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§ 28§ 25a§ 15§§ 104a§ 117RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-1/247/15-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lin
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der letzte Satz im Spruchabschnitt II. lit f) Z 20 (Auflagen aus Sicht des Gewässerschutzes, "Sonstiges") zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der letzte Satz im Spruchabschnitt römisch zwei. Litera f,) Ziffer 20, (Auflagen aus Sicht des Gewässerschutzes, "Sonstiges") zu lauten hat: Starke Trübungen sind generell zu vermeiden bzw haben Arbeiten mit einhergehender starker Trübung außerhalb der Forellenlaich- und Entwicklungszeit (
- Oktober bis
- März) zu erfolgen., Starke Trübungen sind generell zu vermeiden bzw haben Arbeiten mit einhergehender starker Trübung außerhalb der Forellenlaich- und Entwicklungszeit (
- Oktober bis
- März) zu erfolgen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und, soweit es sich um Vorbringen im Zusammenhang mit der Zustandsbeurteilung der gegenständlichen Wasserkörper und dem "Verschlechterungsverbot" handelt, als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 5.11.2014, Zahl 20401-1/42774/78-2014, wird dem Antrag der Bewilligungswerberin vom 19.6.2013 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Pongauer L. im Gemeindegebiet von N. nach Maßgabe der diesem Projekt zugrunde liegenden Unterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Fristen Folge gegeben. Bei dem gegenständlichen Projekt handelt es sich um die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks in der L., wobei das Entnahmebauwerk (und damit die Wasserausleitung) etwa bei Fluss-Kilometer (Flkm) 15,5 (knapp unterhalb des V.-Falles) und das Krafthaus (und damit die Rückleitung des Triebwassers) etwa bei Flkm 13 (knapp oberhalb des T.-Wehrs des bestehenden Kraftwerkes "F. – KW L. II") errichtet werden sollen. Im Ermittlungsverfahren bzw im Bewilligungsbescheid wurden eine Reihe von Stellungnahmen (ua der Landesstraßenverwaltung, der Österreichischen Bundesforste AG, Wasserverband W., der Wildbach- und Lawinenverbauung, Vertreter des Beschwerdeführers) aufgenommen. Gutachten wurden durch die geologischen, hydrografischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie durch die Amtssachverständige für Gewässerschutz erstellt.Mit Bescheid vom 5.11.2014, Zahl 20401-1/42774/78-2014, wird dem Antrag der Bewilligungswerberin vom 19.6.2013 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Pongauer L. im Gemeindegebiet von N. nach Maßgabe der diesem Projekt zugrunde liegenden Unterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Fristen Folge gegeben. Bei dem gegenständlichen Projekt handelt es sich um die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks in der L., wobei das Entnahmebauwerk (und damit die Wasserausleitung) etwa bei Fluss-Kilometer (Flkm) 15,5 (knapp unterhalb des römisch fünf.-Falles) und das Krafthaus (und damit die Rückleitung des Triebwassers) etwa bei Flkm 13 (knapp oberhalb des T.-Wehrs des bestehenden Kraftwerkes "F. – KW L. II") errichtet werden sollen. Im Ermittlungsverfahren bzw im Bewilligungsbescheid wurden eine Reihe von Stellungnahmen (ua der Landesstraßenverwaltung, der Österreichischen Bundesforste AG, Wasserverband W., der Wildbach- und Lawinenverbauung, Vertreter des Beschwerdeführers) aufgenommen. Gutachten wurden durch die geologischen, hydrografischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie durch die Amtssachverständige für Gewässerschutz erstellt. Im behördlichen Verfahren (mündliche Verhandlung am 13.5.2014) führte der Beschwerdeführer (der Fischereiberechtigte) aus, dass ein hoher Prozentsatz seiner Feriengäste ausschließlich wegen seines Fischereirechtes ihren Urlaub in seinem Hotel verbringen würden. Die Nutzung des Angebotes durch die Feriengäste hänge natürlich direkt von der Attraktivität des Fischgewässers ab. Die L. sei derzeit ein weitgehend naturbelassener Bach, der über natürliches, aber auch nachgesetztes Fischaufkommen in gutem Bestand und guter Altersverteilung verfüge und auch dem Fischfang, insbesondere durch Fischen mittels Fliege, nachgegangen werden könne. Aus der Sicht der Fischerei sei zum Schutz des natürlichen, aber auch des eingesetzten Fischbestandes und insbesondere auch zur weiteren Ausübung der Fischerei, eine Restwasserabgabe von 50 % vom Abfluss, jedenfalls aber 450 l/s vorzusehen. Diese Wassermengen seien erforderlich, um den Fischlebensraum zu erhalten und die Passierbarkeit des Fischwassers, insbesondere an jenen Stellen, wo laut Projektbetreiber Querungen natürlicher und anthropogener Art vorhanden seien, zu gewährleisten. Gegebenenfalls sei auch die Passierbarkeit durch Wasserrinnen bzw Schaffung von natürlichen Aufstiegen in diesem Bereich zu gewährleisten. Die Restwassermenge habe nicht nur die Ausübung der Fischerei zu gewährleisten, sondern auch zu sicherzustellen, dass kein Fischereischaden durch Vereisung oder durch Frieren des Gewässers, infolge zu geringen Wasserstandes, resultieren könne. Schließlich werde durch die Restwassermenge die Strömungsgeschwindigkeit von Gewässern, die für die Orientierung der Fische maßgebend ist, beeinflusst. Im Fischwasser seien natürliche Vorkommen der Bachforelle, des Bachsaiblings und von Begleitfischen vorhanden. Diese kämen natürlich hinauf und könnten sich in diesem Lebensraum auch erhalten. Dies könne durch ein fischfachliches Sachverständigengutachten und eine fischereiliche Bestandsuntersuchung nachgewiesen werden. Oberhalb des T.-Wehrs verbleibe noch eine Reststrecke von ca 150 bis 200 m bis zum V.-Fall, sodass durch das geplante Bauwerk der Aufstieg der Fische dorthin verhindert werde. Durch eine Fischaufstiegshilfe, die dem Leitfaden bzw dem Stand der Technik entspräche, ist die Passierbarkeit herzustellen und werde dies gefordert. Während der Bauführung sei eine Beeinträchtigung des Fischwassers und der Fischerei durch Eintrübung zu erwarten. Die Durchführung der Bauarbeiten sei so zu gestalten, dass diese außerhalb der Laichzeiten und der gängigen Fischereizeiten (Kartenausgabe an Hotelgäste) von Anfang Juni bis Oktober erfolge. Ein dennoch resultierender Schaden sei zu entschädigen. Dem Fischereiberechtigten gebühre außerdem für sämtliche aus dem wasserrechtlich bewilligten Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. Bei der Bewilligung des eingereichten Projektes samt gegebenen Restwassermengen sei im betroffenen Gebiet von einer Entwertung des Fischereirechts zumindest von 80 % auszugehen. Hiezu würden noch genauere Berechnungen angestellt. Zu den beantragten Maßnahmen und der beantragten Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Fischerei werde noch beantragt, die beanspruchte Entschädigung festzusetzen. Im behördlichen Verfahren (mündliche Verhandlung am 13.5.2014) führte der Beschwerdeführer (der Fischereiberechtigte) aus, dass ein hoher Prozentsatz seiner Feriengäste ausschließlich wegen seines Fischereirechtes ihren Urlaub in seinem Hotel verbringen würden. Die Nutzung des Angebotes durch die Feriengäste hänge natürlich direkt von der Attraktivität des Fischgewässers ab. Die L. sei derzeit ein weitgehend naturbelassener Bach, der über natürliches, aber auch nachgesetztes Fischaufkommen in gutem Bestand und guter Altersverteilung verfüge und auch dem Fischfang, insbesondere durch Fischen mittels Fliege, nachgegangen werden könne. Aus der Sicht der Fischerei sei zum Schutz des natürlichen, aber auch des eingesetzten Fischbestandes und insbesondere auch zur weiteren Ausübung der Fischerei, eine Restwasserabgabe von 50 % vom Abfluss, jedenfalls aber 450 l/s vorzusehen. Diese Wassermengen seien erforderlich, um den Fischlebensraum zu erhalten und die Passierbarkeit des Fischwassers, insbesondere an jenen Stellen, wo laut Projektbetreiber Querungen natürlicher und anthropogener Art vorhanden seien, zu gewährleisten. Gegebenenfalls sei auch die Passierbarkeit durch Wasserrinnen bzw Schaffung von natürlichen Aufstiegen in diesem Bereich zu gewährleisten. Die Restwassermenge habe nicht nur die Ausübung der Fischerei zu gewährleisten, sondern auch zu sicherzustellen, dass kein Fischereischaden durch Vereisung oder durch Frieren des Gewässers, infolge zu geringen Wasserstandes, resultieren könne. Schließlich werde durch die Restwassermenge die Strömungsgeschwindigkeit von Gewässern, die für die Orientierung der Fische maßgebend ist, beeinflusst. Im Fischwasser seien natürliche Vorkommen der Bachforelle, des Bachsaiblings und von Begleitfischen vorhanden. Diese kämen natürlich hinauf und könnten sich in diesem Lebensraum auch erhalten. Dies könne durch ein fischfachliches Sachverständigengutachten und eine fischereiliche Bestandsuntersuchung nachgewiesen werden. Oberhalb des T.-Wehrs verbleibe noch eine Reststrecke von ca 150 bis 200 m bis zum römisch fünf.-Fall, sodass durch das geplante Bauwerk der Aufstieg der Fische dorthin verhindert werde. Durch eine Fischaufstiegshilfe, die dem Leitfaden bzw dem Stand der Technik entspräche, ist die Passierbarkeit herzustellen und werde dies gefordert. Während der Bauführung sei eine Beeinträchtigung des Fischwassers und der Fischerei durch Eintrübung zu erwarten. Die Durchführung der Bauarbeiten sei so zu gestalten, dass diese außerhalb der Laichzeiten und der gängigen Fischereizeiten (Kartenausgabe an Hotelgäste) von Anfang Juni bis Oktober erfolge. Ein dennoch resultierender Schaden sei zu entschädigen. Dem Fischereiberechtigten gebühre außerdem für sämtliche aus dem wasserrechtlich bewilligten Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. Bei der Bewilligung des eingereichten Projektes samt gegebenen Restwassermengen sei im betroffenen Gebiet von einer Entwertung des Fischereirechts zumindest von 80 % auszugehen. Hiezu würden noch genauere Berechnungen angestellt. Zu den beantragten Maßnahmen und der beantragten Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Fischerei werde noch beantragt, die beanspruchte Entschädigung festzusetzen. Aus dem (auch für das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht relevanten) Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz (im behördlichen Verfahren) geht Folgendes hervor: Entsprechend dem Projekt der C.-Engineering GmbH (Juni 2013) ist geplant, die Pongauer L. bei Flkm 15,4 über ein T.-Wehr zu fassen, wodurch sich ein kurzer Staubereich von etwa 27 m ergibt. Der Oberwasserspiegel im Entsander liegt auf einer Seehöhe von 1.189 m. Die L. ist ein rechtsufriger Zubringer zur T. und liegt im gesamten Projektbereich in der Ökoregion der Alpen und der Bioregion der unvergletscherten Zentralalpen. Das Projektgebiet betrifft den schluchtartigen Abschnitt zwischen N. und W., welchem die Wasserkörper Nr 400240026 von Flkm 12,63 bis 13,63 und 400240119 von Flkm 13,63 bis 16,0220 zugeordnet sind. Das Ende des natürlichen Fischlebensraumes der L. wurde im Bereich Flkm 12,63 festgelegt. Ab diesem Punkt treten in regelmäßigen Abständen natürliche Wanderhindernisse in Erscheinung, welche eine Fischwanderung unterbrechen. Ein Fischvorkommen zwischen diesen Wanderhindernissen ist grundsätzlich möglich, die Entwicklung eines sich selbst erhaltenden Fischbestandes ist jedoch auf Grund der Fragmentierung des Lebensraumes eher unwahrscheinlich. In gegenständlicher Ausleitungsstrecke bis zum V.-Fall wurden zehn natürliche Wanderhindernisse kartiert. In der Regel liegen diese im Abstand von im Mittel 170 m zueinander (40 bis 540 m). Nur zwischen Flkm 13,45 und 14,88 findet sich ein längerer zusammenhängender Bereich, in welchem jedoch fünf teils nur eingeschränkt passierbare künstliche Wanderhindernisse kartiert werden (für Bachforellen jedoch passierbar). In diesem Bereich ist ein Fischbestand potenziell möglich. Entsprechend dem Gutachten kann festgestellt werden, dass das beantragte Vorhaben sich von Flkm 15,4 bis 13 der L. im Bezirk Pongau erstreckt. Die Gewässerstrecke sei in der Zusammenschau mit den hydromorphologischen Gegebenheiten mit einem guten Zustand zu bewerten. Die Gesamtbewertung "gut" beruhe auf der Bewertung der Uferstrukturen überwiegend mit nur "gut". In Anbetracht der Ergebnisse ist die Verwirklichung eines Kraftwerkprojektes im gegenständlichen Abschnitt möglich. Zu den fischökologischen Verhältnissen ist auszuführen, dass es sich um keinen natürlichen Fischlebensraum handele, jedoch ein Fischvorkommen als wahrscheinlich zu werten sei. Die Restwasserfestlegung entspräche den Bemessungswerten in natürlichen Fischlebensräumen
QZVO-Ökologie. Die Pflichtwasserbemessung sei entsprechend der QZVO-Ökologie und weiteren Habitatparametern erfolgt. Bei einem Mindestabfluss von 164 l/s werden eine Mindesttiefe von 15 cm, eine mittlere Tiefe von 20 cm, eine mittlere Querschnittsgeschwindigkeit von 0,3 m/s und eine Leitströmung im Wanderkorridor von mindestens 0,3 m/s eingehalten. Auf der Basis der vorgeschlagenen Restwassermengen zuzüglich der Überwassermengen und der aus dem Zwischeneinzugsgebiet zufließenden Spenden ist von einer Erhaltung eines zumindest guten Zustandes auszugehen. Um die Durchgängigkeit des Gewässers im Bereich der bestehenden Quereinbauten im Bereich zwischen Flkm 14,05 und 14,59 aufgrund der verringerten Wasserführung nicht zu verschlechtern, sind zumindest Wasserkorridore anzulegen. Sollte diese dynamische Pflichtwasserabgabe durch Störfälle oder notwendige Reparaturarbeiten nicht funktionsfähig sein, hat die Pflichtwasserabgabe statisch zu erfolgen. Folgende Mengen werden hierbei in Anlehnung an die monatlichen Mittelwasserabflüsse vorzuschreiben sein: 1.10. – 31.3. 164 l/s, 1.4. – 30.9. 350 l/s. Da die Bestimmungen der Pflichtwassermengen nach den Vorgaben QZVO-Ökologie § 13
(2)und weiterer Habitatparameter erfolgen, ist davon auszugehen, dass es zu keiner Zustandsverschlechterung komme und dass die morphologischen Beeinträchtigungen nicht über eine Kleinräumigkeit hinausgehen bzw allgemein gering seien. Weiters führt das Gutachten aus, dass zum langfristigen Erhalt des guten ökologischen Zustandes die ökologische Funktionsfähigkeit sämtlicher für den Schutz der Gewässer vorgesehener Maßnahmen alle 20 Jahre zu evaluieren ist. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da Reaktionen der Biozönosen auf hydromorphologische Veränderungen erst nach einem längeren Zeitraum auftreten können und Gewässer selbst einer ständigen Dynamik unterliegen. Der gute Zustand der Gewässerstrecke ist jedoch langfristig zu sichern. Das Ende des natürlichen Fischlebensraumes der L. wurde im Bereich Flkm 12,63 festgelegt. Ab diesem Punkt treten in regelmäßigen Abständen natürliche Wanderhindernisse in Erscheinung, welche eine Fischwanderung unterbrechen. Ein Fischvorkommen zwischen diesen Wanderhindernissen ist grundsätzlich möglich, die Entwicklung eines sich selbst erhaltenden Fischbestandes ist jedoch auf Grund der Fragmentierung des Lebensraumes eher unwahrscheinlich. In gegenständlicher Ausleitungsstrecke bis zum römisch fünf.-Fall wurden zehn natürliche Wanderhindernisse kartiert. In der Regel liegen diese im Abstand von im Mittel 170 m zueinander (40 bis 540 m). Nur zwischen Flkm 13,45 und 14,88 findet sich ein längerer zusammenhängender Bereich, in welchem jedoch fünf teils nur eingeschränkt passierbare künstliche Wanderhindernisse kartiert werden (für Bachforellen jedoch passierbar). In diesem Bereich ist ein Fischbestand potenziell möglich. Entsprechend dem Gutachten kann festgestellt werden, dass das beantragte Vorhaben sich von Flkm 15,4 bis 13 der L. im Bezirk Pongau erstreckt. Die Gewässerstrecke sei in der Zusammenschau mit den hydromorphologischen Gegebenheiten mit einem guten Zustand zu bewerten. Die Gesamtbewertung "gut" beruhe auf der Bewertung der Uferstrukturen überwiegend mit nur "gut". In Anbetracht der Ergebnisse ist die Verwirklichung eines Kraftwerkprojektes im gegenständlichen Abschnitt möglich. Zu den fischökologischen Verhältnissen ist auszuführen, dass es sich um keinen natürlichen Fischlebensraum handele, jedoch ein Fischvorkommen als wahrscheinlich zu werten sei. Die Restwasserfestlegung entspräche den Bemessungswerten in natürlichen Fischlebensräumen
QZVO-Ökologie. Die Pflichtwasserbemessung sei entsprechend der QZVO-Ökologie und weiteren Habitatparametern erfolgt. Bei einem Mindestabfluss von 164 l/s werden eine Mindesttiefe von 15 cm, eine mittlere Tiefe von 20 cm, eine mittlere Querschnittsgeschwindigkeit von 0,3 m/s und eine Leitströmung im Wanderkorridor von mindestens 0,3 m/s eingehalten. Auf der Basis der vorgeschlagenen Restwassermengen zuzüglich der Überwassermengen und der aus dem Zwischeneinzugsgebiet zufließenden Spenden ist von einer Erhaltung eines zumindest guten Zustandes auszugehen. Um die Durchgängigkeit des Gewässers im Bereich der bestehenden Quereinbauten im Bereich zwischen Flkm 14,05 und 14,59 aufgrund der verringerten Wasserführung nicht zu verschlechtern, sind zumindest Wasserkorridore anzulegen. Sollte diese dynamische Pflichtwasserabgabe durch Störfälle oder notwendige Reparaturarbeiten nicht funktionsfähig sein, hat die Pflichtwasserabgabe statisch zu erfolgen. Folgende Mengen werden hierbei in Anlehnung an die monatlichen Mittelwasserabflüsse vorzuschreiben sein: 1.10. – 31.3. 164 l/s, 1.4. – 30.9. 350 l/s. Da die Bestimmungen der Pflichtwassermengen nach den Vorgaben QZVO-Ökologie Paragraph 13,
(2)und weiterer Habitatparameter erfolgen, ist davon auszugehen, dass es zu keiner Zustandsverschlechterung komme und dass die morphologischen Beeinträchtigungen nicht über eine Kleinräumigkeit hinausgehen bzw allgemein gering seien. Weiters führt das Gutachten aus, dass zum langfristigen Erhalt des guten ökologischen Zustandes die ökologische Funktionsfähigkeit sämtlicher für den Schutz der Gewässer vorgesehener Maßnahmen alle 20 Jahre zu evaluieren ist. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da Reaktionen der Biozönosen auf hydromorphologische Veränderungen erst nach einem längeren Zeitraum auftreten können und Gewässer selbst einer ständigen Dynamik unterliegen. Der gute Zustand der Gewässerstrecke ist jedoch langfristig zu sichern. Der Schutz des Gewässers ist auch in der Bauphase zu beachten und dürfen daher keine wassergefährdenden Stoffe oder Abfälle ins Fließgewässer oder ins Grundwasser gelangen. Arbeiten mit einhergehender starker Trübung haben außerhalb der Forellenlaich- und Entwicklungszeit zu erfolgen. Insgesamt besteht aus der Sicht des Gewässerschutzes gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Betrieb des KW L. N. kein Einwand bei Vorschreibung der Auflagen entsprechend des Gewässerschutzes. Dem Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz folgend wurden unter dem Spruchpunkt II. lit
- f)entsprechende Auflagen vorgeschrieben. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass als Pflichtwassermenge 20 % des natürlichen Zuflusses abzugeben ist, wobei 164 l/s nicht unterschritten werden dürfe. Sollte das Ausreichen dieser Mengen durch das vorgeschriebene Untersuchungsprogramm nicht bestätigt werden können, sind diese entsprechend zu erhöhen (Z 3). Bei einem Defekt der dynamische Pflichtwasserabgabe sind folgende fixe Pflichtwassermengen abzugeben: 1.10. bis 31.3.: 164 l/s, 1.4. bis 30.9.: 350 l/s (Z 7). Des Weiteren sind genaue Auflagen zur Störfallvorsorge vorgeschrieben. Die Sachverständige führte zudem aus, dass während sämtlicher Bauarbeiten dafür Sorge zu tragen ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe bzw Abfälle weder ins Flussgewässer noch ins Grundwasser gelangen. Die Gewässer sind im Bereich der Baustellen vor Beginn der Arbeiten umzuleiten und entsprechend dimensionierte Wasserhaltungen bzw Gewässerschutzanlagen vorzusehen. Es ist auf eine möglichst gewässerschonende Bauweise zu achten. Starke Trübungen sind generell zu vermeiden bzw haben Arbeiten mit einhergehender starker Trübung außerhalb der Forellenlaich- und Entwicklungszeit zu erfolgen (Z 20).Dem Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz folgend wurden unter dem Spruchpunkt römisch zwei. Litera f,) entsprechende Auflagen vorgeschrieben. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass als Pflichtwassermenge 20 % des natürlichen Zuflusses abzugeben ist, wobei 164 l/s nicht unterschritten werden dürfe. Sollte das Ausreichen dieser Mengen durch das vorgeschriebene Untersuchungsprogramm nicht bestätigt werden können, sind diese entsprechend zu erhöhen (Ziffer 3,). Bei einem Defekt der dynamische Pflichtwasserabgabe sind folgende fixe Pflichtwassermengen abzugeben: 1.10. bis 31.3.: 164 l/s, 1.4. bis 30.9.: 350 l/s (Ziffer 7,). Des Weiteren sind genaue Auflagen zur Störfallvorsorge vorgeschrieben. Die Sachverständige führte zudem aus, dass während sämtlicher Bauarbeiten dafür Sorge zu tragen ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe bzw Abfälle weder ins Flussgewässer noch ins Grundwasser gelangen. Die Gewässer sind im Bereich der Baustellen vor Beginn der Arbeiten umzuleiten und entsprechend dimensionierte Wasserhaltungen bzw Gewässerschutzanlagen vorzusehen. Es ist auf eine möglichst gewässerschonende Bauweise zu achten. Starke Trübungen sind generell zu vermeiden bzw haben Arbeiten mit einhergehender starker Trübung außerhalb der Forellenlaich- und Entwicklungszeit zu erfolgen (Ziffer 20,). Was den Fischereiberechtigten angeht, so hat die Behörde festgestellt, dass dessen Rechte beeinträchtigt würden und ein (prinzipieller) Anspruch auf Entschädigung bestehen würde. Dies wurde auch seitens der Bewilligungswerberin nicht bestritten und wurde folglich dem Fischereiberechtigten seitens der belangten Behörde eine erste Entschädigung in der Höhe von € 5.000 zuerkannt. Über die endgültige Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers wurde in diesem Bescheid nicht abgesprochen. Den vom Fischereiberechtigten sonst geforderten Maßnahmen (erhöhte Restwassermenge, Fischaufstiegshilfen) wurde nicht entsprochen. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Beschwerde bezieht sich wiederum inhaltlich auf die bereits vorgebrachten geforderten Maßnahmen (Mindestwassertiefe, höhere Restwassermenge, Fischaufstiegshilfen, Bauarbeiten auch außerhalb der Fischereizeiten (Kartenausgabe für Hotelgäste – Anfang Juni bis Oktober). Zudem wird die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen der Fischerei beantragt zum Beweis dafür, dass die L. jedenfalls bis Flkm 16,2 ein natürlicher Fischlebensraum sei und dass die Einhaltung der geforderten Restwassermenge von 50 % des Abflusses, jedenfalls aber von 450 l/s erforderlich sei, um diesen Fischlebensraum zu erhalten und um im Gewässer, auf das sich das Fischereirecht des Beschwerdeführers beziehe, die Passierbarkeit durch Fische und andere Wassertiere zu gewährleisten. Schließlich sei der Bestand, das Aufkommen und Abwachsen von Fischen sowie die Ausübung der Fischerei, nur bei Einhaltung der geforderten Restwassermenge möglich. Vorgehalten wird in der Beschwerde auch, dass der Einbau der Fischaufstiegshilfe nicht ein unverhältnismäßiges Erschwernis im Sinne des § 15 Abs 1 WRG darstelle, sondern im Kraftwerksbau ein "state of the art" sei. Auch stünden die zusätzlichen Kosten im ausgewogenen Verhältnis zum erzielten ökologischen und fischereilichen Nutzen und seien daher für die Fischpassierbarkeit des T.-Wehrs geeignete Auflagen vorzuschreiben. Auch sei die vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz geforderte Errichtung von Wasserkorridoren nicht vorgeschrieben worden. Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Befassung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen zurückzuverweisen bzw in eventu zusätzliche Auflagen zum Schutz der Fischerei, wie sie im Beschwerdeschriftsatz angeführt sind, vorzuschreiben.Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Beschwerde bezieht sich wiederum inhaltlich auf die bereits vorgebrachten geforderten Maßnahmen (Mindestwassertiefe, höhere Restwassermenge, Fischaufstiegshilfen, Bauarbeiten auch außerhalb der Fischereizeiten (Kartenausgabe für Hotelgäste – Anfang Juni bis Oktober). Zudem wird die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen der Fischerei beantragt zum Beweis dafür, dass die L. jedenfalls bis Flkm 16,2 ein natürlicher Fischlebensraum sei und dass die Einhaltung der geforderten Restwassermenge von 50 % des Abflusses, jedenfalls aber von 450 l/s erforderlich sei, um diesen Fischlebensraum zu erhalten und um im Gewässer, auf das sich das Fischereirecht des Beschwerdeführers beziehe, die Passierbarkeit durch Fische und andere Wassertiere zu gewährleisten. Schließlich sei der Bestand, das Aufkommen und Abwachsen von Fischen sowie die Ausübung der Fischerei, nur bei Einhaltung der geforderten Restwassermenge möglich. Vorgehalten wird in der Beschwerde auch, dass der Einbau der Fischaufstiegshilfe nicht ein unverhältnismäßiges Erschwernis im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG darstelle, sondern im Kraftwerksbau ein "state of the art" sei. Auch stünden die zusätzlichen Kosten im ausgewogenen Verhältnis zum erzielten ökologischen und fischereilichen Nutzen und seien daher für die Fischpassierbarkeit des T.-Wehrs geeignete Auflagen vorzuschreiben. Auch sei die vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz geforderte Errichtung von Wasserkorridoren nicht vorgeschrieben worden. Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Befassung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen zurückzuverweisen bzw in eventu zusätzliche Auflagen zum Schutz der Fischerei, wie sie im Beschwerdeschriftsatz angeführt sind, vorzuschreiben. In der Stellungnahme der Bewilligungswerberin zur Beschwerde vom 10.2.2015 wird zusammengefasst ausgeführt, dass sehr wohl Auflagen zum Schutz der Fischerei im gegenständlichen Bescheid vorgeschrieben worden seien (ua Auflagen
- f)Z 20 bis 28). Des Weiteren bekräftigt diese in ihrer Stellungnahme die Ausführungen der Amtssachverständigen für Gewässerschutz. Mit der Stellungnahme wurde ua eine Übersichtskarte des Projektbereiches vom 4.2.2015, sowie die Fischbestandserhebung vom 29.8.2014, verfasst von Dr. M., vorgelegt. Zusammenfassend attestiert Dr. M. dem untersuchten Bereich (Projektbereich sowie oberhalb des Projektes bzw V.-Falles) der L. den guten fischökologischen Zustand
FIA (Fisch Index Austria). In der Stellungnahme der Bewilligungswerberin zur Beschwerde vom 10.2.2015 wird zusammengefasst ausgeführt, dass sehr wohl Auflagen zum Schutz der Fischerei im gegenständlichen Bescheid vorgeschrieben worden seien (ua Auflagen f) Ziffer 20 bis 28). Des Weiteren bekräftigt diese in ihrer Stellungnahme die Ausführungen der Amtssachverständigen für Gewässerschutz. Mit der Stellungnahme wurde ua eine Übersichtskarte des Projektbereiches vom 4.2.2015, sowie die Fischbestandserhebung vom 29.8.2014, verfasst von Dr. M., vorgelegt. Zusammenfassend attestiert Dr. M. dem untersuchten Bereich (Projektbereich sowie oberhalb des Projektes bzw römisch fünf.-Falles) der L. den guten fischökologischen Zustand
FIA (Fisch Index Austria). In der Gegenschrift der Behörde wird ausgeführt, dass auf Grund der natürlichen Fischwanderungshindernisse (3-4 m hoher Wasserfall bei der Wasserfassung) die Vorschreibung von Fischaufstiegshilfen in Gewässern, die aus naturgegebenen Gründen gar nicht von Fischen durchwandert werden könnten, keinerlei rechtliche Deckung fänden. Betreffend der vermeintlich fehlenden Vorschreibung des geforderten Fischkorridors verweist die Behörde auf den Auflagenpunkt Z 18 (aus Sicht des Gewässerschutzes: "Die fünf künstlichen Querelemente zwischen Flkm 14,05 und 14,59 sind mit einem Niederwasserabflussbereich (Breite mindestens 0,5 m, Wassertiefe mindestens 0,2 m beim Mindestrestwasserführung) auszustatten"). Des Weiteren wird auf die entsprechenden Auflagen betreffend Art und Maß der Wasserbenutzung sowie auf die Auflage "
- f)20" betreffend einer Rücksichtnahme der Bauarbeiten auf die Fischlaichzeit hingewiesen. In der Gegenschrift der Behörde wird ausgeführt, dass auf Grund der natürlichen Fischwanderungshindernisse (3-4 m hoher Wasserfall bei der Wasserfassung) die Vorschreibung von Fischaufstiegshilfen in Gewässern, die aus naturgegebenen Gründen gar nicht von Fischen durchwandert werden könnten, keinerlei rechtliche Deckung fänden. Betreffend der vermeintlich fehlenden Vorschreibung des geforderten Fischkorridors verweist die Behörde auf den Auflagenpunkt Ziffer 18, (aus Sicht des Gewässerschutzes: "Die fünf künstlichen Querelemente zwischen Flkm 14,05 und 14,59 sind mit einem Niederwasserabflussbereich (Breite mindestens 0,5 m, Wassertiefe mindestens 0,2 m beim Mindestrestwasserführung) auszustatten"). Des Weiteren wird auf die entsprechenden Auflagen betreffend Art und Maß der Wasserbenutzung sowie auf die Auflage "
- f)20" betreffend einer Rücksichtnahme der Bauarbeiten auf die Fischlaichzeit hingewiesen. Mit Urkundenvorlage vom 8.4.2015 durch den Vertreter des Beschwerdeführers wird das "Gewässerökologische Gegengutachten L." vom April 2015, verfasst von Christian H. und Clemens B., vorgelegt und dazu ausgeführt, dass entgegen den Darstellungen in den Einreichunterlagen, wonach alle fünf maßgeblichen Bewertungsabschnitte der L. nur mit einem guten hydromorphologischen Zustand beurteilt werden, diese tatsächlich, entsprechend der nunmehrigen Neubewertung der Hydromorphologie, in vier von fünf Flussabschnitten eindeutig als "sehr gut" einzustufen wären. Lediglich der Abschnitt 3 (Fluss-Kilometer 14 bis 14,5) sei tatsächlich nicht hydromorphologisch als "sehr gut" zu bezeichnen. Mit Stellungnahme vom 28.4.2015 wurde durch den Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin eine weitere Beurteilung des hydromorphologischen Gewässerzustandes der "Umweltanalysen EF KG" vorgelegt, wobei diese Beurteilung im Wesentlichen mit den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen übereinstimmt. Weiters wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der vom Privatsachverständigen herangezogene Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) nicht verbindlich sei, auch könne das Fischereirecht der Wassernutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Zudem wird festgehalten, dass sich unter Zugrundelegung der Forderung des Beschwerdeführers, nämlich 50 % Pflichtwasserabgabe vom Zufluss, jedoch mindestens 450 l/s, eine Stillstandszeit im Winter von 135 Tagen ergeben würde, was einem Stillstand der Turbine von ca 4,5 Monaten pro Jahr bedeute. Es bedürfe keiner weiteren Berechnung, dass dann ein auch nur annähernd wirtschaftlicher Kraftwerksbetrieb verunmöglicht werden würde. Am 30.4.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und Dipl.-Ing. Christian H. teilnahm. Für die belangte Behörde erschien Dr. Christian G., für den Bewilligungswerber die Geschäftsführer Harald J. und Dipl.-Ing. O. mit ihrem Rechtsvertreter sowie für die Österreichischen Bundesforste Andreas P.. Frau Mag. Renate Y. wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes als Sachverständige für Gewässerschutz beigezogen. Der Vertreter des Beschwerdeführers wies eingangs unter Bezug auf das vorgelegte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme darauf hin, dass das Kraftwerksvorhaben mit der Qualitätszielverordnung in krassem Widerspruch stehe. Es werde somit die Forderung nach Restwasser von zumindest 50 % auf zumindest 80 % erhöht, da ansonsten mit einer Verschlechterung des bisherigen sehr guten Zustandes der L. gerechnet werden müsse. Der Vertreter der Bewilligungswerberin entgegnet, dass die Einstufung entsprechend den Einreichunterlagen und den Aussagen der Amtssachverständigen nur als "gut" zu beurteilen sei und dass diese Gewässereinstufung sowie die daraus resultierende Restwasservorschreibung korrekt seien. Festgehalten werde von ihm auch, dass bei einer Restwasservorschreibung wie vom Fischereiberechtigten gefordert, ein solches Kraftwerk wirtschaftlich nicht mehr betrieben werden könne. Unbestritten sei allerdings, dass dem Fischereiberechtigten ein Nachteil entstehe, für den die Behörde bereits eine Entschädigung festgestellt habe. Im Übrigen sei auf das ergänzende Gutachten verwiesen, welches mit dem Schriftsatz vom 28.4.2015 vorgelegt wurde (Umweltanalysen, EF KG), wonach der hydromorphologische Gewässerzustand der L. nochmals beurteilt worden sei und die Angaben im Einreichoperat bestätigt worden seien. Vom Verhandlungsleiter wurde festgehalten, dass dieses Gutachten an die Amtssachverständige Mag. Y. am 28.4.2015 weitergeleitet wurde und eine Kopie dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer am Tag der mündlichen Verhandlung übergeben wurde. Der Vertreter der Bewilligungswerberin informiert zudem darüber, dass zwischenzeitig die forstrechtliche als auch die naturschutzbehördliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage vorliegen (Beilage ./A und ./B). Vom Vertreter der belangten Behörde wird darauf hingewiesen, dass im behördlichen Verfahren konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, mit Ausnahme der geforderten Fischaufstiegshilfe im Bereich der Wasserfassung, bislang nicht gefordert worden seien. Unter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seien historisch betrachtet wohl nur "harte" bauliche Maßnahmen zu verstehen. Das Vorbringen betreffend des Wunsches nach einer bestimmten Restwassermenge sei von der Amtssachverständigen geprüft worden, der von dieser erfolgten Restwassermengenfestsetzung sei allerdings nicht auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegengetreten worden. Deshalb sei die Behörde von den Ausführungen und der Forderung der Amtssachverständigen nicht abgewichen. Der Beschwerdeführer führt daraufhin aus, dass natürlich eine Restwassermenge einen wesentlichen Einfluss auf das Fischereirecht habe und dies daher eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei darstelle. Gleichzeitig stellt er den Antrag, dass zur Beurteilung der Frage der Restwassermengenfestsetzung ein bislang mit der Sache nicht befasster Sachverständiger beizuziehen sei, da er eine Befangenheit der Sachverständigen Mag. Y. sehe, da diese ihr letztlich vor der Behörde gemachtes Gutachten verteidigen müsse. Hiezu entgegnet der Vertreter der Bewilligungswerberin, dass auf Grund einer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von 2014 aus dem Umstand der bloßen Mitarbeit im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Befangenheit abzuleiten sei. Über Nachfrage des Verhandlungsleiters teilt die beigezogene Amtssachverständige zur Frage der Zustandsbeurteilung der einzelnen Abschnitte des gegenständlichen Wasserkörpers mit, dass im Zuge der Überarbeitung des NGP nunmehr ohnehin neue Erhebungen durchzuführen gewesen wären und daher eben bereits vor Einreichung des gegenständlichen Projektes gemeinsam vom Referat Gewässerschutz (Amt der Salzburger Landesregierung) mit der Firma GHI entsprechende Kartierungen durchgeführt worden seien. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass für eine Beurteilung mit "sehr guter Zustand" für einen Wasserkörper es Voraussetzung ist, dass zumindest zwei Gewässerabschnitte zusammenstoßen müssen, welche einen sehr guten Zustand aufweisen. Festgehalten wird von der Sachverständigen auch, dass die gegenständliche gesamte Ausleitungsstrecke sich über zwei Wasserkörper erstreckt. Zur Kartierung präzisiert die Amtssachverständige, dass zeitlich vor der Einreichung des Kraftwerksprojektes Herr Dr. X. und sie selbst (Referat Gewässerschutz) eine Kartierung vorgenommen haben und eine weitere Kartierung von der Firma GHI zu einem Zeitpunkt, als das Bewilligungsverfahren schon im Laufen war, vorgenommen wurde. Dieser Umstand bedeutet, dass das gegenständliche Gewässer zum damaligen Zeitpunkt bereits zweimal beurteilt worden ist.Über Nachfrage des Verhandlungsleiters teilt die beigezogene Amtssachverständige zur Frage der Zustandsbeurteilung der einzelnen Abschnitte des gegenständlichen Wasserkörpers mit, dass im Zuge der Überarbeitung des NGP nunmehr ohnehin neue Erhebungen durchzuführen gewesen wären und daher eben bereits vor Einreichung des gegenständlichen Projektes gemeinsam vom Referat Gewässerschutz (Amt der Salzburger Landesregierung) mit der Firma GHI entsprechende Kartierungen durchgeführt worden seien. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass für eine Beurteilung mit "sehr guter Zustand" für einen Wasserkörper es Voraussetzung ist, dass zumindest zwei Gewässerabschnitte zusammenstoßen müssen, welche einen sehr guten Zustand aufweisen. Festgehalten wird von der Sachverständigen auch, dass die gegenständliche gesamte Ausleitungsstrecke sich über zwei Wasserkörper erstreckt. Zur Kartierung präzisiert die Amtssachverständige, dass zeitlich vor der Einreichung des Kraftwerksprojektes Herr Dr. römisch zehn. und sie selbst (Referat Gewässerschutz) eine Kartierung vorgenommen haben und eine weitere Kartierung von der Firma GHI zu einem Zeitpunkt, als das Bewilligungsverfahren schon im Laufen war, vorgenommen wurde. Dieser Umstand bedeutet, dass das gegenständliche Gewässer zum damaligen Zeitpunkt bereits zweimal beurteilt worden ist. Bezug nehmend auf die einzelnen Gewässerabschnitte hält die Sachverständige fest, dass die Ausleitungsstrecke von Fluss-Kilometer 13 bis 13,5 dem "unteren" Wasserkörper zuzuordnen ist und diesem Abschnitt aufgrund der Ufermorphologie schon immer nur ein guter Zustand zu attestieren gewesen (aufgrund des Verlaufes in unmittelbarer Nähe der AD-Berg-Bundesstraße bzw der daraus resultierenden künstlichen Uferbefestigungen) ist. Der Flussabschnitt Flkm 13,5 bis 14 wird von der Amtssachverständigen als Grenzfall bezeichnet. In diesem Bereich seien Uferböschungen vorhanden, die einen Einfluss auf die Ufermorphologie haben. Betrachtet man diesen Abschnitt in einer Vegetationsphase, so erschienen diese nahezu natürlich; in einer vegetations-freien Zeit sehe man sehr wohl die Begradigungen und Eingriffe im Uferbereich. Festgehalten sei hierbei, dass die maßgebliche Beurteilungsgrenze die HQ30-Linie ist (dies nach ÖNORM M6232). Der Zustand dieses Gewässerabschnittes sei daher mit 1 bis 2 zu beurteilen. Der Gewässerabschnitt von Fluss-Kilometer 14 bis 14,5 sei unbestritten in einem Zustand der Klasse 2. Maßgeblich dafür seien die Uferverbauungen, die im Zuge der Straßenerrichtung notwendig gewesen seien. Im Bereich von Flkm 14,5 bis 15 rückt die L. wieder etwas von der Straße ab, auch wenn in diesem Bereich einige Begradigungen vorgenommen wurden, sind diese in diesem Bereich relativ kurz und könne auch hier - Bezug nehmend auf die vorigen Ausführungen, was die Vegetationsphasen angeht - Ähnliches gesagt werden wie für den Flussabschnitt Flkm 13,5 bis 14, sodass es zu einer Beurteilung des Gewässerzustandes von 1 bis 2 kommt. Die Gewässerstrecke von Fluss-Kilometer 15 bis 15,5 verläuft direkt an der Straße und sind hier entsprechende Eingriffe an der Uferböschung vorgenommen worden. So befindet sich auch ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe und ist dieser Gewässerabschnitt aus fachlicher Sicht eindeutig mit 2 zu beurteilen. Auch wenn nun von einer Beurteilung der Gewässerabschnitte Flkm 13,5 bis 14 und Flkm 14,5 bis 15 mit einem sehr guten Zustand auszugehen wäre, seien doch keine zwei unmittelbar an-einandergrenzenden Abschnitte mit einem "sehr guten" Zustand gegeben, sodass daher eine Gesamtbeurteilung keinen "sehr guten" Zustand ergeben kann bzw eben einen "guten" Zustand ergibt. Die Sachverständige stellt fest, dass bei der morphologischen Beurteilung sowohl die Ufermorphologie als auch die Sohlmorphologie betrachtet werde, wobei festgehalten werden könne, dass die Sohlmorphologie durchgehend einen "sehr guten" Zustand aufweist. Wenn ein Wasserkörper einen "sehr guten" Zustand aufweist, ist ein Ausleitungskraftwerk grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, da unabhängig von allfälligen Restwasservorschreibungen ein entsprechendes Ausleitungskraftwerk jedenfalls Einfluss auf die Sohlmorphologie hätte und daher eine Zustandsverschlechterung erfolgen würde. Die Amtssachverständige hält fest, dass die Firma GHI den Flussabschnitt Flkm 13 bis 13,5 mit 2, den Flussabschnitt Flkm 13,5 bis 14 mit 1, den Flussabschnitt Flkm 14 bis 14,5 mit 2, den Abschnitt Flkm 14,5, bis 15 mit 1 und Flkm 15 bis 15,5 mit 2, beurteilt hat. Die Unterschiede bei der Beurteilung im Gutachten des Dipl.-Ing. B. kann sich die Amtssachverständige nur dadurch erklären, dass der Gutachter die Uferbegradigungen, die entsprechenden Einengungen durch die Straße, so beurteilt habe, dass diese keine Einwirkung auf die Gewässer hätten. Dazu führt die Amtssachverständige aus, dass es keinen genauen Grenzwert für die Zustandsbeurteilung gibt und hier auch wohl eine gewisse Subjektivität eine Rolle spielt. Bei der Beurteilung selbst greife sie auch auf ihre bisherigen Erfahrungen zurück, wie beispielsweise auf eine gemeinsame Begehung mit Vertretern des Bundesministeriums im Zuge der Zustandsbeurteilung des Q.-baches. Hier kamen die Sachverständigen trotz wesentlich geringerer Eingriffe als an der L. zum Ergebnis, dass der Zustand dieses Gewässers nicht mit "sehr gut" zu beurteilen sei. Gewässer mit einer durchgehenden Straßenmauer wie sie im gegenständlichen Abschnitt der L. vorzufinden sind, seien noch nie mit einem "sehr gut" beurteilt worden. Die Amtssachverständige führt noch aus, dass sie selbst keine Beurteilungen bei Schneelage - wie im Gutachten des Technischen Büros für Gewässerökologie (Fotos) vorgenommen - durchführen würde, da gerade im Winter Uferböschungen schwer erkennbar seien. Dies treffe auch in der Vegetationshochphase aufgrund der vielen Blätter zu. Die Amtssachverständige bestätigt, dass im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan die gegenständliche Fließwasserstrecke ursprünglich mit einem Zustand "1" ausgewiesen wurde, allerdings bereits im Entwurf des Bewirtschaftungsplans eine Abstufung dieses Zustandes erfolgt sei. Bei den Beurteilungen würden die Amtssachverständigen des Gewässerschutzes zudem vom tatsächlichen Zustand der Gewässer ausgehen und nicht von dem, der im Bewirtschaftungsplan angeführt ist. Auf die Frage, wann Böschungen zu berücksichtigen seien, führt die Amtssachverständige Folgendes aus: Bereits durch das grundsätzliche Vorhandensein der Straße wird der Ausbreitungsradius der L. entsprechend eingeschränkt. Dies natürlich anders als bei einem Tieflandfluss, der sich unter Umständen andere Wege suchen könne. Festzuhalten ist auch, dass es sich bei Ufermauern um feste und glatte Mauern handelt, die eben eine andere Struktur aufweisen als ein natürlicher Felsen und schon daher nicht vergleichbar sind. Aufnahmen (Fotografien), speziell im Bereich der L., sind immer eine sehr subjektive Sache, da diese auch in unmittelbarer Straßennähe einen sehr naturnahen Eindruck vermitteln können, wie auch andererseits einen vielleicht sehr stark verbauten Eindruck hinterlassen, obwohl dies auch in dieser Form nicht stimmt. Grundsätzlich geht es nicht nur um die Uferbefestigungsmauer, sondern auch um die entsprechende Böschungssicherung mit Steinen. Dies ist auf den Fotografien – vorgelegt durch die Sachverständige (./C 1 bis 14) – gut ersichtlich und ist nach Ausführungen der Amtssachverständigen eine Beurteilung nicht nur bei Niedrigwasser vorzunehmen, sondern ist die HQ30-Linie maßgebend. Dazu entgegnet Dipl.-Ing. H., dass speziell bei Flkm 13 bis 13,5 der Flussbereich einen natürlichen Verlauf habe, die L. in diesem Bereich ausreichend Platz vorfinde, um sich einen entsprechenden Verlauf in diesem Tal zu verschaffen. Für ihn sei daher die diesbezügliche Beurteilung in den jeweiligen Gutachten nicht nachvollziehbar. Speziell im Vergleich mit dem Flussabschnitt Flkm 14 bis 14,5; dass hier ein gleicher Zustand attestiert werde, ist nicht nachvollziehbar, da der Bereich der Flkm 14 bis 14,5 eine nackte betonierte Ufermauer aufweise, das Gewässer auch hier entsprechend eingeengt sei und relativ geradlinig verlaufe. Zudem seien die Wasserbausteine ersichtlich. Der Vollständigkeit halber führt er auch noch aus, dass, nach Rücksprache mit dem Bundesministerium, bei der Einzelbeurteilung eben die Charakteristika des Umlandes zu beurteilen seien und natürlich in einem engen Talabschnitt eine aufgesetzte Steinmauer daher grundsätzlich anders zu beurteilen sei als bei einem Tieflandfluss. Dipl.-Ing. H. weist darauf hin, dass - wenn die Flussabschnitte von Flkm 13 bis 13,5 wie auch von Flkm 15 bis 15,5 einen "sehr guten" hydromorphologischen Zustand aufweisen würden - hier ein Wasserkörper entstehen würde, der einen "sehr guten" Zustand aufweisen würde. Bei der Einstufung des Abschnittes Flkm 15 bis 15,5 habe die L. in diesem Bereich "Schluchtbachcharakter" und sei die AD.-Berg-Bundesstraße entsprechend weit von der L. entfernt bzw in jenen Bereichen, in denen die Bundesstraße an den Bach heranführt, setze sie ohnehin auf nackten Fels auf, sodass hier eine entsprechende Uferdynamik gegeben sei bzw diese durch die Mauer selbst nicht beeinflusst werde. Auch würde es keinen Unterschied machen, wenn im Fall eines HQ30 die L. an die Uferböschungen stoßen würde, da eben die Mauer auf den nackten Felsen aufsetze. Die Amtssachverständige bestätigt (nochmals), dass sie selbst die Flussabschnitte in den Bereichen Flkm 13,5 bis 14 sowie Flkm 14,5 bis 15 - auf Grund der Beurteilung in vegetationsfreier Zeit – jedenfalls auch mit 2 beurteilen würde. Allerdings könne man aufgrund der von ihr selbst erwähnten Subjektivität nicht grundsätzlich sagen, dass eine bessere Beurteilung völlig falsch wäre. Die bessere Beurteilung durch die Firma GHI sei wohl auf Grund einer Beurteilung im Sommer - also zur Zeit des starken Bewuchses mit vielen Blättern – zustande gekommen. Auch Dipl.-Ing. H. bestätigt, dass speziell die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes eines Fließgewässers eine gewisse Subjektivität beinhalte. Aus seiner Sicht seien der Flussabschnitt Flkm 13 bis 13,5 in einem "sehr guten" Zustand, da die AD.-Berg-Bundesstraße nur punktuell an das Wasser heranreiche und punktuelle Eingriffe eben nicht von vorneherein den "sehr guten" Zustand völlig ausschließen würden. Diesbezüglich verweise er auf sein Gutachten, in dem die entsprechenden Flussabschnitte eben in vier von fünf Abschnitten mit "sehr gut" beurteilt worden seien. In diesem Zusammenhang weist die Amtssachverständige darauf hin, dass alle sonstigen Beurteilungen dieses Flussabschnittes (Flkm 13 bis 13,5) einen "guten" Zustand attestiert hätten. Für den Fall, dass man fachlich umschwenken würde und dieser Bereich auch einen sehr guten Zustand aufweise, sei festzuhalten, dass der Bereich der L. von Flkm 12,5 bis 13 auf Grund eines dort befindlichen Kraftwerkes nur mit einem "guten" Zustand beurteilt werde. Der gegenständliche Wasserkörper beginne bei Fluss-Kilometer 12,5 und müsse eine Länge von mindestens einen Kilometer aufweisen. Das bedeutet, der Wasserkörper reiche zumindest von Fluss-Kilometer 12,5 bis 13,5. Auf Grund des nur guten Abschnitts im Bereich Flkm 12,5 bis 13 kann auch diesem Wasserkörper insgesamt nur ein "guter Zustand" attestiert werden. Bei Flkm 12,5 ist das Ende des Fischlebensraumes markiert und beginnt daher dort zwangsläufig ein neuer Wasserkörper. Diese Grenze ist nicht verrückbar, selbst wenn im oberen Flussbereich Fische leben würden, da in diesem Zusammenhang nur vom natürlichen Fischlebensraum gesprochen werde. Im Bereich von Fluss-Kilometer 12,5 befinden sich mehrere - einige Meter hohe - Kaskaden, die von den Fischen keinesfalls überwindbar sind. Die Amtssachverständige führt im Zuge der Verhandlung aus, dass die Restwasservorschreibung in Übereinstimmung mit der Qualitätszielverordnung Ökologie gemacht wurde, wobei auf die erforderlichen Mindesttiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten Rücksicht genommen wurde; berücksichtigt wurde auch, dass es sich um ein Fischgewässer handelt. Die entsprechenden Vorschreibungen wurden zu 100 % in Übereinstimmung mit der Qualitätszielverordnung Ökologie durchgeführt. Die darin gemachten Vorgaben wurden eingehalten und es erfolgte die Restwasservorschreibung für die Ausleitungsstrecke so, als wenn es sich in diesem Bereich um ein natürliches Fischgewässer handeln würde. Die Amtssachverständige stellt klar, dass es sich bei einem Fischlebensraum um einen natürlichen Lebensraum handle, bei einem Fischgewässer jedoch der Fischbestand durch künstlichen Bestand gestützt wird. Die vorgeschriebene Restwassermenge ist ausreichend zur Erhaltung des guten Zustandes des Gewässers und des natürlichen Fischlebensraums. Inwieweit diese Restwassermenge aus fischereirechtlicher Sicht bzw für den künstlichen Besatz von Fischen ausreicht bzw genügt, könne in diesem Zusammenhang nicht beantwortet werden. Allerdings: Je weniger Wasser den Fluss hinunterfließt, umso weniger Fische können hier eingesetzt werden; bei der Frage nach mehr Restwasser handelt es sich nicht um eine ökologische Frage. Die Beurteilung der Sohlmorphologie, die derzeit mit "sehr gut" ausfällt, wird nach Errichtung des Kraftwerkes nicht mehr bestehen. Eine Verschlechterung der Zustandsklasse erfolge dadurch allerdings nicht. Auf die Frage der Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke (Fischkorridor) verweist die Sachverständige auf die Auflagenpunkte Z 13 und 18 (aus Sicht des Gewässerschutzes). Demnach wird im Auflagenpunkt Z 13 die Mindestwassertiefe als auch eine mittlere Flussgeschwindigkeit festgesetzt. Im Auflagenpunkt Z 18 geht es um Querelemente; zwischen Flkm 14,05 und 14,59 würde es bei einem Niederwasserbereich zu einer geringen Überströmung dieser sehr flachen Stelle kommen. Es wurde daher vorgeschrieben, entsprechende Ausnehmungen im Querelement vorzunehmen, um hier eine Fischpassierbarkeit zu gewährleisten. Aus der Sicht der Amtssachverständigen ist hiermit sogar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten. Die Laich- und Entwicklungszeit der Bachforellen und der Bachsaiblinge erfolgt im Zeitraum von Oktober bis März. Zu den geforderten Fischaufstiegshilfen führt die Amtssachverständige aus, dass im Bereich der Wasserfassung künstliche (offensichtlich Stützmauern von der Bundesstraße) und natürliche Querbauten vorhanden sind. Unmittelbar oberhalb der geplanten Wasserfassung befindet sich eine natürliche Kaskade – ein Wasserfall in einer Höhe von drei bis vier Metern, der unpassierbar für Fische ist und daher eine Fischaufstiegshilfe in diesem Bereich ökologisch völlig sinnlos mache. Auf die Frage der Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke (Fischkorridor) verweist die Sachverständige auf die Auflagenpunkte Ziffer 13 und 18 (aus Sicht des Gewässerschutzes). Demnach wird im Auflagenpunkt Ziffer 13, die Mindestwassertiefe als auch eine mittlere Flussgeschwindigkeit festgesetzt. Im Auflagenpunkt Ziffer 18, geht es um Querelemente; zwischen Flkm 14,05 und 14,59 würde es bei einem Niederwasserbereich zu einer geringen Überströmung dieser sehr flachen Stelle kommen. Es wurde daher vorgeschrieben, entsprechende Ausnehmungen im Querelement vorzunehmen, um hier eine Fischpassierbarkeit zu gewährleisten. Aus der Sicht der Amtssachverständigen ist hiermit sogar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten. Die Laich- und Entwicklungszeit der Bachforellen und der Bachsaiblinge erfolgt im Zeitraum von Oktober bis März. Zu den geforderten Fischaufstiegshilfen führt die Amtssachverständige aus, dass im Bereich der Wasserfassung künstliche (offensichtlich Stützmauern von der Bundesstraße) und natürliche Querbauten vorhanden sind. Unmittelbar oberhalb der geplanten Wasserfassung befindet sich eine natürliche Kaskade – ein Wasserfall in einer Höhe von drei bis vier Metern, der unpassierbar für Fische ist und daher eine Fischaufstiegshilfe in diesem Bereich ökologisch völlig sinnlos mache. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er nicht sagen kann, welche Hindernisse eine Forelle überwinden könne, dass aber nach Schilderungen seiner Fischereigäste auch im Bereich der geplanten Wasserfassung bis zum V.-Fall ein guter Fischbestand vorhanden sei. In diesem Zusammenhang weise er auch auf die Fischbestandserhebung vom Juli 2014 hin (Befischungsstrecke 2, Seite 18), wobei der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass natürlich auch Fische von oben herunter in diesen Bereich vordringen können. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er nicht sagen kann, welche Hindernisse eine Forelle überwinden könne, dass aber nach Schilderungen seiner Fischereigäste auch im Bereich der geplanten Wasserfassung bis zum römisch fünf.-Fall ein guter Fischbestand vorhanden sei. In diesem Zusammenhang weise er auch auf die Fischbestandserhebung vom Juli 2014 hin (Befischungsstrecke 2, Seite 18), wobei der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass natürlich auch Fische von oben herunter in diesen Bereich vordringen können. Der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung des Zustands des Fließgewässers wird vom Verhandlungsleiters abgewiesen. Auch der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass der betreffende Fließgewässerabschnitt sich in einem "sehr guten" Zustand befindet und insbesondere die Uferdynamik uneingeschränkt möglich sei, wird abgewiesen. Vorab wird dazu festgehalten, dass bereits fünf technische Büros und Sachverständige hier eine Begutachtung durchgeführt haben, diese die entsprechenden Erhebungen vor Ort machten und nicht davon auszugehen ist, dass hier zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen sind. Abschließend weist der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass dem Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ohnehin nur eine eingeschränkte Parteistellung zukomme. Mit Schreiben vom 6.7.2015 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein EuGH- Urteil vom 1.7.2015 zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vor. Zum maßgeblichen Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auch auf die Feststellungen im Abschnitt Verfahrensgang verwiesen werden. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Die vom Bewilligungswerber geplante Errichtung eines Ausleitungskraftwerkes an der Pongauer L. liegt im Gemeindegebiet von N. (betroffene Wasserkörper: 400240026 und 400240119). Das Entnahmebauwerk soll knapp flussabwärts des V.-Falles (bei Flkm 15,5), die Rückleitung des Triebwassers knapp flussaufwärts des T.-Wehrs des bestehenden Kraftwerkes "F.-KW L. II" (bei Flkm 13) errichtet werden. Für dieses Projekt liegen seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die forstrechtliche Bewilligung vom 12.2.2015, 30403-406/2633/8-2015, sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 18.2.2015, 30403-253/4380/53-2015, vor. Die vom Bewilligungswerber geplante Errichtung eines Ausleitungskraftwerkes an der Pongauer L. liegt im Gemeindegebiet von N. (betroffene Wasserkörper: 400240026 und 400240119). Das Entnahmebauwerk soll knapp flussabwärts des römisch fünf.-Falles (bei Flkm 15,5), die Rückleitung des Triebwassers knapp flussaufwärts des T.-Wehrs des bestehenden Kraftwerkes "F.-KW L. II" (bei Flkm 13) errichtet werden. Für dieses Projekt liegen seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die forstrechtliche Bewilligung vom 12.2.2015, 30403-406/2633/8-2015, sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung vom 18.2.2015, 30403-253/4380/53-2015, vor. Der Beschwerdeführer ist für das gesamte - vom verfahrensgegenständlichen Projekt umfasste - Gewässer Fischereiberechtigter. Der gesamten vom eingereichten Kraftwerksprojekt erfassten Gewässerstrecke wird unter Berücksichtigung der hydromorphologischen Gegebenheiten insgesamt ein guter Zustand (Klasse 2) attestiert. Die einzelnen Flussabschnitte werden wie folgt bewertet: Flkm13 bis Flkm 13,5 mit 2; Flkm 13,5 bis Flkm 14 mit 1 bis 2; Flkm 14 bis Flkm 14,5 mit 2; Flkm 14,5 bis Flkm 15 mit 1 bis 2 und Flkm 15 bis Flkm 15,5 mit 2. Bei den Flussabschnitten, die mit "gut" bewertet wurden, verläuft die "AD.-Berg-Bundesstraße" in unmittelbarer Nähe entlang der L. und waren daher entsprechende Uferverbauungen (Mauern bzw Eingriffe in Uferböschungen) sowie Begradigungen (für den Straßenbau) vorzunehmen. Im Bereich der Flkm 12,5 bis 13 befindet sich bereits ein Kraftwerk. Im Bereich von Fluss-Kilometer 12,5 befinden sich einige Meter hohe Kaskaden (Wasserfall), die von Fischen nicht überwindbar sind, sodass hier das Ende des (natürlichen) Fischlebensraumes markiert wurde. Die Restwasservorschreibung im Spruchpunkt II. lit
- f)Z 3 in der Höhe von einer Pflichtwassermenge von 20 % des natürlichen Zuflusses, wobei 164 l/s nicht unterschritten werden dürfen, entspricht der Qualitätszielverordnung Ökologie und wurde bei der Festsetzung auf die Mindesttiefe und Mindestfließgeschwindigkeiten, sowie auf den Umstand eines Fischgewässers Rücksicht genommen. Die festgesetzte Restwassermenge ist zur Erhaltung des "guten" Zustandes des Gewässers, sowie zur Erhaltung des natürlichen Fischlebensraumes ausreichend. Je geringer die hinabfließende Wassermenge in der L. ist, desto weniger Besatz von Fischen ist möglich. Eine Restwasservorschreibung allerdings im Ausmaß von 50 bzw 80 % des natürlichen Zuflusses macht die Betreibung des projektierten Kraftwerkes, wegen Stillstands in den Wintermonaten (Turbinen können nicht betrieben werden) wirtschaftlich unrentabel.Die Restwasservorschreibung im Spruchpunkt römisch zwei. Litera f,) Ziffer 3, in der Höhe von einer Pflichtwassermenge von 20 % des natürlichen Zuflusses, wobei 164 l/s nicht unterschritten werden dürfen, entspricht der Qualitätszielverordnung Ökologie und wurde bei der Festsetzung auf die Mindesttiefe und Mindestfließgeschwindigkeiten, sowie auf den Umstand eines Fischgewässers Rücksicht genommen. Die festgesetzte Restwassermenge ist zur Erhaltung des "guten" Zustandes des Gewässers, sowie zur Erhaltung des natürlichen Fischlebensraumes ausreichend. Je geringer die hinabfließende Wassermenge in der L. ist, desto weniger Besatz von Fischen ist möglich. Eine Restwasservorschreibung allerdings im Ausmaß von 50 bzw 80 % des natürlichen Zuflusses macht die Betreibung des projektierten Kraftwerkes, wegen Stillstands in den Wintermonaten (Turbinen können nicht betrieben werden) wirtschaftlich unrentabel. Eine Fischaufstiegshilfe im Bereich der Wasserfassung hat keinen ökologischen Wert, da wegen der bereits vorhandenen künstlichen (Querbauten - offensichtlich Stützmauer für die Bundesstraße) und natürlichen Hindernisse dieser Bereich für Fische nicht passierbar ist. Oberhalb der geplanten Wasserfassung befindet sich eine natürliche Kaskade im Ausmaß von drei bis vier Metern. Ein Fischvorkommen zwischen diesen Wanderhindernissen ist zwar grundsätzlich möglich, beispielsweise durch Herabschwimmen von Fischen, die Entwicklung eines sich selbst erhaltenden Fischbestandes jedoch auf Grund der Fragmentierung des Lebensraumes unwahrscheinlich. Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke (Fischkorridor) ist durch den Auflagenpunkt Spruchpunkt II. lit
- f)Z 13 (Mindestwassertiefe als auch mittlere Flussgeschwindigkeit) und den Spruchpunkt II. lit
- f)Z 18 (Ausstattung der künstlichen Querelemente zwischen Flkm 14,05 und 14,59 mit einem Niederwasserabflussbereich in der Breite von min 0,5 m und einer Wassertiefe mindestens 0,2 m bei Mindestrestwasserführung) gewährleistet. Die Laich- und Entwicklungszeit der Bachforellen und der Bachsaiblinge fällt in den Zeitraum von Oktober bis März.Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke (Fischkorridor) ist durch den Auflagenpunkt Spruchpunkt römisch zwei. Litera f,) Ziffer 13, (Mindestwassertiefe als auch mittlere Flussgeschwindigkeit) und den Spruchpunkt römisch zwei. Litera f,) Ziffer 18, (Ausstattung der künstlichen Querelemente zwischen Flkm 14,05 und 14,59 mit einem Niederwasserabflussbereich in der Breite von min 0,5 m und einer Wassertiefe mindestens 0,2 m bei Mindestrestwasserführung) gewährleistet. Die Laich- und Entwicklungszeit der Bachforellen und der Bachsaiblinge fällt in den Zeitraum von Oktober bis März. Insgesamt haben fünf technische Büros und/oder Sachverständige die örtlichen Gegebenheiten (Gewässersituation, Fischlebensraum) in Bezug auf das Kraftwerksprojekt begutachtet (Referat Gewässerschutz: Dr. X. und Mag. Y., Firma GHI, Firma PTU: Dipl.-Ing. M., Technisches Büro für Gewässerökologie: Dipl.-Ing. Clemens B. sowie Umweltanalysen: EF KG).Insgesamt haben fünf technische Büros und/oder Sachverständige die örtlichen Gegebenheiten (Gewässersituation, Fischlebensraum) in Bezug auf das Kraftwerksprojekt begutachtet (Referat Gewässerschutz: Dr. römisch zehn. und Mag. Y., Firma GHI, Firma PTU: Dipl.-Ing. M., Technisches Büro für Gewässerökologie: Dipl.-Ing. Clemens B. sowie Umweltanalysen: EF KG). In beweiswürdigender Hinsicht ist dazu auszuführen, dass sich der entscheidungs-relevante Sachverhalt aus den aufliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen (öffentliche mündlichen Verhandlung) des Beschwerdeverfahrens ergibt. Bei Beurteilung der Einstufung des Gewässers mit "gut", folgte das Landesverwaltungsgericht den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes, die durch vier übereinstimmende Begutachtungen (Referat Gewässerschutz, der Firmen GHI, PTU und Umweltanalysen - EF KG) untermauert wurden. Die einzige gegenteilige Beurteilung des vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachtens des Technischen Büros für Gewässerökologie (Dipl.-Ing. B. und H.) konnte nicht überzeugen, zumal auch die Grundannahme der Verfasser dieses Gutachtens - Uferbegradigungen, "künstliche" Böschungen und entsprechende Gewässereinengungen durch den Straßenbau seien für die Beurteilung des Gewässers nicht (
- so)relevant - dem Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und einleuchtend erscheint. Hinzu kommt, dass die Sichtweise der Amtssachverständigen, dass eine Beurteilung im Winter – wie dies der Gutachter des Technischen Büros für Gewässerökologie augenscheinlich (Winteraufnahmen im Gutachten) vorgenommen hat - wie auch in der Vegetationshochphase nur erschwert möglich ist und dies zu "verfälschten" Ergebnissen bzw "anderen" Eindrücken führen kann, durchaus auch für einen Laien plausibel erscheint. Da sowohl von Seiten der Amtssachverständigen wie auch des Dipl.-Ing. H. in der Verhandlung zugestanden wurde, dass bei der Beurteilung des exakten Zustandes des gegenständlichen Gewässers eine gewisse Subjektivität eine Rolle spielt und vier von fünf Begutachtungen eben die Bewertung "gut" vornahmen, gilt diese für das Verwaltungsgericht als erwiesen. Zu berücksichtigen waren auch die Erfahrungswerte der Amtssachverständigen, beispielsweise dass eine durchgehende Straßenmauer, wie sie an der L. vorgefunden wird, die Beurteilung des Fließgewässers mit einem "sehr guten" Zustand verhindert wird. Unstrittig hat die Verminderung des herunterfließenden Wassers Auswirkungen auf das Fischgewässer. Den Ausführungen der Amtssachverständigen, dass die vorgeschriebene Restwassermenge - in Übereinstimmung mit der Qualitätszielverordnung Ökologie – für den natürlichen Fischlebensraum ausreichend ist, konnte der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Gleichzeitig ist die Argumentation des Bewilligungswerbers, dass bei einem Abfluss von 50% bzw 80% Restwassermenge in den Wintermonaten das Kraftwerk zum Stillstand gelangt und daher das gesamte Projekt unwirtschaftlich wird, lebensnah und nimmt dies das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an. Die Beurteilung der Amtssachverständigen, dass die geforderten Fischaufstiegshilfen im Bereich der Wasserfassung ökologisch sinnlos sind, da die vorhandenen künstlichen und natürlichen Hindernisse von Fischen nicht passierbar sind (natürliche Kaskade, usw), erscheinen einleuchtend und fachlich fundiert. Demnach können Fische auch derzeit nicht die L. "hochwandern", wie dies der Fischereiberechtigte behauptet. Der durch den Beschwerdeführer und in der Fischbestandserhebung festgestellte Fischbestand in diesem Bereich ist wohl durch "Herunterwandern" der Fische von oben bzw durch Besatz erklärbar. Zudem gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, dass er aus fachlicher Sicht nicht sagen könne, welche Hindernisse letztlich eine Forelle überwinden könne. Den Ausführungen der Amtssachverständigen zu den Auflagenpunkten Spruchpunkt II lit
- f)Z 13 und Z 18 (Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bzw den Fischkorridor) wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgericht nicht mehr widersprochen. Einigkeit bestand auch darin, dass sowohl für die Bachforelle wie auch für den Bachsaibling die Laich- und Entwicklungszeit einen Zeitraum von Oktober bis März betrifft. Den Ausführungen der Amtssachverständigen zu den Auflagenpunkten Spruchpunkt römisch zwei Litera f,) Ziffer 13 und Ziffer 18, (Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bzw den Fischkorridor) wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgericht nicht mehr widersprochen. Einigkeit bestand auch darin, dass sowohl für die Bachforelle wie auch für den Bachsaibling die Laich- und Entwicklungszeit einen Zeitraum von Oktober bis März betrifft. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt bzw Verfahrensgang nur insofern wiedergegeben wurde, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
§ 15
Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Verfahren erwachsene vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Paragraph 15, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Verfahren erwachsene vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). Wie oben festgestellt ist der Beschwerdeführer - unstrittig - Fischereiberechtigter im Sinne des oben angeführten § 15 Abs 1 WRG 1959.Wie oben festgestellt ist der Beschwerdeführer - unstrittig - Fischereiberechtigter im Sinne des oben angeführten Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959. Zum Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 18.11.2010, 2008/07/0194, VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078, VwGH vom 25.5.2000, 99/07/0072, etc.) hat der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. § 15 Abs 1 WRG gibt dem Fischereiberechtigten keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern er kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG nicht gleichgestellt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 18.11.2010, 2008/07/0194, VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078, VwGH vom 25.5.2000, 99/07/0072, etc.) hat der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. Paragraph 15, Absatz eins, WRG gibt dem Fischereiberechtigten keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern er kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist Inhabern bestehender Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG nicht gleichgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet eine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nur dann statt, wenn seinen Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. Fischereirechte stehen einer Bewilligung auch dann nicht entgegen, wenn allein die Versagung den einzig wirksamen Schutz der Interessen eines Fischereiberechtigten bedeuten würde. Der Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH vom 10.6.1968, Slg 5709) hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes und des Gleichheitsgebotes gegen § 15 Abs 1 WRG. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen (§ 12 Abs 2 WRG 1959) geschützt werden.Der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH vom 10.6.1968, Slg 5709) hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes und des Gleichheitsgebotes gegen Paragraph 15, Absatz eins, WRG. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geschützt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes falsch sei und insgesamt der Zustand des gegenständlichen Gewässers mit "sehr gut" zu bewerten wäre und in der Folge auf Grund des Verschlechterungsverbotes das Kraftwerksprojekt als nicht bewilligungsfähig zu gelten hat, betrifft die Wahrung von öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959). Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 den Behörden und können Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte ableiten (zB VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes falsch sei und insgesamt der Zustand des gegenständlichen Gewässers mit "sehr gut" zu bewerten wäre und in der Folge auf Grund des Verschlechterungsverbotes das Kraftwerksprojekt als nicht bewilligungsfähig zu gelten hat, betrifft die Wahrung von öffentlichen Interessen (Paragraph 105, WRG 1959). Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 den Behörden und können Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte ableiten (zB VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078). Auch unter der Annahme, dass sich die konkrete Ausweisung des Oberflächengewässers gravierend auf das Fischereirecht auswirken könnte, nämlich dann, wenn das gegenständliche Gewässer mit "sehr gut" beurteilt würde, da wegen des Verschlechterungsverbotes eine Bewilligung des Kraftwerkprojektes in diesem Fall nicht möglich wäre und damit das Fischgewässer des Fischereiberechtigten unberührt belassen bliebe, kann - unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten - kein subjektives Recht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden (in diesem Sinne VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078). Dem Beschwerdeführer fehlt sohin diesbezüglich die Parteistellung und ist daher auf die Frage, ob das gegenständliche Kraftwerksprojekt auf Grund entgegenstehender öffentlicher Interessen
§§ 104a
, 105 WRG 1959 nicht hätte bewilligt werden dürfen ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht näher einzugehen und erübrigt sich damit auch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem EUGH-Urteil vom 1.Juli 2015, Zahl C-461/13. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich wegen Ansprüche aufgrund vermögensrechtlicher Nachteile auf § 117 WRG verwiesen.Auch unter der Annahme, dass sich die konkrete Ausweisung des Oberflächengewässers gravierend auf das Fischereirecht auswirken könnte, nämlich dann, wenn das gegenständliche Gewässer mit "sehr gut" beurteilt würde, da wegen des Verschlechterungsverbotes eine Bewilligung des Kraftwerkprojektes in diesem Fall nicht möglich wäre und damit das Fischgewässer des Fischereiberechtigten unberührt belassen bliebe, kann - unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten - kein subjektives Recht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden (in diesem Sinne VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078). Dem Beschwerdeführer fehlt sohin diesbezüglich die Parteistellung und ist daher auf die Frage, ob das gegenständliche Kraftwerksprojekt auf Grund entgegenstehender öffentlicher Interessen
Paragraphen 104 a, 105, WRG 1959 nicht hätte bewilligt werden dürfen ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht näher einzugehen und erübrigt sich damit auch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem EUGH-Urteil vom 1.Juli 2015, Zahl C-461/13. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich wegen Ansprüche aufgrund vermögensrechtlicher Nachteile auf Paragraph 117, WRG verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber und nicht der Präjudiz dienend wird angemerkt, dass auf Grund des festgestellten maßgeblichen Sachverhalts (vier übereinstimmende Gutachten, Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung des Landes-verwaltungsgerichtes) davon auszugehen ist, dass die Beurteilung des Zustandes der L. im gegenständlichen Projektgebiet mit "gut" als korrekt zu betrachten ist und daher die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des öffentlichen Interesses
§§ 104aund 105 WRG nachgekommen ist.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Sohlmorphologie wohl nur eine "Unterkategorie" der Qualitätskomponente "Morphologie" darstellt und eine Verschlechterung dieser "Unterkategorie" nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der gesamten Qualitätskomponente mit sich bringt.Nur der Vollständigkeit halber und nicht der Präjudiz dienend wird angemerkt, dass auf Grund des festgestellten maßgeblichen Sachverhalts (vier übereinstimmende Gutachten, Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung des Landes-verwaltungsgerichtes) davon auszugehen ist, dass die Beurteilung des Zustandes der L. im gegenständlichen Projektgebiet mit "gut" als korrekt zu betrachten ist und daher die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des öffentlichen Interesses
Paragraphen 104 a und 105 WRG nachgekommen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Sohlmorphologie wohl nur eine "Unterkategorie" der Qualitätskomponente "Morphologie" darstellt und eine Verschlechterung dieser "Unterkategorie" nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der gesamten Qualitätskomponente mit sich bringt. Zur Restwassermenge: Eine Verletzung von Rechten eines Fischereiberechtigten findet durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nur dann statt, wenn seinem Begehren zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. Grundsätzlich ist ein Fischereiberechtigter berechtigt, bei einer Restmenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der jedoch für die Fischerei ein Schaden entsteht, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht.
§ 15
Abs 1 letzter Satz WRG braucht jedoch dieser Forderung nicht Rechnung getragen werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen Maßnahme das geplante Vorhaben (hier: das Kraftwerksprojekt) unverhältnismäßig erschwert würde. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, reicht die vorgeschriebene Restwasser-vorschreibung in Übereinstimmung mit der Qualitätszielverordnung für den Erhalt eines natürlichen Fischlebensraumes aus, gleichzeitig kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das Fischgewässer – gekennzeichnet durch künstlichen Besatz – durch eine geringere Restwassermenge qualitätsmäßig beeinträchtigt wird.
Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz WRG braucht jedoch dieser Forderung nicht Rechnung getragen werden, wenn durch die Vorschreibung einer solchen Maßnahme das geplante Vorhaben (hier: das Kraftwerksprojekt) unverhältnismäßig erschwert würde. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, reicht die vorgeschriebene Restwasser-vorschreibung in Übereinstimmung mit der Qualitätszielverordnung für den Erhalt eines natürlichen Fischlebensraumes aus, gleichzeitig kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das Fischgewässer – gekennzeichnet durch künstlichen Besatz – durch eine geringere Restwassermenge qualitätsmäßig beeinträchtigt wird. Die Behörde hat allerdings die geforderte Maßnahme daraufhin zu überprüfen, ob bei Verwirklichung dieser Maßnahme das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert wird. Die Forderung des Beschwerdeführers, die vorgeschriebene 20%ige Rest-wassermenge auf 50 % - und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erhöht auf 80 % - auszuweiten, bedeutet, dass mit der für das Kraftwerk verbleibenden Wassermenge dieses nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann (Stillstand des Betriebs des Kraftwerks in den Wintermonaten). Die angestrebte Wassernutzung – Betrieb des Kraftwerks – könnte daher nicht nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden, vielmehr wird die Projektausführung gänzlich verunmöglicht. Es war sohin der Beschwerde in diesem Punkt nicht Folge zu geben. Angemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch
§ 117
WRG im Bewilligungsbescheid dem Grunde nach zuerkannt und ein erster Teilbetrag von € 5.000 bereits festgesetzt wurde. Der Beschwerde wird in diesem Punkt sohin nicht Folge gegeben.Angemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch
Paragraph 117, WRG im Bewilligungsbescheid dem Grunde nach zuerkannt und ein erster Teilbetrag von € 5.000 bereits festgesetzt wurde. Der Beschwerde wird in diesem Punkt sohin nicht Folge gegeben. Zur Fischaufstiegshilfe: Ohne Zweifel stellt die geforderte Errichtung einer "Fischaufstiegshilfe" eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei
§ 15Abs 1 WRG dar, die der Fischereiberechtigte grundsätzlich begehren kann.
Die Behörde hat in der Folge dann zu prüfen, ob die konkrete Maßnahme geeignet ist, zum Schutz der Fischerei beizutragen. Maßnahmen, die de facto keinen Nutzen bringen, sind nicht vorzuschreiben. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass im Bereich der geplanten Wasserfassung – hier wurde die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe begehrt - bereits natürliche (Kaskaden bzw Wasserfall) und künstliche (Stützmauer der parallel geführten Straße) für Fische unüberwindliche Hindernisse vorhandenen sind, sodass auch bei Anbringen von Fischaufstiegshilfen diese dann trotz Nutzung dieser Aufstiegshilfen wegen der sonstigen Hindernisse nicht weiter flussaufwärts schwimmen können (bis zum V.-Fall). Der derzeit in diesem Bereich vorhandene Fischbestand lässt noch nicht den Schluss zu, dass Fische diese bereits vorhandenen Hindernisse hochgeschwommen seien, sondern bedeutet vielmehr, dass die Fische aus dem oberen Bereich heruntergekommen sind oder Besatz stattgefunden hat. Ohne Zweifel stellt die geforderte Errichtung einer "Fischaufstiegshilfe" eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei
Paragraph 15, Absatz eins, WRG dar, die der Fischereiberechtigte grundsätzlich begehren kann. Die Behörde hat in der Folge dann zu prüfen, ob die konkrete Maßnahme geeignet ist, zum Schutz der Fischerei beizutragen. Maßnahmen, die de facto keinen Nutzen bringen, sind nicht vorzuschreiben. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass im Bereich der geplanten Wasserfassung – hier wurde die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe begehrt - bereits natürliche (Kaskaden bzw Wasserfall) und künstliche (Stützmauer der parallel geführten Straße) für Fische unüberwindliche Hindernisse vorhandenen sind, sodass auch bei Anbringen von Fischaufstiegshilfen diese dann trotz Nutzung dieser Aufstiegshilfen wegen der sonstigen Hindernisse nicht weiter flussaufwärts schwimmen können (bis zum römisch fünf.-Fall). Der derzeit in diesem Bereich vorhandene Fischbestand lässt noch nicht den Schluss zu, dass Fische diese bereits vorhandenen Hindernisse hochgeschwommen seien, sondern bedeutet vielmehr, dass die Fische aus dem oberen Bereich heruntergekommen sind oder Besatz stattgefunden hat. Da sich sohin die Maßnahme einer Fischaufstiegshilfe ökologisch (und auch aus Sicht des fischereilichen Nutzens) als sinnlos herausgestellt hat, war daher auch diesem Beschwerdevorbringen nicht Folge zu geben. Zu den Wanderkorridoren: Zur Forderung des Beschwerdeführers, die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bzw den Fischkorridor zu gewährleisten, kann auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass die Auflagenpunkte in Spruchabschnitt II. lit
- f)Z 13 und Z 18 dieser Forderung ausreichend Rechnung tragen, zumal die Amts-sachverständige ausführt, dass die vorgeschriebenen Auflagen sogar eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Ist-Zustand herbeiführen werden. Es war daher auch diesem Punkt der Beschwerde nicht Folge zugeben.Zur Forderung des Beschwerdeführers, die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bzw den Fischkorridor zu gewährleisten, kann auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass die Auflagenpunkte in Spruchabschnitt römisch zwei. Litera f,) Ziffer 13 und Ziffer 18, dieser Forderung ausreichend Rechnung tragen, zumal die Amts-sachverständige ausführt, dass die vorgeschriebenen Auflagen sogar eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Ist-Zustand herbeiführen werden. Es war daher auch diesem Punkt der Beschwerde nicht Folge zugeben. Zur Fischlaichzeit: Die Auflage Z 20 in Spruchpunkt II. lit
- f)war insofern anzupassen, da auf Grund der fachlichen Angaben der Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, dass die Laich- und Entwicklungszeit der Bachforelle wie auch des Bachsaiblings im Zeitraum von Oktober bis März angesetzt werden kann. Nicht gefolgt wurde dem Antrag auf Untersagung der kompletten Durchführung der Bauarbeiten in der Laich- und Entwicklungszeit, da die präzisierte Auflage II. lit
- f)Z 20 ausreichend Schutz bietet. Der beantragten Untersagung der Durchführung der Bauarbeiten während der gängigsten Fischereizeiten (1.6. bis 31.10) wurde nicht gefolgt, da dies das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschweren bzw verunmöglichen würde. Es blieben nämlich kaum Zeiten im Jahr übrig, in denen unbeeinträchtigt Bauarbeiten durchgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer wird auch diesbezüglich wegen seiner Ansprüche auf Grund vermögensrechtlicher Nachteile auf § 117 WRG verwiesen.Die Auflage Ziffer 20, in Spruchpunkt römisch zwei. Litera f,) war insofern anzupassen, da auf Grund der fachlichen Angaben der Amtssachverständigen festgestellt werden konnte, dass die Laich- und Entwicklungszeit der Bachforelle wie auch des Bachsaiblings im Zeitraum von Oktober bis März angesetzt werden kann. Nicht gefolgt wurde dem Antrag auf Untersagung der kompletten Durchführung der Bauarbeiten in der Laich- und Entwicklungszeit, da die präzisierte Auflage römisch zwei. Litera f,) Ziffer 20, ausreichend Schutz bietet. Der beantragten Untersagung der Durchführung der Bauarbeiten während der gängigsten Fischereizeiten (1.6. bis 31.10) wurde nicht gefolgt, da dies das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschweren bzw verunmöglichen würde. Es blieben nämlich kaum Zeiten im Jahr übrig, in denen unbeeinträchtigt Bauarbeiten durchgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer wird auch diesbezüglich wegen seiner Ansprüche auf Grund vermögensrechtlicher Nachteile auf Paragraph 117, WRG verwiesen. Die Anträge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines wurden vom Verhandlungsleiter in der Verhandlung abgewiesen. Da es sich bei dem zu beurteilenden Thema des Sachverständigen um die Attestierung des Zustandes des Fließgewässers handelt und diesbezüglich in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer hiezu keine Parteistellung hat, war diesen Anträgen nicht Folge zu geben. Zusätzlich wird angemerkt, dass – wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - in Summe fünf technische Büros und Sachverständige eine Begutachtung mit entsprechenden Erhebungen vor Ort durchgeführt haben und ist davon auszugehen, dass mit einem weiteren Gutachten bzw einem weiteren Lokalaugenschein keine zusätzlichen Erkenntnisse zu gewinnen sind. Desgleichen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das mit Schreiben vom 6.7.2015 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegte EuGH- Urteil vom 1.7.2015, Zahl C-461/13, da derselbe Themenbereich davon betroffen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage die in gegenständlicher Angelegenheit zu beurteilen war, ist vor allem jene, inwieweit dem Fischereiberechtigten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, damit verbunden, welche Vorbringen er im Verfahren rechtswirksam erheben kann. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, wobei auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Frage der Berücksichtigung bzw Umsetzung des EuGH-Urteiles vom 1. Juli 2015, Zahl C-461/13, war hingegen nicht entscheidungsrelevant für gegenständliche Beschwerdeentscheidung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der eindeutigen Gesetzeslage geklärt scheint und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage die in gegenständlicher Angelegenheit zu beurteilen war, ist vor allem jene, inwieweit dem Fischereiberechtigten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, damit verbunden, welche Vorbringen er im Verfahren rechtswirksam erheben kann. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, wobei auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Auch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Frage der Berücksichtigung bzw Umsetzung des EuGH-Urteiles vom 1. Juli 2015, Zahl C-461/13, war hingegen nicht entscheidungsrelevant für gegenständliche Beschwerdeentscheidung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der eindeutigen Gesetzeslage geklärt scheint und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.247.15.2015