GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 600, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 600, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herabgesetzt wird. Im Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheids wird die Wortfolge „… ca. 250 lfm langer…“ durch „… zumindest 209 lfm langer und 2 m breiter …“ ersetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
G reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf € 60. Für das Beschwerdeverfahren fallen gem § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten an.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf € 60. Für das Beschwerdeverfahren fallen gem Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Unter Spruchpunkt
G begangen und wurde hiefür gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Unter Spruchpunkt
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG begangen und wurde hiefür gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Gegen das gegenständliche Straferkenntnis wurde in seiner Gesamtheit fristgerecht Beschwerde erhoben. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde die erste Verfolgungshandlung erst mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 18.3.2014 gesetzt habe, in welcher als Zeit der Tatbegehung der 20.2.2014 (Feststellungszeitpunkt) angegeben sei. Ein konkreter Tatzeitpunkt werde in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht angegeben, ebenso wenig in den darauffolgenden, insoweit textgleichen Verständigungen von den Ergebnissen der Beweisaufnahme sowie auch im Straferkenntnis. Tatzeitpunkt sei bei einem Erfolgsdelikt der Zeitpunkt der Vollendung, nicht aber der Zeitpunkt einer allfälligen Feststellung. Mangels Angaben einer Tatzeit liege bis zum heutigen Tag keine wirksame Verfolgungshandlung vor. Daher sei die Verfolgungsverjährung eingetreten. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer durch die Verbreiterung des bestehenden Rückeweges aber ohnehin nicht gegen das NSchG verstoßen, da es durch die – nunmehr nachträglich genehmigungsfähigen und genehmigten – Eingriffe weder zu einer Errichtung noch zu einer wesentlichen Änderung einer Anlage, noch zu einer mit erheblichen Bodenverletzungen verbundenen Maßnahme, noch zu einer Anlage, besonderen Gestaltung oder wesentlichen Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen gekommen sei und habe die belangte Behörde diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen. Auch sei die Höhe der Strafe weder schuld- noch tatangemessen. Der Beschuldigte sei unbescholten und betrage seine Pension lediglich € 600. Es werde daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu von einer Bestrafung abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe auf eine schuld- und tatangemessene Höhe herabzusetzen, beantragt. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 30.6.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der behördliche Akt wurde verlesen und der Beschuldigte und seine Ehegattin TB T. (Mitbeschuldigte) gehört. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass es dem Straferkenntnis an einer Rechtsgrundlage mangle, da das NSchG 1999 keine Vorschrift enthalte, wonach bestehende Verordnungen nach dem NSchG 1993 aufrecht bleiben würden, sohin hätte eine Bestrafung ausschließlich auf Grundlage der Verordnung (ALV) erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer habe aber ohnehin keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand gesetzt, da § 3 Z 11 ALV ausführe, dass die Errichtung von unbefestigten Rückewegen, die auch nicht von Lastwägen befahren werden können und die nicht im Zusammenhang mit erheblichen Bodenverletzungen errichtet wurden, nicht der Bewilligungspflicht unterliegen würden. § 2 Z 5 ALV stelle bei erheblichen Bodenverletzungen auf ein Flächenausmaß von 250 m² ab. Diesbezüglich seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, sodass es dem Straferkenntnis an den entsprechenden Grundlagen mangle. Das in Anspruch genommene Flächenausmaß betrage unter 250 m². Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er zwar nicht genau sagen könne, wie lange der neu errichtete Stichweg tatsächlich sei, allerdings verwies er dabei auf den in der Zwischenzeit vorliegenden technischen Bericht und Lageplan des Herrn Dipl.-Ing. YO Y..
diesen Unterlagen sei von einer Weglänge von ca 209 lfm auszugehen. Den Weg selbst habe er im Herbst 2013 errichtet bzw errichten lassen. Der Weg sei mit Hilfe eines kleinen Baggers hergestellt worden und wurde jenes Material, das bergseitig entnommen wurde, talseitig aufgefüllt. Dabei seien Böschungsanschnitte von bis zu 1 m entstanden, wobei der durchschnittliche Böschungsanschnitt ca 60-70 cm betrage.Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 30.6.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der behördliche Akt wurde verlesen und der Beschuldigte und seine Ehegattin TB T. (Mitbeschuldigte) gehört. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass es dem Straferkenntnis an einer Rechtsgrundlage mangle, da das NSchG 1999 keine Vorschrift enthalte, wonach bestehende Verordnungen nach dem NSchG 1993 aufrecht bleiben würden, sohin hätte eine Bestrafung ausschließlich auf Grundlage der Verordnung (ALV) erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer habe aber ohnehin keinen bewilligungspflichtigen Tatbestand gesetzt, da Paragraph 3, Ziffer 11, ALV ausführe, dass die Errichtung von unbefestigten Rückewegen, die auch nicht von Lastwägen befahren werden können und die nicht im Zusammenhang mit erheblichen Bodenverletzungen errichtet wurden, nicht der Bewilligungspflicht unterliegen würden. Paragraph 2, Ziffer 5, ALV stelle bei erheblichen Bodenverletzungen auf ein Flächenausmaß von 250 m² ab. Diesbezüglich seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, sodass es dem Straferkenntnis an den entsprechenden Grundlagen mangle. Das in Anspruch genommene Flächenausmaß betrage unter 250 m². Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er zwar nicht genau sagen könne, wie lange der neu errichtete Stichweg tatsächlich sei, allerdings verwies er dabei auf den in der Zwischenzeit vorliegenden technischen Bericht und Lageplan des Herrn Dipl.-Ing. YO Y..
diesen Unterlagen sei von einer Weglänge von ca 209 lfm auszugehen. Den Weg selbst habe er im Herbst 2013 errichtet bzw errichten lassen. Der Weg sei mit Hilfe eines kleinen Baggers hergestellt worden und wurde jenes Material, das bergseitig entnommen wurde, talseitig aufgefüllt. Dabei seien Böschungsanschnitte von bis zu 1 m entstanden, wobei der durchschnittliche Böschungsanschnitt ca 60-70 cm betrage. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Von Herrn Ing. R. M. (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) wurde am 20.2.2014 im Zuge einer (aufgrund einer Anzeige) stattgefundenen Überprüfung eine Traktorwegerrichtung bzw Verbreiterung eines bestehenden Weges auf dem Waldgrundstück, GP xxx, KG S., festgestellt.Von Herrn Ing. R. M. (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) wurde am 20.2.2014 im Zuge einer (aufgrund einer Anzeige) stattgefundenen Überprüfung eine Traktorwegerrichtung bzw Verbreiterung eines bestehenden Weges auf dem Waldgrundstück, Gesetzgebungsperiode xxx, KG S., festgestellt. Festgestellt werden kann, dass der bestehende Traktorweg in einer Länge von 187 lfm von einer ursprünglichen Breite von 1,8 m auf nunmehr 2,0 – 2,5 m verbreitert und anschließend ein 209 lfm langer Wegabschnitt mit einer durchschnittlichen Wegbreite von ca 2 m neu errichtet wurde. Zum Errichten des neuen Wegabschnittes mussten Böschungsanschnitte von durchschnittlich 60 bis 70 cm durchgeführt werden, an einigen Stellen betrugen sie bis zu einem Meter. Unbestritten ist, dass das gegenständliche Waldgrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet (Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 1981, mit der Teile der Gemeinden F. und G. zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung)) liegt. Außer Streit steht auch, dass die gegenständlichen Maßnahmen vom Beschuldigten, der auch Miteigentümer des Grundstückes, GP xxx, KG S., ist, verwirklicht bzw veranlasst wurden. Forst- oder naturschutzrechtliche Bewilligungen für diese Weganlage existierten zum Tatzeitpunkt bzw Feststellungszeitpunkt nicht. Festzuhalten ist, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4.3.2015 unter Spruchteil III. die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verbreiterung des bereits bestehenden Traktorweges "H.-Stichweg" erteilt wurde. Im Spruchteil I. dieses Bescheides wurde hingegen aufgetragen, den neu errichteten Forstweg, unmittelbar an den Wegausbau "H.-Stichweg" anschließend, bis längstens 30.6.2015 rückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.Außer Streit steht auch, dass die gegenständlichen Maßnahmen vom Beschuldigten, der auch Miteigentümer des Grundstückes, Gesetzgebungsperiode xxx, KG S., ist, verwirklicht bzw veranlasst wurden. Forst- oder naturschutzrechtliche Bewilligungen für diese Weganlage existierten zum Tatzeitpunkt bzw Feststellungszeitpunkt nicht. Festzuhalten ist, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4.3.2015 unter Spruchteil römisch drei. die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verbreiterung des bereits bestehenden Traktorweges "H.-Stichweg" erteilt wurde. Im Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides wurde hingegen aufgetragen, den neu errichteten Forstweg, unmittelbar an den Wegausbau "H.-Stichweg" anschließend, bis längstens 30.6.2015 rückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass Grundlage des festgestellten Sachverhaltes der Verwaltungsakt der Behörde und die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung sind. Strittig war im Rahmen des Verfahrens lediglich die Länge des neu errichteten Traktorweges, dass ein Weg neu errichtet und dies von ihm veranlasst wurde, hat der Beschwerdeführer nie bestritten. Die Feststellungen betreffend die Länge und die Breite des bestehenden bzw neu errichteten Traktorweges beruhen zum einen auf der Aussage des Beschuldigten selbst und zum anderen ergeben sie sich aus dem behördlichen Verfahren über die nachträgliche Genehmigung und Wiederherstellung, worin diese zweifelsfrei festgestellt und vom Beschuldigten auch nicht bestritten wurden. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei dieser nur insofern wiedergegeben wurde, als er für gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:
Abs 1 Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung findet in dem festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
Paragraph 2, Absatz eins, Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung findet in dem festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung. Nach § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) ist die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Nach Paragraph 2, Ziffer 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) ist die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Auch die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, bedarf
Als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m² beanspruchen.Auch die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, bedarf
Paragraph 2, Ziffer 5, ALV einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m² beanspruchen. Gleiches gilt
Z 7 ALV auch für die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen; auch diese sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Gleiches gilt
Paragraph 2, Ziffer 7, ALV auch für die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen; auch diese sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Von der Bewilligungspflicht nach § 2 ALV ausgenommen ist
Z 11 ALV die Errichtung unbefestigter Rückewege zur Holzbringung, wenn die Wege nicht mit Lastkraftwagen befahrbar sind, die Errichtung nicht mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttzungen (§ 2 Z 5 ALV) verbunden ist und die Errichtung nicht in dem von § 2 Z 6 ALV umfassten Uferbereich durchgeführt wird.Von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, ALV ausgenommen ist
Paragraph 3, Ziffer 11, ALV die Errichtung unbefestigter Rückewege zur Holzbringung, wenn die Wege nicht mit Lastkraftwagen befahrbar sind, die Errichtung nicht mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttzungen (Paragraph 2, Ziffer 5, ALV) verbunden ist und die Errichtung nicht in dem von Paragraph 2, Ziffer 6, ALV umfassten Uferbereich durchgeführt wird. Eine Verwaltungsübertretung
G begeht und ist mit einer Geldstrafe bis € 14.600 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ ... oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 61, Absatz eins, NSchG begeht und ist mit einer Geldstrafe bis € 14.600 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der Paragraphen ... oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Rechtlich folgt daraus: Zur Sache selbst: Wie den einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen ist, sind die Errichtung bzw die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen, die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen – wie bei der gegenständlichen Errichtung bzw Verbreiterung des Traktorweges der Fall – in einem Landschaftsschutzgebiet nur dann zulässig, wenn eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sofern im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 ALV zutrifft. Gleiches gilt auch für die Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen verbunden sind. Die Erheblichkeit einer Bodenverletzung oder Aufschüttung ist unter anderem auch von ihrer Flächenbeanspruchung abhängig und ist bei einem Ausmaß von mehr als 250 m² eine solche jedenfalls gegeben. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass mit den vom Beschuldigten veranlassten Maßnahmen erhebliche Bodenverletzungen einhergegangen sind. Dies deshalb, da einerseits auf den Gelände(höhen)-veränderungen von mehr als 0,5 m durchgeführt wurden und andererseits Flächen im Ausmaß von mehr als 250 m² betroffen sind. Wenn man hier (zugunsten des Beschuldigten) von einer Wegabschnittslänge von ca 209 m bei einer Wegbreite von 2 m ausgeht, ergibt sich daraus bereits eine relevante Fläche von 418 m². In diesem Bereich wurde der Weg völlig neu errichtet. Die Verbreiterung des bereits bestehenden Traktorweges wurde hiebei noch gar nicht berücksichtigt. Wie den einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen ist, sind die Errichtung bzw die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen, die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen – wie bei der gegenständlichen Errichtung bzw Verbreiterung des Traktorweges der Fall – in einem Landschaftsschutzgebiet nur dann zulässig, wenn eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sofern im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, ALV zutrifft. Gleiches gilt auch für die Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen verbunden sind. Die Erheblichkeit einer Bodenverletzung oder Aufschüttung ist unter anderem auch von ihrer Flächenbeanspruchung abhängig und ist bei einem Ausmaß von mehr als 250 m² eine solche jedenfalls gegeben. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass mit den vom Beschuldigten veranlassten Maßnahmen erhebliche Bodenverletzungen einhergegangen sind. Dies deshalb, da einerseits auf den Gelände(höhen)-veränderungen von mehr als 0,5 m durchgeführt wurden und andererseits Flächen im Ausmaß von mehr als 250 m² betroffen sind. Wenn man hier (zugunsten des Beschuldigten) von einer Wegabschnittslänge von ca 209 m bei einer Wegbreite von 2 m ausgeht, ergibt sich daraus bereits eine relevante Fläche von 418 m². In diesem Bereich wurde der Weg völlig neu errichtet. Die Verbreiterung des bereits bestehenden Traktorweges wurde hiebei noch gar nicht berücksichtigt. Aufgrund des Umfanges und der Art der vorgenommenen Arbeiten lassen sich diese keinesfalls unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Z 11 ALV subsumieren, da in dieser Bestimmung lediglich von Errichtungen mit nichterheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen (§ 2 Z 5) gesprochen wird. Die obigen Ausführungen lassen aber klar erkennen, dass es durch die Arbeiten sehr wohl zu erheblichen Bodenverletzungen gekommen ist, dies insbesondere aufgrund der mehr als 250 m² großen beanspruchten Fläche. Aufgrund des Umfanges und der Art der vorgenommenen Arbeiten lassen sich diese keinesfalls unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 11, ALV subsumieren, da in dieser Bestimmung lediglich von Errichtungen mit nichterheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) gesprochen wird. Die obigen Ausführungen lassen aber klar erkennen, dass es durch die Arbeiten sehr wohl zu erheblichen Bodenverletzungen gekommen ist, dies insbesondere aufgrund der mehr als 250 m² großen beanspruchten Fläche. Durch die beschriebenen Maßnahmen wird daher nach den oben zitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligungspflicht ausgelöst. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Weganlage bzw Verbreiterung lag nicht vor und hat damit der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Tatbild in objektiver Hinsicht bereits verwirklicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es mangle dem Straferkenntnis an einer Rechtsgrundlage für eine Bestrafung, da das NSchG 1999 keine Vorschrift enthalte, wonach bestehende Verordnungen nach dem NSchG 1993 aufrecht blieben, ist dem entgegenzuhalten, dass schon alleine aufgrund der – ausdrücklich auf § 18 Abs 1 NSchG 1999 gestützten – Novellierung der ALV mit LGBl Nr 32/2001 kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Verordnungsgeber die ALV für den hier relevanten Tatzeitraum auf Grundlage des NSchG 1999 in Geltung gesetzt hat. Die Strafbarkeit eines in der ALV umschriebenen Verhaltenes ergibt sich daher seit der Wiederverlautbarung aus dem NSchG 1999 (vgl VwGH 12.08.2014, Zl 2011/10/0083).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es mangle dem Straferkenntnis an einer Rechtsgrundlage für eine Bestrafung, da das NSchG 1999 keine Vorschrift enthalte, wonach bestehende Verordnungen nach dem NSchG 1993 aufrecht blieben, ist dem entgegenzuhalten, dass schon alleine aufgrund der – ausdrücklich auf Paragraph 18, Absatz eins, NSchG 1999 gestützten – Novellierung der ALV mit Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2001, kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Verordnungsgeber die ALV für den hier relevanten Tatzeitraum auf Grundlage des NSchG 1999 in Geltung gesetzt hat. Die Strafbarkeit eines in der ALV umschriebenen Verhaltenes ergibt sich daher seit der Wiederverlautbarung aus dem NSchG 1999 vergleiche VwGH 12.08.2014, Zl 2011/10/0083). Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem ihm zur Last gelegten Delikt um ein Dauerdelikt.
G endet das strafbare Verhalten nämlich, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt worden ist, nicht rechtswidrig, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der belangten Behörde liegendes strafbares Verhalten erfasste (vgl. VwGH 14.12.1998, Zl 97/10/0033, VwGH 02.09.2008, Zl 2007/10/0038).Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem ihm zur Last gelegten Delikt um ein Dauerdelikt.
Paragraph 61, Absatz 3, NSchG endet das strafbare Verhalten nämlich, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt worden ist, nicht rechtswidrig, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der belangten Behörde liegendes strafbares Verhalten erfasste vergleiche VwGH 14.12.1998, Zl 97/10/0033, VwGH 02.09.2008, Zl 2007/10/0038). Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen und seine Anträge letztlich nicht gelungen. Als Grundeigentümer muss ihm bekannt sein, dass das gegenständliche Waldgrundstück im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes liegt und in einem solchen Schutzgebiet in der Regel auch besondere Vorschriften zum Tragen kommen. Dass derartige Landschaftseingriffe naturschutzrechtliche Relevanz haben können, gehört mittlerweile zum allgemeinen Wissensstand. Mit seinem Vorbringen konnte er also kein mangelndes Verschulden aufzeigen und ist zumindest von einem groben fahrlässigen Verhalten auszugehen. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen und seine Anträge letztlich nicht gelungen. Als Grundeigentümer muss ihm bekannt sein, dass das gegenständliche Waldgrundstück im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes liegt und in einem solchen Schutzgebiet in der Regel auch besondere Vorschriften zum Tragen kommen. Dass derartige Landschaftseingriffe naturschutzrechtliche Relevanz haben können, gehört mittlerweile zum allgemeinen Wissensstand. Mit seinem Vorbringen konnte er also kein mangelndes Verschulden aufzeigen und ist zumindest von einem groben fahrlässigen Verhalten auszugehen. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Zur Strafbarkeitsverjährung: Was nun die iSd § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) geltend gemachte Strafbarkeitsverjährung angeht so ist hiezu festzuhalten, dass sich die Fristberechnung nach dem im Abs 2 leg cit bezeichneten Zeitpunkt richtet. Demnach ist die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Da es sich bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt (es ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die Aufrechterhaltung des konsenswidrigen Zustandes verwaltungsstrafrechtlich relevant) beginnen die Verjährungsfristen dann zu laufen, wenn der rechtswidrige Zustand (durch Beseitigung oder Bewilligung) beendet wird. In gegenständlicher Angelegenheit ist dies, zumindest was die Neuerrichtung des Stichweges angeht, bis zur mündlichen Verhandlung nicht der Fall gewesen und begannen daher die vom Beschuldigten geltend gemachten Fristen bis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen. Was die Verbreiterung des bestehenden Weges angeht, so wurde der rechtswidrige Zustand erst mit Eintritt der Rechtskraft des nachträglichen Bewilligungsbescheides vom 4.3.2015 beseitigt. Vom Eintritt der Strafbarkeitsverjährung kann daher keine Rede sein.Was nun die iSd Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) geltend gemachte Strafbarkeitsverjährung angeht so ist hiezu festzuhalten, dass sich die Fristberechnung nach dem im Absatz 2, leg cit bezeichneten Zeitpunkt richtet. Demnach ist die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Da es sich bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt (es ist nicht nur die Errichtung, sondern auch die Aufrechterhaltung des konsenswidrigen Zustandes verwaltungsstrafrechtlich relevant) beginnen die Verjährungsfristen dann zu laufen, wenn der rechtswidrige Zustand (durch Beseitigung oder Bewilligung) beendet wird. In gegenständlicher Angelegenheit ist dies, zumindest was die Neuerrichtung des Stichweges angeht, bis zur mündlichen Verhandlung nicht der Fall gewesen und begannen daher die vom Beschuldigten geltend gemachten Fristen bis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen. Was die Verbreiterung des bestehenden Weges angeht, so wurde der rechtswidrige Zustand erst mit Eintritt der Rechtskraft des nachträglichen Bewilligungsbescheides vom 4.3.2015 beseitigt. Vom Eintritt der Strafbarkeitsverjährung kann daher keine Rede sein. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
G) sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der in Landschaftsschutzverordnungen normierten Bestimmungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung von Natur und Landschaftsbild und stellt für den Gesetzgeber und die Allgemeinheit ein hochwertiges öffentliches Interesse dar. Gerade die Bewilligungspflicht für Anlagen
der ALV sollen diese Beeinträchtigungen in Landschaftsschutzgebieten hintanhalten. Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich und zeigt sich dies auch im gesetzlich vorgesehen Strafrahmen von bis € 14.600 (§ 61 Abs 1 NSchG). Indem der Beschwerdeführer genehmigungslos gehandelt hat, hat er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden Interessen zuwidergehandelt. Die Einhaltung der in Landschaftsschutzverordnungen normierten Bestimmungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung von Natur und Landschaftsbild und stellt für den Gesetzgeber und die Allgemeinheit ein hochwertiges öffentliches Interesse dar. Gerade die Bewilligungspflicht für Anlagen
der ALV sollen diese Beeinträchtigungen in Landschaftsschutzgebieten hintanhalten. Der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich und zeigt sich dies auch im gesetzlich vorgesehen Strafrahmen von bis € 14.600 (Paragraph 61, Absatz eins, NSchG). Indem der Beschwerdeführer genehmigungslos gehandelt hat, hat er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden Interessen zuwidergehandelt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt eben so wenig vernachlässigt werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschuldigten im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Im Gegenteil, aufgrund der „Vorgeschichte“ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte schon um die grundsätzliche Bewilligungspflicht der von ihm durchgeführten Maßnahme wusste und ist daher, wie schon erwähnt, zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Straferschwerende Gründe liegen nicht vor. Als strafmildernd sind die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen: € 600) und dessen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Letzteres ist von der Behörde bislang unberücksichtigt geblieben. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für die vorliegende Übertretung bis zu € 14.600 reicht und sich die behördlich verhängte Strafe in Höhe von € 1000 bereits im unteren Bereich des Strafrahmens befindet. Dennoch ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und konnte auch der Tatvorwurf nicht im gesamten Ausmaß aufrechterhalten werden, da die Länge des neu errichteten Stichweges nicht 250 lfm beträgt. Insgesamt erachtet das Verwaltungsgericht daher die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 600 als ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen vor allem generalpräventive Erwägungen, zumal aufzuzeigen ist, dass es sich bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung nicht um ein bloßes Bagatelldelikt handelt. Letztlich scheint diese Strafhöhe auch als erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht dieser Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die zu lösende Rechtsfrage, ob durch die gegenständliche Traktorwegerrichtung eine Bewilligungspflicht ausgelöst wurde oder nicht, gesetzlich eindeutig geregelt ist und hiebei keinerlei Spielraum für allfällige Interpretation besteht, handelt es sich darüber hinaus auch um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die zu lösende Rechtsfrage, ob durch die gegenständliche Traktorwegerrichtung eine Bewilligungspflicht ausgelöst wurde oder nicht, gesetzlich eindeutig geregelt ist und hiebei keinerlei Spielraum für allfällige Interpretation besteht, handelt es sich darüber hinaus auch um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.279.6.2015
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