RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG-10/202/10-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde der T. LTD, V., W., GBR-zzzz U., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. Y., Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 04.07.2014, Zahl 30406-369/49408-2014,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde der T. LTD, römisch fünf., W., GBR-zzzz U., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch zehn. Y., Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 04.07.2014, Zahl 30406-369/49408-2014, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der.Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der.Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde insgesamt sieben Glücksspielautomaten gemäß § 52 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs 1, 2, 3 und 4 Abs 2 des Glücksspielgesetzes in Beschlag genommen. Diese Beschlagnahme gründet auf einer Amtshandlung und der daraus resultierenden Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See vom 18.Juni 2014, GZ: 090/70010/29/5014, bei welcher die in Rede stehenden Glücksspielapparate im Lokal mit der Bezeichnung "A." in B. ausgemacht und allesamt von einem Organ der Finanzpolizei bespielt wurden. Eine entsprechende Dokumentation darüber samt fotografischer Dokumentation liegt im erstinstanzlichen Akt auf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde insgesamt sieben Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, 3 und 4 Absatz 2, des Glücksspielgesetzes in Beschlag genommen. Diese Beschlagnahme gründet auf einer Amtshandlung und der daraus resultierenden Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See vom 18.Juni 2014, GZ: 090/70010/29/5014, bei welcher die in Rede stehenden Glücksspielapparate im Lokal mit der Bezeichnung "A." in B. ausgemacht und allesamt von einem Organ der Finanzpolizei bespielt wurden. Eine entsprechende Dokumentation darüber samt fotografischer Dokumentation liegt im erstinstanzlichen Akt auf. In der gegen diesen Beschlagnahmebescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Ein Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG habe nicht stattgefunden. Der im Bescheid jeweils wiedergegebene Spielablauf treffe nicht zu und seien entgegen der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht einmal die höchstmöglichen Einsätze an den Geräten sowie die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen festgestellt worden. Weiters wäre die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen, durch die nunmehrige Regelung des § 53 Abs 3 GSpG erfolge keine grundsätzliche Verschiebung der bisherigen gerichtlichen Zuständigkeiten nach § 168 StGB auf die Verwaltungsbehörden. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne (bzw Serienspiele veranlasst werden können), sei nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Ein Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG habe nicht stattgefunden. Der im Bescheid jeweils wiedergegebene Spielablauf treffe nicht zu und seien entgegen der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht einmal die höchstmöglichen Einsätze an den Geräten sowie die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen festgestellt worden. Weiters wäre die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen, durch die nunmehrige Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, GSpG erfolge keine grundsätzliche Verschiebung der bisherigen gerichtlichen Zuständigkeiten nach Paragraph 168, StGB auf die Verwaltungsbehörden. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne (bzw Serienspiele veranlasst werden können), sei nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte stelle auch eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar, diesbezügliche strafbewehrte Verbote seien nicht anwendbar. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. Zitiert wird dann zB das Urteil Pfleger in der Rechtssache C-390/
- Auch vom Obersten Gerichtshof sei schon dargelegt worden, dass das Glücksspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten. Schließlich seien auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. Das Glücksspielgesetz sei selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestattet und sei die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in der Folge die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Am 18.05.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde vom Rechtsvertreter auf mit Schriftsatz vom 13.05.2015 ergänzend vorgelegte Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen sind im Beschwerdeakt als Subzahl 6 in den Akt eingefügt und wird aufgrund des Umfanges auf diese nur verwiesen. Vor allem wird dort wiederum auf die Unionsrechtswidrigkeit einer Monopol- oder Konzessionsregelung hingewiesen, weiters auf ein sehr umfangreiches präzises Prüfprogramm des EuGH, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche zulässig sei und vor allem auch die Werbepolitik des Konzessionsinhabers samt entsprechenden Presseaussendungen und Beispielen für durchgeführte Werbungen der Casinos Austria. Schlussendlich wird nochmals ausgeführt, dass aus all dem unzweifelhaft feststehe, dass die vom EuGH aufgestellten und kumulativ erforderlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols allesamt nicht erfüllt seien. Der Zeuge Stefan C., der einige der Geräte selbst bespielt hatte, gab Folgendes zu Protokoll: "Ich war bei der gegenständlichen Kontrolle im Bespielteam und habe bis auf den Hundewettterminal die Walzengeräte FA1 bis FA7 sowie den Funwechsler bespielt. Alle Geräte waren spielbereit aufgestellt. Vom Hundewettterminal wurden zunächst Fotos angefertigt. Es hat sich um ein typisches Greyhound Terminal gehandelt, dessen Spielablauf uns amtsbekannt ist. Im Laufe der Kontrolle wurde der Hundewettterminal heruntergefahren bzw auf Google umgeschaltet. In den AGBs zu diesen Hundewettterminals wird ausgeführt, dass es sich hiebei um aufgezeichnete Wetten handelt. Bei diesem Gerät konnte in die AGBs nicht Einsicht genommen werden, da wie gesagt das Gerät heruntergefahren wurde. Wir haben über Google nicht versucht, uns in das Spiel einzuloggen. Google ist für uns kein Glücksspiel. Bei Greyhound handelt es sich um Hundewetten, das heißt es handelt sich um Rennen, wo einem fiktiven Hasen durch Hunde nachgelaufen wird. Über Befragen, ob geprüft wurde, ob die Rennen live stattfinden, kann ich nur darauf verweisen, dass das Gerät heruntergefahren wurde. Auf dem anlässlich der Kontrolle angefertigten Foto ist ersichtlich, dass jede Minute ein Rennen stattfindet. Ich weiß nicht, wie lange ein derartiges Rennen dauert. Zum Ablauf der Rennen ist festzuhalten, dass auf Bild 45 im linken unteren Bereich ersichtlich ist, dass eine Wartezeit von 47 Sekunden bzw einer Minute, zwei Minuten, etc auf das nächste Rennen gegeben ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass diese Zeiten angeben, wann eine Quotenänderung erfolgt, ist das nicht zutreffend. Ich weiß, dass es sich hiebei um die Wartezeit auf das nächste Rennen handelt. Ich selbst habe dies nicht beobachtet. Zu den Walzengeräten FA1 bis 7 ist festzuhalten, dass diese so wie in den GSp26 Formularen und im Aktenvermerk vom 23.04.2014 festgehalten, bespielt worden sind. Der Rechtsvertreter bestreitet den Ablauf so wie er dort festgehalten ist, nicht. Gleiches gilt auch für die festgestellten Mindest- und Höchsteinsätze. Fortsetzung Zeugeneinvernahme C.: Ich habe die Geräte fotografiert und bespielt und hat Herr D. als Schriftführer fungiert und laut meinen Angaben die GSp26 Formulare ausgefüllt. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Wenn auf dem GSp26 Formular zu dem Gerät FA1 die Spiele nicht angeführt sind, so wurden diese nicht dokumentiert. Auf den GSp26 Formularen ist jeweils das gespielte Testspiel vermerkt. Unsere GSp26 Formulare sind so aufgebaut, dass das jeweils gespielte Testspiel angeführt wird, nicht jedoch sämtliche auf den einzelnen Geräten angebotenen Spiele. Es wurde ein Testspiel gespielt und die dort jeweils festgestellten Mindesteinsätze bzw Höchsteinsätze dokumentiert. Ich kann zu den anderen angebotenen Spielen keine Angaben machen, da wie gesagt jeweils – und das heißt auch auf jedem einzelnen Walzengerät – lediglich ein Testspiel gespielt wurde. Nachdem in den GSp26 Formularen die Autostarttaste nicht mehr angeführt ist, wurde sie im Rahmen des Testspieles jeweils auch nicht verwendet bzw wenn sie verwendet wurde, wurde dies letztlich nicht dokumentiert. Den Aktenvermerk vom 23.04.2014 habe ich angefertigt. Wenn dort vermerkt ist, dass das Spiel durch die Starttaste oder die Autostarttaste ausgelöst werden kann, so steht das im Zusammenhang mit meiner vorigen Aussage, wonach es durchaus sein kann, dass die Autostarttaste gedrückt wurde, dies aber letztlich nicht dokumentiert wird mangels Relevanz. Es ist bei uns ein Standardablauf, dass diese Tasten benutzt werden. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob auf den Geräten FA1 bis 7 auch Kartenspiele oder Roulette angeboten wurde. Ich kann mich heute nicht mehr zu jedem einzelnen Gerät erinnern, ob diese über einen Touchscreen verfügen. Normalerweise verfügen sie über einen solchen. Ich habe versucht, den Walzenlauf zu beeinflussen. Das war nicht möglich. Ich habe versucht, das Spiel zu unterbrechen durch Drücken der einzelnen Tasten bzw der einzelnen Rollen. Wie es das Fotobild Nummer 6 zeigt, handelt es sich bei dem Gerät Nummer FA1 offensichtlich um ein solches mit Touchscreen. Ich habe jede einzelne Taste bzw Rolle gedrückt. Die Walzen sind weitergelaufen, es wurde keine Änderung des Spiels bzw eine Unterbrechung des Spiels bewirkt. Es handelt sich um ein Standardprocedere, es wird immer und bei jedem Gerät geprüft, ob der Spielablauf unterbrochen werden kann. Beim Gerät FA1 hatte ich ein Guthaben von € 10,-- gehabt, wie aus dem GSp26 Formular ersichtlich ist. Es werden dann Spiele mit Mindesteinsatz als auch Höchsteinsatz gespielt. Zum Testen der Frage, ob der Spielablauf beeinflusst werden kann, wird meistens mit einem niedrigeren Einsatz bzw dem Mindesteinsatz gespielt. Zum Gerät FA8 ist zu sagen, dass es sich um einen Funwechsler der ersten Generation gehandelt hat. Er verfügte auch nicht über die Verwendung mit einem USB-Stick zum Herunterladen der Musik. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Man konnte bei diesem Gerät keinen Musiktitel auswählen. Stellungnahme des Rechtsvertreters: Der Spielablauf zum Funwechsler wie er im Aktenvermerk vom 23.04.2014 beschrieben und in der Fotodokumentation dokumentiert wurde, wird nicht bestritten. Fortsetzung Zeugeneinvernahme C.: Wenn im GSp26 Formular festgehalten wurde, dass ein Gewinn von € 61,-- erzielt wurde, war es in weiterer Folge so, dass dieses Geld zur Verwahrung mitgenommen wurde und auf ein Verwahrungskonto verbucht wurde, wo es sich noch immer befindet." Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass die Eigenschaft der Beschwerdeführerin unbestritten sei und weiters, dass der Spielablauf zum Funwechsler, wie er im Aktenvermerk vom 23.04.2014 beschrieben und in der Fotodokumentation dokumentiert wurde, nicht bestritten werde. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und wie dort beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zugrunde: Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes St.Johann Tamsweg Zell am See am 18.Juni 2014 wurden im Lokal "A.", E. 11, B., mehrere Glücksspielautomaten ausgemacht und auch bespielt. Eine entsprechende Dokumentation über die Apparate, die durchgeführten Spiele und die Einsätze sowie die wesentlichen Spielabläufe finden sich im erstinstanzlichen Akt bzw sind Beilage zur Anzeige. Alle Geräte beinhalteten sogenannte Walzenspiele, bei welchen nach Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet sind. Das Spiel wurde jeweils mit einer Starttaste ausgelöst. Dabei wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Es wurden in der Folge die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder eines Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern war dabei keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, da sie nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen konnten. Die Geräte waren allesamt betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Das Spielergebnis hing bei allen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gegen die Beschwerdeführerin, die laut Auszug aus dem Firmenbuch, FNxxxxx, ihren Sitz im Vereinigten Königreich, U., mit der Geschäftsanschrift V., W., F., G., GBR-SK72DH U., hat, wurde die Beschlagnahme in deren Eigenschaft als Veranstalterin (§ 53 Abs 2, zweites Tatbild Glücksspielgesetz) vorgenommen. Die Eigenschaft als Veranstalterin wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt. Gegen die Beschwerdeführerin, die laut Auszug aus dem Firmenbuch, FNxxxxx, ihren Sitz im Vereinigten Königreich, U., mit der Geschäftsanschrift römisch fünf., W., F., G., GBR-SK72DH U., hat, wurde die Beschlagnahme in deren Eigenschaft als Veranstalterin (Paragraph 53, Absatz 2,, zweites Tatbild Glücksspielgesetz) vorgenommen. Die Eigenschaft als Veranstalterin wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt. Laut Firmenbuch beträgt das Einlagekapital der T. LTD € 1.
- Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde nicht erteilt und besteht auch keine Ausnahme gemäß § 4 GSpG.Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde nicht erteilt und besteht auch keine Ausnahme gemäß Paragraph 4, GSpG. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich bezüglich der vorgebrachten Beschwerde (samt Ergänzungen) folgende rechtliche Würdigung: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Glücksspielgesetzes lauten: § 1.
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt…..
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; ………..
(2)Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. …
(5)Absatz 5,Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet. Beschlagnahmen§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1.Ziffer eins der Verdacht besteht, dass a)Litera a mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder b)Litera b durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2.Ziffer 2 fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3.Ziffer 3 fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. …
(3)Absatz 3,Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Dass der von der Finanzpolizei wiedergegebene Spielablauf nicht zutreffe, wie in der Beschwerde dargetan, ist eine ledigliche Behauptung. Sowohl die Anzeige ist sehr substantiiert und genau, als auch die Aussage des Zeugen Stefan C., der im Bespielteam war und auch die gegenständlichen Geräte allesamt bespielt hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Spielablauf nicht so erfolgte, wie vom Zeugen beschrieben und auch dokumentiert bzw dass der Zeuge wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte. Das Vorbringen, die belangte Behörde sei zur Beschlagnahme nicht zuständig gewesen, ist ebenso nicht zutreffend: Die Beschlagnahme erfolgte am 23.04.2014, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Glücksspielgesetz bereits in seiner novellierten Fassung BGBl I Nr. 13/2014 in Geltung stand und nach dessen § 52 Abs 3 normiert wird, dass dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 des Glücksspielgesetzes, als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht werde, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen ist, was bedeutet, dass grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden die Zuständigkeit hinsichtlich Beschlagnahmehandlungen und Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren im Glücksspielwesen zukommt. Die Beschlagnahme erfolgte am 23.04.2014, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Glücksspielgesetz bereits in seiner novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, in Geltung stand und nach dessen Paragraph 52, Absatz 3, normiert wird, dass dann, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, des Glücksspielgesetzes, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht werde, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen ist, was bedeutet, dass grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden die Zuständigkeit hinsichtlich Beschlagnahmehandlungen und Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren im Glücksspielwesen zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.03.2015, Zahlen G 203/2014-16 ua judiziert, dass § 52 Abs 3 mit Art 4
- ZPEMRK vereinbar ist und auch eine Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt. § 52 dieser Novelle ist entsprechend Punkt
- am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten, also am 01.03.
- G 203/2014-16 ua judiziert, dass Paragraph 52, Absatz 3, mit Artikel 4,
- ZPEMRK vereinbar ist und auch eine Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt. Paragraph 52, dieser Novelle ist entsprechend Punkt
- am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten, also am 01.03.
- Hinsichtlich des umfangreichen Vorbringens, die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 54 GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar und weiters, dass hinsichtlich der Werbepolitik des Konzessionsinhabers die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtslage einerseits (Kohärenz) und der Geschäftspolitik des Alleinkonzessionärs für Ausspielungen (extensive Werbepraxis) andererseits nicht erfüllt seien und vor allem auch der Spielerschutz nicht gegeben sei, ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des umfangreichen Vorbringens, die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß Paragraph 54, GSpG stelle eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar und weiters, dass hinsichtlich der Werbepolitik des Konzessionsinhabers die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtslage einerseits (Kohärenz) und der Geschäftspolitik des Alleinkonzessionärs für Ausspielungen (extensive Werbepraxis) andererseits nicht erfüllt seien und vor allem auch der Spielerschutz nicht gegeben sei, ist Folgendes auszuführen: Bezüglich dieser vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg immer wieder dargelegten und mit einer Vielzahl von Unterlagen und Verweisen auf Judikatur, auch von Zivilgerichten, vorgebrachten Thematik wurde durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen eingeholt. Dieses hat mit Schriftsatz vom 20.05.2015 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und den Glücksspielbericht 2010 bis 2013 vorgelegt. Dieser wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht. In diesem Bericht, auf den nur auszugsweise eingegangen und ansonsten aufgrund seiner Umfänglichkeit nur darauf verwiesen wird, ergibt sich, dass hinsichtlich des Spielerschutzes rund 64000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
- und dem 65.Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Die Studie habe ergeben, dass 0,43% dieses Bevölkerungssegmentes ein problematisches Spielverhalten aufweisen und 0,66% pathologisch glücksspielsüchtig sind. Aufgrund dieser Problematik sei eine Stabstelle für Spielerschutz eingerichtet worden, die sich ausschließlich mit dieser Thematik beschäftigen soll. In der Folge wird auch die Einrichtung der Stabstelle sowie deren Aufgaben und Tätigkeiten näher dargestellt (Punkte 4.1 und 4.2 des Glücksspiel-Berichtes 2010 bis 2013). Zur Glücksspielwerbung wird in Punkt 5.3 dieses Berichtes ausgeführt, dass entsprechend § 56 Abs 1 GSpG die Konzessionäre bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab wahren sollen. Das bedeute, die Konzessionäre dürften keine expansionistische Politik betreiben bzw die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung müsse maßvoll und strikt auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken (etwa EuGH 04.03.2010, Rs C-316/07 ua). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten könne (vgl EuGH 15.09.2011, C-347/09-Dickinger und Ömer, Rn 63ff). Zur Glücksspielwerbung wird in Punkt 5.3 dieses Berichtes ausgeführt, dass entsprechend Paragraph 56, Absatz eins, GSpG die Konzessionäre bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab wahren sollen. Das bedeute, die Konzessionäre dürften keine expansionistische Politik betreiben bzw die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung müsse maßvoll und strikt auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken (etwa EuGH 04.03.2010, Rs C-316/07 ua). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten könne vergleiche EuGH 15.09.2011, C-347/09-Dickinger und Ömer, Rn 63ff). Um eine solche Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, habe das Bundesministerium für Finanzen die Stabstelle für Spielerschutz beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Die Stabstelle für Spielerschutz habe solche Standards entwickelt und seien diese als Bescheide des BMF gegenüber den Bundeskonzessionären als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen und als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid einer Werbebewilligung gemäß § 56 Abs 2 GSpG erlassen worden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gelte auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Im Bericht des Bundesministeriums für Finanzen, GZ: BMF-180000/0334-IV/2/2015, wird dazu festgestellt, durch das bestehende Glücksspielmonopol (§ 3 GSpG) sollen die negativen Auswirkungen des Glücksspiels hintangehalten werden. Durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels solle ein ausreichendes legales Spielangebot für Spieler gewährleistet werden, das vor allem den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhalte. Die Konzessionäre unterlägen einer strengen Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen, sowohl dahingehend, ob sie sich im Rahmen der ihnen erteilten Konzession bewegten, als auch, ob sie keine expansionistische Politik betrieben bzw die von ihnen durchgeführte Werbung maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibe, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerkes zu lenken. Auf der anderen Seite werde konsequent gegen illegales Glücksspiel vorgegangen. Um eine solche Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, habe das Bundesministerium für Finanzen die Stabstelle für Spielerschutz beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Die Stabstelle für Spielerschutz habe solche Standards entwickelt und seien diese als Bescheide des BMF gegenüber den Bundeskonzessionären als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen und als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid einer Werbebewilligung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GSpG erlassen worden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gelte auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Im Bericht des Bundesministeriums für Finanzen, GZ: BMF-180000/0334-IV/2/2015, wird dazu festgestellt, durch das bestehende Glücksspielmonopol (Paragraph 3, GSpG) sollen die negativen Auswirkungen des Glücksspiels hintangehalten werden. Durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels solle ein ausreichendes legales Spielangebot für Spieler gewährleistet werden, das vor allem den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhalte. Die Konzessionäre unterlägen einer strengen Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen, sowohl dahingehend, ob sie sich im Rahmen der ihnen erteilten Konzession bewegten, als auch, ob sie keine expansionistische Politik betrieben bzw die von ihnen durchgeführte Werbung maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibe, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerkes zu lenken. Auf der anderen Seite werde konsequent gegen illegales Glücksspiel vorgegangen. Das österreichische Glückspielmonopol verfolge jene Ziele, die vom EuGH als Rechtfertigung für die mit dem Monopol verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit angesehen würden, nämlich: ● Verbraucherschutz ● Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen) ● Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten) ● Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft ● Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung) ● Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen ● Lenken von Glücksspieltätigkeiten und der Spiellust des Menschen in kontrollierbare Bahnen, um ihrer Ausnutzung zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen ● Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuführen Es handle sich beim österreichischen Glücksspielmonopol um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl etwa VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035, Rn 2.3.4). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.11.2009, 2009/17/0147) sei den Gesetzesmaterialien zum Glücksspiel zu entnehmen, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitische Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigten. Es handle sich beim österreichischen Glücksspielmonopol um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche etwa VwGH 04.08.2005, 2004/17/0035, Rn 2.3.4). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.11.2009, 2009/17/0147) sei den Gesetzesmaterialien zum Glücksspiel zu entnehmen, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitische Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigten. Im Weiteren werden dann zahlreiche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes angeführt, welche der Absicherung jener Ziele dienen, die nach der Rechtsprechung des EuGH einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles rechtfertigen (vgl Stellungnahme Seite 4). Im Weiteren werden dann zahlreiche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes angeführt, welche der Absicherung jener Ziele dienen, die nach der Rechtsprechung des EuGH einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles rechtfertigen vergleiche Stellungnahme Seite 4). Hinsichtlich des Zweckes der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz bzw der Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht und/oder Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht wurde unter anderem dargelegt, dass bezüglich der Spielsucht der Großteil der österreichischen Bevölkerung zur Unterhaltung und zum Spaß spiele, wobei diese Form des sozialen oder gesellschaftlichen Spielens in der Regel risikolos verlaufe. Dennoch zeige die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie (vgl Kalke/Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011), dass rund 64000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr (wie oben bereits zitiert) von Glücksspielsucht betroffen seien. Diese dort aufgelisteten Zahlen zeigten, dass es notwendig sei, den Betroffenen die bestehenden Hilfsangebote in Österreich aufzuzeigen. Glücksspielsucht sei eine Krankheit, die oft verdrängt werde, jedoch gut zu behandeln sei. Besonders wichtig dabei sei der Lenkungseffekt, den das Monopol ausübe; die höchste Problemprävalenz gebe es im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank. Durch das Monopol solle auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz gelenkt werden, weg von den Problembereichen, hin zu anderen Bereichen, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch sei. Hinsichtlich des Zweckes der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz bzw der Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht und/oder Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht wurde unter anderem dargelegt, dass bezüglich der Spielsucht der Großteil der österreichischen Bevölkerung zur Unterhaltung und zum Spaß spiele, wobei diese Form des sozialen oder gesellschaftlichen Spielens in der Regel risikolos verlaufe. Dennoch zeige die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie vergleiche Kalke/Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011), dass rund 64000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr (wie oben bereits zitiert) von Glücksspielsucht betroffen seien. Diese dort aufgelisteten Zahlen zeigten, dass es notwendig sei, den Betroffenen die bestehenden Hilfsangebote in Österreich aufzuzeigen. Glücksspielsucht sei eine Krankheit, die oft verdrängt werde, jedoch gut zu behandeln sei. Besonders wichtig dabei sei der Lenkungseffekt, den das Monopol ausübe; die höchste Problemprävalenz gebe es im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank. Durch das Monopol solle auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz gelenkt werden, weg von den Problembereichen, hin zu anderen Bereichen, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch sei. In dieser Stellungnahme wird auf Seite 6 dann auch eine Tabelle angeführt, die den Anteil von Problemspielern in den einzelnen Sparten anzeigt und die sozialen Kosten gemäß einer Studie von Judith Köberl 2009 (in "Kleines Glücksspiel – Großes Leid? empirische Untersuchungen zu den sozialen Kosten des Glücksspiel in der Steiermark, Leykam") wiedergibt. Das Problem – so die Stellungnahme des BMF – der mit dem Glücksspiel verbundenen Kriminalität umfasse zum einen Geldwäsche, zum anderen die sogenannte Beschaffungskriminalität. Beides solle ebenfalls durch das Monopol hintangehalten werden. In der zitierten Studie von Köberl sei gewerbsmäßiger Diebstahl das häufigste Delikt im Zusammenhang mit Spielsucht (36%), gefolgt von (schwerem) Raub (82%-gemeint wohl 32%) und gewerbsmäßigem Betrug (12%). Den einschlägigen Studien zufolge komme es bei Spielsucht bzw Kriminalität in Zusammenhang mit Spielsucht auf die Art des Glücksspiels an. So hätten beispielsweise Lotterien und Rubbellose ein geringeres Suchtpotential als das Lebendspiel. Das Automatenglücksspiel weise im Vergleich zu den anderen Glücksspielen das höchste Spielsuchtpotential auf. Ein Entfall des Glücksspielmonopols und eine Öffnung des Glücksspielmarktes im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit hätten somit schwerwiegende Folgen: So könnte Österreich den Marktzugang auf Anbieterseite nicht mehr kontrollieren, sodass die derzeit hohen Standards (wie zB Kapitalausstattung, Qualifikation, Betrugsvorbeugung etc.) im Interesse des Spielerschutzes nicht mehr gewährleistet wären, Spielersperren im Zusammenhang mit exzessivem und existenzbedrohendem Spiel nicht mehr exekutiert werden könnten, das Angebot und damit der Anreiz zum Spiel überborden würde, Werbebeschränkungen nicht mehr wirksam durchgesetzt werden könnten und keinerlei Aufsicht über die Anbieter mehr möglich wäre. Zur Erreichung der eingangs genannten Zwecke (zB Spieler- und Jugendschutz) sei eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt worden wie beispielsweise - Einrichtung einer Spielerschutzstelle im BMF - elektronische Anbindung der Glücksspielautomaten (und nunmehr auch Video Lotterie Terminals an die Bundesrechenzentren GmbH) - Neuregelung des sogenannten "Kleinen (Automaten-)Glücksspieles". In der Neuregelung des GSpG finde sich daher neben den für Spielbanken im Bundesbetrieb zwingend bestehenden Voraussetzungen an Konzessionäre nunmehr unter anderem auch eine Mindestdauer für ein Spiel, die Einhaltung von Mindestabstandsregelungen, die Einrichtung von strengen Zutrittssystemen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen nach Ausweiskontrolle zum Spiel gelangen können, die zwingende Vorlage eines Schulungskonzeptes der Mitarbeiter für den Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielschutzeinrichtungen, das Verbot bestimmter Spielinhalte, ein zulässiger Höchsteinsatz, ein zulässiger in Aussicht gestellter Höchstgewinn oder das Verbot parallel laufender Spiele. Weiters wird in dem Bericht des Bundesministeriums für Finanzen dargelegt, welche tatsächlichen Maßnahmen in Vollziehung des Glücksspielgesetzes im Bereich Spielerschutz und Prävention von Glücksspielsucht, Jugendschutz und Maßnahmen betreffend die Überwachung des legalen Glücksspieles getroffen wurden (siehe Bericht Punkt 5). In Punkt
- des zitierten Berichtes des Bundesministeriums für Finanzen wurde dann noch dargelegt, welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Werbepraxis durch konzessionierte Unternehmen gegen die Erreichung der genannten Zwecke des Glücksspielgesetzes verstoße. Abschließend wird in diesem Bericht unter Punkt
- hinsichtlich der Frage, ob die genannten Zwecke des Glücksspielgesetzes auch durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen als durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten erreicht werden können, dargetan, dass sich unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zur Novelle 2010 sowie zu den im Bericht genannten Novellen des Glücksspielgesetzes eindeutig ergebe, dass die Regelungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung nicht nur vordergründiges und unwirkliches Ziel seien. Aufgrund der dargestellten Probleme gehe das BMF davon aus, dass es sich bei der im Gesetz getroffenen Regelung, ein ausreichendes Angebot an legalem Glücksspiel zur Verfügung zu stellen, sowie das illegale Glücksspiel effektiv zu bekämpfen, um das gelindeste Mittel handle und erscheine dies in Anbetracht der dargestellten Probleme auch als verhältnismäßig. Das legale Glücksspiel unterliege strengen Auflagen vor allem im Bereich Spieler-, Konsumenten- und Jugendschutz. Von einem Totalverbot des Glücksspiels sei in Österreich bewusst Abstand genommen worden. Das BMF sei daher der Ansicht, dass die nationalen Regelungen des Glücksspielgesetzes der Erreichung zwingender Allgemeininteressen (Spielerschutz, Hintanhaltung von Kriminalität) dienen. Diese Ziele seien kohärent und systematisch nicht zu erreichen, wenn in Österreich ein unbeschränktes Angebot an Glücksspiel zugelassen werden müsste und decke sich dies auch mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Für das Landesverwaltungsgericht Salzburg erscheinen diese Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen nachvollziehbar und es schließt sich dieser sehr ausführlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vollinhaltlich an. Damit wird auch den diesbezüglichen, umfangreichen Beschwerdeausführungen entsprechend entgegengetreten. Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes wird daher nicht gesehen. Aus dem Verfahren ergibt sich für das erkennende Gericht auch nicht, dass durch Werbung der Konzessionsträger die intendierten Ziele für die Beschränkungen nicht mehr wirksam verfolgt werden würden. Auch die behauptete Inländerdiskriminierung gemäß Art 7 B-VG kann nicht gesehen werden, da eben auch eine Unanwendbarkeit des Glücksspielmonopols in Fällen mit Unionsrechtsbezug nicht vorliegt.Damit wird auch den diesbezüglichen, umfangreichen Beschwerdeausführungen entsprechend entgegengetreten. Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes wird daher nicht gesehen. Aus dem Verfahren ergibt sich für das erkennende Gericht auch nicht, dass durch Werbung der Konzessionsträger die intendierten Ziele für die Beschränkungen nicht mehr wirksam verfolgt werden würden. Auch die behauptete Inländerdiskriminierung gemäß Artikel 7, B-VG kann nicht gesehen werden, da eben auch eine Unanwendbarkeit des Glücksspielmonopols in Fällen mit Unionsrechtsbezug nicht vorliegt. Den im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 13.05.2015 gestellten Beweisanträgen wurde allesamt keine Folge gegeben, da durch den oben wiedergegebenen ausführlichen Bericht des Bundesministers für Finanzen bzw den ermittelten Sachverhalt hinreichend klargestellt ist, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen diesbezüglichen Rechtsproblematiken (Monopolregelung, Werbetätigkeiten, Spielerschutz) schlichtweg nicht gegeben sind. Dass – wie im ergänzenden Beschwerdevorbringen darzustellen versucht wird – eine Geldwäscheproblematik "im Glücksspielbereich" nicht vorläge, ist ebenfalls aufgrund der umfassenden Darstellung des Berichtes des Bundesministeriums für Finanzen (Punkt 5.5 ff) widerlegt. Für die Erteilung einer Konzession nach § 14 Abs 2 und § 21 Abs 2 GSpG ist im Übrigen das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (von mind 109 Millionen Euro Grundvoraussetzung). Betreffend die T. LTD scheint diesbezüglich im Firmenbuch (FN xxx) nur ein Einlagekapital von € 1.000 auf. Schon allein aus diesem Grund sind die in der gegenständlichen Beschwerde vorgetragenen Argumente nicht ausreichend, einen Auslandsbezug herzustellen und in weiterer Folge die behauptete Unionsrechtswidrigkeit hinreichend schlüssig zu begründen. Für die Erteilung einer Konzession nach Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ist im Übrigen das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (von mind 109 Millionen Euro Grundvoraussetzung). Betreffend die T. LTD scheint diesbezüglich im Firmenbuch (FN xxx) nur ein Einlagekapital von € 1.000 auf. Schon allein aus diesem Grund sind die in der gegenständlichen Beschwerde vorgetragenen Argumente nicht ausreichend, einen Auslandsbezug herzustellen und in weiterer Folge die behauptete Unionsrechtswidrigkeit hinreichend schlüssig zu begründen. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten besteht aufgrund der umfangreich dokumentierten Anzeige der Finanzpolizei und der Aussagen des Zeugen C. in der Verhandlung betreffend die festgestellte Betriebsdauer, der bei den Testspielen getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne sowie des Ablaufes der getätigten Spiele somit der hinreichend substanziierte Verdacht, dass mit diesen Apparaten und der darauf verwendeten Software in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und Glücksspiele zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet wurden, sohin der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes gegeben ist. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten besteht aufgrund der umfangreich dokumentierten Anzeige der Finanzpolizei und der Aussagen des Zeugen C. in der Verhandlung betreffend die festgestellte Betriebsdauer, der bei den Testspielen getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne sowie des Ablaufes der getätigten Spiele somit der hinreichend substanziierte Verdacht, dass mit diesen Apparaten und der darauf verwendeten Software in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und Glücksspiele zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet wurden, sohin der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, des Glücksspielgesetzes gegeben ist. Es lagen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme dieser Geräte somit zweifelsohne vor und erfolgte deren Beschlagnahme somit im Sinne des Glücksspielgesetzes rechtskonform. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darzulegen, dass Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung dahingehend: 1.) ob der Zeuge C. (Finanzpolizei) wisse, was unter "Greyhound" zu verstehen sei 2.) ob die Spielentscheidung "online stattgefunden hat", (diese Fragen zum Parallelverfahren H., LVwG 10/215) nicht zugelassen wurden. Die Fragen dienten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes, vor allem nicht der Frage, ob mit den verfahrensrechtlichen Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde bzw ob Umstände vorlagen, die eine Beschlagnahme rechtfertigten. Durch den ermittelten Sachverhalt und die Aussage des Zeugen ist erwiesen, dass jedenfalls die Spielentscheidungen durch den Spieler am jeweiligen Gerät getroffen wurden und die Ausspielungen daher an den beschlagnahmten Geräten stattfanden (siehe hiezu auch die Judikatur des VwGH, etwa
- Dezember 2011, Zlen. 2011/17/0155 und 0150). Auch ist es nicht verfahrenswesentlich, ob der Zeuge weiss, was unter "Greyhound" zu verstehen ist, solange er Spielabläufe, die er beobachtet hat, wiedergeben kann, was vorliegend jedenfalls zutraf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa zu den Themen der Glücksspieleigenschaften, Zuständigkeit der Behörden zur Beschlagnahme oder Unionsrechtswidrigkeit. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa zu den Themen der Glücksspieleigenschaften, Zuständigkeit der Behörden zur Beschlagnahme oder Unionsrechtswidrigkeit. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.10.202.10.2015