GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als Auflagenpunkt
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als Auflagenpunkt
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorverfahrensgang und Beschwerdevorbringen: In der Gemeinde J. wird die verfahrensgegenständliche Rodelbahn "A." samt Beleuchtungsanlage auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft A., Obmann Z. I., J., betrieben. Von der Gemeinde wurde für diese Anlage (Rodel- und Beleuchtungsanlage) am 20.3.2002 eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung erteilt; um eine naturschutzrechtliche Bewilligung wurde nicht angesucht.In der Gemeinde J. wird die verfahrensgegenständliche Rodelbahn "A." samt Beleuchtungsanlage auf den Grundstücken der Agrargemeinschaft A., Obmann Z. römisch eins., J., betrieben. Von der Gemeinde wurde für diese Anlage (Rodel- und Beleuchtungsanlage) am 20.3.2002 eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung erteilt; um eine naturschutzrechtliche Bewilligung wurde nicht angesucht. Auf Grund einer Anzeige (vom 9.3.2010) der Landesumweltanwaltschaft Salzburg in dieser Sache, wurde dem Obmann der Agrargemeinschaft A., Z. I., mit Schreiben vom 15.10.2010, seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mitgeteilt, dass für Errichtung bzw Betrieb einer solchen Beleuchtungsanlage eine naturschutzbehördliche Bewilligung notwendig ist. Mit Schreiben vom 20.9.2010 legten die Herren Z. und G. I. der Behörde eine technische Beschreibung der Beleuchtungsanlage samt Rodelbahn, verbunden mit der Bitte um eine positive Erledigung, vor. Aus der technischen Beschreibung geht hervor, dass die Beleuchtungsanlage mit 12 Strahlern Typus HIT-DE 150 (Halogenlampen), ausgestattet ist, die sich entlang der Strecke der Rodelbahn verteilen. Die Leistung pro Strahler beträgt 150 Watt; die Farbtemperatur 3.200 Kelvin. Auf Grund einer Anzeige (vom 9.3.2010) der Landesumweltanwaltschaft Salzburg in dieser Sache, wurde dem Obmann der Agrargemeinschaft A., Z. römisch eins., mit Schreiben vom 15.10.2010, seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mitgeteilt, dass für Errichtung bzw Betrieb einer solchen Beleuchtungsanlage eine naturschutzbehördliche Bewilligung notwendig ist. Mit Schreiben vom 20.9.2010 legten die Herren Z. und G. römisch eins. der Behörde eine technische Beschreibung der Beleuchtungsanlage samt Rodelbahn, verbunden mit der Bitte um eine positive Erledigung, vor. Aus der technischen Beschreibung geht hervor, dass die Beleuchtungsanlage mit 12 Strahlern Typus HIT-DE 150 (Halogenlampen), ausgestattet ist, die sich entlang der Strecke der Rodelbahn verteilen. Die Leistung pro Strahler beträgt 150 Watt; die Farbtemperatur 3.200 Kelvin. Im Rahmen einer Verhandlung vor Ort (auf der A., am 15.12.2010) erstattete die Amtssachverständige, Frau Dr. K., ein naturschutzfachliches Gutachten. Zusammenfassend stellt Frau Dr. K. fest, dass die Kriterien einer nicht stattfindenden Beeinträchtigung der geschützten Landschaft (in Anbetracht der an und für sich wenigen Lichtquellen im Bereich der A. fällt die Beleuchtungsanlage sehr deutlich auf und lässt die Beleuchtung das nächtliche Landschaftsbild von vielen Betrachtungsorten aus in den Hintergrund treten) nicht erfüllt werden und daher aus naturschutzfachlicher Sicht keine positive Beurteilung des Projektes abgegeben werden kann. Allerdings könne unter Vorschreibung von Auflagen eine gewisse Minderung erkannt werden, die jedoch nicht ausreiche, um zu einer günstigen Begutachtung zu kommen. Es müssten daher Maßnahmen getroffen werden, die den verbleibenden Eingriff ausreichend für eine Bewilligung ausgleichen. In der einen Tag vor der anberaumten Verhandlung abgegebenen Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg wird unter anderem ausgeführt, dass eine Bewilligung nur erfolgen könne, wenn Na-Hochdruckdampflampen mit maximal 50 Watt und einer Farbtemperatur von 2.000 Grad Kelvin verwendet werden. Auch die Verwendung von LED wäre möglich. Auf das Urgenzschreiben vom 7.2.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, ein entsprechendes Projekt der angebotenen Ausgleichsmaßnahme vorzulegen, wurde das Projekt der Ausgleichsmaßnahme "Amphibienlaichgewässer A." am 2.7.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Nach positiver Begutachtung der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme wurde in der Folge mit Bescheid vom 31.3.2014, Zahl yyy/21-2014, die naturschutzbehördliche Bewilligung der Beleuchtungsanlage "Rodelbahn A." in J. mit naturschutzfachlichen Auflagen sowie mit der Auflage zur Errichtung der beantragten Ausgleichsmaßnahme erteilt. Im Spruchabschnitt I) lit a) Z 4. des Bescheides wurde folgende naturschutzfachliche Auflage aufgetragen: "Es sind Na-Hochdruckdampflampen mit maximal 50 Watt und einer Farbtemperatur von 2000 Grad Kelvin zu verwenden. Auch die Verwendung von LED ist möglich".Im Spruchabschnitt römisch eins) Litera a,) Ziffer 4, des Bescheides wurde folgende naturschutzfachliche Auflage aufgetragen: "Es sind Na-Hochdruckdampflampen mit maximal 50 Watt und einer Farbtemperatur von 2000 Grad Kelvin zu verwenden. Auch die Verwendung von LED ist möglich". Mit 5.5.2014, Zahl yyy/22-2014, erging ein weiterer Bescheid der belangten Behörde, worin der oben genannte Spruchpunkt, dahingehend abändert wurde, dass es anstelle von "mit maximal 50 Watt und einer Farbtemperatur von 2000 Grad Kelvin": "maximal 150 Watt und einer Farbtemperatur von 3.200 Grad Kelvin" zu lauten habe. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Behörde fälschlicherweise andere Werte hinsichtlich Stromstärke und Beleuchtungstemperatur aufgenommen habe, sodass diese nicht dem vorgelegten Projekt entsprochen hätten und sei daher eine amtswegige Berichtigung vorzunehmen gewesen. Gegen diesen Bescheid erstattete die Landesumweltanwaltschaft Salzburg Beschwerde mit der Begründung, dass gerade die Verwendung von "Na-Hochdruckdampflampen mit max 50 Watt und einer Farbtemperatur von 2.000 Grad Kelvin besonders wichtig sei und dies nunmehr durch den bekämpften Bescheid abgeändert worden sei. Einem Spruch, wie dem nun abgeänderten, hätte die Landesumweltanwaltschaft niemals zugestimmt, da er sowohl zu den naturschutzfachlichen Anforderungen nach dem Stand des Wissens wie auch zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Widerspruch stehe. Gerade mit den abgeänderten Werten komme es zu einem wesentlich größeren Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt (Vogelflug und Insekten). Am 21.10.2014 fand in dieser Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Als Vertreter für die Bewilligungswerberin erschienen Herr G. und Herr Y. I. mit ihrem Rechtsvertreter Dr. X. L., Frau Mag. Dipl. Ing. T. M. für die Landesumweltanwaltschaft Salzburg sowie Frau Dr. S. N. als Amtssachverständige für Naturschutz. Zur Beleuchtungsanlage führt Herr Y. I. aus, dass diese bereits vor Jahren von seinem Vater errichtet worden und zumindest seit 15 Jahren in Betrieb sei. Die nunmehrigen Scheinwerfer, welche auch Inhalt des Einreichprojektes aus dem Herbst 2010 gewesen seien, seien seines Wissens nach im Jahr 2008 aufgestellt und errichtet worden. Dabei handle es sich eben um Scheinwerfer mit einer Leistung von maximal 150 Watt und einer Farbtemperatur von 3.200 Grad Kelvin. Bestätigen könne er, dass das Thema "Beleuchtung" im Zuge der Verhandlung vor der Behörde sehr wohl diskutiert worden sei, allerdings nicht nur unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw des Naturhaushaltes, sondern sei auch die Sicherheit der Rodelbahnbenützer ein Thema gewesen. Dr. K., die Amtssachverständige, habe das Projekt begutachtet und habe festgestellt, dass auf Grund einer Ausgleichsmaßnahme das Ganze als bewilligungsfähig erachtet werden könne. Nach Ausarbeitung der Ausgleichsmaßnahme (Amphibienteich) wurde dann die beantragte Bewilligung erteilt. Er habe dann, sobald ihm bewusst wurde, dass im "Auflagenblock" offensichtlich die Daten der Landesumweltanwaltschaft und nicht jene aus dem Projekt übernommen worden seien, dies dem Verfahrensleiter der Behörde mitgeteilt und habe dieser daraufhin den "neuen Bescheid" erlassen. Dann habe er sich informiert, dass ein Umbau – entsprechend den Anforderungen der Landesumweltanwaltschaft – Kosten in der Höhe von € 6.000 bis € 12.000 ausmachen würde.Am 21.10.2014 fand in dieser Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. Als Vertreter für die Bewilligungswerberin erschienen Herr G. und Herr Y. römisch eins. mit ihrem Rechtsvertreter Dr. römisch zehn. L., Frau Mag. Dipl. Ing. T. M. für die Landesumweltanwaltschaft Salzburg sowie Frau Dr. S. N. als Amtssachverständige für Naturschutz. Zur Beleuchtungsanlage führt Herr Y. römisch eins. aus, dass diese bereits vor Jahren von seinem Vater errichtet worden und zumindest seit 15 Jahren in Betrieb sei. Die nunmehrigen Scheinwerfer, welche auch Inhalt des Einreichprojektes aus dem Herbst 2010 gewesen seien, seien seines Wissens nach im Jahr 2008 aufgestellt und errichtet worden. Dabei handle es sich eben um Scheinwerfer mit einer Leistung von maximal 150 Watt und einer Farbtemperatur von 3.200 Grad Kelvin. Bestätigen könne er, dass das Thema "Beleuchtung" im Zuge der Verhandlung vor der Behörde sehr wohl diskutiert worden sei, allerdings nicht nur unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw des Naturhaushaltes, sondern sei auch die Sicherheit der Rodelbahnbenützer ein Thema gewesen. Dr. K., die Amtssachverständige, habe das Projekt begutachtet und habe festgestellt, dass auf Grund einer Ausgleichsmaßnahme das Ganze als bewilligungsfähig erachtet werden könne. Nach Ausarbeitung der Ausgleichsmaßnahme (Amphibienteich) wurde dann die beantragte Bewilligung erteilt. Er habe dann, sobald ihm bewusst wurde, dass im "Auflagenblock" offensichtlich die Daten der Landesumweltanwaltschaft und nicht jene aus dem Projekt übernommen worden seien, dies dem Verfahrensleiter der Behörde mitgeteilt und habe dieser daraufhin den "neuen Bescheid" erlassen. Dann habe er sich informiert, dass ein Umbau – entsprechend den Anforderungen der Landesumweltanwaltschaft – Kosten in der Höhe von € 6.000 bis € 12.000 ausmachen würde. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft merkte an, dass bereits durch die naturschutzfachliche Beurteilung von Frau Dr. K. hervorgekommen sei, dass die gegenständliche Beleuchtungsanlage zu einer massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als auch des Naturhaushaltes bzw der Vogelzugflugroute führe. Deshalb sei ihr das Resümee, dass über eine Ausgleichsmaßnahme das gegenständliche Projekt bewilligungsfähig sei, nicht nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, da grundsätzlich von einem geringstmöglichen Eingriff bzw den bestmöglichen Mitteln hiezu bei der naturschutzfachlichen Beurteilung auszugehen sei. Die Amtssachverständige, Frau Dr. N., führt aus, dass sie Rücksprache mit dem sporttechnischen Amtssachverständigen Dr. O. gehalten habe und dieser auf eine europäische Richtlinie verwiesen habe, wonach Stand der Technik auch für Rodelbahnen jener sei, dass die Beleuchtungsstärke nicht in Leistung der Scheinwerfer, sondern in Lichtstärke Lux angegeben werde. Demnach sei als Maßstab für eine mittlere Beleuchtung im Start- und Zielbereich eine Lichtstärke von 20 Lux maßgebend, durchgehend für die Beleuchtung entlang der Strecke sei demnach eine mittlere Beleuchtungsstärke von 5 Lux vorgesehen. Weiters führt die Amtssachverständige an, dass Insekten auch im Winterhalbjahr aktiv seien und diese auf bestimmte Leuchttypen unterschiedlich reagieren bzw angezogen werden.
verschiedener Studien und der Erfahrung würden Insekten durch Lichtquellen mit einem relativ hohen UV-Anteil stärker angezogen. Üblicherweise haben Metallhalogenlampen einen entsprechenden UV-Anteil. Im Gegensatz dazu werden auch Natriumdampflampen und Warmweiß-LED Lampen eingesetzt und komme es hier zu anderen Ergebnissen. Die Amtssachverständige verwies auf die Ö-Normen O1052 und O2012, welche auch auf die Lichtfarbe und die Lichtemission Bezug nehmen. Bei der entsprechenden Beurteilung
dieser Norm werde ausgeführt, dass besonders nachtaktive Insekten wie Nachtfalter durch bläuliches Licht bzw durch UV-Strahlung angelockt werden und sei die Emission in diesem Spektralbereich eben so gering wie möglich zu halten oder gänzlich zu vermeiden. Um dies zu erreichen, seien eben geeignete Leuchtmittel einzusetzen bzw technische Maßnahmen (UV-Filterung) vorzusehen, sodass die Strahlungsdichte für Wellenlängen kleiner als 440 Nanometer, auf maximal 15 Prozent der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle, beschränkt werde. Festzuhalten sei auch, dass die eben zitierte Norm erst seit dem Jahr 2012 existiere und diese zum Beurteilungszeitpunkt von Frau Dr. K. im Jahr 2010 noch nicht zur Verfügung gestanden sei. Ergänzend führt die Amtssachverständige dazu aus, dass zumindest die zoologischen Sachverständigen die Vorschreibung von UV-Filtern schon über mehrere Jahre als Stand der Technik angesehen haben und diese auch in diesem Bereich vorgesehen worden seien. Die Amtssachverständige bestätigte, dass die Beurteilung von Frau Dr. K. hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als durchaus plausibel und nachvollziehbar erscheine. Über Nachfrage teilt die Amtssachverständige mit, dass wandernde Schmetterlinge nicht beeinträchtigt würden, da diese erst zu einem späteren jahreszeitlichen Zeitpunkt ihre Wanderung aufnehmen. Was den Vogelzug bzw Flugwild angeht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zwei Hauptzeiten gäbe. Einmal im Frühjahr von Anfang April bis ca Ende Mai und dann Mitte August bis ca Ende Oktober. Demzufolge könne es Anfang April durchaus zu Beeinträchtigungen des Vogelflugs kommen. Dies allerdings nur bei schlechten Witterungsverhältnissen (mit Wolken und Nebel). Da Zugvögel durch Lichtquellen angezogen werden, könne es passieren, dass diese um die Lichtquellen herumfliegen, bis sie eben zu erschöpft zum Weiterflug seien und sie sich in der Nähe niederlassen müssten. Da die Anlage nur bis 23:00 Uhr genehmigt sei, komme es wahrscheinlich, wenn überhaupt, nur zu einer sehr geringen Beeinträchtigung. Bestätigen könne sie auch, dass der Einsatz von Metallhalogenlampen inklusive UV-Filter eine noch immer stärkere Anziehungskraft auf Insekten habe, als eben Natriumdampflampen oder Warmweiß-LED Lampen. Diesbezüglich weist die Amtssachverständige auf Studien hin, wonach die darin enthaltenen Ausführungen, diesen Umstand bestätigen ("Straßenbeleuchtung an einem Teichweg, Püsteldorf 2008, Eisenbeis & Eick 2011, "Lampentest mit Kastenfallen in einem Waldgebiet, Vörl/Tirol 2010" (Huemer et al. 2011a) sowie Straßenbeleuchtungen nach DIN EN 13201, Frankfurt/Main 2011 (Eisenbeis et al. 2012)). Zudem führte sie aus, dass gelbrötliches Licht eine geringere Auswirkung als weißbläuliches Licht auf das Landschaftsbild habe, wodurch eine niedrigere Farbtemperatur eine geringere Auswirkung auf das Landschaftsbild ausmache, als eine höhere Farbtemperatur. Für die Höhe der Abstrahlung ist der Untergrund von entscheidender Bedeutung, das heißt, dass eine Schneedecke zu einer erhöhten Abstrahlung führen könne. Grundsätzlich ist zu sagen, dass je heller der Untergrund ist, umso höher ist die Abstrahlung, je dunkler der Untergrund ist, umso geringer ist die Abstrahlung. Seitens der Amtssachverständigen wird eine Tabelle mit "Relative prozentuale Anflugstärke der Insekten an verschiedenen Lichtquellen" vorgelegt. Diese Tabelle wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Der Vertreter des Bewilligungswerbers weist in der Verhandlung darauf hin, dass es sich bei der gegenständlichen Rodelbahn und Rodelbahnbeleuchtung um eine für den Tourismus in P. überaus wichtige Einrichtung handle. Jeglicher Eingriff in die Landschaft als auch in den Naturhaushalt sei im Zusammenhang mit dem Tourismusort P. zu betrachten. Dies habe die Sachverständige im behördlichen Verfahren auch richtigerweise so berücksichtigt. Der Beurteilung im Jahr 2010 wurde der damalige Wissensstand zugrunde gelegt. Das weitere Verfahren habe keinerlei Änderungen hinsichtlich dieses Wissensstandes gezeigt oder ergeben und könnten nunmehr allfällige Änderungen wohl nicht zu Lasten des Konsenswerbers gehen. Mit Eingabe vom 24.10.2014 beantragt der Vertreter des Bewilligungswerbers, dass ein ergänzendes naturschutzfachliches zoologisches Gutachten eingeholt werde, zur Beurteilung, ob auf Grund des langjährigen (zumindest 15- bis 20jährigen) Bestehens der gegenständlichen Beleuchtungsanlage, von einem Gewöhnungseffekt bei Zugvögeln ausgegangen werden könne. Dies zum Beweis dafür, dass von einer Irritation von Zugvögeln, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, nicht ausgegangen werden könne. Mit Schriftsatz vom 15.6.2015 hatte der Bewilligungswerber, Herr I., mitgeteilt, dass die im Bescheid vom 31.3.2014 vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahme mittlerweile umgesetzt wurde.Mit Schriftsatz vom 15.6.2015 hatte der Bewilligungswerber, Herr römisch eins., mitgeteilt, dass die im Bescheid vom 31.3.2014 vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahme mittlerweile umgesetzt wurde. Angemerkt werden kann, dass die gegenständliche Beleuchtungsanlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung während der Wintermonate in Betrieb ist. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde offensichtlich bislang noch nicht eingeleitet oder durchgeführt. Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Vermeidung von Wiederholungen darf, vor allem was den zeitlichen Ablauf des Verfahrens angeht, auch auf die Feststellungen im Abschnitt Vorverfahrensgang verwiesen werden. Ergänzend dazu ist (zusammengefasst) festzustellen: Gegenständliche Beleuchtungsanlage der Rodelbahn "A.", Gemeinde J., wird seit etwa 15 Jahren im Landschaftsschutzgebiet P. ohne naturschutzrechtliche Bewilligung während der Wintermonate (November bis April) betrieben. Die Beleuchtung erfolgt mit 12 Halogenstrahlern, die sich auf der Strecke verteilen und eine Leistung von 150 Watt, sowie eine Farbtemperatur von 3.200 Kelvin pro Strahler aufweisen. In Verwendung stehen Halogenlampen. Die Beleuchtungsanlage der Rodelbahn befindet sich, wie ausgeführt, im Landschaftsschutzgebiet P. Diese Rodelbahnbeleuchtung ist die stärkste örtliche Lichtquelle im Bereich der A. und kann es daher zu Irritationen von Zugvögeln entlang der Vogelrouten kommen. Die Irritation der Zugvögel erfolgt ausschließlich durch die Lichtstärke und Abstrahlung von der Untergrundfläche, wobei je heller der Untergrund, desto höher die Abstrahlung. Insekten sind auch im Winterhalbjahr aktiv und werden diese durch Lichtquellen mit einem relativ hohen UV-Anteil stärker angezogen als von Lichtquellen mit niedrigem UV-Anteil. Nachtaktive Insekten, sowie Nachtfalter, werden durch bläuliches Licht (mehr UV-Strahlung) angelockt. Nach dem Stand der Technik sind, um die Emission in diesem Spektralbereich so gering wie möglich zu halten bzw zu vermeiden, jedenfalls geeignete Leuchtmittel einzusetzen bzw technische Maßnahmen vorzusehen, dass die Strahlungsdichte für Wellenlängen kleiner als 440 Nanometer auf maximal 15 Prozent der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle beschränkt wird. Metallhalogenlampen wie sie in der Beleuchtungsanlage der Rodelbahn derzeit noch in Verwendung sind, haben den entsprechenden UV-Anteil, der Insekten anzieht. Festgehalten werden kann, dass entsprechend dem Stand der Technik die Ausleuchtung des Start- und Zielbereiches mit einer mittleren Beleuchtungsstärke von 20 Lux und die Beleuchtung entlang der Strecke mit einer mittleren Beleuchtungsstärke von 5 Lux als maßgebend betrachtet wird. In Anbetracht der an und für sich wenigen technischen Lichtquellen im Bereich der A. fällt die derzeit in Verwendung befindliche Beleuchtungsanlage deutlich auf und lässt das nächtliche Landschaftsbild von vielen Betrachtungsorten aus in den Hintergrund treten, wobei dieser Effekt bzw die Sichtbarkeit durch die Reflexion auf der Schneedecke (heller Untergrund) noch verstärkt wird. Weiters wird festgehalten, dass der Bescheid vom 5.5.2014 die Auflage in Bezug auf die vorgeschriebenen Na-Hochdruckdampflampen
Spruchpunkt I) lit a) Z 4. des Bescheides vom 31.3.2014, nicht verändert hat.Weiters wird festgehalten, dass der Bescheid vom 5.5.2014 die Auflage in Bezug auf die vorgeschriebenen Na-Hochdruckdampflampen
Spruchpunkt römisch eins) Litera a,) Ziffer 4, des Bescheides vom 31.3.2014, nicht verändert hat. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass die derzeitige Ausführung der Beleuchtungsanlage der gegenständlichen Rodelbahn unstrittig ist. Ebenso unbestritten ist, dass diese bereits über einen längeren Zeitraum saisonal (November bis April) betrieben wird und steht fest, dass sich die Beleuchtungsanlage der Rodelbahn im Landschaftsschutzgebiet P. befindet. In Übereinstimmung der beiden Amtssachverständigen für Naturschutz konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche Lichtquelle im Bereich der A. sehr deutlich aufscheint und das nächtliche Landschaftsbild von vielen Betrachtungsorten aus in den Hintergrund treten lässt (gutachtliche Ausführung Dr. K. anlässlich der behördlichen Verhandlung am 15.12.2010). Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen kann auch geschlossen werden, dass es zu Beeinträchtigungen bzw Irritationen der Zugvögel bei schlechter Witterungslage (Nebel und Wolken) zumindest Anfang April kommen kann. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen Dr. N., sowie den dargelegten Studien (siehe oben), insbesondere die Beilage A Lichtverschmutzung und die Folgen für nachtaktive Insekten, wird eindeutig belegt, dass Insekten auch im Winterhalbjahr aktiv sind und auf bestimmte Leuchttypen unterschiedlich reagieren bzw angezogen werden und dass speziell Metallhalogenlampen mit einem entsprechenden UV-Anteil versehen sind, die Insekten stark anziehen. Auf Grund der Ausführungen der Amtssachverständigen Dr. N. in Rücksprache mit dem sporttechnischen Amtssachverständigen Dr. O. ist davon auszugehen, dass eine Beleuchtung im Start- und Zielbereich mit Lichtstärke von 20 Lux und die durchgängige Beleuchtung entlang der Strecke von 5 Lux (Lichtstärke) als ausreichend und maßgeblich angesehen werden kann. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Frau Dr. N. als plausibel und nachvollziehbar erwiesen haben, insbesondere auch im Hinblick auf die vorgelegten Normen und Studien. Festzuhalten ist, dass die Bewilligungswerber den fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Dem Antrag auf Einholung eines ergänzenden naturschutzfachlichen zoologischen Gutachtens vom 24.10.2014 war nicht stattzugeben, da die naturschutzfachliche Amtssachverständige Dr. N. von ihrer Ausbildung her Zoologin ist und daher diesbezügliches Wissen bereits in ihrer gutachterlichen Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung eingeflossen ist. Zusätzlich ist das Beweisthema "Gewöhnungseffekt bei Zugvögeln" als nicht entscheidungsrelevant anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten: Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999, LGBl Nr 73/1999 idF LGBl Nr 106/2013Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,
G ist die gesamte Natur von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
Paragraph 2, Absatz eins, NSchG ist die gesamte Natur von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen. Laut § 2 Abs 2 NSchG sind zu diesem Zweck insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in der Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.Laut Paragraph 2, Absatz 2, NSchG sind zu diesem Zweck insbesondere das Land und die Gemeinden verpflichtet, die Interessen des Naturschutzes zu wahren, bei der Besorgung der ihnen nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch in der Eigenschaft als Träger von Privatrechten zu fördern.
G soll zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass
Paragraph 2, Absatz 3, NSchG soll zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass
G können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringes Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
Paragraph 50, Absatz 2, NSchG können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringes Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
G kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 55, Absatz eins, NSchG kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl Nr 89/1995 idF LGBl Nr 32/2001Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2001,
Z 1 ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.
Paragraph 2, Ziffer eins, ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft. P.-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 1/1981 idF LGBl Nr 83/2003P.-Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2003,
dient die Verordnung der Erhaltung:
Paragraph eins a, dient die Verordnung der Erhaltung: 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des in § 1 festgelegten Gebietes (besonders reizvolle Hochgebirgslandschaft durch das Nebeneinander kalkalpiner und zentralalpiner Gesteinsformationen);der besonderen landschaftlichen Schönheit des in Paragraph eins, festgelegten Gebietes (besonders reizvolle Hochgebirgslandschaft durch das Nebeneinander kalkalpiner und zentralalpiner Gesteinsformationen); 2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft (alpines Ödland) sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche (Almbereiche). Rechtlich folgt daraus: Aus obigen Bestimmungen ergibt sich unzweifelhaft, dass gegenständliche Beleuchtungsanlage der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und das Vorhaben nur unter den genannten Voraussetzungen bewilligt werden kann. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch, unabhängig von einer Ausgleichsleistung, eine „Eingriffsminimierung“. Was nun die Ausführungen bzw Vorschläge der Amtssachverständigen zur Minimierung der Eingriffsintensität angeht, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen und Vorschläge auf dem derzeitigen Stand der Technik beruhen. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich wiederum (vgl etwa VwGH vom 7. 12 2006, 2004/07/0124), dass jener „Stand der Technik“ relevant ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (und nicht jener, zum Zeitpunkt des Antrages). Etwaige Rechte aus dem bisherigen (konsenslosen) Betrieb lassen sich hingegen, wie der Bewilligungswerber vermeint, nicht ableiten.Was nun die Ausführungen bzw Vorschläge der Amtssachverständigen zur Minimierung der Eingriffsintensität angeht, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen und Vorschläge auf dem derzeitigen Stand der Technik beruhen. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich wiederum vergleiche etwa VwGH vom 7. 12 2006, 2004/07/0124), dass jener „Stand der Technik“ relevant ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (und nicht jener, zum Zeitpunkt des Antrages). Etwaige Rechte aus dem bisherigen (konsenslosen) Betrieb lassen sich hingegen, wie der Bewilligungswerber vermeint, nicht ableiten. Auf Grundlage der Ausführungen der Amtssachverständigen Dr. N. im Rahmen der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht war die gegenständliche Auflage Spruchpunkt I) lit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.