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{'item': 'LVwG-2/96/6-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.08.2015 GeschäftszahlLVwG-2/96/6-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn HH A., C., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 2.4.2015, Zahl xxxxx-2014, zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
  3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. FFservice GmbH, welche Inhaberin eines Raumes eines öffentlichen Ortes (Taxi mit dem Kennzeichen xxxx, zugelassen auf die D. FFservice GmbH) sei, nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes in einem Raum eines öffentlichen Ortes gesorgt. Der Lenker des Taxifahrzeuges, Herr EE F., welcher Angestellter der D. FFservice GmbH sei, habe am 20.11.2004 (gemeint wohl: 2014; dies ergibt sich auch aus der Begründung) um 14:45 Uhr im Bereich Hallein, xz 1, im in Rede stehenden Taxi eine Zigarette geraucht.1.
  4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. FFservice GmbH, welche Inhaberin eines Raumes eines öffentlichen Ortes (Taxi mit dem Kennzeichen xxxx, zugelassen auf die D. FFservice GmbH) sei, nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes in einem Raum eines öffentlichen Ortes gesorgt. Der Lenker des Taxifahrzeuges, Herr EE F., welcher Angestellter der D. FFservice GmbH sei, habe am 20.11.2004 (gemeint wohl: 2014; dies ergibt sich auch aus der Begründung) um 14:45 Uhr im Bereich Hallein, xz 1, im in Rede stehenden Taxi eine Zigarette geraucht. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 14 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, BGBl 431/1995 idF BGBl I 120/2008 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 4 (erster Strafrahmen) Tabakgesetz idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, (erster Strafrahmen) Tabakgesetz idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe als Dienstgeber des Taxilenkers kein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet bzw keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um die Einhaltung des Rauchverbotes zu gewährleisten. 1.
  5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschuldigte (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, beim Taxilenker EE F. handle es sich um einen Berufskraftfahrer. Der Taxilenker sei sowohl im Dienstvertrag, wie auch in persönlichen Belehrungen auf das Rauchverbot hingewiesen worden. Da es sich bei einem Taxi um einen mobilen Arbeitsplatz handle, seien die Hinweise und Belehrungen die einzige Möglichkeit, Vorsorge für die Einhaltung des Rauchverbots zu treffen. 1.
  6. In der am 5.8.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge vernommene Taxilenker F. an, es sei richtig, dass er am 20.11.2014 um 14:45 Uhr im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx geraucht habe. Er habe sich am Taxistandplatz gerade „eine Zigarette angeraucht“, als er einen Auftrag für eine Fahrt bekommen habe. Er sei sofort losgefahren und habe er dabei die Zigarette geraucht. Etwa nach 200 Metern sei er von einem Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden, weil er nicht angegurtet gewesen sei. Im Zuge dieser Anhaltung sei auch festgestellt worden, dass er im Taxi geraucht habe. Zuvor habe es nie eine Beanstandung wegen des Rauchens im Taxi gegeben. Herr HH A., der handelsrechtliche Geschäftsführer der D. FFservice GmbH, lege großen Wert darauf, dass in Taxifahrzeugen wie auch in anderen Fahrzeugen seines Unternehmens (FFfahrzeuge) nicht geraucht wird. Deshalb habe er ihn immer wieder auf das Rauchverbot hingewiesen. Auch im Dienstvertrag sei er ausdrücklich auf das Rauchverbot im Taxi hingewiesen worden. Für den Fall, dass er im Taxi nochmals rauche, sei ihm auch die Beendigung des Dienstverhältnisses angedroht worden. Der gegenständliche (erstmalige) Verstoß gegen das Rauchverbot sei erfolgt, weil er kurz nach dem „Anrauchen“ der Zigarette, den Auftrag für die Fahrt erhalten und sofort losgefahren sei. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: 2.
  7. Im Verfahren blieb unbestritten, dass Herr EE F. zum vorgeworfenen Zeitpunkt am angegebenen Ort im Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx eine Zigarette geraucht hat. Da es sich beim gegenständlichen Taxifahrzeug gemäß § 1 Z 11 Tabakgesetz um einen öffentlichen Ort im Sinne des § 13 Abs 1 leg cit handelt, galt im gegenständlichen Fahrzeug das Rauchverbot. 2.
  8. Im Verfahren blieb unbestritten, dass Herr EE F. zum vorgeworfenen Zeitpunkt am angegebenen Ort im Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx eine Zigarette geraucht hat. Da es sich beim gegenständlichen Taxifahrzeug gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz um einen öffentlichen Ort im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, leg cit handelt, galt im gegenständlichen Fahrzeug das Rauchverbot. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges und somit Inhaber des Raumes eines öffentlichen Ortes ist, der gemäß § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz dafür zu sorgen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird.Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des Taxifahrzeuges und somit Inhaber des Raumes eines öffentlichen Ortes ist, der gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz dafür zu sorgen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird. 2.
  9. Im Beschwerdeverfahren war lediglich zu beurteilen, ob der Beschuldigte - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. FFservice GmbH und somit als Vertretungsorgan iSd § 9 VStG - durch geeignete Maßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung für die Einhaltung des Rauchverbotes gesorgt hat. 2.
  10. Im Beschwerdeverfahren war lediglich zu beurteilen, ob der Beschuldigte - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. FFservice GmbH und somit als Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, VStG - durch geeignete Maßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung für die Einhaltung des Rauchverbotes gesorgt hat. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011).Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011). Die Strafbarkeit eines Vertretungsorganes iSd § 9 VStG folgt nicht bereits allein aus der Innehabung einer solchen Stellung, sondern jeweils nur im Rahmen des eigenen Verschuldens. Der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist dann nicht strafbar, wenn er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. Dieses muss so beschaffen sein, dass es im Einzelfall die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt (vgl zB VwGH 17.6.2004, 2002/03/0200).Die Strafbarkeit eines Vertretungsorganes iSd Paragraph 9, VStG folgt nicht bereits allein aus der Innehabung einer solchen Stellung, sondern jeweils nur im Rahmen des eigenen Verschuldens. Der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist dann nicht strafbar, wenn er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. Dieses muss so beschaffen sein, dass es im Einzelfall die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt vergleiche zB VwGH 17.6.2004, 2002/03/0200). 2.
  11. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Aussagen des Zeugen F. und aufgrund des Inhalts des behördlichen Verfahrensaktes erwiesen, dass der Beschuldigte den Taxilenker F. sowohl im schriftlichen Dienstvertrag als auch in regelmäßigen persönlichen Gesprächen auf das Rauchverbot hingewiesen und ihm nach dem gegenständlichen erstmaligen Verstoß gegen das Rauchverbot für den Wiederholungsfall die Beendigung des Dienstverhältnisses angedroht hat. Da es sich beim Taxilenker F. um einen verlässlichen Berufskraftfahrer mit 20-jähriger Berufsausübung handelt, konnte der Beschuldigte - aufgrund des Umstandes, dass es vor dem gegenständlichen Vorfall keinen Verstoß gegen das Rauchverbot gegeben hat - mit gutem Grund davon ausgehen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes erwarten lassen. Ein Verschulden konnte daher nicht erwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat die Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems, anhand derer auch die gegenständliche Rechtsfrage gelöst werden kann, nicht verlassen. Es bedarf in dieser Frage keiner neuen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen berührt der gegenständliche Fall nur Wertungsfragen im Einzelfall, die keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG darstellen.
  13. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat die Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems, anhand derer auch die gegenständliche Rechtsfrage gelöst werden kann, nicht verlassen. Es bedarf in dieser Frage keiner neuen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen berührt der gegenständliche Fall nur Wertungsfragen im Einzelfall, die keine Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.2.96.6.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.