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{'item': 'LVwG-7/268/7-2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 111§ 64§ 2§ 33§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum12.08.2015 GeschäftszahlLVwG-7/268/7-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Elisabeth Schoib

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als die verletzte Rechtsvorschrift nach "§ 33 Abs. 1" um "und Abs. 2" ergänzt wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als die verletzte Rechtsvorschrift nach "§ 33 Absatz eins, um "und Absatz 2, ergänzt wird. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 146,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 146,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29.4.2014, Zahl 01/06/20911/2014/005, wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt: "Herr Ernst Johann Z., geb. 25.04.1966, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das

§ 9Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der P.

KG als Dienstgeberin mit Sitz in Salzburg für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei bei einer Kontrolle im Lokal 'P.' in Salzburg am 22.11.2013 um 22.45 Uhr festgestellt haben, die Arbeitnehmerin T. Elvira, SVNR: xxxx yyyyyy, seit 17.30 Uhr als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne die Beschäftigte vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben."Herr Ernst Johann Z., geb. 25.04.1966, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das

Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der P. KG als Dienstgeberin mit Sitz in Salzburg für diese zu verantworten, dass, wie Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt Finanzpolizei bei einer Kontrolle im Lokal 'P.' in Salzburg am 22.11.2013 um 22.45 Uhr festgestellt haben, die Arbeitnehmerin T. Elvira, SVNR: xxxx yyyyyy, seit 17.30 Uhr als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne die Beschäftigte vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz -Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 150/2009ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 730,00 Euro

§ 111Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2, erster Strafrahmen ASVG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.730,00 Euro

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, erster Strafrahmen ASVG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Keine Die ggst. Gesellschaft haftet

§ 9Abs.

7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die ggst. Gesellschaft haftet

Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie

§ 64Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 73,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 803,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 4 Tage Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG)." In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wird wie folgt vorgetragen: "In außen bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 29.4.2014 zur Zahl 01/06/20911/2014/005 BESCHWERDE, womit beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen Herrn Ernst Johann Z. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dies wird wie folgt begründet: Es ist unrichtig, dass Herr Ernst Johann Z. als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der P. KG Elvira T., SV Nr. xxxx yyyyyy, am 22.11.2013 um 17.30 Uhr als Arbeitnehmerin beschäftigt hat. Die angeführte Person, Elvira T., war bei der P. KG nie beschäftigt. Diese ist bei der P. Treu KG kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Sie war lediglich am 22.11.2013 um 17.30 Uhr bei der P. KG kurzfristig zur Probe. Nachdem Frau Elvira T. der Geschäftsführung nicht entsprochen hat, wurde diese nicht angestellt. Die P. KG musste daher ein Arbeitsverhältnis der Elvira T. zur P. KG nicht melden. Es wird daher beantragt, Frau Elvira T. zum genannten Sachverhalt einzuvernehmen und nach deren Einvernahme das gegen Herrn Ernst Johann Z. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Ernst Johann Z." In der Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt sowie ein Vertreter des Finanzamtes teilgenommen haben. Als Zeugen wurden Herr Johann Y., FA-Kontrollorgan, Herr Ronald S., Bruder des Beschwerdeführers und Frau Elvira T., einvernommen. Der Beschwerdeführer hat wie folgt ausgeführt: "Ich habe das Lokal P. in Salzburg vor etwa sieben Jahren eröffnet; ein Jahr habe ich es nicht betrieben, da hat es die Freundin meines Bruders für ein Jahr betrieben. Ich verbringe 50 Prozent meiner Arbeitszeit im Lokal P., die anderen 50 Prozent betreibe ich ein Transportunternehmen. Die Öffnungszeiten des Lokales waren im Jahr 2013 täglich von 9.00 bis 24.00 Uhr (Mittwoch Ruhetag). Im November 2013 waren im Lokal P. Frau Beate U., Frau Christine C. und Herr Ronald S. tätig. Weitere Mitarbeiter kann ich jetzt namentlich nicht benennen, ich müsste diesbezüglich in meinen Unterlagen nachsehen. Frau U. war mit einem 50prozentigen Beschäftigungsverhältnis tätig, Herr S., mein Bruder, hat sich um das Lokal gekümmert, bzw mich vertreten, wenn ich abwesend war. Er hat für seine Tätigkeit nichts bezahlt bekommen. Frau Christine C. war ebenfalls 20 Stunden pro Woche tätig. Normalerweise ist es meine Aufgabe im Lokal, Personal anzustellen. In dem Fall habe ich aber nichts davon gewusst, dass mein Bruder eigenmächtig Frau Elvira T. zur Aufnahme einer Tätigkeit eingeladen hat. Mein Bruder hat eigenmächtig entschieden. Mir wurde erst am darauffolgenden Sonntag, nachdem die Kontrolle am Freitag davor gewesen war, bekannt, dass eine Frau T. mit Arbeit im Lokal begonnen haben soll. In meiner Abwesenheit ist mein Bruder damit betraut, "aufs Lokal zu schauen". Damit meine ich, dass er etwa für ein paar Stunden die Bedienung übernimmt, er aber auch für den Einkauf von Waren, welche ausgegangen sind, zuständig ist. Mein Bruder ist (glaublich) Pensionist und hatte damals wie heute mit der P. KG kein Beschäftigungsverhältnis. Ich vereinbare telefonisch vorab, wenn mein Bruder im Lokal tätig werden soll. Er verfügt über einen Schlüssel für das Geschäftslokal. Wenn mir nun die niederschriftlichen Angaben von Frau T. vorgehalten werden, wonach sie am Sonntag, 17.11.2013 ein Formblatt mit ihren Daten ausgefüllt hat dann gebe ich an: Mir ist davon nichts bekannt geworden. Ich mache meinem Bruder keine Vorgaben, wie oft und wie lange er mein Lokal betreuen soll; er wohnt nur etwa 100 Meter entfernt vom Lokal und ist oft auch den ganzen Tag im Lokal. Ich habe mich mit meinem Bruder damals nicht über das Erfordernis von zusätzlichem Personal unterhalten. Ich habe ihm aber jetzt aufgetragen, dass er selbst kein Personal aufnehmen darf. Mir war zunächst nichts davon bekannt, dass Frau U. Frau T. eingewiesen hat. Mir ist nicht bekannt, ob ihr mein Bruder für deren Tätigkeit von halb sechs Uhr abends bis zum Kontrollzeitpunkt etwas bezahlt hat. Die Lohnverrechnung nimmt zur Gänze mein Steuerberater in Nonntal wahr (Näheres unbekannt). Er macht sowohl die An- und Abmeldung von Beschäftigten wie auch die Lohnverrechnung. Ich bezahle mein Personal grundsätzlich in bar. Normalerweise nimmt mein Steuerberater, nachdem ich ihm die Daten der zu beschäftigenden Person bekannt gegeben habe, die Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter: Normalerweise ist es so, dass ich selbst Personal anstelle und dann etwa von zuhause aus per E-Mail meinem Steuerberater die Daten der zu beschäftigenden Person bekannt gebe, auf dass dieser die Anmeldung vornimmt. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Ja, ich bin im Besitz eines Mobiltelefons. Ich lasse meist mein Personal "Probearbeiten" und dann, wenn der Betreffende "passt", dann melde ich ihn an. Es gibt in dem Sinn keinen schriftlichen Dienstplan. Jeder Mitarbeiter hat "seinen eigenen Tag". Wenn dann aber Mitarbeiter untereinander tauschen, dann ist dies für mich kein Problem. Meist ist es so, dass ich mir einen Bewerber für ein bis zwei Stunden anschaue, wie er tätig ist und dann, wenn mir die Tätigkeit entspricht, dann nehme ich die Anmeldung vor. In dem Fall, wenn er angemeldet wird, erhält er natürlich auch für den ein- bis zweistündigen Probearbeitseinsatz eine Bezahlung. Mein Bruder hat in dem Fall eigenmächtig gehandelt. Grundsätzlich hätte er sich auch, da ich Geschäftsführer bin, mit mir kurzschließen müssen, um das Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Er hat eigenmächtig gehandelt. Mein Bruder hat Erfahrungen im Gastgewerbe und kennt sich daher aus und müsste es ihm eigentlich bekannt sein, dass eine Anmeldung von Personal erforderlich ist. Ich vertraute auf die Erfahrungen meines Bruders. Über ergänzendes Befragen durch das Gericht: Wenn ich damit konfrontiert werde, dass Frau T. einen Anspruch von € 40 pro Abend zuzüglich Umsatzprovision erhalten sollte bzw jeweils Freitag, Samstag als Aushilfe arbeiten sollte, dann gebe ich an, dass ich diese Fakten nur dem Protokoll der Niederschrift entnommen habe." Der Zeuge Johann Y. hat wie folgt ausgeführt: "Ich habe Frau T. dahin unterwiesen, dass sie wahrheitsgemäß auszusagen hat, sowie sie darüber in Kenntnis gesetzt, weshalb sie als Auskunftsperson befragt wird. Es wird handschriftlich hinzugefügt, wenn nach dem Vorlesen am Ende der Niederschrift noch etwas ergänzt bzw auszubessern ist. Ich weiß auch nicht, ob die Dame noch weiter im Geschäftslokal geblieben ist oder aufgehört hat. Ich habe nichts dazu wahrgenommen, ob sie eine Bezahlung bekommen hat. Ich glaube eher nicht, dass Herr S. anwesend war, als wir mit Frau Elvira T. die Niederschrift aufgenommen haben. Ich weiß nicht, ob er überhaupt im Lokal anwesend war. Wenn jemand als Betreiber oder Chef eines Lokals anwesend ist, dann wird er von uns in das Kontrollblatt aufgenommen. Wenn ich gefragt werde, wem wir die Kontrolle "angekündigt" haben, dann gebe ich an: Wir haben es der einzigen hinter der Bar tätigen Person angekündigt, das war dann die nicht angemeldete Frau T.. Die im Personenblatt weiter genannte Kellnerin, Frau Beate U., war als Gast anwesend. Dies hat sie uns so gesagt. Ich kann mich nicht mehr an Details erinnern, es war aber so, dass Frau U. wahrgenommen hat, dass eine Kontrolle stattfindet und hat sich dann aus dem Gästekreis erhoben und hat Kontakt mit uns aufgenommen. Genaueres weiß ich allerdings nicht mehr. Über Befragen durch den BV: Mein Kollege N. war während der Aufnahme der Niederschrift anwesend; er hat die handschriftlichen Notizen geschrieben und ich habe die Fragen gestellt." Frau Elvira T. hat ausgeführt wie folgt: "Es ist schon sehr lange her, aber wenn ich gefragt werde, ob ich anlässlich der mit mir aufgenommenen Niederschrift am 22.11.2013 wahrheitsgemäß ausgesagt habe, dann gebe ich an, dass ich dies schon denke. Die Richterin verliest den Text der Einvernahme. Die Zeugin dazu: Ich kann mich jetzt wieder erinnern. Das, was ich damals angegeben habe, ist richtig. Als ich um 17.30 Uhr an dem Tag gekommen bin, war Herr Ronny nicht da. Er ist erst später gekommen. Es hat mich eine Kellnerin empfangen. Deren Namen kenne ich nicht. Es könnte sein, dass es Frau Beate U. gewesen ist, es könnte sein, dass es die Dame ist, die draußen sitzt. Wann Ronny gekommen ist, weiß ich nicht mehr. Ich weiß aber, dass er einen Kaffee und einen Weinbrand konsumiert hat und dass er dann bald wieder weg war. Ich weiß nicht mehr die Höhe des Betrages, den ich für meine Tätigkeit an jenem Abend erhalten habe. Wenn ich gefragt werde, was ich nach der Amtshandlung um halb 12 getan habe, dann gebe ich an: Ich war "angefressen" und habe abgerechnet und hatte die Absicht, "die Hütte zuzusperren". Ich habe Beate alles zurückgegeben, damit meine ich, die Geldtasche und die Schlüssel. Schlüssel hatte ich deswegen, da gedacht war, dass ich das Geschäftslokal schließe, wenn ich zu arbeiten aufhöre und die Gäste weg sind. Mir war die Geldtasche nur geliehen, da es nur Probearbeit war. Ich glaube, mir hat Beate geholfen, den mir zustehenden Betrag zu berechnen. Ich habe nach Stunden abgerechnet. Wenn ich damit konfrontiert werde, dass dies im Widerspruch dazu steht, wenn ich angegeben habe, dass ich 40 Euro pro Abend plus Umsatzprovision von 10 Prozent verdienen sollte, dann gebe ich an: Ich weiß nicht mehr, wer mir gesagt hat, dass ich für die Anwesenheit mehrerer Stunden bezahlt werde. Ich glaube daher nicht, dass es "schon Realität war", dass ich 40 Euro plus Umsatzprovision erhalten sollte. An dem Sonntag, den 17.11., war ich mit Herrn Ronny im Lokal und habe "vorbesprochen", dass ich am Freitag, den 22.11.2013 um halb sechs mit dem Probearbeiten beginnen sollte. Ich habe auch einen mir von ihm übergebenen Bogen ausgefüllt und meine Daten eingesetzt. Diesen Bogen hat er sich behalten, er hat darauf hingewiesen, dass er meine Daten benötige, um mich als geringfügig Beschäftigte allenfalls anzumelden. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war noch vorbehalten, da ich ja nur zur Probe arbeiten sollte. Es war ausgemacht, dass ich den gesamten Abend des 22.11.2013 Probe arbeiten sollte. Er hat mir damals gesagt, dass ich mir das Lokal und die Gäste anschauen sollte, ob die Tätigkeit auch für mich interessant bzw geeignet wäre. Dann würden wir uns "zusammenreden". Er hat mir nichts davon gesagt, dass eigentlich sein Bruder das Geschäftslokal betreibt. Ich hatte dann überhaupt nichts mehr mit Herrn Ronny zu tun. Wenn ich gefragt werde, ob ich zur Sozialversicherung nachgemeldet wurde gebe ich an, ich glaube nicht, da wir überhaupt nichts mehr miteinander zu tun hatten. Frau U. hat mir die Funktionsweise der Kaffeemaschine gezeigt, sie hat mir auch gezeigt, wo die Getränke sich befinden und wo zum "nachfüllen" ist. Alles was halt so anfällt in einem Lokal. Frau U. ist im Lokal gewesen, als ich um halb sechs gekommen bin. Zu den Getränkepreisen hat eine Liste aufgelegen. Sie hat mir eine Geldbörse mit Wechselgeld übergeben. Ich habe Abendkleidung getragen und keine "spezifische Berufsbekleidung", insbesondere keine Schürze. Ich habe dem Ronny gesagt, dass ich nur Samstag/Sonntag arbeiten kann, da ich während der Woche berufstätig bin. Er hat mir gesagt, dass ich Kellnerinnen entlasten sollte. Dies vornehmlich an Samstagen, wo eine Kellnerin einen "Durchmarsch" bewältigen musste, nämlich von Geschäftsbeginn bis zur Sperrstunde und das wäre für eine Kellnerin zu viel gewesen. Die hätte ich dann ablösen sollen oder hätte auch ich mal einen ganzen Tag durcharbeiten sollen. Dies hätte aber erst nach meinem am 13.12.2013 begonnenen vierwöchigen Urlaub im Jänner 2014 beginnen sollen. Diese meine Urlaubsplanung habe ich Herrn Ronny kundgetan und hat er gemeint, "dass dies schon so passt". Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Beate war bekannt, dass ich an dem Tag, wo dann die Kontrolle war, zu arbeiten beginnen würde. Es war, wie bereits erwähnt, ausgemacht, dass ich entweder an Samstagen von der Früh bis zur Sperrstunde tätig bin oder eine Kellnerin am Samstag am Nachmittag bis zur Sperrstunde ablöse. Jedenfalls hätten wir uns untereinander unter den Kellnerinnen "ausreden" sollen, wann wer arbeitet. Jedenfalls war für mich klar und habe ich das auch so kommuniziert, dass ich nicht über die Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden möchte. " Herr Ronald S. hat ausgeführt wie folgt: "Wenn ich gefragt werde, was es bedeutet, dass ich "aufs Lokal schaue" dann gebe ich an: Zum einen bin ich Kommanditist in der P. KG. Weiters "bringe" ich das Personal, das heißt, ich stelle jemanden ein, wenn wer fehlt. Weiters mache ich die Abrechnungen, das bedeutet, dass ich von den Kellnerinnen die Kassenbestände übernehme und dreimal am Tag kontrolliere, ob der Anfangs- und der Endstand passen. Es ist vorgesehen, dass die Kellnerinnen tageweise entlohnt werden. Sie bekommen ihr Geld in bar ausbezahlt. Dies erfolgt dergestalt, dass sich die Kellnerin den vereinbarten Entgeltsbetrag selbst aus der Kassa "abzieht" bei der Abrechnung und auch den auf sie entfallenden Umsatzbeteiligungsanteil entnimmt. Es ist so, dass jede Kellnerin über ein Fixum von € 40 verfügt plus 10 Prozent Umsatzprovision. Der Kollektivvertrag für Kellnerinnen liegt derzeit bei etwa 1.000 Euro netto. Bei 20 Arbeitstagen à € 50, dann wären dies die 1.000 Euro, die wir zu bezahlen haben. Bei geringfügiger Beschäftigung wird für die jeweils geleisteten Stunden abgerechnet. An einem Tag darf nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden. An einem Freitag ist es so, dass die Dienstzeit von 10.00 bis 17.00 bzw 18.00 Uhr reicht und die "zweite Schicht" um 18.00 Uhr beginnt und bis 2.00 Uhr andauert. Am Samstag ist es so, wie am Freitag. Am Sonntag ist nur der halbe Tag offen (von 10.00 bis 17.00 Uhr). Nun im Jahr 2014 haben wir andere Öffnungszeiten. Ich bin etwa ein bis zwei Stunden pro Tag, wo geöffnet ist, im Lokal um nach dem rechten zu schauen. Mein Bruder und ich sehen uns zweimal pro Woche und besprechen dann, "was so gelaufen ist". Wenn ich gefragt werde, wie häufig ich mit ihm telefoniere dann gebe ich an, dass dann, wenn er im Lkw sitzt, wir häufig telefonieren. Jedenfalls telefonieren wir täglich. Dann wieder 3 Tage gar nicht. Normalerweise informiere ich meinen Bruder schon, wenn ich Personal neu einstelle. An einem Freitagabend um 18.00 Uhr tue ich das aber nicht mehr. An dem Tag habe ich nicht mit ihm telefoniert und ihm daher auch nicht gesagt, dass ich Personal eingestellt habe. Mein Bruder hat mich dazu berechtigt, Personal aufzunehmen. Er hat mir auch aufgetragen, das Personal zur Sozialversicherung anzumelden, wenn ich neues Personal beschäftige. Es ist in dem Fall mit Frau T. unterblieben, weil sie nur zur Probearbeit da war und es schon Freitagabend war. Mir ist bekannt, dass ich Personal erst beschäftigen darf, wenn es angemeldet ist. Es ist aber auch nicht gewiss, dass Personen, die Probe arbeiten sollen, dann auch tatsächlich erscheinen. Ich war nicht da, als Frau T. mit der Probearbeit begonnen hat. Ich wurde dann nachts, als "schon alles vorbei war" geweckt und bin ich dann ins Lokal gekommen. Als ich dann gekommen bin, war das Lokal noch geöffnet. Ich kann nicht sagen, wer Frau T. Schlüssel und Geldtasche gegeben hat, ich oder Frau U.. Ich kann mich insb nicht erinnern, ob ich ihr Schlüssel und Geldtasche übergeben habe. Ich hatte, als ich dann nach der Kontrolle ins Lokal gekommen bin, den Eindruck, dass Frau Elvira T. stark alkoholisiert ist. Jede Kellnerin hat zwei Hausgetränke frei (alkoholisch oder nichtalkoholisch). Darüber hinaus gehende sind zu bezahlen. Die Vorgangsweise im Lokal ist so, dass der erste an jedem Tag beginnende Kellner den vorhandenen Getränkebestand ermittelt und dann beim Dienstwechsel den dann bestehenden Stand an die nächste übergibt nimmt bzw kontrolliert. Wenn dann Getränke privat konsumiert wurden, dann ist das für mich unerheblich, da jeweils nur der überlassene Getränkestand verrechnet wird. Wenn ich Personal einstelle und zur Anmeldung bringe, dann gehe ich so vor, dass ich die Personaldaten auf einem Personaldatenblatt eintragen lasse, das wird schon beim Vorstellungsgespräch vorgenommen. Ich kontrolliere auch den jeweiligen Personalausweis bzw Pass, trage Sozialversicherungsnummer, Name und Adresse ein. Diese Daten gebe ich dann telefonisch dem Steuerberater bekannt. Dieser übernimmt dann die Anmeldung. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit meinem Bruder über zusätzlichen Personalbedarf im November 2013 gesprochen habe dann gebe ich an, dass ich das nicht glaube, ich bin mir aber nicht sicher. Ich bin in der Zeit zwischen 22.45 Uhr und 23.30 Uhr nicht im Lokal gewesen. Wenn ich gefragt werde, wie ich die Tätigkeiten einer probearbeitenden Person beurteilen kann, wenn ich nicht selbst anwesend bin, dann gebe ich an: Das kann ich auch in Abwesenheit feststellen, wie sie arbeitet, da ich Rückmeldungen vom Stammpersonal diesbezüglich bekomme. Weiters wie hoch der Umsatz ist sowie das "Aussehen" hinter der Bar, also wie sie den Arbeitsplatz gestaltet. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Sie war am Sonntag vor Beschäftigungsbeginn mit ihrem Freund im Lokal. Ich habe ein solches Verhältnis mit meinem Bruder, dass er weiß, dass er sich auf mich verlassen kann und habe ich nur in diesem Fall einen Fehler gemacht. Frau T. wäre angemeldet worden, wenn es nicht sechs Uhr abends am Freitag gewesen wäre. " Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betreibt am Standort Salzburgdie Bar „P.“. Als am 22.11.2013 um 22:45 Uhr Kontrollorgane des Finanzamtes Salzburg im Lokal eingetroffen sind, hat Frau Elvira T. als Kellnerin gearbeitet. Sie war mit der Bedienung von Gästen beschäftigt; es war mit dem Bruder des Beschuldigten vereinbart worden, dass sie € 40,-- pro Abend plus 10 % Umsatzprovision verdienen sollte. Sie war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Die Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie die Angaben des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat sich dahingehend verantwortet, dass er von der Einstellung der Kellnerin durch seinen Bruder keine Kenntnis gehabt hätte; weiters hat er darauf hingewiesen, dass es sich um eine Probearbeit gehandelt habe. Da Frau T. nicht entsprochen habe, sei sie auch nicht angestellt worden. Rechtsgrundlagen:

§ 33Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 id

F BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33

Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150 aus 2009,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180bis zu € 5.000mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180, bis zu € 5.000 – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet das von ihm als Probearbeitsverhältnis bezeichnete Beschäftigungsverhältnis zwischen der P. KG und Frau T. nicht, er wendet sich aber gegen die Feststellung, dass ihm die Tat zuzuordnen sei, da sein Bruder, Ronny S., nicht befugt sei, Personal einzustellen und ihm dieser von der in Aussicht genommenen Tätigkeit der Frau T. nichts berichtet habe. Unbestritten war Frau T. für etwa 5 Stunden im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal als Kellnerin tätig und ist ihre Tätigkeit dem Betrieb des Beschwerdeführers zugutegekommen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 ASVG beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird.Unbestritten war Frau T. für etwa 5 Stunden im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal als Kellnerin tätig und ist ihre Tätigkeit dem Betrieb des Beschwerdeführers zugutegekommen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Für die Frage des Beginnes der Versicherungspflicht ist entscheidend, dass die Tätigkeit der Frau T. für das Unternehmen des Beschwerdeführers bereits um 17:30 Uhr, nachdem sie die Einschulung für die Tätigkeit von Frau U. erhalten hatte, begonnen hat, zumal sie die normale Tätigkeit einer Kellnerin sofort aufgenommen bzw. wahrgenommen hat. Zum Einwand, es habe ein Probearbeitsverhältnis vorgelegen: Ein Dienstverhältnis auf Probe soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Arbeitnehmer für die ihn zugedachte Stelle eignet, bevor er ihn endgültig einstellt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beschuldigte die Einstellung vom Ergebnis der Einschulung abhängig machen hätte wollen, da gerade dieser Parteiwille regelmäßige Grundlage eines jederzeit lösbaren Probearbeitsverhältnisses ist. In verschiedenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist das Dienstverhältnis auf Probe geregelt (§ 1158 Abs 2 ABGB, § 19 Abs 2 Angestelltengesetz, § 16 Abs 2 Gutsangestelltengesetz, § 10 Abs 1 Landarbeitsgesetz, § 4 Abs 3 Vertragsbedienstetengesetz). Darunter versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum (in der Regel höchstens einen Monat) vereinbartes Arbeitsverhältnis mit jederzeitiger (gleichsam stündlicher) Lösbarkeit. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen setzen für die Erprobung des Arbeitnehmers die Begründung eines (im Zweifel entgeltlichen (§ 1152 ABGB)) Arbeitsverhältnisses voraus.Ein Dienstverhältnis auf Probe soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Arbeitnehmer für die ihn zugedachte Stelle eignet, bevor er ihn endgültig einstellt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beschuldigte die Einstellung vom Ergebnis der Einschulung abhängig machen hätte wollen, da gerade dieser Parteiwille regelmäßige Grundlage eines jederzeit lösbaren Probearbeitsverhältnisses ist. In verschiedenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist das Dienstverhältnis auf Probe geregelt (Paragraph 1158, Absatz 2, ABGB, Paragraph 19, Absatz 2, Angestelltengesetz, Paragraph 16, Absatz 2, Gutsangestelltengesetz, Paragraph 10, Absatz eins, Landarbeitsgesetz, Paragraph 4, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz). Darunter versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum (in der Regel höchstens einen Monat) vereinbartes Arbeitsverhältnis mit jederzeitiger (gleichsam stündlicher) Lösbarkeit. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen setzen für die Erprobung des Arbeitnehmers die Begründung eines (im Zweifel entgeltlichen (Paragraph 1152, ABGB)) Arbeitsverhältnisses voraus. Frau T. hatte, wie sie bereits anlässlich der Einvernahme vor Ort am 22.11.2013 gegenüber den Finanzamtskontrollorganen Johann Y. und Franz N. angegeben hatte, eine Woche vor dem 22.11.2013 mit „Ronny“ (Herrn S., dem Bruder des Beschuldigten) vereinbart, dass sie, die auf der Suche nach einem Zweitjob war, am Freitag, 22.11.2013 um 17:30 Uhr mit der Arbeit in der Bar beginnen sollte. Am 22.11.2013 um 17:30 Uhr wurde sie von der anwesenden (weiteren) Kellnerin, Frau Beate U., über ihre Aufgaben und die Abwicklung der Abrechnung aufgeklärt worden. Frau U. war im Lokal als Gast verblieben, hingegen war der Vertreter des Beschuldigten, Herr S., überhaupt nicht im Lokal anwesend. Da Frau T. über 5 Stunden hinweg Kellnertätigkeit ausgeübt hat, war, da die Prüfung bzw das Testen der Fähigkeit für die Tätigkeit im Übrigen auch nicht durch seinen Bruder, der die Einstellung bzw die Aufforderung zur Probearbeit vereinbart hat – geprüft wurde, von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, welches am 22.11.2013 um 17:30 Uhr begonnen hat, auszugehen. Das gesetzliche Tatbild der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher objektiv erfüllt. Da Anhaltspunkte für ein der Vollversicherungspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis fehlen, war von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Zum Verschulden: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG handelt es sich um sog. Ungehorsamsdelikte, bei welchen es die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl zB VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0172, mit Hinweis auf das VwGH Erkenntnis vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint (zB VwGH 18.9.1987, 86/17/0021; 16.2.2011, 2011/08/0004), eine nachträgliche Überprüfung reicht ebenso wenig aus (zB VwGH vom 19.10.1990, 89/03/0231) wie das bloße Erteilen von Weisungen (VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0133; 19.5.1994, 93/17/0332). Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt es sich um sog. Ungehorsamsdelikte, bei welchen es die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte vergleiche zB VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0172, mit Hinweis auf das VwGH Erkenntnis vom 23.11.2009, 2008/03/0176). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint (zB VwGH 18.9.1987, 86/17/0021; 16.2.2011, 2011/08/0004), eine nachträgliche Überprüfung reicht ebenso wenig aus (zB VwGH vom 19.10.1990, 89/03/0231) wie das bloße Erteilen von Weisungen (VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0133; 19.5.1994, 93/17/0332). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten weder ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem dargelegt noch das Bestehen eines solchen behauptet. Er kann sich daher mit der Behauptung, die Beschäftigung sei ohne sein Wissen erfolgt, nicht exkulpieren (VwGH vom 15.12.2004, 2002/09/0171). Es oblag dem Beschuldigten als Dienstgeber sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (zB VwGH vom 9.11.2009, 2009/08/0184; 4.9.2013, 2011/08/0037). An Verschulden war grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Da abgesehen von der Unbescholtenheit des Beschuldigten keine weiteren Milderungsgründe aber auch keine Erschwerungsgründe vorliegen, war die Verhängung bloß der gesetzlichen Mindeststrafe angemessen. Anhaltspunkte für die Anwendung der Bestimmungen des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG bzw der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Da abgesehen von der Unbescholtenheit des Beschuldigten keine weiteren Milderungsgründe aber auch keine Erschwerungsgründe vorliegen, war die Verhängung bloß der gesetzlichen Mindeststrafe angemessen. Anhaltspunkte für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG bzw der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die festgesetzte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die festgesetzte Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der angegeben hat, kein Vermögen zu besitzen, ein monatliches Einkommen von € 1.500,-- zu lukrieren und frei von Sorgepflichten ist, waren als durchschnittlich und geordnet zu bezeichnen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.7.268.7.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.