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{'item': 'LVwG-1/252/4-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt 130§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-1/252/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben der Berg- und Naturwacht vom 25.6.2014 wurde die Neuanlegung eines Grabens ausgehend vom südlichen Ende eines Weges auf dem Grundstück GN bb/1, KG W., entlang der Grundstücksgrenze, zunächst in östlicher Richtung und dann weiter der Grenze folgend in nördlicher Richtung, angezeigt. Im Rahmen einer Verhandlung vor Ort (auf dem Grundstück GN bb/1, KG W.) erstattete der Amtssachverständige, DI A. X., ein naturschutzfachliches Gutachten. Zusammenfassend stellte er fest, dass der Graben an der Südgrenze des Grundstückes GN bb/1 (zu den Grundstücken GN aa und GN cc hin), KG W., tiefer als naturschutzrechtlich zulässig neu nachgezogen wurde, weshalb aus naturschutzfachlicher Sicht eine Auffüllung dieses Grabens bis auf 30 cm zu erfolgen habe. Im Rahmen einer Verhandlung vor Ort (auf dem Grundstück GN bb/1, KG W.) erstattete der Amtssachverständige, DI A. römisch zehn., ein naturschutzfachliches Gutachten. Zusammenfassend stellte er fest, dass der Graben an der Südgrenze des Grundstückes GN bb/1 (zu den Grundstücken GN aa und GN cc hin), KG W., tiefer als naturschutzrechtlich zulässig neu nachgezogen wurde, weshalb aus naturschutzfachlicher Sicht eine Auffüllung dieses Grabens bis auf 30 cm zu erfolgen habe. Nach diesen Ermittlungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.11.2014, Zl yyy, aufgetragen, die auf dem Grundstück GN bb/1, KG W., ohne naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführte, naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme, nämlich die Räumung eines Grabens, bis längstens 28.2.2015 rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies indem das aus dem Graben entnommene und seitlich in der Schilfwiese gelagerte Torfmaterial wieder in den Graben verfüllt wird, sodass eine maximale Grabentiefe von 30 cm gegeben ist. Die belangte Behörde begründete den Bescheid dahingehend, dass die zu tiefe Grabenräumung in einen geschützten Lebensraum eingegriffen habe und deshalb einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich vor, dass der angefochtene Bescheid keine Angaben oder Feststellungsgrundlagen über die ursprüngliche Tiefe des Grabens enthalte und hätte deren Erhebung der belangten Behörde von Amts wegen oblegen. Darüber hinaus sei im Bescheid kein Rechtsgrund bzw auch keine nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung, warum eine Grabentiefe von 30 cm vorgeschrieben werde, enthalten. Dass der gegenständliche Graben bereits vorher bestanden habe sei unstrittig und könne dies auch durch Zeugen belegt werden. Es widerspreche auch jeglicher Vernunft, dass sich die Grabentiefe bei Räumungsarbeiten nicht verändere. Der Graben sei nach der Räumung aber keinesfalls tiefer als zum Zeitpunkt der Errichtung gewesen. Dies lasse sich auch anhand der Tiefe des Grabens im Bereich der Einmündung in den querenden weiterführenden Entwässerungsgraben sowie anhand der umliegenden Entwässerungsgräben, welche durchwegs über eine Räumungstiefe von ca 70 cm bis 100 cm verfügen würden, beweisen. Die vorgenommene Grabenräumung sei nicht nur rechtlich zulässig, sondern bestehe hiezu sogar eine gesetzliche Verpflichtung. Der Beschwerdeführer habe auch nicht – so wie im angefochtenen Bescheid angenommen – einer Auffüllung des Grabens bis auf 30 cm zugestimmt. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid in der Weise abzuändern, dass jedenfalls kein Auftrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes bzw dass keine Wiederauffüllung des gegenständlichen Grabenbereiches auf eine Grabentiefe von 30 cm vorgeschrieben werde. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 21.7.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung von Herrn B. Y., einem Vertreter der Landwirtschaftskammer. Ebenso waren eine Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft und der Amtssachverständige für Naturschutz anwesend. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Entwässerungsgraben vor etwa 15 bis 20 Jahren das letzte Mal geräumt worden sei. Die gegenständliche Räumung habe er selbst mit seinem Hoftrac durchgeführt. Auch vor den Räumungsarbeiten sei der Verlauf des Grabens noch zu sehen gewesen. Im Wegbereich habe er noch über eine Tiefe von ca 10 bis 15 cm und bei der Einmündung in den ostseitigen Entwässerungsgraben über eine Tiefe von 30 cm verfügt. Nach Abschluss der Arbeiten sei der Entwässerungsgraben bis zu 50 cm tief und ca 30 bis 40 cm breit gewesen. Mittlerweile habe er aber aufgrund des stattgefunden Zuwachsens bzw Verlandens im Zusammenhang mit den zahlreichen Fahrbewegungen am Traktorweg und der Feuchtigkeit nur mehr eine Tiefe von 30 cm. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer dem Verhandlungsleiter Lichtbilder vor, auf welchem diese Verlandungen klar zu erkennen waren. Der Amtssachverständige für Naturschutz legte dar, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht irrelevant sei, ob ein Graben bestanden habe oder nicht. Es zähle allein dessen Funktionsfähigkeit. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedenfalls um eine Neuerrichtung, da die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Räumungsarbeiten durch den Beschwerdeführer keinesfalls mehr gegeben gewesen sei. Hinzu komme, dass es sich bei dem angrenzenden Grundstück GN dd, KG W., um eine Streuwiese handle und damit um einen geschützten Lebensraum iSd § 24 NSchG. Zwar seien im Zuge des Ortsaugenscheins keine detaillierten Bodenerprobungen durchgeführt worden, doch habe aufgrund des Aushubmaterials festgestellt werden können, dass in diesem Bereich eine Torfschicht von bis zu 50 cm existiere, weshalb auch die zulässige Grabentiefe mit 30 cm begrenzt worden sei. Tiefere Grabungen würden zu einer Entwässerung dieser Fläche führen und damit zur Folge haben, dass sich die dort befindliche Torfschicht abbaue. Bei einer Grabentiefe von 30 cm bestünden diesbezüglich aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken. Der Amtssachverständige für Naturschutz legte dar, dass es aus naturschutzfachlicher Sicht irrelevant sei, ob ein Graben bestanden habe oder nicht. Es zähle allein dessen Funktionsfähigkeit. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedenfalls um eine Neuerrichtung, da die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Räumungsarbeiten durch den Beschwerdeführer keinesfalls mehr gegeben gewesen sei. Hinzu komme, dass es sich bei dem angrenzenden Grundstück GN dd, KG W., um eine Streuwiese handle und damit um einen geschützten Lebensraum iSd Paragraph 24, NSchG. Zwar seien im Zuge des Ortsaugenscheins keine detaillierten Bodenerprobungen durchgeführt worden, doch habe aufgrund des Aushubmaterials festgestellt werden können, dass in diesem Bereich eine Torfschicht von bis zu 50 cm existiere, weshalb auch die zulässige Grabentiefe mit 30 cm begrenzt worden sei. Tiefere Grabungen würden zu einer Entwässerung dieser Fläche führen und damit zur Folge haben, dass sich die dort befindliche Torfschicht abbaue. Bei einer Grabentiefe von 30 cm bestünden diesbezüglich aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft bestätigte, dass im Rahmen des Ortsaugenscheins im Oktober 2014 vorwiegend erdiges und torfiges Material als Aushub zu sehen gewesen sei. Zudem merkte sie auch an, dass damals im Graben relativ viel Wasser geflossen sei, weshalb eine Beeinträchtigung der angrenzenden Streuwiese nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne. Einer Grabenvertiefung, die sich am ostseitig führenden Graben orientiere, könne keinesfalls zugestimmt werden. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer noch aus, dass sich ein derartiger Graben nicht als homogenes Gebilde darstelle, welches mit einer durchgehenden Tiefe von 30 cm hergestellt werden könne, sondern natürlich eine Neigung erfordere. Auch habe er die Grabungsarbeiten nicht bis zur Einmündung in den ostseitig führenden Entwässerungsgraben durchgeführt, da man zum östlichen Grabenbereich mit dem Hoftrac nicht zufahren könne. Maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den an der Südgrenze des Grundstückes GN bb/1, KG W., gezogenen Entwässerungsgraben durch Verwendung des aus diesem Graben entnommenen und seitlich in der Schilfwiese gelagerten Torfmaterials bis längstens 28.2.2015 wieder aufzufüllen, sodass eine maximale Grabentiefe von 30 cm gegeben ist. Festgestellt werden konnte, dass der gegenständliche Entwässerungsgraben nach den Räumungsarbeiten beginnend vom Ende des dort befindlichen Weges bis hin zur Einmündung in den an der Ostseite des Grundstückes gelegenen Entwässerungsgraben wohl bis zu 50 cm tief und 30 bis 40 cm breit gewesen ist. Fest steht auch, dass es sich bei dem südlich angrenzenden Grundstück GN dd, KG W., um eine Streuwiese mit Torfuntergrund handelt. In der Zwischenzeit hat aufgrund der zahlreichen Fahrbewegungen am Traktorweg in Zusammenhang mit der Feuchtigkeit eine kontinuierliche Verlandung des gezogenen Entwässerungsgrabens stattgefunden, sodass dieser nunmehr nur noch über eine Tiefe von 30 cm (unter Berücksichtigung der natürlichen Neigung bis zur Einmündung in den ostseitig verlaufenden Entwässerungsgraben) verfügt. Bei einer Grabentiefe von 30 cm bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken, da es bei einer derartigen Tiefe zu keinen größeren Entwässerungen der Fläche mehr kommt, sodass sich die in diesem Bereich befindliche Torfschicht auch nicht abbaut. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Grabungsarbeiten durch den Beschwerdeführer durchgeführt wurden sowie, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes GN bb/1, KG W., ist. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die durchgeführten Grabungen existierte bzw existiert nicht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Sachverhalt (bzw Verfahrensgang) zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen für Naturschutz in der öffentlich mündlichen Verhandlung ergibt. Dass der gegenständliche Entwässerungsgraben – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – mittlerweile bereits bis auf zumindest 30 cm wieder verlandet ist, haben auch die vom Beschwerdeführer vorgezeigten Lichtbilder gezeigt, sodass für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers besteht. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Das Verwaltungsgericht hat,

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 1 NSch

G unterliegen Streuwiesen bei Torfuntergrund dem ex lege Biotopschutz. Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nach § 24 Abs 3 NSchG nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

Paragraph 24, Absatz eins, NSchG unterliegen Streuwiesen bei Torfuntergrund dem ex lege Biotopschutz. Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nach Paragraph 24, Absatz 3, NSchG nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, den gezogenen Entwässerungsgraben bis auf eine maximale Grabentiefe von 30 cm wieder aufzufüllen, da aufgrund der Tiefe des gezogenen Grabens in einen geschützten Lebensraum iSd § 24 Abs 1 NSchG eingegriffen werde. Zugrunde gelegt war dem angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsannahme, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Entwässerungsgraben tiefer als die naturschutzrechtlich zulässige Tiefe von 30 cm nachgezogen hat. Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, den gezogenen Entwässerungsgraben bis auf eine maximale Grabentiefe von 30 cm wieder aufzufüllen, da aufgrund der Tiefe des gezogenen Grabens in einen geschützten Lebensraum iSd Paragraph 24, Absatz eins, NSchG eingegriffen werde. Zugrunde gelegt war dem angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsannahme, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Entwässerungsgraben tiefer als die naturschutzrechtlich zulässige Tiefe von 30 cm nachgezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 12.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 12.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007). Ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag stellt einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, für den (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Durchführung der Grabungsarbeiten geht), die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung (hier: Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht) maßgeblich ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen steht eindeutig fest, dass der Entwässerungsgraben mittlerweile aufgrund von stattgefunden Verlandungen nur mehr über eine Grabentiefe von 30 cm verfügt und diese aus naturschutzfachlicher Sicht unbedenklich ist. Damit liegt eine wesentliche Änderung der Sachlage vor, da die von der belangten Behörde festgestellte und monierte (tiefere) Grabenräumung, die unbestritten § 24 Abs 3 NSchG zuwiderlaufen würde, nicht mehr vorliegt. Im Sinne der obengenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist, kann somit vor dem Hintergrund der aufgrund der Verlandungen mittlerweile nur mehr bestehenden Grabentiefe von 30 cm ein Eingriff in einen geschützten Lebensraum iSd § 24 Abs 3 NSchG nicht (mehr) angenommen werden. Auch wenn der Wiederherstellungsauftrag zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung offensichtlich zu Recht erging, fehlt es der Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt an der Grundlage.Damit liegt eine wesentliche Änderung der Sachlage vor, da die von der belangten Behörde festgestellte und monierte (tiefere) Grabenräumung, die unbestritten Paragraph 24, Absatz 3, NSchG zuwiderlaufen würde, nicht mehr vorliegt. Im Sinne der obengenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich ist, kann somit vor dem Hintergrund der aufgrund der Verlandungen mittlerweile nur mehr bestehenden Grabentiefe von 30 cm ein Eingriff in einen geschützten Lebensraum iSd Paragraph 24, Absatz 3, NSchG nicht (mehr) angenommen werden. Auch wenn der Wiederherstellungsauftrag zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung offensichtlich zu Recht erging, fehlt es der Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt an der Grundlage. Aufgrund der zu berücksichtigenden geänderten Sachlage war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, ungeachtet der Behebung des angefochtenen Bescheides, jede Grabenräumung die (merklich) über eine Tiefe der genannten 30 cm hinausgeht wohl einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und dies bei allfälligen künftigen Räumungen zu berücksichtigen sein wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage – die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht – aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheint und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage – die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht – aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt scheint und es sich zudem bei gegenständlicher Entscheidung um eine fallbezogene Einzelentscheidung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.252.4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.