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{'item': 'LVwG-3/212/12-2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 25§ 42Art 151§ 3Art 130§ 55§ 8§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlLVwG-3/212/12-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 28.2.2012 hat die mitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück-Nr XX, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Mit Eingabe vom 28.2.2012 hat die mitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Grundstück-Nr römisch zwanzig, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der von der Bauliegenschaft durch die Verkehrs-fläche, Grundstück-Nr QQ, getrennten Grundstücke-Nr PP und RR. Bereits mit Eingabe vom 21.9.2011 hat die mitbeteiligte Partei um Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr XX, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Mit Bescheid vom 24.4.2012, Zahl 031-7/1140/1-2012, hat der Bürgermeister das Grundstück-Nr XX zum Bauplatz erklärt, dies unter Zugrundelegung der Planunterlage der I.-Vermessung, technisches Büro für Vermessungswesen -Gesellschaft m.b.H., vom 21.9.2011, Zahl ttt, sowie der in der Verhandlungsschrift vom 11.4.2012 festgesetzten Bebauungsgrundlagen. Dort ist festgelegt, dass die Baufluchtlinie laut Bebauungsplan mit drei Meter zur Straßengrenze der Zufahrtsstraße festgesetzt wird. Bereits mit Eingabe vom 21.9.2011 hat die mitbeteiligte Partei um Bauplatzerklärung für das Grundstück-Nr römisch zwanzig, KG YY, beim Bürgermeister der Gemeinde HH angesucht. Mit Bescheid vom 24.4.2012, Zahl 031-7/1140/1-2012, hat der Bürgermeister das Grundstück-Nr römisch zwanzig zum Bauplatz erklärt, dies unter Zugrundelegung der Planunterlage der römisch eins.-Vermessung, technisches Büro für Vermessungswesen -Gesellschaft m.b.H., vom 21.9.2011, Zahl ttt, sowie der in der Verhandlungsschrift vom 11.4.2012 festgesetzten Bebauungsgrundlagen. Dort ist festgelegt, dass die Baufluchtlinie laut Bebauungsplan mit drei Meter zur Straßengrenze der Zufahrtsstraße festgesetzt wird. Mit Schreiben vom 9.4.2012 hat der Beschwerdeführer – im Baubewilligungsverfahren – Einwendungen betreffend die Nichtladung weiterer Eigentümer der Nachbargrundstücke erhoben, die er bei der mündlichen Baubewilligungsverhandlung am 11.4.2012 bekräftigt und sie hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände und Beeinträchtigungen bei der Schneeräumung ergänzt hat. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.4.2012 eingewendet, dass aus den vorgelegten Plänen die Baufluchtlinien nicht erkennbar seien, weil diese nicht ein-getragen seien, weshalb eine Überprüfung der Mindestabstände für seine Partei nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 15.5.2012 hat der Bürgermeisters der Gemeinde HH der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Wohnhauses mit Garage erteilt und die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände wurde ausgeführt, dass zur Straße hin im Lageplan des Einreichplanes die Abstände des Bauwerkes kotiert seien, weshalb die Einhaltung der festgesetzten Baufluchtlinie nachvollziehbar sei. Mit Eingabe vom 29.5.2012 hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.5.2012 Berufung erhoben. Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstände führt der Beschwerdeführer darin aus wie folgt: "(…) Aus den mir bei der Bauverhandlung vorgelegten Bauplänen ging nicht eindeutig hervor, ob bei den geplanten Baumaßnahmen die Mindestabstände zu den Grundgrenzen eingehalten worden sind. Ich äußerte meine Bedenken und wurde darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplan hier geändert hat. Ich wurde aufmerksam gemacht, dass Änderungen des Bebauungsplanes den Nachbarn nicht persönlich zur Kenntnis gebracht werden müssen, sondern am Gemeindeamt öffentlich ausgehängt werden müssen. Anstelle nähere Erläuterungen zu den Mindestabständen von Seiten des Verhandlungsleiters oder des Sachverständigen mir gegenüber zu äußern, bat der Verhandlungsleiter den Herrn lng. S. als Planersteller mir die vorgelegte Zeichnung näher zu erläutern. Nach meiner Rechtsmeinung hätte der Verhandlungsleiter oder der Sachverständige die Aufgabe nachvollziehbar, erschöpfend über die Einhaltung der Mindestabstände aufzuklären. Für die Kontrolle der Einhaltung von Mindestabständen ist die Kenntnis der festgelegten Mindest-abstände notwendig. Diese festgelegten Mindestabstände gingen aus den mir vorgelegten Plänen nicht hervor. Keineswegs ausreichend ist das Maß 3,55 m im Lageplan. Das Maß 3,55 m misst von der Hausecke zur Grundgrenze. Während der Bauverhandlung stellte ich die Frage, ob nicht die Außenstiege oder der überdachte mit Säulen abgestützte Eingangsvorbau die für den Mindestabstand maßgebende äußere Begrenzung darstellen würde. Diese Frage wurde mir nicht schlüssig beantwortet. Ich stellte die Frage, ob nicht auch die Baugrenzlinien in den Bauplänen eingetragen werdenmüssten.Ich stellte die Frage, ob nicht auch die Baugrenzlinien in den Bauplänen eingetragen werden, müssten. Hier erklärte mir unter Anwesenheit und Gehör des Bausachverständigen der Leiter der Bau-verhandlung: "Baugrenzlinien müssen in den Bauplänen nicht eingetragen werden." Da die gültigen Bebauungspläne während der Verhandlung nicht Bestandteil der vorgelegten Unterlagen war und diese auch nicht während der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, sehe ich in diesem gesetzten Verhalten einen rechtlichen Mangel. Antrag: Von Seiten des Verhandlungsleiters oder des Bausachverständigen muss bezüglich der oben geschilderten Zweifel an der Einhaltung der Mindestabstände nachvollziehbar und erschöpfend Auskunft erteilt werden. Dasselbe gilt für die Bedenken bezüglich der Gestaltung der dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Dokumente wie Zeichnungen usw. Hier ist es nicht ausreichend lediglich eine Aussage zu treffen, sondern es muss auch die gültige gesetzliche Regelung oder gültige Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht werden können und diese nachvollziehbar und glaubwürdig erklärt werden können. Die vollständige Beantwortung der von mir während der Bauverhandlung gestellten Fragen unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung (mit Säulen abgestützter Vorbau relevant oder nicht relevant) wird eingefordert. (…)" Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.7.2012, Zahl xxxxxx-2012, hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur vorgebrachten Nichteinhaltung der Nachbarabstände wird ausgeführt, dass keine Baugrenzlinien im Bebauungsplan und in der Bauplatzerklärung festgelegt seien; in den Ansichten der Einreichpläne seien Berechnungen abgebildet, die die Einhaltung der Mindestabstände zu den übrigen Bauplatzgrenzen dokumentieren. Die Überprüfung habe ergeben, dass das Bauvorhaben sämtliche Mindestabstände einhalte. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.7.2012 Vorstellung erhoben. Darin führt er zur vorgebrachten Nichteinhaltung der Abstände wie folgt aus: "(…) Laut Bautechnikgesetz LGBl. Nr. 75/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1991 wird im § 8 das "Vortreten von Bauteilen" geregelt.Laut Bautechnikgesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1976, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1991, wird im Paragraph 8, das "Vortreten von Bauteilen" geregelt. § 8 Abs.

(1)regelt unter Ziffer f) Freitreppen und Rampen zu Eingängen im Erdgeschoß innerhalb der Grenzen des Bauplatzes höchstens 1,8 mParagraph 8, Abs.
(1)regelt unter Ziffer f) Freitreppen und Rampen zu Eingängen im Erdgeschoß innerhalb der Grenzen des Bauplatzes höchstens 1,8 m Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint. Im Grundriss des Erdgeschoßes kann der Abstand der Freitreppe, zum Eingang des Erdgeschoßes, zur Grundgrenze an der Straße mit ca. 2,22 m (aus eine Kopie herausgemessen und errechnet) ermittelt werden. Damit wird der im §8 festgelegte Mindestabstand von 3 m deutlich unterschritten. Die im Berufungsbescheid der Gemeindevertretung angeführten Erwägungen sind falsch. Sie geben weder die maßgeblichen gültigen gesetzlichen Regelungen an, noch sind sie nachvollziehbar oder schlüssig. Es ist keineswegs ausreichend von Prüfungen zu sprechen ohne den vollständig nachvollziehbaren Prüfungsweg bzw. die Prüfungsinhalte wiederzugeben. Der Bescheid ist damit in wesentlichen Punkten grob mangelhaft. Antrag: 2): (Ergänzung zu dem aufrechterhaltenen Antrag 2) aus der Berufung) Für die eingebrachten Unterlagen ist die Baugenehmigung wegen des unterschrittenen Mindestabstandes von 3 m zur Grenze des Bauplatzes hin zu untersagen. Die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Mindestabstände ist einzufordern. Im Bescheid ist unmissverständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu erläutern, welche Gesetzesstellen anzuwenden sind und darzulegen, wie die Einhaltung dieser Regelungen, aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen, nachgewiesen werden kann. (…)" Die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 16.10.2012 die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Einhaltung der Nachbarabstände wird darin ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen in der Berufungsentscheidung in den Ansichten der Einreichpläne Berechnungen vorgenommen worden seien, die die Einhaltung der Mindestabstände zu den übrigen Bauplatzgrenzen dokumentieren würden, weshalb dieses Vorbringen ins Leere gehe. Über die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.11.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2012 mit Erkenntnis vom 27.2.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.2.2015 unter anderem wie folgt aus: "(…) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (vgl. dazu die bei Giese, Salzburger Baurecht, S. 895 unter Z. 11 zitierte hg. Rechtsprechung sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom
  1. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0171). Im Übrigen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Miteigentümer an derselben Nachbarliegenschaft handeln sollte. Das auf die Notwendigkeit der Beiziehung weiterer Personen als Nachbarn gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert vergleiche dazu die bei Giese, Salzburger Baurecht, S. 895 unter Ziffer 11, zitierte hg. Rechtsprechung sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0171). Im Übrigen besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Miteigentümer an derselben Nachbarliegenschaft handeln sollte. Das auf die Notwendigkeit der Beiziehung weiterer Personen als Nachbarn gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestehen in Bezug auf allenfalls erforderliche Schneeräumungen sowie Sachbeschädigungen im Zuge dieser Räumungen, auch nicht in Bezug auf mit den Schneeräumungen verbundene Aufwendungen, ebenso nicht betreffend Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern bzw. Fußgängern auf Verkehrsflächen. Auch das diesbezügliche Vorbringen führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten seien. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind dem mit dem Argument entgegengetreten, dass sich die Einhaltung der Abstandsbestimmungen aus den Bauplänen ergebe. Da die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche angrenzt, sind im Beschwerdefall

§ 25Abs.

3 erster Satz BGG die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2001, Zl. 2000/06/0065; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  3. April 2002, mwN).Da die Bauliegenschaft an der der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüberliegenden Front an eine Verkehrsfläche angrenzt, sind im Beschwerdefall

Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz BGG die Baufluchtlinie oder die Baulinie für die einzuhaltenden Abstände maßgeblich, nicht hingegen die weiteren Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, BGG vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 2000/06/0160). Dem Beschwerdeführer kommt (auch als gegenüberliegendem Nachbarn) im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unstrittig Parteistellung zu vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2001, Zl. 2000/06/0065; dies unterscheidet ihn vom Eigentümer der Verkehrsfläche, vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  3. April 2002, mwN). Ausgehend davon hat die belangte Behörde das Mitspracherecht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abstandes nicht in Frage gestellt, was schon deshalb zutreffend ist, weil § 9 Abs. 1 Z. 6 Baupolizeigesetz ausdrücklich die Regelungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz als solche nennt, die Nachbarrechte beinhalten (ohne Begründung aM Giese, aaO, S. 665 Z 17).Ausgehend davon hat die belangte Behörde das Mitspracherecht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abstandes nicht in Frage gestellt, was schon deshalb zutreffend ist, weil Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Baupolizeigesetz ausdrücklich die Regelungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz als solche nennt, die Nachbarrechte beinhalten (ohne Begründung aM Giese, aaO, S. 665 Ziffer 17,). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang aber die Auffassung der belangten Behörde, dass sich aus den Einreichunterlagen die Einhaltung der Mindestabstände ergibt. Zum einen ist der im Akt befindlichen Niederschrift über die Bauplatzerklärung vom
  4. April 2012 zu entnehmen, dass die Baufluchtlinien bzw. Baulinien zur Straßengrenze einen Abstand laut Bebauungsplan von 3 m aufweisen. Dies deckt sich auch mit der Darstellung im Höhenplan vom
  5. September 2011, auf den sich der Bauplatzbewilligungsbescheid vom
  6. April 2012 bezieht und in dem eine Baufluchtlinie im Abstand von 3 m zur Verkehrsfläche eingezeichnet ist. Demgegenüber ist im mit der Baubewilligung genehmigten Grundrissplan des Erdgeschoßes zwar ein Abstand einer Freitreppe von 3 m kotiert, jedoch ohne zu berücksichtigen, dass dieser Abstand angesichts des nicht geradlinigen Verlaufes der Verkehrsfläche offensichtlich nicht auf die gesamte Länge der Treppe eingehalten wird. Die belangte Behörde hat auch nicht näher begründet, weshalb die Einhaltung dieses Abstandes nicht auf der gesamten Länge der Treppe erforderlich sein sollte. Die belangte Behörde (und ebenso die Berufungsbehörde) verweist vielmehr auf die Ansichten in den Einreichunterlagen. Dieser Verweis ist schon deshalb nicht zielführend, weil aus diesen Ansichten die Straßengrenze nicht nachvollziehbar entnommen werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (…)" Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 19.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen sowie der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Salzburger Landesregierung hat in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten zur vorgebrachten Nichteinhaltung des Nachbarabstandes durch die in der Einreichplanung ersichtliche Außentreppe abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.

§ 3

Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG zu gelten.

Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.7.2012, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2015 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.

Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu gelten.

Die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.7.2012, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2012 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2015 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.2.2015, Zahl 2012/06/0219, ausgeführt, dass kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht, dass auch andere Personen als Nachbarn dem Verfahren beigezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Miteigentümer an derselben Nachbarliegenschaft handeln sollte. Ebenfalls keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte bestehen in Bezug auf allenfalls erforderliche Schneeräumungen sowie Sachbeschädigungen im Zuge dieser Räumungen, auch nicht in Bezug auf mit den Schneeräumungen verbundene Aufwendungen, ebenso nicht betreffend Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern bzw. Fußgängern auf Verkehrsflächen. Entsprechend der Begründung im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht das vom Beschwerdeführer zu diesen Fragen erstattete Vorbringen ins Leere. Im zweiten Rechtsgang war jedoch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei die Baufluchtlinie eingehalten wird, die zur Verkehrsfläche Grundstück-Nr QQ, KG YY, hin festgelegt wurde.

§ 55

Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30/2009, ist die Baufluchtlinie jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf.

Paragraph 55, Absatz eins, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,, ist die Baufluchtlinie jene Linie, die durch oberirdische Bauten gegen die Verkehrsfläche hin nicht überschritten werden darf.

§ 25Abs 3 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968 in der

Fassung LGBl Nr 31/2009, gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie.

Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, in der, Fassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie.

§ 8

Abs 1 lit f Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976 in der Fassung LGBl Nr 2/1991, dürfen Freitreppen und Rampen zu Eingängen im Erdgeschoss innerhalb der Grenzen des Bauplatzes höchstens 1,8 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint (§ 8 Abs 1 letzter Satz Bautechnikgesetz).

Paragraph 8, Absatz eins, Litera f, Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1991,, dürfen Freitreppen und Rampen zu Eingängen im Erdgeschoss innerhalb der Grenzen des Bauplatzes höchstens 1,8 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes vortreten. Ein Vortreten solcher Bauteile in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes ist jedoch nur insoweit zulässig, als ein Mindestabstand von 3 m gewahrt erscheint (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz Bautechnikgesetz).

§ 62

Z 2 Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976 in der Fassung LGBl Nr 107/2003, stellt § 8 Abs 1 leg cit hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn ein subjektiv - öffentliches Recht dar.

Paragraph 62, Ziffer 2, Bautechnikgesetz, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2003,, stellt Paragraph 8, Absatz eins, leg cit hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes im Baubewilligungsverfahren für Nachbarn ein subjektiv - öffentliches Recht dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Freitreppe nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion. Eine Freitreppe ist eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder

  1. Obergeschoß eines Gebäudes emporführt, und zwar (im Unterschied zur "Außentreppe") senkrecht auf den Eingang zu. Somit können auch Hauptstiegen unter dem Begriff einer Freitreppe fallen (vgl VwGH 2010/05/0177). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Freitreppe nach allgemeinem Verständnis eine der Fassade eines Gebäudes, auch Plätzen u.a. vorgelegte, offene Treppenanlage von meist repräsentativer Funktion. Eine Freitreppe ist eine offene Treppenanlage, die zum erhöhten Erdgeschoß oder
  2. Obergeschoß eines Gebäudes emporführt, und zwar (im Unterschied zur "Außentreppe") senkrecht auf den Eingang zu. Somit können auch Hauptstiegen unter dem Begriff einer Freitreppe fallen vergleiche VwGH 2010/05/0177). Im Ausschussbericht aus 1976 zu § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz (abgedruckt in Giese, Salzburger Baurecht, § 8 BauTG Rz 1, sowie in der kommentierten Ausgabe des Salzburger Baurechts der Landesinnung Bau, Fn 2 zu § 8 BauTG) ist wie folgt festgehalten:Im Ausschussbericht aus 1976 zu Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz (abgedruckt in Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 8, BauTG Rz 1, sowie in der kommentierten Ausgabe des Salzburger Baurechts der Landesinnung Bau, Fn 2 zu Paragraph 8, BauTG) ist wie folgt festgehalten: "Diese Bestimmung gilt nur für Bauteile, für die die Baulinie (Baufluchtlinie) bzw. der Nachbarabstand von Bedeutung sind. Sie gilt daher nicht für unterirdische Bauten, aber auch nicht für unterirdische Teile oberirdischer Bauten. Diesbezüglich wurden diese Linien als nicht bindend angesehen, da im § 25 Abs 5 des Bebauungsgrundlagengesetzes der [erste] Satz des § 25 Abs 3 nicht wiederholt ist. Somit ist auch die vorliegende Bestimmung so zu verstehen, dass es sich nur auf oberirdische Bauten bzw. Bauteile bezieht.""Diese Bestimmung gilt nur für Bauteile, für die die Baulinie (Baufluchtlinie) bzw. der Nachbarabstand von Bedeutung sind. Sie gilt daher nicht für unterirdische Bauten, aber auch nicht für unterirdische Teile oberirdischer Bauten. Diesbezüglich wurden diese Linien als nicht bindend angesehen, da im Paragraph 25, Absatz 5, des Bebauungsgrundlagengesetzes der [erste] Satz des Paragraph 25, Absatz 3, nicht wiederholt ist. Somit ist auch die vorliegende Bestimmung so zu verstehen, dass es sich nur auf oberirdische Bauten bzw. Bauteile bezieht." Die Privilegierungen des § 8 BauTG (Vortreten von Bauteilen) sind auf unterirdische Bauten (Bauteile) generell nicht anwendbar (Giese, aaO, § 25 BGG Rz 13).Die Privilegierungen des Paragraph 8, BauTG (Vortreten von Bauteilen) sind auf unterirdische Bauten (Bauteile) generell nicht anwendbar (Giese, aaO, Paragraph 25, BGG Rz 13). Zur Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch" ist nach der Rechtsprechung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wobei (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an (VwGH 2008/06/0187; vgl auch Giese, aaO, § 25 BGG Rz 13).Zur Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch" ist nach der Rechtsprechung vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wobei (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an (VwGH 2008/06/0187; vergleiche auch Giese, aaO, Paragraph 25, BGG Rz 13). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Frage zu klären, ob es sich bei der im Grundrissplan des Erdgeschosses ersichtliche Außentreppe um einen ober- oder um einem unterirdischen Teil des Baues handelt. Der im zweiten Rechtsgang beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige hat dazu ausgeführt, dass bei Betrachtung der Darstellung in der Einreichplanung auffällt, dass für die Errichtung des Wohnhauses die Hangkuppe mehr oder weniger abgetragen und das Gelände modelliert wurde. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen befindet sich die Außentreppe in Bezug auf das natürlich Gelände, welches in der Bauplatzerklärung aufgemessen wurde, unterhalb des ehemaligen Verlaufes des natürlichen Geländes; diese Treppe ist aber auch unterhalb des neumodellierten Geländes, welches etwa in der Nord/Ost-Ansicht (der Einreichplanung) erkennbar ist. Im Bautechnikgesetz – so der Amtssachverständige weiter – ist unter gewissen Bedingungen das Erfordernis vorgesehen, dass mit der Fußbodenoberkante über das umgebende Niveau hinauszugehen ist, welches sodann mit einer Freitreppe (oberirdisch) erschlossen werden kann. Aus fachlicher Sicht wird vom Amtssachverständigen festgehalten, dass die vorliegende Außentreppe jedenfalls gegenüber dem natürlichen Gelände als auch gegenüber dem neu geschaffenen Gelände als unterirdische Treppe dargestellt ist. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen verfügt das Gebäude entsprechend dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei über einen Zugang zum Haupteingang bergseitig und eine Zufahrt zur Garage und zum Vorplatz talseitig. Die Außentreppe verbindet die Ebene der talwertigen Zufahrt zur Garage mit dem bergseitigen Zugang zum Haupteingang des Gebäudes. Die Außentreppe erfüllt eine verbindende Funktion der Gartenebenen. Dies ist auch in der Nord/Ost-Ansicht der Einreichplanung ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände – die Außentreppe dient der Verbindung von zwei Geländeebenen – sind die Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, dass sowohl nach dem ursprünglich bestehenden Gelände als auch in Bezug auf das Gelände nach der Bauführung der Stiegenabgang nicht über das Niveau hinausragt, also oberirdisch ausgestellt ist, sondern aus fachlicher Sicht als unterirdisch zu qualifizieren ist. Da der verfahrensgegenständliche Stiegenabgang kein oberirdischer Bauteil ist, gilt für diesen die Baufluchtlinie

§ 55Abs 1 Raumordnungsgesetz 2009 nicht.

Entsprechend der Ausführungen des Ausschussberichtes zu § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz sind aber auch mangels oberirdischen Bauteils die Bestimmungen über das Vortreten von Bauteilen

§ 8Bautechnikgesetz vorliegend nicht anzuwenden.

Da der verfahrensgegenständliche Stiegenabgang kein oberirdischer Bauteil ist, gilt für diesen die Baufluchtlinie

Paragraph 55, Absatz eins, Raumordnungsgesetz 2009 nicht. Entsprechend der Ausführungen des Ausschussberichtes zu Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz sind aber auch mangels oberirdischen Bauteils die Bestimmungen über das Vortreten von Bauteilen

Paragraph 8, Bautechnikgesetz vorliegend nicht anzuwenden. Der entlang der nord-östlichen Seite des Gebäudes verlaufende Stiegenabgang verletzt damit aufgrund seiner nicht-oberirdischen Ausführung weder das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Baufluchtlinie noch verletzt der Stiegenaufgang das in § 62 Z 1 Bautechnikgesetz als subjektiv-öffentliches Recht ausgestaltete Nachbarrecht hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in der Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes nach § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz (vgl hiezu die Entscheidungsbesprechung von Giese in bbl 2005/100), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der entlang der nord-östlichen Seite des Gebäudes verlaufende Stiegenabgang verletzt damit aufgrund seiner nicht-oberirdischen Ausführung weder das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Baufluchtlinie noch verletzt der Stiegenaufgang das in Paragraph 62, Ziffer eins, Bautechnikgesetz als subjektiv-öffentliches Recht ausgestaltete Nachbarrecht hinsichtlich des Vortretens von Bauteilen in der Mindestabstand von den Grenzen des Bauplatzes nach Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz vergleiche hiezu die Entscheidungsbesprechung von Giese in bbl 2005/100), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, dass der gegenständliche Stiegenaufgang entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen als unterirdisch zu qualifizieren ist, stellt eine Beurteilung dar, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass aber § 25 Abs 3 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz und § 8 Abs 1 Bautechnikgesetz nur auf oberirdische Bauten bzw. Bauteile anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus der klaren, d.h. eindeutigen Regelung im Gesetz, sodass vom Vorliegen einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, der grundsätzlich Bedeutung zukommen würde, nicht ausgegangen werden kann. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, dass der gegenständliche Stiegenaufgang entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen als unterirdisch zu qualifizieren ist, stellt eine Beurteilung dar, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass aber Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz und Paragraph 8, Absatz eins, Bautechnikgesetz nur auf oberirdische Bauten bzw. Bauteile anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus der klaren, d.h. eindeutigen Regelung im Gesetz, sodass vom Vorliegen einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden präjudiziellen Rechtsfrage, der grundsätzlich Bedeutung zukommen würde, nicht ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.212.12.2015

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