Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 50§ 55§ 1§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-1/297/4-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandst
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdegründe, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom 05.12.2013 hat die A.-See Tourismus GmbH um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Erlebnisstationen am Wanderweg „C.-Moos“ unter Beischluss der entsprechenden Projektunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung angesucht. Am 9.4.2014 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die Salzburger Landesregierung zur Verfahrensfortführung abgetreten. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg gab in diesem Verfahren insgesamt fünf Stellungnahmen ab, wobei sie sich insbesondere gegen die Bewilligung der Aufstellung einer Relaxliege an der Uferlinie der GN aaa/3, bbb/2 und ccc/1, KG F., aussprach, da sich der Standort der Liege in der roten Zone des NSG A.-See - C.-Moos befinde und das Vorhaben eine Intensivierung des NSG bedeute und dem Schutzzweck widerspreche. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige stellte zur geplanten Aufstellung der Relaxliege in unmittelbarer Nähe der Uferlinie fest, dass diese nur aus der Nähe wahrnehmbar und aufgrund des Uferbewuchses eher unauffällig sei. Während der Wintermonate müsse eine Demontage und Lagerung außerhalb des Schutzgebietes gefordert werden. Zu berücksichtigen sei, dass dieser Bereich in der Roten Zone mit Betretungs- und Badeverbot gelegen sei. Lediglich der Stichweg zur bestehenden Sitzbank dürfe begangen werden. Der umgebende Uferbereich stelle ein wichtiges Vogelbrutgebiet dar und Störungen seien daher bestmöglich zu unterbinden und darauf müsse auf der nahegelegenen Informationstafel unbedingt eingegangen werden. Zum Bedenken der LUA wegen der Intensivierung von Badesuchenden und des Betretungsverbotes führte der ASV aus, dass dieser Aussichtspunkt zweifellos mit einem beeindruckenden Blick auf den Wolfgangsee und die nördlichen Berge eine sehr hohe Attraktivität besitze. Dieser Anziehungskraft sei durch den für Besucher nutzbaren Stichweg und die vorhandene Bank bereits Rechnung getragen worden. Durch die Relaxliege könne die besondere Wirkung des Ortes künftig auch im Liegen genossen werden. Aufgrund der relativen Abgeschiedenheit und Einsehbarkeit des Aussichtspunktes könne derzeit auch nicht ausgeschlossen werden, dass Besucher sich zum verbotenen Baden verleiten lassen. Hier biete eine entsprechende Informationstafel auf der Sitzbank die Chance zu Aufklärung und damit zur Verbesserung der Situation im Hinblick auf potentielle Störungen der Tierwelt. Dass unter diesen Voraussetzungen die Relaxliege genau den gegenteiligen Effekt habe, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, könne aber genauso wenig daraus gefolgert werden. Aus Sicht des ASV sei eine massive Zunahme der Störungen eher unwahrscheinlich und könne die Relaxliege bei Mittelwasserstand problemlos trockenen Fußes erreicht werden. Auch daraus lasse sich eine verstärkte Badenutzung nicht ableiten, zumal die Liege auch nur einer Person Platz biete. Es werde daher kein zwingender Grund der Versagung gesehen, da aber auch die Bedenken der LUA nicht außer Acht zu lassen seien, werde eine zweijährige Befristung empfohlen. In dieser Zeit müsse seitens der Antragsteller verstärkt auf die Einhaltung des Badeverbotes geachtet werden und dies nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein Verstoß gegen das Betretungsverbot werde aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Sitzbank nicht gesehen. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.02.2015, Zahl 205-05RI/1010/28-2014, wurde unter Punkt. I.
- die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufstellung einer Relaxliege an der Uferlinie der GN aaa/3, bbb/2 und ccc/1, KG F. im Naturschutzgebiet A.-See - C.-Moos unter Vorschreibung von Auflagen (Punkt III. 10., 12., 13.) und Befristungen (Punkt IV.3.1.) erteilt.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.02.2015, Zahl 205-05RI/1010/28-2014, wurde unter Punkt. römisch eins.
- die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufstellung einer Relaxliege an der Uferlinie der GN aaa/3, bbb/2 und ccc/1, KG F. im Naturschutzgebiet A.-See - C.-Moos unter Vorschreibung von Auflagen (Punkt römisch drei. 10., 12., 13.) und Befristungen (Punkt römisch vier.3.1.) erteilt. Gegen diesen Spruchpunkt I.
- des Bescheides erhob die Landesumweltanwaltschaft fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde in ihrer Bescheidbegründung unschlüssige Gutachtensbestandteile des naturschutzfachlichen ASV übernommen habe. Der Stichweg ende bei der bestehenden Sitzbank an Land und nicht erst bei der Relaxliege im Wasser; das Betretungsverbot bestehe sowohl bei niedrigem als auch bei hohem Wasserstand. Beim derzeitigen Baden handle es sich um ein nicht gewolltes, illegales Baden dem bestmöglich entgegengetreten werden müsse, anstatt weitere Nutzungsangebote für Besucher herzustellen. Auch für die Flachwasserzone bestehe ein Betretungsverbot und illegales Baden stelle auch jetzt schon trotz Informationstafeln ein Problem dar. Auch die Befristung samt Evaluierung des Besucherverhaltens könne den Verstoß des Vertretungsverbotes und das seit Jahren bestehende Besucherlenkungsproblem nicht auflösen. Auch durch die Vorschreibung der Auflage
- (Barrierewirkung von zwei querliegenden Fichten) und Verbotstafeln zur Beruhigung der Roten Zone östlich des Aussichtspunktes können nicht als Begründung für die rechtmäßige Aufstellung der Relaxliege dienen, zumal man auch ganz einfach von der geplanten Relaxliege aus zu diesem Problembereich gelangen könne.Gegen diesen Spruchpunkt römisch eins.
- des Bescheides erhob die Landesumweltanwaltschaft fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde in ihrer Bescheidbegründung unschlüssige Gutachtensbestandteile des naturschutzfachlichen ASV übernommen habe. Der Stichweg ende bei der bestehenden Sitzbank an Land und nicht erst bei der Relaxliege im Wasser; das Betretungsverbot bestehe sowohl bei niedrigem als auch bei hohem Wasserstand. Beim derzeitigen Baden handle es sich um ein nicht gewolltes, illegales Baden dem bestmöglich entgegengetreten werden müsse, anstatt weitere Nutzungsangebote für Besucher herzustellen. Auch für die Flachwasserzone bestehe ein Betretungsverbot und illegales Baden stelle auch jetzt schon trotz Informationstafeln ein Problem dar. Auch die Befristung samt Evaluierung des Besucherverhaltens könne den Verstoß des Vertretungsverbotes und das seit Jahren bestehende Besucherlenkungsproblem nicht auflösen. Auch durch die Vorschreibung der Auflage
- (Barrierewirkung von zwei querliegenden Fichten) und Verbotstafeln zur Beruhigung der Roten Zone östlich des Aussichtspunktes können nicht als Begründung für die rechtmäßige Aufstellung der Relaxliege dienen, zumal man auch ganz einfach von der geplanten Relaxliege aus zu diesem Problembereich gelangen könne. Der umgebende Uferbereich stelle ein wichtiges Vogelbrutgebiet dar und Störungen seien daher in diesem besonders sensiblen und schutzwürdigen Bereich bestmöglich zu unterbinden. Darüber hinaus würde die Aufstellung einer Relaxliege in der Roten Zone, die von der Behörde zur Vermeidung von Störungen für die Tier- und Pflanzenwelt festgelegt worden sei, dem Schutzzweck der NSG-Verordnung widersprechen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I.
- abzuändern und die Bewilligung der Aufstellung dieser Relaxliege zu versagen.Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins.
- abzuändern und die Bewilligung der Aufstellung dieser Relaxliege zu versagen. Am 29.07.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Als Vertreter für die A.-See Tourismus GmbH wurden Herr Hans H. (GF) und Herr Ferdinand K. (Obmann), für die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (LUA) Frau Mag. DI L., für die belangte Behörde Frau Mag. N. sowie Herr Mag. P. als naturschutzfachlicher Amtssachverständiger angehört. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft sprach sich dabei gegen Erteilung der Bewilligung aus, da es sich um eine neue zusätzliche Liege in der roten Zone des Naturschutzgebietes handle und deren Aufstellung dem Schutzzweck der Verordnung widerspreche. Die Liege locke zusätzliche Gäste an und dabei bestehe die Gefahr, dass von diesen Personen in diesem Bereich „wild“ gebadet werde und dadurch ein sehr sensibler Bereich beeinträchtigt und gestört werde. Der angrenzende Bereich stelle ein wichtiges Vogelbrut gebiet dar, weshalb jegliche zusätzliche Störung zu unterbinden sei. Die angeordneten Begleitmaßnahmen wie die Errichtung einer Barriere für den illegalen Zugang durch umgeworfene Fichten oder die Aufstellung von Infotafeln seien nicht geeignet diese Störungen zu unterbinden. Es habe auch in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit der Besucherlenkung gegeben und die Aufstellung einer zusätzlichen Liege verschärfe das Problem. Die Vertreter des Tourismusverbandes A.-See führten aus, dass sich die von der LUA beschriebene Problematik nicht auf den unmittelbaren Bereich der geplanten Relaxliege, sondern auf die benachbarte und geschützte – weil schwer einsehbar – Bucht beziehe. Der Standort der Liege sei am Ende eines Stichweges unmittelbar neben einer Sitzbank gelegen, wobei dieser Stichweg und die Sitzbank bereits einen Altbestand darstellen und daher genehmigt seien. Diese Örtlichkeit sei ein sehr schöner und beliebter Aussichtspunkt am A.-See. Die Liege sei nach Erteilung des Genehmigungsbescheides durch die Salzburger Landesregierung im Frühjahr 2015 aufgestellt und die Örtlichkeit seitdem auch penibel beobachtet und kontrolliert worden. Auch seien die geforderten Begleitmaßnahmen (Errichtung einer Barriere für den illegalen Zugang zur benachbarten Bucht durch Umwerfen einer großen astreichen Fichte sowie Anlegen von Asthaufen und Anpflanzen von Dornenhecken) unmittelbar umgesetzt worden. Die Beobachtungen hätten gezeigt, dass zum einen kein unerlaubtes Baden im unmittelbaren Bereich der geplanten Liege stattfinde und dass zum anderen die illegalen Zutritte zur benachbarten Bucht massiv abgenommen hätten. Dadurch komme es auch kaum mehr zu Störungen des sehr sensiblen angrenzenden Bereiches dieser Bucht. Man könne dies anhand des stetigen Zuwachsens der alten Trampelpfade und der Zunahme des Schilfbewuchses erkennen. Auch sei bei der genehmigten Erneuerung der benachbarten Sitzbank sehr viel Wert auf entsprechende Informationstafeln für das Besucherverhalten gelegt worden. Es sei keinesfalls beabsichtigt, weitere Liegen im Naturschutzgebiet aufzustellen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte erläuternd zu seinem Gutachten aus, dass der die Aufstellung der Liege als unproblematisch beurteile, da bereits ein bestehender Stichweg und eine genehmigte Sitzbank in der roten Zone des Naturschutzgebietes vorhanden seien, wobei es durch diese Liege zu keiner zusätzlichen Störung komme. Der ASV wies ausdrücklich darauf hin, dass es früher Probleme mit der Besucherlenkung abseits des genehmigten Stichweges gegeben habe und diese nicht in Zusammenhang mit dem bestehenden Stichweg oder der Sitzbank gestanden haben. Der ASV beurteilte die bereits umgesetzten Begleitmaßnahmen als entsprechend geeignete Instrumente, um das illegale Betreten der angrenzenden Bucht und das „wilde“ Baden zu unterbinden. Auch sei der Zugang durch Einbringen von Asthaufen und Anpflanzen von Dornenhecken wesentlich erschwert worden. Aufgrund der Beobachtung, dass die alten Trampelpfade zusehends zuwachsen und sich der Schilfgürtel in der benachbarten Bucht ausdehne, könne geschlossen werden, dass kaum mehr illegaler Zutritt stattfinde. Ein Zugang zu der benachbarten Bucht über den Flachwasserbereich von der geplanten Liege aus, halte der ASV aufgrund des sehr unattraktiven Schotteruntergrundes und der sehr ausgedehnten Flachwasserzone und des vorstehenden Schilfgürtels für sehr unwahrscheinlich; für spielende Kinder stehe zudem das unweit entfernte und viel attraktivere U.-Bad zur Verfügung. Der ASV könne aufgrund der zusätzlichen Aufstellung der Liege in unmittelbarere Nähe der genehmigten Sitzbank und des Stichweges keine Zunahme von Störungen oder Eingriffen in die Natur ableiten. Zudem sei eine Befristung und entsprechende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die angesprochenen Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der Aufstellung der Liege gefordert worden. Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass für die Genehmigung der Liege eine Befristung bis 31.1.2017 vorgesehen sei, wobei die Liege jeweils nur zwischen 1.
- und 31.10 jJ. aufgestellt werden dürfe; während der Wintermonate sei die Liege zu entfernen und außerhalb des Schutzgebietes zu lagern. Weiters seien den Antragstellern auch Überwachungs-, Kontroll-, und Berichtspflichten auferlegt worden. Zusätzlich werde der gesamte Bereich rund um die geplante Liege auch noch von der zuständigen Schutzgebietsbetreuerin beobachtet und der Behörde berichtet. Als wesentliches Instrument zur Aufklärung und Information für die Besucher seien auch wichtige Informationstafeln an der benachbarten Sitzbank angebracht worden. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der geplante Standort der Relaxliege an der Uferlinie der GN aaa/3, bbb/2 und ccc/1, KG F. und damit zur Gänze im Bereich des Naturschutzgebietes „A.-See - C.-moos“ befindet. Bei der gegenständlichen Relaxliege handelt es sich um eine neue, zusätzliche Sitz- bzw. Liegegelegenheit im Uferbereich des Wolfgangsees. Die Liege befindet sich am Ende eines bestehenden Stichweges der an einem Aussichtspunkt am See endet. Zudem befindet sich im unmittelbaren Nahebereich (ca. 3 Meter) eine bereits bestehende und bewilligte Sitzbank, die im Zuge der Errichtung des Erlebniswanderweges erneuert wurde. An dieser Sitzbank wurde eine gut sichtbare Informationstafel mit Hinweisen für das umgebende Naturschutzgebiet und dessen bedeutende Flora und Fauna sowie Hinweise auf ein bestehendes Badeverbot angebracht. Vor dem Aussichtspunkt befindet sich eine ausgedehnte Flachwasserzone von rd. 20 m. Östlich des Stichweges und des Aussichtspunktes mit der geplanten Relaxliege befindet sich ein besonders hochwertiger und sensibler Bereich der roten Zone des NSG, der zudem ein wichtiges Vogelbrutgebiet darstellt. Dieser angrenzende sensible Bereich ist durch seine buchtartige Ausformung und den vorgelagerten Schilfgürtel geprägt. Im Zuge der Erneuerung der bestehenden Sitzbank und vorläufigen Aufstellung der Relaxliege wurden die vom ASV geforderten Auflagen, insbesondere die Errichtung einer Zugangsbarriere zum angrenzenden Bereich durch Umwerfen einer mächtigen astreichen Fichte, Aufstellen von Verbotstafeln, Anlegen von Asthaufen sowie Anpflanzung von Dornenhecken bereits umgesetzt. In diesem Zeitraum wurden auch zahlreiche Kontrollen durch die Antragsteller durchgeführt und das Verhalten der Besucher dokumentiert. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen. In beweiswürdigender Hinsicht, ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz in sich schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese daher als Basis für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NSchG), LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 106/2013, lautet - auszugsweise - wie folgt:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NSchG), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2013,, lautet - auszugsweise - wie folgt: "
- Unterabschnitt Naturschutzgebiete § 19Paragraph 19 Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:
- Sie weisen eine völlige oder weit gehende Ursprünglichkeit auf.
- Sie weisen seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten auf.
- Sie weisen seltene oder charakteristische Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen auf. Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 20 iVm § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 3) hinzuweisen.Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins, bis 3) hinzuweisen. Verfahren und vorläufiger Schutz § 20Paragraph 20 Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die §§ 13 und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat.Auf das Verfahren zur Erlassung einer Naturschutzgebietsverordnung und die Rechtswirkungen der Kundmachung der beabsichtigten Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet finden die Paragraphen 13, und 14 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Landesregierung an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde zu treten und die Kundmachung der beabsichtigten Erklärung in der Salzburger Landes-Zeitung zu erfolgen hat. Verbote § 21 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) lautet:Paragraph 21, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) lautet: In den Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. In der Naturschutzgebietsverordnung können bestimmte Maßnahmen allgemein gestattet oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung für bestimmte Eingriffe vorgesehen werden; diese dürfen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. § 24 NSchGParagraph 24, NSchG
(1)Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind geschützt:
(1)Nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 sind geschützt:
- a)Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
- b)oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
- c)mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;
- d)Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;
- e)das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld. ……
(3)Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. ….
(5)Eine Ausnahmebewilligung
Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(5)Eine Ausnahmebewilligung
Absatz 3, ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind. …
§ 50
Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
Paragraph 50, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
§ 55
Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 55, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinn des , Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. A.-See - C.-Moos-NaturschutzgebietsverordnungStF: LGBl. Nr. 98/1983 idF. LGBl. Nr. 47/2000 lautet – auszugsweise – wie folgt:A.-See - C.-Moos-Naturschutzgebietsverordnung, Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1983, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000, lautet – auszugsweise – wie folgt: § 1aParagraph eins a Diese Verordnung dient der Erhaltung:
- der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
- der weitgehenden Ursprünglichkeit des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
- geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Braunkehlchen, Karmingimpel, Wiesenpieper bzw Bastard-Sonnentau, Wanzen-Orchis);
- der ökologischen Funktion der Nieder- und Hochmoorflächen einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastgebiet für Zugvögel. § 2Paragraph 2
(1)In dem
§ 1festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(1)In dem
Paragraph eins, festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2)Vom Verbot ausgenommen sind lediglich: …..
- f)der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
- g)das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzone mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten. ….
(3)Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
(3)Als verbotene Eingriffe im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere: …. f) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Verkaufsständen, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen, Tisch-, Sitz- und Liegegelegenheiten u. dgl.; ….. § 3Paragraph 3
(1)Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(1)Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden. Rechtlich folgt daraus: Zweifelsfrei handelt es sich bei der Errichtung der geplanten Relaxliege (Sitz- und Liegegelegenheit) an der Uferlinie der GN aaa/3, bbb/2 und ccc/1, KG F. um einen grundsätzlich verbotenen Eingriff iSd. § 2 Abs. 3 lit. f der A.-See - C.-Moos-Naturschutzgebiets-verordnung. Zweifelsfrei handelt es sich bei der Errichtung der geplanten Relaxliege (Sitz- und Liegegelegenheit) an der Uferlinie der GN aaa/3, bbb/2 und ccc/1, KG F. um einen grundsätzlich verbotenen Eingriff iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Litera f, der A.-See - C.-Moos-Naturschutzgebiets-verordnung. In § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Ausnahmen normiert, darunter der Besuch auf öffentlichen Wegen markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen.In Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung sind Ausnahmen normiert, darunter der Besuch auf öffentlichen Wegen markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen.
§ 3Abs.
1 leg. cit. kann die Landesregierung im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. kann die Landesregierung im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 2, bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden. Von dieser gesetzlich eingeräumten Ermächtigung hat die belangte Behörde, auf Basis des Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz Gebrauch gemacht und der Bewilligungswerberin für die Aufstellung der Relaxliege entsprechende Auflagen und Befristungen erteilt.
§ 50Abs 2 NSch
G können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung und gleichermaßen auch bei der Verlängerung einer Bewilligung auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können.
Paragraph 50, Absatz 2, NSchG können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung und gleichermaßen auch bei der Verlängerung einer Bewilligung auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Auflagen im Sinne des § 50 Abs 2 NSchG zur Hintanhaltung oder Verringerung nachteiliger Auswirkungen eines Vorhabens sind nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsverfahren (siehe §§ 58 ff AVG) Nebenbestimmungen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne des § 59 AVG und können nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 erster Satz dh. „wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können, vorgeschrieben werden (siehe VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183).Auflagen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, NSchG zur Hintanhaltung oder Verringerung nachteiliger Auswirkungen eines Vorhabens sind nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsverfahren (siehe Paragraphen 58, ff AVG) Nebenbestimmungen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne des Paragraph 59, AVG und können nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz dh. „wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können, vorgeschrieben werden (siehe VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183). Der Amtssachverständige für Naturschutz konnte schlüssig darlegen, dass es durch die Aufstellung der Liege zu keiner zusätzlichen Störung durch Besucher kommen werde. Zudem liegt der Standort für die Liege an einem bereits existierenden Aussichtspunkt am Ende eines genehmigten Stichweges wo zudem bereits eine Sitzbank als Altbestand errichtet wurde. Durch die Aufstellung der Liege unmittelbar neben der bestehenden Bank werden die Besucher eher auf diesen Aussichtspunkt konzentriert und daher weniger verleitet in das umliegende Gelände auszuweichen. Im Verfahren konnte auch schlüssig dargelegt werden, dass östlich des Standortes der geplanten Liege ein sehr sensibles und hochwertiges Vogelbrutgebiet vorliegt und dass sich die bisherigen Probleme mit „wild“ badenden Besuchern insbesondere auf dieses Gebiet beschränkten. Durch die Gäste, die sich am Aussichtspunkt selbst aufhielten, entstanden keine Probleme auf das angrenzende Gebiet. Überdies hatte auch der Amtssachverständige bestätigt, dass die vorgeschriebenen Auflagen zur Verhinderung des illegalen Zutritts in den benachbarten Bereich des geplanten Standortes der Liege bestens geeignet sind und bereits Wirkung zeigen. Durch die Fällung einer mächtigen astreichen Fichte und Anpflanzung von Dornenhecken sowie Einbringung von Asthaufen wurde der Zugang zu diesem sensiblen Bereich bereits wesentlich erschwert bzw. teilweise sogar unmöglich gemacht. Begleitet wurden diese Maßnahmen von Aufstellung von mehreren Verbots- und Hinweistafeln, die ausdrücklich auf das Naturschutzgebiet samt Betretungs- und Badeverbot hinweisen. Auch haben die von der Antragstellerin seit der vorläufigen Aufstellung der Liege im Mai dJ. durchgeführten Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten samt Dokumentation des Besucherverhaltens eindeutig ergeben, dass durch die Aufstellung der Liege selbst keinerlei Störungen für das umgebende Naturschutzgebiet verursacht wurden. Auch wurden im Zuge der Erneuerung der benachbarten Sitzbank und Anbringung einer entsprechenden Informationstafel die Informationen für die Besucher wesentlich verbessert. Durch die Umsetzung der Begleitmaßnahmen (Zugangsbarriere durch umgeworfenen Baum, Dornenhecken, Asthaufen, Verbotsschilder) sowie der ständigen Kontrollen konnte bereits eine wesentliche Verbesserung der Situation insbesondere in Bezug auf den benachbarten östlichen Bereich bewirkt werden. Auch konnte anhand der Lichtbilder belegt werden, dass sich der Schilfgürtel im angrenzenden östlichen Bereich durch diese Beruhigungsmaßnahmen erholt bzw. sogar ausgedehnt hat. Durch die Vorschreibung von entsprechenden Kontroll-, Dokumentations-, und Berichtspflichten und durch die befristete Erteilung der Bewilligung hat die Behörde zudem sichergestellt, dass dieses Vorhaben einer verpflichtenden Evaluierung unterzogen wird, was auch den Beurteilungsmaßstab für eventuelle Verlängerungen der Bewilligung darstellen wird. Das Verfahren hat ergeben, dass sich der geplante Standort der Liege an einem sehr schönen und beliebten und dadurch auch stark frequentierten Aussichtspunkt am Ende eines bewilligten Weges im bestehenden Naturschutzgebiet befindet. Auch durch die Tatsache, dass diese Liege ca. 3 Meter neben der bestehenden Bank am Uferbereich des Sees aufgestellt wird, bewirkt für sich noch keine Zunahme von störenden Einwirkungen auf das umgebende Gebiet. Anhand dieser Prämissen steht fest, dass die Errichtung der Liege nicht im Widerspruch zum Schutzzweck der A.-See - C.-Moos-Naturschutzgebiets-verordnung, nämlich der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietes, geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und der ökologischen Funktion der Nieder- und Hochmoorflächen einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und Rastgebiet für Zugvögel, steht. Das Gericht kann daher der Anschauung der belangten Behörde nicht entgegentreten, dass mit der Bewilligung der Aufstellung der Relaxliege bei Einhaltung der Vorschreibungen im konkreten Fall nicht dem Schutzweck des Naturschutzgebietes widersprochen wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.297.4.2015