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{'item': 'LVwG-4/1885/4-2015'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 5§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.07.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1885/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Wortfolge „18.02.2015 um 00:23 Uhr“ durch „19.02.2015 um 00:23 Uhr“ ersetzt., Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Wortfolge „18.02.2015 um 00:23 Uhr“ durch „19.02.2015 um 00:23 Uhr“ ersetzt. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 18.2.2015 (richtig: 19.2.2015), um 00:23 Uhr in 5020 Salzburg, Polizeiinspektion Itzling, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert, obwohl sie verdächtigt war, am 18.2.2015 um 23:40 Uhr in 5020 Salzburg, Alte-Mattseer-Straße Richtung Werner-von-Siemens-Platz, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Durch dieses Verhalten habe sie eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) begangen und wurde hiefür gegen sie

§ 99Abs 1 lit b St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheits-strafe: 18 Tage) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 18.2.2015 (richtig: 19.2.2015), um 00:23 Uhr in 5020 Salzburg, Polizeiinspektion Itzling, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert, obwohl sie verdächtigt war, am 18.2.2015 um 23:40 Uhr in 5020 Salzburg, Alte-Mattseer-Straße Richtung Werner-von-Siemens-Platz, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Durch dieses Verhalten habe sie eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und wurde hiefür gegen sie

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheits-strafe: 18 Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Beschwerdeführerin macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Ver-fahrensvorschriften geltend. In der Beschwerde bringt sie inhaltlich vor, dass im Spruch völlig offen bleibe, durch welche Handlung sie die Untersuchung der Atemluft auf Atem-alkoholgehalt verweigert habe. Der pauschale und völlig unkonkrete Vorhalt, dass sie die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkohol verweigert habe, reiche jedenfalls keineswegs aus, um der Beschwerdeführerin eine Subsumtion ihrer angeblichen Tat unter die angeblich verletzte Rechtsvorschrift zu ermöglichen und verstoße daher gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sei der Spruch auch nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch sei die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tatzeit der vorgeworfenen Verweigerung unrichtig, da es denkunmöglich sei, dass die behauptete Verweigerung am 18.02.2015 um 00:23 Uhr, somit 23 Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges um 23.40 Uhr erfolgt sei. Zu den Tatumständen selbst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi 30 Minuten vor dem Test in den Mund genommen habe und ihr Verhalten nicht der Gebrauchsanleitung des gegenständlich verwendeten Geräts Dräger MK III A 7110 widerspreche, nach welcher in einem Zeitraum von 15 Minuten vor der Abgabe der Atemluftprobe nichts in den Mundraum gebracht werden soll, das den Alkoholgehalt in der Atemluft beeinflussen könne. Außerdem habe in einem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ein Sachverständiger zu dieser Frage fest-gestellt, dass es durch Kaugummis zu keiner Verfälschung des Messergebnisses komme. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Verhalten gesetzt, welches – wie von der Rechtsprechung gefordert – zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Beschwerdeführerin macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Ver-fahrensvorschriften geltend. In der Beschwerde bringt sie inhaltlich vor, dass im Spruch völlig offen bleibe, durch welche Handlung sie die Untersuchung der Atemluft auf Atem-alkoholgehalt verweigert habe. Der pauschale und völlig unkonkrete Vorhalt, dass sie die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkohol verweigert habe, reiche jedenfalls keineswegs aus, um der Beschwerdeführerin eine Subsumtion ihrer angeblichen Tat unter die angeblich verletzte Rechtsvorschrift zu ermöglichen und verstoße daher gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sei der Spruch auch nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch sei die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tatzeit der vorgeworfenen Verweigerung unrichtig, da es denkunmöglich sei, dass die behauptete Verweigerung am 18.02.2015 um 00:23 Uhr, somit 23 Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges um 23.40 Uhr erfolgt sei. Zu den Tatumständen selbst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi 30 Minuten vor dem Test in den Mund genommen habe und ihr Verhalten nicht der Gebrauchsanleitung des gegenständlich verwendeten Geräts Dräger MK römisch drei A 7110 widerspreche, nach welcher in einem Zeitraum von 15 Minuten vor der Abgabe der Atemluftprobe nichts in den Mundraum gebracht werden soll, das den Alkoholgehalt in der Atemluft beeinflussen könne. Außerdem habe in einem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ein Sachverständiger zu dieser Frage fest-gestellt, dass es durch Kaugummis zu keiner Verfälschung des Messergebnisses komme. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Verhalten gesetzt, welches – wie von der Rechtsprechung gefordert – zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne. Die Beschwerdeführerin sei auch Willens gewesen, den Test durchzuführen und habe, nach dem unbeabsichtigten Verkleben des Mundstückes, sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie einen

  1. Versuch durchführen werde. Auch aus dem aufge-nommenen Lichtbild ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mit Vorsatz den Kaugummi in das Mundstück des Alkomatgerätes gedrückt habe. Auch wenn man von einem vorsätzlichen Verkleben durch die Beschwerdeführerin ausginge, was ausdrücklich bestritten bleibe, hätten die Beamten der Beschwerdeführerin zumindest den von ihr verlangten
  2. Versuch zugestehen müssen. Es sei außerdem das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorwurf des vorsätzlichen Verklebens des Mundstückes konfrontiert worden sei. Die belangte Behörde habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt. Auch habe sie die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, da nicht nachzuvollziehen sei, warum die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen habe, insbesondere warum sie zum Ergebnis gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi mit Vorsatz in das Mundstück gedrückt habe. Es sei auch keine ausreichende Abwägung der gegenläufigen Argumente vorgenommen worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, die Vernehmung des zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls anwesenden Zeugen G. A. durchzuführen sowie das angebotene messtechnische Sachverständigengutachten einzuholen, wodurch bewiesen hätte werden können, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt den Alkomattest verweigert habe und schon gar nicht mit Vorsatz einen Kaugummi in das Mundstück des Alkomatgeräts gedrückt habe. Aus dem mess-technischen Sachverständigengutachten hätte sich ergeben, dass der im Mund der Beschwerdeführerin befindliche Kaugummi keinerlei Auswirkungen auf das Messergebnis gehabt hätte. Es werde daher die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw eine bloße Ermahnung auszusprechen, beantragt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 22.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der behördliche Akt wurde verlesen und die Beschuldigte gehört. Diese verwies zusammen mit ihrem Rechtsvertreter nochmals auf den Beschwerdeschriftsatz und schildert diese anschließend den Vorfall aus ihrer Sicht. Als Zeugen wurden die Meldungslegerin, Frau Insp H. I., Herr RevInsp J. K. sowie Herr G. A., der Ex-Gatte der Beschuldigten, einvernommen. Als Zeugen wurden die Meldungslegerin, Frau Insp H. römisch eins., Herr RevInsp J. K. sowie Herr G. A., der Ex-Gatte der Beschuldigten, einvernommen. Frau Insp H. I. bestätigte im Zuge ihrer Einvernahme im Großen und Ganzen die Angaben in der Anzeige vom 19.2.
  3. Was den Ablauf der Amtshandlung angeht, verwies die Zeugin auf die Angaben im Protokoll und konnte sie sich daran erinnern, dass sie die Beschwerdeführerin nach Durchführung des Vortestes erstmalig über die Verwendungsbestimmungen des Alkomates sowie über die Bewertung fehlerhafter Versuche belehrt hat, wobei die Zeugin sich nicht sicher war, ob der Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass ihr Verhalten zum Führerscheinentzug führen kann. Die Zeugin gab weiters an, dass die Beschuldigte nach der Belehrung einen Kaugummi aus dem Mund genommen und in ein Papiertaschentuch gesteckt hat. Sie bestätigte außerdem, dass, nachdem die Beschuldigte durch die Beamten zur Durchführung des Alkomattestes auf die Dienststelle verbracht wurde, RevInp J. K. feststellte, dass die Beschuldigte nach wie vor „kauen“ würde, worauf er (RevInp J. K.) sie nochmals über die einschlägigen Verwendungsbestimmung des Alkomats sowie über die Verweigerung aufklärte. Die Beschuldigte habe daraufhin angegeben, dass sie den Kaugummi geschluckt habe. Auf die Frage, warum der „Kaugummiwechsel“ nicht bereits in der Anzeige erwähnt worden sei, hielt die Zeugin fest, dass sie dies zum damaligen Zeitpunkt für nicht relevant gehalten hat. Sie bestätigte außerdem, dass sie nochmals 15 Minuten zugewartet hat, um danach den Alkomattest vorschriftsmäßig durchzuführen. Nachdem das Gerät betriebsbereit war, habe sie der Beschuldigten das Gerät mit Schlauch und Mundstück überreicht. Gleich zu Beginn des „Reinblasens“ sei aber offensichtlich gewesen, dass keine Luft in den Schlauch gelangt und war zu sehen, dass etwas am Mundstück klebte. Die Zeugin bestätigte, dass das Mundstück durch einen Kaugummi verklebt war und verweist diesbezüglich auch auf das angefertigte Lichtbild. Sie gab an, dass sie der Beschuldigten daraufhin mitgeteilt hat, dass dieses Verhalten rechtlich als Verweigerung zu werten ist und hat sie anschließend die Amtshandlung abgebrochen.Frau Insp H. römisch eins. bestätigte im Zuge ihrer Einvernahme im Großen und Ganzen die Angaben in der Anzeige vom 19.2.
  4. Was den Ablauf der Amtshandlung angeht, verwies die Zeugin auf die Angaben im Protokoll und konnte sie sich daran erinnern, dass sie die Beschwerdeführerin nach Durchführung des Vortestes erstmalig über die Verwendungsbestimmungen des Alkomates sowie über die Bewertung fehlerhafter Versuche belehrt hat, wobei die Zeugin sich nicht sicher war, ob der Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass ihr Verhalten zum Führerscheinentzug führen kann. Die Zeugin gab weiters an, dass die Beschuldigte nach der Belehrung einen Kaugummi aus dem Mund genommen und in ein Papiertaschentuch gesteckt hat. Sie bestätigte außerdem, dass, nachdem die Beschuldigte durch die Beamten zur Durchführung des Alkomattestes auf die Dienststelle verbracht wurde, RevInp J. K. feststellte, dass die Beschuldigte nach wie vor „kauen“ würde, worauf er (RevInp J. K.) sie nochmals über die einschlägigen Verwendungsbestimmung des Alkomats sowie über die Verweigerung aufklärte. Die Beschuldigte habe daraufhin angegeben, dass sie den Kaugummi geschluckt habe. Auf die Frage, warum der „Kaugummiwechsel“ nicht bereits in der Anzeige erwähnt worden sei, hielt die Zeugin fest, dass sie dies zum damaligen Zeitpunkt für nicht relevant gehalten hat. Sie bestätigte außerdem, dass sie nochmals 15 Minuten zugewartet hat, um danach den Alkomattest vorschriftsmäßig durchzuführen. Nachdem das Gerät betriebsbereit war, habe sie der Beschuldigten das Gerät mit Schlauch und Mundstück überreicht. Gleich zu Beginn des „Reinblasens“ sei aber offensichtlich gewesen, dass keine Luft in den Schlauch gelangt und war zu sehen, dass etwas am Mundstück klebte. Die Zeugin bestätigte, dass das Mundstück durch einen Kaugummi verklebt war und verweist diesbezüglich auch auf das angefertigte Lichtbild. Sie gab an, dass sie der Beschuldigten daraufhin mitgeteilt hat, dass dieses Verhalten rechtlich als Verweigerung zu werten ist und hat sie anschließend die Amtshandlung abgebrochen. Auch der Zeuge RevInp J. K. bestätigte im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige vom 19.2.
  5. Er konnte sich an die Amtshandlung noch gut erinnern und gab an, dass er zwar die erste Belehrung über die Durchführung des Atemalkoholtestes durch seine Kollegin Insp H. I. nicht vollständig mitbekommen habe, da er einige Meter entfernt gestanden ist, aber aufgrund einiger gehörter Bruchstücke des Gespräches darauf geschlossen hat, dass es sich um die entsprechende Belehrung handelt. Er bestätigte außerdem, dass er die Beschwerdeführerin nochmals über die Verwendungsbestimmungen und gleichzeitig auch über die Folgen einer Verweigerung aufklärt hat. Dies, nachdem er auf der Dienststelle festgestellt hat, dass sie einen Kaugummi im Mund hat. Die Beschuldigte habe daraufhin den Mund geöffnet und mitgeteilt, dass sie keinen Kaugummi mehr im Mund habe. Der Zeuge gibt außerdem an, dass er danach kein Kauen mehr wahrge-nommen hat. Zur eigentlichen Durchführung des Atemalkoholtestes konnte der Zeuge keine näheren Angaben machen, da er keinen direkten Sichtkontakt zum Gerät hatte. Allerdings konnte er schon angeben, dass es bei der Durchführung zu Problemen kam, da das notwendige Blasvolumen nicht erreicht wurde und hat ihm die Kollegin dann auch das mit Kaugummi verklebte Mundstück gezeigt. Der Zeuge bestätigte, dass die Beschuldigte, nachdem die Amtshandlung beendet war, noch gefragt hat, ob sie einen weiteren Versuch machen könnte. Das sei von seiner Kollegin verneint worden und habe sie die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sie bereits mehrere Möglichkeiten gehabt hätte und die Amtshandlung schon beendet sei. Auch der Zeuge RevInp J. K. bestätigte im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige vom 19.2.
  6. Er konnte sich an die Amtshandlung noch gut erinnern und gab an, dass er zwar die erste Belehrung über die Durchführung des Atemalkoholtestes durch seine Kollegin Insp H. römisch eins. nicht vollständig mitbekommen habe, da er einige Meter entfernt gestanden ist, aber aufgrund einiger gehörter Bruchstücke des Gespräches darauf geschlossen hat, dass es sich um die entsprechende Belehrung handelt. Er bestätigte außerdem, dass er die Beschwerdeführerin nochmals über die Verwendungsbestimmungen und gleichzeitig auch über die Folgen einer Verweigerung aufklärt hat. Dies, nachdem er auf der Dienststelle festgestellt hat, dass sie einen Kaugummi im Mund hat. Die Beschuldigte habe daraufhin den Mund geöffnet und mitgeteilt, dass sie keinen Kaugummi mehr im Mund habe. Der Zeuge gibt außerdem an, dass er danach kein Kauen mehr wahrge-nommen hat. Zur eigentlichen Durchführung des Atemalkoholtestes konnte der Zeuge keine näheren Angaben machen, da er keinen direkten Sichtkontakt zum Gerät hatte. Allerdings konnte er schon angeben, dass es bei der Durchführung zu Problemen kam, da das notwendige Blasvolumen nicht erreicht wurde und hat ihm die Kollegin dann auch das mit Kaugummi verklebte Mundstück gezeigt. Der Zeuge bestätigte, dass die Beschuldigte, nachdem die Amtshandlung beendet war, noch gefragt hat, ob sie einen weiteren Versuch machen könnte. Das sei von seiner Kollegin verneint worden und habe sie die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sie bereits mehrere Möglichkeiten gehabt hätte und die Amtshandlung schon beendet sei. Der Zeuge G. A. konnte keine näheren Angaben zum Ablauf der Amtshandlung machen. Er konnte weder Angaben betreffend die Durchführung des Vortestes noch betreffend die anschließend stattgefundene Belehrung über den Atemalkoholtest machen. Erinnern konnte er sich aber, dass die Beschuldigte auf der Dienststelle über die Verwendungs-bestimmungen belehrt und aufgefordert wurde, den Kaugummi aus dem Mund zu nehmen. Er glaubte sich auch erinnern zu können, dass die Beschuldigte den Kaugummi danach geschluckt hat. Er bestätigte außerdem, dass es bei der Durchführung des Atem-alkoholtestes Probleme gab, konnte jedoch zum genauen Grund keine näheren Angaben machen. Er selbst habe versucht, die Beamtin zur Durchführung eines weiteren Atemalkoholtestes zu bewegen. Vor Ende der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals aus, dass die Beschwerdeführerin in der damaligen Situation nervös und überfordert gewesen sei und der Meinung, den Kaugummi geschluckt zu haben. Beim Blasen habe sich ein am Backenzahn klebendes Stück Kaugummi gelöst, welches das Mundstück verklebt habe. Auch einem maßgerechten Menschen könne derartiges passieren, weshalb kein Verschulden der Beschwerdeführerin vorliege. Außerdem seien entgegen der Belehrung keine vier Blasversuche durchgeführt worden. Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: In Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren und den Ergebnissen aus dermündlichen Verhandlung, sowie unter Berücksichtigung des behördlichen Aktes, kann folgender maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden:In Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren und den Ergebnissen aus der, mündlichen Verhandlung, sowie unter Berücksichtigung des behördlichen Aktes, kann folgender maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden: Am 18.02.2015, um 23:40 Uhr, wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeuganhaltung durch die Streife Itzling 1 (RevInsp J. K./Insp H. I.) am Werner-von-Siemens-Platz in 5020 Salzburg, die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Exgatten G. A. mit ihrem PKW, behördliches Kennzeichen ZZ, angehalten. Nach dem durchgeführten Alko-Vortest (0,37 mg/l) forderte Insp H. I. um 23:43 Uhr die Beschuldigte zur Durchführung des Alkomattests auf und belehrte sie über die einschlägigen Verwendungsbestimmungen und die rechtlichen Folgen einer Nichtbefolgung (Verweigerung). Die Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sie in dem 15-minütigen Beobachtungszeitraum bis zur Atemluftmessung nichts unternehmen darf, wodurch das Messergebnis beeinflusst werden kann, insbesondere nicht Kaugummi kauen, Rauchen, Getränke oder Essen konsumieren. Die Beschuldigte nahm daraufhin ihren Kaugummi aus dem Mund und packte ihn in ein Papiertaschentuch. Am 18.02.2015, um 23:40 Uhr, wurde im Zuge einer Lenker- und Fahrzeuganhaltung durch die Streife Itzling 1 (RevInsp J. K./Insp H. römisch eins.) am Werner-von-Siemens-Platz in 5020 Salzburg, die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Exgatten G. A. mit ihrem PKW, behördliches Kennzeichen ZZ, angehalten. Nach dem durchgeführten Alko-Vortest (0,37 mg/l) forderte Insp H. römisch eins. um 23:43 Uhr die Beschuldigte zur Durchführung des Alkomattests auf und belehrte sie über die einschlägigen Verwendungsbestimmungen und die rechtlichen Folgen einer Nichtbefolgung (Verweigerung). Die Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass sie in dem 15-minütigen Beobachtungszeitraum bis zur Atemluftmessung nichts unternehmen darf, wodurch das Messergebnis beeinflusst werden kann, insbesondere nicht Kaugummi kauen, Rauchen, Getränke oder Essen konsumieren. Die Beschuldigte nahm daraufhin ihren Kaugummi aus dem Mund und packte ihn in ein Papiertaschentuch. Zur Durchführung des Alkomattestes fuhren die Beschuldigte und Herr A. gemeinsam mit den Beamten zur Dienststelle Itzling. Auf der Dienststelle bemerke RevInsp J. K., dass die Beschuldigte etwas kaut, woraufhin er sie nochmals über die Bestimmungen zur Durchführung des Alkomattestes und die rechtlichen Folgen der Verweigerung belehrte. Die Beschuldigte öffnete daraufhin ihren Mund und teilte diese mit, den Kaugummi geschluckt zu haben. Nach einer weiteren 15-minütigen Wartezeit versuchte die Meldungslegerin um 00:23 Uhr den Alkomattest mit der Beschuldigten durchzuführen. Nachdem das Gerät betriebsbereit war, gab Insp H. I. der Beschuldigten das Gerät mit Schlauch und Mundstück und klärte sie diese ein weiteres Mal über den Vorgang des „Reinblasens“ auf. Schon zu Beginn des Blasvorganges durch die Beschuldigte kam keine (zu wenig) Luft in den Schlauch. Als die Meldungslegerin nach dem erfolglosen Alkomattest die Gegen-stände wieder an sich nahm, war das Mundstück durch einen Kaugummi, den dieBeschuldigte hineingedrückt hatte, verklebt. Daraufhin beendete die Meldungslegerin die Amtshandlung. Die Beschuldigte bat darum, einen weiteren Versuch unternehmen zu dürfen. Dies wurde von Insp H. I. abgelehnt.Nach einer weiteren 15-minütigen Wartezeit versuchte die Meldungslegerin um 00:23 Uhr den Alkomattest mit der Beschuldigten durchzuführen. Nachdem das Gerät betriebsbereit war, gab Insp H. römisch eins. der Beschuldigten das Gerät mit Schlauch und Mundstück und klärte sie diese ein weiteres Mal über den Vorgang des „Reinblasens“ auf. Schon zu Beginn des Blasvorganges durch die Beschuldigte kam keine (zu wenig) Luft in den Schlauch. Als die Meldungslegerin nach dem erfolglosen Alkomattest die Gegen-stände wieder an sich nahm, war das Mundstück durch einen Kaugummi, den die, Beschuldigte hineingedrückt hatte, verklebt. Daraufhin beendete die Meldungslegerin die Amtshandlung. Die Beschuldigte bat darum, einen weiteren Versuch unternehmen zu dürfen. Dies wurde von Insp H. römisch eins. abgelehnt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass an obigen Sachverhaltsfest-stellungen kein Zweifel besteht, wobei die Angaben zur Tatörtlichkeit, Tatzeit, sowie die Lenkereigenschaft der Beschuldigten unbestritten geblieben sind. Die Feststellungen betreffend die Belehrung über die Verwendungsbestimmungen sowie über die Folgen einer Nichtbefolgung (bzw Verweigerung) beruhen auf den Aussagen der Zeugen Insp H. I. und RevInp J. K.. Wenn nun die Beschwerdeführerin behauptet nicht über die Verweigerung belehrt worden zu sein, sondern dass diese erstmalig nach dem erfolglosen Alkomattest zur Sprache gekommen sei, so erscheint dies wenig glaubwürdig. Dies deshalb, da die diesbezüglichen Aussagen der einvernommenen Beamten sehr genau waren und haben diese in allen wesentlichen Punkten auch übereingestimmt. Hinzu kommt, dass sich die Beamten auch noch gut an den Ablauf der Amtshandlung erinnern konnten, da es offensichtlich auch nicht für diese alltäglich ist, dass im Zuge der Kontrolle des Atemluftalkoholgehaltes das Mundstück mit Kaugummi verklebt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aussagen der Polizeibeamten unter straf- unddisziplinarrechtlicher Verantwortung erfolgten und diese damit verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen – andernfalls hätten sie mit schweren dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Daher ist absolut glaubhaft, dass die Belehrung der Beschwerdeführerin so abgelaufen ist, wie von den Zeugen geschildert. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum sie die Angaben erfinden und damit die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten hätten sollen.Die Feststellungen betreffend die Belehrung über die Verwendungsbestimmungen sowie über die Folgen einer Nichtbefolgung (bzw Verweigerung) beruhen auf den Aussagen der Zeugen Insp H. römisch eins. und RevInp J. K.. Wenn nun die Beschwerdeführerin behauptet nicht über die Verweigerung belehrt worden zu sein, sondern dass diese erstmalig nach dem erfolglosen Alkomattest zur Sprache gekommen sei, so erscheint dies wenig glaubwürdig. Dies deshalb, da die diesbezüglichen Aussagen der einvernommenen Beamten sehr genau waren und haben diese in allen wesentlichen Punkten auch übereingestimmt. Hinzu kommt, dass sich die Beamten auch noch gut an den Ablauf der Amtshandlung erinnern konnten, da es offensichtlich auch nicht für diese alltäglich ist, dass im Zuge der Kontrolle des Atemluftalkoholgehaltes das Mundstück mit Kaugummi verklebt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aussagen der Polizeibeamten unter straf- und, disziplinarrechtlicher Verantwortung erfolgten und diese damit verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen – andernfalls hätten sie mit schweren dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Daher ist absolut glaubhaft, dass die Belehrung der Beschwerdeführerin so abgelaufen ist, wie von den Zeugen geschildert. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum sie die Angaben erfinden und damit die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten hätten sollen. Im Gegensatz dazu konnte der von der Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge A. auch keinerlei gegenteilige Angaben, wobei dessen Aussage insgesamt sehr "ungenau" war, machen. Jene Ereignisse, an die er sich noch erinnern konnte, stimmten im Wesentlichen mit den Angaben der Beamten überein. Strittig scheint auch die Frage, wie der Kaugummi in das Mundstück des Alkomaten gekommen ist, nicht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – es handle sich hiebei um ein Stück, das sich vom Backenzahn gelöst habe – kommt das Landesver-waltungsgericht zum Schluss, dass der Kaugummi bewusst in das Mundstück geblasen bzw gedrückt wurde. Es scheint völlig ausgeschlossen, dass die Position des Kaugummis am und im Mundstück zufällig und ohne Zutun oder ohne dies zu bemerken von statten gehen konnte. Dies ergibt sich einerseits aus der schlüssigen Aussage der Zeugin Insp H. I. und anderseits aus dem im Akt aufliegenden Lichtbild, wo eindeutig zu erkennen ist, dass ein Großteil des Kaugummis direkt in die Öffnung des Mundstückes gedrückt wurde. Es handelt sich dabei auch nicht nur um einen kleinen Kaugummirest, der irgendwo im Mund unbemerkt "hängenbleiben" kann. Bei einem Kaugummi dieser Größe kann sich das Gericht nicht erklären, wie die Beschwerdeführerin nicht hätte merken können, dass sich der Kaugummi noch in ihrem Mund befindet, auch wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sehr nervös war. Wenn ein solch großes „Stück“ am Backenzahn klebt, fällt das jedenfalls auf, sodass die Ausführungen der Beschuldigten diesbezüglich dem Gericht lebensfremd und nicht glaubhaft erscheinen. Auch in diesem Zusammenhang konnte der von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge A. keine Angaben machen, insbesondere nichts, was die Beschuldigte entlasten hätte können. Es war daher jedenfalls davon auszugehen und bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi bewusst im Mund belassen und anschließend bei der Durchführung des Tests diesen in das Mundstück gedrückt/geblasen hat.Strittig scheint auch die Frage, wie der Kaugummi in das Mundstück des Alkomaten gekommen ist, nicht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – es handle sich hiebei um ein Stück, das sich vom Backenzahn gelöst habe – kommt das Landesver-waltungsgericht zum Schluss, dass der Kaugummi bewusst in das Mundstück geblasen bzw gedrückt wurde. Es scheint völlig ausgeschlossen, dass die Position des Kaugummis am und im Mundstück zufällig und ohne Zutun oder ohne dies zu bemerken von statten gehen konnte. Dies ergibt sich einerseits aus der schlüssigen Aussage der Zeugin Insp H. römisch eins. und anderseits aus dem im Akt aufliegenden Lichtbild, wo eindeutig zu erkennen ist, dass ein Großteil des Kaugummis direkt in die Öffnung des Mundstückes gedrückt wurde. Es handelt sich dabei auch nicht nur um einen kleinen Kaugummirest, der irgendwo im Mund unbemerkt "hängenbleiben" kann. Bei einem Kaugummi dieser Größe kann sich das Gericht nicht erklären, wie die Beschwerdeführerin nicht hätte merken können, dass sich der Kaugummi noch in ihrem Mund befindet, auch wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sehr nervös war. Wenn ein solch großes „Stück“ am Backenzahn klebt, fällt das jedenfalls auf, sodass die Ausführungen der Beschuldigten diesbezüglich dem Gericht lebensfremd und nicht glaubhaft erscheinen. Auch in diesem Zusammenhang konnte der von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge A. keine Angaben machen, insbesondere nichts, was die Beschuldigte entlasten hätte können. Es war daher jedenfalls davon auszugehen und bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi bewusst im Mund belassen und anschließend bei der Durchführung des Tests diesen in das Mundstück gedrückt/geblasen hat. Im Übrigen basiert der festgestellte Sachverhalt auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung und ergaben sich diesbezüglich, was den gesamten Ablauf der Amtshandlung angeht, keine Widersprüche. Obiger Sachverhalt war daher als erwiesen anzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

§ 5Abs 2 St

VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Von der Beschwerdeführerin wird die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluft-untersuchung nicht bestritten. Sie stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungs-tatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO von sich. Von der Beschwerdeführerin wird die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluft-untersuchung nicht bestritten. Sie stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungs-tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO von sich. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (vgl. VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241). Als Weigerung sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch jedes Verhalten desUntersuchten, welches das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat vergleiche VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241). Als Weigerung sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch jedes Verhalten desUntersuchten, welches das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Die Beschwerdeführerin stand im konkreten Verdacht im alkoholisierten Zustand ihr Fahrzeug gelenkt zu haben, weshalb sie von der Meldungslegerin zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung förmlich aufgefordert wurde und über die Folgen einer Ver-weigerung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie während der 15-minütigen Wartezeit bis zum Alkotest nichts unternehmen darf, was das Messergebnis beeinflussen könnte. Trotz des zweimaligen Hinweises, dass auch das Kauen eines Kaugummis gegen die Anordnung der ein-schreitenden Beamten verstoße, hat sie dies nicht unterlassen. Durch das Weiterkauen und (letztlich) das Drücken des Kaugummis in das Mundstück des Messgerätes hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert und dadurch den Tatbestand der Verweigerung erfüllt. Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests iSd Abs 2 auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Alkoholtest zu erzielen gewesen war (vgl VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254).Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests iSd Absatz 2, auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Alkoholtest zu erzielen gewesen war vergleiche VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254). Die (vorgeworfene) Übertretung des Abs 2 ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hat, entgegen der Ansicht derBeschwerdeführerin, keinen Anspruch darauf, gleichsam solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Wie ausgeführt, hat die Beschuldigte durch das Drücken des Kaugummis in das Mundstück ein eindeutiges Verhalten gesetzt, welches als Verweigerung des Atemalkoholtests zu werten ist und hat die Meldungs-legerin die Amtshandlung anschließend offiziell beendet. Mit diesem Zeitpunkt war der Tatbestand in rechtlicher Hinsicht verwirklicht. Das "Bereitsein" (oder das "Umdenken") einen weiteren Blasversuch nach Beendigung der Amtshandlung zu unternehmen, bewirkt nicht die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin und hatte sie auch kein Recht, solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Durch den Abschluss der Amtshandlung stellen die nachfolgenden Handlungen kein einheitliches Geschehen mit der eigentlichen Aufforderung zum Alkotest, dem die Betroffene nicht Folge leistete, dar, und konnte die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch keinen weiteren Test ablegen, um damit der Strafbarkeit zu "entgehen" (vgl VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187). Die (vorgeworfene) Übertretung des Absatz 2, ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hat, entgegen der Ansicht der, Beschwerdeführerin, keinen Anspruch darauf, gleichsam solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Wie ausgeführt, hat die Beschuldigte durch das Drücken des Kaugummis in das Mundstück ein eindeutiges Verhalten gesetzt, welches als Verweigerung des Atemalkoholtests zu werten ist und hat die Meldungs-legerin die Amtshandlung anschließend offiziell beendet. Mit diesem Zeitpunkt war der Tatbestand in rechtlicher Hinsicht verwirklicht. Das "Bereitsein" (oder das "Umdenken") einen weiteren Blasversuch nach Beendigung der Amtshandlung zu unternehmen, bewirkt nicht die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin und hatte sie auch kein Recht, solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Durch den Abschluss der Amtshandlung stellen die nachfolgenden Handlungen kein einheitliches Geschehen mit der eigentlichen Aufforderung zum Alkotest, dem die Betroffene nicht Folge leistete, dar, und konnte die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch keinen weiteren Test ablegen, um damit der Strafbarkeit zu "entgehen" vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187). Dass eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung (nur) dann gegeben sei, wenn vier Versuche zu keiner gültigen Messung geführt hätten, ist hingegen grundsätzlich verfehlt (zB VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der unberechtigten Weigerung sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, der Tatbestand des Abs 2 erfüllt ist; eine allfällige spätere „tätige Reue“ (das Verlangen eines weiteren Versuches) bewirkt (unter den gegebenen Voraussetzungen) nicht Straflosigkeit.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der unberechtigten Weigerung sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, der Tatbestand des Absatz 2, erfüllt ist; eine allfällige spätere „tätige Reue“ (das Verlangen eines weiteren Versuches) bewirkt (unter den gegebenen Voraussetzungen) nicht Straflosigkeit. Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die als erwiesen angenommene Tat im Spruch nicht dem § 44a Z 1 VStG entsprechend konkretisiert worden sei, da das Tat-bestandsmerkmal der Weigerung nicht näher umschrieben wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung das eine Verweigerung darstellende Ver-halten des Aufgeforderten kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO darstellt und daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist. Die Behörde ist nur verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten der Beschuldigte eine Weigerung gesetzt habe. Eine solche Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (beispielsweise VwGH 21.04.1999, Zl 98/03/0257, und VwGH 20.06.1990, Zl 89/02/0202). Damit geht auch dieses Vorbringen ins Leere.Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die als erwiesen angenommene Tat im Spruch nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend konkretisiert worden sei, da das Tat-bestandsmerkmal der Weigerung nicht näher umschrieben wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung das eine Verweigerung darstellende Ver-halten des Aufgeforderten kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO darstellt und daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist. Die Behörde ist nur verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten der Beschuldigte eine Weigerung gesetzt habe. Eine solche Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (beispielsweise VwGH 21.04.1999, Zl 98/03/0257, und VwGH 20.06.1990, Zl 89/02/0202). Damit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist der Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, aufgrund der Größe und der Position des Kaugummis, dass dieser nicht "zufällig" das Mundstück verklebte, sondern dieser ganz bewusst in die Öffnung des Mundstückes gedrückt worden ist. Gleiches gilt für das "Weiterkauen". Auch in diesem Zusammenhang wurde trotz mehrmaliger klarer Hinweise dem Verhalten offensichtlich bewusst nicht Folge geleistet. Einer geprüften Fahrzeuglenkerin müssen die strengen Regeln der StVO im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr bekannt sein. Im Hinblick auf die klare Aufforderung, alles zu unterlassen, das das Messergebnis beeinflussen bzw verhindern könnte, ist der Beschwerdeführerin damit Vorsatz anzu-lasten. Zudem wurde sie mehrmals über die Verwendungsbestimmungen des Alkomaten sowie über die Folgen einer Nichtbeachtung belehrt.Was die subjektive Tatseite angeht, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist der Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, aufgrund der Größe und der Position des Kaugummis, dass dieser nicht "zufällig" das Mundstück verklebte, sondern dieser ganz bewusst in die Öffnung des Mundstückes gedrückt worden ist. Gleiches gilt für das "Weiterkauen". Auch in diesem Zusammenhang wurde trotz mehrmaliger klarer Hinweise dem Verhalten offensichtlich bewusst nicht Folge geleistet. Einer geprüften Fahrzeuglenkerin müssen die strengen Regeln der StVO im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr bekannt sein. Im Hinblick auf die klare Aufforderung, alles zu unterlassen, das das Messergebnis beeinflussen bzw verhindern könnte, ist der Beschwerdeführerin damit Vorsatz anzu-lasten. Zudem wurde sie mehrmals über die Verwendungsbestimmungen des Alkomaten sowie über die Folgen einer Nichtbeachtung belehrt. Zur Spruchkorrektur: Zur Spruchkorrektur ist festzuhalten, dass es sich bei der Angabe des Datums offensichtlich um einen Schreibfehler der Behörde handelt bzw um eine offenbar auf einem Ver-sehen beruhende Unrichtigkeit. Aus dem Sinnzusammenhang der Begründung des Bescheides sowie auch dem gesamten Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass es richtig „19.02.2015 um 00:23 Uhr“ anstelle von „18.02.2015 um 00:23 Uhr“ lauten muss. Damit erweist sich die Spruchkorrektur als (notwendig und) zulässig, zumal diese auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit). Durch die Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung wird das durch ihre Strafbarkeit dokumentierte Interesse des Gesetzgebers, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt. Die Verwerflichkeit der Tat ergibt sich daraus, dass die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs war der zu beurteilenden Tat daher ein hoher Unrechtsgehalt beizu-messen. Der erhebliche Unrechtsgehalt spiegelt sich auch im Strafrahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wieder.

§ 99Abs 1 lit b St

VO beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung € 1.600 bis € 5.900 sowie zwei bis sechs Wochen Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit. Durch die Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung wird das durch ihre Strafbarkeit dokumentierte Interesse des Gesetzgebers, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt. Die Verwerflichkeit der Tat ergibt sich daraus, dass die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs war der zu beurteilenden Tat daher ein hoher Unrechtsgehalt beizu-messen. Der erhebliche Unrechtsgehalt spiegelt sich auch im Strafrahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wieder.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung € 1.600 bis € 5.900 sowie zwei bis sechs Wochen Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit. Der behördliche Strafbetrag in Höhe von € 2.000 befindet sich im unteren Bereich des hiefür vorgesehen Strafrahmens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verweigerung der Blutalkoholuntersuchung) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist.Der behördliche Strafbetrag in Höhe von € 2.000 befindet sich im unteren Bereich des hiefür vorgesehen Strafrahmens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verweigerung der Blutalkoholuntersuchung) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, VStG zu erkennen ist. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind, gegenüber der behördlichen Strafzumessung, keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden.Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind, gegenüber der behördlichen Strafzumessung, keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden. Als Verschulden ist der Beschuldigten, wie oben ausgeführt, die vorsätzliche Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen und bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen; es vermag auch darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe erkannt zu werden. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens der Täterin erscheint die verhängte Strafe, die sich ohnehin nahe der Mindeststrafe befindet, nicht nur als angemessen, sondern als erforderlich, um der Beschuldigten das Unrecht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und diese künftig von gleich-gelagerten Delikten abzuhalten. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Ent-scheidungen verwiesen werden darf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die über den Einzelfall hinausgehen (zu beurteilen war ohnehin "nur", ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verweigerung iSd 5 Abs 2 StVO zu beurteilen war. Auch zur Frage der Beendigung der Amtshandlung existiert hinreichend einschlägige Judikatur (zB VwGH vom 24.10.2008, 2008/02/0187).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Ent-scheidungen verwiesen werden darf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die über den Einzelfall hinausgehen (zu beurteilen war ohnehin "nur", ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verweigerung iSd 5 Absatz 2, StVO zu beurteilen war. Auch zur Frage der Beendigung der Amtshandlung existiert hinreichend einschlägige Judikatur (zB VwGH vom 24.10.2008, 2008/02/0187). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1885.4.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.