← Österreich

{'item': 'LVwG-1/298/4-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlLVwG-1/298/4-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerden von H. und M. P., beide wohnhaft in A., N. und C. P., beide wohnhaft in A., D. O. und E. K. (mj.), vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Mag. F. K., beide wohnhaft in A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 2.4.2015, Zahl yyy/45-2015, zu Recht e r k a n n t:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.10.2006, Zl yyy/3-2006, wurde Herrn G. Z. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für die "C.-Alpe" auf einer Teilfläche des Grundstückes GN aa KG A., mit Quellfassung auf der Grundparzelle GN bb, KG A., sowie die Leitungsführung über die Grundparzellen GN bb und GN aa nach Maßgabe des eingereichten Projektes und unter Vorschreibung entsprechender Auflagen erteilt. In der Folge stellte sich 2011 im Zuge des Kollaudierungsverfahrens aufgrund einer Mitteilung des Einforstungsverbandes heraus, dass dem Bewilligungsverfahren die Servitutsberechtigten am Grundstück GN bb, KG A., – die nunmehrigen Beschwerdeführer – nicht beigezogen wurden. Es gab daraufhin mehrere Behördenkontakte durch die Beschwerdeführer und fanden auch einige Besprechungen statt. In diesen Gesprächen wurden Möglichkeiten zur einvernehmlichen Lösung hinsichtlich der künftigen Wasserversorgung für das Weidevieh besprochen. Schließlich wurde in gegenständlicher Angelegenheit seitens der belangten Behörde am 19.11.2013 ein Ortsaugenschein gemeinsam mit einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie einem landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführt. Der landwirtschaftliche Sachverständige führte zusammengefasst aus, dass die verbleibenden Quellaustritte zusammen mit dem Oberwasser ausreichen, um die weideberechtigten Tiere während der Weideperiode mit Wasser zu versorgen. Für den Fall, dass die nicht gefassten Quelläste in einem besonders niederschlagsarmen Jahr versiegen sollten und auch das Überwasser unzureichend sei, bestehe eine technische Möglichkeit, das Wasser von der Hauptquelle von der Almhütte aus abzuleiten, sodass die Wasserversorgung für die Weidetiere in jeden Fall sichergestellt und ein geordneter Weidebetrieb möglich ist. Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass es durch die Ausweisung des festgelegten Schutzgebietes im Ausmaß von 36 m² zu keiner Beeinträchtigung der Weiderechte der Beschwerdeführer kommt, da der Boden im oberen Bereich der Parzelle GN bb stärker versteint ist und dieser dadurch ohnehin nur eine relativ geringe Ertragsfähigkeit aufweist. Letztlich wurde mit wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 2.4.2015, Zl yyy/45-2015, durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage für die C.-Alpe im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 24.6.2006 durchgeführt wurde. Die Vorschreibung der Errichtung eines Hochbehälters am Grundstück GP cc, KG A. blieb vorbehalten. Letztlich wurde mit wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 2.4.2015, Zl yyy/45-2015, durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage für die C.-Alpe im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 24.6.2006 durchgeführt wurde. Die Vorschreibung der Errichtung eines Hochbehälters am Grundstück Gesetzgebungsperiode cc, KG A. blieb vorbehalten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten diese im Wesentlichen vor, dass anstatt der bewilligten 0,058 Sekundenliter eine mehrfache Menge, sprich die gesamte Quelle, mit Ausnahme von ein paar Ausläufern abgeleitet werden würde. Bei Trockenheit würden die noch übrigen Quelläste versiegen. Auch sei der Bescheid unvollständig, da mehrere Schriftstücke (darunter die Vereinbarung vom 25.5.2014 zwischen der ÖBf AG, der Grundeigentümerin des Grundstückes GN bb, KG A., dem Bewilligungswerber, dem Servitutenverband sowie den Servitutsberechtigten; das Verhandlungsprotokoll vom 19.6.2012; das Verhandlungsergebnis aus der Verhandlung am 8.11.2011; die erstmalige Vereinbarung bzw Zusage mit den Auflagen vom 10.7.2006 zwischen der ÖBf AG, dem Bewilligungsweber und D. O.; der Lageplan, der einen untrennbaren Bestandteil des Bescheides darstelle; die Stellungnahmen von Herrn Mag. W., vormaliger Rechtsvertreter des D. O.) fehlen würden. Grund der Beschwerde sei zusammengefasst daher die unrichtige Feststellung der abgeleiteten Wassermenge sowie die mangelhafte Ausführung des Bescheides (fehlende Verhandlungsergebnisse). Aus diesen Gründen wird beantragt den Bescheid, den Tatsachen entsprechend richtig zu stellen und die mangelhafte Ausführung des Bescheides zu vervollständigen. Von der belangten Behörde wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.7.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, an der der Beschwerdeführer H. P. sowie G. Z., der Bewilligungswerber, teilnahmen. Die Beschwerdeführer M. P., C. P., D. O. und E. K. sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer H. P. brachte ergänzend vor, dass die Anlage nicht bewilligungskonform ausgeführt worden sei. Dies deshalb, da bei der Quellfassung die Hauptader gefasst worden sei, wodurch er befürchte, dass die noch verbliebenen „Nebenadern“ immer weniger Wasser zutage bringen würden. Der Bewilligungswerber leite das gesamte Wasser bzw zumindest wesentlich mehr als die Konsensmenge in den sich unmittelbar nach der Quellfassung befindenden Sammelschacht. Zwar habe sich in diesem Bereich bislang kein Wassertrog befunden, doch sei stets so viel Wasser an der Oberfläche ausgetreten, dass das Vieh direkt zum Trinken habe hingehen können. Nunmehr sei dies aber gerade nicht mehr gegeben, da aufgrund der Überschreitung der Konsensmenge an der Oberfläche für das Weidevieh nicht mehr ausreichend Wasser zum direkten Trinken vorhanden sei. Der Bewilligungswerber führte dazu aus, dass für das Weidevieh sehr wohl noch ausreichend Wasser zur Verfügung stehe. Dies sei auch von den Vertretern der Bundesforste im Zuge einer Begehung am 24.5.2014 bestätigt worden. Die Anlage sei aber ohnehin entsprechend der erteilten Bewilligung errichtet worden. Sachverhalt und Beweiswürdigung Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht, darf (um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang verwiesen werden. Ergänzend wird dazu (zusammenfassend) festgestellt: Mit Bescheid vom 24.10.2006 wurde Herrn G. Z. eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für die "C.-Alpe" samt Auflagen und Vorschreibungen erteilt. Die Beschwerdeführer wurden dem Bewilligungsverfahren nicht als Partei beigezogen. In der Folge wurde ein Kollaudierungsverfahren durchgeführt. Als Quellschutzgebiet wurde (anstatt dem in der Bewilligung vorgesehenen 600 m² großen Gebiet) eine Fläche im Ausmaß von 36 m² festgelegt. Vor Umsetzung des bewilligten Projektes existierten zwei Wasserversorgungen für die Weidetiere, einmal unterhalb der "C.-Alpe" und einmal im Bereich der nunmehrigen Quellfassung an der Grundgrenze GN bb zu Grundstück GN aa, je KG A. Im Zuge der Durchführung wurde entsprechend dem bewilligten Projekt auf dem Grundstück GN bb, KG A., ein Teil der Quelle auf das Grundstück GN aa KG A., (C.-Alpe) mittels einer neu errichteten Leitung in einen Sammelschacht abgeleitet. Im verbleibenden Freiraum zwischen Quellschutzgebiet und Grundgrenze C.-Alpe steht ein Teil des Wasserangebotes ungefasst zur Verfügung. Das ungefasste Wasser wird in weiterer Folge zusammen mit dem nicht verbrauchten Wasser des Quellsammelschachtes als Überwasser in einen kleinen Teich und dann nach Süden wieder auf das Grundstück GN bb ausgeleitet und steht dort für eine Tränkmöglichkeit in einem Brunnen zur Verfügung. Das Überwasser aus der Quellfassung zusammen mit den nicht gefassten Ästen der Quelle weist eine ausreichende Schüttung auf, um den Brunnen (wie bisher) ständig mit Wasser zu versorgen. Falls aber beispielsweise aufgrund einer Trockenperiode doch einmal eine unzureichende Schüttung auftreten sollte, besteht weiters die Möglichkeit, aus einer Vorrichtung im Keller des Almgebäudes "C.-Alpe" mittels eines Schiebers die Beschickung eines Brunntroges im südlichen Bereich des Weidegebietes unterhalb des Alpsgebäudes zu ermöglichen. Es steht damit fest, dass die Wasserversorgung für die Weidetiere und ein geordneter Weidebetrieb in jedem Fall sichergestellt ist. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer Servitutsberechtigte – Weideberechtigte – des Grundstückes GN bb, KG A., sind, welches im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG steht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, die Weideberechtigteneigenschaft der Beschwerdeführer und damit die Parteistellung im Verfahren unbestritten geblieben ist. Was nun die Wasserversorgung der Weidetiere angeht, so hat sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage, an Befund und Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen orientiert. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in diesem Zusammenhang vorbringen, dass sie durch die nicht bewilligungskonforme Errichtung der gegenständlichen Anlage beeinträchtigt werden, dann kann hiezu festgehalten werden, dass der Sachverständige die Begebenheiten vor Ort begutachtet hat und auf dieser Grundlage nachvollziehbar schilderte, warum im gegenständlichen Fall die Wasserversorgung der Weidetiere sichergestellt ist. Er hat ganz konkret die örtlichen Umstände geschildert und dargestellt, wie die derzeitige Wasserversorgung abläuft bzw dass die Wasserversorgung der Weidetiere durch die vorhandenen Tränkmöglichkeiten gewährleistet ist. Plausibel erscheinen diese Ausführungen auch vor dem Hintergrund, da er auch auf die Möglichkeit einer Wasserknappheit im Zusammenhang mit einer Trockenperiode eingegangen ist und diese nicht grundsätzlich verneint hat. An den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen (wasserrechtlich relevanten) Maßnahmen, zu keiner Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt, besteht daher kein Zweifel. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (vgl VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, die Weideberechtigteneigenschaft der Beschwerdeführer und damit die Parteistellung im Verfahren unbestritten geblieben ist. Was nun die Wasserversorgung der Weidetiere angeht, so hat sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage, an Befund und Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen orientiert. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in diesem Zusammenhang vorbringen, dass sie durch die nicht bewilligungskonforme Errichtung der gegenständlichen Anlage beeinträchtigt werden, dann kann hiezu festgehalten werden, dass der Sachverständige die Begebenheiten vor Ort begutachtet hat und auf dieser Grundlage nachvollziehbar schilderte, warum im gegenständlichen Fall die Wasserversorgung der Weidetiere sichergestellt ist. Er hat ganz konkret die örtlichen Umstände geschildert und dargestellt, wie die derzeitige Wasserversorgung abläuft bzw dass die Wasserversorgung der Weidetiere durch die vorhandenen Tränkmöglichkeiten gewährleistet ist. Plausibel erscheinen diese Ausführungen auch vor dem Hintergrund, da er auch auf die Möglichkeit einer Wasserknappheit im Zusammenhang mit einer Trockenperiode eingegangen ist und diese nicht grundsätzlich verneint hat. An den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen (wasserrechtlich relevanten) Maßnahmen, zu keiner Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt, besteht daher kein Zweifel. Generell darf hiezu angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann vergleiche VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführer vermögen daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 121 Abs 1 WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetztes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentliche Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs 1 WRG). Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetztes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentliche Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins, WRG). Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren kann daher das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden. Einwendungen die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, können nicht vorgebracht werden. Der rechtmäßige Zustand und Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich aus der Zusammenschau von Bewilligungsbescheid und Kollaudierungsbescheid (vgl VwGH 26.4.2007, 2006/07/0075).Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und des Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren kann daher das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden. Einwendungen die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, können nicht vorgebracht werden. Der rechtmäßige Zustand und Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich aus der Zusammenschau von Bewilligungsbescheid und Kollaudierungsbescheid vergleiche VwGH 26.4.2007, 2006/07/0075). Im Überprüfungsverfahren darf eine Partei daher geltend machen, dass sie durch das nicht gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführte Projekt an ihren subjektiven, durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten, Rechten verletzt worden ist und zwar auch dann, wenn sie im Bewilligungsverfahren keine tauglichen Einwendungen erhoben hat, oder wenn sie im Bewilligungsverfahren übergangen wurde (VwGH 26.6.1996, 95/07/0229, 15.7.1999, 98/07/0100). Aus obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer den Überprüfungsbescheid nur insofern bekämpfen können, als dadurch ihre subjektiven Rechte beeinträchtigt werden und zudem nur in einem solchen Ausmaß als die ausgeführte Anlage nicht mit der bewilligten übereinstimmt. Konkret heißt das, dass ihre Einwendungsmöglichkeiten in doppelter Hinsicht eingeschränkt sind, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der Bewilligung und andererseits auf die Beeinträchtigung ihrer vom Wasserrecht gewährten subjektiven Rechte. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wird jedenfalls letztere Beschränkung schlagend, weil ihre subjektiven Rechte als Weideberechtigte im gegenständlichen Fall nicht beeinträchtigt werden, da die Wasserversorgung der Weidetiere unabhängig davon, ob die Anlage entsprechend der Bewilligung errichtet wurde oder nicht, jedenfalls sichergestellt ist. Wenn nun die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Bewilligungswerber mehr als die im Bescheid vorgesehene Konsensmenge in Höhe von 5 m³/d bzw 0,058 l/s entnimmt, so ist ihnen – wie oben bereits ausgeführt – entgegen zu halten, dass sie den angefochtenen Bescheid nur in einem solchen Ausmaß bekämpfen können, als damit eine Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte einhergeht. Daraus folgt, dass auch, wenn der Bewilligungswerber mehr als das laut Bewilligungsbescheid zulässige Höchstausmaß an Wasser entnehmen würde, den Beschwerdeführern kein Recht auf Beseitigung einer möglicherweise nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens zukommt. Es handelt sich damit um ein von vornherein nicht zielführendes Vorbringen. Es hätte der belangten Behörde oblegen, im Kollaudierungsverfahren festzustellen, ob die mit Bewilligungsbescheid festgelegte Konsensmenge eingehalten wird. Ob die Anlage daher bewilligungskonform errichtet wurde, war vom Landesverwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als dadurch in subjektive Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird. In Bezug auf die Festlegung des Quellschutzgebietes hat sich zwar zwischen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid eine Abweichung ergeben, doch hat die Nichtübereinstimmung, da Verkleinerung, keinesfalls eine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zur Folge. Aus diesen dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Die Judikatur zum Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist umfassend und einheitlich, es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor. Im Detail ging es um die einzelfallbezogene Frage, ob die subjektiven Rechte der Weideberechtigten durch die (vermeintlich) nicht bewilligungskonforme Errichtung der Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, wobei auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen verwiesen werden darf. Die Judikatur zum Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens ist umfassend und einheitlich, es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zur lösenden Rechtsfrage vor. Im Detail ging es um die einzelfallbezogene Frage, ob die subjektiven Rechte der Weideberechtigten durch die (vermeintlich) nicht bewilligungskonforme Errichtung der Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.1.298.4.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.