GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Beschlagnahmebescheid vom 18.3.2015 verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der B. s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Prag (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
G) die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten. Der Spruch lautet:Mit Beschlagnahmebescheid vom 18.3.2015 verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der B. s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Prag (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten. Der Spruch lautet: "
G), BGBI Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 13/2014, ordnet der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Salzburg die Beschlagnahme der folgenden im Lokal mit der Bezeichnung "X.", in 5020 Salzburg, ...,
2 leg. cit., am 11.10.2014 durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt, "
Paragraph 53, Absatz eins und 3 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBI Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2014,, ordnet der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Salzburg die Beschlagnahme der folgenden im Lokal mit der Bezeichnung "X.", in 5020 Salzburg, ...,
Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit., am 11.10.2014 durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vorläufig in Beschlag genommenen elektronischen Glücksspielgeräten, wie folgt Gerätenummer laut Finanzpolizei FPT51 1 FPT51 2 FPT51 3 FPT514 FPT51 5 FPT51 6 Gehäusebezeichnung Webak ACT Book of RA ACT Multi Game 7 Multi Gaming System Seriennummer 02717 -00656 249825 Typenbezeichnung Maxi Master Magic Games 11 Nr. Versiegelungs- plakette A050822-A050828 A050829-A050834 A050835-A050838, A050840-A050841 A050842-A050847 A050848-A050855 A050856-A050864 an. Bei den angeführten elektronischen Glückspielgeräten FPT51 1 bis FPT51 6, welche Geldeinzugs- und Einwurfsvorrichtungen aufweisen, können jeweils mehrere Spiele, darunter insbesondere sogenannte "Walzensimulationsspiele" mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt bzw. aktiviert werden. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen aber keine Möglichkeit den Spielerfolg gezielt selbst zu bestimmen." Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 20.4.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Begründend führte sie aus, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG könne nicht vorliegen und seien auf den gegenständlichen Geräten auch keine Glücksspiele angeboten worden. Eine nähere Spielbeschreibung liege nicht vor, die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liege nicht vor. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) sei nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Bereits dem angefochtenen Bescheid folgend haben nicht bloß geringe Beträge geleistet werden können. Eine Übertretung des Glücksspielgesetzes liege sohin denkunmöglich vor. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin in weitwendigen Ausführungen vor, dass die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte
G eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und diesbezügliche strafbewährte Verbote nicht anwendbar seien.Begründend führte sie aus, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG könne nicht vorliegen und seien auf den gegenständlichen Geräten auch keine Glücksspiele angeboten worden. Eine nähere Spielbeschreibung liege nicht vor, die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liege nicht vor. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) sei nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Bereits dem angefochtenen Bescheid folgend haben nicht bloß geringe Beträge geleistet werden können. Eine Übertretung des Glücksspielgesetzes liege sohin denkunmöglich vor. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin in weitwendigen Ausführungen vor, dass die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte
Paragraph 53, GSpG eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle und diesbezügliche strafbewährte Verbote nicht anwendbar seien. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Beschlagnahmeakt am 24.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 22.7.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17.7.2015 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie weitwendig ausführt, dass ihrer Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 22.7.2015 wurden diese Eingabe, die Verfahrensakten, eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols, die von der Finanzpolizei in der Verhandlung vorgelegten GSp 26 Formulare, sowie jeweils von den Verfahrensparteien vorgelegte Erkenntnisse des LVwG Oberösterreich verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 11.10.2014 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG erfasst (zB VwGH 27.4.2012, 2012/17/0053 mwN). Zur Beschwerdelegitimation: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche VwGH 15.3.2013, 2012/17/0340; 15.9.2011, 2011/17/0112). Die Beschwerdeführerin brachte bereits vor der belangten Behörde vor, Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte zu sein, legte aber entsprechende Eigentumsnachweise nicht vor. Im Verfahrensakt scheint aber ein Gebrauchsüberlassungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Inhaberin des Gastlokales vom 17.9.2014 auf, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Aufstellerin der gegenständlichen Geräte der Lokalinhaberin einen monatlichen Fixbetrag für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes zum Betrieb von Spielautomaten gewährt. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgerichte - unbeschadet des fehlenden Eigentumsnachweises - zumindest eine Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht geht daher von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Beschlagnahmeverfahren aus. Zur Sache: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine der österreichischen GmbH entsprechende haftungsbeschränkte Gesellschaft nach tschechischem Recht mit Unternehmenssitz in Prag. Sie verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 200.000 CZK. (Mindestkapital). Dies entspricht zum Entscheidungszeitpunkt etwa 7.380 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Aufsichtsrat. Am 11.10.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt im von der X. GmbH betriebenen Lokal mit der Bezeichnung "X." in 5020 Salzburg, ..., eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden sechs Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, welche mit den internen Nummern FA 1 bis FA 6 versehen und in weiterer Folge probebespielt wurden. Am 11.10.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt im von der römisch zehn. GmbH betriebenen Lokal mit der Bezeichnung "X." in 5020 Salzburg, ..., eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurden sechs Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden, welche mit den internen Nummern FA 1 bis FA 6 versehen und in weiterer Folge probebespielt wurden. Bei sämtlichen Geräten handelte es sich um Walzenspielautomaten, bei denen nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Die Geräte wiesen auch eine sogenannte Gambling-Funktion auf, bei der dem Spieler die Möglichkeit geboten wurde, einen vorher erzielten Gewinn durch Betätigung einer weiteren Taste zu verdoppeln bzw. zu vervielfachen. Weiters wiesen die Geräte auch eine Automatikstarttaste auf, die es ermöglichte Spiele ohne weiteres Zutun des Spielers nacheinander bis zum Verbrauch des aufgeladenen Spielguthabens zu starten. Bei den Probespielen der Finanzpolizei mit einem Testspielguthaben von jeweils zwanzig Euro wurden Mindesteinsätze pro Spiel von € 0,10 (Gerät FA 4), € 0,14 (Gerät FA 2), € 0,25 (Gerät FA 1) € 0,30 (Gerät FA 5), € 0,50 (Geräte FA 3 und FA 6 ) festgestellt. Die beim Testspiel festgestellten Höchsteinsatze pro Spiel betrugen € 4,50 (Gerät FA 1), € 5 (Gerät FA 10), € 10 (Geräte FA 3 und FA 6) und € 15 (Geräte FA 2 und FA 4). Die in Aussicht gestellten Höchstgewinne pro Spiel variierten je nach Spieleinsatz von € 20 bis € 7.500. Die Geräte FA 1 bis FA 6 wurden von der Beschwerdeführerin am 22.9.2014 aufgrund eines mit der Lokalinhaberin abgeschlossenen Gebrauchsüberlassungsvertrag im Lokal aufgestellt und betrieben. Die Lokalinhaberin erhielt für die Zurverfügungstellung des Aufstellplatzes für den Betrieb der Spielautomaten in den Lokalräumlichkeiten ein monatliches Fixentgelt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrach gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrach gemacht. Eine Glücksspielsuchtstudie aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis, dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen sind, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca. 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim BMF wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und die Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch angebunden. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, die vorgelegten GSp 26 Formulare und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans. Die Angaben zum Spielablauf wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dieser behauptete vielmehr ausdrücklich eine vorhandene Serienspielfunktion über eine Automatikstarttaste bei allen Geräten. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Walzenspielgeräte, stützt sich auf den im Verfahrensakt enthaltenen nicht bestrittenen Gebrauchsüberlassungsvertrag 17.9.2014. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der Beschwerdeführerin stützen sich auf den aufliegenden nicht bestrittenen Auszug aus dem tschechischen Unternehmensregister. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die schlüssige Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht) und den Glücksspiel-Bericht 2010-2013. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G erteilt.Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, die vorgelegten GSp 26 Formulare und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans. Die Angaben zum Spielablauf wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dieser behauptete vielmehr ausdrücklich eine vorhandene Serienspielfunktion über eine Automatikstarttaste bei allen Geräten. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Walzenspielgeräte, stützt sich auf den im Verfahrensakt enthaltenen nicht bestrittenen Gebrauchsüberlassungsvertrag 17.9.
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
GB vorliege, verkennt die Beschwerdeführerin, dass seit 1.3.2014 § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 in Kraft steht, welcher nunmehr eine umgekehrte Subsidiarität zugunsten der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit vorgibt. Demnach ist der Straftatbestand des § 168 StGB nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach § 52 Abs 1 GSpG mit Strafe bedroht ist. Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits angeführten Erkenntnis vom 10.3.2015, Zahlen G 203/2014 ua, nach umfangreicher Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung gesehen.Mit ihrem Vorbringen, dass im vorliegenden Sachverhalt insb. aufgrund der behaupteten Serienspiel- und Gamblingfunktionen der beschlagnahmten Glücksspielgeräte eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit
Paragraph 168, StGB vorliege, verkennt die Beschwerdeführerin, dass seit 1.3.2014 Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Kraft steht, welcher nunmehr eine umgekehrte Subsidiarität zugunsten der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit vorgibt. Demnach ist der Straftatbestand des Paragraph 168, StGB nur dann anwendbar, wenn die Handlung nicht schon nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG mit Strafe bedroht ist. Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits angeführten Erkenntnis vom 10.3.2015, Zahlen G 203 aus 2014, ua, nach umfangreicher Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung gesehen. Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Einsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergibt sich, wie oben näher ausgeführt, ein ausreichender Verdacht auf Übertretungen
G. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF vor BGBl I Nr. 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
GB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur auch eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Beschlagnahmeverfahren ausschloss (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0507), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen.Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Einsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergibt sich, wie oben näher ausgeführt, ein ausreichender Verdacht auf Übertretungen
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Paragraph 168, StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur auch eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit im Beschlagnahmeverfahren ausschloss (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0507), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte
G verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot:Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte
Paragraph 53, GSpG verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot: Die Beschwerdeführerin versucht in ihren Beschwerdeausführungen weitwendig darzulegen, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Widerspruch zum Unionsrecht stehen und deshalb auch ihr gegenüber unangewendet zu bleiben hätten. Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid sei daher wegen Widerspruches der nationalen Regelung zum Unionsrecht aufzuheben. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten ist, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte.(VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der für die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderliche Auslandsbezug ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt daraus, dass die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen €) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund-bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist laut im Akt aufliegendem Auszug aus dem tschechischen Unternehmensregister eine haftungsbeschränkte Gesellschaft (Společnost s ručením omezeným - s.r.o.) vergleichbar mit einer österreichischen GmbH mit Firmensitz in Prag und einem eingetragenen Stammkapital von CZK 200.000,-- (entspricht € 7.380). Die Beschwerdeführerin, welche sich allgemein auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV beruft, hat nicht behauptet über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund-bzw. Stammkapital bzw. über einen Aufsichtsrat zu verfügen. Sie ist laut im Akt aufliegendem Auszug aus dem tschechischen Unternehmensregister eine haftungsbeschränkte Gesellschaft (Společnost s ručením omezeným - s.r.o.) vergleichbar mit einer österreichischen GmbH mit Firmensitz in Prag und einem eingetragenen Stammkapital von CZK 200.000,-- (entspricht € 7.380). Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015) und dem Verwaltungsgericht Wien (z.B. VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, „dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, „dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205/2014-15 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.