RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1862/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn B. A., E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. G., H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.4.2015, Zahl 30306-389-2015, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 24 Abs 1 Z 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.11.2014, Zahl VL9-STR-14274/2014, rechtskräftig bestraft, weil er am 20.7.2014 um 01:08 Uhr auf der A10 Tauernautobahn bei Strkm 168.205 inFahrtrichtung Spittal die durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr vom 2.11.1989 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54 km/h überschritten habe.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.11.2014, Zahl VL9-STR-14274/2014, rechtskräftig bestraft, weil er am 20.7.2014 um 01:08 Uhr auf der A10 Tauernautobahn bei Strkm 168.205 in, Fahrtrichtung Spittal die durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr vom 2.11.1989 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54 km/h überschritten habe.
- Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 02.04.2015, Zahl 30306-389-2015, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Abgabe des Führerscheins, entzogen. Im Bescheid wurde ausge-sprochen, dass der Beschwerdeführer den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung oder bei der Polizeiinspektion Neumarkt am Wallersee abzugeben habe.
- Am 08.04.2015 lieferte der Beschwerdeführer den Führerschein bei der Polizei-inspektion Neumarkt am Wallersee ab. Am 09.04.2015 erhob er durch seinen Rechts-vertreter Vorstellung gegen den vorangeführten Mandatsbescheid. Mit dem nunmehrangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.04.2015, Zahl 30306-389-2015, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von 8.4.2015 bis einschließlich 22.04.
- Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausge-schlossen. Der Vorstellungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.04.2015 zugestellt und wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 23.04.2015 wieder ausgefolgt.
- Gegen den Vorstellungsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend angeführte Beschwerde: "Gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.04.2015, Zl. 30306-389-2015, erhebe ich BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das gegenständliche Rechtsmittel ist iSd § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht, weil der bekämpfte Bescheid meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich am 23.04.2015 zugestellt wurde.Das gegenständliche Rechtsmittel ist iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristgerecht eingebracht, weil der bekämpfte Bescheid meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich am 23.04.2015 zugestellt wurde. • Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Warum der Beschwerde im zweiten Satz des Bescheidspruches die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, wird von der Behörde mit keinem einzigen Wort begründet; eine derartige Vorgangsweise ist völlig fehl am Platz und schlicht rechtswidrig. Nach Abs. 1 des von der Behörde ohnehin zitierten § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Nach Absatz eins, des von der Behörde ohnehin zitierten Paragraph 13, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Dass die Voraussetzungen des Abs. 2 für deren Ausschluss vorliegen würden, behauptet die Behörde selbst nicht und ignoriert in diesem Zusammenhang die von mir in der Vorstellung vom 09.04.2015 zitierte VwGH-Judikatur, wonach bei einem Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von lediglich zwei Wochen geraume Zeit nach einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung Gefahr im Verzug nicht angenommen werden darf .Dass die Voraussetzungen des Absatz 2, für deren Ausschluss vorliegen würden, behauptet die Behörde selbst nicht und ignoriert in diesem Zusammenhang die von mir in der Vorstellung vom 09.04.2015 zitierte VwGH-Judikatur, wonach bei einem Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von lediglich zwei Wochen geraume Zeit nach einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung Gefahr im Verzug nicht angenommen werden darf . Völlig verfehlt ist dieser Ausspruch aus deshalb, weil die zweiwöchige Entziehungsdauer zum Zeitpunkt der Zustellung des Vorstellungsbescheides bereits abgelaufen war und mir die Behörde an diesem Tag den Führerschein wieder ausgefolgt hat. Bei einer Bestätigung einer in der Vergangenheit gelegenen Entziehungsdauer ist die Annahme von Gefahr im Verzug und somit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schon begrifflich ausgeschlossen; dieser behördliche Ausspruch ist klar rechtswidrig mit all seinen Folgen. • Unzulässigkeit des Mandatsverfahrens: Bereits in meiner Vorstellung vom 09.04.2015 habe ich ausgeführt, dass das behördliche Vorgehen mittels Mandatsbescheid nach § 57 AVG gegenständlich rechtswidrig ist, weil die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, zumal die Führerscheinbehörde durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakte einer anderen Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren gepflogen und daraus die Feststellung getroffen hat, dass eine (rechtskräftige) Bestrafung meiner Person wegen der zitierten Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Strafverfügung vorliegt und es sich unter den gegebenen Umständen beim Entzug der Lenkberechtigung um keine unaufschiebbare Maßnahme handelt und auch nicht Gefahr im Verzug vorliegt.Bereits in meiner Vorstellung vom 09.04.2015 habe ich ausgeführt, dass das behördliche Vorgehen mittels Mandatsbescheid nach Paragraph 57, AVG gegenständlich rechtswidrig ist, weil die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, zumal die Führerscheinbehörde durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakte einer anderen Behörde bereits ein Ermittlungsverfahren gepflogen und daraus die Feststellung getroffen hat, dass eine (rechtskräftige) Bestrafung meiner Person wegen der zitierten Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels Strafverfügung vorliegt und es sich unter den gegebenen Umständen beim Entzug der Lenkberechtigung um keine unaufschiebbare Maßnahme handelt und auch nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist der Grund, warum Führerscheinbehörden in anderen Bundesländern so wie in meiner Vorstellung dargestellt, vorgehen und nicht so wie die BH SL mit der "Brech-stange", wobei dieses Vorgehen den Betroffenen wie ein Blitz aus heiterem Himmel trifft und dieser nicht einmal kurzfristige Vorkehrungen in Bezug auf den Entzug der Lenk-berechtigung treffen kann, obwohl die Strafverfügung dazu keinerlei Rechtsbelehrung enthält (vgl, EGMR vom 23.09.1998 im Fall Malige gegen Frankreich, BeschwNr. 27.812/95 und vom 06.10.2011 im Fall Wagner gegen Luxemburg, BeschwNr. 43.490/08). In anderen Bundesländern - so auch in Oberösterreich - gehen die Kraftfahrbehörden so vor, dass sie mit einem Schreiben an den Betroffenen das Entziehungsverfahren einleiten, in welchem sie feststellen, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, welche nach dem Gesetz zu einem (zweiwöchigen) Lenkberechtigungsentzug fuhrt und Gelegenheit geboten wird, dazubinnen angemessener Frist Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen und die Lenkberechtigung zwischen z.B. Montag, den 15.
- bis einschließlich Montag, den 21.06.2015 entzogen wird, wobei dieserZeitraum im Sinne der behördlichen Praxis rund zwei Monate nach der Zustellung des Einleitungsschreibens liegt.In anderen Bundesländern - so auch in Oberösterreich - gehen die Kraftfahrbehörden so vor, dass sie mit einem Schreiben an den Betroffenen das Entziehungsverfahren einleiten, in welchem sie feststellen, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, welche nach dem Gesetz zu einem (zweiwöchigen) Lenkberechtigungsentzug fuhrt und Gelegenheit geboten wird, dazu, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen und die Lenkberechtigung zwischen z.B. Montag, den 15.
- bis einschließlich Montag, den 21.06.2015 entzogen wird, wobei dieserZeitraum im Sinne der behördlichen Praxis rund zwei Monate nach der Zustellung des Einleitungsschreibens liegt. Wie andere Behörden in derartigen Fällen vorgehen, interessiert den Sachbearbeiter der Behörde offenkundig überhaupt nicht, welcher es nicht einmal der Mühe wertfindet, im Vorstellungsbescheid vom 21.04.2015 auf ein derartiges Vorbringen einzugehen. Die von der BH SL gewählte Vorgangsweise mit Mandatsbescheid ist gesetzwidrig und stellt einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz der Effektivität eines Rechtsmittels sowie eines fairen Verfahrens dar, zumal einer Vorstellung im Gegensatz zu einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ex lege nicht zukommt. Auch in diesen Fällen bleibt zu hoffen, dass sich das oberösterreichische System (vgl LVwG Salzburg vom 13.04.2015, LVwG-12/23-24/10-2015 in den Fällen I. und J. gegen die Bezirkshauptmannschaft Hallein) im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze aber auch im Sinne der Menschlichkeit auch hier durchsetzen wird; die belangte Behörde erkennt offenkundig nicht, dass im Mittelpunkt des Verfahrens immer noch der Mensch steht, in dessen (rechtliche) Integrität nur dann einzugreifen ist, wenn es das Gesetz vorschreibt und dies falls auch nur in einer Art und Weise und in einem Ausmaß welche/welches unbedingt notwendig ist.Auch in diesen Fällen bleibt zu hoffen, dass sich das oberösterreichische System vergleiche LVwG Salzburg vom 13.04.2015, LVwG-12/23-24/10-2015 in den Fällen römisch eins. und J. gegen die Bezirkshauptmannschaft Hallein) im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze aber auch im Sinne der Menschlichkeit auch hier durchsetzen wird; die belangte Behörde erkennt offenkundig nicht, dass im Mittelpunkt des Verfahrens immer noch der Mensch steht, in dessen (rechtliche) Integrität nur dann einzugreifen ist, wenn es das Gesetz vorschreibt und dies falls auch nur in einer Art und Weise und in einem Ausmaß welche/welches unbedingt notwendig ist. • Bindung an die Strafverfügung? Von dieser geht die Behörde im Sinne des sechsten Absatzes auf Seite 2 des bekämpften Bescheides vom 21.04.2015 aus.• Bindung an die Strafverfügung? , Von dieser geht die Behörde im Sinne des sechsten Absatzes auf Seite 2 des bekämpften Bescheides vom 21.04.2015 aus. Unrichtig ist, dass ich gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach- Land vom 21.11.2014 keinen Einspruch erhoben hätte; vielmehr habe ich dies getan, dieser wurde von dieser Behörde aber mit Bescheid vom 07.01.2015 mit der Begründung als verspätet eingebracht zurückgewiesen, dass die Rechtsmittelfrist schon mit der Hinterlegung zu laufen beginnt. Es ist somit keineswegs so, dass ich mich nicht gegen den in der Strafverfügung gegen mich erhobenen Tatvorwurf zur Wehr gesetzt hätte; dies habe ich aber in Unkenntnis des Beginnes des Laufes der Einspruchsfrist zu spät gemacht, weswegen mein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde und daher im Verwaltungsstrafverfahren iSd §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG iVm § 24 VStG nicht geprüft und nach entsprechender Beweiswürdigung festgestellt werden musste, ob ich tatsächlich wie in der Strafverfügung angenommen - der damalige Lenker dieses Fahrzeuges war.Es ist somit keineswegs so, dass ich mich nicht gegen den in der Strafverfügung gegen mich erhobenen Tatvorwurf zur Wehr gesetzt hätte; dies habe ich aber in Unkenntnis des Beginnes des Laufes der Einspruchsfrist zu spät gemacht, weswegen mein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde und daher im Verwaltungsstrafverfahren iSd Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG nicht geprüft und nach entsprechender Beweiswürdigung festgestellt werden musste, ob ich tatsächlich wie in der Strafverfügung angenommen - der damalige Lenker dieses Fahrzeuges war. Dazu kommt, dass die Strafverfügung ja nicht nur den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nach der StVO sondern ebenso jenen der Verweigerung der Lenker-auskunft nach dem KFG enthält, womit die Verwaltungsstrafbehörde unmissverständlich zum Ausdruck bringt, gar nicht zu wissen, wer der Lenker war. Anderes ist auch gar nicht möglich, weil es dazu keinerlei Beweise, wie ein Radarfoto etc, gibt. Wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, gibt es aufgrund der dargestellten höchst-gerichtlichen Judikatur keine Bindung an eine Strafverfügung, weil diese iSd § 47 VStG ohne weiteres Verfahren, d.h. ohne Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung ergeht und damit keinerlei Gewähr für eine rechtsrichtige Entscheidung bietet.Wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, gibt es aufgrund der dargestellten höchst-gerichtlichen Judikatur keine Bindung an eine Strafverfügung, weil diese iSd Paragraph 47, VStG ohne weiteres Verfahren, d.h. ohne Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung ergeht und damit keinerlei Gewähr für eine rechtsrichtige Entscheidung bietet. Eine Bindung ist aber auch deshalb abzulehnen, weil sich aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land nicht ergibt, dass ich damals der Lenker dieses Pkw war, weil ich gleichzeitig auch wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft wurde. Dagegen habe ich mich zur Wehr gesetzt, leider etwas zu spät. Einen weiteren Grund, warum keine Bindungswirkung besteht, habe ich ja schon in der Vorstellung vom 09.
- genannt, nämlich dass diese schon an der mangelnden Parteiidentität im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses aus dem Jahr 2006 scheitert, weil ich im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Villach- Land die einzige Partei war, wäre der Fall vor das LVwG Kärnten infolge einer von mir erhobenen Beschwerde gelangt, wäre neben meiner Person auch die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land Partei gewesen. Im gegenständlichen Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung bin ich vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die einzige Partei, im gegenständlichen Verfahren vor dem LVwG Salzburg sind die belangte Behörde und meine Person Partei; Parteiidentität in beiden Verfahren (zwei verschiedene Behörden) liegt somit nicht vor und damit auch keine Bindungswirkung. Das Landesverwaltungsgericht als Tribunal iSd Art. 6 EMRK ist aber als "Gericht" ohnehin nicht an behördliche Entscheidungen gebunden; eine solche Bindung würde auch der Bundesverfassung (Art. 94 B-VG - Trennung von Justiz und Verwaltung) widersprechen.Das Landesverwaltungsgericht als Tribunal iSd Artikel 6, EMRK ist aber als "Gericht" ohnehin nicht an behördliche Entscheidungen gebunden; eine solche Bindung würde auch der Bundesverfassung (Artikel 94, B-VG - Trennung von Justiz und Verwaltung) widersprechen. Bindungswirkung können nur Entscheidungen von Tribunalen (vgl. etwa § 95 Abs. 2 BDG und § 73 Abs. 2 LDG) entfalten und dies auch nur, wenn diese in einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren (Art. 6 EMRK) ergangen sind.Bindungswirkung können nur Entscheidungen von Tribunalen vergleiche etwa Paragraph 95, Absatz 2, BDG und Paragraph 73, Absatz 2, LDG) entfalten und dies auch nur, wenn diese in einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren (Artikel 6, EMRK) ergangen sind. • Zur Sache: Am 20.07.2014 um 01.08 Uhr in Weißenstein auf der A 10 im Bereich km 168,205 war nicht ich der Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen ZZ sondern (wir waren damals zu Drittunterwegs) entweder M. N., O. oder P. Q., R., weswegen der über mich verhängte Entzug der Lenkberechtigung schon wegen meiner fehlenden Lenkereigenschaft fehl geht. Ich stelle somit höflich den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben, denbekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.
- sowie den Mandatsbescheid vom 02.04.2015 aufheben und das Verfahren einstellen."das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben, den, bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.
- sowie den Mandatsbescheid vom 02.04.2015 aufheben und das Verfahren einstellen."
- In der Sache wurde am 28.07.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde der nachstehend angeführte, vorbereitete Schriftsatz vorgelegt: "Der Entzug der Lenkberechtigung betrifft ein civil right iSd Art. 6 EMRK (EGMR vom 11.06.2015, Beschwerde-Nr. 19844/08 im Fall S. gegen Österreich – NLMR 2015/3,213), weswegen die EMRK auf das gegenständliche Verfahren anwendbar ist."Der Entzug der Lenkberechtigung betrifft ein civil right iSd Artikel 6, EMRK (EGMR vom 11.06.2015, Beschwerde-Nr. 19844/08 im Fall S. gegen Österreich – NLMR 2015/3,213), weswegen die EMRK auf das gegenständliche Verfahren anwendbar ist. Ich habe im gegenständlichen Verfahren nicht nur die Behauptung aufgestellt, die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben, weil ich zu diesem Zeitpunkt nicht der Lenker des Pkw war sondern habe ich in meiner Beschwerde vom 28.04.2015 jene zwei Personen samt ladungsfähiger Anschrift benannt, welche den Pkw mit dem Kennzeichen ZZ damals gelenkt haben, weil wir uns beim Lenken abgewechselt haben. Das Landesverwaltungsgericht hat diese beiden Zeugen für die heutige mündliche Verhandlung nicht geladen, weswegen der Beweisantrag auf Einvernahme dieser beiden Personen als Zeugen zum Beweis aufrecht erhalten wird, dass eine dieser beiden Personen zu jenem Zeitpunkt der Lenker dieses Pkw war, zu welchem die verfahrens-gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Die Verweigerung der Einvernahme dieser beiden Zeugen stellt eine Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK dar, auch eine Verletzung der Waffengleichheit, weil sich die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.11.2014 stützen kann, während ich wegen Annahme der Bindungswirkung an diese rechtskräftige Bestrafung nicht einmal in der Lage bin, erfolgreich die Einvernahme von Zeugen zum Beweis meiner Unschuld zu verlangen.Die Verweigerung der Einvernahme dieser beiden Zeugen stellt eine Verletzung des fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK dar, auch eine Verletzung der Waffengleichheit, weil sich die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.11.2014 stützen kann, während ich wegen Annahme der Bindungswirkung an diese rechtskräftige Bestrafung nicht einmal in der Lage bin, erfolgreich die Einvernahme von Zeugen zum Beweis meiner Unschuld zu verlangen. Schon aufgrund der Verfassungsbestimmung des Art. 94 Abs. 1 B-VG (Trennung von Justiz und Verwaltung) kann ein Verwaltungsgericht nicht an eine behördliche Entscheidung gebunden sein.Schon aufgrund der Verfassungsbestimmung des Artikel 94, Absatz eins, B-VG (Trennung von Justiz und Verwaltung) kann ein Verwaltungsgericht nicht an eine behördliche Entscheidung gebunden sein. Die Annahme einer solchen Bindung verletzt das rechtliche Gehör und das Rechts-staatsprinzip sowie das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR vom 25.11.1994 im Fall T. gegen Österreich, A-295-B, Rz 31, vom 25.11.1993, A-279-B im Fall U. gegen Schweden, W. und V. gegen Finnland vom 24.09.2002, Beschwerde-Nr. 27824/95, Rz 64, vom 25.09.2014 im Fall X. Y. gegen Schweden, Beschwerde-Nr. 29878/09, Rz 70 u.a.).Die Annahme einer solchen Bindung verletzt das rechtliche Gehör und das Rechts-staatsprinzip sowie das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK vergleiche EGMR vom 25.11.1994 im Fall T. gegen Österreich, A-295-B, Rz 31, vom 25.11.1993, A-279-B im Fall U. gegen Schweden, W. und römisch fünf. gegen Finnland vom 24.09.2002, Beschwerde-Nr. 27824/95, Rz 64, vom 25.09.2014 im Fall römisch zehn. Y. gegen Schweden, Beschwerde-Nr. 29878/09, Rz 70 u.a.). Dazu kommt, dass einer Strafverfügung iSd § 47 VStG kein Ermittlungsverfahren vorausgeht und daher eine derartige Entscheidung keinerlei Gewähr der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.Dazu kommt, dass einer Strafverfügung iSd Paragraph 47, VStG kein Ermittlungsverfahren vorausgeht und daher eine derartige Entscheidung keinerlei Gewähr der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Eine Bezirkshauptmannschaft ist eine weisungsgebundene Behörde und somit kein Tribunal, weswegen es ihren Entscheidungen an den entsprechende wahrheits- und rechtsstaatliehen Garantieren fehlt und schon deshalb daran keine Bindung bestehen kann (vgl. OOH, verstärkter Senat vom 21.11.1991, 14 Os 127/90 sowie vom 20.03.1997,2 Ob 72/97 w).Eine Bezirkshauptmannschaft ist eine weisungsgebundene Behörde und somit kein Tribunal, weswegen es ihren Entscheidungen an den entsprechende wahrheits- und rechtsstaatliehen Garantieren fehlt und schon deshalb daran keine Bindung bestehen kann vergleiche OOH, verstärkter Senat vom 21.11.1991, 14 Os 127/90 sowie vom 20.03.1997,2 Ob 72/97 w). Bindungswirkung an die im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung kann auch deshalb nicht gegeben sein, weil in diesen beiden Verfahren keine Parteiidentität besteht (vgl. VwGH vom 23.03.2006, 2004/07/0047 sowie OGH vom 27.06.2006, 3 Ob 66/06m sowie vom 01.10.2008,6 Ob 166/08t).Bindungswirkung an die im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung kann auch deshalb nicht gegeben sein, weil in diesen beiden Verfahren keine Parteiidentität besteht vergleiche VwGH vom 23.03.2006, 2004/07/0047 sowie OGH vom 27.06.2006, 3 Ob 66/06m sowie vom 01.10.2008,6 Ob 166/08t). Die Annahme der Bindungswirkung an die behördliche Strafverfügung stellt auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK dar.Die Annahme der Bindungswirkung an die behördliche Strafverfügung stellt auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK dar. Es wird daher der Antrag wiederholt, meiner Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid vom 21.04.2015 nach Einvernahme der Zeugen N. und Q. stattzugeben, diesen aufzuheben und das Verfahren einstellen." II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes von Bedeutung: "Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder (...) ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
- die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … Sonderfälle der Entziehung §
- Paragraph 26, ...
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbei-zuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßen-benützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbei-zuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßen-benützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. ...
(7)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 und 4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer."
(7)Eine Entziehung gemäß Absatz 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3 und 4 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer." III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung (auf die Dauer von zwei Wochen) erfolgte mit Mandatsbescheid vom 02.04.2015, gerechnet ab der Abgabe des Führscheins. Der Führerschein wurde am 08.04.2015 abgeliefert. Aufgrund der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung bestätigte die belangte Behörde das Mandat mit Bescheid vom 21.04.2015, zugestellt am 23.04.2015, und konkretisierte sie den Entziehungszeitraum mit „08.04.2015 bis 22.04.2015“. Da der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukam, ist die Entziehung bereits mit Erlassung des Mandatsbescheides wirksam geworden und hat diese am 22.04.2015 geendet. Am 23.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein wieder ausgefolgt. 2.1. Den Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet lediglich die Beschwerde gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015. Zur (auch) beantragten Behebung des Mandatsbescheides vom 02.04.2015 ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Im angefochtenen Bescheid wurde die mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 VwGVG ausgeschlossen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde auf die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.11.2014 (Zl. VL9-STR-14274/2014) gestützt, wonach der Beschwerdeführer am 20.07.2014 an einem näher bezeichneten Ort die zum Tatzeitpunkt auf der A 10 Tauernautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt. Im angefochtenen Bescheid wurde die mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, VwGVG ausgeschlossen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde auf die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 21.11.2014 (Zl. VL9-STR-14274/2014) gestützt, wonach der Beschwerdeführer am 20.07.2014 an einem näher bezeichneten Ort die zum Tatzeitpunkt auf der A 10 Tauernautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 54 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt. Da die Führerscheinbehörde nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, an die rechtskräftige Strafverfügung vom 21.11.2014 gebunden war und die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (um mehr als 50 km/
- h)mit einem technischen Hilfsmittel erfolgte, ist der Entziehungstatbestand des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG erfüllt. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt den Beschwerdeführer nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (vgl VfGH 14.03.2013, B1103/12). Auch das Verwaltungsgericht hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde. Die beantragten eigenen Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl. VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Entschei-dungen des EGMR vermag eine gegenteilige Rechtssauffassung nicht abgeleitet zu werden. Somit erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht.Da die Führerscheinbehörde nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, an die rechtskräftige Strafverfügung vom 21.11.2014 gebunden war und die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (um mehr als 50 km/
- h)mit einem technischen Hilfsmittel erfolgte, ist der Entziehungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG erfüllt. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt den Beschwerdeführer nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vergleiche VfGH 14.03.2013, B1103/12). Auch das Verwaltungsgericht hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde. Die beantragten eigenen Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt vergleiche VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Entschei-dungen des EGMR vermag eine gegenteilige Rechtssauffassung nicht abgeleitet zu werden. Somit erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht. 2.2. Das Beschwerdevorbringen, wonach der im angefochtenen Bescheid ausge-sprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ist zutreffend. Dies deshalb, weil in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem neun Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt wird, die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 09.11.1999, 99/11/0225). Da der zu Grunde gelegte Entziehungstatbestand jedoch erfüllt und die Entziehungsfrist am Tag der Zustellung des angefochtenen Vorstellungsbescheides (23.04.2015) bereits abgelaufen war, wurde der Beschwerde-führer durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in keinen subjektiven Rechten verletzt. Zudem wurde ihm der Führerschein am 23.04.2014 ohnehin wieder ausgefolgt.2.2. Das Beschwerdevorbringen, wonach der im angefochtenen Bescheid ausge-sprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ist zutreffend. Dies deshalb, weil in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem neun Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt wird, die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 09.11.1999, 99/11/0225). Da der zu Grunde gelegte Entziehungstatbestand jedoch erfüllt und die Entziehungsfrist am Tag der Zustellung des angefochtenen Vorstellungsbescheides (23.04.2015) bereits abgelaufen war, wurde der Beschwerde-führer durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in keinen subjektiven Rechten verletzt. Zudem wurde ihm der Führerschein am 23.04.2014 ohnehin wieder ausgefolgt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bindungswirkung (vgl. zB VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bindungswirkung vergleiche zB VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1862.4.2015