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{'item': 'LVwG-1/108/18-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 34§ 66§ 76§ 3Art. 130§ 75§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG-1/108/18-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsi

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Errichtung des Zaunes entlang der Westgrenze des Grundstückes aa/2 KG X. zwischen den Grenzsteinen Nr. 84 und Nr. 96 bis 30.9.2015 neu festgelegt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Errichtung des Zaunes entlang der Westgrenze des Grundstückes aa/2 KG römisch zehn. zwischen den Grenzsteinen Nr. 84 und Nr. 96 bis 30.9.2015 neu festgelegt wird.,

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird hingegen Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. wird hingegen Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.12.1971, Zahl zzz, wurde der Wasserwerksgenossenschaft T. die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der "Kaltwasserquellen" auf GN bb und cc, je KG X., und deren Einleitung in das Ortsnetz sowie in das Netz der Wasserwerksgenossenschaft Y. unter Festlegung diverser Auflagen erteilt. Unter einem wurde ein Schutzgebiet

§ 34WRG 1959 für die gegenständliche Wasserspende festgelegt.

In das Schutzgebiet mit einbezogen war unter anderem das im Eigentum der Agrargemeinschaft Z. stehende GN aa/2, KG X.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.12.1971, Zahl zzz, wurde der Wasserwerksgenossenschaft T. die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der "Kaltwasserquellen" auf GN bb und cc, je KG römisch zehn., und deren Einleitung in das Ortsnetz sowie in das Netz der Wasserwerksgenossenschaft Y. unter Festlegung diverser Auflagen erteilt. Unter einem wurde ein Schutzgebiet

, Paragraph 34, WRG 1959 für die gegenständliche Wasserspende festgelegt. In das Schutzgebiet mit einbezogen war unter anderem das im Eigentum der Agrargemeinschaft Z. stehende GN aa/2, KG römisch zehn. Am

  1. und 19.1.2007 kam es in Folge eines Sturmereignisses (Orkan Kyrill) auch im Bereich des Schutzgebietes der Kaltwasserquellen zu einem großflächigen Windwurf. Im Zuge der Aufarbeitung des Windwurfs wurde im August 2008 die Forststraße "A." über die GN aa/1 und aa/2, je KG X., errichtet. Die Eigentümerin der Grundstücke, die Agrargemeinschaft Z., die zur seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht persönlich geladen worden war, beantragte die Zustellung des Bescheides vom 16.12.1971, Zahl zzz, und erhob nach der Zustellung dagegen Berufung.Am
  2. und 19.1.2007 kam es in Folge eines Sturmereignisses (Orkan Kyrill) auch im Bereich des Schutzgebietes der Kaltwasserquellen zu einem großflächigen Windwurf. , Im Zuge der Aufarbeitung des Windwurfs wurde im August 2008 die Forststraße "A." über die GN aa/1 und aa/2, je KG römisch zehn., errichtet. Die Eigentümerin der Grundstücke, die Agrargemeinschaft Z., die zur seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht persönlich geladen worden war, beantragte die Zustellung des Bescheides vom 16.12.1971, Zahl zzz, und erhob nach der Zustellung dagegen Berufung. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hob mit Bescheid vom 10.5.2010, Zahl UW.4.1.6/0104-I/5/2009, den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.12.1971 hinsichtlich seiner Spruchteile B) V), welche die Liegenschaft GN aa/2, EZ 36, GB X., umfassen,

§ 66

Abs 2 AVG auf und verwies die Sache diesbezüglich zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hob mit Bescheid vom 10.5.2010, Zahl UW.4.1.6/0104-I/5/2009, den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.12.1971 hinsichtlich seiner Spruchteile B) römisch fünf), welche die Liegenschaft GN aa/2, EZ 36, GB römisch zehn., umfassen,

Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Sache diesbezüglich zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurück. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Landeshauptfrau von Salzburg am 26.11.2011, nach Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen am 10.7.2012, und Übermittlung einer Stellungnahme durch die Wassergenossenschaft T. am 1.8.2012 wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.9.2012, Zahl yyy, zusätzlich zum bestehenden bzw. im Spruchabschnitt III. angepassten Schutzgebiet die Grundparzelle aa/2, KG X., dargestellt in dem diesem Bescheid zugrundeliegenden und als solches gekennzeichneten und berichtigten Übersichtslageplan 1:5000 des Geologischen Dienstes beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 6.7.2012 als Quellschutzgebiet ausgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Landeshauptfrau von Salzburg am 26.11.2011, nach Erstattung einer gutachtlichen Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen am 10.7.2012, und Übermittlung einer Stellungnahme durch die Wassergenossenschaft T. am 1.8.2012 wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.9.2012, Zahl yyy, zusätzlich zum bestehenden bzw. im Spruchabschnitt römisch drei. angepassten Schutzgebiet die Grundparzelle aa/2, KG römisch zehn., dargestellt in dem diesem Bescheid zugrundeliegenden und als solches gekennzeichneten und berichtigten Übersichtslageplan 1:5000 des Geologischen Dienstes beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 6.7.2012 als Quellschutzgebiet ausgewiesen. In Spruchteil II. dieses Bescheides wurden die bereits im Ursprungsbescheid vom 16.12.1971 getroffenen Schutzgebietsanordnungen wiederholt und auch für GN aa/2, KG X., in Geltung gesetzt.In Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides wurden die bereits im Ursprungsbescheid vom 16.12.1971 getroffenen Schutzgebietsanordnungen wiederholt und auch für GN aa/2, KG römisch zehn., in Geltung gesetzt. In Spruchteil III. wurde das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.12.1971 ausgewiesene Schutzgebiet insoweit abgeändert, als für die als Schutzgebiet ausgewiesenen Teile der GN aa/1 und aa/3 je KG X. das Schutzgebiet aufgehoben wurde, und eine verbale Umschreibung des nunmehr festgelegten Schutzgebietes erfolgte. In Spruchteil römisch drei. wurde das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16.12.1971 ausgewiesene Schutzgebiet insoweit abgeändert, als für die als Schutzgebiet ausgewiesenen Teile der GN aa/1 und aa/3 je KG römisch zehn. das Schutzgebiet aufgehoben wurde, und eine verbale Umschreibung des nunmehr festgelegten Schutzgebietes erfolgte. In Spruchteil IV. wurde festgelegt, dass eine Umzäunung des Quellschutzgebietes wegen der Unerschlossenheit nicht erforderlich ist; nur im Bereich der 2008 errichteten Forststraße A. ist der Weidegang zu unterbinden, zB durch einen Zaun entlang der Westgrenze des GN aa/2, KG X., zwischen den Grenzsteinen Nr 84 (Felskante) und Nr 96 der ÖBF AG. Dieser vorgeschriebene Zaun ist auf Kosten der Wassergenossenschaft T. von der Wassergenossenschaft T. zu errichten und Instand zu halten. Die Errichtung dieses Zaunes hat bis zum Beginn der Weidesaison 2013 zu erfolgen.In Spruchteil römisch vier. wurde festgelegt, dass eine Umzäunung des Quellschutzgebietes wegen der Unerschlossenheit nicht erforderlich ist; nur im Bereich der 2008 errichteten Forststraße A. ist der Weidegang zu unterbinden, zB durch einen Zaun entlang der Westgrenze des GN aa/2, KG römisch zehn., zwischen den Grenzsteinen Nr 84 (Felskante) und Nr 96 der ÖBF AG. Dieser vorgeschriebene Zaun ist auf Kosten der Wassergenossenschaft T. von der Wassergenossenschaft T. zu errichten und Instand zu halten. Die Errichtung dieses Zaunes hat bis zum Beginn der Weidesaison 2013 zu erfolgen. In Spruchteil VIII. wurden

§ 76bis 78 AVG der Wassergenossenschaft T.

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 988,50 aufgetragen.In Spruchteil römisch acht. wurden

Paragraph 76 bis 78 AVG der Wassergenossenschaft T. Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 988,50 aufgetragen. Die Wassergenossenschaft T. erhob gegen die obzitierten Spruchpunkte III., IV. und VIII. dieses Bescheides Berufung und führte dazu aus:Die Wassergenossenschaft T. erhob gegen die obzitierten Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch acht. dieses Bescheides Berufung und führte dazu aus: "Zu Spruchpunkt III.:"Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die Voraussetzungen für eine amtswegige Verkleinerung des Wasserschutzgebietes der Kaltwasserquellen liegen nicht vor. Das diesbezügliche Vorgehen der Behörde verstößt gegen Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich.

  1. a)Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 16.12.1971, Zl. zzz, wurde im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung zur Fassung der Kaltwasserquellen und deren Einspeisung in das Versorgungsnetz der WG T. ein genau definiertes Wasserschutzgebiet zum Schutz der Qualität der Kaltwasserquellen ausgewiesen. Begründet wurde diese Anordnung im Wesentlichen mit einer entsprechenden Forderung der wasserbautechnischen und sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen, die dies "im Hinblick auf die geologischen Verhältnisse - Karsterscheinungen - und die mächtige Quellschüttung" für erforderlich hielten (Bescheid S. 15ff). In den Schutzgebietsanordnungen wurde unter anderem festgehalten, dass im Quellschutzgebiet Weideverbot herrscht und jegliche Grabarbeit sowie die Errichtung von Bauwerken an eine wasserrechtliche Bewilligung geknüpft sind. Ein ausführlicher Bericht des Instituts für Geothermie und Hydrogeologie, Joanneum Research (Graz) vom 28.02.1994 über die Untersuchung der Kaltwasserquellen im Zeitraum 1991 bis 1994 hat ergeben, dass das Karstwasserreservoir unbedingt einem verbesserten Schutz unterliegen sollte. Das bestehende Schutzgebiet der Kaltwasserquellen sei zwar aus hydrologischer Sicht ausreichend dimensioniert, aufgrund der Bedeutung der Quelle als Trinkwasserreservoir erscheine aber die Ausweisung eines Schongebietes notwendig (Bericht S. 25f). Am 18./19.01.2007 kam es im Schutzgebiet der Kaltwasserquellen oberhalb der Quellfassungen im bestockten Mischwald durch den Orkan Kyrill zu größerflächigen Windwürfen. Das Sturmtief Paula richtete am 28.01.2008 im Schutzgebiet weitere Waldschäden an. Im Zuge der Aufarbeitung der Windwurfflächen wurde im August 2008 ohne wasserrechtliche Bewilligung von der B.alm der Forstweg A. (Gesamtlänge ca. 500
  2. m)errichtet, der von Westen kommend ca. 200 m in das Schutzgebiet der Trinkwasserversorgungsanlage Kaltwasserquelle 1 und 2 der WG T. hineinreicht. Ab Juli 2008 wurden im Ortsnetz der WG T. Wassertrübungen des Trinkwassers festgestellt, wobei die bakteriologischen Befunde bisweilen einen Nachweis von coliformen Keimen ergaben. Im Jänner 2010 hat Herr Dipl.-Geol. Dr. B. C. im Auftrag des Landes Salzburg im Bereich des Wasserschutzgebietes der Kaltwasserquellen geologisch-hydrogeologische Untersuchungen vorgenommen und festgestellt, dass aus seiner Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Forstweg-Errichtung nicht als Ursache für die bakteriologischen Beeinträchtigungen verantwortlich ist, vielmehr die großflächigen Windwurfareale als mögliche Kontaminationspfade in Betracht kommen. Ausdrücklich hat Herr Dipl.-Geol. Dr. C. in diesem Bericht festgehalten, dass die Untersuchungen belegen, dass das Schutzgebiet der Kaltwasserquellen sinnvoll angelegt worden ist, die genauen Schutzgebietsgrenzen sowie -auflagen (Bescheide etc.) nicht erhoben werden konnten und es gegebenenfalls sinnvoll erscheint, den Grenzverlauf des Schutzgebietes im Bereich des F.grabens (=Westgrenze des Schutzgebietes) nachzujustieren. Am 26.07.2011 fand in T. beim Gasthof X. eine Wasserrechtsverhandlung statt, in welcher es um die Einbeziehung des Enklave-Grundstückes aa/2 KG X. in das bestehende Wasserschutzgebiet und auch um die Anpassung des Schutzgebietes und der Schutzgebietsauflagen ging (Verhandlungsschrift S.3); die Schutzgebietsanordnungen waren nämlich hinsichtlich des Grundstückes aa/2 - nicht jedoch hinsichtlich der Grundstücke aa/1 und aa/3 - über eine Berufung der Agrargemeinschaft Z. aufgehoben worden, da eine Verständigung der Liegenschaftseigentümerin im ursprünglichen Bewilligungsverfahren vor mehr als 40 Jahren nicht mehr nachgewiesen werden konnte. In dieser Verhandlung hat der geologische Amtssachverständige Dr. AA D. in seinem Gutachten unter Berufung auf den Untersuchungsbericht des Herrn Dipl.-Geol. Dr. B. C. ausdrücklich festgehalten, dass das 1971 ausgewiesene Schutzgebiet aus geologischer Sicht beibehalten werden kann, allerdings vom geologischen Amtssachverständigen ein sachlich richtiger Katasterplan beigebracht werde, da die Grenze im Wasserbuch nur ungefähr ausgewiesen sei (Verhandlungsschrift S. 7). Im Rahmen der weiteren Wasserrechtsverhandlung am 03.07.2012 führte der Verhandlungsleiter zunächst aus, dass das Wasserschutzgebiet in den bestehenden Außengrenzen beibehalten werde und nur die Einbeziehung des Enklave-GrSt. aa/2 in das Wasserschutzgebiet verhandlungsgegenständlich sei. Nachdem sich jedoch eine Einigung mit der Agrargemeinschaft Z. über die zu bezahlende Entschädigungsleistung nicht abzeichnete (die WG T. vertrat den Standpunkt, dass keine Entschädigung gebührt, da das mitten im Schutzgebiet gelegene Grundstück in Wahrheit nicht genutzt werden kann, während die Agrargemeinschaft Z. hohe, laufende Geldforderungen beanspruchte), versuchte der geologische Amtssachverständige plötzlich dahingehend zu vermitteln, dass die Agrargemeinschaft Z. keine Entschädigung für das GrSt. aa/2 begehren sollte und die WG T. im Gegenzug einen Teil des Schutzgebietes an der westlichen Grenze "hergeben" möge. Mangels einer einvernehmlichen Regelung formulierte Herr Dr. D. in der Folge - in vollkommener Abkehr von seinem bisherigen Gutachten vom 26.07.2011 - das in der Verhandlungsschrift vom 03.07.2012 dokumentierte Gutachten, indem er ohne jede weitere Befundaufnahme einfach feststellte, dass die Schutzgebietsteile der GrSt. aa/1 und aa/3 je KG X. aus geologischer Sicht aufgelassen werden können. Damit wurde der Behörde ein Weg eröffnet, die widerrechtlich errichtete Forststraße A. rechtlich zu "sanieren" und der Agrargemeinschaft Z. einen Entschädigungsanspruch in der von Herrn Dipl.-Ing. BB E. errechneten Höhe zu sichern, da damit die freie Zugänglichkeit zu einem Enklave-Grundstück "im Wesentlichen eingeschränkt bzw. unmöglich" sei (und demgemäß wohl gar keine Entschädigung gebühren würde). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde unter anderem die Schutzgebietsanordnungen hinsichtlich der GrSt. aa/1 und aa/3 aufgehoben, damit die freie Zugänglichkeit des GrSt. aa/2 hergestellt und infolge dessen den vom Amtssachverständigen errechneten Entschädigungsbetrag zugesprochen. Dieses Vorgehen der Behörde ausschließlich zum Nachteil der WG T. ist rechtswidrig.
  3. a)Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 16.12.1971, Zl. zzz, wurde im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung zur Fassung der Kaltwasserquellen und deren Einspeisung in das Versorgungsnetz der WG T. ein genau definiertes Wasserschutzgebiet zum Schutz der Qualität der Kaltwasserquellen ausgewiesen. Begründet wurde diese Anordnung im Wesentlichen mit einer entsprechenden Forderung der wasserbautechnischen und sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen, die dies "im Hinblick auf die geologischen Verhältnisse - Karsterscheinungen - und die mächtige Quellschüttung" für erforderlich hielten (Bescheid S. 15ff). In den Schutzgebietsanordnungen wurde unter anderem festgehalten, dass im Quellschutzgebiet Weideverbot herrscht und jegliche Grabarbeit sowie die Errichtung von Bauwerken an eine wasserrechtliche Bewilligung geknüpft sind. Ein ausführlicher Bericht des Instituts für Geothermie und Hydrogeologie, Joanneum Research (Graz) vom 28.02.1994 über die Untersuchung der Kaltwasserquellen im Zeitraum 1991 bis 1994 hat ergeben, dass das Karstwasserreservoir unbedingt einem verbesserten Schutz unterliegen sollte. Das bestehende Schutzgebiet der Kaltwasserquellen sei zwar aus hydrologischer Sicht ausreichend dimensioniert, aufgrund der Bedeutung der Quelle als Trinkwasserreservoir erscheine aber die Ausweisung eines Schongebietes notwendig (Bericht S. 25f). Am 18./19.01.2007 kam es im Schutzgebiet der Kaltwasserquellen oberhalb der Quellfassungen im bestockten Mischwald durch den Orkan Kyrill zu größerflächigen Windwürfen. Das Sturmtief Paula richtete am 28.01.2008 im Schutzgebiet weitere Waldschäden an. Im Zuge der Aufarbeitung der Windwurfflächen wurde im August 2008 ohne wasserrechtliche Bewilligung von der B.alm der Forstweg A. (Gesamtlänge ca. 500
  4. m)errichtet, der von Westen kommend ca. 200 m in das Schutzgebiet der Trinkwasserversorgungsanlage Kaltwasserquelle 1 und 2 der WG T. hineinreicht. Ab Juli 2008 wurden im Ortsnetz der WG T. Wassertrübungen des Trinkwassers festgestellt, wobei die bakteriologischen Befunde bisweilen einen Nachweis von coliformen Keimen ergaben. Im Jänner 2010 hat Herr Dipl.-Geol. Dr. B. C. im Auftrag des Landes Salzburg im Bereich des Wasserschutzgebietes der Kaltwasserquellen geologisch-hydrogeologische Untersuchungen vorgenommen und festgestellt, dass aus seiner Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Forstweg-Errichtung nicht als Ursache für die bakteriologischen Beeinträchtigungen verantwortlich ist, vielmehr die großflächigen Windwurfareale als mögliche Kontaminationspfade in Betracht kommen. Ausdrücklich hat Herr Dipl.-Geol. Dr. C. in diesem Bericht festgehalten, dass die Untersuchungen belegen, dass das Schutzgebiet der Kaltwasserquellen sinnvoll angelegt worden ist, die genauen Schutzgebietsgrenzen sowie -auflagen (Bescheide etc.) nicht erhoben werden konnten und es gegebenenfalls sinnvoll erscheint, den Grenzverlauf des Schutzgebietes im Bereich des F.grabens (=Westgrenze des Schutzgebietes) nachzujustieren. Am 26.07.2011 fand in T. beim Gasthof römisch zehn. eine Wasserrechtsverhandlung statt, in welcher es um die Einbeziehung des Enklave-Grundstückes aa/2 KG römisch zehn. in das bestehende Wasserschutzgebiet und auch um die Anpassung des Schutzgebietes und der Schutzgebietsauflagen ging (Verhandlungsschrift S.3); die Schutzgebietsanordnungen waren nämlich hinsichtlich des Grundstückes aa/2 - nicht jedoch hinsichtlich der Grundstücke aa/1 und aa/3 - über eine Berufung der Agrargemeinschaft Z. aufgehoben worden, da eine Verständigung der Liegenschaftseigentümerin im ursprünglichen Bewilligungsverfahren vor mehr als 40 Jahren nicht mehr nachgewiesen werden konnte. In dieser Verhandlung hat der geologische Amtssachverständige Dr. AA D. in seinem Gutachten unter Berufung auf den Untersuchungsbericht des Herrn Dipl.-Geol. Dr. B. C. ausdrücklich festgehalten, dass das 1971 ausgewiesene Schutzgebiet aus geologischer Sicht beibehalten werden kann, allerdings vom geologischen Amtssachverständigen ein sachlich richtiger Katasterplan beigebracht werde, da die Grenze im Wasserbuch nur ungefähr ausgewiesen sei (Verhandlungsschrift S. 7). Im Rahmen der weiteren Wasserrechtsverhandlung am 03.07.2012 führte der Verhandlungsleiter zunächst aus, dass das Wasserschutzgebiet in den bestehenden Außengrenzen beibehalten werde und nur die Einbeziehung des Enklave-GrSt. aa/2 in das Wasserschutzgebiet verhandlungsgegenständlich sei. Nachdem sich jedoch eine Einigung mit der Agrargemeinschaft Z. über die zu bezahlende Entschädigungsleistung nicht abzeichnete (die WG T. vertrat den Standpunkt, dass keine Entschädigung gebührt, da das mitten im Schutzgebiet gelegene Grundstück in Wahrheit nicht genutzt werden kann, während die Agrargemeinschaft Z. hohe, laufende Geldforderungen beanspruchte), versuchte der geologische Amtssachverständige plötzlich dahingehend zu vermitteln, dass die Agrargemeinschaft Z. keine Entschädigung für das GrSt. aa/2 begehren sollte und die WG T. im Gegenzug einen Teil des Schutzgebietes an der westlichen Grenze "hergeben" möge. Mangels einer einvernehmlichen Regelung formulierte Herr Dr. D. in der Folge - in vollkommener Abkehr von seinem bisherigen Gutachten vom 26.07.2011 - das in der Verhandlungsschrift vom 03.07.2012 dokumentierte Gutachten, indem er ohne jede weitere Befundaufnahme einfach feststellte, dass die Schutzgebietsteile der GrSt. aa/1 und aa/3 je KG römisch zehn. aus geologischer Sicht aufgelassen werden können. Damit wurde der Behörde ein Weg eröffnet, die widerrechtlich errichtete Forststraße A. rechtlich zu "sanieren" und der Agrargemeinschaft Z. einen Entschädigungsanspruch in der von Herrn Dipl.-Ing. BB E. errechneten Höhe zu sichern, da damit die freie Zugänglichkeit zu einem Enklave-Grundstück "im Wesentlichen eingeschränkt bzw. unmöglich" sei (und demgemäß wohl gar keine Entschädigung gebühren würde). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde unter anderem die Schutzgebietsanordnungen hinsichtlich der GrSt. aa/1 und aa/3 aufgehoben, damit die freie Zugänglichkeit des GrSt. aa/2 hergestellt und infolge dessen den vom Amtssachverständigen errechneten Entschädigungsbetrag zugesprochen. Dieses Vorgehen der Behörde ausschließlich zum Nachteil der WG T. ist rechtswidrig.
  5. b)An den Voraussetzungen für die im Jahr 1971 festgelegten Grenzen des Schutzgebietes hat sich nichts geändert. Insbesondere gab es seit dem Jahr 1971 keine Änderung der Quellschüttung oder gar geologische Veränderungen. Ganz im Gegenteil: Die Anzahl der versorgten Unternehmen und Haushalte hat sich seither vervielfacht, sodass die Bedeutung der Kaltwasserquellen als notwendiges Trinkwasserreservoir, welches es unbedingt zu erhalten gilt, deutlich gestiegen ist. Die Begründung der Behörde, dass sich die Änderungen seit dem Jahr 1971 durch den widerrechtlichen Forststraßenbau ergeben hätten, ist nicht stichhältig, da die diesbezüglichen Erkenntnisse dem geologischen Amtssachverständigen auch bereits im Rahmen der Verhandlung am 26.07.2011 vorgelegen sind, in welcher dieser noch ausdrücklich die Beibehaltung des Schutzgebietes empfohlen hatte. Die Verkleinerung des Schutzgebietes schien ihm nur im Zusammenhang mit der mangelnden Einigung über die Entschädigungsleistungen vertretbar, was zusätzlich die Möglichkeit bot, den rechtswidrigen Zustand in Bezug auf die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Forststraße zu sanieren.
  6. c)Der seitens der Wasserrechtsbehörde eingeholte geologisch-hydrogeologische Untersuchungsbericht des Dipl.-Geol. Dr. B. C. vom 20.01.2010 bestätigt, dass das Schutzgebiet der Kaltwasserquellen "sinnvoll angelegt" worden ist. Seine weitere Empfehlung, den Grenzverlauf des Schutzgebietes im Bereich des F.grabens gegebenenfalls "nachzujustieren" (er hatte ja nur den unrichtigen Plan lt. Wasserbuch, der das Schutzgebiet im Bereich des F.grabens noch als viel größer auswies), hat der geologische Amtssachverständige befolgt, indem die Schutzgebietsgrenze im Wasserbuch an die Grenzen lt. Bewilligungsbescheid angepasst (nachjustiert) bzw. deutlich zurückgenommen wurden. Die nunmehrige weitere Reduktion des Wasserschutzgebietes ist weder durch den Untersuchungsbericht des Dipl.-Geol. Dr. C. noch durch das Erstgutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 26.07.2011 gedeckt, in welchem sämtliche Befunde vorlagen (im Rahmen des Augenscheines am 03.07.2012 wurde ja lediglich die Forststraße begangen, dies bei starkem Nebel und schlechter Sicht).
  7. d)Der ausführliche Bericht des Instituts für Geothermie und Hydrogeologie, Joanneum Research (Graz) vom 28.02.1994 über die Untersuchung der Kaltwasserquelle im Zeitraum 1991 bis 1994, auf welchen sowohl Herr Dr. C. (Untersuchungsbericht) als auch Herr Dr. D. (Verhandlungsschrift vom 26.07.2011, S. 4) Bezug nahm, hat ergeben, dass "das Karstwasserreservoir unbedingt einem verbesserten Schutz unterliegen sollte". Das bestehende Schutzgebiet der Kaltwasserquelle sei zwar aus hydrologischer Sicht ausreichend dimensioniert, aufgrund der Bedeutung der Quelle als Trinkwasserreservoir erscheine aber die Ausweisung eines Schongebietes notwendig (Bericht S. 25f). Wenn nun die Wasserrechtsbehörde (aus eigenem Interesse) entgegen diesen gutachterlichen Feststellungen das bestehende Schutzgebiet verkleinert, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in das öffentliche Interesse an unserer Trinkwasserqualität dar.
  8. e)Das Vorgehen der Behörde, entgegen der ursprünglichen Ankündigung das Wasserschutzgebiet zu verkleinern und damit für die Grundeigentümer die freie Zugänglichkeit des GrSt. aa/2 (also ohne Schutzgebietsauflagen) zu gewährleisten, um eine höhere Entschädigung zusprechen zu können, ist ausschließlich zum Nachteil der WG T., willkürlich und damit unzulässig.
  9. f)Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, dass die Behörde die beantragten Beweise nicht aufgenommen hat. Nachdem das Wasserschutzgebiet auf Anforderung eines wasserbautechnischen und eines sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen angeordnet wurde, ist bei der Auflassung von Teilen des Schutzgebietes zwingend auch ein befürwortendes Gutachten dieser Fachleute erforderlich. Auch die Einholung einer Stellungnahme des Instituts für Geothermie und Hydrogeologie, Joanneum Research (Graz) hätte ergeben, dass eine Verkleinerung des Schutzgebietes eine Gefahr für das Trinkwasserreservoir der Gemeinde T. und sämtlicher Bezieher des Trinkwassers von den Kaltwasserquellen mit sich bringen würde.
  10. g)Als Verfahrensmangel wird weiters geltend gemacht, dass im Rahmen der Verhandlung am 03.07.2012 keine neuerliche Befundaufnahme erfolgte, zumal die Forststraße A. nicht verlassen wurde, also weder oberhalb noch unterhalb der Straße geologische Feststellungen getroffen werden konnten.
  11. h)Die Begründung der Behörde, dass die aufgelassenen Schutzgebietsteile unabhängig vom Vorhandensein des Forstweges auf Teilen des GrSt. aa/1 vom Weidevieh genutzt würden, ist schlichtweg aktenwidrig. Das Weidevieh gelangt ausschließlich über den Forstweg in das Wasserschutzgebiet. Die Voraussetzungen für die bescheidmäßig festgelegten Grenzen für das Wasserschutzgebiet der Kaltwasserquellen haben sich seit dem Jahr 1971 nicht geändert. Das öffentliche Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung macht es notwendig, das Schutzgebiet der Kaltwasserquellen zumindest im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten! Es ist nicht auszudenken, welche Konsequenzen eine Verkeimung des Trinkwassers infolge einer Aufhebung der Schutzgebietsauflagen hinsichtlich der Grundstücke aa/1 und aa/3 nach sich ziehen würde. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.: Eine Abzäunung ist nach den Feststellungen aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Unerschlossenheit) nur im Bereich der im Jahr 2008 errichteten Forststraße notwendig. Nachdem diese Straße von der Agrargemeinschaft Z. ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet wurde, kann die Abzäunung in diesem Bereich nicht der Wassergenossenschaft T. aufgetragen werden. Wäre die Forststraße nicht errichtet worden, wäre nämlich eine Abzäunung nicht notwendig. Zu Spruchpunkt VIII.:Zu Spruchpunkt römisch acht.: Die von der Behörde angezogenen Bestimmungen der §§ 76 bis 78 AVG enthalten keine Regelung, die die WG T. zum Ersatz von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren) verpflichten würde. Die Kosten wurden ausschließlich durch Behördenfehler (insb. keine Verständigung der Liegenschaftseigentümerin im Bewilligungsverfahren), daran anschließende Anträge der Agrargemeinschaft Z. und amtswegiges Vorgehen der Wasserrechtsbehörde verursacht. Zumindest wäre eine Verteilung der Kosten angebracht gewesen.Die von der Behörde angezogenen Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 78 AVG enthalten keine Regelung, die die WG T. zum Ersatz von Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren) verpflichten würde. Die Kosten wurden ausschließlich durch Behördenfehler (insb. keine Verständigung der Liegenschaftseigentümerin im Bewilligungsverfahren), daran anschließende Anträge der Agrargemeinschaft Z. und amtswegiges Vorgehen der Wasserrechtsbehörde verursacht. Zumindest wäre eine Verteilung der Kosten angebracht gewesen. Aus den angeführten Gründen - wie auch aus jedem erdenklichen Rechtsgrund - stellt die WG T. zur Erhaltung der Trinkwasserqualität und im Interesse der gesamten Tourismusregion Wolfgangsee bzw. Salzkammergut den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Spruchpunkte III., IV. und VIII. ersatzlos entfallen; in eventu den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen."Aus den angeführten Gründen - wie auch aus jedem erdenklichen Rechtsgrund - stellt die WG T. zur Erhaltung der Trinkwasserqualität und im Interesse der gesamten Tourismusregion Wolfgangsee bzw. Salzkammergut den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch acht. ersatzlos entfallen; in eventu den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen." Die gegenständliche Berufung wurde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.1.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelt. Am 12.6.2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Obmänner und Vertreter der Wassergenossenschaft T. und der Agrargemeinschaft Z., ein Vertreter der belangten Behörde sowie der hydrogeologische Amtssachverständige Dr. AA D. teilnahmen. 2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2.1. Beweis wurde erhoben: ● durch Einsicht in die vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere die gutachtliche Stellungnahme des Dr. C. bereits vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen; ● durch das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.4.2015 durchgeführte Beweisverfahren. 2.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird in Würdigung der vorliegenden Beweise festgestellt: Die Wassergenossenschaft T. nutzt die nach erfolgter wasserrechtlicher Bewilligung am 16.12.1971, Zahl I-578/65-1966, gefassten Kaltwasserquellen auf GN cc und bb, je KG X., zum Zwecke der Trinkwasserversorgung. Für diese Kaltwasserquellen wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid unter Spruchteil V. ein Schutzgebiet festgelegt, wobei die Begrenzung dieses Quellschutzgebietes in einer planlichen Darstellung unter Bezugnahme auf Höhenschichtenlinien festgelegt wurde.Die Wassergenossenschaft T. nutzt die nach erfolgter wasserrechtlicher Bewilligung am 16.12.1971, Zahl I-578/65-1966, gefassten Kaltwasserquellen auf GN cc und bb, je KG römisch zehn., zum Zwecke der Trinkwasserversorgung. Für diese Kaltwasserquellen wurde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid unter Spruchteil römisch fünf. ein Schutzgebiet festgelegt, wobei die Begrenzung dieses Quellschutzgebietes in einer planlichen Darstellung unter Bezugnahme auf Höhenschichtenlinien festgelegt wurde. Im Zuge einer Sturmkatastrophe mit einem Windwurfereignis im Quellschutzgebiet wurde durch die Grundeigentümerin der GN aa/1, aa/2 und aa/3, je KG X., die Agrargemeinschaft Z., eine Forststraße errichtet. Die um diese Zeit auftretenden Keimbelastungen des Quellwassers der Kaltwasserquellen führten zu umfangreichen hydrogeologischen Erkundungen durch das Ingenieurbüro für Geologie Dipl.Ing. Dr. B. C., wobei die Ergebnisse mit gutachtlicher Stellungnahme vom 20.1.2010, GS 226/09, vorgelegt wurden.Im Zuge einer Sturmkatastrophe mit einem Windwurfereignis im Quellschutzgebiet wurde durch die Grundeigentümerin der GN aa/1, aa/2 und aa/3, je KG römisch zehn., die Agrargemeinschaft Z., eine Forststraße errichtet. Die um diese Zeit auftretenden Keimbelastungen des Quellwassers der Kaltwasserquellen führten zu umfangreichen hydrogeologischen Erkundungen durch das Ingenieurbüro für Geologie Dipl.Ing. Dr. B. C., wobei die Ergebnisse mit gutachtlicher Stellungnahme vom 20.1.2010, GS 226/09, vorgelegt wurden. Durch Dr. C. wurde nach Darstellung des geologisch-hydrogeologischen Rahmens eine Kartierung durchgeführt, Bezug wurde im Gutachten unter anderem auf detaillierte hydrologische und isotopenhydrologische Untersuchungen im Jahr 1990/1991 durch das Joanneum Research genommen.Durch Dr. C. wurde nach Darstellung des geologisch-hydrogeologischen Rahmens eine Kartierung durchgeführt, Bezug wurde im Gutachten unter anderem auf detaillierte hydrologische und isotopenhydrologische Untersuchungen im Jahr 1990 aus 1991, durch das Joanneum Research genommen. Der hydrogeologische Amtssachverständige nahm zu dieser Untersuchung hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Grenzziehung in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 9.3.2010, Zahl 206-601/1043/20-2010, unter Punkt 5. wie folgt Stellung: "Das Wasserschutzgebiet der Kaltwasserquelle ist grundsätzlich richtig ausgewiesen und weiterhin sinnvoll. Die genauen Schutzgebietsgrenzen samt Auflagen sind aber nachzujustieren. Eine Beschilderung der Schutzgebietsgrenze, Begrünung der Wegböschungen und allenfalls eine Abschrankung wären festzulegen." Zur geologischen Situation im Schutzgebiet wird durch den hydrogeologischen Amtssachverständigen in dieser Stellungnahme ausgeführt: "Die von Dr. C. durchgeführte Kartierung in schneefreier Zeit hat wie bisher bekannt die generelle geologische Situation zwar bestätigt, im Detail aber abweichende Grenzlinien im Gelände erfasst. Der Forstweg A. ist im westlichen Teil außerhalb des Schutzgebietes im inhomogenen Hang- und Murenschutt mit Verwitterungslehm und Bergsturzmaterial eingeschnitten. Talseits der Durchlässe II und III sind hier Setzungsstaffeln mit teilweise jungen Anrissen mit Sprunghöhen bis 0,5 m ausgebildet. Ein Teil der Hangwässer versickert hier. "Die von Dr. C. durchgeführte Kartierung in schneefreier Zeit hat wie bisher bekannt die generelle geologische Situation zwar bestätigt, im Detail aber abweichende Grenzlinien im Gelände erfasst. Der Forstweg A. ist im westlichen Teil außerhalb des Schutzgebietes im inhomogenen Hang- und Murenschutt mit Verwitterungslehm und Bergsturzmaterial eingeschnitten. Talseits der Durchlässe römisch zwei und römisch drei sind hier Setzungsstaffeln mit teilweise jungen Anrissen mit Sprunghöhen bis 0,5 m ausgebildet. Ein Teil der Hangwässer versickert hier. Innerhalb des Schutzgebietes wurde der Forstweg bis zu seinem Ende in Gosauablagerungen (Konglomerat) eingeschnitten. Die mittel- bis engständige Klüftung ist teils geschlossen, teilweise bis 2 cm geöffnet. Neben den Hauptkluftrichtungen sind auch mittelsteile Schärflächen ausgebildet. Die bergseits des Weges nur zum Teil aufgearbeiteten Windwürfe haben dieses Gosaugrundkonglomerat freigelegt, das bis zur bergseitigen Felswand ansteht. Dort grenzen triadische Dolomite mit einer tektonischen Überschiebungsfläche an das Gosaukonglomerat an. Diese Dolomitwand ist stark zerklüftet. Die Hauptkluftrichtung fällt 70° Steilrichtung Südost ein und streicht in Richtung der Kaltwasserquelle. C. berichte von vielfacher Gamslosung und beobachtete Rudel von 30 Tieren, die den Bereich der Felswand als Einstand nutzen." In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde durch den geologischen Amtssachverständigen neuerlich festgestellt, dass "aus geologischer Sicht das Gutachten Dr. B. C. aus 2010 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausweisungen dieses Wasserschutzgebietes seit 1971 unverändert geblieben sind. Die Detailkartierung des Schutzgebietes hat gezeigt, dass im Westen und Nordwesten eine mächtige Lockermaterialbedeckung vorhanden ist. Die Übertragung der Schutzgebietsbeschreibungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides vom 16.12.1971 auf einen Katasterplan mit Höhenschichtenlinien hat eine geringfügig veränderte Form des Schutzgebietes gezeigt. Diese wurde mit Plan vom 6.7.2012 dargestellt. Der Schutzzweck für die Kaltwasserquelle bestand und besteht nach wie vor in der Einbeziehung der überwiegend nackten, verkarstungsfähigen Gesteine (Dachsteinkalk, Hauptdolomit und in geringerem Ausmaß Konglomerate der Gosauschichten). Im Zuge mehrerer Begehungen wurde festgestellt, dass beim Bau der Forststraße tatsächlich eine mächtige Deckschicht im Westen des Schutzgebietes vorhanden ist, sodass die Westgrenze des Schutzgebietes entlang eines kleineren Grabens an die Grundstücksgrenze der GN bb (ÖBF AG) und aa/2, KG X. (Agrargemeinschaft Z.) zurückgenommen werden konnte. Die 1971 ausgesprochenen Auflagen sind auch aus heutiger Sicht noch zweckmäßig und wurden unverändert beibehalten."In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde durch den geologischen Amtssachverständigen neuerlich festgestellt, dass "aus geologischer Sicht das Gutachten Dr. B. C. aus 2010 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausweisungen dieses Wasserschutzgebietes seit 1971 unverändert geblieben sind. Die Detailkartierung des Schutzgebietes hat gezeigt, dass im Westen und Nordwesten eine mächtige Lockermaterialbedeckung vorhanden ist. Die Übertragung der Schutzgebietsbeschreibungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides vom 16.12.1971 auf einen Katasterplan mit Höhenschichtenlinien hat eine geringfügig , veränderte Form des Schutzgebietes gezeigt. Diese wurde mit Plan vom 6.7.2012 dargestellt. Der Schutzzweck für die Kaltwasserquelle bestand und besteht nach wie vor in der Einbeziehung der überwiegend nackten, verkarstungsfähigen Gesteine (Dachsteinkalk, Hauptdolomit und in geringerem Ausmaß Konglomerate der Gosauschichten). Im Zuge mehrerer Begehungen wurde festgestellt, dass beim Bau der Forststraße tatsächlich eine mächtige Deckschicht im Westen des Schutzgebietes vorhanden ist, sodass die Westgrenze des Schutzgebietes entlang eines kleineren Grabens an die Grundstücksgrenze der GN bb (ÖBF AG) und aa/2, KG römisch zehn. (Agrargemeinschaft Z.) zurückgenommen werden konnte. Die 1971 ausgesprochenen Auflagen sind auch aus heutiger Sicht noch zweckmäßig und wurden unverändert beibehalten." In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Fragestellung der Begrenzung des Schutzgebietes der Kaltwasserquellen vollinhaltlich auf die geologischen Ausführungen des Dr. B. C. und darauf aufbauend des Landesgeologen Dr. AA D. stützt, die - ohne Widerspruch zueinander - schlüssig und nachvollziehbar Aussagen dazu getätigt haben, von welcher Untergrundbeschaffenheit im hier gegenständlichen Bereich des Schutzgebietes der Wassergenossenschaft T. auszugehen ist. Hier ist – wie in den gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen mehrfach festgehalten wurde (zuletzt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.6.2015) - davon auszugehen, dass das Schutzgebiet für die Kaltwasserquellen bereits im Jahr 1971 grundsätzlich zutreffend festgelegt wurde, wobei im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bereich der GN aa/1 und aa/3 (Bereich des "F.grabens") auf Grund der Überdeckung durch eine "mächtige Deckschicht im Westen des Schutzgebietes" (ON 12, S 4) im Vergleich zum weiteren Bereich des Schutzgebietes, in dem überwiegend nackte verkarstungsfähige Gesteine (Dachsteinkalk, Hauptdolomit und in geringerem Ausmaß Konglomerate der Gosauschichten) vorhanden sind, eine Unterschutzstellung aufgrund dieser angetroffenen Untergrundverhältnisse nicht mehr zwingend ist. Die Topografie des im Schutzgebiet anzutreffenden Geländes (relativ steil und bewaldet) führt dazu, dass im Schutzgebiet zum Schutz der Wasserspende mit nur moderaten Auflagen das Auslangen zu finden ist. Diesen Feststellungen zur Geologie wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten; der Verweis auf Festlegungen aus 1971, die nicht bei Vorliegen einer vergleichbaren Befunddichte getroffen worden waren, vermag insoweit die fachlich fundierten, dem Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des beigezogenen Amtssachverständigen nicht zu erschüttern. Die Beschaffenheit des Untergrundes und daraus abgeleitet die Wasserwegigkeit im Gelände sind einem Sachgebiet zugehörig, in dem Befund und Gutachten durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Hydrogeologie zu erstellen sind. Weder ein wasserbautechnischer noch ein sanitätspolizeilicher Sachverständiger verfügen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes über jene Expertise, die für die Erstattung von Befund und Gutachten hierzu erforderlich ist. Insoweit war den Anträgen der Wassergenossenschaft T. auf Beiziehung dieser weiteren Sachverständigen zur zusätzlichen Begutachtung der hier vorliegenden Fragestellung nicht zu folgen. Das Erfordernis einer Abzäunung im gegenständlichen Bereich der Forststraße "A." ergibt sich daraus, dass im (noch beweidbaren, weil nicht zu steilen) Gelände Weidevieh angetroffen werden kann, was im durchgeführten Verfahren weder durch die Beschwerdeführerin noch die Agrargemeinschaft Z. bestritten wurde. 2.3. Rechtlich ist auszuführen:

§ 3

Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt die am 5.10.2012 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Berufung als Beschwerde

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG und ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg weiterzuführen.

Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt die am 5.10.2012 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Berufung als Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg weiterzuführen. Zu Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung:

§ 34Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 idg

F, kann die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit, durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 idgF, kann die zur Bewilligung dieser Anlage zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit, durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die in öffentlichem Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Insoweit sind diese Schutzanordnungen dabei Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und hat die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von amtswegen zu klären. Im Verfahren ist dabei die Frage zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden können. Es erfolgt dabei eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten.Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind Anordnungen, die in , öffentlichem Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. , Insoweit sind diese Schutzanordnungen dabei Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und hat die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von amtswegen zu klären. Im Verfahren ist dabei die Frage zu klären, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge für die Erhaltung der Eigenschaft des Wassers als Trink- und Nutzwasser und für die Erhaltung der Ergiebigkeit erzielt werden können. Es erfolgt dabei eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten. Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs 1 WRG genannten Voraussetzungen (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (VwGH 22.9.1992, 92/07/0116).Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG genannten Voraussetzungen (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (VwGH 22.9.1992, 92/07/0116). Im hier vorliegenden Fall wurde für den Bereich der 1971 als Schutzgebiet ausgewiesenen Teile der GN aa/1 und aa/3, je KG X., (F.graben) schlüssig festgestellt, dass in diesem Bereich auf Grund der geologischen Verhältnisse die Aufrechterhaltung der Schutzgebietsanordnungen nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den in diesem Bereich angetroffenen geologischen Verhältnissen (eine mächtige Deckschicht in diesem Bereich). Wenn argumentiert wird, der geologische Amtssachverständige sei auf Grund des Nichtzustandekommens einer Einigung zwischen der Wassergenossenschaft T. und der Grundeigentümerin Agrargemeinschaft Z. zu anderen Ergebnissen gelangt, so trifft dies gerade in Zusammenschau der vorliegenden Stellungnahmen Dr. C. und Dr. D. in den unterschiedlichsten Verfahrensschritten nicht zu. Insbesondere der Hinweis, dass hier zu Lasten der Wassergenossenschaft T. die freie Zugänglichkeit zu GN aa/2 gewährleistet werden solle, ist zu verwerfen, da auch bei Bestehen eines Schutzgebietes auf diesen Grundparzellen die Errichtung einer Forststraße nach den rechtskräftigen Schutzgebietsanordnungen lediglich der wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, nicht jedoch völlig verunmöglicht worden wäre.Im hier vorliegenden Fall wurde für den Bereich der 1971 als Schutzgebiet ausgewiesenen Teile der GN aa/1 und aa/3, je KG römisch zehn., (F.graben) schlüssig festgestellt, dass in diesem Bereich auf Grund der geologischen Verhältnisse die Aufrechterhaltung der Schutzgebietsanordnungen nicht erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den in diesem Bereich angetroffenen geologischen Verhältnissen (eine mächtige Deckschicht in diesem Bereich). Wenn argumentiert wird, der geologische Amtssachverständige sei auf Grund des Nichtzustandekommens einer Einigung zwischen der Wassergenossenschaft T. und der Grundeigentümerin Agrargemeinschaft Z. zu anderen Ergebnissen gelangt, so trifft dies gerade in Zusammenschau der vorliegenden Stellungnahmen Dr. C. und Dr. D. in den unterschiedlichsten Verfahrensschritten nicht zu. Insbesondere der Hinweis, dass hier zu Lasten der Wassergenossenschaft T. die freie Zugänglichkeit zu GN aa/2 gewährleistet werden solle, ist zu verwerfen, da auch bei Bestehen eines Schutzgebietes auf diesen Grundparzellen die Errichtung einer Forststraße nach den rechtskräftigen Schutzgebietsanordnungen lediglich der wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, nicht jedoch völlig verunmöglicht worden wäre. Zu Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch vier. der bekämpften Entscheidung: Zu wiederholen ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen, dass nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, dies jedoch nicht ausschließt, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dienen. Aus dem Zweck dieser Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festzulegen ist. Daraus ergibt sich aber nicht nur, dass der Wasserbenutzungsberechtigte einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099), sondern auch, dass jene Maßnahmen, die zum Schutz der Wasserspende durch Errichtung des Schutzgebietes zu treffen sind (wie insbesondere hier die Errichtung eines Weidezaunes, um den Zutritt von Weidevieh auszuschließen) durch die Wasserberechtigten zu treffen sind.Zu wiederholen ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen, dass nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, dies jedoch nicht ausschließt, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dienen. Aus dem Zweck dieser Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festzulegen ist. Daraus ergibt sich aber nicht nur, dass der Wasserbenutzungsberechtigte einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099), sondern auch, dass jene Maßnahmen, die zum Schutz der Wasserspende durch Errichtung des Schutzgebietes zu treffen sind (wie insbesondere hier die Errichtung eines Weidezaunes, um den Zutritt von Weidevieh auszuschließen) durch die Wasserberechtigten zu treffen sind. Dass eine Abzäunung des Wasserschutzgebietes im Bereich der bestehenden Forststraße erforderlich ist, um vereinzelt von der benachbarten Z. einwanderndes Weidevieh abzuhalten, hat sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht klar ergeben. Zwar wurde die Zaunerrichtung erforderlich, weil es dem Weidevieh durch die errichtete Forststraße erleichtert wird, in Richtung des neu konfigurierten Schutzgebietes zu wandern. Das Landesverwaltungsgericht hält hier fest, dass schon aus den Gutachten Dr. C. klar ersichtlich ist, dass insbesondere zum Schutz der hier gegenständlichen Wasserspende das Holz des Windwurfs auf Grund des Orkans Kyrill aufzuarbeiten war, da gerade im Zusammenhang mit dem Windwurf es zu Verunreinigungen der Kaltwasserquellen kam, weil der natürliche Schutz, den der Wald in diesem steilen Gelände bot, flächig weggefallen war. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Entfernung des Windwurfholzes ohne Errichtung irgendeines Abfuhrweges überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Die Errichtung der hier gegenständlichen Forststraße war entsprechend Voraussetzung dafür, dass durch Entfernen des Schadholzes ein den Wasserspenden zuträglicher Zustand wiederhergestellt wurde. Dass damit – wenn auch nur fallweise – Weidevieh über diesen Weg in das Schutzgebiet der Kaltwasserquellen gelangen könnte, ist nachvollziehbar und bedingt zum Schutz der n Wasserspenden die Errichtung des Zaunes durch die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte. Da der gegenständliche Zaun bis dato nicht errichtet wurde, war eine noch Anfang Herbst 2015 endende Frist hierfür festzulegen. Zu Spruchpunkt VIII. der bekämpften Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch acht. der bekämpften Entscheidung:

§ 75Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG idg

F sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

Paragraph 75, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG idgF sind, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. (...)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach 76 Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. (...)

§ 76

Abs 2 AVG sind die Auslagen, wenn jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Paragraph 76, Absatz 2, AVG sind die Auslagen, wenn jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

§ 77

Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Durch die belangte Behörde wird die Kostenentscheidung auf §§ 76 bis 78 AVG gestützt, ohne jedoch auszuführen, nach welcher Bestimmung der Wassergenossenschaft T. die Kosten der beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen aufgetragen werden sollen.Durch die belangte Behörde wird die Kostenentscheidung auf Paragraphen 76 bis 78 AVG gestützt, ohne jedoch auszuführen, nach welcher Bestimmung der Wassergenossenschaft T. die Kosten der beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen aufgetragen werden sollen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Partei des von der belangten Behörde nach dem vorliegenden Verfahrensakt amtswegig eingeleiteten Verfahrens zuerst zur Ermittlung der Gründe für eine temporäre Verunreinigung und schließlich zur Überprüfung der Schutzgebietsbegrenzung für die Wasserspende "Kaltwasserquellen" war. Wie bereits ausgeführt, sind Schutzgebietsanordnungen auf Antrag oder von amtswegen zu treffen, wobei bei amtswegig durchgeführten Verhandlungen vor Ort die Auslagen den Beteiligten nur dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten weiter voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich waren.Wie bereits ausgeführt, sind Schutzgebietsanordnungen auf Antrag oder von amtswegen zu treffen, wobei bei amtswegig durchgeführten Verhandlungen vor Ort die Auslagen den Beteiligten nur dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten weiter voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich waren. Im gegenständlichen Fall ist der Wassergenossenschaft T. ein "irgendwie geartetes Verschulden" nicht anzulasten; vielmehr trat auf Grund höherer Gewalt (Windwurf aufgrund eines Orkans) eine Quellverunreinigung ein, wobei dieser Windwurf auch die Errichtung der gegenständlichen Forststraße erforderlich gemacht hatte, und die Auswirkungen beider Ereignisse auf die Wasserspenden zu bewerten waren. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ist hier im Sinn der zitierten Bestimmungen nicht zulässig. Es war Spruchteil VIII. daher ersatzlos zu beheben.Es war Spruchteil römisch acht. daher ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Änderung von Schutzgebietsbegrenzungen oder auch der erforderlichen Anordnung eines Zauns, aber auch zur Vorschreibung von Barauslagen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Änderung von Schutzgebietsbegrenzungen oder auch der erforderlichen Anordnung eines Zauns, aber auch zur Vorschreibung von Barauslagen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.108.18.2015

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