Obsah (7)
Art 133§ 4§ 293§ 51§ 52Artikel 7Artikel 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-9/175/5-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenac
Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- 1.
- Inhalt des angefochtenen Bescheides, 1.
- Beschwerde und 1.
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt laut Aktenlage:
- 1.
- Inhalt des angefochtenen Bescheides,, 1.
- Beschwerde und, 1.
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt laut Aktenlage: 1.
- Inhalt des angefochtenen Bescheides: 1.1.
- Mit Spruch des angefochtenen Bescheides vom "23.01.2015" wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom "05.02.2015" auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung "für Jänner 2015" abgewiesen. Dies unter Anführung der als maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen der §§ 2, 4, 5, 10 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sowie § 51 Abs 1 und 2 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz).1.1.
- Mit Spruch des angefochtenen Bescheides vom "23.01.2015" wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom "05.02.2015" auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung "für Jänner 2015" abgewiesen. Dies unter Anführung der als maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen der Paragraphen 2, 4, 5, 10 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sowie Paragraph 51, Absatz eins und 2 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). 1.1.
- Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am "22.12.2014" einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) eingebracht habe.1.1.
- Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am "22.12.2014" einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) eingebracht habe., Diese sei xx Jahre alt, spanische Staatsbürgerin und seit 20.08.2012 durchgehend in Österreich gemeldet. Von 20.08.2012 bis 08.04.2013 habe sie in Wels (Oberösterreich) gelebt und sei von der dortigen "SH-Behörde" (offenkundig gemeint aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
der einschlägigen Rechtslage im Bundesland Oberösterreich, Anm) unterstützt worden.Diese sei xx Jahre alt, spanische Staatsbürgerin und seit 20.08.2012 durchgehend in Österreich gemeldet. Von 20.08.2012 bis 08.04.2013 habe sie in Wels (Oberösterreich) gelebt und sei von der dortigen "SH-Behörde" (offenkundig gemeint aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
der einschlägigen Rechtslage im Bundesland Oberösterreich, Anmerkung unterstützt worden. Ihre Übersiedlung
Salzburg sei ebenfalls von der "do. Behörde ermöglicht" worden. Die Beschwerdeführerin habe "damals" über eine Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Mannes aus Spanien in Höhe von ca € 400 (monatlich, Anm) verfügt. Mittlerweile seien diese Zahlungen "fast gänzlich eingestellt" worden. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über "€ 50 monatlich" (offenkundig gemeint aus dem Titel Unterhalt, Anm).Die Beschwerdeführerin habe "damals" über eine Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Mannes aus Spanien in Höhe von ca € 400 (monatlich, Anmerkung verfügt. Mittlerweile seien diese Zahlungen "fast gänzlich eingestellt" worden. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin lediglich über "€ 50 monatlich" (offenkundig gemeint aus dem Titel Unterhalt, Anm). Die Beschwerdeführerin habe "ihre Unterhaltsansprüche" in Spanien "eingeklagt". Die Beschwerdeführerin, so die belangte Behörde zur Begründung weiterführend, "ist weder Arbeitnehmerin noch Selbständige oder verfügt über ausreichende eigene Mittel gem. § 51
(1)NAG, noch liegt ein Ausnahmetatbestand gem. Abs 2 vor. Auch kommen §§ 52 u. 53 a NAG nicht zur Anwendung. Fr. B. verfügt demnach über kein Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, weshalb auch eine BMS – Leistung abzulehnen ist."Die Beschwerdeführerin, so die belangte Behörde zur Begründung weiterführend, "ist weder Arbeitnehmerin noch Selbständige oder verfügt über ausreichende eigene Mittel gem. Paragraph 51,
(1)NAG, noch liegt ein Ausnahmetatbestand gem. Absatz 2, vor. Auch kommen Paragraphen 52, u. 53 a NAG nicht zur Anwendung. Fr. B. verfügt demnach über kein Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, weshalb auch eine BMS – Leistung abzulehnen ist." Die belangte Behörde hält in der Folge vor der teilweise wörtlichen Wiedergabe der als einschlägig erachteten Bestimmungen einzelfallbezogen noch rechtlich fest, dass EWR-Bürger (Spanien sei Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes)
§ 4
Abs 3 Z 2 MSG, welche nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen (Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem den §§ 65 und 65a FPG 2005 oder gem den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen), keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten. Die belangte Behörde hält in der Folge vor der teilweise wörtlichen Wiedergabe der als einschlägig erachteten Bestimmungen einzelfallbezogen noch rechtlich fest, dass EWR-Bürger (Spanien sei Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes)
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, MSG, welche nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen (Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem den Paragraphen 65 und 65 a FPG 2005 oder gem den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen), keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten. 1.
- Beschwerde: 1.2.
- Die Rechtsmittelwerberin nimmt in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom (datiert) 13.02.2015 "Bezug" auf ihre "gesundheitliche Einschränkung", ihr "Pensionsalter" sowie, was ihre "Zukunft betrifft eine Aussichtslosigkeit".Ihre Tochter sei am 07.12.2010
Salzburg zu ihrem Freund gezogen und habe hier ihre zwei Enkelkinder, geb am 17.09.20xx und 07.04.20xx zur Welt gebracht.1.2.1. Die Rechtsmittelwerberin nimmt in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom (datiert) 13.02.2015 "Bezug" auf ihre "gesundheitliche Einschränkung", ihr "Pensionsalter" sowie, was ihre "Zukunft betrifft eine Aussichtslosigkeit"., Ihre Tochter sei am 07.12.2010
Salzburg zu ihrem Freund gezogen und habe hier ihre zwei Enkelkinder, geb am 17.09.20xx und 07.04.20xx zur Welt gebracht. Sie selbst sei "im Juli 2012"
Österreich gekommen.Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie im "Pensionsalter von x Jahren" gewesen und hätte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (verwiesen wird auf ein der Beschwerde beigelegtes "Gutachten Nicht-Arbeitsfähigkeit") auch keiner Arbeit
gehen können.Anfangs habe sie bei der Mutter ihres "Schwiegersohns" in Wels/OÖ gewohnt, da sie in der Wohnung (offenkundig gemeint in Salzburg, Anm) keinen Platz gehabt habe.Dort (in Wels, Anm) habe sie ihre Anmeldebescheinigung "aufgrund der monatlichen Eingänge auf mein Konto von € 400 meines getrennt lebenden Ehemannes (gerichtlicher Ehevertrag und Unterhaltsbescheid)" erhalten.Um ihrer Familie näher zu sein habe ihre Tochter eine Wohnung gesucht und gefunden.Sie selbst sei "im Juli 2012"
Österreich gekommen., Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie im "Pensionsalter von x Jahren" gewesen und hätte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (verwiesen wird auf ein der Beschwerde beigelegtes "Gutachten Nicht-Arbeitsfähigkeit") auch keiner Arbeit
gehen können., Anfangs habe sie bei der Mutter ihres "Schwiegersohns" in Wels/OÖ gewohnt, da sie in der Wohnung (offenkundig gemeint in Salzburg, Anmerkung keinen Platz gehabt habe., Dort (in Wels, Anmerkung habe sie ihre Anmeldebescheinigung "aufgrund der monatlichen Eingänge auf mein Konto von € 400 meines getrennt lebenden Ehemannes (gerichtlicher Ehevertrag und Unterhaltsbescheid)" erhalten., Um ihrer Familie näher zu sein habe ihre Tochter eine Wohnung gesucht und gefunden. "
sorgfältiger Prüfung aller nötigen Paragraphen" sei ihr im Juni 2013 die Mindestsicherung in Salzburg gewährt worden. Seither lebe sie in einer "überschaubaren Wohnung (33m2)" und sei über die Situation sehr dankbar. Ab/für Jänner 2015 sei ihr die Mindestsicherung "plötzlich nicht weitergewährt" worden, was für sie "gleichbedeutend mit einem Abwandern aus Österreich" sei und die Trennung von ihren "einzigen und lieben Familienangehörigen" bedeute. Die Beschwerdeführerin beantragt(e) daher, den Bescheid vom 23.01.2015 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen sowie Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. 1.2.
- Beim vorgelegten (laut eigener Bezeichnung) "Gutachten Nicht-Arbeitsfähigkeit" handelt es sich um eine "Ärztliche Bestätigung" eines Arztes für Allgemeinmedizin in 5020 Salzburg vom 29.12.2014 mit folgendem Wortlaut (Hervorhebungen durch das beschlussfassende Gericht): "Oben genannte Patientin (die Beschwerdeführerin, Anm) ist seit ihrem Aufenthalt in Österreich in meiner hausärztlichen Betreuung wegen Hochdruckherz und Depressionen. Sie nimmt regelmäßig ihre Medikamente und kommt regelmässig zu den geforderten Kontrollen."1.2.
- Beim vorgelegten (laut eigener Bezeichnung) "Gutachten Nicht-Arbeitsfähigkeit" handelt es sich um eine "Ärztliche Bestätigung" eines Arztes für Allgemeinmedizin in 5020 Salzburg vom 29.12.2014 mit folgendem Wortlaut (Hervorhebungen durch das beschlussfassende Gericht): "Oben genannte Patientin (die Beschwerdeführerin, Anmerkung ist seit ihrem Aufenthalt in Österreich in meiner hausärztlichen Betreuung wegen Hochdruckherz und Depressionen. Sie nimmt regelmäßig ihre Medikamente und kommt regelmässig zu den geforderten Kontrollen.", 1.
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt laut Aktenlage: 1.3.
- Die am xx geborene und damit zwischenzeitig xx-jährige Beschwerdeführerin ist spanische Staatsbürgerin. Spanien ist seit dem Jahr 1986 Mitglied der Europäischen Union (EU). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist laut Angaben der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 in die Stadt Salzburg zu ihrem (damaligen Freund und offenkundig zwischenzeitigen Gatten oder zumindest Lebensgeführten) gezogen. Und hat diese am 17.09.20xx und 27.04.20xx zwei Kinder geboren. 1.3.
- Die Beschwerdeführerin selbst ist laut eigenen Angaben "im Juli 2012" aus Spanien kommend
Österreich eingereist. Von 20.08.2012 bis 08.04.2013 (und damit für einen Zeitraum von ca siebeneinhalb Monaten) war diese mit Hauptwohnsitz in 4600 Wels gemeldet. Und hielt sich diese laut eigenen Angaben während dieses Zeitraumes in der Wohnung der Mutter des Freundes (bzw Lebensgefährten oder Gatten) ihrer Tochter auf. Offenkundig bereits während dieses Zeitraumes bezog die Beschwerdeführerin
den einschlägigen oberösterreichischen landesgesetzlichen Regelungen Bedarfsorientierte Mindestsicherung in unbekannter Höhe (ein diesbezügliches "Kostenblatt" und der "letzte Bescheid der Bedarfsorientierten Mindestsicherung" wurden seitens der belangten Behörde beim Magistrat Wels zwar mit E-Mail vom 07.05.2013 angefordert, befindet sich jedoch diese Urkunden – aus unbekannten Gründen - nicht im Akt). 1.3.3. Die Höhe - und auch der konkrete zeitliche Beginn - der während der Wohnsitznahme in Oberösterreich seitens der Beschwerdeführerin lukrierten finanziellen Hilfe ist (demnach) nicht bekannt. Gesichert scheint lediglich, dass die (Miet)kaution in Höhe von € 700 für die
folgende Wohnsitznahme in Salzburg noch seitens des oberösterreichischen Hilfeträgers realisiert wurde. 1.3.4. Der Beschwerdeführerin dient nunmehr laut Aktenlage
ihrer Übersiedlung aus Wels seit 08.04.2013 bis laufend eine von dieser alleine genutzte Mietwohnung in C., 5020 Salzburg, als Unterkunft und Hauptwohnsitz.
ihrer Übersiedlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals am 10.04.2013 (und damit zwei Tage
dem Umzug) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung
dem MSG ein. Und wurde dieser für die Bedarfsmonate April bis einschließlich Juli 2013 laut zeitlich "ältestem" Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2013 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 694,91 zugesprochen. Zusätzlich erhielt die Beschwerdeführerin während des angeführten Bedarfszeitraumes gemäß § 11 MSG eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in Höhe von € 181,27 monatlich zuerkannt. Der monatlichen Leistungsberechnung wurde hiebei ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von € 100 zugrunde gelegt. Dies obwohl der Antrag – ohne hier Bekanntgabe der laut Formblattrubrik "Einkommensart" – einen Einkommensbezug in Höhe von "dzt mtl netto € 400" ausweist. Am Antragsformblatt selbst hat die Beschwerdeführerin offensichtlich hiezu lediglich vergleichsweise vage ausgeführt: "ES BESTEHT ZUM EHEMANN KAUM KONTAKT. DIE UNTERHALTSZAHLUNGEN BLIEBEN DIE LETZTEN MONATE AUS: FALL WURDE AN SPANISCHEN RECHTSANWALT WEITERGELEITET. WIR KÖNNEN LEIDER KEINE GENAUEN ANGABEN ÜBER SEINE BEZÜGE (offenkundig gemeint des Ehegatten, Anm) MACHEN." Die bis dato dargestellte Gesamtsituation spiegelt sich jedoch in einem dem Antragsformblatt angeschlossenen zusammenfassenden (Begleit)schreiben (unterfertigt von der Beschwerdeführerin und deren Tochter) und auch den
folgend (so weit als möglich) erörterten Urkunden wieder.1.3.4. Der Beschwerdeführerin dient nunmehr laut Aktenlage
ihrer Übersiedlung aus Wels seit 08.04.2013 bis laufend eine von dieser alleine genutzte Mietwohnung in C., 5020 Salzburg, als Unterkunft und Hauptwohnsitz.
ihrer Übersiedlung brachte die Beschwerdeführerin erstmals am 10.04.2013 (und damit zwei Tage
dem Umzug) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung
dem MSG ein. Und wurde dieser für die Bedarfsmonate April bis einschließlich Juli 2013 laut zeitlich "ältestem" Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2013 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 694,91 zugesprochen. Zusätzlich erhielt die Beschwerdeführerin während des angeführten Bedarfszeitraumes gemäß Paragraph 11, MSG eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in Höhe von € 181,27 monatlich zuerkannt. Der monatlichen Leistungsberechnung wurde hiebei ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von € 100 zugrunde gelegt. Dies obwohl der Antrag – ohne hier Bekanntgabe der laut Formblattrubrik "Einkommensart" – einen Einkommensbezug in Höhe von "dzt mtl netto € 400" ausweist. Am Antragsformblatt selbst hat die Beschwerdeführerin offensichtlich hiezu lediglich vergleichsweise vage ausgeführt: "ES BESTEHT ZUM EHEMANN KAUM KONTAKT. DIE UNTERHALTSZAHLUNGEN BLIEBEN DIE LETZTEN MONATE AUS: FALL WURDE AN SPANISCHEN RECHTSANWALT WEITERGELEITET. WIR KÖNNEN LEIDER KEINE GENAUEN ANGABEN ÜBER SEINE BEZÜGE (offenkundig gemeint des Ehegatten, Anmerkung MACHEN." Die bis dato dargestellte Gesamtsituation spiegelt sich jedoch in einem dem Antragsformblatt angeschlossenen zusammenfassenden (Begleit)schreiben (unterfertigt von der Beschwerdeführerin und deren Tochter) und auch den
folgend (so weit als möglich) erörterten Urkunden wieder. 1.3.
- Offenkundig einhergehend mit dem Antrag vom 10.04.2013 wurde der belangten Behörde weiters betreffend die Beschwerdeführerin eine Ablichtung einer Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch den Magistrat Wels am 14.09.2012 gemäß (laut auszuwählender Rubrik) "sonstige Angelegenheiten (§§ 51 Abs 1 Z 2, 52 Abs 1 Z 4 oder 5)" (NAG, Anm), übermittelt. Die ggst Anmeldebescheinigung enthält – der Vollständigkeit halber angeführt - die "Belehrung: Ich nehme zur Kenntnis, dass gem. § 51 Abs. 3 NAG der Wegfall der das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände (Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger, ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz, Ausbildung) der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat bekannt zu geben ist."1.3.
- Offenkundig einhergehend mit dem Antrag vom 10.04.2013 wurde der belangten Behörde weiters betreffend die Beschwerdeführerin eine Ablichtung einer Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch den Magistrat Wels am 14.09.2012 gemäß (laut auszuwählender Rubrik) "sonstige Angelegenheiten (Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5)" (NAG, Anm), übermittelt. Die ggst Anmeldebescheinigung enthält – der Vollständigkeit halber angeführt - die "Belehrung: Ich nehme zur Kenntnis, dass gem. Paragraph 51, Absatz 3, NAG der Wegfall der das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände (Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger, ausreichende Existenzmittel, umfassender Krankenversicherungsschutz, Ausbildung) der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat bekannt zu geben ist." Ein Hinweis auf die Abgabe einer diesbezüglichen Meldung ist dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob seitens der zuständigen – im weiteren Sinn - (Fremden)behörde(n) ggf auch von Amts wegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Anmeldebescheinigung (mit welcher jedoch das Aufenthaltsrecht bloß dokumentiert wird, siehe unten unter Punkt 4.) geprüft wurde und diese
wie vorgegeben sind. 1.3.
- Die Ablichtung der Anmeldebescheinigung vom 14.09.2012 weist an deren Ende zudem folgende nicht näher zuordenbare handschriftliche Anmerkung auf: "wg. Unterhalt v. Ex-Gatte ->hätte Ausgleichszulage beantragt – wurde abgewiesen Magistrat Wels xxxxxxx/0 Fr. Dw xxxx D." 1.3.
- Weiterführende in- und/oder auch ausländische Anknüpfungspunkte zum Themenbereich Ausgleichszulage und ggf auch (abgesehen von der Unterhaltsproblematik und einer vermeintlichen Pension ab dem
- Lebensjahr – siehe unten) darüber hinaus bestehende oder möglicherweise realisierbare Bezugsansprüche sind dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Vor allem die Gründe der Ablehnung der offenkundig beantragten Ausgleichszulage und auch des vermeintlichen Pensionsanspruches ab dem
- Lebensjahr bleiben im gesamten behördlichen Verfahrensverlauf völlig im Dunkeln. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abrufbar über eine eigene Sozialversicherungsnummer. Unter dieser sind jedoch – aus welchen Gründen auch immer - keine Versicherungszeiten und / oder Beitragsgrundlagen verzeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch nicht objektiv
vollziehbar, welche vorgelegenen Voraussetzungen den Magistrat Wels – und dies (neben dem ins Treffen geführten Unterhaltsbezug in Höhe von damals monatlich € 400) insbesondere auch hinsichtlich des gebotenen Bestandes einer umfassenden Krankenversicherung (siehe unten unter Punkt 4.) - am 14.09.2012 zur Erteilung der Anmeldebescheinigung veranlasst haben. 1.3.
- Neben den Unterlagen zur Anmietung der Wohnung in 5020 Salzburg wurde einhergehend mit dem Antrag vom 10.04.2013 in Ablichtung unter anderem auch in Hinblick auf die Unterhaltsthematik eine fünfseitige Urkunde in spanischer Sprache angeschlossen. Es handelt sich hiebei – laut einer beigefügten (hinsichtlich deren Erstellung und Authentizität aber in keiner Weise näher zuordenbaren) dreiseitigen Übersetzung – um ein "URTEIL IM NAMEN DES KÖNIGS" vom
- Mai
- Die spanische Fassung des (vermutlich) Scheidungsurteils enthält hiebei auf Seite 3 den nicht näher zuordenbaren handschriftlichen Vermerk: "VERTRAG WURDE IM JÄNNER 1990 UNTERZEICHNET. DIE MONATLICHEN UNTERHALTSKOSTEN WURDEN JÄHRLICH ANGEPASST. DAMALS WAR DER BETRAG 20.000 pts in etwa 120 EURO. HEUTE BELÄUFT SICH DER BETRAG
ANPASSUNG AUF EURO 400 / MONAT" 1.3.9.
der erstmaligen – dreimonatigen - Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung durch die belangte Behörde von 01.04.2013 bis 31.07.2013 wurden der Beschwerdeführerin in der Folge laufend ohne Unterbrechung von August 2013 bis zuletzt 31.12.2014 (und damit für einen Zeitraum von weiteren 17 Monaten) Leistungen
dem MSG zuerkannt. Den einschlägigen Bescheiden wurden hiebei – wenn überhaupt - Einkommensbezüge lediglich unter dem Titel Unterhalt wie folgt zugrunde gelegt: Bescheiddatum: Bedarfszeitraum: Einkommenshöhe mtl in €, Bescheiddatum: Bedarfszeitraum: Einkommenshöhe mtl in € 29.07.2013 08/2013 – 10/2013 10029.07.2013 08 aus 2013, – 10/2013 100 24.10.2013 11/2013 – 12/2013 10024.10.2013 11 aus 2013, – 12/2013 100 27.12.2013 01/2014 – 03/2014 10027.12.2013 01 aus 2014, – 03/2014 100 07.04.2014 04/2014 – 05/2014 10007.04.2014 04 aus 2014, – 05/2014 100 02.06.2014 06/2014 0 (kein Einkommen, Anm) 01.07.2014 07/2014 – 08/2014 0 (kein Einkommen, Anm)01.07.2014 07 aus 2014, – 08/2014 0 (kein Einkommen, Anm) 09.09.2014 09/2014 – 10/2014 0 (kein Einkommen, Anm)09.09.2014 09 aus 2014, – 10 aus 2014, 0 (kein Einkommen, Anm) 11.11.2014 11/2014 – 12/2014 0 (kein Einkommen, Anm)11.11.2014 11 aus 2014, – 12/2014 0 (kein Einkommen, Anm) In welcher Höhe seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin nunmehr von 01.04.2013 bis zum 31.12.2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung
dem MSG in Summe zuerkannt wurde, ist aus dem vorgelegten Akt (und hier auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015) nicht abschließend
vollziehbar erkennbar. Aus einem Übersichtsblatt des vorgelegten Aktes ergäbe sich in Summe ein Betrag in Höhe von € 8.371,48. Jedoch verfügt die belangte Behörde
Kenntnis des beschlussfassenden Gerichts - anders als dieses selbst - über einschlägige EDV-technische Hilfsmittel, welche die Beantwortung dieser Frage unmittelbar, kurzfristigst und abschließend ermöglichen. 1.3.10. Zur Unterhaltsproblematik des ggst Falles ist anzumerken, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten geltend gemachten laufenden eigenen Bemühungen zu einer möglichst effizienten und effektiven und somit vor allem auch raschen Verfolgung ihrer (vermutlich) bestehenden Unterhaltsansprüche im vorgelegten Akt nur bedingt objektiv
vollziehbar wiederspiegeln. Eine zeitlich aufsteigende Durchsicht ergibt hiezu – insoweit
vollziehbar – sinngemäß zusammengefasst folgendes Bild. 1.3.11.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein dieser mittels IBAN klar zuordenbares inhaberbezogenes inländisches Konto bei der Bank Austria. Auf diesem Konto sind insoweit
vollziehbar keine Unterhaltseingänge zu verzeichnen. 1.3.11.2. Ebenso verfügt die Beschwerdeführerin offenkundig über ein spanisches Bankkonto. Wobei die Kontoführung und Bargeldmanipulation als solche ausgehend von den einschlägigen EDV-technischen Möglichkeiten (welche hier offensichtlich auch genutzt werden) im insbesondere unionsinternen Geldverkehr für sich keine entscheidungswesentlichen Anknüpfungspunkte bilden. Auch das spanische Konto ist mittels IBAN und Inhaberbezeichnung der Beschwerdeführerin klar zuordenbar. Diesbezügliche im Akt befindliche Auszüge bzw Ausdrucke sind jedoch (naturgemäß) ausschließlich in spanischer Sprache gehalten und damit – wie auch viele andere Urkunden, insbesondere auch zu den Bemühungen der Durchsetzung der (vermeintlichen) Unterhaltsansprüche - von vorneherein nur bedingt
vollziehbar. 1.3.11.3. So sind etwa aus diversen nahezu gänzlich undatierten Ausdrucken mehr oder weniger regelmäßige Zahlungseingänge mit der Anmerkung "NN E.", dem laut "Scheidungsurteil" ehemaligen Gatten der Beschwerdeführerin, in unterschiedlichen – vermutlich – Eurobeträgen zeitlich aufsteigend wie folgt ersichtlich, wobei zwischen den einzelnen Buchungen auch diesbezügliche betragsmäßig idente Rück-, Weiter oder Umbuchungen ersichtlich sind (hiebei sind jedoch keinerlei bezughabende Kontonummern oder Empfänger erkennbar), wodurch ein tatsächlicher (Unterhalts)leistungsbezug bzw saldomäßiger Geldfluss nur schwer bis gar nicht
vollziehbar ist: Datum: Betrag: 25.10.2011 + 200 05.11.2011 + 100 10.11.2011 + 100 25.11.2011 + 100 30.11.2011 + 100 10.12.2011 + 100 26.12.2011 + 200 10.01.2012 + 100 19.01.2012 + 100 24.01.2012 + 200 06.02.2012 + 200 24.02.2012 + 200 05.03.2012 + 200 15.03.2012 + 30 24.03.2012 + 170 05.04.2012 + 200 25.04.2012 + 100 28.04.2012 + 100 08.05.2012 + 100 09.05.2012 + 100 24.05.2012 + 200 06.06.2012 + 200 28.06.2012 + 100 01.07.2012 + 100 11.07.2012 + 100 30.07.2012 + 100 31.07.2012 + 100 28.08.2012 + 175 11.09.2012 + 100 14.09.2012 + 100 25.09.2012 + 80 25.09.2012 + 20 01.10.2012 + 100 02.10.2012 + 100 13.10.2012 + 100 21.10.2012 + 100 30.10.2012 + 200 09.11.2012 + 100 20.11.2012 + 50 17.12.2012 + 50 06.01.2013 + 50 16.01.2013 + 50 28.01.2013 + 50 04.02.2013 + 50 14.02.2013 + 50 02.03.2013 + 50 06.03.2013 + 50 27.03.2013 + 50 01.04.2013 + 50 27.04.2013 + 50 30.04.2013 + 50 24.05.2013 + 50 04.06.2013 + 50 25.06.2013 + 50 04.07.2013 + 50 17.07.2013 + 50 31.07.2013 + 50 22.08.2013 + 50 12.09.2013 + 50 27.09.2013 + 50 19.10.2013 + 50 05.11.2013 + 50 06.12.2013 + 50 04.01.2014 + 50 03.02.2014 + 50 27.02.2014 + 50 28.03.2014 + 50 Weitere Buchungen mit der Bezeichnung "NN E." sind – zumindest - im Akt nicht zu verzeichnen. 1.3.11.
- Zu den (vorgegebenen) Bemühungen der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist einleitend festzuhalten, dass einem E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin vom 22.12.2014, gerichtet an die belangte Behörde, ua wörtlich zu entnehmen ist (Unterstrichene Hervorhebung wie im Original): "….. Meine Mama ist seit mehr als zwei Jahren in Salzburg gemeldet, besitzt einen EW Anmeldebescheinigung und ist deshalb auch als österreichische Staatsbürgerin zu sehen. Folglich sollte sie die selben Rechte, wie jeder andere Staatsbürger haben. Wir haben in den letzten Jahren und Monaten sehr viel gekämpft und erreicht und jetzt auch den Kampf gegen meinen Vater gewonnen. Wie bereits mitgeteilt sind die ersten rund 2500 Euro am Konto eingegangen. Können Sie uns bitte mitteilen auf welcher Rechtsgrundlage der österreichische Staat die Zahlungen einstellen will, bzw. wie kann man ein bestehendes Gesetz (auf Basis dessen die vergangenen zwei Jahre Beihilfen gezahlt worden sind) so umschreiben, dass sie plötzlich keine Gültigkeit mehr haben. ….." Bei dem soeben angeführten Betrag von ca € 2.500 handelt es sich offenkundig um eine Eingangsbuchung auf dem spanischen Konto der Beschwerdeführerin vom ("valor" [= Valuta, Anm]) 19.12.2014 in Höhe von € 2.488,
- Dass dieser Umstand in der Folge in welcher Art und Weise auch immer seitens der belangten Behörde in Behandlung genommen wurde ist aus dem mit Begleitschreiben vom 01.06.2015 vorgelegten und beim beschlussfassenden Gericht am 02.06.2015 eingelangten Akt nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gab – soweit
vollziehbar – im Vorfeld zu Beginn ihrer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde an (vgl die Niederschrift vom 06.05.2013), ihr von ihr getrennt lebender Ehegatte überweise ihr im Monat nunmehr nur mehr maximal € 100 Unterhalt. Im Übrigen gab diese auch an, in Spanien nie gearbeitet zu haben und "mit ihrem 65. Lebensjahr" eine Pension zu bekommen (auch hiezu finden sich im Übrigen im Akt der belangten Behörde keine weiteren Ansatzpunkte).Die Beschwerdeführerin gab – soweit
vollziehbar – im Vorfeld zu Beginn ihrer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde an vergleiche die Niederschrift vom 06.05.2013), ihr von ihr getrennt lebender Ehegatte überweise ihr im Monat nunmehr nur mehr maximal € 100 Unterhalt. Im Übrigen gab diese auch an, in Spanien nie gearbeitet zu haben und "mit ihrem
- Lebensjahr" eine Pension zu bekommen (auch hiezu finden sich im Übrigen im Akt der belangten Behörde keine weiteren Ansatzpunkte). Die im weitesten Sinn Anstrengungen der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche hier respektive ab 01.04.2013 gegenüber ihrem in Spanien lebenden geschiedenen Gatten wurden von dieser bzw deren Tochter oder auch dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde primär im Rahmen diverser E-Mails vom 26.07.2013, 19.12.2013, 26.03.2014, 27.05.2014, 27.06.2014, 27.08.2014, 26.10.2014 und 22.12.2014 (siehe oben) vorrangig in Form eigener Angaben "dokumentiert". An Urkunden wurden hiebei jeweils in spanischer Sprache und offenkundig eigener Übersetzung ein Dokument vom
- Juli 2013 über die "Zuweisung" eines "kostenlosen Anwalts" und die diesbezügliche "Anerkennung" vom 09.09.2013 der "ANDALUSISCHEN AUFSICHT Abordnung der andalusischen Regierung in Jaen – Kommission des kostenlosen Rechtsbeistandes", namentlich gerichtet an die Beschwerdeführerin unter Ausweisung der Adresse "A. 6,-3°, LINARES" beigebracht. Ebenso vorgelegt wurde am 26.03.2014 eine "abgestempelte Kopie der Urteilsverkündung vom 15.01.2014" in spanischer Sprache. Diese stellt laut eigenen Angaben eine Grundlage für die
folgend angestrebte Unterhaltspfändung dar. Ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Unterhaltsansprüche - insoweit für sie möglich und zumutbar - gehörig verfolgt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht abschließend gewürdigt und in der Folge festgestellt werden. 1.3.12. Es bleibt festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 22.12.2014 keinen Antrags- bzw Bedarfszeitraum ausweist und die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben vom 01.06.2015 mitgeteilt hat, dass "
dem letzten Bescheid vom 23.01.2015 kein Antrag mehr gestellt wurde". Und die Abweisung dieses Antrages – wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 unmissverständlich ersichtlich "für Jänner 2015" erfolgt ist. 1.3.13. Der Vollständigkeit halber wird abschließend angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut Aktenlage erst- und letztmalig im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2013 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat. Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 wurde – zweimalig - zu eigenen Handen an die Adresse C., Salzburg, verfügt. Das Schriftstück wurde der belangten Behörde aber eingehend am 11.02.2015 und 18.02.2015 jeweils mit dem postalischen Vermerk "unbekannt" retourniert. Der ggst Bescheid ist der Beschwerdeführerin in der Folge offenkundig – erst
der Zustellung an deren Tochter - über deren Tochter tatsächlich zugekommen. Die Zustellung der zwischenzeitig erlassenen Bescheide (siehe oben) wurde jeweils ohne Zustellnachweis verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der in Hinblick auf die Entscheidungsfindung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG vorliegende Sachverhalt, welcher jedoch im Sinn des § 28 Abs 2 VwGVG nicht als maßgeblich für eine Entscheidungsfindung in der Sache selbst anzusehen ist (vgl hiezu unter Punkt 5.), ergibt sich wie unter Punkt
- umfassend und abschließend dargestellt aus der Aktenlage. Einbezogen wurden hiebei insbesondere die Inhalte des dem vorgelegten Akt zu entnehmenden (wechselseitigen) Schriftverkehrs zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin bzw respektive vornehmlich deren Tochter. Wobei diesem, wie bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, in wesentlichen Punkten ein nicht ausreichend objektiver Charakter als Grundlage einer Sachverhaltsfeststellung anhaftet.2.
- Der in Hinblick auf die Entscheidungsfindung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG vorliegende Sachverhalt, welcher jedoch im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht als maßgeblich für eine Entscheidungsfindung in der Sache selbst anzusehen ist vergleiche hiezu unter Punkt 5.), ergibt sich wie unter Punkt
- umfassend und abschließend dargestellt aus der Aktenlage. Einbezogen wurden hiebei insbesondere die Inhalte des dem vorgelegten Akt zu entnehmenden (wechselseitigen) Schriftverkehrs zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin bzw respektive vornehmlich deren Tochter. Wobei diesem, wie bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, in wesentlichen Punkten ein nicht ausreichend objektiver Charakter als Grundlage einer Sachverhaltsfeststellung anhaftet. 2.
- Eine Beschwerdeverhandlung, welche im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.2.
- Eine Beschwerdeverhandlung, welche im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Rechtsgrundlagen: 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensverfahrens- gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idgF:3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensverfahrens-, gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, idgF:, Inhalt der Beschwerde§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.Ziffer 4 das Begehren und 5.Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2,Belangte Behörde ist 1.Ziffer eins in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.Ziffer 2 ….. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4,….. 4. AbschnittErkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Absatz 4,Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Absatz 6,….. Beschlüsse§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)Absatz 2,….. 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991, idgF:3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF: Inhalt und Form der Bescheide§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 60.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010 idgF:3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG),, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF: Grundsätze § 2Paragraph 2
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen
dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen
diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 2. Abschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Persönliche Voraussetzungen § 4Paragraph 4
(1)Anspruch auf Leistungen
diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(1)Anspruch auf Leistungen
diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 65 und 65 a FPG 2005 oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel
- a)“Daueraufenthalt-EG” gemäß § 45 NAG,“Daueraufenthalt-EG” gemäß Paragraph 45, NAG,
- b)“Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs 2 NAG,“Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG,
- c)“Daueraufenthalt-Familienangehöriger” gemäß § 48 NAG,“Daueraufenthalt-Familienangehöriger” gemäß Paragraph 48, NAG,
- d)“Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;“Daueraufenthalt-EG” eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten
asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen
diesem Gesetz haben insbesondere:
- nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
- Personen, die auf Grund eines Reisevisums (§ 20 FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;Personen, die auf Grund eines Reisevisums (Paragraph 20, FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 30, FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen;
- schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde gemäß Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(4)An andere Personen als
Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.
(4)An andere Personen als
Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind
Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen
diesem Gesetz mehr erforderlich sind.Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind
Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen
diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen
diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen
diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden
Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je
Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je
Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Einsatz des Vermögens § 7Paragraph 7
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; 4.Ziffer 4 Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2).Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(2)Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Einsatz der Arbeitskraft§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung
Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld
diesen zu beurteilen.Bei der Beurteilung
Absatz eins, ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld
diesen zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, 1.Ziffer eins die das Regelpensionsalter
dem ASVG bereits erreicht haben; 2.Ziffer 2 die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung
gehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen; 3.Ziffer 3 die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;die pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRÄG) leisten; 5.Ziffer 5 die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 6.Ziffer 6 die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(5)Absatz 5,Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig.Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Absatz 3, oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen. Darüber hinausgehende Kürzungen sind nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.besteht 21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards
Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards
Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen
dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen
dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard
Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
§ 293Abs 1 ASVG.
Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard
Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Ergänzende Wohnbedarfshilfe § 11Paragraph 11
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind
den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind
den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. 5. Abschnitt Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen Anträge § 20Paragraph 20
(1)Antragsberechtigt sind: 1.Ziffer eins die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist; 2.Ziffer 2 für die Hilfe suchende Person: a)Litera a ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter; b)Litera b ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne
weis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen; c)Litera c ihr Sachwalter oder ihre Sachwalterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.
(2)Anträge auf Leistungen
diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.
(3)Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. 3.
- Maßgebliche Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF:3.
- Maßgebliche Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF:
- Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
- Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung
weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
§ 51Abs.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
§ 51Abs.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
§ 51Abs.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
§ 52Abs.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
§ 52Abs.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
§ 52Abs.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
§ 52Abs.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. 3.
- Maßgeblichen Bestimmungen der "Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360 EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG" (Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG – in der Folge kurz: "RL") lauten:3.
- Maßgeblichen Bestimmungen der "Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen, Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger, und ihren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei, zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68, und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360 EWG, 72/194/EWG,, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG", (Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG – in der Folge kurz: "RL") lauten: KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei Aufenthaltsrecht Artikel 6 Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1)Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm
ziehen. Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er,
- a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
- c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer, Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch je des andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat, verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch je, des andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und, seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie, während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in, Anspruch nehmen müssen, oder
- d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm
zieht.ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm
zieht.,
(2)Das Aufenthaltsrecht
Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm
ziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
- a)er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
- b)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten; d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(4)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigernder Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird. Artikel 8 Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger
(1)Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.
(2)Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
(3)Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen: - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines
weises der Selbstständigkeit;- von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet,, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer, Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung, oder eines
weises der Selbstständigkeit; - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen
weis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;- von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet,, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen,
weis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels
Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.- von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung findet,, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer, Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über, den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines, gleichwertigen Mittels
Artikel 7Absatz 1 Buchstabe c. Die Mitgliedstaaten, dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten, Existenzmittelbetrag bezieht.
(4)Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.
(5)Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an die Familienangehörigen des Unionsbürgers, die selbst Unionsbürger sind, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente verlangen:
- a)gültiger Personalausweis oder Reisepass;
- b)Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;
- b)Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen, Partnerschaft;
- c)gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie
ziehen;c) gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem, sie
ziehen; d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche
weis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche
weis, dass, die dort genannten Voraussetzungen vorliegen; e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der
weis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des, Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die, Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher, Gemeinschaft gelebt haben, oder der
weis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe,, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend, erforderlich machen; f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der
weis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der
weis über das Bestehen einer, dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger. Artikel 14 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
(1)Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht
Artikel 6zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
(2)Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht
den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
(3)Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen.
(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn
(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels römisch sechs darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn,
- a)die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
- b)die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier Recht auf Daueraufenthalt Abschnitt IAbschnitt römisch eins Erwerb Artikel 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust. Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei Verwaltungsformalitäten Artikel 19 Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts
(1)Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern
Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.
(2)Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt. 3.
- Art. 45 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) lautet:3.
- Artikel 45, des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV), lautet: TITEL IVTITEL römisch vier DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR KAPITEL 1 DIE ARBEITSKRÄFTE Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV)
(1)Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2)Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
- a)sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
- b)sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
- c)sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort
den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d)
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4)Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
- Erwägungen: 4.
- Einleitende fallbezogene und grundsätzliche Anmerkungen: 4.1.
- Festgestellt werden muss aus dem subjektiven Blickwinkel der Beschwerdeführerin diese bestätigend, dass die belangte Behörde "ab/für Jänner die Mindestsicherung (tatsächlich, Anm) plötzlich nicht weitergewährt hat". Die Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 60 AVG) kann in Hinblick auf ihre fallbezogene Ausgestaltung aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet sein, für diese einen erklärenden Ansatz für die im Ergebnis de facto "Einstellung" der Hilfeleistung zu eröffnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Ermittlung der Hilfeleistung für die Bedarfsmonate Juni 2014 bis einschließlich Dezember 2014 auf Seiten der Beschwerdeführerin überhaupt kein Einkommen bzw kein Unterhaltsbezug (mehr) zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber laut Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 bezogen auf den Bedarfsmonat Jänner 2015 aber "zumindest" wiederum ein diesbezüglicher Betrag in Höhe von € 50 monatlich in Ansatz zu bringen (gewesen) wäre. 4.1.
- Festgestellt werden muss aus dem subjektiven Blickwinkel der Beschwerdeführerin diese bestätigend, dass die belangte Behörde "ab/für Jänner die Mindestsicherung (tatsächlich, Anmerkung plötzlich nicht weitergewährt hat". Die Begründung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 60, AVG) kann in Hinblick auf ihre fallbezogene Ausgestaltung aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet sein, für diese einen erklärenden Ansatz für die im Ergebnis de facto "Einstellung" der Hilfeleistung zu eröffnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Ermittlung der Hilfeleistung für die Bedarfsmonate Juni 2014 bis einschließlich Dezember 2014 auf Seiten der Beschwerdeführerin überhaupt kein Einkommen bzw kein Unterhaltsbezug (mehr) zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber laut Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 bezogen auf den Bedarfsmonat Jänner 2015 aber "zumindest" wiederum ein diesbezüglicher Betrag in Höhe von € 50 monatlich in Ansatz zu bringen (gewesen) wäre. 4.1.
- Gleichzeitig hat die belangte Behörde aber alleine aufgrund der nicht mehr erfolgten Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (
entsprechend erfolgter Antragstellung als Grundvoraussetzung, hier im Übrigen konkret laut Aktenlage am 22.12.2014) auch bei nicht erfolgter maßgeblicher Änderung des Sachverhaltes nicht zwingend rechtswidrig gehandelt. Dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin aus der bloßen Tatsache von in der Vergangenheit bezogenen Leistungen keine wie auch immer gearteten Ansprüche für zukünftige Leistungen ableiten kann. 4.1.
- Der belangten Behörde kann beim Vollzug der anzuwendenden Rechtsgrundlagen – insoweit diese keine maßgeblichen Änderungen erfahren haben – durch eine nunmehr differenzierte bzw anderslautende Entscheidung auch nicht zwingend der Vorwurf eines – wenn auch zugunsten der Beschwerdeführerin – rechtswidrigen Verwaltungshandelns in der Vergangenheit auferlegt werden. Ein "Umschwenken" in der "Entscheidungslinie" kann - wie auch hier ggf fallbezogen – respektive auch in einem mehr oder weniger Platz gegriffenen "Wandel" der einschlägigen sowohl innerstaatlichen als auch respektive unionsrechtlichen Judikatur gelegen sein. Im Ergebnis ist – wie letztendlich auch das beschlussfassende Gericht – die belangte Behörde dazu angehalten, diese insoweit vorhanden einschlägige jüngere und jüngste höchstgerichtliche Judikatur (ggf auch einhergehend mit der diesbezüglich einhergehenden Kommentierung und Lehrmeinung) in seine aktuelle Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. 4.1.
- Wobei freilich eine diesbezügliche behördliche Änderung der Entscheidungslinie – gerade in der hier für die Beschwerdeführerin für sich
vollziehbar einschneidenden Form – (nochmals hervorgehoben) auch einer entsprechenden Begründung (§ 60 AVG – siehe hiezu erläuternd unten) bedarf. Dies auch deshalb, um der (dann nicht mehr) Hilfeempfängerin auch die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen die behördliche Entscheidung und deren (rechtliche) Hintergründe auf Wunsch effektiv zur Wehr setzen zu können.4.1.4. Wobei freilich eine diesbezügliche behördliche Änderung der Entscheidungslinie – gerade in der hier für die Beschwerdeführerin für sich
vollziehbar einschneidenden Form – (nochmals hervorgehoben) auch einer entsprechenden Begründung (Paragraph 60, AVG – siehe hiezu erläuternd unten) bedarf. Dies auch deshalb, um der (dann nicht mehr) Hilfeempfängerin auch die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen die behördliche Entscheidung und deren (rechtliche) Hintergründe auf Wunsch effektiv zur Wehr setzen zu können. 4.
- Zur Kognitions- bzw Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte: 4.2.
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Durch den Verweis auf § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG ordnet § 27 VwGVG zwar an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist aber unzutreffend. Von einer (zudem hier nicht rechtsfreundlich vertretenen, Anm) Beschwerdeführerin kann somit nicht erwartet werden, dass sie in ihrer Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für sie
teiligen) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt und diesen entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es für das beschlussfassende Gericht nicht nur rechtlich möglich sondern in Anbetracht der im Sachverhalt bzw der Beweiswürdigung aufgezeigten Akteninhalte einhergehend mit den maßgeblichen Bestimmungen des MSG und des Fremdenrechts im weiteren Sinn sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und auch des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vielmehr sogar geboten, das Verwaltungshandeln der belangten Behörde sowohl formell als auch materiell einer umfassenderen Prüfung zu unterziehen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 26.03.2015, Ra 2014/07/0067; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; jew mwN).4.2.1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund des Paragraph 27, VwGVG ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ordnet Paragraph 27, VwGVG zwar an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist aber unzutreffend. Von einer (zudem hier nicht rechtsfreundlich vertretenen, Anmerkung Beschwerdeführerin kann somit nicht erwartet werden, dass sie in ihrer Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für sie
teiligen) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt und diesen entgegentritt. Vor diesem Hintergrund ist es für das beschlussfassende Gericht nicht nur rechtlich möglich sondern in Anbetracht der im Sachverhalt bzw der Beweiswürdigung aufgezeigten Akteninhalte einhergehend mit den maßgeblichen Bestimmungen des MSG und des Fremdenrechts im weiteren Sinn sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und auch des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vielmehr sogar geboten, das Verwaltungshandeln der belangten Behörde sowohl formell als auch materiell einer umfassenderen Prüfung zu unterziehen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 26.03.2015, Ra 2014/07/0067; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; jew mwN). 4.2.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass – anders als in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren – in (wie hier) administrativrechtlichen Verfahren kein Verschlechterungsverbot (kein Verbot der reformatio in peius) gilt und damit die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ggf dem Einschreiter auch zum
teil gereichen könnte (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018; jew mwN). 4.
- Exkursmäßige Anmerkungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 (§§ 58 Abs 2 und 60 AVG):4.
- Exkursmäßige Anmerkungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.01.2015 (Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG): 4.3.
- Trägt die Behörde in einem Verfahren betreffend – wie hier - Hilfe zur Gewährung des Lebensunterhaltes
dem MSG dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung oder weist diesen - wie hier - überhaupt zur Gänze ab, so ist sie (im Übrigen als erst- und letztinstanzliche Behörde) jedenfalls verpflichtet ihren Bescheid ausreichend und
vollziehbar zu begründen und hat sie hiebei im Sinn des § 60 AVG insbesondere Feststellungen zu den konkreten, anspruchsbegründenden oder anspruchsablehnenden (Lebens)umständen des Hilfesuchenden zu treffen und die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und sonstigen Regelungsvorgaben rechtlich würdigend offenzulegen. Wird eine entsprechende Hilfeleistung nicht antragsgemäß gewährt, ist die Behörde keinesfalls dazu ermächtigt, von einer den Vorgaben des § 60 AVG entsprechenden Begründung des Bescheides abzusehen (VwGH 28.02.2013, 2010/10/0001; 14.06.2012, 2008/10/0344; 23.01.2012, 2010/10/0095; 26.09.1995, 94/08/0099). Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass – vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Abweisungsgründe – die Anführung des § 10 MSG im Bescheidspruch nicht
vollzogen werden kann. 4.3.1. Trägt die Behörde in einem Verfahren betreffend – wie hier - Hilfe zur Gewährung des Lebensunterhaltes
dem MSG dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung oder weist diesen - wie hier - überhaupt zur Gänze ab, so ist sie (im Übrigen als erst- und letztinstanzliche Behörde) jedenfalls verpflichtet ihren Bescheid ausreichend und
vollziehbar zu begründen und hat sie hiebei im Sinn des Paragraph 60, AVG insbesondere Feststellungen zu den konkreten, anspruchsbegründenden oder anspruchsablehnenden (Lebens)umständen des Hilfesuchenden zu treffen und die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und sonstigen Regelungsvorgaben rechtlich würdigend offenzulegen. Wird eine entsprechende Hilfeleistung nicht antragsgemäß gewährt, ist die Behörde keinesfalls dazu ermächtigt, von einer den Vorgaben des Paragraph 60, AVG entsprechenden Begründung des Bescheides abzusehen (VwGH 28.02.2013, 2010/10/0001; 14.06.2012, 2008/10/0344; 23.01.2012, 2010/10/0095; 26.09.1995, 94/08/0099). Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass – vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Abweisungsgründe – die Anführung des Paragraph 10, MSG im Bescheidspruch nicht
vollzogen werden kann. 4.3.2. Der belangten Behörde kann zwar vor dem vorrangig aufgezeigten Hintergrund der fremdenrechtlichen Anknüpfungspunkte nicht vorgeworfen werden, den normativen Vorgaben des § 60 AVG mit einer bloß standardisierten Begründung Rechnung getragen zu haben. Das in diesem Zusammenhang zweifelsohne komplexe Ineinandergreifen des MSG und des NAG sowie vor allem auch der einschlägigen unionsrechtlichen Aspekte entbindet die belangte Behörde (nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Funktion als erst- und letztinstanzliche Behörde) aber in Hinblick auf die neue Bescheiderlassung nicht davon,
Feststellung der maßgeblichen Sachverhaltselemente diese auch ausreichend präzise und vor allem für die Beschwerdeführerin
vollziehbar rechtlich zu würdigen. Wobei seitens des beschlussfassenden Gerichts für das fortgesetzte Verfahren abhängig von den Ergebnissen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung folgende inhaltlichen Erörterungen abgegeben werden können.4.3.2. Der belangten Behörde kann zwar vor dem vorrangig aufgezeigten Hintergrund der fremdenrechtlichen Anknüpfungspunkte nicht vorgeworfen werden, den normativen Vorgaben des Paragraph 60, AVG mit einer bloß standardisierten Begründung Rechnung getragen zu haben. Das in diesem Zusammenhang zweifelsohne komplexe Ineinandergreifen des MSG und des NAG sowie vor allem auch der einschlägigen unionsrechtlichen Aspekte entbindet die belangte Behörde (nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Funktion als erst- und letztinstanzliche Behörde) aber in Hinblick auf die neue Bescheiderlassung nicht davon,
Feststellung der maßgeblichen Sachverhaltselemente diese auch ausreichend präzise und vor allem für die Beschwerdeführerin
vollziehbar rechtlich zu würdigen. Wobei seitens des beschlussfassenden Gerichts für das fortgesetzte Verfahren abhängig von den Ergebnissen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung folgende inhaltlichen Erörterungen abgegeben werden können. 4.
- Zur Anmeldebescheinigung vom 14.09.2012, ausgestellt vom Magistrat Wels zur Rubrik "sonstige Angelegenheiten (§§ 51 Abs 1 Z 2, 52 Abs 1 Z 4 oder 5)":4.
- Zur Anmeldebescheinigung vom 14.09.2012, ausgestellt vom Magistrat Wels zur, Rubrik "sonstige Angelegenheiten (Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5)": 4.4.
- Zu den Rechtsgrundlagen der Ausstellung kann ohne weitere Erläuterungen rechtlich festgestellt werden, dass die diesbezügliche Anwendung des § 52 Abs 1 Z 4 NAG ausscheidet. Ebenso erscheint eine Abstellung der ausstellenden Behörde auf § 52 Abs 1 Z 5 NAG unwahrscheinlich, wenn auch (was zu prüfen verbliebe) nicht gänzlich ausgeschlossen.4.4.
- Ausgegangen wird jedoch in der Gesamtschau des ggst Falles von der Anknüpfung der die Anmeldebescheinigung ausstellenden Behörde an § 52 Abs 1 Z 2 NAG. Nicht zuletzt sprechen auch die eigenen Angeben der Beschwerdeführerin und der hier Verweis auf ihren damaligen Unterhaltsbezug in Höhe von € 400 monatlich für diese zuletzt genannte rechtliche Variante. Wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zur Ausräumung jeglicher Zweifel im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen aufzunehmen und diese auch im Akt
vollziehbar zu dokumentieren haben wird. Seitens des beschlussfassenden Gerichts wird jedenfalls den weiteren Ausführungen die erfolgte Ausstellung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG zugrunde gelegt. 4.4.
- Zu den Rechtsgrundlagen der Ausstellung kann ohne weitere Erläuterungen rechtlich festgestellt werden, dass die diesbezügliche Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ausscheidet. Ebenso erscheint eine Abstellung der ausstellenden Behörde auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG unwahrscheinlich, wenn auch (was zu prüfen verbliebe) nicht gänzlich ausgeschlossen., , 4.4.
- Ausgegangen wird jedoch in der Gesamtschau des ggst Falles von der Anknüpfung der die Anmeldebescheinigung ausstellenden Behörde an Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Nicht zuletzt sprechen auch die eigenen Angeben der Beschwerdeführerin und der hier Verweis auf ihren damaligen Unterhaltsbezug in Höhe von € 400 monatlich für diese zuletzt genannte rechtliche Variante. Wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zur Ausräumung jeglicher Zweifel im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen aufzunehmen und diese auch im Akt
vollziehbar zu dokumentieren haben wird. Seitens des beschlussfassenden Gerichts wird jedenfalls den weiteren Ausführungen die erfolgte Ausstellung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zugrunde gelegt. 4.5. Zu den fallbezogen allgemeinen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Prüfungsansätzen und den sich daraus - möglicherweise - ergebenden Aufenthaltstiteln: 4.5.1.
dem NAG ausgestellten Bescheinigungen (respektive gemäß der §§ 51, 52, 53 und 53a NAG) kommt bloß deklaratorische Wirkung zu. Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw Unionsbürgers ergibt sich unabhängig hiervon unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen.4.5.1.
dem NAG ausgestellten Bescheinigungen (respektive gemäß der Paragraphen 51, 52, 53 und 53 a NAG) kommt bloß deklaratorische Wirkung zu. Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw Unionsbürgers ergibt sich unabhängig hiervon unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen. Die RL und deren Inhalte stellt – unionsweit gesehen - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) mit Verweis auf einschlägige unionsrechtliche Judikatur- und Literaturzitate folgend "einen bedeutsamen Rechtsakt der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit dar und bewirkt eine erhebliche Vereinheitlichung und Vereinfachung der Aufenthaltsrechte" (VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, mit Verweis auf Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4, Art. 45 AEUV Rn 81). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass das in den §§ 51 ff NAG genannte Niederlassungsrecht unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist. Das Niederlassungsrecht stellt sich als "abgestuftes System" (siehe sogleich) dar und wird innerstaatlich nicht verliehen sondern nur dokumentiert. Eine bloße Anmelde"bescheinigung" stellt somit kein rechtsbegründendes sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum
weis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Gerade deshalb kann die Beschwerdeführerin aber aus der ihr am 14.09.2012 ausgestellten Anmeldebescheinigung – entgegen ihrer offenkundig rechtsirrigen Ansicht - auch nicht ableiten, dass sie sich während des
folgenden Zeitraumes - respektive aufgrund von vermeintlich ausreichend vorhandener Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes - im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 NAG auch rechtmäßig im Inland aufgehalten hat bzw sogar bis dato aufhält (vgl dazu etwa die RV 330 XXIV. GP zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, S 50 Z 60 zu § 51 NAG; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330; jeweils mit weiteren Judikatur- und Literaturnachweisen).Die RL und deren Inhalte stellt – unionsweit gesehen - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) mit Verweis auf einschlägige unionsrechtliche Judikatur- und Literaturzitate folgend "einen bedeutsamen Rechtsakt der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit dar und bewirkt eine erhebliche Vereinheitlichung und Vereinfachung der Aufenthaltsrechte" (VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, mit Verweis auf Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4, Artikel 45, AEUV Rn 81). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass das in den Paragraphen 51, ff NAG genannte Niederlassungsrecht unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist. Das Niederlassungsrecht stellt sich als "abgestuftes System" (siehe sogleich) dar und wird innerstaatlich nicht verliehen sondern nur dokumentiert. Eine bloße Anmelde"bescheinigung" stellt somit kein rechtsbegründendes sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum
weis der innerstaatlich in den Paragraphen 51, ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Gerade deshalb kann die Beschwerdeführerin aber aus der ihr am 14.09.2012 ausgestellten Anmeldebescheinigung – entgegen ihrer offenkundig rechtsirrigen Ansicht - auch nicht ableiten, dass sie sich während des
folgenden Zeitraumes - respektive aufgrund von vermeintlich ausreichend vorhandener Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes - im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auch rechtmäßig im Inland aufgehalten hat bzw sogar bis dato aufhält vergleiche dazu etwa die Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009, S 50 Ziffer 60, zu Paragraph 51, NAG; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330; jeweils mit weiteren Judikatur- und Literaturnachweisen). 4.5.2. Generell dienen die einschlägigen Bestimmungen des NAG
dem erklärten Willen des Gesetzgebers "lediglich" der Umsetzung der hier einschlägigen Bestimmungen der RL (VwGH 10.10.2014, miterledigt bzw verbunden 2013/22/0334 und 2013/22/0335). Bereits aus dem Wortlaut des § 53a Abs 1 NAG und des Art 16 Abs 1 der RL ergibt sich, das angeführte Stufenprinzip zeitlich absteigend betrachtend, dass die Schwelle zur Erreichung des Daueraufenthaltsrechts nicht bloß in der Erreichung der zeitlichen Schranke des ununterbrochenen Aufenthaltes im Inland gelegen sein kann. Zudem wäre diese Annahme im Gesamtkontext beider Regelungswerke als gänzlich systemwidrig anzusehen. Vielmehr stellt während des maßgeblichen Zeitraumes auch der vorangegangene zumindest "rechtmäßige Aufenthalt" im Sinn des § 51 NAG bzw des Art 7 der RL eine zwingende Voraussetzung dar. § 53a Abs 1 NAG normiert als Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht unmissverständlich den fünfjährigen "rechtmäßigen und ununterbrochenen" Aufenthalt. Erst
Ablauf der Fünfjahresfrist ist lediglich auf den Aufenthalt abzustellen. Gleiches ergibt sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art 16 Abs 1 der RL. Auch Art 16 Abs 1 erster Satz der RL stellt unmissverständlich auf die Voraussetzung ab, dass sich der Unionsbürger "rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen" im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben muss. Erst
folgend ist – ohne die Voraussetzungen des Kapitels III - lediglich auf den bloßen Aufenthalt abzustellen, wobei dann, wenn das Recht auf Daueraufenthalt einmal erworben wurde, dieses lediglich bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsmitgliedsstaat über zwei aufeinanderfolgende Jahre wieder erlischt (Art 16 Abs 4 der RL).4.5.2. Generell dienen die einschlägigen Bestimmungen des NAG
dem erklärten Willen des Gesetzgebers "lediglich" der Umsetzung der hier einschlägigen Bestimmungen der RL (VwGH 10.10.2014, miterledigt bzw verbunden 2013/22/0334 und 2013/22/0335). Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG und des Artikel 16, Absatz eins, der RL ergibt sich, das angeführte Stufenprinzip zeitlich absteigend betrachtend, dass die Schwelle zur Erreichung des Daueraufenthaltsrechts nicht bloß in der Erreichung der zeitlichen Schranke des ununterbrochenen Aufenthaltes im Inland gelegen sein kann. Zudem wäre diese Annahme im Gesamtkontext beider Regelungswerke als gänzlich systemwidrig anzusehen. Vielmehr stellt während des maßgeblichen Zeitraumes auch der vorangegangene zumindest "rechtmäßige Aufenthalt" im Sinn des Paragraph 51, NAG bzw des Artikel 7, der RL eine zwingende Voraussetzung dar. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG normiert als Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht unmissverständlich den fünfjährigen "rechtmäßigen und ununterbrochenen" Aufenthalt. Erst
Ablauf der Fünfjahresfrist ist lediglich auf den Aufenthalt abzustellen. Gleiches ergibt sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Artikel 16, Absatz eins, der RL. Auch Artikel 16, Absatz eins, erster Satz der RL stellt unmissverständlich auf die Voraussetzung ab, dass sich der Unionsbürger "rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen" im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben muss. Erst
folgend ist – ohne die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei - lediglich auf den bloßen Aufenthalt abzustellen, wobei dann, wenn das Recht auf Daueraufenthalt einmal erworben wurde, dieses lediglich bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsmitgliedsstaat über zwei aufeinanderfolgende Jahre wieder erlischt (Artikel 16, Absatz 4, der RL). 4.5.3. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in einschlägigen Erkenntnissen von der systematischen Voraussetzung des auch notwendigen zumindest fünfjährigen "rechtmäßigen" Aufenthaltes im Inland aus (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Dass die Voraussetzungen bei einem Aufenthalt von über drei Monaten bis zum Ablauf des fünften Jahres daher an "bestimmte Bedingungen" (Status als Arbeitnehmer oder Selbständiger; oder das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel um keine Sozialhilfeleistungen des Aufenthaltsmitgliedsstaates in Anspruch nehmen zu müssen) geknüpft sind, erscheint zweifelsfrei und schlüssig
vollziehbar (VwGH 10.10.2014, miterledigt bzw verbunden 2013/22/0334; 2013/22/033523.02.2012, 2010/22/0011). Erst
folgend (
Ablauf der Fünfjahresfrist) fallen diese "Bedingungen" weg und lebt dadurch das Daueraufenthaltsrecht und insoweit auch die Gleichstellung mit Inländern auf (VwGH 24.02.2011, miterledigt