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{'item': 'LVwG-11/170/7-2015'}

Obsah (24)§ 28§ 47§ 41a§ 25a§ 24Art 8Art. 130§ 11§§ 52§ 8§ 41§ 20e§ 42§ 59§ 67§ 45§ 20§§ 55§ 43§ 23§§ 19§ 73§ 25§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.07.2015 GeschäftszahlLVwG-11/170/7-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Abs 7 Vw

GVG und § 8 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG und Paragraph 8, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben. II. römisch zwei. Die Anträge des Herrn ABC N. auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger"

§ 47

NAG sowie auf Änderung des Aufenthaltstitels (Zweckänderungsantrag) auf den Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 41a

NAG werden

§ 28Abs 7 Vw

GVG iVm § 24 Abs 1, 3 und 4 NAG sowie § 25 Abs 3 NAG abgewiesen. Die Anträge des Herrn ABC N. auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger"

Paragraph 47, NAG sowie auf Änderung des Aufenthaltstitels (Zweckänderungsantrag) auf den Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, NAG werden

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4 NAG sowie Paragraph 25, Absatz 3, NAG abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Sachverhalt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen am xxxx geborenen ägyptischen Staatsangehörigen, welcher seit Oktober 2001 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Dieser Ehe entstammen zwei minderjährige in Österreich geborene Söhne. Am 18.6.2003 hat der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt. Diese Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer erteilt und in den folgenden Jahren verlängert. Erstmals im Jahr 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt, welcher in den darauffolgenden Jahren jeweils verlängert worden ist. Am 22.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" von Österreicher. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin die Wohnungssituation des Beschwerdeführers erhoben, ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung eingeholt sowie eine Anfrage an das Sozialamt, ob vom Beschwerdeführer Sozialleistungen bezogen werden, gestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 3.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen eine Reisepasskopie vorzulegen. Mit E-Mail vom 9.12.2013 teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass sie sich gemeinsam mit ihren Söhnen in Ägypten aufhalte, um diesen das Erlernen der arabischen Sprache in Wort und Schrift zu ermöglichen. Der Zweisprachigkeit der Kinder werde von ihrem Gatten und ihr selbst große Bedeutung beigemessen, weshalb man sich für einen vorübergehenden Schulbesuch in Ägypten entschieden habe. Da man keine definitive Zusage erhalten habe, ob bei einem gemeinsamen Auslandsaufenthalt der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bzw die bis dahin gemeinsam gelebten Jahre in Österreich verloren gehen würden, habe man sich dazu durchgerungen, dass der Beschwerdeführer allein in Österreich bleibe. Zunächst sei ein Aufenthalt von einem Jahr beabsichtigt gewesen, doch habe man zur Festigung der erworbenen Kenntnisse und wegen des jüngeren Sohnes entschieden, noch ein weiteres Jahr anzuhängen. Nach Beendigung dieses Schuljahres sei jedoch die Rückkehr nach Österreich geplant. Die Ehegattin des Beschwerdeführers betonte, dass sie mit dem Beschwerdeführer in aufrechter Ehe leben würde. Mit Schreiben vom 11.12.2013 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde das Vertretungsverhältnis bekannt. Mit Schreiben vom 14.2.2014 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist Parteiengehör ein und stellte, im Hinblick auf die außer Landes Niederlassung der Gattin sowie der Söhne, die Abweisung des Antrages in Aussicht. Nach beantragter Fristverlängerung stellte der Beschwerdeführer am 12.3.2014 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und führte gleichzeitig näheres zu seinem Integrationsgrad aus. Hinsichtlich der beantragten "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde Folgendes festgehalten: "Der Antragsteller erfüllt sämtliche Voraussetzungen des § 11 NAG und und ist jedenfalls § 11 Abs. 3 NAG anzuwenden, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung dann erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden ist. Dies ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als – wie bereits ausgeführt – der Antragsteller bereits seit 11 Jahren in Österreich lebt, sehr gut deutsch spricht (B2 und B3), einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Kinder in Österreich geboren sind, seine Frau österreichische Staatsbürgerin ist, welche sich derzeit mit den mj. Kindern im Heimatstaat des Antragstellers aufhält. Mit der Ehegattin seit über 13 Jahre lang verheiratet ist und ein gemeinsamer Entschluss der Ehegatten, den Kindern diese Sprachausbildung zu ermöglichen, ausschlaggebend für den Aufenthalt der Kinder in Ägypten war."Der Antragsteller erfüllt sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG und und ist jedenfalls Paragraph 11, Absatz 3, NAG anzuwenden, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung dann erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden ist. Dies ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als – wie bereits ausgeführt – der Antragsteller bereits seit 11 Jahren in Österreich lebt, sehr gut deutsch spricht (B2 und B3), einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Kinder in Österreich geboren sind, seine Frau österreichische Staatsbürgerin ist, welche sich derzeit mit den mj. Kindern im Heimatstaat des Antragstellers aufhält. Mit der Ehegattin seit über 13 Jahre lang verheiratet ist und ein gemeinsamer Entschluss der Ehegatten, den Kindern diese Sprachausbildung zu ermöglichen, ausschlaggebend für den Aufenthalt der Kinder in Ägypten war. Aus diesen vorstehenden Erwägungen ergibt sich aber auch, dass eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung der privaten und familiären Situation nicht gesetzmäßig ist, da keinerlei öffentliche Interesse angeführt werden können (die entscheidende Behörde hat solche in ihrer Mitteilung auch nicht genannt), welche schwererwiegend wirken, als die Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im österreichischen Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine beabsichtigte Ausreise zu seinem in Ägypten erkrankten Vater beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.4.2014

§ 24

Abs 1 NAG eine Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung in seinem Reisedokument ("Not-Vignette"). In zeitlicher Überschneidung mit dieser Eingabe übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt mit Schreiben vom 18.4.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung. Am 13.5.2014 sprach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter beim BFA vor. In einem darüber abgefassten Aktenvermerk wurde nach Rücksprache mit der belangten Behörde vom BFA festgehalten, dass der Beschwerdeführer zugesichert habe, nach seiner Ausreise nach Ägypten zwecks Krankenbesuchs seines Vaters gemeinsam mit seiner Ehegattin und den Kindern ins Bundesgebiet zurückzukehren. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nur unter dieser Voraussetzung sein anhängiges Verlängerungsverfahren zu einem positiven Abschluss gebracht werden könne. Mit Schreiben vom 16.5.2014 wurde der gegenständliche Akt auf Ersuchen der belangten Behörde vom BFA rückübermittelt. Nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines ägyptischen Krankenhauses wurde dem Beschwerdeführer am 28.5.2014 die beantragte Bestätigung

§ 24

Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 27.8.2014 von der belangten Behörde erteilt. Im Hinblick auf seine beabsichtigte Ausreise zu seinem in Ägypten erkrankten Vater beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.4.2014

Paragraph 24, Absatz eins, NAG eine Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung in seinem Reisedokument ("Not-Vignette"). In zeitlicher Überschneidung mit dieser Eingabe übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt mit Schreiben vom 18.4.2014 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung. Am 13.5.2014 sprach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter beim BFA vor. In einem darüber abgefassten Aktenvermerk wurde nach Rücksprache mit der belangten Behörde vom BFA festgehalten, dass der Beschwerdeführer zugesichert habe, nach seiner Ausreise nach Ägypten zwecks Krankenbesuchs seines Vaters gemeinsam mit seiner Ehegattin und den Kindern ins Bundesgebiet zurückzukehren. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nur unter dieser Voraussetzung sein anhängiges Verlängerungsverfahren zu einem positiven Abschluss gebracht werden könne. Mit Schreiben vom 16.5.2014 wurde der gegenständliche Akt auf Ersuchen der belangten Behörde vom BFA rückübermittelt. Nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines ägyptischen Krankenhauses wurde dem Beschwerdeführer am 28.5.2014 die beantragte Bestätigung

Paragraph 24, Absatz eins, NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 27.8.2014 von der belangten Behörde erteilt. Mit Schreiben vom 22.10.2014 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt neuerlich dem BFA und beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung. Begründend führte die belangte Behörde an, dass entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach Ägypten die Ehegattin und die beiden Söhne in Ägypten verblieben seien. Seitens des BFA wurde sodann mit Schreiben vom 23.12.2014 eine auf § 25 NAG gestützte Stellungnahme abgegeben. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes erfolgte eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Art 8EMRK.

Im Ergebnis kam das BFA zu der Feststellung, dass mangels überdurchschnittlich fortgeschrittener Integration, mangels Selbsterhaltungsfähigkeit, mangels Integration am Arbeitsmarkt, mangels Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft sowie mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, eine Aufenthaltsbeendigung

Art 8EMRK zulässig sei.

Mit Schreiben vom 22.10.2014 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt neuerlich dem BFA und beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung. Begründend führte die belangte Behörde an, dass entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach Ägypten die Ehegattin und die beiden Söhne in Ägypten verblieben seien. Seitens des BFA wurde sodann mit Schreiben vom 23.12.2014 eine auf Paragraph 25, NAG gestützte Stellungnahme abgegeben. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes erfolgte eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Artikel 8, EMRK.

Im Ergebnis kam das BFA zu der Feststellung, dass mangels überdurchschnittlich fortgeschrittener Integration, mangels Selbsterhaltungsfähigkeit, mangels Integration am Arbeitsmarkt, mangels Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft sowie mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, eine Aufenthaltsbeendigung

Artikel 8, EMRK zulässig sei.

Seitens der belangten Behörde erfolgten nach Einlangen dieser Stellungnahme keine weiteren Verfahrensschritte. Mit Eingabe vom 4.3.2015 erhob der Beschwerdeführer die nun verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte den Verfahrensgang dar und brachte im Wesentlichen vor, dass seitens der zuständigen Behörde über seinen im November 2013 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist entschieden worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde längstens im August 2014 eine Entscheidung treffen müssen, da zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die Familie des Beschwerdeführers vorerst nicht nach Österreich zurückkehren werde. Anstatt jedoch in der Sache zu entscheiden sei der Verfahrensakt von der belangten Behörde dem BFA übermittelt worden. In seinen weiteren Ausführungen hob der Beschwerdeführer hervor, dass er seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei. Er habe fristgerecht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag

§ 24

NAG gestellt und sei daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Unter Verweis auf § 9 Abs 5 BFA-VG brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass fallkonkret eine Erwerbstätigkeit zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht erforderlich sei und demnach selbst die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft keinen Versagungsgrund darstelle. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge anstelle der belangten Behörde in der Sache selbst entscheiden in eventu der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen Frist zu erlassen. In seinen weiteren Ausführungen hob der Beschwerdeführer hervor, dass er seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei. Er habe fristgerecht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag

Paragraph 24, NAG gestellt und sei daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Unter Verweis auf Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass fallkonkret eine Erwerbstätigkeit zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht erforderlich sei und demnach selbst die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft keinen Versagungsgrund darstelle. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge anstelle der belangten Behörde in der Sache selbst entscheiden in eventu der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen Frist zu erlassen. Am 17.3.2015 langten die Säumnisbeschwerde und die verfahrensgegenständlichen Akten beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein. Nach Verhandlungsanberaumung übermittelte die Ehegattin des Beschwerdeführers am 16.5.2015 ein E-Mail, in welchem sie darauf hinwies, dass ihr Mann bereits ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht habe, perfekt Deutsch spreche und in Österreich viele Freunde und Bekannte habe. Seine außergewöhnliche Integration komme nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass er in Österreich geblieben sei, während sie selbst mit den Kindern zum Erwerb der arabischen Sprache nach Ägypten übersiedelt sei. Am 18.5.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführervertreterin und der Vertreterin der belangten Behörde eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer, der sich laut seiner Rechtsvertreterin nunmehr bei seiner Familie in Ägypten aufhält, konnte mangels Erteilung eines ihm zur Einreise berechtigenden Visums nicht an der Verhandlung teilnehmen. Von der Beschwerdeführervertreterin wurde der Verlängerungs- sowie der Zweckänderungsantrag aufrechterhalten und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden für den Verlängerungs- sowie für den Zweckänderungsantrag entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen am xxxx geborenen ägyptischen Staatsangehörigen, welcher seit Oktober 2001 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Dieser Ehe entstammen zwei minderjährige in Österreich geborene Söhne. Im Mai 2013 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers gemeinsam mit den beiden Söhnen nach Ägypten verzogen. Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2013 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines bis zum 15.12.2013 gültigen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger von Österreicher" bei der belangten Behörde eingebracht und in weiterer Folge am 12.3.2014 eine Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gestellt. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt beruht auf dem widerspruchsfreien Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten. Dass die Ehegattin sowie die Söhne des Beschwerdeführers seit Mai 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft sind, ist im Verfahren unbestritten geblieben. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der jeweils geltenden Fassung lauten wie folgt: § 8 VwGVG: Paragraph 8, VwGVG:

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: 1.Ziffer eins die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2.Ziffer 2 die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 28 Abs 7 VwGVG:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG: (..)
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (..) § 24 NAG:Paragraph 24, NAG:

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und 2.Ziffer 2 der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. § 25 NAG:Paragraph 25, NAG:
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 41a NAG:Paragraph 41 a, NAG:
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzen,sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen, 2.Ziffer 2 sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3.Ziffer 3 eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG vorliegt.eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

§ 42

besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

Paragraph 42, besitzen, 2.Ziffer 2 sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 3.Ziffer 3 eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 3 Ausl

BG vorliegt.eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.

(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 59Abs. 4 Asyl

G 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung

§ 67

verfügt haben.mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 67, verfügt haben.

(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

§ 28zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2.Ziffer 2 über einen Aufenthaltstitel

§ 45

verfügt haben und dieser

§ 20Abs.

4 oder 4a erloschen ist.über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 45, verfügt haben und dieser

Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist.

(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und 3.Ziffer 3 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10)“ nicht zu erteilen ist.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,)“ nicht zu erteilen ist.
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.Ziffer eins für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2.Ziffer 2 für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3.Ziffer 3 über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs.

2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder 2.Ziffer 2 für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht

§ 23Abs.

4 NAG abgeleitet werden kannfür einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht

Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11)In den Fällen der Abs. 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(11)In den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1.Ziffer eins wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19

bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2.Ziffer 2 wegen zwingender Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. § 47 NAG:Paragraph 47, NAG: 1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2.Ziffer 2 Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3.Ziffer 3 sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a)Litera a die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b)Litera b die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c)Litera c bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und 3.Ziffer 3 eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(5)In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(5)In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1.Ziffer eins wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19

bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist, 2.Ziffer 2 wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder 3.Ziffer 3 wegen zwingender Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Erwägungen und Ergebnis: Zunächst ist im Hinblick auf die behauptete Säumigkeit der belangten Behörde folgendes festzustellen: Eine Säumnisbeschwerde ist

§ 8Vw

GVG dann berechtigt, wenn eine Behörde innerhalb von 6 Monaten, sofern gesetzlich nicht eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht entscheidet und die Verzögerung auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde

§ 73

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Auf Grundlage des am 22.11.2013 eigebrachten Verlängerungsantrages wurde das beschwerdegegenständliche Verfahren eingeleitet. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer am 12.3.2014 auch noch einen Zweckänderungsantrag eingebracht hat, welcher

§ 24

Abs 4 Satz 1 NAG mit einem Verlängerungsantrag verbunden ist, hat die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen und sohin mit 12.9.2014 geendet. Zunächst ist im Hinblick auf die behauptete Säumigkeit der belangten Behörde folgendes festzustellen: Eine Säumnisbeschwerde ist

Paragraph 8, VwGVG dann berechtigt, wenn eine Behörde innerhalb von 6 Monaten, sofern gesetzlich nicht eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht entscheidet und die Verzögerung auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde

Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Auf Grundlage des am 22.11.2013 eigebrachten Verlängerungsantrages wurde das beschwerdegegenständliche Verfahren eingeleitet. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer am 12.3.2014 auch noch einen Zweckänderungsantrag eingebracht hat, welcher

Paragraph 24, Absatz 4, Satz 1 NAG mit einem Verlängerungsantrag verbunden ist, hat die Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen und sohin mit 12.9.2014 geendet. Nachdem die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht offenkundig nicht fristgerecht nachgekommen ist, war zu prüfen, inwieweit sie daran ein Verschulden trifft. Aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt geht zum einen hervor, dass es der belangten Behörde auf Grund der Klarheit des zugrunde liegenden Sachverhaltes, welcher im Wesentlichen keine aufwendigen Ermittlungsschritte erforderlich gemacht hat, möglich gewesen wäre innerhalb der 6-monatigen Frist zu entscheiden. Zum anderen zeigt sich aber auch, dass die belangte Behörde vor allem im Interesse und im Hinblick auf die Zusicherung des Beschwerdeführers, nach seiner vorübergehenden Ausreise nach Ägypten zusammen mit seiner Familie nach Österreich zurückkehren zu wollen, mit ihrer Entscheidung zugewartet hat. Nichtsdestotrotz vermag sich aus diesem Umstand aber nicht zu erklären, warum die belangte Behörde auch nach Ablauf der dem Beschwerdeführer für seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet erteilten "Not-Vignette" am 27.8.2014 nicht entschieden hat, zumal der Sachverhalt abschließend geklärt war und sowohl der Verlängerungs- als auch der Zweckänderungsantrag in einem - ohne Zwischenschalten des BFA -

§ 25Abs 3 NAG abgewiesen werden hätten können.

Die Nichterledigung der Anträge des Beschwerdeführers bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde im März 2015 ist damit im überwiegenden Verschulden der belangten Behörde gelegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Nachdem die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht offenkundig nicht fristgerecht nachgekommen ist, war zu prüfen, inwieweit sie daran ein Verschulden trifft. Aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt geht zum einen hervor, dass es der belangten Behörde auf Grund der Klarheit des zugrunde liegenden Sachverhaltes, welcher im Wesentlichen keine aufwendigen Ermittlungsschritte erforderlich gemacht hat, möglich gewesen wäre innerhalb der 6-monatigen Frist zu entscheiden. Zum anderen zeigt sich aber auch, dass die belangte Behörde vor allem im Interesse und im Hinblick auf die Zusicherung des Beschwerdeführers, nach seiner vorübergehenden Ausreise nach Ägypten zusammen mit seiner Familie nach Österreich zurückkehren zu wollen, mit ihrer Entscheidung zugewartet hat. Nichtsdestotrotz vermag sich aus diesem Umstand aber nicht zu erklären, warum die belangte Behörde auch nach Ablauf der dem Beschwerdeführer für seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet erteilten "Not-Vignette" am 27.8.2014 nicht entschieden hat, zumal der Sachverhalt abschließend geklärt war und sowohl der Verlängerungs- als auch der Zweckänderungsantrag in einem - ohne Zwischenschalten des BFA -

Paragraph 25, Absatz 3, NAG abgewiesen werden hätten können. Die Nichterledigung der Anträge des Beschwerdeführers bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde im März 2015 ist damit im überwiegenden Verschulden der belangten Behörde gelegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen, über welche aus verfahrensökonomischen Gründen vom Landesverwaltungsgericht Salzburg selbst entschieden wurde, ist folgendes festzuhalten: ● Verlängerungsantrag "Familienangehöriger"

§ 47

NAGVerlängerungsantrag "Familienangehöriger"

Paragraph 47, NAG Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zuletzt befristet bis zum 15.12.2013 erteilt. Am 22.11.2013 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Fristablauf einen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ist

§ 47

Abs 2 NAG neben der Erfüllung der Voraussetzungen des 1.Teiles des NAG erforderlich, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Zusammenführenden ist. Während dem Beschwerdeführer die Familienangehörigeneigenschaft

§ 2

Abs 1 Z 9 NAG unbestritten zukommt, fehlt es dem konkreten Fall an einem Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs 1 leg cit. Die Qualifikation als Zusammenführenden erfordert nämlich unter anderem, dass der Zusammenführende in Österreich dauernd wohnhaft ist. In Anbetracht dessen, dass die Ehegattin und die beiden Söhne des Beschwerdeführers seit Mai 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft sind, mangelt es an dieser für die Titelerteilung notwendigen Voraussetzung. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ist

Paragraph 47, Absatz 2, NAG neben der Erfüllung der Voraussetzungen des 1.Teiles des NAG erforderlich, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Zusammenführenden ist. Während dem Beschwerdeführer die Familienangehörigeneigenschaft

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG unbestritten zukommt, fehlt es dem konkreten Fall an einem Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, leg cit. Die Qualifikation als Zusammenführenden erfordert nämlich unter anderem, dass der Zusammenführende in Österreich dauernd wohnhaft ist. In Anbetracht dessen, dass die Ehegattin und die beiden Söhne des Beschwerdeführers seit Mai 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft sind, mangelt es an dieser für die Titelerteilung notwendigen Voraussetzung. Es war daher spruchgemäß der Verlängerungsantrag abzuweisen. ● Zweckänderungsantrag "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"

§ 41a

NAGZweckänderungsantrag "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"

Paragraph 41 a, NAG Vom Beschwerdeführer wurde im März 2014 sein Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbunden und die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragt. Begründend wurde auf die bisherige Aufenthaltsdauer, die erworbenen Deutschkenntnisse sowie auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Ehegattin sowie der gemeinsamen Kinder hingewiesen, woraus das Vorliegen der in § 11 NAG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgeleitet wurde. Vom Beschwerdeführer wurde im März 2014 sein Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbunden und die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragt. Begründend wurde auf die bisherige Aufenthaltsdauer, die erworbenen Deutschkenntnisse sowie auf die österreichische Staatsangehörigkeit der Ehegattin sowie der gemeinsamen Kinder hingewiesen, woraus das Vorliegen der in Paragraph 11, NAG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgeleitet wurde. Eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen der § 11 NAG kann im beschwerdegegenständliche Fall jedoch mangels Erfüllung der in § 41a leg cit normierten besonderen Voraussetzungen unterbleiben. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nicht dar, welcher Tatbestand des § 41a NAG von ihm erfüllt werde. Eine Auseinandersetzung mit den allgemeinen Voraussetzungen der Paragraph 11, NAG kann im beschwerdegegenständliche Fall jedoch mangels Erfüllung der in Paragraph 41 a, leg cit normierten besonderen Voraussetzungen unterbleiben. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nicht dar, welcher Tatbestand des Paragraph 41 a, NAG von ihm erfüllt werde. So war der Beschwerdeführer  bislang weder im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte"

§ 41

Abs 1 oder 2 NAG (§ 41a Abs 1 leg cit) bislang weder im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte"

, Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG (Paragraph 41 a, Absatz eins, leg cit)  noch eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" (§ 41a Abs 2 leg cit)noch eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" (Paragraph 41 a, Absatz 2, leg cit)  noch liegt eine Mitteilung des BFA

§ 59

Abs 4 Asylgesetz vor (§ 41a Abs 3 leg cit)noch liegt eine Mitteilung des BFA

Paragraph 59, Absatz 4, Asylgesetz vor (Paragraph 41 a, Absatz 3, leg cit)  noch verfügt er über eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher"

§ 67

NAG (§ 41a Abs 4 leg cit)noch verfügt er über eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher"

Paragraph 67, NAG , (Paragraph 41 a, Absatz 4, leg cit)  noch ist es zu einer Rückstufung

§ 28

NAG gekommen (§ 41a Abs 5 leg cit)noch ist es zu einer Rückstufung

Paragraph 28, NAG gekommen (Paragraph 41 a, Absatz 5, leg cit)  noch hat er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt (§ 41a Abs 6 leg cit)noch hat er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt (Paragraph 41 a, Absatz 6, leg cit)  noch hat er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (§ 41a Abs 7 leg cit)noch hat er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (Paragraph 41 a, Absatz 7, leg cit)  noch liegt ein Fall des § 59 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz vor (§ 41a Abs 8 leg cit)noch liegt ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz vor (Paragraph 41 a, Absatz 8, leg cit)  noch hat er über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz verfügt (§ 41a Abs 9)noch hat er über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz verfügt (Paragraph 41 a, Absatz 9,)  noch handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen (§ 41a Abs 10 leg cit).noch handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen (Paragraph 41 a, Absatz 10, leg cit). Insoweit der Beschwerdeführer auf § 11 Abs 3 NAG hinweist, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geboten ist, ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die in § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG normierten allgemeinen Voraussetzungen bezieht, nicht jedoch auf die besonderen Voraussetzungen des § 41a und § 47 leg cit anwendbar ist. Da der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für keinen der in § 41a NAG normierten Tatbestände erfüllt, war auch der Zweckänderungsantrag spruchgemäß abzuweisen und konnte eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Integrationsgrad des Beschwerdeführers unterbleiben.Insoweit der Beschwerdeführer auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG hinweist, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geboten ist, ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die in Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG normierten allgemeinen Voraussetzungen bezieht, nicht jedoch auf die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 41 a und Paragraph 47, leg cit anwendbar ist. Da der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für keinen der in Paragraph 41 a, NAG normierten Tatbestände erfüllt, war auch der Zweckänderungsantrag spruchgemäß abzuweisen und konnte eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Integrationsgrad des Beschwerdeführers unterbleiben. Von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers konnte Abstand genommen werden, da der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich Rechtsfragen zugrunde gelegen sind und der Sachverhalt ohnedies ausreichend geklärt war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Gebührenhinweis:

der BuLVwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge einer Pauschalgebühr von € 30. Diese Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist jene Behörde anzugeben gegen die sich die Beschwerde richtet. Die Entrichtung ist mittels Zahlungsbeleg oder Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung dem Magistrat Salzburg nachzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.11.170.7.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.