeländes" durch das eingereichte Objekt die nach der Bauplatzerklärung vom 21.3.1983 zulässige Höchsthöhe weit überschritten wird, und wird dabei zu klären sein, welche Bezughöhen der Konsenswerber herangezogen hat, und dass diese nicht den Vorgaben der Bauplatzerklärung entsprechen. Es wird daher weiters beantragt bzw. der Antrag aufrechterhalten, den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, und werden die bisher gestellten Anträge der Beschwerdeführerinnen aufrechterhalten." Nach der im Mai 2015 geänderten Einreichplanung beträgt zum Grundstück-Nr aaa/3, KG L., der Beschwerdeführerinnen hin die Höhe des geplanten Bauwerkes der mitbeteiligten Partei vom Urgelände entsprechend der natürlichen Hangneigung bis zur obersten jeweiligen Dachtraufe an keinem Punkt mehr als 6,50 Meter. Die Höhenlage bei den in der nunmehrigen Einreichplanung dargestellten Gebäudeecken des Bauvorhabens zum Grundstück-Nr aaa/3 hin stellt sich wie folgt dar: Gebäudeecke nach Plandarstellung A B C D Bestehendes Urgelände Absoluthöhe müA 811,550 812,780 813,760 813,710 Geplante Traufenhöhe Absoluthöhe müA 818,015 818,765 818,105 818,010 Traufenhöhe m 6,465 5,9zz 4,345 4,300 Erforderl. Mindestabstand § 25/3 BGGErforderl. Mindestabstand Paragraph 25 /, 3, BGG m 4,849 4,489 4,000 4,000 Der geplante Bau entsprechend dem gegenständlichen Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei ist in einer Entfernung zum Bau der Beschwerdeführerinnen auf den Grundstücken-Nr .69 und aaa/3 gelegen, welche die Summe der Abstände von drei Viertel der jeweiligen Höhen der einander zugekehrten Fronten der beiden Gebäude, gerechnet vom Urgelände entsprechend der natürlichen Hangneigung bis zur obersten jeweiligen Dachtraufe, mindestens aber vier Meter, überschreitet. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt den von der belangten Behörde vorgelegten, vom Verwaltungsgerichtshof rückübermittelten Verfahrensakten, auf die Eingaben und Erklärungen der Verfahrensparteien sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gründen. Soweit entscheidungswesentlich haben sich diesbezüglich Widersprüche auf Sachverhaltsebene, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, im Wesentlichen nicht ergeben. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: 1.

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist.

§ 3

Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG zu gelten.

Die Vorstellung der Beschwerdeführerinnen vom 18.10.2012, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 3.12.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist.

Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu gelten.

Die Vorstellung der Beschwerdeführerinnen vom 18.10.2012, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 3.12.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.8.2014, Zahl 2013/06/0011, ausgesprochen, dass Anträge zur Änderung der Bauplatzerklärung von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundflächen gestellt werden müssen, wobei es sich dabei um eine Antragsvoraussetzung handelt. Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Zahlen 2012/06/0175 und 2013/06/0230, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein Antrag auf Änderung einer Bauplatzerklärung von der Behörde aufgrund des Fehlens der Antragsvoraussetzung der Unterschrift aller Eigentümer der in Betracht kommenden Grundflächen zurückzuweisen ist. Verfahrensgegenständlich wäre nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 13.7.2012, der eine Änderung des Bauplatzerklärungsbescheides aus 1983 und aus 2011 intendiert, wegen einer fehlenden Antragsvoraussetzung zurückzuweisen gewesen, weil diesem Antrag die Unterschriften der übrigen Eigentümerinnen der von der zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke fehlte. Im vorliegenden Fall wurden die Grundstücke-Nr aaa/3, .69 und .81, je KG L., mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 21.3.1983 zum Bauplatz erklärt. Wie die mitbeteiligte Partei im zweiten Rechtsgang im Verfahren nachgewiesen hat, haben die damaligen Eigentümer der genannten Grundstücke, die Ehegatten C., das Grundstück-Nr .81 sowie einen Teil des Grundstückes-Nr aaa/3 bereits 1988 ihrer Tochter geschenkt. Damit haben aber das Ansuchen der Ehegatten C. vom 20.3.1991 nicht sämtliche Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung aus 1983 umfassten Grundstücke unterschrieben. 1991 waren die Ehegatten C. nicht mehr Eigentümer des Grundstückes Nr .81, KG L., welche Grundfläche jedoch Teil der Bauplatzerklärung aus 1983 war bzw ist. Entgegen den vor der Baubehörde erster Instanz in der mündlichen Verhandlung am 23.3.2011 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, in denen vorgebracht wurde, dass Eigentümer der mit der Bauplatzerklärung vom 17.6.1991 zum Bauplatz erklärten Parzellen aaa/3 und .69 die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen gewesen seien und dass diese damals auch noch Eigentümer des Grundstückes-Nr .81 gewesen seien, wurde das Grundstück-Nr .81 – so wie dies von der mitbeteiligten Partei im zweiten Rechtsgang nunmehr anhand des Schenkungsvertrages aus 1988 nachgewiesen wurde – bereits 1988 an die Tocher der Ehegatten C. geschenkt. Diese Neuerung im Sachverhalt war vom Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nach dem den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3.12.2012 aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 zu berücksichtigen (vgl VwGH 97/07/0148; 93/17/0259; 2004/07/0193). Da der Antrag vom 20.3.1991 somit nicht die Unterschrift sämtlicher Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke aufgewiesen hat, fehlte diesem Antrag eine Antragsvoraussetzung. Genauso haben dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 6.5.2011 und dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 13.7.2012 die Unterschriften der Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung aus 1983 umfassten Grundstücke und damit eine Antragsvoraussetzung gefehlt.Diese Neuerung im Sachverhalt war vom Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang nach dem den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3.12.2012 aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 97/07/0148; 93/17/0259; 2004/07/0193). Da der Antrag vom 20.3.1991 somit nicht die Unterschrift sämtlicher Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke aufgewiesen hat, fehlte diesem Antrag eine Antragsvoraussetzung. Genauso haben dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 6.5.2011 und dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 13.7.2012 die Unterschriften der Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung aus 1983 umfassten Grundstücke und damit eine Antragsvoraussetzung gefehlt. Weder der Bauplatzerklärungsbescheid aus 1991 noch der Bauplatzerklärungsbescheid aus 2011 noch der Bauplatzerklärungsbescheid aus 2012 wurde den jeweils übrigen Eigentümern der von der zu ändernden Bauplatzerklärung aus 1983 umfassten Grundstücke zugestellt (im Gegenteil hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.11.2014 mitgeteilt, dass eine Zustellung etwa des Bescheides vom 30.7.2012 zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolge). Damit sind nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014, Zahl 2013/06/0011, weder die Bauplatzerklärung aus 1991 noch jene aus 2011 noch jene aus 2012 rechtskräftig; diese Bauplatzerklärungen sind dem gegenständlichen Bauverfahren nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Grunde zu legen. Es ist somit nach wie vor die Bauplatzerklärung aus 1983 maßgeblich. Auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass durch Übergabe an Frau CCC D. und aufgrund der Vermessungsurkunde bereits im Bauplatzerklärungsverfahren 1991 im Hinblick auf § 12a Abs 2 zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz Frau CCC D. hinsichtlich des Grundstückes-Nr aaa/5 ausschließlich berechtigt gewesen wäre, für dieses Grundstück einer Änderung des Bauplatzerklärungsbescheides aus 1983 zuzustimmen, war nicht mehr einzugehen, da Frau D. jedenfalls bereits seit 1988 Eigentümerin des Grundstückes .81 war. Auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass durch Übergabe an Frau CCC D. und aufgrund der Vermessungsurkunde bereits im Bauplatzerklärungsverfahren 1991 im Hinblick auf Paragraph 12 a, Absatz 2, zweiter Satz Bebauungsgrundlagengesetz Frau CCC D. hinsichtlich des Grundstückes-Nr aaa/5 ausschließlich berechtigt gewesen wäre, für dieses Grundstück einer Änderung des Bauplatzerklärungsbescheides aus 1983 zuzustimmen, war nicht mehr einzugehen, da Frau D. jedenfalls bereits seit 1988 Eigentümerin des Grundstückes .81 war. Soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, Frau CCC D. sei über die Antragstellung betreffend das Bauplatzerklärungsverfahren 1991 informiert gewesen, und diesbezüglich eine Erklärung und Bestätigung von Frau CCC G., vormals D., vorlegen, sind sie darauf zu verweisen, dass bei Bauplatzerklärungen als Bescheide mit dinglicher Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten auf den jeweiligen späteren Eigentümer übergehen (vgl VwGH 3413/80). Frau CCC G., vormals D., ist seit 1991 nicht mehr Eigentümerin der EZ vvv, in der die Grundstücke-Nr .81 und aaa/5 vorgetragen sind. Aufgrund der dinglichen Wirkung von Bauplatzerklärungsbescheiden könnte aber lediglich der jeweils spätere Eigentümer etwa Rechtsmittelverzichtserklärungen abgeben, da auch ein allfälliger Rechtsmittelverzicht ein Recht ist, das bei der Bauplatzerklärung auf den jeweils aktuellen Eigentümer übergeht. Auch eine Erklärung, zum damaligen Zeitpunkt mit der Antragsstellung einverstanden gewesen zu sein, kann an dieser Beurteilung, dass das Recht, einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, bei der Bauplatzerklärung dem jeweils aktuellen Eigentümer zukommt, nichts ändern. Derartige die Bauplatzerklärung betreffende Erklärungen kann nur der jeweils aktuelle Eigentümer der Grundfläche für diese wirksam abgeben.Soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, Frau CCC D. sei über die Antragstellung betreffend das Bauplatzerklärungsverfahren 1991 informiert gewesen, und diesbezüglich eine Erklärung und Bestätigung von Frau CCC G., vormals D., vorlegen, sind sie darauf zu verweisen, dass bei Bauplatzerklärungen als Bescheide mit dinglicher Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten auf den jeweiligen späteren Eigentümer übergehen vergleiche VwGH 3413/80). Frau CCC G., vormals D., ist seit 1991 nicht mehr Eigentümerin der EZ vvv, in der die Grundstücke-Nr .81 und aaa/5 vorgetragen sind. Aufgrund der dinglichen Wirkung von Bauplatzerklärungsbescheiden könnte aber lediglich der jeweils spätere Eigentümer etwa Rechtsmittelverzichtserklärungen abgeben, da auch ein allfälliger Rechtsmittelverzicht ein Recht ist, das bei der Bauplatzerklärung auf den jeweils aktuellen Eigentümer übergeht. Auch eine Erklärung, zum damaligen Zeitpunkt mit der Antragsstellung einverstanden gewesen zu sein, kann an dieser Beurteilung, dass das Recht, einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, bei der Bauplatzerklärung dem jeweils aktuellen Eigentümer zukommt, nichts ändern. Derartige die Bauplatzerklärung betreffende Erklärungen kann nur der jeweils aktuelle Eigentümer der Grundfläche für diese wirksam abgeben. Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das Fehlen der Antragsstellung aller Eigentümer sämtlicher Grundstücke der Bauplatzerklärung aus 1983 im Jahr 1991 sei einerseits durch das Baubewilligungsverfahren aus 1991 betreffend das Grundstück-Nr .69 und andererseits durch das Baubewilligungsverfahren aus 1995 betreffend das Grundstück .81 geheilt, weil diesbezüglich von den übrigen Eigentümern als Nachbarn keine Einwendungen erhoben worden seien, sind sie auf Folgendes hinzuweisen: Im Baubewilligungsverfahren Zahl 29/1991 des HH und der EE C. war die Eigentümerin des Grundstückes .81 nicht beigezogen. Weder CCC D. noch DI PP E. wurden zur mündlichen Bauverhandlung geladen. Ihnen wurde aber auch der Baubewilligungsbescheid vom 17.6.1991 nicht zugestellt. Eine Heilung im Bauplatzerklärungsverfahren durch die Nichterhebung von Einwendungen kann diesbezüglich daher nicht eingetreten sein.Wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, das Fehlen der Antragsstellung aller Eigentümer sämtlicher Grundstücke der Bauplatzerklärung aus 1983 im Jahr 1991 sei einerseits durch das Baubewilligungsverfahren aus 1991 betreffend das Grundstück-Nr .69 und andererseits durch das Baubewilligungsverfahren aus 1995 betreffend das Grundstück .81 geheilt, weil diesbezüglich von den übrigen Eigentümern als Nachbarn keine Einwendungen erhoben worden seien, sind sie auf Folgendes hinzuweisen: Im Baubewilligungsverfahren Zahl 29 aus 1991, des HH und der EE C. war die Eigentümerin des Grundstückes .81 nicht beigezogen. Weder CCC D. noch DI PP E. wurden zur mündlichen Bauverhandlung geladen. Ihnen wurde aber auch der Baubewilligungsbescheid vom 17.6.1991 nicht zugestellt. Eine Heilung im Bauplatzerklärungsverfahren durch die Nichterhebung von Einwendungen kann diesbezüglich daher nicht eingetreten sein. Was das Baubewilligungsverfahren über Ansuchen von DI PP E. mit der Zahl ttt/1995 betrifft, ist festzuhalten, dass zwar zutreffend ist, dass die Ehegatten C. zur mündlichen Verhandlung geladen wurden und sie gegen das geplante Bauvorhaben keinen Einwand erhoben haben. Nach dem Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen liegt dem Bescheid über die baubehördliche Bewilligung vom 10.8.1995 aber die rechtskräftige Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft B. vom 21.3.1983 zu Grunde. Die Bauplatzerklärung aus 1991 war für das Baubewilligungsverfahren des DI PP E. aus 1995 daher nicht maßgeblich. Das Nichterheben von Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren, dem die Bauplatzerklärung aus 1983 zu Grunde gelegt war, kann nicht als Zustimmung zu einem Vorgehen im Bauplatzerklärungsverfahren aus 1991 führen; letztere war im Baubewilligungsverfahren aus 1995 nicht Verfahrensgegenstand. Schon grundsätzlich ist aber zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Heilung der Antragsvoraussetzung der Unterschrift der übrigen Eigentümer der von einer zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Partei als Bescheidadressat, an die der Bescheid noch nicht ergangen ist, gegen den Bescheid Berufung erheben kann, wenn die Partei Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat (vgl VwGH 2009/07/0023). Auch haben die Nachbarn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden (vgl VwGH 2013/06/0057). Für den vorliegenden Fall der Nichteinbeziehung der übrigen Eigentümer von Grundstücken, die von einer ursprünglichen Bauplatzerklärung umfasst waren, hat der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis vom 12.8.2014, Zahl 2013/06/0011, aber festgehalten, dass eine derartige Bauplatzerklärung einem Baubewilligungsverfahren gar nicht zu Grunde gelegt werden darf, weil ein derartiger Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Erst durch Zustellung an sämtliche Eigentümer wäre dieser sodann als rechtskräftiger Bescheid einem Baubewilligungsverfahren zu Grunde zu legen und wären die Nachbarn sodann berechtigt, entsprechende Einwendungen inhaltlicher Natur aus dem Bauplatzerklärungsbescheid vorzutragen. Beim Bauplatzerklärungsverfahren handelt es sich um ein vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, weshalb die Nichterhebung von Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren nicht das Fehlen von Antragsvoraussetzungen in einem anderen Verfahren ersetzen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine durch Zustellung an alle Parteien rechtskräftige Bauplatzerklärung im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 überhaupt erst Voraussetzung für die Zugrundelegung im Baubewilligungsverfahren ist, ohne dass mit der Unterlassung von Einwendungen im Baubewilligungsverfahren ein (allenfalls konkludent anzunehmen) Rechtsmittelverzicht verbunden wäre (zum Erfordernis der Ausdrücklichkeit eines Rechtsmittelverzichts vgl etwa VwGH 2007/03/0040; 2005/07/0177).Schon grundsätzlich ist aber zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Heilung der Antragsvoraussetzung der Unterschrift der übrigen Eigentümer der von einer zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Partei als Bescheidadressat, an die der Bescheid noch nicht ergangen ist, gegen den Bescheid Berufung erheben kann, wenn die Partei Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat vergleiche VwGH 2009/07/0023). Auch haben die Nachbarn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden vergleiche , VwGH 2013/06/0057). Für den vorliegenden Fall der Nichteinbeziehung der übrigen Eigentümer von Grundstücken, die von einer ursprünglichen Bauplatzerklärung umfasst waren, hat der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis vom 12.8.2014, Zahl 2013/06/0011, aber festgehalten, dass eine derartige Bauplatzerklärung einem Baubewilligungsverfahren gar nicht zu Grunde gelegt werden darf, weil ein derartiger Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Erst durch Zustellung an sämtliche Eigentümer wäre dieser sodann als rechtskräftiger Bescheid einem Baubewilligungsverfahren zu Grunde zu legen und wären die Nachbarn sodann berechtigt, entsprechende Einwendungen inhaltlicher Natur aus dem Bauplatzerklärungsbescheid vorzutragen. Beim Bauplatzerklärungsverfahren handelt es sich um ein vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, weshalb die Nichterhebung von Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren nicht das Fehlen von Antragsvoraussetzungen in einem anderen Verfahren ersetzen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine durch Zustellung an alle Parteien rechtskräftige Bauplatzerklärung im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.8.2014 überhaupt erst Voraussetzung für die Zugrundelegung im Baubewilligungsverfahren ist, ohne dass mit der Unterlassung von Einwendungen im Baubewilligungsverfahren ein (allenfalls konkludent anzunehmen) Rechtsmittelverzicht verbunden wäre (zum Erfordernis der Ausdrücklichkeit eines Rechtsmittelverzichts vergleiche etwa VwGH 2007/03/0040; 2005/07/0177).
  2. Aufgrund der Bauplatzerklärung aus 1983 ist somit hinsichtlich der Grundstücke-Nr aaa/3, .69 und .81, je KG L., von einem Bauplatz auszugehen. Nach § 25 Abs 4 Bebauungsgrundlagengesetz muss jeder Bau im Bauplatz von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Abs 3 leg cit vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Nach § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz müssen die Bauten – abgesehen von der Baufluchtlinie und der Baulinie – im Bauplatz so gelegen seien, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 Meter, haben. Nach Paragraph 25, Absatz 4, Bebauungsgrundlagengesetz muss jeder Bau im Bauplatz von einem anderen einen Abstand von mindestens der Summe ihrer nach Absatz 3, leg cit vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Nach Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz müssen die Bauten – abgesehen von der Baufluchtlinie und der Baulinie – im Bauplatz so gelegen seien, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von drei Viertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 Meter, haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 2007/06/0303).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 2007/06/0303). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Befugnis der Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (VwGH 88704/0140). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch der Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (VwGH 89/05/0150). Dem Nachbarn kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nur bezüglich des seinem Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht aber gegenüber anderen Nachbargrundstücken zu; der Nachbar kann die Verletzung von Seitenabständen an anderen Grenzen nicht geltend machen (vgl VwGH 2008/05/0146). Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können (vgl VwGH 2011/05/0020, 2001/05/0037 zur NÖ Bauordnung 1996; 2008/05/0128 zur Wr Bauordnung).Dem Nachbarn kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nur bezüglich des seinem Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht aber gegenüber anderen Nachbargrundstücken zu; der Nachbar kann die Verletzung von Seitenabständen an anderen Grenzen nicht geltend machen vergleiche , VwGH 2008/05/0146). Auf die Einhaltung der Bebauungshöhe besitzen die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung sie hinsichtlich der ihnen zugekehrten Front geltend machen können vergleiche VwGH 2011/05/0020, 2001/05/0037 zur NÖ Bauordnung 1996; 2008/05/0128 zur Wr Bauordnung). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind damit die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Baubewilligung im Verfahren aufrechterhaltenen Einwendungen im Umfang der ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Dabei ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich die Einhaltung der Gebäudehöhen der ihrem Grundstück zugekehrten Fronten des Baues der mitbeteiligten Partei geltend machen können. Nach der Änderung der Einreichplanung im Mai 2015 hält das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei die nach der Bauplatzerklärung 1983 zulässigen Gebäudehöhen bei den dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen zugekehrten Gebäudefronten ein. Der Bauplatzerklärungsbescheid vom 29.3.1983 hält dazu fest, dass die Höchsthöhe des Bauwerkes mit 6,50 Meter für das oberste Gesimse (Dachtraufe) festgelegt wird, wobei die Höhen auf das verglichene Niveau der Verkehrsfläche Grundstück bbb zu beziehen sind und sich der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebt. § 11 Abs 5 und Abs 6 Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, haben in der bis zum LGBl Nr 99/1992 geltenden Fassung wie folgt gelautet:Paragraph 11, Absatz 5 und Absatz 6, Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968,, haben in der bis zum Landesgesetzblatt Nr 99 aus 1992, geltenden Fassung wie folgt gelautet: "

(5)Die Höhen sind auf das verglichene Niveau jenes Bereiches der Verkehrsfläche, die entlang des für die Bebauung in Betracht kommenden Grundstückes gelegen ist, zu beziehen. Erstreckt sich dieser Bereich über mehr als eine Länge von 20 Meter, so ist das verglichene Niveau abschnittsweise für je begonnene 20 Meter zu ermitteln.
(6)Bei von der Verkehrsfläche aus ansteigenden oder abfallenden Grundstücken (Hangverbauung) verschiebt sich der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung." Eine im Wesentlichen wortgleich gefasste Anordnung der Höhenbegrenzung in einem Bauplatzerklärungsbescheid hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 1.4.1993, Zahl 91/06/0215, zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen, dass die Anwendung des § 11 Abs 6 Bebauungsgrundlagengesetz nicht davon abhängt, ob die Bauführung selbst in der Hanglage erfolgt, sondern davon, ob die zu bebauende Grundfläche eine Hanglage zwischen Verkehrsfläche und dem Bauwerk aufweist. Eine im Wesentlichen wortgleich gefasste Anordnung der Höhenbegrenzung in einem Bauplatzerklärungsbescheid hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 1.4.1993, Zahl 91/06/0215, zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen, dass die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 6, Bebauungsgrundlagengesetz nicht davon abhängt, ob die Bauführung selbst in der Hanglage erfolgt, sondern davon, ob die zu bebauende Grundfläche eine Hanglage zwischen Verkehrsfläche und dem Bauwerk aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgeführt (VwGH 2009/06/0136), dass die Begriffe des "natürlichen Geländes" bzw des "gewachsenen Geländes" in das Bebauungsgrundlangengesetz mit der Novelle LGBl Nr 99/1992 eingeführt wurden, dies aber nicht als Ausdruck gleichsam einer "Systemumstellung", sondern, wie sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, zur Klarstellung und um künftige Streitigkeiten hintanzuhalten, weil ja schon bislang auf das bestehende Gelände abgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgeführt (VwGH 2009/06/0136), dass die Begriffe des "natürlichen Geländes" bzw des "gewachsenen Geländes" in das Bebauungsgrundlangengesetz mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 99 aus 1992, eingeführt wurden, dies aber nicht als Ausdruck gleichsam einer "Systemumstellung", sondern, wie sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, zur Klarstellung und um künftige Streitigkeiten hintanzuhalten, weil ja schon bislang auf das bestehende Gelände abgestellt wurde. Vor dem Hintergrund der Anordnung in § 11 Abs 6 Bebauungsgrundlagengesetz, der Formulierung der Auflage 3 im Bauplatzerklärungsbescheid vom 21.3.1983 sowie in Anbetracht des Umstandes, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 1992 festgehalten ist, dass schon bislang auf das bestehende Gelände abgestellt wurde, ist – entgegen offenbar der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – bei gegebener Hanglage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Gebäudehöhe zum natürlichen Gelände („entsprechend der natürlichen Hangneigung“) bei der jeweiligen Front zu berechnen, und nicht bezogen auf das Niveau der Verkehrsfläche. Dafür spricht die ausdrückliche Anordnung in § 11 Abs 6 Bebauungsgrundlagengesetz, wonach sich der Bezugspunkt für den Fall, dass ein Grundstück von der Verkehrsfläche aus ansteigt oder abfällt (Hangverbauung), entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebt. Außerdem ist in der Bauplatzerklärung aus 1983 selbst angeordnet, dass sich – offensichtlich in Anlehnung an § 11 Abs 6 Bebauungsgrundlagengesetz – der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebt. Vor dem Hintergrund der Anordnung in Paragraph 11, Absatz 6, Bebauungsgrundlagengesetz, der Formulierung der Auflage 3 im Bauplatzerklärungsbescheid vom 21.3.1983 sowie in Anbetracht des Umstandes, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 1992 festgehalten ist, dass schon bislang auf das bestehende Gelände abgestellt wurde, ist – entgegen offenbar der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – bei gegebener Hanglage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Gebäudehöhe zum natürlichen Gelände („entsprechend der natürlichen Hangneigung“) bei der jeweiligen Front zu berechnen, und nicht bezogen auf das Niveau der Verkehrsfläche. Dafür spricht die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 11, Absatz 6, Bebauungsgrundlagengesetz, wonach sich der Bezugspunkt für den Fall, dass ein Grundstück von der Verkehrsfläche aus ansteigt oder abfällt (Hangverbauung), entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebt. Außerdem ist in der Bauplatzerklärung aus 1983 selbst angeordnet, dass sich – offensichtlich in Anlehnung an Paragraph 11, Absatz 6, Bebauungsgrundlagengesetz – der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebt. Verfahrensgegenständlich halten – wie aufgezeigt – die zum Grundstück der Beschwerdeführerinnen zugekehrten Gebäudefronten, gerechnet vom unteren Bezugspunkt des natürlichen Geländes, die nach der Bauplatzerklärung 1983 zulässige Höchsthöhe von 6,50 Meter ein. Dass der geplante Bau der mitbeteiligten Partei zum Bau der Beschwerdeführerinnen die Summe der jeweiligen in § 25 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz normierten Abstände einhält, haben die Beschwerdeführerinnen nicht bestritten; dies ergibt sich aus dem mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 24.2.2015 vorgelegten Lageplan samt Abstandstabelle.Verfahrensgegenständlich halten – wie aufgezeigt – die zum Grundstück der Beschwerdeführerinnen zugekehrten Gebäudefronten, gerechnet vom unteren Bezugspunkt des natürlichen Geländes, die nach der Bauplatzerklärung 1983 zulässige Höchsthöhe von 6,50 Meter ein. Dass der geplante Bau der mitbeteiligten Partei zum Bau der Beschwerdeführerinnen die Summe der jeweiligen in Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz normierten Abstände einhält, haben die Beschwerdeführerinnen nicht bestritten; dies ergibt sich aus dem mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 24.2.2015 vorgelegten Lageplan samt Abstandstabelle. Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, das Bauvorhaben würde etwa an der Nordostseite und an der Südostseite, etwa bei der Garageneinfahrt, die Höchsthöhen bei weitem nicht einhalten, sind sie darauf zu verweisen, dass ihr Grundstück-Nr aaa/3 westlich des Gebäudes der mitbeteiligten Partei gelegen ist, sodass dieser Einwand nicht geeignet ist, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerinnen darzulegen, weil eben diese Fronten nicht ihrem Grundstück zugekehrt sind. An der dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen zugekehrten westlichen Front des Gebäudes der mitbeteiligten Partei hält dieses die Höchsthöhe laut Bauplatzerklärungsbescheid 1983 ein. Dem zuletzt von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen war aus nachstehenden Überlegungen nicht näher zu treten: Bereits die von der Baubehörde erster Instanz beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 16.6.2011 die zur westlichen Anrainerparzelle vom Bauvorhaben eingehaltenen Gebäudehöhen dargelegt und überprüft und ist dabei jeweils vom gewachsenen Gelände ausgegangen. Das vorliegende Urgelände wurde daher bereits sachverständig begutachtet (im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.6.2011 ist es insofern zu einem offensichtlichen Übertragungsfehler gekommen, als bei der nördlichsten Gebäudekante eine Traufenhöhe von 6,58 Meter, anstatt richtig 6,53 Meter – entsprechend der Abstandstabelle in der Einreichplanung – vermerkt sind). Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführerinnen weder im Verfahren vor dem Bürgermeister der Stadtgemeinde B. noch im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor der Vorstellungsbehörde oder dem Verwaltungsgerichtshof substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten. Erst in der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen wird (erstmals) pauschal eine Unrichtigkeit des Urgeländes behauptet, dies aber ohne konkrete Begründung. Vor dem Hintergrund der Darlegung der Höhen des Gebäudes durch die hochbautechnische Amtssachverständige unter Zugrundelegung des gewachsenen Geländes war an der Richtigkeit des in der Einreichplanung dargestellten Urgeländes nicht zu zweifeln und dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen nicht näher zu treten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine fehlende Antragsvoraussetzung in einem Bauplatzerklärungsverfahren durch die Nichterhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren geheilt wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt – soweit ersichtlich – eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine fehlende Antragsvoraussetzung in einem Bauplatzerklärungsverfahren durch die Nichterhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren geheilt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.140.29.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.