GVG wird die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Salzburger Landesregierung der A. Betriebsgesellschaft mbH, E., Salzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Priv.Doz. Dr. F.G., als Rechtsträgerin der privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs 1 Z 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) mit der Bezeichnung "Institut für Sportmedizin X. – Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Y. (Y.)" in Salzburg, H. 20,
Vm § 7 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), LGBl Nr 24/2000 idF vom 28.11.2000, LGBl Nr 55/2007, iVm § 98 Abs 11 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) idgF, die Bewilligung für die Änderung (= Erweiterung) des Leistungsangebotes um den Bereich "ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppen Herz-/Kreislauf-Erkrankungen und Krankheiten der Atmungsorgane (= kardiovaskuläre und kardiopulmonale Indikationen)".1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Salzburger Landesregierung der A. Betriebsgesellschaft mbH, E., Salzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Priv.Doz. Dr. F.G., als Rechtsträgerin der privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) mit der Bezeichnung "Institut für Sportmedizin römisch zehn. – Universitätsinstitut für präventive und rehabilitative Sportmedizin der Y. (Y.)" in Salzburg, H. 20,
Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 7, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG), Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000, in der Fassung vom 28.11.2000, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 11, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 (SKAG) idgF, die Bewilligung für die Änderung (= Erweiterung) des Leistungsangebotes um den Bereich "ambulante Rehabilitation der Indikationsgruppen Herz-/Kreislauf-Erkrankungen und Krankheiten der Atmungsorgane (= kardiovaskuläre und kardiopulmonale Indikationen)". 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Wirtschaftskammer Salzburg, Fachgruppe der Gesundheitsberufe (als gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten) vertreten durch C. Rechtsanwälte, Salzburg, binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde. Zur Beschwerdelegitimation wird in der Beschwerde unter Punkt II. ausgeführt,
Zur Beschwerdelegitimation wird in der Beschwerde unter Punkt römisch zwei. ausgeführt,
Abs 1 lit a SKAG, in der hier anzuwendenden Fassung, LGBl Nr 55/2007, habe im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt neben dem Antragsteller die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a SKAG zu prüfenden Bedarfs Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde "
Abs 2 B-VG".
Abs 2 SKAG seien im Bewilligungsverfahren betreffend wesentliche Änderungen der Krankenanstalten (wie hier verfahrensgegenständlich) die §§ 8 bis 12 SKAG und bei der Änderung
Abs 2 lit a bis d SKAG auch § 7 SKAG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, SKAG, in der hier anzuwendenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007,, habe im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt neben dem Antragsteller die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten hinsichtlich des nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, SKAG zu prüfenden Bedarfs Parteistellung (Paragraph 8, AVG) und das Recht der Beschwerde "
, Absatz 2, B-VG".
Paragraph 14, Absatz 2, SKAG seien im Bewilligungsverfahren betreffend wesentliche Änderungen der Krankenanstalten (wie hier verfahrensgegenständlich) die Paragraphen 8 bis 12 SKAG und bei der Änderung
Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis d SKAG auch Paragraph 7, SKAG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a SKAG idF LGBl Nr 55/2007 beinhalte den statischen Verweis auf Art 131 Abs 2 B-VG in der Fassung, wie sie am 30.06.2012 außer Kraft getreten sei. In dieser Bestimmung sei normiert, dass mit Bundes- oder Landesgesetz bestimmt werde, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen Fällen als den in Art 131 Abs 1 B-VG angeführten Fällen Beschwerde gegen Bescheide von Verwaltungsbehörde wegen Rechtwidrigkeit zulässig seien. In verfassungskonformer Interpretation des § 9 SKAG beziehe sich das durch Landesgesetz gewährte Recht zur Beschwerde, das der gesetzlichen Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten zukomme, nunmehr auf das Recht zur Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Vollziehungsangelegenheiten der Länder, sohin in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, auf die mit Verfassungsnovelle 2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) neu geschaffenen Verwaltungsgerichte der Länder.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, beinhalte den statischen Verweis auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Fassung, wie sie am 30.06.2012 außer Kraft getreten sei. In dieser Bestimmung sei normiert, dass mit Bundes- oder Landesgesetz bestimmt werde, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen Fällen als den in Artikel 131, Absatz eins, B-VG angeführten Fällen Beschwerde gegen Bescheide von Verwaltungsbehörde wegen Rechtwidrigkeit zulässig seien. In verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 9, SKAG beziehe sich das durch Landesgesetz gewährte Recht zur Beschwerde, das der gesetzlichen Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten zukomme, nunmehr auf das Recht zur Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Vollziehungsangelegenheiten der Länder, sohin in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, auf die mit Verfassungsnovelle 2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) neu geschaffenen Verwaltungsgerichte der Länder. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Vorschrift des anzuwendenden § 9 Abs 1 SKAG idF LGBl 62/2010, welche bei Zuerkennen der Parteistellung sowie des Beschwerderechts auf Art 131 Abs 2 B-VG verweisen, eine Verfassungswidrigkeit erkenne, werde angeregt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 9 Abs 1 SKAG 2000 idF der Novelle 62/2010 betreffend die Wortfolge "
Abs 2 B-VG" als verfassungswidrig aufzuheben.Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Vorschrift des anzuwendenden Paragraph 9, Absatz eins, SKAG in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2010,, welche bei Zuerkennen der Parteistellung sowie des Beschwerderechts auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG verweisen, eine Verfassungswidrigkeit erkenne, werde angeregt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, Paragraph 9, Absatz eins, SKAG 2000 in der Fassung der Novelle 62 aus 2010, betreffend die Wortfolge "
Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt: "Die Verfassungswidrigkeit stützt sich darauf, dass die Wortfolge im Bundesgrundsatz (KAKuG) "
Abs 2 B-VG" in § 3a Abs 8 SKAG als dynamische Verweisung auf die geltende Fassung des Bundesverfassungsgesetzes zu verstehen ist. Demnach würde diese Bestimmung einen Auftrag an die Länder beinhalten, entsprechende Landesgesetze zu erlassen, die den Amtsparteien im krankenanstaltenrechtlichen Zulassungsverfahren Beschwerden
Abs 2 B-VG in der geltenden Fassung, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung regelt. Eine derartige Regelung widerspricht dem Grundkonzept der im Jahr 2012 eingeführten zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle und führt damit zu einem unlösbaren Normenwiderspruch."Die Verfassungswidrigkeit stützt sich darauf, dass die Wortfolge im Bundesgrundsatz (KAKuG) "
, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 3 a, Absatz 8, SKAG als dynamische Verweisung auf die geltende Fassung des Bundesverfassungsgesetzes zu verstehen ist. Demnach würde diese Bestimmung einen Auftrag an die Länder beinhalten, entsprechende Landesgesetze zu erlassen, die den Amtsparteien im krankenanstaltenrechtlichen Zulassungsverfahren Beschwerden
, Absatz 2, B-VG in der geltenden Fassung, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung regelt. Eine derartige Regelung widerspricht dem Grundkonzept der im Jahr 2012 eingeführten zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle und führt damit zu einem unlösbaren Normenwiderspruch. Bei den landesgesetzlichen Vorschriften ist hingegen von statischen Verweisungen auf Art 131 Abs 2 B-VG auszugehen, sodass sich die Verfassungswidrigkeit aufgrund der Verweisung auf eine nicht mehr in Geltung stehenden Norm ergibt.Bei den landesgesetzlichen Vorschriften ist hingegen von statischen Verweisungen auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG auszugehen, sodass sich die Verfassungswidrigkeit aufgrund der Verweisung auf eine nicht mehr in Geltung stehenden Norm ergibt. Bei Wegfall der Wortfolge "
Abs 2 B-VG" in den genannten gesetzlichen Bestimmungen würde dennoch den Amtsparteien im krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungsverfahren die Parteistellung sowie das Recht zur Beschwerde weiterhin zuerkannt bleiben und würden diese Bestimmungen nunmehr als Anordnung iSd Art 132 Abs 5 B-VG in der geltenden Fassung zu verstehen sein. Demnach haben die Landesgesetze vorzusehen, wer in anderen als den in Art 132 Abs 1 und 2 genannten Fällen gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zu erheben befugt ist."Bei Wegfall der Wortfolge "
, Absatz 2, B-VG" in den genannten gesetzlichen Bestimmungen würde dennoch den Amtsparteien im krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungsverfahren die Parteistellung sowie das Recht zur Beschwerde weiterhin zuerkannt bleiben und würden diese Bestimmungen nunmehr als Anordnung iSd Artikel 132, Absatz 5, B-VG in der geltenden Fassung zu verstehen sein. Demnach haben die Landesgesetze vorzusehen, wer in anderen als den in Artikel 132, Absatz eins und 2 genannten Fällen gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zu erheben befugt ist." In den weiteren Beschwerdeausführungen wird im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Durchführung der Bedarfsprüfung
Abs 1 SKAG und eine Rechtswidrigkeit des Ergebnisses dieser Bedarfsprüfung moniert.In den weiteren Beschwerdeausführungen wird im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Durchführung der Bedarfsprüfung
Paragraph 7, Absatz eins, SKAG und eine Rechtswidrigkeit des Ergebnisses dieser Bedarfsprüfung moniert. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: 2.1.
F) die Bestimmungen des Salzburger Landeskrankenanstaltengesetzes 2000 idF LGBl Nr 55/2007 angewendet.2.1.2. Da die Ansuchen der A. Betriebsgesellschaft mbH um Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung vom 28.11.2007 (modifiziert am 25.03.2008) sowie vom 11.12.2007 stammen, wurden von der Behörde (
Paragraph 98, Absatz 11, SKAG idgF) die Bestimmungen des Salzburger Landeskrankenanstaltengesetzes 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, angewendet. 2.1.
lit a bis d und g auch § 7 anzuwenden. ... Im Bewilligungsverfahren sind die Paragraphen 8 bis 12 und bei Änderungen
Litera a bis d und g auch Paragraph 7, anzuwenden. ... ..." 2.1.
Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
Abs 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
Abs 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes. 2.1.
, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. 2.2.1. Der Wirtschaftskammer Salzburg ist als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten - somit als Formalpartei - im gegenständlichen Verwaltungsverfahren
Vm § 14 Abs 2 SKAG gesetzlich ausdrücklich eine Parteistellung hinsichtlich der nach § 7 Abs 1 lit a SKAG durchzuführenden Bedarfsprüfung eingeräumt. Die Aufgabe einer gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren jedoch nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der durchzuführenden Bedarfsprüfung. 2.2.1. Der Wirtschaftskammer Salzburg ist als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten - somit als Formalpartei - im gegenständlichen Verwaltungsverfahren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, SKAG gesetzlich ausdrücklich eine Parteistellung hinsichtlich der nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, SKAG durchzuführenden Bedarfsprüfung eingeräumt. Die Aufgabe einer gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren jedoch nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der durchzuführenden Bedarfsprüfung. 2.2.2. Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (alt) ausgesprochen hat, können Beschwerden (an den VwGH) grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. 2.2.2. Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein keine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt wird und damit in einem solchen Recht verletzt sein kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (alt) ausgesprochen hat, können Beschwerden (an den VwGH) grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. 2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser nur insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde
GH im Erkenntnis vom 24.03.2004, 2004/04/0036 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die auch auf die geltende Rechtslage anzuwenden sind; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 18 K11).2.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser nur insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde
GH im Erkenntnis vom 24.03.2004, 2004/04/0036 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die auch auf die geltende Rechtslage anzuwenden sind; siehe auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 18, K11). Im gegenständlichen Fall wird eine Verletzung in den dargestellten prozessualen Rechten nicht geltend gemacht und ist eine solche aus den vorgelegten Akten auch nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin moniert lediglich die Rechtswidrigkeit der Bedarfsprüfung. 2.3.1. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten enthalten die Bestimmungen des SKAG nicht. Die Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a SKAG normiert (sowohl idF LGBl Nr 55/2007 als auch idF LGBl 62/2010 bzw LGBl 46/2013) für die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten ausdrücklich (nur) eine Beschwerdeberechtigung
Der mittlerweile (am 31.12.2013) außer Kraft getretene Art 131 Abs 2 B-VG (alt) ermächtigte den Bundes- oder Landesgesetzgeber lediglich zur Regelung einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof. 2.3.1. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Beschwerdeerhebung der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten enthalten die Bestimmungen des SKAG nicht. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, SKAG normiert (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, als auch in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2010, bzw Landesgesetzblatt 46 aus 2013,) für die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten ausdrücklich (nur) eine Beschwerdeberechtigung
Der mittlerweile (am 31.12.2013) außer Kraft getretene Artikel 131, Absatz 2, B-VG (alt) ermächtigte den Bundes- oder Landesgesetzgeber lediglich zur Regelung einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, beinhaltet - der auch in Verfahren
SKAG anzuwendende - § 9 Abs 1 lit a SKAG (in sämtlichen Fassungen) einen statischen Verweis auf Art 131 Abs 2 B-VG. Die in dieser Bestimmung vorgesehen Regelung einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Behörde ist seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr möglich. Nunmehr werden der Bundes- und die Landesgesetzgeber in Art 132 Abs 5 B-VG (neu) ermächtigt, eine Amts- und Organbeschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte zu normieren.Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, beinhaltet - der auch in Verfahren
Paragraph 14, SKAG anzuwendende - Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, SKAG (in sämtlichen Fassungen) einen statischen Verweis auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG. Die in dieser Bestimmung vorgesehen Regelung einer Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Behörde ist seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr möglich. Nunmehr werden der Bundes- und die Landesgesetzgeber in Artikel 132, Absatz 5, B-VG (neu) ermächtigt, eine Amts- und Organbeschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte zu normieren. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und eine Beschwerdeberechtigung an ein Verwaltungsgericht
Abs 5 B-VG nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht vorgesehen, obwohl ihm dies (auch für die hier anzuwendende Fassung) möglich gewesen wäre; das SKAG wurde in anderen Bereichen seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweimal novelliert. In Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer wurde eine Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte ausdrücklich normiert.Der Salzburger Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und eine Beschwerdeberechtigung an ein Verwaltungsgericht
, Absatz 5, B-VG nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht vorgesehen, obwohl ihm dies (auch für die hier anzuwendende Fassung) möglich gewesen wäre; das SKAG wurde in anderen Bereichen seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zweimal novelliert. In Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer wurde eine Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte ausdrücklich normiert. 2.3.2. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a SKAG dahingehend, dass die
Abs 2 B-VG (alt) vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht
Abs 5 B-VG (neu) zu interpretieren sei, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Es ist auch keine verfassungsrechtliche Vorschrift erkennbar, aus der sich für die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten – wenn ihr eine zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Bedarfsprüfung Parteistellung im Verfahren eingeräumt ist - eine Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht wegen behaupteter rechtswidriger Entscheidung der Behörde in der Sache ergäbe. Auch die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens gebieten die von der Beschwerdeführerin angeregte Gesetzesauslegung nicht. 2.3.2. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, SKAG dahingehend, dass die
, Absatz 2, B-VG (alt) vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht
, Absatz 5, B-VG (neu) zu interpretieren sei, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Es ist auch keine verfassungsrechtliche Vorschrift erkennbar, aus der sich für die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten – wenn ihr eine zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Bedarfsprüfung Parteistellung im Verfahren eingeräumt ist - eine Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht wegen behaupteter rechtswidriger Entscheidung der Behörde in der Sache ergäbe. Auch die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens gebieten die von der Beschwerdeführerin angeregte Gesetzesauslegung nicht. Bei der nicht normierten Beschwerdemöglichkeit einer Formalpartei handelt es sich – vor dem Hintergrund des oben Gesagten - auch nicht um eine planwidrige (Regelungs-) Lücke, die sich an Hand der vom Gesetz selbst gegebenen Hinweise bzw angesichts eines offenkundigen Gesetzeszwecks durch Analogie schließen ließe. Es obliegt alleine dem Gesetzgeber, ob er einer Formalpartei, die keine eigenen subjektiven Rechte zu vertreten hat, eine Beschwerdemöglichkeit an ein Landesverwaltungsgericht zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines Verfahrens einräumt. Somit kommt weder eine diesbezügliche verfassungskonforme Interpretation des § 9 Abs 1 lit a SKAG, noch eine allfällige Lückenschließung durch Analogie in Betracht.Bei der nicht normierten Beschwerdemöglichkeit einer Formalpartei handelt es sich – vor dem Hintergrund des oben Gesagten - auch nicht um eine planwidrige (Regelungs-) Lücke, die sich an Hand der vom Gesetz selbst gegebenen Hinweise bzw angesichts eines offenkundigen Gesetzeszwecks durch Analogie schließen ließe. Es obliegt alleine dem Gesetzgeber, ob er einer Formalpartei, die keine eigenen subjektiven Rechte zu vertreten hat, eine Beschwerdemöglichkeit an ein Landesverwaltungsgericht zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines Verfahrens einräumt. Somit kommt weder eine diesbezügliche verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, SKAG, noch eine allfällige Lückenschließung durch Analogie in Betracht. 2.3.3. Eine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 1 SKAG idF der Novelle 62/2010 vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, sodass der Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 9 Abs 1 SKAG 2000 idF der Novelle 62/2010 betreffend die Wortfolge "
Von der belangten Behörde wurde die (gleichlautende) Bestimmung des § 9 SKAG idF BGBl 55/2007 angewendet.2.3.3. Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 9, Absatz eins, SKAG in der Fassung der Novelle 62 aus 2010, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, sodass der Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 9, Absatz eins, SKAG 2000 in der Fassung der Novelle 62 aus 2010, betreffend die Wortfolge "
Von der belangten Behörde wurde die (gleichlautende) Bestimmung des Paragraph 9, SKAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 55 aus 2007, angewendet. 3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG entfallen.3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.