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{'item': 'LVwG-4/1884/6-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1884/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn B. T., …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L.,…, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 14.4.2015, Zahl 30406-751/11526/6-2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 14.4.2015 entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn B. T. (im Folgenden: Beschwerdeführer) in Spruchteil I. gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 9 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. In Spruchteil II. ordnete die belangte Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG weiters an, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer besonderen Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.4.2015 zugestellt.Mit Bescheid vom 14.4.2015 entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn B. T. (im Folgenden: Beschwerdeführer) in Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 9, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. In Spruchteil römisch zwei. ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG weiters an, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer besonderen Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.4.2015 zugestellt. Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer durch das Landesgericht Salzburg am 13.3.2015 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon drei Monate unbedingt) wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB.Die belangte Behörde begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer durch das Landesgericht Salzburg am 13.3.2015 erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon drei Monate unbedingt) wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11.5.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu die Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf ein angemessenes Maß. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er vom Landesgericht Salzburg noch in der Hauptverhandlung am 13.3.2015 aus der Haft bedingt entlassen worden sei und verweis auf die Judikatur des VwGH, dass die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft relevant seien, auch für die Wertungskriterien nach § 7 FSG zu berücksichtigen und für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung seien. Das Strafgericht habe durch den Ausspruch der bedingten Entlassung dem Beschwerdeführer eine positive Prognose hinsichtlich der Änderung seiner Sinnesart attestiert, dies insbesondere aufgrund der erstmals verbüßten Haft. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Änderung in der Sinnesart erst eintreten werde, nachdem ihm die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden sei, stehen im direkten Widerspruch zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.3.

  1. Die Behörde übersehe zudem, dass er erstmalig das Haftübel verspürt habe und die Haft bei jungen Personen besonders nachhaltige positive spezialpräventive Wirkungen erzeuge. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolge rechtswidrig und konterkariere geradezu die Resozialisierung und erschwere sein persönliches Fortkommen, da er zu seiner Berufsausübung auf eine Lenkberechtigung angewiesen sei, um zur Arbeit zu kommen. In weiterer Folge habe auch die Anordnung der Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 FSG zu entfallen. Im Übrigen sei für den Fall, dass weiterhin der Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen werde, die Entziehungsdauer jedenfalls weit überhöht und sei diese in eventu herabzusetzen.Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er vom Landesgericht Salzburg noch in der Hauptverhandlung am 13.3.2015 aus der Haft bedingt entlassen worden sei und verweis auf die Judikatur des VwGH, dass die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft relevant seien, auch für die Wertungskriterien nach Paragraph 7, FSG zu berücksichtigen und für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung seien. Das Strafgericht habe durch den Ausspruch der bedingten Entlassung dem Beschwerdeführer eine positive Prognose hinsichtlich der Änderung seiner Sinnesart attestiert, dies insbesondere aufgrund der erstmals verbüßten Haft. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Änderung in der Sinnesart erst eintreten werde, nachdem ihm die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen worden sei, stehen im direkten Widerspruch zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.3.
  2. Die Behörde übersehe zudem, dass er erstmalig das Haftübel verspürt habe und die Haft bei jungen Personen besonders nachhaltige positive spezialpräventive Wirkungen erzeuge. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolge rechtswidrig und konterkariere geradezu die Resozialisierung und erschwere sein persönliches Fortkommen, da er zu seiner Berufsausübung auf eine Lenkberechtigung angewiesen sei, um zur Arbeit zu kommen. In weiterer Folge habe auch die Anordnung der Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG zu entfallen. Im Übrigen sei für den Fall, dass weiterhin der Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen werde, die Entziehungsdauer jedenfalls weit überhöht und sei diese in eventu herabzusetzen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht am 13.5.2015 vor. Mit Schreiben vom 9.6.2015 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg betreffend des Verdachtes auf ein Vergehen des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz.Mit Schreiben vom 9.6.2015 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg betreffend des Verdachtes auf ein Vergehen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 6.7.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Es wurden der von der belangten Behörde vorgelegte Führerscheinakt, der ergänzend vorgelegte Abschlussbericht gemäß § 27 SMG, sowie der den Beschwerdeführer betreffende Auszug aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz verlesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht wegen § 27 SMG unbegründet sei und er die ihm dort angelastete Tat nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, ein aufrechtes Dienstverhältnis als Kellner in einem Cafe Restaurant in Bad Hofgastein aufzuweisen. Er sei in einen falschen Freundeskreis geraten und habe seit seiner Entlassung auch zu keinen seiner Mitangeklagten Kontakt mehr. Die aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz der belangten Behörde vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.3.2015 wurde von ihm nicht bestritten. Weiters gab er an, dass es seither von seiner Seite keine weiteren diesbezüglichen Vorfälle gegeben habe. Sein Rechtsvertreter beantragte abschließend die Herabsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf vier Monate bis 17.8.2015.Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 6.7.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Es wurden der von der belangten Behörde vorgelegte Führerscheinakt, der ergänzend vorgelegte Abschlussbericht gemäß Paragraph 27, SMG, sowie der den Beschwerdeführer betreffende Auszug aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz verlesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass der im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht wegen Paragraph 27, SMG unbegründet sei und er die ihm dort angelastete Tat nicht begangen habe. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, ein aufrechtes Dienstverhältnis als Kellner in einem Cafe Restaurant in Bad Hofgastein aufzuweisen. Er sei in einen falschen Freundeskreis geraten und habe seit seiner Entlassung auch zu keinen seiner Mitangeklagten Kontakt mehr. Die aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz der belangten Behörde vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.3.2015 wurde von ihm nicht bestritten. Weiters gab er an, dass es seither von seiner Seite keine weiteren diesbezüglichen Vorfälle gegeben habe. Sein Rechtsvertreter beantragte abschließend die Herabsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf vier Monate bis 17.8.
  3. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16.7.2015 gab der Beschwerdeführer seine Übersiedlung nach … bekannt und teilte mit, dass er sich zum vom Gericht angeordneten Anti-Gewalt-Training angemeldet habe, dieses aber im Hinblick auf die sommerbedingte Urlaubszeit tatsächlich erst im September beginne. Gleichzeitig legte er einen Bericht seiner Bewährungshelferin vor, welche ihm bestätigt, dass er zu den vereinbarten Treffen verlässlich erscheine und kooperativ sei. Er habe seine Lehre als Glaser beinahe abgeschlossen (ihm fehle noch die theoretische Prüfung, welche er im Herbst 2015 ablegen werde) und arbeite zurzeit im Restaurant seiner Eltern als Servicekraft. Er erscheine sehr zielstrebig und ehrgeizig und wolle nach der abgeschlossenen Lehrprüfung einen Aufbaulehrgang zum Glaskonstrukteur machen. Weiters sei er bestrebt seine durch den Prozess entstandenen Schulden möglichst rasch zurück zu zahlen. Die Weisung des Landesgerichtes Salzburg zum Anti-Gewalt-Training betrachte der Beschwerdeführer als äußerst positiv und hilfreich, er habe nach der Anmeldung ein Vorstellungsgespräch bei Neustadt Salzburg absolviert. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der am 31.7.1994 geborene Beschwerdeführer ist seit 15.1.2014 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B (Probeführerschein). Gegen ihn scheint nach Aktenlage (aufliegender Strafregisterauszug) bereits eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes Leoben vom 10.9.2014 (Rechtskraft 15.9.2014) wegen mehrerer Vergehen (§§ 105 Abs 1, 107 Abs 1, 286 Abs 1 StGB) auf. Der am 31.7.1994 geborene Beschwerdeführer ist seit 15.1.2014 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B (Probeführerschein). Gegen ihn scheint nach Aktenlage (aufliegender Strafregisterauszug) bereits eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes Leoben vom 10.9.2014 (Rechtskraft 15.9.2014) wegen mehrerer Vergehen (Paragraphen 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, 286, Absatz eins, StGB) auf. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer als einer der Angeklagten im sogenannten "L.F."-Strafprozeß in Salzburg mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.3.2015 wegen der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung als Beteiligter nach § 83 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB in zwei Fällen und der versuchten schweren Körperverletzung in einem Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon drei Monate unbedingt) verurteilt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzungstathandlungen fanden im Zeitraum vom 11.4.2014 bis 15.11.2014 statt. Er saß vom 19.12.2014 bis 13.3.2015 in der Justizanstalt Salzburg in U-Haft ein und wurde in der Hauptverhandlung am 13.3.2015 bedingt entlassen. Ihm wurde vom Gericht die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen. Das Anti-Gewalt-Training beginnt im September 2015.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer als einer der Angeklagten im sogenannten "L.F."-Strafprozeß in Salzburg mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.3.2015 wegen der Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung als Beteiligter nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB in zwei Fällen und der versuchten schweren Körperverletzung in einem Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon drei Monate unbedingt) verurteilt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzungstathandlungen fanden im Zeitraum vom 11.4.2014 bis 15.11.2014 statt. Er saß vom 19.12.2014 bis 13.3.2015 in der Justizanstalt Salzburg in U-Haft ein und wurde in der Hauptverhandlung am 13.3.2015 bedingt entlassen. Ihm wurde vom Gericht die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen. Das Anti-Gewalt-Training beginnt im September
  4. Bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung beging der Beschwerdeführer am 14.3.2015 als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Gemeindegebiet St. Veit im Pg. ein bereits beträchtliches StVO-Geschwindigkeitsdelikt (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um 35 km/h). Er wurde deswegen mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.4.2015 wegen einer Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft.Bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung beging der Beschwerdeführer am 14.3.2015 als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Gemeindegebiet St. Veit im Pg. ein bereits beträchtliches StVO-Geschwindigkeitsdelikt (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um 35 km/h). Er wurde deswegen mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.4.2015 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen auf die vorliegende unstrittige Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 6.7.2015 bzw. in seiner Urkundenvorlage vom 16.7.
  5. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF, lauten (auszugsweise): § 4.

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.Paragraph 4,
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ... 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; ...
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. ... § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, ... § 25. …Paragraph 25, …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ….
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in einer Tathandlung das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und in drei weiteren Tathandlungen (zuletzt am 15.11.2014) das Vergehen der schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB begangen, welches eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG bildet. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in einer Tathandlung das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und in drei weiteren Tathandlungen (zuletzt am 15.11.2014) das Vergehen der schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB begangen, welches eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG bildet. Die in § 7 Abs 3 Z 9 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben begründen im Zusammenhang mit der nach § 7 Abs 4 FSG erforderlichen Wertung die Annahme, dass der Betreffende gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240 mwN).Die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben begründen im Zusammenhang mit der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG erforderlichen Wertung die Annahme, dass der Betreffende gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240 mwN). Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, m.a.W. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002711/0130 mwN).Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, m.a.W. wann er die Sinnesart gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002711/0130 mwN). Die belangte Behörde führte im Rahmen ihrer Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers aus: "Sein Verhalten zeigt eine Tendenz, in Konfliktfällen mit Gewalttätigkeit zu reagieren. Das beweist auch, dass er laut Beschluss des Landesgerichtes Salzburg sich einem Anti-Gewalt- Training bei Neustart Salzburg zu unterziehen hat und die Bewährungshilfe angeordnet worden ist, er bereits eine einschlägige Vorstrafe aufwies und einen raschen Rückfall hatte, was das Landesgericht als erschwerend beurteilt hat. Erschwerend ist auch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zu werten. Es besteht die Befürchtung, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann er aber im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder in Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen, in denen seine Gewaltbereitschaft zum Tragen kommen kann. Eine nicht zu Gewalttätigkeit neigenden Sinnesart ist von Kraftfahrzeuglenkern zu erwarten. Es kommt daher bei Gewaltdelikten auch nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Eine Änderung seiner Sinnesart soll mit der ausgesprochenen Entziehungsdauer unterstützt werden. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit, wobei in dieser das Strafverfahren und die Haft anhängig waren, und unter Abwägung aller Umstände - vor allem die bei der gerichtlichen Strafbemessung geltend gemachten Milderungs- und Erschwerungsgründe - eine Entziehung der Lenkberechtigung in dieser Dauer jedenfalls erforderlich und geboten, um bei ihm eine nachhaltige Einstellungsänderung herbeizuführen."Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit, wobei in dieser das Strafverfahren und die Haft anhängig waren, und unter Abwägung aller Umstände - vor allem die bei der gerichtlichen Strafbemessung geltend gemachten Milderungs- und Erschwerungsgründe - eine Entziehung der Lenkberechtigung in dieser Dauer jedenfalls erforderlich und geboten, um bei ihm eine nachhaltige Einstellungsänderung herbeizuführen." Auch das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Sachverhalt derzeit noch keine ausreichende Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers erkennen. Der Umstand der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft alleine ist noch nicht geeignet, auch seine sofortige Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG annehmen zu lassen. Dagegen sprechen - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat – einerseits die vom Strafgericht im Urteil vom 13.3.2015 angeordnete Bewährungshilfe und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Das Strafgericht bringt dadurch zum Ausdruck, dass beim Beschwerdeführer noch zusätzliche Maßnahmen (die er bis dato noch nicht absolviert hat) zur Einstellungsänderung erforderlich sind. Andererseits zeigt insbesondere das vom Beschwerdeführer bereits einen Tag nach seiner bedingten Haftentlassung begangene Verkehrsdelikt, dass bei ihm die erforderliche Einstellungsänderung noch nicht stattgefunden hat. Auch das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Sachverhalt derzeit noch keine ausreichende Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers erkennen. Der Umstand der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft alleine ist noch nicht geeignet, auch seine sofortige Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, FSG annehmen zu lassen. Dagegen sprechen - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat – einerseits die vom Strafgericht im Urteil vom 13.3.2015 angeordnete Bewährungshilfe und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Das Strafgericht bringt dadurch zum Ausdruck, dass beim Beschwerdeführer noch zusätzliche Maßnahmen (die er bis dato noch nicht absolviert hat) zur Einstellungsänderung erforderlich sind. Andererseits zeigt insbesondere das vom Beschwerdeführer bereits einen Tag nach seiner bedingten Haftentlassung begangene Verkehrsdelikt, dass bei ihm die erforderliche Einstellungsänderung noch nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht kann daher in der Wertung der belangten Behörde und ihrer darauf aufbauenden Prognoseentscheidung, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit frühestens Mitte Oktober 2015 wiedererlangen wird, keine Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu VwGH 22.1.2002, 2001/11/0196, worin bei drei Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von zwölf Monaten als angemessen erachtet wurde). Die Entziehungsdauer ist daher zu bestätigen.Das Verwaltungsgericht kann daher in der Wertung der belangten Behörde und ihrer darauf aufbauenden Prognoseentscheidung, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit frühestens Mitte Oktober 2015 wiedererlangen wird, keine Rechtswidrigkeit erkennen vergleiche dazu VwGH 22.1.2002, 2001/11/0196, worin bei drei Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von zwölf Monaten als angemessen erachtet wurde). Die Entziehungsdauer ist daher zu bestätigen. Da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit gemäß § 4 Abs 1 FSG befindet, hatte die belangte Behörde gleichzeitig mit der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG auch eine Nachschulung anzuordnen.Da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FSG befindet, hatte die belangte Behörde gleichzeitig mit der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG auch eine Nachschulung anzuordnen. Zusammenfassend geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere und ist seine Berufung abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1884.6.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.