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{'item': 'LVwG-4/2139/2-2015'}

Obsah (4)§§ 5§ 4§§ 99§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-4/2139/2-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§§ 5Abs 1 und 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung (St

VO); zu Spruchpunkt 2.

§ 4Abs 1 lit a St

VO; zu Spruchpunkt 3.

§§ 99Abs 2 lit e und 31 Abs 1 St

VO und zu Spruchpunkt 4.

§ 36lit.

b Kraftfahrgesetz begangen.Er habe dadurch zu Spruchpunkt 1.

Paragraphen 5, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO); zu Spruchpunkt 2.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO; zu Spruchpunkt 3.

Paragraphen 99, Absatz 2, Litera e und 31 Absatz eins, StVO und zu Spruchpunkt 4.

Paragraph 36, Litera b, Kraftfahrgesetz begangen. Das Straferkenntnis ist aufgrund eines Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. In Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihren Mandatsbescheid vom 16.12.2014 entzog die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.6.2015 dem Beschwerdeführer mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 16.12.2014 bis einschließlich 18.12.

  1. Weiters ordnete die belangte Behörde darin an, dass sich der Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer einer "Nachschulung für alkoholauffällige Lenker" zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe; der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dieser "Nachschulung für alkoholauffällige Lenker" sowie das amtsärztliche Gutachten seien der belangten Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederausfolgung des entzogenen Führerscheines vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß §13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.In Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihren Mandatsbescheid vom 16.12.2014 entzog die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.6.2015 dem Beschwerdeführer mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 16.12.2014 bis einschließlich 18.12.
  2. Weiters ordnete die belangte Behörde darin an, dass sich der Beschwerdeführer während der Entziehungsdauer einer "Nachschulung für alkoholauffällige Lenker" zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe; der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dieser "Nachschulung für alkoholauffällige Lenker" sowie das amtsärztliche Gutachten seien der belangten Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederausfolgung des entzogenen Führerscheines vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß §13 Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24.6.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid vom 24.6.2015 ein, worin er die Herabsetzung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung auf 9 Monate, gerechnet ab dem Vorfallstag 23.11.2014, sohin bis zum 23.8.2015, beantragte, wobei er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete. Begründend führte er Folgendes aus: "Der angefochtene Bescheid wird insofern angefochten, als im ersten Absatz des Spruches eine Entzugsdauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides vom 6.12.2014, das ist ab 18.12.2014, sohin bis einschließlich 18.12.2015 ausgesprochen wird. Angestrebt wird die Herabsetzung der Entzugszeit auf 9 Monate, gerechnet ab dem Vorfallstag, dem 23.11.2014, sodass die Entzugszeit am 23.8.2015 endet. Nicht entgegen getreten wird den Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit der Kenntnis vom
  3. 2015 rechtskräftig verurteilt wurde. Nicht entgegengetreten wird ferner der Feststellung, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war und eine Entzugsdauer von mindestens 6 Monaten auszusprechen ist. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers ist jedoch die rechtliche Beurteilung dahingehend, dass gegenständlich eine Entzugsdauer von 12 Monaten auszusprechen sei, falsch. Ebenso ist falsch, die Entzugsdauer vom Tag der Zustellung des Bescheides am 18.12.2014 zu berechnen. Die Lenkung eines Fahrzeuges wurde dem Beschwerdeführer bereits am 23.11.2014 von der Polizei untersagt. Es ist daher die Entzugsdauer von diesem Zeitpunkt an zu rechnen. Zur Entzugsdauer an sich wird nicht in Abrede gestellt, dass die Mindestentziehungsdauer zu erhöhen ist. Hier ist jedoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit einer Gesamtdauer von 9 Monaten ab dem Vorfallstag das Auslangen zu finden. Der Beschwerdeführer war bis zum Vorfallstag unbescholten und hatte noch nie ein Alkoholdelikt verwirklicht. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug erheblich beschädigt und wurde neben dem Führerscheinentzug auch eine empfindliche Geldstrafe verhängt. Schon diese Umstände haben beim Beschwerdeführer einen vollständigen Sinneswandel, künftig nie mehr alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken, bewirkt. Der Gesetzgeber schreibt bei einem
  4. Alkoholdelikt mit einem Atemalkoholwert von über 0,8 % (=1,6 %o Blutalkoholgehalt) eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten vor. Diese Wertung des Gesetzgebers legt nahe, dass der erstmalige Verstoß diese Entzugsdauer unterschreiten sollte. Im Verfahren VWGH 2012/11/0005 ging es um einen Alkoholgehalt von 3 %o und war ein Verkehrsunfall verursacht worden. Der VWGH führte zu Entscheidung (Entzug 14 Monate) aus, dass die Prognose überzogen sei. Es müsste bei einem erstmaligen Verstoß eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit getroffen werden, dies im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers, dass die Mindestentzugszeit beim
  5. Verstoß innerhalb von 5 Jahren 12 Monate betrage. Welche konkrete Prognose bzw Entzugszeit richtig wäre, wurde jedoch zwar nicht konkret dargestellt. Die Ausführung, dass eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit getroffen werden müsse, legt jedoch nahe, dass hier nicht 12 Monate gemeint waren, sondern die Mindestentzugsdauer von 12 Monaten beim
  6. Alkoholdelikt deutlich zu unterschreiten ist. Nach Meinung des Beschwerdeführers sind das bei richtiger rechtlicher Beurteilung 9 Monate ab dem Vorfallstag." Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Führerscheinakt am 6.8.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Im vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2014 ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand mit 1,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 2,5 Promille Blutalkoholgehalt) lenkte. Er stellte auch nicht in Abrede, dass er bei seiner Alkoholfahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung von Straßenleiteinrichtungen) verschuldete und in weiterer Folge Fahrerflucht beging. Er wurde von der belangte Behörde wegen des Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO und wegen der Fahrerfluchtdelikte gemäß § 99 Abs 2 lit a und lit e StVO rechtskräftig bestraft. Gegenstand der Beschwerde ist die von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehungsdauer der Lenkberechtigung, welche als zu lang bekämpft und deren Herabsetzung beantragt wird.Im vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2014 ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand mit 1,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 2,5 Promille Blutalkoholgehalt) lenkte. Er stellte auch nicht in Abrede, dass er bei seiner Alkoholfahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung von Straßenleiteinrichtungen) verschuldete und in weiterer Folge Fahrerflucht beging. Er wurde von der belangte Behörde wegen des Alkoholdeliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO und wegen der Fahrerfluchtdelikte gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und Litera e, StVO rechtskräftig bestraft. Gegenstand der Beschwerde ist die von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehungsdauer der Lenkberechtigung, welche als zu lang bekämpft und deren Herabsetzung beantragt wird. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) idgF. lauten (auszugsweise): "§

(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …
(3)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. …
(4)Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
(4)Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: …
  1. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
  2. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  3. … … Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. … .… Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. … . … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. … .Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. … . …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, … Sonderfälle der Entziehung § 26.Paragraph 26, …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
  4. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, …" Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten war, sodass im Entziehungsverfahren § 26 Abs 2 Z 1 FSG, welcher eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten vorsieht, zu berücksichtigen ist.Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten war, sodass im Entziehungsverfahren Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, welcher eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten vorsieht, zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde begründete ihre über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Prognose für die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von 12 Monaten ab Erlassung des Mandatsbescheides (dies bedeutet im Ergebnis eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit von 13 Monaten ab Verwirklichung der die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden bestimmten Tatsache) mit dem sehr hohen Grad seiner Alkoholisierung, dem Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und der von ihm begangenen Fahrerflucht, wobei sie dazu insbesondere auf das bereits etwas ältere Erkenntnis des VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210, verwies. Der VwGH hat darin bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (erstmalige Alkoholfahrt mit 0,68 mg/l Atemluftalkoholgehalt, verschuldeter Verkehrsunfall, rechtskräftige Bestrafung wegen Fahrerflucht) die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers in der Dauer von 10 Monaten für unbedenklich befunden. Nach der vom Beschwerdeführer zitierten neueren höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005 mwN) stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in § 26 Abs 2 FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind. Dieser Entscheidung lag sachverhaltsmäßig eine erstmalige Alkoholfahrt mit drei Promille Blutalkoholgehalt und das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, aber keine Begehung eines Fahrerfluchtdeliktes, zu Grunde. Die im Beschwerdesachverhalt zu VwGH 2012/11/0005 vom UVS prognostizierte Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers von mehr als 14 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt, wurde vom Höchstgericht als rechtswidrig erachtet, wobei der VwGH ausführte, dass eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geboten gewesen wäre.Nach der vom Beschwerdeführer zitierten neueren höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005 mwN) stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in Paragraph 26, Absatz 2, FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Falle der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind. Dieser Entscheidung lag sachverhaltsmäßig eine erstmalige Alkoholfahrt mit drei Promille Blutalkoholgehalt und das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, aber keine Begehung eines Fahrerfluchtdeliktes, zu Grunde. Die im Beschwerdesachverhalt zu VwGH 2012/11/0005 vom UVS prognostizierte Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers von mehr als 14 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt, wurde vom Höchstgericht als rechtswidrig erachtet, wobei der VwGH ausführte, dass eine deutlich reduzierte Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geboten gewesen wäre. Die gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG festgelegte gesetzliche Mindestentziehungszeit von 6 Monaten ergibt sich bereits bei einer festgestellten Alkoholisierung von umgerechnet 1,6 Promille Blutalkoholgehalt (maßgeblicher Grenzwert der Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO). Im vorliegenden Sachverhalt ist schon auf Grund des Umstandes, dass das Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers (umgerechnet 2,5 Promille Blutalkoholgehalt, gemessen ca. 1,5 Stunden nach der Fahrt) nicht bloß geringfügig sondern bereits massiv über dem Grenzwert der Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO lag, im Rahmen der Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG von besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen, welche die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144). Weiters sind bei der Wertung auch der vom Beschwerdeführer bei der Alkoholfahrt verschuldeten Verkehrsunfall und vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Fahrerfluchtdelikte, für die er ebenfalls rechtskräftig bestraft wurde, als zusätzlich verwerflich zu berücksichtigen.Die gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG festgelegte gesetzliche Mindestentziehungszeit von 6 Monaten ergibt sich bereits bei einer festgestellten Alkoholisierung von umgerechnet 1,6 Promille Blutalkoholgehalt (maßgeblicher Grenzwert der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO). Im vorliegenden Sachverhalt ist schon auf Grund des Umstandes, dass das Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers (umgerechnet 2,5 Promille Blutalkoholgehalt, gemessen ca. 1,5 Stunden nach der Fahrt) nicht bloß geringfügig sondern bereits massiv über dem Grenzwert der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO lag, im Rahmen der Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG von besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen, welche die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144). Weiters sind bei der Wertung auch der vom Beschwerdeführer bei der Alkoholfahrt verschuldeten Verkehrsunfall und vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Fahrerfluchtdelikte, für die er ebenfalls rechtskräftig bestraft wurde, als zusätzlich verwerflich zu berücksichtigen. Der belangten Behörde ist daher grundsätzlich nicht entgegen zu treten, dass sie in ihrer Prognose die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers deutlich über der gesetzlich festgelegten Mindestentziehungszeit für ein erstmaliges Delikt gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO angesetzt hat. Unter Berücksichtigung der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (insb. des vom Beschwerdeführer zitierten jüngeren Erkenntnisses zu 2012/11/0005) erachtet das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt allerdings die Annahme einer - über der Mindestentziehungsdauer für ein wiederholtes Alkoholdelikt (§ 26 Abs 2 Z 2 FSG) liegenden - Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von 13 Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt) als zu hoch bemessen, während eine Entziehungsdauer von 10 Monaten als unbedenklich angesehen wird.Der belangten Behörde ist daher grundsätzlich nicht entgegen zu treten, dass sie in ihrer Prognose die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers deutlich über der gesetzlich festgelegten Mindestentziehungszeit für ein erstmaliges Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO angesetzt hat. Unter Berücksichtigung der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (insb. des vom Beschwerdeführer zitierten jüngeren Erkenntnisses zu 2012/11/0005) erachtet das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt allerdings die Annahme einer - über der Mindestentziehungsdauer für ein wiederholtes Alkoholdelikt (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG) liegenden - Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von 13 Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alkoholfahrt) als zu hoch bemessen, während eine Entziehungsdauer von 10 Monaten als unbedenklich angesehen wird. Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Entziehungsdauer auf 10 Monate herabzusetzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2139.2.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.