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{'item': 'LVwG-4/1889/7-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.08.2015 GeschäftszahlLVwG-4/1889/7-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn Firat Z., St. Johann i.Pg., vertreten durch Rechtsanwalt A, Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 13.04.2015, Zahl 30406-751/12419/4-2015, zu Recht e r k a n n t :

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 13.04.2015, Zahl 30406-751/12419/4-2015, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Entziehungsbescheides (sohin ab 17.04.2015), entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer besonderen Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer hiezu gemäß § 36 Abs 2 Z 1 FSG ermächtigten Stelle zu unterziehen habe, worüber fristgerecht eine Kursbestätigung vorzulegen sei. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht Folge geleistet oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werde, wurde angeordnet, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung ende.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ende der Entziehung der Lenkberechtigung auf eigene Kosten einer besonderen Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer hiezu gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ermächtigten Stelle zu unterziehen habe, worüber fristgerecht eine Kursbestätigung vorzulegen sei. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht Folge geleistet oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werde, wurde angeordnet, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Einer gegen diesen Bescheid allfällig eingebrachten Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer gegen diesen Bescheid allfällig eingebrachten Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.03.2015, Zahl 41 Hv 153/14b, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Verurteilung sei wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB erfolgt. Die Körperverletzungen habe er am 05.10.2014 und am 06.11.2014 begangen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.03.2015, Zahl 41 Hv 153/14b, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die Verurteilung sei wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB erfolgt. Die Körperverletzungen habe er am 05.10.2014 und am 06.11.2014 begangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige eine Tendenz, in Konfliktfällen mit Gewalttätigkeit zu reagieren. Erschwerend sei das Zusammentreffen mehrerer Vergehen zu werten gewesen. Es bestehe die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde, weil es im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder zu Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könne, in welchen auch die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zum Tragen kommen könne. Von Kraftfahrzeuglenkern sei eine nicht zu Gewalttätigkeit neigende Sinnesart zu erwarten. Mit der ausgesprochenen Entzugsdauer solle die Änderung der Sinnesart unterstützt werden. 1.
  4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, er sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu 41 Hv 153/14b gemäß § 84 Abs 1 StGB (nur) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden und habe er sich seit der letzten Tathandlung am 06.11.2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Den im Urteil vorgeschriebenen Auflagen der Bewährungshilfe, sowie der Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings komme er vorbildlich nach. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft angestellten Überlegungen des Strafgerichtes auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs 1 StGB nur dann zu entlassen sei, wenn im Ergebnis anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde.1.
  5. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, er sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu 41 Hv 153/14b gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB (nur) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden und habe er sich seit der letzten Tathandlung am 06.11.2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Den im Urteil vorgeschriebenen Auflagen der Bewährungshilfe, sowie der Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings komme er vorbildlich nach. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft angestellten Überlegungen des Strafgerichtes auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung, weil der Bestrafte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nur dann zu entlassen sei, wenn im Ergebnis anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Die belangte Behörde habe keine Umstände festgestellt, welche trotz gegenteiliger Erwägungen des Strafgerichtes rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer noch ca sechs Monate nach dem Ende der strafbaren Handlungen für weitere vier Monate verkehrsunzuverlässig sei. 1.
  6. In der Sache wurde am 11.06.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung blieb vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter unbesucht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2015, zugestellt am 02.07.2015, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 10.07.2015 Nachweise über die Absolvierung der im Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.03.2015, Zahl 41 Hv 153/14b, angeordneten Bewährungshilfe sowie Nachweise über die Absolvierung des ebenfalls angeordneten Anti-Gewalttrainings bei Neustart Salzburg zu übermitteln. Mit Schreiben vom 22.07.2015 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben der Bewährungshelferin B. C. vom 13.07.2015 vor, in welchem lediglich ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Bewährungshilfebetreuung sehr kooperativ verhalte und sich für das Anti-Gewalttraining angemeldet habe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen: 2.
  7. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten auszugsweise wie folgt: "Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ... 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...
  1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
(4)Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. ... Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. ... § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen."
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen." 2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.03.2015, Zahl 41 Hv 153/14b, gemäß § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und dass gemäß §§ 50 und 52 StGB die Bewährungshilfe angeordnet, sowie gemäß §§ 50 und 51 StGB dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt wurde, "sich einem Anti-Gewalttraining bei Neustart Salzburg zu unterziehen und dem Gericht über Beginn und Beendigung dieses Trainings - erstmals über die geplante Durchführung bis Mitte 2015 bzw binnen zwei Monaten nach Haftentlassung - schriftlich zu berichten".2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13.03.2015, Zahl 41 Hv 153/14b, gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt wurde, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und dass gemäß Paragraphen 50 und 52 StGB die Bewährungshilfe angeordnet, sowie gemäß Paragraphen 50 und 51 StGB dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt wurde, "sich einem Anti-Gewalttraining bei Neustart Salzburg zu unterziehen und dem Gericht über Beginn und Beendigung dieses Trainings - erstmals über die geplante Durchführung bis Mitte 2015 bzw binnen zwei Monaten nach Haftentlassung - schriftlich zu berichten". Der Beschwerdeführer wurde in dem in Rede stehenden Urteil wegen folgender Vergehen schuldig gesprochen:
  1. a)Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB, weil er sich von Anfang März bis 19. Dezember 2014 in St. Johann i.Pg. und anderen Orten gemeinsam mit acht weiteren Personen an der kriminellen Vereinigung "MN" beteiligte, deren Zweck insbesondere die fortwährende Einschüchterung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorwiegend mit Migrationshintergrund im Pongauer Raum durch teils massive Gewalttaten, Drohungen und Nötigungen war.
  2. a)Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, weil er sich von Anfang März bis 19. Dezember 2014 in St. Johann i.Pg. und anderen Orten gemeinsam mit acht weiteren Personen an der kriminellen Vereinigung "MN" beteiligte, deren Zweck insbesondere die fortwährende Einschüchterung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorwiegend mit Migrationshintergrund im Pongauer Raum durch teils massive Gewalttaten, Drohungen und Nötigungen war.
  3. b)Vergehen der Körperverletzung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 83 Abs 1 StGB, weil er gemeinsam mit sieben weiteren Personen am 11.04.2014 den näher bezeichneten unmittelbaren Täter dabei (physisch und psychisch) unterstützte, eine näher bezeichnete Person durch das Versetzen von Schlägen in Form eines Hämatoms am linken Auge am Körper zu verletzen. Er unterstützte die Tat des unmittelbaren Täters, indem er (gemeinsam mit anderen Personen) diesen beim Lokal "OPD" ablieferte, sich sodann in seinem Nahebereich aufhielt, um nötigenfalls einzuschreiten, wenn sich der Verletzte wehren würde. Er begleitete dann (gemeinsam mit weiteren Personen) den unmittelbaren Täter in den Park zu einem weiteren Treffen mit dem Verletzten und fordert den unmittelbaren Täter (ebenfalls gemeinsam mit weiteren Personen) im Park auf bzw animierte ihn, gegen den Verletzten "eins gegen eins" zu kämpfen.Vergehen der Körperverletzung als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 83 Absatz eins, StGB, weil er gemeinsam mit sieben weiteren Personen am 11.04.2014 den näher bezeichneten unmittelbaren Täter dabei (physisch und psychisch) unterstützte, eine näher bezeichnete Person durch das Versetzen von Schlägen in Form eines Hämatoms am linken Auge am Körper zu verletzen. Er unterstützte die Tat des unmittelbaren Täters, indem er (gemeinsam mit anderen Personen) diesen beim Lokal "OPD" ablieferte, sich sodann in seinem Nahebereich aufhielt, um nötigenfalls einzuschreiten, wenn sich der Verletzte wehren würde. Er begleitete dann (gemeinsam mit weiteren Personen) den unmittelbaren Täter in den Park zu einem weiteren Treffen mit dem Verletzten und fordert den unmittelbaren Täter (ebenfalls gemeinsam mit weiteren Personen) im Park auf bzw animierte ihn, gegen den Verletzten "eins gegen eins" zu kämpfen.
  4. c)Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 und 15 Abs 1 StGB, weil er am 11.05.2014 in Schladming (gemeinsam mit sieben weiteren Personen) als Mittäter in verabredeter Verbindung zwei näher bezeichneten Personen Faustschläge ins Gesicht und am Körper versetzte, wobei eine Person ein Hämatom im Lippenbereich erlitt und es hinsichtlich der weiteren Person beim Versuch blieb.
  5. c)Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und 15 Absatz eins, StGB, weil er am 11.05.2014 in Schladming (gemeinsam mit sieben weiteren Personen) als Mittäter in verabredeter Verbindung zwei näher bezeichneten Personen Faustschläge ins Gesicht und am Körper versetzte, wobei eine Person ein Hämatom im Lippenbereich erlitt und es hinsichtlich der weiteren Person beim Versuch blieb.
  6. d)Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, weil er (gemeinsam mit weiteren Personen) den PKW einer näher bezeichneten Person durch das Versetzen etlicher Schläge und Tritte gegen die Karosserie beschädigte und einen Schaden in einer zumindest € 3.000 übersteigenden Höhe zufügte.
  7. d)Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, weil er (gemeinsam mit weiteren Personen) den PKW einer näher bezeichneten Person durch das Versetzen etlicher Schläge und Tritte gegen die Karosserie beschädigte und einen Schaden in einer zumindest € 3.000 übersteigenden Höhe zufügte.
  8. e)Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB, weil er am 5. Oktober 2014 in Wals-Siezenheim ("DPS") (gemeinsam mit drei weiteren Personen) als Mittäter um 3.21 Uhr fünf näher bezeichnete Personen am Körper schwer verletzte (Gehirnerschütterung mit mehrminütiger tiefer Bewusstlosigkeit und späteren starken Kopfschmerzen sowie retrograder Amnesie, Nasenbeinbruch, Platzwunde an der Schläfe und Schädelprellung, leichte Gehirnerschütterung samt Hämatom am Kopf, Prellungen des linken Brustkorbs und der Wirbelsäule).
  9. e)Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB, weil er am 5. Oktober 2014 in Wals-Siezenheim ("DPS") (gemeinsam mit drei weiteren Personen) als Mittäter um 3.21 Uhr fünf näher bezeichnete Personen am Körper schwer verletzte (Gehirnerschütterung mit mehrminütiger tiefer Bewusstlosigkeit und späteren starken Kopfschmerzen sowie retrograder Amnesie, Nasenbeinbruch, Platzwunde an der Schläfe und Schädelprellung, leichte Gehirnerschütterung samt Hämatom am Kopf, Prellungen des linken Brustkorbs und der Wirbelsäule).
  10. f)Vergehen der Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 und Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil er am 6. November 2014 gemeinsam mit einer weiteren Person als Mittäter zwischen St. Johann und Dorfgastein durch "Zusammenschneiden und abruptes Abbremsen" vor dem Fahrzeug einer weiteren Person diese Person zu mehreren Bremsmanövern und letztlich zum Stehenbleiben nötigte und dadurch eine Gefahr für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit dieser Person sowie zwei weiterer näher bezeichneter Personen herbeiführte.
  11. f)Vergehen der Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins und Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, weil er am 6. November 2014 gemeinsam mit einer weiteren Person als Mittäter zwischen St. Johann und Dorfgastein durch "Zusammenschneiden und abruptes Abbremsen" vor dem Fahrzeug einer weiteren Person diese Person zu mehreren Bremsmanövern und letztlich zum Stehenbleiben nötigte und dadurch eine Gefahr für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit dieser Person sowie zwei weiterer näher bezeichneter Personen herbeiführte.
  12. g)Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 2 StGB, weil er am 06.November 2014 in Dorfgastein gemeinsam mit weiteren Personen als Mittäter in verabredeter Verbindung näher bezeichnete Personen durch Versetzen von Schlägen und Tritten schwer verletzte (unter anderem Trommelfellperforation, Prellungen am Kopf und Körper).Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB, weil er am 06.November 2014 in Dorfgastein gemeinsam mit weiteren Personen als Mittäter in verabredeter Verbindung näher bezeichnete Personen durch Versetzen von Schlägen und Tritten schwer verletzte (unter anderem Trommelfellperforation, Prellungen am Kopf und Körper). In den Strafzumessungsgründen werden vom Strafgericht als Strafmilderungsgründe die großteils geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, angeführt. Straferschwerend werden das Zusammentreffen zahlreicher Vergehen und das Zusammentreffen von Tatqualifikationen gewertet. 2.3. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde habe bei der Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit die Überlegungen des Strafgerichtes, welche zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers führten, nicht ausreichend berücksichtigt, ist Folgendes festzustellen: 2.3.1. Es ist zutreffend, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auch Umstände zu berücksichtigen sind, welche das Strafgericht zu einer bedingten Strafnachsicht bewogen haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls wiederholt betont hat, führt eine vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Dies deshalb nicht, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat. Dabei kann es sich im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln, die für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl zB VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240; 13.12.2005, 2004/11/0081 uva).2.3.1. Es ist zutreffend, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auch Umstände zu berücksichtigen sind, welche das Strafgericht zu einer bedingten Strafnachsicht bewogen haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls wiederholt betont hat, führt eine vom Strafgericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Dies deshalb nicht, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind jedoch die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat. Dabei kann es sich im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln, die für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können vergleiche zB VwGH 25.11.2003, 2003/11/0240; 13.12.2005, 2004/11/0081 uva). 2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Salzburg (unter anderem) dreimal als Mittäter gemäß § 84 Abs 2 Z 2 StGB wegen der Vergehen des schweren Körperverletzung bestraft, welche er am 11.5.2014, am 5.10.2014 und am 6.11.2014 begangen hat. Diese strafbaren Handlungen stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 9 FSG dar, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Salzburg (unter anderem) dreimal als Mittäter gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB wegen der Vergehen des schweren Körperverletzung bestraft, welche er am 11.5.2014, am 5.10.2014 und am 6.11.2014 begangen hat. Diese strafbaren Handlungen stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FSG dar, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren. Bei der im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu beurteilenden Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen zum Nachteil des Beschwerdeführers die Häufung der in kurzen zeitlichen Abständen begangenen Vergehen und die (auf der Grundlage der gekürzten Urteilsausfertigung oben dargestellten) zugefügten zahlreichen schweren Verletzungen mehrerer Personen besonders ins Gewicht. Bei der im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu beurteilenden Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fallen zum Nachteil des Beschwerdeführers die Häufung der in kurzen zeitlichen Abständen begangenen Vergehen und die (auf der Grundlage der gekürzten Urteilsausfertigung oben dargestellten) zugefügten zahlreichen schweren Verletzungen mehrerer Personen besonders ins Gewicht. Dieses Verhalten zeigt - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat - eine sehr starke zu Gewalttätigkeit neigende Sinnesart des Beschwerdeführers, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls auch weiterhin befürchten ließ, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Bei der Beurteilung der Person des Beschwerdeführers war auch zu berücksichtigen, dass er - wie oben dargestellt – im Zeitraum zwischen März und November 2014 mehrere Taten (Körperverletzung als Beteiligter, kriminelle Vereinigung, Nötigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Sachbeschädigung) begangen hat, die zwar für sich alleine keinen Verkehrsunzulässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 1 und 3 FSG darstellen, jedoch eine Neigung des Beschwerdeführers zur brutalen Gewaltanwendung zeigen. Dabei wurden Taten auch im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (schwere Sachbeschädigung) bzw unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit) begangen.Bei der Beurteilung der Person des Beschwerdeführers war auch zu berücksichtigen, dass er - wie oben dargestellt – im Zeitraum zwischen März und November 2014 mehrere Taten (Körperverletzung als Beteiligter, kriminelle Vereinigung, Nötigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Sachbeschädigung) begangen hat, die zwar für sich alleine keinen Verkehrsunzulässigkeitstatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 3 FSG darstellen, jedoch eine Neigung des Beschwerdeführers zur brutalen Gewaltanwendung zeigen. Dabei wurden Taten auch im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (schwere Sachbeschädigung) bzw unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit) begangen. Dem Wohlverhalten seit der letzten Tat am 06.11.2014 kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu, weil in dieser Zeit ein gerichtliches Strafverfahren bzw ein Entziehungsverfahren anhängig waren (vgl zB VwGH 22.01.2002, 2001/11/0196). Das vom Strafgericht angeordnete Anti-Gewalttraining wurde bis dato nicht absolviert.Dem Wohlverhalten seit der letzten Tat am 06.11.2014 kommt lediglich untergeordnete Bedeutung zu, weil in dieser Zeit ein gerichtliches Strafverfahren bzw ein Entziehungsverfahren anhängig waren vergleiche zB VwGH 22.01.2002, 2001/11/0196). Das vom Strafgericht angeordnete Anti-Gewalttraining wurde bis dato nicht absolviert. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit oder -unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers geht es um die Beurteilung seiner Charaktereigenschaften an Hand der von ihm begangenen strafbaren Handlungen. Die Berücksichtigung der vom Strafgericht im verfahrensgegenständlichen Urteil strafmildernd gewerteten Umstände (großteils geständige Verantwortung, bisheriger ordentliche Lebenswandel, unter 21 Jahren liegendes Alter, teilweise beim Versuch geblieben Taten) vermag im vorliegenden Fall vor allem wegen der mehrfachen oben dargestellten Gewaltdelikte im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 FSG (drei Vergehen gem § 84 StGB) und der dadurch gezeigten, zu Gewalttätigkeit und Brutalität neigenden Sinnesart nicht zu einer Reduktion der von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehungszeit zu führen. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit oder -unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers geht es um die Beurteilung seiner Charaktereigenschaften an Hand der von ihm begangenen strafbaren Handlungen. Die Berücksichtigung der vom Strafgericht im verfahrensgegenständlichen Urteil strafmildernd gewerteten Umstände (großteils geständige Verantwortung, bisheriger ordentliche Lebenswandel, unter 21 Jahren liegendes Alter, teilweise beim Versuch geblieben Taten) vermag im vorliegenden Fall vor allem wegen der mehrfachen oben dargestellten Gewaltdelikte im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG (drei Vergehen gem Paragraph 84, StGB) und der dadurch gezeigten, zu Gewalttätigkeit und Brutalität neigenden Sinnesart nicht zu einer Reduktion der von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehungszeit zu führen. Die von der Behörde im Ergebnis angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit seit der letzten Tat in der Dauer von etwas mehr als neun Monaten ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen nicht als unangemessen zu beurteilen. So wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten schon bei drei Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB im Zeitraum von vier Jahren als angemessen erachtet (vgl VwGH 22.1.2002, 2001/11/0096).Die von der Behörde im Ergebnis angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit seit der letzten Tat in der Dauer von etwas mehr als neun Monaten ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen nicht als unangemessen zu beurteilen. So wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten schon bei drei Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Zeitraum von vier Jahren als angemessen erachtet vergleiche VwGH 22.1.2002, 2001/11/0096). Da der Beschwerdeführer jedoch weder Vorstrafen, noch eine Vorentziehung der Lenkberechtigung aufweist, das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten hielt, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und ihm die (nachzuweisende) Absolvierung eines Anti-Gewalttrainings und die Bewährungshilfe aufgetragen wurde, kann im vorliegenden Fall nach Ablauf der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von einer Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers und einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehungsdauer bei Gewaltdelikten und bei bedingter Strafnachsicht nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehungsdauer bei Gewaltdelikten und bei bedingter Strafnachsicht nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1889.7.2015

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