GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 28.2.2012 hat die mitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück-Nr XX, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Mit Eingabe vom 28.2.2012 hat die mitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück-Nr römisch zwanzig, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der Bauliegenschaft durch die Verkehrs-fläche, Grundstück-Nr QQ, getrennten Grundstücke-Nr PP und RR. Bereits mit Eingabe vom 21.9.2011 hat die mitbeteiligte Partei um Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr XX, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Mit Bescheid vom 24.4.2012, Zahl 031-7/1140/1-2012, hat der Bürgermeister das Grundstück-Nr XX zum Bauplatz erklärt, dies unter Zugrundelegung der Planunterlage der I.-Vermessung, technisches Büro für Vermessungswesen -Gesellschaft m.b.H., vom 21.9.2011, Zahl ttt, sowie der in der Verhandlungsschrift vom 11.4.2012 festgesetzten Bebauungsgrundlagen. Dort ist festgelegt, dass die Baufluchtlinie laut Bebauungsplan mit drei Meter zur Straßengrenze der Zufahrtsstraße festgesetzt wird. Bereits mit Eingabe vom 21.9.2011 hat die mitbeteiligte Partei um Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr römisch zwanzig, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Mit Bescheid vom 24.4.2012, Zahl 031-7/1140/1-2012, hat der Bürgermeister das Grundstück-Nr römisch zwanzig zum Bauplatz erklärt, dies unter Zugrundelegung der Planunterlage der römisch eins.-Vermessung, technisches Büro für Vermessungswesen -Gesellschaft m.b.H., vom 21.9.2011, Zahl ttt, sowie der in der Verhandlungsschrift vom 11.4.2012 festgesetzten Bebauungsgrundlagen. Dort ist festgelegt, dass die Baufluchtlinie laut Bebauungsplan mit drei Meter zur Straßengrenze der Zufahrtsstraße festgesetzt wird. Mit Schreiben vom 9.4.2012 hat der Beschwerdeführer – im Baubewilligungsverfahren – Einwendungen betreffend die Nichtladung weiterer Eigentümer der Nachbargrundstücke erhoben, die er bei der mündlichen Baubewilligungsverhandlung am 11.4.2012 bekräftigt und sie hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände und Beeinträchtigungen bei der Schneeräumung ergänzt hat. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.4.2012 eingewendet, dass aus den vorgelegten Plänen die Baufluchtlinien nicht erkennbar seien, weil diese nicht ein-getragen seien, weshalb eine Überprüfung der Mindestabstände für seine Partei nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 15.5.2012 hat der Bürgermeisters der Gemeinde HH der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Wohnhauses mit Garage erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände wurde ausgeführt, dass zur Straße hin im Lageplan des Einreichplanes die Abstände des Bauwerkes kotiert seien, weshalb die Einhaltung der festgesetzten Baufluchtlinie nachvollziehbar sei. Mit Eingabe vom 29.5.2012 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.5.2012 Berufung erhoben. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände führt der Beschwerdeführer darin aus wie folgt: "(…) Aus den mir bei der Bauverhandlung vorgelegten Bauplänen ging nicht eindeutig hervor, ob bei den geplanten Baumaßnahmen die Mindestabstände zu den Grundgrenzen eingehalten worden sind. Ich äußerte meine Bedenken und wurde darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplan hier geändert hat. Ich wurde aufmerksam gemacht, dass Änderungen des Bebauungsplanes den Nachbarn nicht persönlich zur Kenntnis gebracht werden müssen, sondern am Gemeindeamt öffentlich ausgehängt werden müssen. Anstelle nähere Erläuterungen zu den Mindestabständen von Seiten des Verhandlungsleiters oder des Sachverständigen mir gegenüber zu äußern, bat der Verhandlungsleiter den Herrn lng. S. als Planersteller mir die vorgelegte Zeichnung näher zu erläutern. Nach meiner Rechtsmeinung hätte der Verhandlungsleiter oder der Sachverständige die Aufgabe nachvollziehbar, erschöpfend über die Einhaltung der Mindestabstände aufzuklären. Für die Kontrolle der Einhaltung von Mindestabständen ist die Kenntnis der festgelegten Mindest-abstände notwendig. Diese festgelegten Mindestabstände gingen aus den mir vorgelegten Plänen nicht hervor. Keineswegs ausreichend ist das Maß 3,55 m im Lageplan. Das Maß 3,55 m misst von der Hausecke zur Grundgrenze. Während der Bauverhandlung stellte ich die Frage, ob nicht die Außenstiege oder der überdachte mit Säulen abgestützte Eingangsvorbau die für den Mindestabstand maßgebende äußere Begrenzung darstellen würde. Diese Frage wurde mir nicht schlüssig beantwortet. Ich stellte die Frage, ob nicht auch die Baugrenzlinien in den Bauplänen eingetragen werdenmüssten.Ich stellte die Frage, ob nicht auch die Baugrenzlinien in den Bauplänen eingetragen werden, müssten. Hier erklärte mir unter Anwesenheit und Gehör des Bausachverständigen der Leiter der Bau-verhandlung: "Baugrenzlinien müssen in den Bauplänen nicht eingetragen werden." Da die gültigen Bebauungspläne während der Verhandlung nicht Bestandteil der vorgelegten Unterlagen war und diese auch nicht während der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, sehe ich in diesem gesetzten Verhalten einen rechtlichen Mangel. Antrag: Von Seiten des Verhandlungsleiters oder des Bausachverständigen muss bezüglich der oben geschilderten Zweifel an der Einhaltung der Mindestabstände nachvollziehbar und erschöpfend Auskunft erteilt werden. Dasselbe gilt für die Bedenken bezüglich der Gestaltung der dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Dokumente wie Zeichnungen usw. Hier ist es nicht ausreichend lediglich eine Aussage zu treffen, sondern es muss auch die gültige gesetzliche Regelung oder gültige Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht werden können und diese nachvollziehbar und glaubwürdig erklärt werden können. Die vollständige Beantwortung der von mir während der Bauverhandlung gestellten Fragen unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung (mit Säulen abgestützter Vorbau relevant oder nicht relevant) wird eingefordert. (…)" Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.7.2012, Zahl xxxxxx-2012, hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur vorgebrachten Nichteinhaltung der Nachbarabstände wird ausgeführt, dass keine Baugrenzlinien im Bebauungsplan und in der Bauplatzerklärung festgelegt seien; in den Ansichten der Einreichpläne seien Berechnungen abgebildet, die die Einhaltung der Mindestabstände zu den übrigen Bauplatzgrenzen dokumentieren. Die Überprüfung habe ergeben, dass das Bauvorhaben sämtliche Mindestabstände einhalte. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.7.2012 Vorstellung erhoben. Darin führt er zur vorgebrachten Nichteinhaltung der Abstände wie folgt aus: "(…) Laut Bautechnikgesetz LGBl. Nr. 75/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1991 wird im § 8 das "Vortreten von Bauteilen" geregelt.Laut Bautechnikgesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1976, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1991, wird im Paragraph 8, das "Vortreten von Bauteilen" geregelt. § 8 Abs.
3 erster Satz BGG die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz BGG die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (…)" Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 19.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen sowie der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Salzburger Landesregierung hat in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten zur vorgebrachten Nichteinhaltung des Nachbarabstandes durch die in der Einreichplanung ersichtliche Außentreppe abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:
Abs 51 Z 8 B-VG ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde
Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.7.2012, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2015 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde
Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.7.2012, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2015 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.2.2015, Zahl 2012/06/0219, ausgeführt, dass kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Miteigentümer an derselben Nachbarliegenschaft handeln sollte. Ebenfalls keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte bestehen in Bezug auf allenfalls erforderliche Schneeräumungen sowie Sachbeschädigungen im Zuge dieser Räumungen, auch nicht in Bezug auf mit den Schneeräumungen verbundene Aufwendungen, ebenso nicht betreffend Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern bzw. Fußgängern auf Verkehrsflächen. Entsprechend der Begründung im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht das vom Beschwerdeführer zu diesen Fragen erstattete Vorbringen ins Leere. Im zweiten Rechtsgang war jedoch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei die Baufluchtlinie eingehalten wird, die zur Verkehrsfläche Grundstück-Nr QQ, KG YY, hin festgelegt wurde.
Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30/2009, ist die Baufluchtlinie jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf.
Paragraph 55, Absatz eins, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, ist die Baufluchtlinie jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf.
Fassung LGBl Nr 31/2009, gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie.
Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, in der, Fassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie.
Abs 1 lit f Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976 in der Fassung LGBl Nr 2/1991, dürfen Freitreppen und Rampen zu Eingängen im Erdgeschoss innerhalb der Grenzen des Bauplatzes höchstens 1,8 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint (§ 8 Abs 1 letzter Satz Bautechnikgesetz).
Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1991,, dürfen Freitreppen und Rampen zu Eingängen im Erdgeschoss innerhalb der Grenzen des Bauplatzes höchstens 1,8 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz Bautechnikgesetz).
Z 2 Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976 in der Fassung LGBl Nr 107/2003, stellt § 8 Abs 1 leg cit hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn ein subjektiv - öffentliches Recht dar.
Paragraph 62, Ziffer 2, Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2003,, stellt Paragraph 8, Absatz eins, leg cit hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn ein subjektiv - öffentliches Recht dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Freitreppe nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion. Eine Freitreppe ist eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder
Entsprechend der Ausführungen des Ausschussberichtes zu § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz sind aber auch mangels oberirdischen Bauteils die Bestimmungen über das Vortreten von Bauteilen
Da der verfahrensgegenständliche Stiegenabgang kein oberirdischer Bauteil ist, gilt für diesen die Baufluchtlinie
Paragraph 55, Absatz eins, Raumordnungsgesetz 2009 nicht. Entsprechend der Ausführungen des Ausschussberichtes zu Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz sind aber auch mangels oberirdischen Bauteils die Bestimmungen über das Vortreten von Bauteilen
Paragraph 8, Bautechnikgesetz vorliegend nicht anzuwenden. Der entlang der nord-östlichen Seite des Gebäudes verlaufende Stiegenabgang verletzt damit aufgrund seiner nicht-oberirdischen Ausführung weder das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Baufluchtlinie noch verletzt der Stiegenaufgang das in § 62 Z 1 Bautechnikgesetz als subjektiv-öffentliches Recht ausgestaltete Nachbarrecht hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in der Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes nach § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz (vgl hiezu die Entscheidungsbesprechung von Giese in bbl 2005/100), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der entlang der nord-östlichen Seite des Gebäudes verlaufende Stiegenabgang verletzt damit aufgrund seiner nicht-oberirdischen Ausführung weder das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Baufluchtlinie noch verletzt der Stiegenaufgang das in Paragraph 62, Ziffer eins, Bautechnikgesetz als subjektiv-öffentliches Recht ausgestaltete Nachbarrecht hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in der Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes nach Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz vergleiche hiezu die Entscheidungsbesprechung von Giese in bbl 2005/100), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, dass der gegenständliche Stiegenaufgang entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen als unterirdisch zu qualifizieren ist, stellt eine Beurteilung dar, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass aber § 25 Abs 3 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz und § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz nur auf oberirdische Bauten bzw. Bauteile anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus der klaren, d.h. eindeutigen Regelung im Gesetz, sodass vom Vorliegen einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, der grundsätzlich Bedeutung zukommen würde, nicht ausgegangen werden kann. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, dass der gegenständliche Stiegenaufgang entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen als unterirdisch zu qualifizieren ist, stellt eine Beurteilung dar, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass aber Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz und Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz nur auf oberirdische Bauten bzw. Bauteile anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus der klaren, d.h. eindeutigen Regelung im Gesetz, sodass vom Vorliegen einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, der grundsätzlich Bedeutung zukommen würde, nicht ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.212.12.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.