GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Maßgabe bestätigt: Im Spruch des angefochten Bescheides wird der Satzteil "… von 12:44 bis 12:51 Uhr 3 Personen …" durch die Wortfolge "… um 12:44 Uhr eine Person und um 12:51 Uhr zwei Personen …" ersetzt., Im Spruch des angefochten Bescheides wird der Satzteil "… von 12:44 bis 12:51 Uhr 3 Personen …" durch die Wortfolge "… um 12:44 Uhr eine Person und um 12:51 Uhr zwei Personen …" ersetzt. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Lokal BB) am Standort in Salzburg zu verantworten, dass am 16.1.2014 von 12:44 Uhr bis 12:51 Uhr, drei Personen im Raucherbereich des Lokales geraucht hätten, wobei die Schiebetüren zum Nichtraucherbereich des Lokales und die Tür zur CC in Daueroffenstellung gewesen seien, und somit vom Betriebsinhaber nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht werde, da sich gegenständliches Lokal im "XX CC" und somit in einer öffentlichen Einrichtung befindet und aufgrund der Türen in Daueroffenstellung eine räumliche Trennung zum öffentlichen Bereich im Sinne des Tabakgesetzes nicht gegeben war und somit Rauch in die CC dringen habe können. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 14 Abs 4 iVm § 13 c Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 3 und § 13 Abs 1 Tabakgesetz, BGBl Nr 431/1995 idgF verletzt und wurde hiefür
Abs 4, zweiter Strafrahmen, Tabakgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) gegen ihn verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Lokal BB) am Standort in Salzburg zu verantworten, dass am 16.1.2014 von 12:44 Uhr bis 12:51 Uhr, drei Personen im Raucherbereich des Lokales geraucht hätten, wobei die Schiebetüren zum Nichtraucherbereich des Lokales und die Tür zur CC in Daueroffenstellung gewesen seien, und somit vom Betriebsinhaber nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht werde, da sich gegenständliches Lokal im "XX CC" und somit in einer öffentlichen Einrichtung befindet und aufgrund der Türen in Daueroffenstellung eine räumliche Trennung zum öffentlichen Bereich im Sinne des Tabakgesetzes nicht gegeben war und somit Rauch in die CC dringen habe können. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995, idgF verletzt und wurde hiefür
Paragraph 14, Absatz 4,, zweiter Strafrahmen, Tabakgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) gegen ihn verhängt. Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei das genannte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden dabei insbesondere Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unzweckmäßige Ermessensausübung und Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Dies deshalb, da von Seiten der überprüfenden Organe keine Feststellungen hinsichtlich des Eindringens von Tabakrauch in die CC, was aufgrund der örtlichen Situation und der Lüftungsanlage auszuschließen sei, gemacht worden seien. Eine gesundheitliche Gefährdung, ja nicht einmal eine Belästigung durch Geruch oder Rauch der CCbesucher sei somit tatsächlich gegeben gewesen. Auch werde im Straferkenntnis von drei rauchenden Personen gesprochen, im Anlassbericht werde lediglich von einer rauchenden Person gesprochen. Auch dies spreche dafür, dass es nahezu unmöglich sei, dass Tabakrauch in den öffentlichen Bereich entwichen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Lokal des Beschwerdeführers unter ständiger Beobachtung der Behörde stehe und dieser stets bemüht gewesen sei, die Bestimmungen des Tabakgesetzes einzuhalten. Leider erweise sich die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in der Praxis nicht ganz einfach und sei die in Österreich getroffene Nichtraucherschutzlösung schwer einzuhalten. Diesbezüglich dürfe auch auf die im Verfassungsausschuss beschlossene authentische Interpretation des Tabakgesetzes verwiesen werden. In den Erläuterungen hiezu werde auch eine aktuelle Studie angeführt, wonach 86 % der (Wiener) Lokale, welche über getrennte Raucher- bzw Nichtraucherräume verfügen würden, gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen. Mit Berücksichtigung der Kennzeichnungspflicht wachse dieser Anteil sogar auf 99%. Laut dieser Studie standen bei 62 % der untersuchten Betriebe die erforderlichen Trenntüren permanent offen oder würden ganz fehlen. Allein dieser Umstand zeige, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe in keinem Verhältnis zur subjektiven Vorwerfbarkeit stehe. Gerade aufgrund der derzeitigen unglücklichen Gesetzeslage seien die vollziehenden Behörden umso mehr gefordert, trotz der grundsätzlich möglichen, hohen Strafdrohungen, mit einem entsprechenden Augenmaß vorzugehen. Zudem werde vom Beschwerdeführer, um dem Problem der geöffneten Tür endgültig Herr zu werden, veranlasst die bestehenden Türen durch automatisch schließende Glastüren zu ersetzen. Er beantrage daher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Ortsaugenscheines, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben in eventu die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes zu reduzieren. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 20.5.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte wurde gehört, der erstinstanzliche Akt verlesen und der Meldungsleger, Herr A. B. (Magistrat Salzburg) als Zeuge einvernommen. Während der Beschwerdeführer im Großen und Ganzen auf seine bisherigen Vorbringen verwies und nähere Ausführungen hiezu macht, bestätigte der Zeuge, dass er am genannten Tattag mit seiner Kollegin eine Kontrolle nach dem Tabakgesetz im Komplex des "XX CC" in Salzburg durchführte, dabei auch das gegenständliche Lokal, dessen Inhaber der Beschuldigte ist, kontrollierte und eben festgestellt wurde, dass eine Schiebetüre im Bereich zwischen Nichtraucher- und Raucherbereich permanent offen gestanden sei obwohl im Raucherbereich um 12:44 Uhr eine und um 12:51 Uhr zwei Personen geraucht hätten. Eine Abtrennung zwischen Lokal und CC, also dem öffentlichen Bereich, sei während der Betriebszeiten nicht vorhanden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer, Herr H. N., geb vvvv, ist Inhaber (iSd Tabakgesetzes) des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes "BB" am bezeichneten Standort in Salzburg. Das Lokal befindet sich im sogenannten "CC-Center" bzw "XX CC", wobei der Eingang zum "CC-Center" ausschließlich über ein Rolltor geöffnet und versperrt wird, eine weitere (räumliche) Abtrennung existiert in diesem Bereich nicht. Dh, während der gesamten Öffnungszeit ist das Lokal in offener Verbindung zur "CC" bzw zum Hauptverkehrsweg des "CC-Centers". Innerhalb des Lokals existiert eine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich und verfügt dieses auch über eine Lüftungsanlage. Der Raucherbereich ist also grundsätzlich zum Nichtraucherbereich hin abgeschlossen, das Betreten dieses Bereiches erfolgt mittels zweier Schiebetüren. Eine dieser Türen wird hauptsächlich vom Personal benutzt, die weitere Türe hauptsächlich von den Gästen. Bei einer Lokalkontrolle am 16.1.2014, zwischen 12:44 Uhr und 12:51 Uhr, war jene Türe, die hauptsächlich von den Gästen benutzt wird in Daueroffenstellung, als die Kontrollorgane um 12:51 Uhr das Lokal betreten haben, konnte festgestellt werden, dass auch die zweite Schiebetüre, jene die vorwiegend vom Personal benutzt wird, offen stand. Serviervorgänge fanden in dieser Zeit nicht statt. Um 12:44 Uhr hat im Raucherbereich bei offen stehender Türe eine Person geraucht, um 12:51 Uhr zwei Personen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ca 6 Gäste im Lokal, wobei sich diese im Raucherbereich aufhielten. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben festgestellter Sachverhalt auf den Inhalt des erstinstanzlichen Aktes und insbesondere auf die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung stützt. Die unter Wahrheitspflicht getätigte Aussage und Beobachtungen des Zeugen Goldberger lassen an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Zweifel aufkommen und wurden diese vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Obiger Sachverhalt war daher als erwiesen anzunehmen. Rechtlich folgt daraus: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen des Tabakgesetzes, BGBl 431/1995 idF BGBl I 12/2008, lauten wie folgt:Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2008,, lauten wie folgt: § 1 Z 11:Paragraph eins, Ziffer 11 : Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als "öffentlicher Ort" jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, und Flug- und Schiffverkehrs. § 13 Abs 1 und 2:Paragraph 13, Absatz eins und 2 :
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Abs 4:Paragraph 14, Absatz 4 : Wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 13 und 13a Tabakgesetz ergibt sich, dass für Räume öffentlicher Orte, wie etwa Einkaufszentren, ein Rauchverbot gilt und die gastronomiespezifischen Ausnahmeregelungen nur für Räume öffentlicher Orte gelten, die ausschließlich der Ausübung des Gastgewerbes vorbehalten sind. Für Bereiche in Einkaufszentren, in denen ohne Abteilung zur "CC" das Gastgewerbe ausgeübt wird, finden die Ausnahmebestimmungen für Gastronomie, wie in gegenständlichem Fall, keine Anwendung. Die nicht von der CC eines Einkaufszentrums räumlich getrennten Laden- und Lokalbereiche sind damit iSd § 13 Abs 1 Tabakgesetz Räume des "öffentlichen Ortes". In diesen Bereichen gilt der Nichtraucherschutz iSd § 13 leg cit uneingeschränkt. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Sonderbestimmungen des § 13a Tabakgesetz für Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren nur dann Anwendung finden, wenn der für die Ausübung vorgesehene Bereich räumlich vollständig vom Hauptverkehrsweg getrennt ist. Im gegenständlichen Fall ist ein Bereich, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wird, zur CC hin vollständig geöffnet. Auch wenn sich im Lokal eine räumliche Trennung zum Nichtraucherbereich befindet gilt in jener Räumlichkeit, die zur CC hin geöffnet ist, das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte iSd § 13 Abs 1 Tabakgesetz.Aus dem Regelungszusammenhang der Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz ergibt sich, dass für Räume öffentlicher Orte, wie etwa Einkaufszentren, ein Rauchverbot gilt und die gastronomiespezifischen Ausnahmeregelungen nur für Räume öffentlicher Orte gelten, die ausschließlich der Ausübung des Gastgewerbes vorbehalten sind. Für Bereiche in Einkaufszentren, in denen ohne Abteilung zur "CC" das Gastgewerbe ausgeübt wird, finden die Ausnahmebestimmungen für Gastronomie, wie in gegenständlichem Fall, keine Anwendung. Die nicht von der CC eines Einkaufszentrums räumlich getrennten Laden- und Lokalbereiche sind damit iSd Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz Räume des "öffentlichen Ortes". In diesen Bereichen gilt der Nichtraucherschutz iSd Paragraph 13, leg cit uneingeschränkt. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Sonderbestimmungen des Paragraph 13 a, Tabakgesetz für Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren nur dann Anwendung finden, wenn der für die Ausübung vorgesehene Bereich räumlich vollständig vom Hauptverkehrsweg getrennt ist. Im gegenständlichen Fall ist ein Bereich, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wird, zur CC hin vollständig geöffnet. Auch wenn sich im Lokal eine räumliche Trennung zum Nichtraucherbereich befindet gilt in jener Räumlichkeit, die zur CC hin geöffnet ist, das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte iSd Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz. Um das Lokal
obigen Bestimmungen des Tabakgesetzes zu betreiben ist es also einerseits erforderlich, die Türen zum Raucherbereich (mit Ausnahme von Serviervorgängen) stets geschlossen zu halten oder andererseits, bei offenen Türen zum Nichtraucherbereich hin, dass Rauchen generell zu untersagen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich nun, dass der Lokalinhaber diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und haben zu den genannten Zeiten, bei "offenem" Raucherbereich Personen geraucht. Damit war es grundsätzlich möglich, dass Rauch in den Nichtraucherbereich bis in die CC hin vordringen konnte. Bereits mit der Tatsache, dass, letztlich unbestritten, geduldet wurde, dass Gäste im Lokal bei geöffneten Türen zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich bzw zwischen Nichtraucherbereich und CC rauchten, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschuldigte im Unrecht befindet wenn er meint, durch entsprechende Lüftungsmaßnahmen oder –anlagen könne das Rauchverbot auf bestimmte Teile des Raumes begrenzt und damit eine räumliche Trennung ersetzt werden (vgl zB VwGH vom 29.3.2011, 2011/11/0035-5). In diesem Sinne hatte sich die erkennende Behörde auch nicht mehr mit der Wirksamkeit der Lüftungsanlage auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für den Verweis des Beschuldigten auf Artikel I der authentischen Interpretation des Tabakgesetzes zu § 13a Abs 2, wonach Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokales ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist, da diese Interpretation in keinem Zusammenhang mit dem Vordringen von Rauch in öffentliche Orte iSd § 13 Abs 1 Tabakgesetz steht.Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschuldigte im Unrecht befindet wenn er meint, durch entsprechende Lüftungsmaßnahmen oder –anlagen könne das Rauchverbot auf bestimmte Teile des Raumes begrenzt und damit eine räumliche Trennung ersetzt werden vergleiche zB VwGH vom 29.3.2011, 2011/11/0035-5). In diesem Sinne hatte sich die erkennende Behörde auch nicht mehr mit der Wirksamkeit der Lüftungsanlage auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für den Verweis des Beschuldigten auf Artikel römisch eins der authentischen Interpretation des Tabakgesetzes zu Paragraph 13 a, Absatz 2,, wonach Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokales ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist, da diese Interpretation in keinem Zusammenhang mit dem Vordringen von Rauch in öffentliche Orte iSd Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz steht. Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen konnte Beschuldigte jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Im Gegenteil, es wäre am Beschuldigten gelegen Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung des Rauchverbotes sicherstellen. Dies hat er jedoch unterlassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach drei einschlägigen Verfahren (nach dem Tabakgesetz) mit der Rechtslage, egal ob er persönlich damit einverstanden ist oder nicht bzw wie "unpraktikabel" diese in seinen Augen auch erscheinen mag, bestens vertraut sein muss. Ihm war also bekannt, dass die Türen zum Raucherbereich stets verschlossen sein müssen und hat er offensichtlich die diesbezüglichen Vorgaben nicht hinreichend umgesetzt. Sollten dennoch Unklarheiten geblieben sein, wäre er verpflichtet gewesen, bei den zuständigen Behörden zwecks Klärung dieser Fragen nachzuhaken. Auch wenn er im Beschwerdeverfahren nun vorbringt bauliche Änderungen vorzunehmen, ändert dies nicht die Tatsache, dass er diese Änderungen schon vor einigen Jahren vornehmen hätte müssen, wobei es letztlich für die Beurteilung des gegenständlichen Verschuldens ebenso wenig relevant ist, aus welchen konkreten Gründen sich die Errichtung der erforderlichen baulichen Abtrennung verzögert hat, als auch, wie häufig Lokalkontrollen durchgeführt werden. Der Beschuldigte ist seinen (ihm bekannten) Verpflichtungen nicht nachgekommen, womit die belangte Behörde zu Recht von bedingtem Vorsatz ausgegangen ist. Es ist daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen konnte Beschuldigte jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Im Gegenteil, es wäre am Beschuldigten gelegen Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung des Rauchverbotes sicherstellen. Dies hat er jedoch unterlassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach drei einschlägigen Verfahren (nach dem Tabakgesetz) mit der Rechtslage, egal ob er persönlich damit einverstanden ist oder nicht bzw wie "unpraktikabel" diese in seinen Augen auch erscheinen mag, bestens vertraut sein muss. Ihm war also bekannt, dass die Türen zum Raucherbereich stets verschlossen sein müssen und hat er offensichtlich die diesbezüglichen Vorgaben nicht hinreichend umgesetzt. Sollten dennoch Unklarheiten geblieben sein, wäre er verpflichtet gewesen, bei den zuständigen Behörden zwecks Klärung dieser Fragen nachzuhaken. Auch wenn er im Beschwerdeverfahren nun vorbringt bauliche Änderungen vorzunehmen, ändert dies nicht die Tatsache, dass er diese Änderungen schon vor einigen Jahren vornehmen hätte müssen, wobei es letztlich für die Beurteilung des gegenständlichen Verschuldens ebenso wenig relevant ist, aus welchen konkreten Gründen sich die Errichtung der erforderlichen baulichen Abtrennung verzögert hat, als auch, wie häufig Lokalkontrollen durchgeführt werden. Der Beschuldigte ist seinen (ihm bekannten) Verpflichtungen nicht nachgekommen, womit die belangte Behörde zu Recht von bedingtem Vorsatz ausgegangen ist. Es ist daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Die Präzisierung der Tatumschreibung war aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes sowie den Erkenntnissen aus dem Beschwerdeverfahren geboten und (zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) zulässig. Zur Strafhöhe:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unbeträchtlich, da durch das der Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers die subjektiven und öffentlichen (rechtlich geschützten) Interessen an einem umfassenden Nichtraucherschutz beeinträchtigt wurden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wiegt daher schwer und kommt dies auch durch die Höhe des Strafrahmens zum Ausdruck. Im gegenständlichen Fall ist der zweite Strafrahmen der Bestimmung des § 14 Abs 4 Tabakgesetz anzuwenden, wonach derjenige, der als Inhaber
Abs 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, im Wiederholungsfall mit einer Strafe bis zu € 10.000 zu bestrafen ist. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unbeträchtlich, da durch das der Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers die subjektiven und öffentlichen (rechtlich geschützten) Interessen an einem umfassenden Nichtraucherschutz beeinträchtigt wurden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wiegt daher schwer und kommt dies auch durch die Höhe des Strafrahmens zum Ausdruck. Im gegenständlichen Fall ist der zweite Strafrahmen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz anzuwenden, wonach derjenige, der als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, im Wiederholungsfall mit einer Strafe bis zu € 10.000 zu bestrafen ist. Was den Verschuldensgrad angeht darf auf obige Ausführungen verwiesen werden und ist dem Beschuldigten, wie ausgeführt, zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Er hat auch nicht bestritten, dass er – wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt – bereits dreimal wegen gleichgelagerter Übertretungen rechtskräftig bestraft wurde. Der Beschuldigte zeigt damit durch sein Verhalten, eine gegenüber rechtlich geschützten Werten (Nichtraucherschutz) ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung. Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben, bereits die Behörde ist von eher unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. In Anbetracht der straferschwerend wirkenden drei einschlägigen Vormerkungen sowie des ebenfalls straferschwerend wirkenden bedingten Vorsatzes vermag das Landesverwaltungsgericht, trotz der relativ hohen Strafe, nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hätte. Die Berufung zeigt keine besonderen Umstände des Einzelfalls auf, die eine Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Strafe nach sich ziehen müssten. Weitere - bisher nicht bekannte - Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe weder aus spezial- (die bisher verhängten Strafen haben offenbar keine Wirkung gezeigt) noch aus generalpräventiven Erwägungen in Betracht. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.2.35.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.