RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-1/243/7-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden von Frau Eva Z.-A. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn Ing. Helmut Z.) und Herrn Johann Z., beide L., vertreten durch ABC Rechtsanwälte, G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.10.2014, Zahl 30603-205/1259/18-2014, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Schreiben vom 28.7.2014 beantragte die Leitung GmbH (L.) unter Vorlage eines entsprechenden Projektes die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben „Energierückgewinnungsstation G.-Alm“. Als wasserrechtlich relevant wurde dabei eine Bauwasserhaltung, die Errichtung und der Betrieb eines Nutzwasserbrunnens sowie die Sammlung und Versickerung von Oberflächenwässer, jeweils auf Grundstück GN xy/z, KG F., eingestuft, nicht jedoch die eigentliche Errichtung und Betrieb der Energierückgewinnungsstation. Die belangte Behörde beraumte mit Schreiben vom 2.9.2014 in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für den 9.9.2014 an. Zu dieser Verhandlung wurde auch Herr Johann Z. (Nr. 9 der Ladung) geladen, welcher in den Einreichunterlagen als möglicher Beteiligter aufscheint. Bei der mündlichen Verhandlung am 9.9.2014 waren Johann Z. und Ing. Helmut Z. persönlich anwesend. Im Zuge der Verhandlung wurde bezüglich der Beeinflussung von Liegenschaften der Familie Z. (bzw deren Wasserrechte) vom geologischen Amtssachverständigen, Herrn Mag. H., eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Infolge dieser Ausführungen wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt und auch dies im Verhandlungsprotokoll so festgehalten, dass "nach Prüfung der Parteistellung festgestellt wurde, dass die Herren Z. in den gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung haben. Sie wurden vom Verhandlungsleiter aufgefordert, die Verhandlung zu verlassen." Mit E-Mail vom 19.9.2014 wurde vom (nunmehrigen) Rechtsvertreter des Herrn Johann Z. die Übersendung einer Kopie der Verhandlungsschrift beantragt. Daraufhin teilte die Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 24.9.2014 mit, dass für eine Protokollübermittlung Parteistellung im Verwaltungsverfahren Voraussetzung sei. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.10.2014 die Zuerkennung der Parteistellung beantragt. In der Begründung führten diese im Wesentlichen aus, dass sich die Parteistellung einerseits aus dem Wasserrecht der im Wasserbuch zu laufender Nummer ZZZZZ eingetragenen Anlage “Viehtränke zur R.-Alm" auf GN ab/c, KG F., welche sich in einer Entfernung von weniger als 1 km von der projektierten Anlage talauswärts in Fließrichtung Grundwasser befinde, ergebe und andererseits die Beschwerdeführer Eigentümer einer weniger als 500 m entfernten Quelle auf GN de/f, KG F., seien. Dadurch sei die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren jedenfalls gegeben, da durch die vorübergehende Absenkung des Wasserspiegels und auch die nicht von vornherein auszuschließende Kontaminierung durch Rohöl und auch andere Schadstoffe die Schüttung als auch die Wasserqualität gefährdet seien. Außerdem sei das F. ein besonders steinschlaggefährdetes und durch unvorhergesehene Steinschläge geprägtes Tal. Sollte es durch einen Felssturz zu einem Ölaustritt kommen, seien die Wasserrechte in jedem Fall beeinträchtigt. Am 21.10.2014 fand in dieser Sache eine weitere mündliche Verhandlung statt. Obwohl von der Behörde nicht als Verfahrenspartei oder Beteiligter schriftlich geladen, erschien der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu dieser mündlichen Verhandlung. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter darauf hingewiesen wurde, dass, aufgrund der fehlenden Parteistellung seiner Mandanten, deren Einwendungen im gegenständlichen Verfahren nicht (rechtswirksam) eingebracht werden könnten. Der Rechtsvertreter weigerte sich vor Abgabe einer Stellungnahme, die im Großen und Ganzen jener des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung entsprach, die Verhandlung zu verlassen. Mit Bescheid vom 30.10.2014, Zl 30603-205/1259/18-2014, wies die Bezirkshauptmannschaft Zell am See letztlich den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren "Leitung GmbH" ab. Begründet wurde dies damit, dass (auch) das geologische Gutachten des Amtssachverständigen gezeigt habe, dass eine Beeinflussung der Liegenschaften der Familie Z. bzw deren Wasserrechte nicht gegeben sei und somit weder Herr Ing. Helmut Z. noch Herr Johann Z. Parteistellung im Sinne des § 102 WRG zukomme.Mit Bescheid vom 30.10.2014, Zl 30603-205/1259/18-2014, wies die Bezirkshauptmannschaft Zell am See letztlich den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren "Leitung GmbH" ab. Begründet wurde dies damit, dass (auch) das geologische Gutachten des Amtssachverständigen gezeigt habe, dass eine Beeinflussung der Liegenschaften der Familie Z. bzw deren Wasserrechte nicht gegeben sei und somit weder Herr Ing. Helmut Z. noch Herr Johann Z. Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, WRG zukomme. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zu den bisherigen Ausführungen betreffend Parteistellung noch ergänzend ausgeführt, dass es jedenfalls denkbar sei, dass es einerseits durch die Bauphase und auch den laufenden Betrieb, zu einer Kontamination des Grundwasserspiegels und damit auch zu einer Verunreinigung der Quellen der Beschwerdeführer komme, andererseits sei durch die Absenkung des Grundwasserspiegels mit einem Schüttungsverlust der Quellen der Beschwerdeführer zu rechnen. Außerdem handle es sich beim F. um ein geologisch äußerst sensibles Gebiet. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als den Beschwerdeführern im Verfahren 30603-205/1259/18-2014, Parteistellung zuerkannt werde. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde in gegenständlicher Angelegenheit am 9.2.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die Beschwerdeführer erscheint der ausgewiesene Rechtsvertreter. Dieser teilt mit, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 19.1.2015 das Hälfteeigentum am Grundstück GN ab/c, KG F., ins Eigentum der Frau Eva A.-Z. übergegangen sei, welche nunmehr in die Rechte des Ing. Helmut Z. eintrete (hiezu darf angemerkt werden, dass zwischenzeitig auch die Grundbucheintragung folgte). Inhaltlich wurde auf die bisherigen Vorbringen und Ausführungen verwiesen. Ergänzend wird eine Fotoserie von gegenständlicher Örtlichkeit vorgelegt, mit der untermauert werden soll, dass es sich hiebei um ein besonders steinschlaggefährdetes Areal handelt. Aus dieser konkreten und mittels mehrerer Unterlagen nachweisbaren Steinschlaggefahr resultiere eine besondere Gefahr für die geplante Anlage der L.. Im Falle einer Anlagenbeschädigung sei natürlich auch mit einer Ölkontamination, und damit verbunden mit einer Beeinträchtigung der Liegenschaft und Wasserrechte der Beschwerdeführer, zu rechnen. Sachverhalt und Beweiswürdigung Auf Grundstück GN xy/z, KG F., plant die Leitung GmbH die Errichtung und den Betrieb der Energierückgewinnungsstation "G.-Alm". Für dauerhaft verbleibende Maßnahmen wird kein "Fremdgrund" in Anspruch genommen. Für die Umsetzung dieses Projektes sind auch die oben beschriebenen wasserrechtlich relevanten Maßnahmen, teils temporär und teils auf Dauer, notwendig. Es wurden die entsprechenden Projekte ausgearbeitet und dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beigelegt, wobei offensichtlich für die Umsetzung des gesamten Projektes neben den gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen noch weitere Bewilligungen (beispielsweise eine naturschutzrechtliche) erforderlich sind. In diesen Projekten sind die geplanten Maßnahmen detailliert beschrieben und sind in diese Unterlagen die Ergebnisse von durchgeführten Pumpversuchen und umfangreichen Baugrunderkundungen eingeflossen, geologische und hydrogeologische Prognosen sind erfolgt. Die Projekte wurden von einem geologischen und einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie von einem Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung beurteilt. Die Beschwerdeführer stützen ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren auf das (grundbücherliche) Eigentum an der Liegenschaft GN ab/c, KG F., sowie auf Wasserrechte an den Quellen "Viehtränke zur R.-Alm", WB-Postzahl hijkl, auf GN ab/c, KG F., (ca 1 km talauswärts zur projektierten Anlage gelegen, orographisch rechts des U.-Baches unterhalb der Lawinengalerie der F.-Straße) und "Z., R.-Alm Tränkwasser", WB-Postzahl mnopq, auf GN de/f und mnz, je KG F. (ca 500 m talauswärts zu projektierten Anlage gelegen). Es handelt sich dabei um Nutzwasserquellen zur Versorgung einer Viehtränke bzw eines Biotops. Unstrittig ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beschwerdeführer zur ersten mündlichen Verhandlung am 9.9.2014 geladen wurden, in deren Zuge in der Folge von der belangten Behörde festgestellt wurde, dass, unabhängig von der Ladung, eine Parteistellung in gegenständlicher Angelegenheit nicht gegeben ist. Im Zuge dieser Verhandlung (9.9.2014) führt der geologische Sachverständige zur Frage der möglichen Beeinträchtigung bzw Beeinflussung der Rechte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Zu Punkt A.: Vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels zur Bauwassererhaltung GP xy/z, KG F.:Vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels zur Bauwassererhaltung Gesetzgebungsperiode xy/z, KG F.: Durch die ILF wird eine Prognose zur Absenkung mit max. 150 m westlich, 100 m nördlich und südlich sowie 50 m östlich abgeben. Dies ist aus geologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar. Eine Beeinflussung von Liegenschaften der Familie Z. ist daher nicht gegeben. Zu Punkt B.: Errichtung und den Betrieb des Grundwasserbrunnes auf GP xy/z, KG F.:Errichtung und den Betrieb des Grundwasserbrunnes auf Gesetzgebungsperiode xy/z, KG F.: Durch den Betrieb des Nutzwasserbrunnens im Konsensausmaß von 1 l/s ist von einer kleinräumigen und unmaßgeblichen Absenkung im Ausmaß von wenigen Zentimetern auszugehen. Entsprechend ist eine Beeinflussung der Liegenschaften der Familie Z. nicht gegeben. Zu Punkt C.: Sickermulde und dem Rohr-Rigolensystem auf GP xy/z, KG F.:Sickermulde und dem Rohr-Rigolensystem auf Gesetzgebungsperiode xy/z, KG F.: Sämtliche Oberflächenwässer werden versickert und treten in unveränderter Art und Weise dem Grundwasserkörper und in weiterer Folge dem Vorfluter zu. Daher sind keine quantitativen Auswirkungen für Wasserrechte Z. gegeben.“ Zur Bauwasserhaltung (für die Trockenhaltung der Baugrube) wird grundsätzlich ausgeführt, dass dadurch Grundwasserabsenkungen im Umfeld auftreten, wobei diese temporäre Maßnahme auch aufgrund der Bauzeit während der "Niederwasserperiode" ohne Beeinträchtigungen Dritter ausführbar ist. Aufgrund eines Pumpversuches (mit Einbeziehung möglicher Schwankungen) wird die Absenkung durch die Bauwasserhaltung prognostiziert. Diese beträgt in Richtung Westen ca 150 m, nach Norden und Süden 100 m und nach Osten ca 50 m. Für die Quellen Z. ist, aufgrund der Lage orographisch rechts des Gerinnes als Wasserscheide und dem Abstand, eine qualitative oder quantitative Auswirkung nicht zu erwarten. Das Einzugsgebiet der Quelle ist viel mehr an der rechten Talflanke zu suchen. Für den Betrieb der Anlage ist die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens (Löschwasser, usw) erforderlich. Der Betrieb dieses Brunnens ist, angesichts des Grundwasserdargebotes und den guten Durchlässigkeiten, bei einer projektierten Konsenswassermenge von 1 l/sec, mit nur unmaßgeblichen Grundwasserabsenkungen verbunden. Die im Pumpversuch erkannten 7 cm Absenkung führen außerhalb der 5 m entfernten Grundstücksgrenze, laut Aussagen der Sachverständigen, erfahrungsgemäß zu Absenkungen von weniger als 3 cm. Für den Betrieb ist im Projekt vorgesehen, sämtliche Oberflächenwässer auf Eigengrund zu versickern. Im Übrigen darf (um Wiederholungen zu vermeiden), was den maßgeblichen Sachverhalt angeht, auch auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang und die damit verbundenen Feststellungen, verwiesen werden. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu auszuführen, dass sich das Landesverwal-tungsgericht bei der Beurteilung der „Beeinflussungsfrage“ an Befund und Gutachten des geologischen Amtssachverständigen orientiert hat. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Vorbringen, es hätte eine „fachfremde“ Beurteilung durch einen Geologen stattgefunden und seien keinerlei Messungen durchgeführt worden, inwieweit die Grundwassersituation unterhalb der projektierten Liegenschaft mit den Quellen der Einschreiter zusammenhänge, dann kann hinzu festgehalten werden, dass der Sachverständige seinen Ausführungen nicht eine bloße Abschätzung zugrunde gelegt hat, sondern dieser in seinen Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und die geplanten Maßnahmen Bezug genommen hat. Die Beschreibung der Örtlichkeit und der geplanten wasserrechtlichen Maßnahmen lassen daran keinen Zweifel. So nimmt der Sachverständige in seinen Ausführungen auch Bezug auf die durchgeführten Pumpversuche und die umfangreiche Baugrunderkundung. Das dem Vorhaben zu Grunde liegende Projekt wurde aus geologisch-hydrogeologischer plausibel und nachvollziehbar, als dem Stand der Technik entsprechend, beurteilt. Glaubwürdig erscheint diese Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass allfällige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt nicht grundsätzlich verneint werden, sondern werden diese durchaus beschrieben und dargelegt. So wurde in einem Pumpversuch festgestellt, dass es durch die geplante Nutzwasserentnahme zu einer direkten Absenkung des Grundwasserspiegels im Ausmaß von 7 cm kommt. In einem Abstand von 5 m beträgt diese Absenkung schon nur mehr 3 cm. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, wenn seitens der Sachverständigen davon ausgegangen wird, dass es in einer Entfernung von ca 500 m zu keiner feststellbaren bzw merkbaren Grundwasserabsenkung kommen soll. An den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen (wasserrechtlich relevanten) Maßnahmen, zu keiner Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt, besteht daher, auch aufgrund der Art der Vorhaben sowie aufgrund der Entfernung der Liegenschaften und Quellen der Beschwerdeführer, kein Zweifel. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (vgl VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu auszuführen, dass sich das Landesverwal-tungsgericht bei der Beurteilung der „Beeinflussungsfrage“ an Befund und Gutachten des geologischen Amtssachverständigen orientiert hat. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Vorbringen, es hätte eine „fachfremde“ Beurteilung durch einen Geologen stattgefunden und seien keinerlei Messungen durchgeführt worden, inwieweit die Grundwassersituation unterhalb der projektierten Liegenschaft mit den Quellen der Einschreiter zusammenhänge, dann kann hinzu festgehalten werden, dass der Sachverständige seinen Ausführungen nicht eine bloße Abschätzung zugrunde gelegt hat, sondern dieser in seinen Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und die geplanten Maßnahmen Bezug genommen hat. Die Beschreibung der Örtlichkeit und der geplanten wasserrechtlichen Maßnahmen lassen daran keinen Zweifel. So nimmt der Sachverständige in seinen Ausführungen auch Bezug auf die durchgeführten Pumpversuche und die umfangreiche Baugrunderkundung. Das dem Vorhaben zu Grunde liegende Projekt wurde aus geologisch-hydrogeologischer plausibel und nachvollziehbar, als dem Stand der Technik entsprechend, beurteilt. Glaubwürdig erscheint diese Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass allfällige Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt nicht grundsätzlich verneint werden, sondern werden diese durchaus beschrieben und dargelegt. So wurde in einem Pumpversuch festgestellt, dass es durch die geplante Nutzwasserentnahme zu einer direkten Absenkung des Grundwasserspiegels im Ausmaß von 7 cm kommt. In einem Abstand von 5 m beträgt diese Absenkung schon nur mehr 3 cm. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, wenn seitens der Sachverständigen davon ausgegangen wird, dass es in einer Entfernung von ca 500 m zu keiner feststellbaren bzw merkbaren Grundwasserabsenkung kommen soll. An den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen (wasserrechtlich relevanten) Maßnahmen, zu keiner Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt, besteht daher, auch aufgrund der Art der Vorhaben sowie aufgrund der Entfernung der Liegenschaften und Quellen der Beschwerdeführer, kein Zweifel. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann vergleiche VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Zum Umfang der Beschwerdeentscheidung: Festzuhalten und zu betonen ist nochmals, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Parteistellung in den wasserrechtlichen Verfahren "Bauwasserhaltung", "Errichtung und Betrieb eines Nutzwasserbrunnens" sowie "Sammlung und Versickerung von Oberflächenwässern", jeweils auf GN xy/z, KG F., abzusprechen hat. Auch wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Energierückgewinnungsstation der L. stehen, so geht der Umfang der angefochtenen Entscheidung doch nicht über die oben beschriebenen Maßnahmen hinaus. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung "nur" eine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH vom 29.4.2015, Ra2015/03/0015).Festzuhalten und zu betonen ist nochmals, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Parteistellung in den wasserrechtlichen Verfahren "Bauwasserhaltung", "Errichtung und Betrieb eines Nutzwasserbrunnens" sowie "Sammlung und Versickerung von Oberflächenwässern", jeweils auf GN xy/z, KG F., abzusprechen hat. Auch wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Energierückgewinnungsstation der L. stehen, so geht der Umfang der angefochtenen Entscheidung doch nicht über die oben beschriebenen Maßnahmen hinaus. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung "nur" eine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 29.4.2015, Ra2015/03/0015). Zur Frage der Parteistellung selbst: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich um ein wasserrechtliches Verfahren handelt, das hinsichtlich der Frage, wem insbesondere ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt, gesondert nach Maßgabe der Bestimmung des § 102 WRG und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich um ein wasserrechtliches Verfahren handelt, das hinsichtlich der Frage, wem insbesondere ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt, gesondert nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 102, WRG und der dazu vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Den Beschwerdeführern wurde in dem von der Transalpine Leitung Österreich GmbH angestrengten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Parteistellung nicht eingeräumt. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG diejenigen Parteistellung deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden. Als bestehende Rechte sind gemäß § 12 Abs 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall die Wassernutzung von Relevanz ist. Ist eine solche Berührung von Rechten durch projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes hingegen auszuschließen, dann kommt Inhabern solcher Rechte Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu.In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragsteller gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG diejenigen Parteistellung deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Als bestehende Rechte sind gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), die Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen, wobei im gegenständlichen Fall die Wassernutzung von Relevanz ist. Ist eine solche Berührung von Rechten durch projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes hingegen auszuschließen, dann kommt Inhabern solcher Rechte Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu. Es obliegt jeder Behörde, im Rahmen eines bei ihr anhängigen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt. Dazu zählt in einem wasserrechtlichen Verfahren die Prüfung aufrechter Wasserbenutzungsrechte und die Möglichkeit deren Beeinträchtigung durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt. Zur Begründung der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt werden, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (zB VwGH vom 2.10.1997, 96/07/0253). Zur Begründung der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beeinträchtigt werden, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können (zB VwGH vom 2.10.1997, 96/07/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass erforderlichenfalls für die Frage, ob eine Berührung von Rechten möglich ist, Sachverständige beigezogen werden können. Thema dieser Sachfrage ist es, eine Berührung von Rechten zu prüfen. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist. Der Amtssachverständige hat im verwaltungsrechtlichen Verfahren dargelegt, dass es zu keiner Beeinflussung der Liegenschaften der Familie Z. bzw deren Wasserrechte kommt. Die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen wie auch in der Beschwerde stellen bloße Behauptungen dar, die sich nicht auf fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen bewegen. Sie sind daher nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen. Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen hat eindeutig ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Grundstücke und Wasserrechte der Beschwerdeführer ausgeschlossen (und bei projektgemäßer Ausführung auch nicht denkmöglich) ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte hauptsächlich durch Kontamination verursacht durch Ölaustritt befürchten. Gerade in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit den verfahrensgegenständlichen Vorhaben keinerlei Maßnahmen gesetzt oder getroffen werden, die in direkten Zusammenhang mit der Ölleitung stehen würden, weshalb diese Vorbringen ins Leere gehen. Durch die in Rede stehenden Maßnahmen - Errichtung eines Nutzwasserbrunnens, Sammlung und Versickerung von Oberflächenwässer sowie temporäre Grundwasserabsenkung – wird die Ölleitung selbst nicht berührt und darf in diesem Zusammenhang allenfalls auf weitere verwaltungsrechtliche Verfahren verwiesen werden. Überdies ist zum Vorbringen, es könne durch die geologisch äußerst sensible Lage im F. zu massiven Steinschlag kommen (was unbestritten ist), anzumerken, dass das (Wasserrechts-) Gesetz weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener Umstände vorschreibt. Eine Parteistellung können die Beschwerdeführer aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die nicht nur das gesamte F. sondern im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes wohl das gesamt Salzachtal betreffen würde, im Zusammenhang mit einem Steinschlag – auch angesichts der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen – nicht ableiten (vgl VwGH 26.04.2013, 2013/07/0009).Überdies ist zum Vorbringen, es könne durch die geologisch äußerst sensible Lage im F. zu massiven Steinschlag kommen (was unbestritten ist), anzumerken, dass das (Wasserrechts-) Gesetz weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener Umstände vorschreibt. Eine Parteistellung können die Beschwerdeführer aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die nicht nur das gesamte F. sondern im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes wohl das gesamt Salzachtal betreffen würde, im Zusammenhang mit einem Steinschlag – auch angesichts der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen – nicht ableiten vergleiche VwGH 26.04.2013, 2013/07/0009). Auch kann eine Parteistellung nicht, unabhängig von obigen Ausführungen, aus einem bloß befürchteten, durch das bewilligte Vorhaben jedoch keinesfalls intendierten, Ölaustritt (oder Steinschlag) abgeleitet werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt die Möglichkeit, der Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Aus diesen dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Festgehalten werden kann auch, dass es, wie erwähnt, zum Thema "Parteistellung im Wasserrechtsverfahren" bereits umfangreiche Judikatur gibt. Hinzu kommt, dass es sich bei gegenständlicher Entscheidung, aufgrund der verschiedenen, jeweils vom zugrunde liegenden Bewilligungsprojekt abhängigen, Sachverhalte und Konstellationen (im Zusammenhang mit der Parteistellung) um eine Einzelfallentscheidung handelt. Aspekte, die von der Bedeutung über eine Einzelfallentscheidung hinausgehen würden, sind nicht aufgetreten.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Festgehalten werden kann auch, dass es, wie erwähnt, zum Thema "Parteistellung im Wasserrechtsverfahren" bereits umfangreiche Judikatur gibt. Hinzu kommt, dass es sich bei gegenständlicher Entscheidung, aufgrund der verschiedenen, jeweils vom zugrunde liegenden Bewilligungsprojekt abhängigen, Sachverhalte und Konstellationen (im Zusammenhang mit der Parteistellung) um eine Einzelfallentscheidung handelt. Aspekte, die von der Bedeutung über eine Einzelfallentscheidung hinausgehen würden, sind nicht aufgetreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.243.7.2015