RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlLVwG-3/220,224/11-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn S. R., …, Salzburg, vertreten durch die Rechtsanwälte S…., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.2.2015, Zahl xxxxxxxxxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.2.2015 versagte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchteil II. gemäß § 9 Abs 1 Z 3 Baupolizeigesetz (BauPolG) die von Herrn S. R. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Ansuchen vom 13.11.2013 beantragte Baubewilligung für einen Wohnhausneubau (drei Wohneinheiten) mit einer PKW-Doppelgarage sowie einem Carport auf Gst. .../21 KG X. (Liegenschaft A.-Straße 15), wobei er zuvor in Spruchteil I. das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13.11.2013 um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) von den Bestimmungen des § 25 Abs 3 BGG für die Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstandes zur östlichen Bauplatzgrenze zu Gst. .../32 bzw. zur westlichen Bauplatzgrenze zu Gst. .../22 abwies.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.2.2015 versagte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Baupolizeigesetz (BauPolG) die von Herrn S. R. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Ansuchen vom 13.11.2013 beantragte Baubewilligung für einen Wohnhausneubau (drei Wohneinheiten) mit einer PKW-Doppelgarage sowie einem Carport auf Gst. .../21 KG römisch zehn. (Liegenschaft A.-Straße 15), wobei er zuvor in Spruchteil römisch eins. das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13.11.2013 um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG für die Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen Mindestabstandes zur östlichen Bauplatzgrenze zu Gst. .../32 bzw. zur westlichen Bauplatzgrenze zu Gst. .../22 abwies. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an 13.2.2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 9.3.2015 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen habe, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von den gesetzlichen Mindestnachbarabständen gemäß § 25 Abs 8 BGG vorlägen, wobei er insbesondere auf die von ihm vorgelegten rechtlichen und bautechnischen Privatgutachten verwies. Weiters machte er geltend, dass sein Projekt vor der behördlichen Einreichung von seinen Architekten mit Sachverständigen und Vertretern der belangten Behörde abgesprochen worden sei. Es sei ihm dabei eine positive Erledigung seines Ausnahmeansuchens gemäß § 25 Abs 8 BGG und des Ansuchens auf Baubewilligung in Aussicht gestellt worden. Dazu beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme der Behördenorgane und seiner Planer. Abschließend beantragte er, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgeben und den angefochtene Bescheid dahingehend abändern, dass sowohl die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 25 Abs 8 BGG, als auch die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhausneubaues (3 WE) mit einer PKW-Doppelgarage sowie einem Carport auf Grundstück .../21 KG X. erteilt werden.Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 9.3.2015 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen habe, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von den gesetzlichen Mindestnachbarabständen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG vorlägen, wobei er insbesondere auf die von ihm vorgelegten rechtlichen und bautechnischen Privatgutachten verwies. Weiters machte er geltend, dass sein Projekt vor der behördlichen Einreichung von seinen Architekten mit Sachverständigen und Vertretern der belangten Behörde abgesprochen worden sei. Es sei ihm dabei eine positive Erledigung seines Ausnahmeansuchens gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG und des Ansuchens auf Baubewilligung in Aussicht gestellt worden. Dazu beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme der Behördenorgane und seiner Planer. Abschließend beantragte er, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgeben und den angefochtene Bescheid dahingehend abändern, dass sowohl die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG, als auch die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhausneubaues (3 WE) mit einer PKW-Doppelgarage sowie einem Carport auf Grundstück .../21 KG römisch zehn. erteilt werden. Mit Vorlagebericht vom 1.4.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Bauverfahrensakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 7.4.2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht forderte zunächst bei der belangten Behörde die Bauvorakten an und führte nach deren Übermittlung am 23.6.2015 in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wurden die Verfahrensakten verlesen, der Beschwerdeführer persönlich einvernommen, sowie die gutachterliche Stellungnahme eines hochbautechnischen Amtssachverständigen zum Ausmaß der Unterschreitung des gesetzlichen Nachbarabstandes durch das gegenständliche Bauvorhaben und zur Bebaubarkeit der gegenständlichen Grundparzelle eingeholt. Der vom Beschwerdeführer ergänzend eingebrachte Beweisantrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens aus dem Fachbereich der Architektur wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender relevanter Sachverhalt festgestellt: Das gegenständliche im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Salzburg gelegene Grundstück .../21 KG X. (Liegenschaft A.-Straße 15) wurde ursprünglich mit rk Bescheid der belangten Behörde vom 4.4.1967 (Abteilungsbewilligung) mit einem Ausmaß von 830 m² zum Bauplatz erklärt. Mit rk Bauplatzänderungsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2004 wurde das Flächenausmaß des Bauplatzes in Anpassung an die Grundgrenzen auf 810 m² abgeändert. Der Bauplatz liegt im Planungsteilgebiet B des rechtsgültigen im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg am 20.11.1998 kundgemachten Bebauungsplans der Grundstufe "A.", welches als Bebauungsgrundlagen eine zweigeschossige Bebauung mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 festlegt. Nähere Bestimmungen über die Lage der Bauten sind im Bebauungsplan nicht enthalten.Das gegenständliche im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Salzburg gelegene Grundstück .../21 KG römisch zehn. (Liegenschaft A.-Straße 15) wurde ursprünglich mit rk Bescheid der belangten Behörde vom 4.4.1967 (Abteilungsbewilligung) mit einem Ausmaß von 830 m² zum Bauplatz erklärt. Mit rk Bauplatzänderungsbescheid der belangten Behörde vom 19.11.2004 wurde das Flächenausmaß des Bauplatzes in Anpassung an die Grundgrenzen auf 810 m² abgeändert. Der Bauplatz liegt im Planungsteilgebiet B des rechtsgültigen im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg am 20.11.1998 kundgemachten Bebauungsplans der Grundstufe "A.", welches als Bebauungsgrundlagen eine zweigeschossige Bebauung mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,5 festlegt. Nähere Bestimmungen über die Lage der Bauten sind im Bebauungsplan nicht enthalten. Mit rk Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.1968 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit eingebauter PKW-Kleingarage auf dem Grundstück .../21 erteilt. Mit rk Bescheid der belangten Behörde vom 20.3.1974 erfolgte die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines ebenerdigen östlichen Anbaues bei gleichzeitiger Bewilligung einer Bauerleichterung dahingehend, dass das Wohnhaus im Bereich des neu zu errichtenden östlichen Anbaues, anstatt dort den nach § 25 Abs 3 BGG erforderlichen Mindestnachbarabstand von 4 m aufzuweisen, bis auf 40 cm an die östliche Grundstücksgrenze gegen Grundstück .../32 herangebaut werden dürfe.Mit rk Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.1968 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit eingebauter PKW-Kleingarage auf dem Grundstück .../21 erteilt. Mit rk Bescheid der belangten Behörde vom 20.3.1974 erfolgte die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines ebenerdigen östlichen Anbaues bei gleichzeitiger Bewilligung einer Bauerleichterung dahingehend, dass das Wohnhaus im Bereich des neu zu errichtenden östlichen Anbaues, anstatt dort den nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG erforderlichen Mindestnachbarabstand von 4 m aufzuweisen, bis auf 40 cm an die östliche Grundstücksgrenze gegen Grundstück .../32 herangebaut werden dürfe. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Abteilungsbewilligung im Jahr 1967 war das gesamte Grundstück .../21 laut Flächenwidmungsplan im Bauland situiert. In späterer Folge erfolgte im Flächenwidmungsplan die Ausweisung eines 5 m breiten Grünlandstreifens entlang des an der südlichen Bauplatzgrenze verlaufenden Felberbaches. Dadurch verringert sich die Baulandfläche (Kategorie: Erweitertes Wohngebiet) im genehmigten Bauplatz um 107 m². Im 1996 genehmigten Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgte die Ausweisung eines ca. 9 m breiten Streifens von der Bachgrenze als rote Zone. Die Fläche der ausgewiesenen roten Zone im südlichen Bereich des Bauplatzes, welche auch den gesamten Grünlandanteil des Grundstückes umfasst, beträgt ca. 166 m². Im Jahr 1999 erfolgte die naturschutzbehördliche Ausweisung des geschützten Landschaftsteils Felberbach, welcher im südlichen Bereich des Bauplatzes eine Fläche von 287 m² umfasst. Innerhalb des ausgewiesenen geschützten Landschaftsteiles befinden sich auch die Flächen der roten Zone und des Grünlandanteils des Bauplatzes. Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 21.6.2013 das gegenständliche Grundstück .../21 sowie das östlich daran angrenzende im Grünland gelegene Grundstück .../
- Die Beschränkungen der Bebaubarkeit im südlichen Bereich des Bauplatzes durch den angeführten Grünlandstreifen, die rote Zone und den geschützten Landschaftsteil waren dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannt. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums erfolgte im Herbst
- Bereits ab dem Frühjahr 2013 führten die Planer des Beschwerdeführers mit Amtssachverständigen und Sachbearbeitern der belangten Behörde Vorgespräche über die Möglichkeiten einer Bebauung des Grundstückes. Mit am 8.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Ansuchen vom 4.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 24 BGG die Bewilligung einer Bauplatzänderung für das Grundstück .../
- Mit rk Bescheid vom 19.11.2014 erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 24 Abs 1 und 3 iVm 14 Abs 2 BGG die Bewilligung für die Abänderung des bestehenden Bauplatzes in Anpassung an die Grundgrenzen auf ein Flächenausmaß von 810 m² unter Aufhebung der im Bescheid vom 4.4.1967 (Abteilungsbewilligung) festgelegten Bebauungsgrundlagen (Bebauungsbedingungen).Mit am 8.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Ansuchen vom 4.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, BGG die Bewilligung einer Bauplatzänderung für das Grundstück .../
- Mit rk Bescheid vom 19.11.2014 erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 3 in Verbindung mit 14 Absatz 2, BGG die Bewilligung für die Abänderung des bestehenden Bauplatzes in Anpassung an die Grundgrenzen auf ein Flächenausmaß von 810 m² unter Aufhebung der im Bescheid vom 4.4.1967 (Abteilungsbewilligung) festgelegten Bebauungsgrundlagen (Bebauungsbedingungen). Mit am 25.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Ansuchen vom 13.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden im Jahr 1968 baubewilligten und 1974 durch einen Anbau erweiterten Einfamilienwohnhauses auf diesem Grundstück. Die belangte Behörde gab diesem Ansuchen statt und erteilte dem Beschwerdeführer mit rk Bescheid vom 13.2.2014 gemäß § 9 Abs 1 BauPolG die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses auf Grundstück .../21 KG X.. Die Abbruchbewilligung wurde bislang noch nicht konsumiert.Mit am 25.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Ansuchen vom 13.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden im Jahr 1968 baubewilligten und 1974 durch einen Anbau erweiterten Einfamilienwohnhauses auf diesem Grundstück. Die belangte Behörde gab diesem Ansuchen statt und erteilte dem Beschwerdeführer mit rk Bescheid vom 13.2.2014 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG die Baubewilligung für den Abbruch des Wohnhauses auf Grundstück .../21 KG römisch zehn.. Die Abbruchbewilligung wurde bislang noch nicht konsumiert. Mit den dem angefochtenen Bescheid vom 11.2.2005 zu Grunde liegenden ebenfalls jeweils am 25.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Ansuchen vom 13.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für einen Wohnhausneubau mit drei Wohneinheiten (mit einer verbauten Fläche von 218,99 m²), einer PKW-Doppelgarage (mit einer verbauten Fläche von 29,99 m²) sowie einem Carport (mit einer verbauten Fläche von 29 m²), bei gleichzeitiger Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs 8 BGG für die Unterschreitung des Abstandes zur Bauplatzgrenze.Mit den dem angefochtenen Bescheid vom 11.2.2005 zu Grunde liegenden ebenfalls jeweils am 25.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Ansuchen vom 13.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für einen Wohnhausneubau mit drei Wohneinheiten (mit einer verbauten Fläche von 218,99 m²), einer PKW-Doppelgarage (mit einer verbauten Fläche von 29,99 m²) sowie einem Carport (mit einer verbauten Fläche von 29 m²), bei gleichzeitiger Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG für die Unterschreitung des Abstandes zur Bauplatzgrenze. Laut der diesen Ansuchen zugrundeliegenden Einreichplanung wird der Hauptbaukörper mit einer dargestellten Traufhöhe von 7,08 m bis auf 45 cm an die östliche Bauplatzgrenze zu Gst. .../32 herangerückt und das Dach, das um diesen Abstand vorragt mit der Bauplatzgrenze abgeschlossen. Der nach Berechnung gemäß § 25 Abs 3 BGG (Dreiviertel der Traufenhöhe) erforderliche Mindestabstand der aufgehenden Wand von der Bauplatzgrenze beträgt 5,31 m. Nach der Einreichplanung befinden sich 45 % des Hauptbaukörpers im Mindestabstand. Von der vorgegebenen Bauplatzbreite ist es möglich den Hauptbaukörper so weit zur Bauplatzmitte hin zu verschieben, dass der gesetzliche Mindestabstand zur Bauplatzgrenze im Osten eingehalten wird. Es würde sich eine Verschiebung zur Bauplatzmitte um 4,86 m ergeben. Dabei müsste lediglich die vorgesehene Garage anders situiert werden und auch der Bereich der Küche im niedrigen Baukörper (Mindestabstand 4 m), der dann etwa zur Hälfte im Mindestabstand zur westseitigen Bauplatzgrenze liegen würde, etwas anders gestaltet werden, damit dieselbe Fläche auf der 4 m Linie zu liegen kommt bzw. diese nicht überschreitet. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze, die bei dem beantragten Wohnhausneubau mit 3 Wohneinheiten in einer Anzahl von 4 vorgeschrieben werden, können dabei auf dem Bauplatz auch an anderer Stelle z.B. zur Verkehrsfläche hin orientiert, situiert werden.Laut der diesen Ansuchen zugrundeliegenden Einreichplanung wird der Hauptbaukörper mit einer dargestellten Traufhöhe von 7,08 m bis auf 45 cm an die östliche Bauplatzgrenze zu Gst. .../32 herangerückt und das Dach, das um diesen Abstand vorragt mit der Bauplatzgrenze abgeschlossen. Der nach Berechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BGG (Dreiviertel der Traufenhöhe) erforderliche Mindestabstand der aufgehenden Wand von der Bauplatzgrenze beträgt 5,31 m. Nach der Einreichplanung befinden sich 45 % des Hauptbaukörpers im Mindestabstand. Von der vorgegebenen Bauplatzbreite ist es möglich den Hauptbaukörper so weit zur Bauplatzmitte hin zu verschieben, dass der gesetzliche Mindestabstand zur Bauplatzgrenze im Osten eingehalten wird. Es würde sich eine Verschiebung zur Bauplatzmitte um 4,86 m ergeben. Dabei müsste lediglich die vorgesehene Garage anders situiert werden und auch der Bereich der Küche im niedrigen Baukörper (Mindestabstand 4 m), der dann etwa zur Hälfte im Mindestabstand zur westseitigen Bauplatzgrenze liegen würde, etwas anders gestaltet werden, damit dieselbe Fläche auf der 4 m Linie zu liegen kommt bzw. diese nicht überschreitet. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze, die bei dem beantragten Wohnhausneubau mit 3 Wohneinheiten in einer Anzahl von 4 vorgeschrieben werden, können dabei auf dem Bauplatz auch an anderer Stelle z.B. zur Verkehrsfläche hin orientiert, situiert werden. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich zur bestehenden Baubewilligungslage und zu den vorhandenen Baubeschränkungen im Bauplatz auf die vorliegende unbestrittene Aktenlage und zum Ausmaß der Unterschreitung des Nachbarabstandes und die bauliche Ausnutzbarkeit des Bauplatzes auf die gutachterlichen Feststellungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen, die vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurden. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages die sich aus der Flächenwidmung (vorhandener Grünlandstreifen im Bauplatz), der Gefahrenzonenplanung (Festlegung von Teilen des Bauplatzes als rote Zone) und aus naturschutzbehördlichen Vorgaben (Festlegung von Teilen des Bauplatzes als geschützter Landschaftsteil) ergebenden Einschränkungen im Hinblick auf die bebaubare Fläche des Bauplatzes gekannt zu haben. Das festgestellte Ausmaß dieser Flächen (Grünland, rote Zone, geschützter Landschaftsteil) im Bauplatz wurde dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bautechnischen Privatgutachten Ing. S. entnommen. Rechtliche Würdigung: Die im vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 25 BGG (Auszug):Paragraph 25, BGG (Auszug): …
(3)Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). …
(8)Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn
(8)Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Absatz 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn
- a)die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre;
- b)benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit bzw. das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden;
- c)insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und
- d)die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt. Die Voraussetzung der lit a gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der lit d, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß § 53 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 2009 handelt.Die Voraussetzung der Litera a, gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der Litera d,, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 12 und 16 ROG 2009 handelt. Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände gemäß Abs. 4 festgelegt werden.Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände gemäß Absatz 4, festgelegt werden. § 9 BauPolG (Auszug):Paragraph 9, BauPolG (Auszug):
(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn … 3. die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft; … Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Voraussetzung des § 25 Abs 8 lit a BGG für die Erteilung einer Ausnahme von den gesetzlichen Nachbarabstandsbestimmungen nicht vorgelegen sei und für die beantragte bauliche Maßnahme deswegen ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs 1 Z 3 BauPolG vorliege.Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG für die Erteilung einer Ausnahme von den gesetzlichen Nachbarabstandsbestimmungen nicht vorgelegen sei und für die beantragte bauliche Maßnahme deswegen ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG vorliege. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindestnachbarabstände gegeben seien, insbesondere für ihn eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs 8 lit a BGG vorliege, wobei er dies mit einer Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung des baulichen Bestandes sowie mit dem Ausschluss oder der wesentlichen Beeinträchtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche aufgrund der angeführten Beschränkungen (Grünlandstreifen, rote Zone, geschützter Landschaftsteil) argumentiert. Nach der von ihm vertretenen Rechtsansicht spiele bei der Beurteilung nach § 25 Abs 8 BGG das Ausmaß der Unterschreitung überhaupt keine Rolle, wenn in Summe die kumulativen Voraussetzungen des § 25 Abs 8 BGG erfüllt sind.Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Unterschreitung der Mindestnachbarabstände gegeben seien, insbesondere für ihn eine unbillige Härte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG vorliege, wobei er dies mit einer Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung des baulichen Bestandes sowie mit dem Ausschluss oder der wesentlichen Beeinträchtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche aufgrund der angeführten Beschränkungen (Grünlandstreifen, rote Zone, geschützter Landschaftsteil) argumentiert. Nach der von ihm vertretenen Rechtsansicht spiele bei der Beurteilung nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG das Ausmaß der Unterschreitung überhaupt keine Rolle, wenn in Summe die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, BGG erfüllt sind. Schon damit kann er unbeschadet der von ihm zur Untermauerung seines Standpunktes vorgelegten Privatgutachten nicht durchdringen: Die vom Landesgesetzgeber in § 25 Abs 8 lit a BGG für die Annahme einer unbilligen Härte angeführten Fallkonstellationen, nämlich wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur für die Auslegung dieser Bestimmung als Maßstab für das Vorliegen einer unbilligen Härte heranzuziehen. Die beiden genannten Ausnahmefälle sprechen dafür, dass diese Ausnahmeregelung streng auszulegen ist (zuletzt VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161 mwN).Die vom Landesgesetzgeber in Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG für die Annahme einer unbilligen Härte angeführten Fallkonstellationen, nämlich wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur für die Auslegung dieser Bestimmung als Maßstab für das Vorliegen einer unbilligen Härte heranzuziehen. Die beiden genannten Ausnahmefälle sprechen dafür, dass diese Ausnahmeregelung streng auszulegen ist (zuletzt VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161 mwN). Ob eine "unbillige Härte" iSd § 25 Abs 8 lit a BGG anzunehmen ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 19.12.1996, 95/06/0054 mwN).Ob eine "unbillige Härte" iSd Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG anzunehmen ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 19.12.1996, 95/06/0054 mwN). Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, dass bei der Beurteilung nach § 25 Abs 8 BGG das Ausmaß der Unterschreitung überhaupt keine Rolle spielen soll, wird vom Verwaltungsgericht in Anbetracht der vom VwGH judizierten restriktiven Auslegung der Ausnahmeregelung nicht geteilt. Bei der Prüfung des Vorliegens der "unbilligen Härte" ist daher im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch die Eingriffsintensität (das Ausmaß der beantragten Abstandsunterschreitung) zu berücksichtigen, da es im Hinblick auf den Schutzzweck des § 25 Abs 3 BGG einen Unterschied macht, ob nur ein geringes Abgehen von den Abstandsbestimmungen oder eine massive Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände vorliegt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 25, Absatz 8, BGG das Ausmaß der Unterschreitung überhaupt keine Rolle spielen soll, wird vom Verwaltungsgericht in Anbetracht der vom VwGH judizierten restriktiven Auslegung der Ausnahmeregelung nicht geteilt. Bei der Prüfung des Vorliegens der "unbilligen Härte" ist daher im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch die Eingriffsintensität (das Ausmaß der beantragten Abstandsunterschreitung) zu berücksichtigen, da es im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 25, Absatz 3, BGG einen Unterschied macht, ob nur ein geringes Abgehen von den Abstandsbestimmungen oder eine massive Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände vorliegt. Im vorliegenden Sachverhalt ist mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Bauvorhaben ein sehr massiver Eingriff in die gesetzlichen Mindestabstandbestimmungen verbunden (fast die Hälfte des Hauptbaukörpers ist im Mindestabstand geplant, die Längsfront ist praktisch bis zur Bauplatzgrenze herangerückt). Um trotzdem eine unbillige Härte iSd § 25 Abs 8 lit a BGG annehmen zu können, müssen daher im Sinne der angeführten restriktiven Anwendung der Ausnahmebestimmungen zusätzlich besonders gewichtige Umstände zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen, um diesen gravierenden Eingriff in die gesetzlichen Abstandsregelungen aufzuwiegen.Im vorliegenden Sachverhalt ist mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Bauvorhaben ein sehr massiver Eingriff in die gesetzlichen Mindestabstandbestimmungen verbunden (fast die Hälfte des Hauptbaukörpers ist im Mindestabstand geplant, die Längsfront ist praktisch bis zur Bauplatzgrenze herangerückt). Um trotzdem eine unbillige Härte iSd Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG annehmen zu können, müssen daher im Sinne der angeführten restriktiven Anwendung der Ausnahmebestimmungen zusätzlich besonders gewichtige Umstände zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen, um diesen gravierenden Eingriff in die gesetzlichen Abstandsregelungen aufzuwiegen. Das Vorliegen solcher besonders gewichtigen Umstände kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt nicht erkennen: So soll durch die gegenständlich beantragten Baumaßnahmen nicht die bestehende Funktion als Einfamilienwohnhaus erhalten oder zeitgemäß gewahrt werden, sondern soll der bestehende Bau vielmehr zur Gänze abgetragen und ein kompletter Neubau mit nunmehr drei Wohneinheiten errichtet werden. Unbeschadet davon, dass das Bestreben nach Vergrößerung der Wohnfläche für sich allein noch nicht das Tatbestandelement, dass die Baumaßnahme zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Gebäudes erforderlich sein muss, erfüllt (zB VwGH 21.2.2007, 2005/06/0128 mwN), kann alleine wegen des vorgesehenen Komplettabbruches des bestehenden Baus nicht davon ausgegangen werden, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion des bestehenden Hauses gemäß § 25 Abs 8 lit a BGG dringend erforderlich sind (vgl. VwGH 3.9.1998, 95/06/0212). So soll durch die gegenständlich beantragten Baumaßnahmen nicht die bestehende Funktion als Einfamilienwohnhaus erhalten oder zeitgemäß gewahrt werden, sondern soll der bestehende Bau vielmehr zur Gänze abgetragen und ein kompletter Neubau mit nunmehr drei Wohneinheiten errichtet werden. Unbeschadet davon, dass das Bestreben nach Vergrößerung der Wohnfläche für sich allein noch nicht das Tatbestandelement, dass die Baumaßnahme zur zeitgemäßen Wahrung der Funktion des Gebäudes erforderlich sein muss, erfüllt (zB VwGH 21.2.2007, 2005/06/0128 mwN), kann alleine wegen des vorgesehenen Komplettabbruches des bestehenden Baus nicht davon ausgegangen werden, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion des bestehenden Hauses gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG dringend erforderlich sind vergleiche VwGH 3.9.1998, 95/06/0212). Aber auch der in § 25 Abs 8 lit a BGG beispielsweise genannte weitere Härtefall, nämlich der Ausschluss der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche oder ihre wesentliche Beeinträchtigung, liegt im Beschwerdefall nicht vor, wurde doch die fragliche Grundfläche durch die Schaffung des Einfamilienhauses bereits seit Ende der 1960-iger Jahre entsprechend genutzt. In diesem Sinn hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.4.1991, Zl. 91/06/0039, zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn bei Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestabstände (d.h. ohne deren Unterschreitung) ein Objekt mit einer verbauten Fläche von 70 m2 auf dem Grundstück errichtet werden könne, ein Härtefall dieser Art verneint werden müsse. Nach den nicht bestrittenen gutachterlichen Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung ist die Situierung des vom Beschwerdeführer beantragten Hauptbaukörpers (mit einer verbauten Fläche von ca. 219 m²) im Bauplatz unter Einhaltung der Mindestnachbarabstände bei geringeren Planänderungen (betreffend den Küchenbereich und die Kfz-Pflichtabstellplätze) grundsätzlich möglich. Es kann also auch keine Rede davon sein, dass die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs 8 lit a BGG "ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre". (vgl. VwGH 23.11.1995, 92/06/0101)Aber auch der in Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG beispielsweise genannte weitere Härtefall, nämlich der Ausschluss der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche oder ihre wesentliche Beeinträchtigung, liegt im Beschwerdefall nicht vor, wurde doch die fragliche Grundfläche durch die Schaffung des Einfamilienhauses bereits seit Ende der 1960-iger Jahre entsprechend genutzt. In diesem Sinn hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.4.1991, Zl. 91/06/0039, zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn bei Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestabstände (d.h. ohne deren Unterschreitung) ein Objekt mit einer verbauten Fläche von 70 m2 auf dem Grundstück errichtet werden könne, ein Härtefall dieser Art verneint werden müsse. Nach den nicht bestrittenen gutachterlichen Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung ist die Situierung des vom Beschwerdeführer beantragten Hauptbaukörpers (mit einer verbauten Fläche von ca. 219 m²) im Bauplatz unter Einhaltung der Mindestnachbarabstände bei geringeren Planänderungen (betreffend den Küchenbereich und die Kfz-Pflichtabstellplätze) grundsätzlich möglich. Es kann also auch keine Rede davon sein, dass die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ohne Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG "ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre". vergleiche VwGH 23.11.1995, 92/06/0101) Auch die vom Beschwerdeführer im vorgelegten bautechnischen bzw. planungsfachtechnischen Privatgutachten Ing. S. ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile bei einer Bebauung unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände (vorgebrachte nutzwertmäßige Minderung i.S. des WEG um 15%) können im Rahmen der Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Beschwerdeführer nicht begründen. Nicht jeglicher wirtschaftlicher Nachteil berechtigt zur Annahme des Vorliegens einer unbilligen Härte (VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161). Dass die vom Beschwerdeführer eingereichte - nach den obigen Ausführungen einen massiven Eingriff in die gesetzlichen Abstandsbestimmungen darstellende - Bauvariante laut dem vorgelegten Privatgutachten für ihn den besten finanziellen Nutzwert aufweist, vermag die von § 25 Abs 8 lit a BGG geforderte bauliche Notwendigkeit weder zu ersetzen noch ist daraus auf diese zu schließen (vgl. VwGH 23.10.2007, 2003/06/0071). Aus diesem Grund kann auch die Einholung eines zusätzlichen architektonischen Gutachtens zu den vorgebrachten qualitativen Einschränkungen, welche zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers führen würden, unterbleiben und war der entsprechende Beweisantrag in der Beschwerdeverhandlung abzuweisen.Auch die vom Beschwerdeführer im vorgelegten bautechnischen bzw. planungsfachtechnischen Privatgutachten Ing. S. ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile bei einer Bebauung unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände (vorgebrachte nutzwertmäßige Minderung i.S. des WEG um 15%) können im Rahmen der Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Beschwerdeführer nicht begründen. Nicht jeglicher wirtschaftlicher Nachteil berechtigt zur Annahme des Vorliegens einer unbilligen Härte (VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161). Dass die vom Beschwerdeführer eingereichte - nach den obigen Ausführungen einen massiven Eingriff in die gesetzlichen Abstandsbestimmungen darstellende - Bauvariante laut dem vorgelegten Privatgutachten für ihn den besten finanziellen Nutzwert aufweist, vermag die von Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG geforderte bauliche Notwendigkeit weder zu ersetzen noch ist daraus auf diese zu schließen vergleiche VwGH 23.10.2007, 2003/06/0071). Aus diesem Grund kann auch die Einholung eines zusätzlichen architektonischen Gutachtens zu den vorgebrachten qualitativen Einschränkungen, welche zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers führen würden, unterbleiben und war der entsprechende Beweisantrag in der Beschwerdeverhandlung abzuweisen. Mit dem Verweis auf die gegebenen Baueinschränkungen durch den Grünlandstreifen, die rote Zone und den geschützten Landschaftsteil im südlichen Teil des bewilligten Bauplatzes kann der Beschwerdeführer schon deshalb für sich keine unbillige Härte darlegen, da er diese Einschränkungen der Bebaubarkeit bei Abschluss des Kaufvertrages für das gegenständliche Grundstück kannte. Er musste daher schon beim Erwerb des Grundstückes damit rechnen, dass die auf die gesamte Bauplatzfläche (810 m²) berechnete zulässige Geschoßfläche laut dem rechtsgültigen Bebauungsplan (festgelegte GFZ von 0,5) unter Berücksichtigung der ebenfalls im Bebauungsplan vorgegebenen Bauhöhe von 2 Geschoßen bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Lage der Bauten tatsächlich nicht zur Gänze ausgenutzt werden kann. Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen zum Vertrauensschutz keinen Umstand aufweisen, der ihm zu einer positiven Erledigung seiner Abstandsunterschreitungs- und Baubewilligungsansuchen verhelfen kann. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 8 BGG für die beantragte ausnahmsweise Unterschreitung der gesetzlichen Nachbarabstände unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom Beschwerdeführer behaupteten im Vorfeld seiner Einreichung von Mitarbeitern der belangten Behörde abgegebenen - der endgültigen Beurteilung der belangten Behörde aber widersprechenden - positiven mündlichen Äußerungen zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens können selbst bei deren Zutreffen nicht dazu führen, dass die beantragten Bewilligungen trotz fehlender Bewilligungsvoraussetzungen zu erteilen sind. Die vom Beschwerdeführer zu diesem Thema beantragten Zeugeneinvernahmen seiner Planer sowie zweier Amtssachverständige und eines Sachbearbeiters der belangten Behörde konnten daher mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von behaupteten unrichtigen Auskünften von Behördenorganen treffende wirtschaftliche Nachteile zivilrechtlich abzuklärende Belange betreffen.Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen zum Vertrauensschutz keinen Umstand aufweisen, der ihm zu einer positiven Erledigung seiner Abstandsunterschreitungs- und Baubewilligungsansuchen verhelfen kann. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BGG für die beantragte ausnahmsweise Unterschreitung der gesetzlichen Nachbarabstände unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom Beschwerdeführer behaupteten im Vorfeld seiner Einreichung von Mitarbeitern der belangten Behörde abgegebenen - der endgültigen Beurteilung der belangten Behörde aber widersprechenden - positiven mündlichen Äußerungen zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens können selbst bei deren Zutreffen nicht dazu führen, dass die beantragten Bewilligungen trotz fehlender Bewilligungsvoraussetzungen zu erteilen sind. Die vom Beschwerdeführer zu diesem Thema beantragten Zeugeneinvernahmen seiner Planer sowie zweier Amtssachverständige und eines Sachbearbeiters der belangten Behörde konnten daher mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von behaupteten unrichtigen Auskünften von Behördenorganen treffende wirtschaftliche Nachteile zivilrechtlich abzuklärende Belange betreffen. Im Ergebnis ist somit der Beurteilung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Sachverhalt bereits die Voraussetzungen des § 25 Abs 8 lit a BGG mangels Nachweises der geforderten unbilligen Härte beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind, nicht entgegenzutreten und wird den im vorgelegten privaten Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. W. geäußerten gegenteiligen Schlussfolgerungen aus den oben näher angeführten Erwägungen nicht gefolgt.Im Ergebnis ist somit der Beurteilung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Sachverhalt bereits die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, BGG mangels Nachweises der geforderten unbilligen Härte beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind, nicht entgegenzutreten und wird den im vorgelegten privaten Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. W. geäußerten gegenteiligen Schlussfolgerungen aus den oben näher angeführten Erwägungen nicht gefolgt. Da nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die in § 25 Abs 8 BGG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, was bedeutet, dass schon bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens nicht zulässig ist (VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161 mwN), kann das Verwaltungsgericht daher in der in Spruchteil I. erfolgten Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestnachbarabstände und in weiterer Folge in der in Spruchteil II. auf § 9 Abs 1 Z 3 BauPolG gestützten Versagung der beantragten Baubewilligung keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde erkennen.Da nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die in Paragraph 25, Absatz 8, BGG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, was bedeutet, dass schon bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Rahmen des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens nicht zulässig ist (VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161 mwN), kann das Verwaltungsgericht daher in der in Spruchteil römisch eins. erfolgten Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestnachbarabstände und in weiterer Folge in der in Spruchteil römisch zwei. auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG gestützten Versagung der beantragten Baubewilligung keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde erkennen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die oben angeführten Erkenntnisse zu Zahlen 2009/06/0161, 2005/06/0128, 2003/06/0071, 95/06/0054, 95/06/0212, 92/06/0101 jeweils mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. die oben angeführten Erkenntnisse zu Zahlen 2009/06/0161, 2005/06/0128, 2003/06/0071, 95/06/0054, 95/06/0212, 92/06/0101 jeweils mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.220.224.11.2015