GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Wortfolge „18.02.2015 um 00:23 Uhr“ durch „19.02.2015 um 00:23 Uhr“ ersetzt., Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Wortfolge „18.02.2015 um 00:23 Uhr“ durch „19.02.2015 um 00:23 Uhr“ ersetzt. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 18.2.2015 (richtig: 19.2.2015), um 00:23 Uhr in 5020 Salzburg, Polizeiinspektion Itzling, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert, obwohl sie verdächtigt war, am 18.2.2015 um 23:40 Uhr in 5020 Salzburg, Alte-Mattseer-Straße Richtung Werner-von-Siemens-Platz, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Durch dieses Verhalten habe sie eine Verwaltungsübertretung
VO) begangen und wurde hiefür gegen sie
VO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheits-strafe: 18 Tage) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 18.2.2015 (richtig: 19.2.2015), um 00:23 Uhr in 5020 Salzburg, Polizeiinspektion Itzling, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert, obwohl sie verdächtigt war, am 18.2.2015 um 23:40 Uhr in 5020 Salzburg, Alte-Mattseer-Straße Richtung Werner-von-Siemens-Platz, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ZZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Durch dieses Verhalten habe sie eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und wurde hiefür gegen sie
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheits-strafe: 18 Tage) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Beschwerdeführerin macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Ver-fahrensvorschriften geltend. In der Beschwerde bringt sie inhaltlich vor, dass im Spruch völlig offen bleibe, durch welche Handlung sie die Untersuchung der Atemluft auf Atem-alkoholgehalt verweigert habe. Der pauschale und völlig unkonkrete Vorhalt, dass sie die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkohol verweigert habe, reiche jedenfalls keineswegs aus, um der Beschwerdeführerin eine Subsumtion ihrer angeblichen Tat unter die angeblich verletzte Rechtsvorschrift zu ermöglichen und verstoße daher gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sei der Spruch auch nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch sei die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tatzeit der vorgeworfenen Verweigerung unrichtig, da es denkunmöglich sei, dass die behauptete Verweigerung am 18.02.2015 um 00:23 Uhr, somit 23 Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges um 23.40 Uhr erfolgt sei. Zu den Tatumständen selbst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi 30 Minuten vor dem Test in den Mund genommen habe und ihr Verhalten nicht der Gebrauchsanleitung des gegenständlich verwendeten Geräts Dräger MK III A 7110 widerspreche, nach welcher in einem Zeitraum von 15 Minuten vor der Abgabe der Atemluftprobe nichts in den Mundraum gebracht werden soll, das den Alkoholgehalt in der Atemluft beeinflussen könne. Außerdem habe in einem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ein Sachverständiger zu dieser Frage fest-gestellt, dass es durch Kaugummis zu keiner Verfälschung des Messergebnisses komme. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Verhalten gesetzt, welches – wie von der Rechtsprechung gefordert – zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die Beschwerdeführerin macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Ver-fahrensvorschriften geltend. In der Beschwerde bringt sie inhaltlich vor, dass im Spruch völlig offen bleibe, durch welche Handlung sie die Untersuchung der Atemluft auf Atem-alkoholgehalt verweigert habe. Der pauschale und völlig unkonkrete Vorhalt, dass sie die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkohol verweigert habe, reiche jedenfalls keineswegs aus, um der Beschwerdeführerin eine Subsumtion ihrer angeblichen Tat unter die angeblich verletzte Rechtsvorschrift zu ermöglichen und verstoße daher gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sei der Spruch auch nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch sei die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tatzeit der vorgeworfenen Verweigerung unrichtig, da es denkunmöglich sei, dass die behauptete Verweigerung am 18.02.2015 um 00:23 Uhr, somit 23 Stunden vor dem Lenken des Fahrzeuges um 23.40 Uhr erfolgt sei. Zu den Tatumständen selbst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kaugummi 30 Minuten vor dem Test in den Mund genommen habe und ihr Verhalten nicht der Gebrauchsanleitung des gegenständlich verwendeten Geräts Dräger MK römisch drei A 7110 widerspreche, nach welcher in einem Zeitraum von 15 Minuten vor der Abgabe der Atemluftprobe nichts in den Mundraum gebracht werden soll, das den Alkoholgehalt in der Atemluft beeinflussen könne. Außerdem habe in einem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ein Sachverständiger zu dieser Frage fest-gestellt, dass es durch Kaugummis zu keiner Verfälschung des Messergebnisses komme. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Verhalten gesetzt, welches – wie von der Rechtsprechung gefordert – zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne. Die Beschwerdeführerin sei auch Willens gewesen, den Test durchzuführen und habe, nach dem unbeabsichtigten Verkleben des Mundstückes, sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie einen
VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Von der Beschwerdeführerin wird die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluft-untersuchung nicht bestritten. Sie stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungs-tatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO von sich. Von der Beschwerdeführerin wird die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluft-untersuchung nicht bestritten. Sie stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungs-tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO von sich. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (vgl. VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241). Als Weigerung sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch jedes Verhalten desUntersuchten, welches das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat vergleiche VwGH 10.09.2004, 2001/02/0241). Als Weigerung sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch jedes Verhalten desUntersuchten, welches das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Die Beschwerdeführerin stand im konkreten Verdacht im alkoholisierten Zustand ihr Fahrzeug gelenkt zu haben, weshalb sie von der Meldungslegerin zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung förmlich aufgefordert wurde und über die Folgen einer Ver-weigerung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie während der 15-minütigen Wartezeit bis zum Alkotest nichts unternehmen darf, was das Messergebnis beeinflussen könnte. Trotz des zweimaligen Hinweises, dass auch das Kauen eines Kaugummis gegen die Anordnung der ein-schreitenden Beamten verstoße, hat sie dies nicht unterlassen. Durch das Weiterkauen und (letztlich) das Drücken des Kaugummis in das Mundstück des Messgerätes hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert und dadurch den Tatbestand der Verweigerung erfüllt. Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests iSd Abs 2 auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Alkoholtest zu erzielen gewesen war (vgl VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254).Es bedurfte daher im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests iSd Absatz 2, auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Alkoholtest zu erzielen gewesen war vergleiche VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254). Die (vorgeworfene) Übertretung des Abs 2 ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hat, entgegen der Ansicht derBeschwerdeführerin, keinen Anspruch darauf, gleichsam solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Wie ausgeführt, hat die Beschuldigte durch das Drücken des Kaugummis in das Mundstück ein eindeutiges Verhalten gesetzt, welches als Verweigerung des Atemalkoholtests zu werten ist und hat die Meldungs-legerin die Amtshandlung anschließend offiziell beendet. Mit diesem Zeitpunkt war der Tatbestand in rechtlicher Hinsicht verwirklicht. Das "Bereitsein" (oder das "Umdenken") einen weiteren Blasversuch nach Beendigung der Amtshandlung zu unternehmen, bewirkt nicht die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin und hatte sie auch kein Recht, solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Durch den Abschluss der Amtshandlung stellen die nachfolgenden Handlungen kein einheitliches Geschehen mit der eigentlichen Aufforderung zum Alkotest, dem die Betroffene nicht Folge leistete, dar, und konnte die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch keinen weiteren Test ablegen, um damit der Strafbarkeit zu "entgehen" (vgl VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187). Die (vorgeworfene) Übertretung des Absatz 2, ist bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen, vollendet. Der Betroffene hat, entgegen der Ansicht der, Beschwerdeführerin, keinen Anspruch darauf, gleichsam solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Wie ausgeführt, hat die Beschuldigte durch das Drücken des Kaugummis in das Mundstück ein eindeutiges Verhalten gesetzt, welches als Verweigerung des Atemalkoholtests zu werten ist und hat die Meldungs-legerin die Amtshandlung anschließend offiziell beendet. Mit diesem Zeitpunkt war der Tatbestand in rechtlicher Hinsicht verwirklicht. Das "Bereitsein" (oder das "Umdenken") einen weiteren Blasversuch nach Beendigung der Amtshandlung zu unternehmen, bewirkt nicht die Straflosigkeit der Beschwerdeführerin und hatte sie auch kein Recht, solange aufgefordert zu werden, bis ein gültiges Ergebnis zustande kommt. Durch den Abschluss der Amtshandlung stellen die nachfolgenden Handlungen kein einheitliches Geschehen mit der eigentlichen Aufforderung zum Alkotest, dem die Betroffene nicht Folge leistete, dar, und konnte die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch keinen weiteren Test ablegen, um damit der Strafbarkeit zu "entgehen" vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0187). Dass eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung (nur) dann gegeben sei, wenn vier Versuche zu keiner gültigen Messung geführt hätten, ist hingegen grundsätzlich verfehlt (zB VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der unberechtigten Weigerung sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, der Tatbestand des Abs 2 erfüllt ist; eine allfällige spätere „tätige Reue“ (das Verlangen eines weiteren Versuches) bewirkt (unter den gegebenen Voraussetzungen) nicht Straflosigkeit.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit der unberechtigten Weigerung sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, der Tatbestand des Absatz 2, erfüllt ist; eine allfällige spätere „tätige Reue“ (das Verlangen eines weiteren Versuches) bewirkt (unter den gegebenen Voraussetzungen) nicht Straflosigkeit. Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die als erwiesen angenommene Tat im Spruch nicht dem § 44a Z 1 VStG entsprechend konkretisiert worden sei, da das Tat-bestandsmerkmal der Weigerung nicht näher umschrieben wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung das eine Verweigerung darstellende Ver-halten des Aufgeforderten kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO darstellt und daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist. Die Behörde ist nur verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten der Beschuldigte eine Weigerung gesetzt habe. Eine solche Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (beispielsweise VwGH 21.04.1999, Zl 98/03/0257, und VwGH 20.06.1990, Zl 89/02/0202). Damit geht auch dieses Vorbringen ins Leere.Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die als erwiesen angenommene Tat im Spruch nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend konkretisiert worden sei, da das Tat-bestandsmerkmal der Weigerung nicht näher umschrieben wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung das eine Verweigerung darstellende Ver-halten des Aufgeforderten kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO darstellt und daher zur Konkretisierung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist. Die Behörde ist nur verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten der Beschuldigte eine Weigerung gesetzt habe. Eine solche Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (beispielsweise VwGH 21.04.1999, Zl 98/03/0257, und VwGH 20.06.1990, Zl 89/02/0202). Damit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
G, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist der Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, aufgrund der Größe und der Position des Kaugummis, dass dieser nicht "zufällig" das Mundstück verklebte, sondern dieser ganz bewusst in die Öffnung des Mundstückes gedrückt worden ist. Gleiches gilt für das "Weiterkauen". Auch in diesem Zusammenhang wurde trotz mehrmaliger klarer Hinweise dem Verhalten offensichtlich bewusst nicht Folge geleistet. Einer geprüften Fahrzeuglenkerin müssen die strengen Regeln der StVO im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr bekannt sein. Im Hinblick auf die klare Aufforderung, alles zu unterlassen, das das Messergebnis beeinflussen bzw verhindern könnte, ist der Beschwerdeführerin damit Vorsatz anzu-lasten. Zudem wurde sie mehrmals über die Verwendungsbestimmungen des Alkomaten sowie über die Folgen einer Nichtbeachtung belehrt.Was die subjektive Tatseite angeht, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, wie in gegenständlichem Fall, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Was gegenständlichen Fall angeht, so ist der Beschuldigten sogar Vorsatz anzulasten. Dies deshalb, da davon auszugehen ist, aufgrund der Größe und der Position des Kaugummis, dass dieser nicht "zufällig" das Mundstück verklebte, sondern dieser ganz bewusst in die Öffnung des Mundstückes gedrückt worden ist. Gleiches gilt für das "Weiterkauen". Auch in diesem Zusammenhang wurde trotz mehrmaliger klarer Hinweise dem Verhalten offensichtlich bewusst nicht Folge geleistet. Einer geprüften Fahrzeuglenkerin müssen die strengen Regeln der StVO im Zusammenhang mit Alkoholkonsum im Straßenverkehr bekannt sein. Im Hinblick auf die klare Aufforderung, alles zu unterlassen, das das Messergebnis beeinflussen bzw verhindern könnte, ist der Beschwerdeführerin damit Vorsatz anzu-lasten. Zudem wurde sie mehrmals über die Verwendungsbestimmungen des Alkomaten sowie über die Folgen einer Nichtbeachtung belehrt. Zur Spruchkorrektur: Zur Spruchkorrektur ist festzuhalten, dass es sich bei der Angabe des Datums offensichtlich um einen Schreibfehler der Behörde handelt bzw um eine offenbar auf einem Ver-sehen beruhende Unrichtigkeit. Aus dem Sinnzusammenhang der Begründung des Bescheides sowie auch dem gesamten Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass es richtig „19.02.2015 um 00:23 Uhr“ anstelle von „18.02.2015 um 00:23 Uhr“ lauten muss. Damit erweist sich die Spruchkorrektur als (notwendig und) zulässig, zumal diese auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, leg cit). Durch die Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung wird das durch ihre Strafbarkeit dokumentierte Interesse des Gesetzgebers, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt. Die Verwerflichkeit der Tat ergibt sich daraus, dass die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs war der zu beurteilenden Tat daher ein hoher Unrechtsgehalt beizu-messen. Der erhebliche Unrechtsgehalt spiegelt sich auch im Strafrahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wieder.
VO beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung € 1.600 bis € 5.900 sowie zwei bis sechs Wochen Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit. Durch die Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung wird das durch ihre Strafbarkeit dokumentierte Interesse des Gesetzgebers, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt. Die Verwerflichkeit der Tat ergibt sich daraus, dass die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs war der zu beurteilenden Tat daher ein hoher Unrechtsgehalt beizu-messen. Der erhebliche Unrechtsgehalt spiegelt sich auch im Strafrahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wieder.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung € 1.600 bis € 5.900 sowie zwei bis sechs Wochen Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit. Der behördliche Strafbetrag in Höhe von € 2.000 befindet sich im unteren Bereich des hiefür vorgesehen Strafrahmens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verweigerung der Blutalkoholuntersuchung) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist.Der behördliche Strafbetrag in Höhe von € 2.000 befindet sich im unteren Bereich des hiefür vorgesehen Strafrahmens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretung (Verweigerung der Blutalkoholuntersuchung) von einer solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen ist und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, VStG zu erkennen ist. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG sind, gegenüber der behördlichen Strafzumessung, keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden.Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind, gegenüber der behördlichen Strafzumessung, keine besonderen Erschwerungs- oder Milderungsgründe bekannt geworden. Als Verschulden ist der Beschuldigten, wie oben ausgeführt, die vorsätzliche Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen und bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war mangels diesbezüglicher Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen; es vermag auch darin kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe erkannt zu werden. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens der Täterin erscheint die verhängte Strafe, die sich ohnehin nahe der Mindeststrafe befindet, nicht nur als angemessen, sondern als erforderlich, um der Beschuldigten das Unrecht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und diese künftig von gleich-gelagerten Delikten abzuhalten. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Ent-scheidungen verwiesen werden darf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die über den Einzelfall hinausgehen (zu beurteilen war ohnehin "nur", ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verweigerung iSd 5 Abs 2 StVO zu beurteilen war. Auch zur Frage der Beendigung der Amtshandlung existiert hinreichend einschlägige Judikatur (zB VwGH vom 24.10.2008, 2008/02/0187).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hiezu. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Ent-scheidungen verwiesen werden darf. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die über den Einzelfall hinausgehen (zu beurteilen war ohnehin "nur", ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verweigerung iSd 5 Absatz 2, StVO zu beurteilen war. Auch zur Frage der Beendigung der Amtshandlung existiert hinreichend einschlägige Judikatur (zB VwGH vom 24.10.2008, 2008/02/0187). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1885.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.